Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 06.03.2026 – 16 K 3301/24
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0306.16K3301.24.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL ÜBH III/Plus).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragte über seine prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte am 21. Dezember 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von insgesamt 4.750,00 Euro. Dabei veranlagte die prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Umsatz im Referenzzeitraum (gesamtes Jahr 2019) von 93.117,15 Euro.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 gewährte die Bezirksregierung Y. dem Kläger eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in beantragter Höhe. Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal lautet:
„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 noch nicht feststeht.“;
„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;
„Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im vg. Förderzeitraum einzureichen.“;
„Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, ist die Neustarthilfe Plus (teilweise) zurückzuzahlen.“;
„Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht […] vorliegen.“
In der Folge kam es zur Auszahlung des bewilligten Betrags an den Kläger.
Am 31. März 2023 reichte der Kläger über seine prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte die Endabrechnung ein. Insoweit veranschlagte er/sie (wiederum) einen Umsatz im Vergleichszeitraum von 93.117,15 Euro und einen tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60.153,00 Euro, wodurch die Endabrechnung eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 4.500,00 Euro ausweist.
Mit Schlussbescheid vom 4. April 2024 bewilligte die Bezirksregierung Y. einen endgültigen Betrag von 250,00 Euro (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Schlussbescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte einen Betrag von 4.500,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids fest (Ziffer 7).
Der Kläger hat am 4. Mai 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte habe den Referenzumsatz bereits im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung irrtümlich zu niedrig angegeben. Dieser habe tatsächlich 434.997,78 Euro betragen. Dies habe in der Endabrechnung nicht mehr korrigiert werden könne. Entsprechendes habe seine prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Bezirksregierung Y. bereits mit E-Mails vom 15. März 2023 und vom 31. März 2023 mitgeteilt gehabt.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 4. April 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal vom 21. Dezember 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 31. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Bezirksregierung Y. lässt zur Begründung im Wesentlichen vortragen, dass eine Kommunikation per Mail im Fachverfahren nicht vorgesehen sei. Vielmehr seien sämtliche Erklärungen über das Antragsportal abzugeben.
Am 7. Januar 2026 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch auf Bescheidung wegen Ermessensfehlerfreiheit des streitgegenständlichen Schlussbescheids untergegangen, weil Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.
Die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher das Verhalten und Verschulden des prüfenden Dritten dem Antragsteller zuzurechnen ist und an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, ist nicht willkürlich, da ansonsten der Zweck, den die Zwischenschaltung des prüfenden Dritten verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), in sein Gegenteil verkehrt wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit geradezu als zwingend dar und entspricht (ohne dass es darauf strenggenommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt.
Ferner ist nach Bescheiderlass erfolgender neuer Sachvortrag nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes nicht mehr zu berücksichtigen, wobei gegen diese Verwaltungspraxis ebenso nichts zu erinnern ist.
Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um den Bezirksregierungen eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis stellt sich der streitgegenständliche Schlussbescheid als folgerichtig dar.
Durch ihn wird der in der Endabrechnung ausgewiesene Betrag bewilligt, der sich - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - aus den entsprechenden Umsatzangaben ergibt.
Ein etwaiger Irrtum der prüfenden Dritten und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bei Erstellung des ursprünglichen Antrags und/oder der Endabrechnung in Ansehung des Umsatzes im Referenzzeitraum geht zu Lasten des Klägers, der sich das Verhalten und Verschulden seiner prüfenden Dritten und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der bei ursprünglicher Antragsstellung (womöglich fälschlich) angegebene Referenzumsatz im Rahmen der Endabrechnung noch korrigierbar gewesen ist. Für den Fall, dass die prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte ihren etwaigen Irrtum im Zuge der Endabrechnung erkannt und systemisch nicht zur Änderung in der Lage gewesen sein sollte, hätte sie sich jedenfalls vor Ablauf der Frist zur Endabrechnung, wenigstens aber vor Bescheiderlass an die Bewilligungsstelle wenden müssen. Dass sie dies getan hätte, hat der Kläger zwar behaupten lassen, indem er hat vortragen lassen, sie habe entsprechende Mitteilungen mit E-Mails vom 15. März 2023 und vom 31. März 2023 gemacht. Weitere Konkretisierungen durch Vorlage der E-Mails und/oder Mitteilung ihres Inhalts sowie der entsprechenden Empfängeradresse sind jedoch trotz Aufforderung unterblieben, weshalb die Behauptung zu unsubstantiiert ist, als dass ihr weiter nachgegangen werden könnte, wobei die materielle Beweislast (nicht nur für die Versendung, sondern) für den Zugang solcher Mitteilungen beim Kläger liegt.
Eine Korrektur nach Bescheiderlass kommt nicht mehr in Betracht.
Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden überschießenden Betrags in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Schlussbescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier Ziffer 4 des streitgegenständlichen Schlussbescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
4.500,00 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.