Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.03.2026 – 26 L 4354/25

26. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0304.26L4354.25.00

Gründe

Der am 22. Dezember 2025 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bemessungssatz der Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig auf 100 v. H. zu erhöhen,

hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2026 vorläufig einen monatlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 300 Euro zu den Aufwendungen seiner privaten Krankenkasse zu gewähren,

hat insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige An­ordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung we­sentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraus­setzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Erstrebt der Antragsteller - wie hier - eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, so ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache erforderlich.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Auflage 2024, § 123 Rn. 14.

Diese gesteigerten Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Für den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilenden Hauptantrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller insoweit einen materiellen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nicht glaubhaft gemacht hat.

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Erhöhung des Bemessungssatzes ist nach der Ausgestaltung in § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 lit. c) Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) derjenigen Konstellation, in der für bestimmte Krankheiten trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung ein Leistungsausschluss besteht, oder besonderen Ausnahmefällen vorbehalten, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. Es spricht Überwiegendes dafür, dass beide Fallgruppen hier keine Anwendung finden. Konkrete Leistungsausschlüsse z. N. des Antragstellers sind ebenso wenig erkennbar wie sonstige Deckungslücken im Zusammenhang mit konkreten beihilferechtlichen Aufwendungen. Das Verlangen auf Erhöhung des Bemessungssatzes verstößt darüber hinaus gegen § 75 Abs. 4 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW. Danach darf die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Das wäre aber regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller neben einem erhöhten Bemessungssatz, der 70 v. H. übersteigt, seine krankheitsbedingten Aufwendungen zusätzlich mit seiner privaten Krankenversicherung abrechnet, die derzeit 30 v. H. erstattet. Dass der Antragsteller seinen privaten Krankenversicherungsvertrag im Falle einer Erhöhung des Bemessungssatzes zukünftig in den Grenzen des § 12 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW anpassen will, hat er nicht vorgetragen. Diese Absicht lässt sich auch nicht den sonstigen Umständen des Einzelfalls entnehmen.

Der Antragsteller hat bezüglich des Hauptantrags auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Insoweit sind Umstände erforderlich, die ein Abwarten des Ausganges im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Solche lassen sich gerade im Hinblick auf eine angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache nur dann annehmen, wenn existentielle Belange des Antragstellers betroffen sind.

Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.

Der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht belegt. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat er eine vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch auf Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die vorgetragene Erhöhung der Prämie zur privaten Krankenversicherung ab 1. Januar 2026 um 37,75 Euro

- vgl. die Beitragsgegenüberstellung der privaten Krankenkasse aus November 2025, die der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch beigefügt hat -,

die den Antragsteller zum vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz veranlasst hat, eine Notsituation im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Gewährung eines monatlichen Zuschusses zu den Aufwendungen seiner privaten Krankenversicherung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der geltend gemachte Anspruch findet im Beihilferecht schon keine konkrete Rechtsgrundlage. Der Antragsteller hat auch keinen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG) abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen solchen Zuschuss ab dem Kalenderjahr 2026 zu gewähren.

Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Jedoch kann sich im Ausnahmefall unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2022 - 26 K 5996/20 -, juris, Rnrn. 23 f., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 1 A 176/23 ­-, juris.

Ob die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs insoweit erfüllt sind, ist völlig offen, kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls für den gleichrangig zu fordernden Anordnungsgrund das vorher Gesagte gilt.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auf die Frage erstreckt, ob ein Anspruch auf Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ab dem Kalenderjahr 2026 deshalb bestehen könnte, weil der Antragsteller insgesamt eine zu niedrige Versorgung erhalte. Erstrebt der Beamte im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens letztendlich angemessene Besoldung oder Versorgung, so hat er Klage auf Feststellung dahin zu erheben, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 -, juris, Rn. 128.

Zuvor hat er den Antrag/Widerspruch an die zuständige Zahlstelle zu richten.

Vgl. § 3 Abs. 7 LBesG NRW, § 103 Abs. 1 LBG NRW.

Einen entsprechenden Feststellungsantrag/Widerspruch zur verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation, der als geltend gemachter Anspruch dem Grunde nach auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig wäre, hat der Antragsteller nach Aktenlage bei der zuständigen Zahlstelle, dem LBV NRW, bislang nicht gestellt und folgerichtig auch nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt. Vielmehr hat er noch zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2026 als Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2026 erläutert, hilfsweise die dauerhafte Zahlung eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 300 Euro analog zu den in der Vergangenheit bereits in Ausnahmesituationen gewährten Beihilfen an Beamte in besonderen Härtefällen beantragen zu wollen. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller mit seinem gesamten Begehren das System der Beihilfengewährung durch seinen Dienstherrn nicht verlassen möchte.

Der weitere Antrag des Antragstellers,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht mangels genügender Anhaltspunkte für dessen Bestimmung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei eine Reduzierung wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Wegen des Hilfsantrages gilt § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Die Kammer folgt der Ansicht des Antragstellers in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 6. Februar 2026, dass die im Ergebnis von ihm angestrebte Reduktion seiner monatlichen finanziellen Belastung durch Stattgabe des Hilfsantrages betragsmäßig hinter dem bliebe, was ein Erfolg mit dem Hauptbegehren für ihn bedeuten würde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.