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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 16.03.2026 – 16 K 4806/24

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0316.16K4806.24.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Soloselbständige in der Branche „sonstiges Veterinärwesen“.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Überbrückungshilfe II nebst Überbrückungshilfe Nordrhein-Westfalen Plus (im Folgenden ÜBH II) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“ und die Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf;

im Folgenden FRL ÜBH II;

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;

im Folgenden FRL ÜBH III;

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“ sowie „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html;

im Folgenden FAQs ÜBH II;

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;

im Folgenden FAQs ÜBH III.

Die Klägerin stellte über ihren prüfenden Dritten (im Folgenden prD) Anträge auf Gewährung von ÜBH II und ÜBH III, woraufhin die Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) ihr antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27. November 2020 ÜBH II in Höhe von 3.386,36 Euro beziehungsweise durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. März 2021 ÜBH III in Höhe von 1.184,47 Euro bewilligte und auszahlte.

Am 7. Dezember 2023 reichte die Klägerin über ihren prD die jeweiligen Schlussabrechnungen ein. Die entsprechenden Formulare weisen zwar mit Rücksicht auf die Umsatz- und Fixkostenangaben mögliche Förderbeträge von 2.387,42 Euro (ÜBH II) beziehungsweise 1.365,25 Euro (ÜBH III), allerdings (in entsprechenden Übersichten) zugleich jeweils eine beihilferechtliche Obergrenze von 0,00 Euro und in der Folge auch Förderbeträge von 0,00 Euro sowie voraussichtliche Rückzahlungsbeträge von 3.386,36 Euro (ÜBH II) beziehungsweise 1.184,47 Euro (ÜBH III) aus. Die Klägerin ließ die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 als Beihilferegime wählen. Zu der Frage „Wie hoch sind die verbliebenen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum, die noch nicht bei anderen (bereits gestellten oder genehmigten) Anträge auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geltend gemacht wurden (EUR)?“ ließ sie einen Wert von 0,00 Euro eintragen. Es folgen die nachstehenden Passagen:

„Maximal beantragter Förderbetrag unter Berücksichtigung der verbliebenen ungedeckten Fixkosten (EUR) 0,00“;

„Beihilferechtliche Obergrenze (EUR) 0,00“.

Mit jeweiligen Schlussbescheiden vom 29. Mai 2024 bewilligte die BezReg der Klägerin unter Ersetzung der jeweiligen vorläufigen Bewilligungsbescheide ÜBH II und ÜBH III in Höhe von 0,00 Euro und setzte dabei die in der Schlussabrechnung ausgewiesenen Beträge zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest.

Die Klägerin hat am 27. Juni 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Bescheide seien offensichtlich - dies räume das beklagte Land auch ein - vollautomatisiert ohne menschliche Kontrolle erstellt worden, ohne dass eine Zulassung durch Rechtsvorschrift nach § 35a VwVfG NRW vorhanden gewesen sei, was nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -) zur Rechtswidrigkeit führe. Jedenfalls habe man sich offensichtlich vollständig von der automatisierten Vorprüfung leiten lassen. Die Zuweisung an ein Bewilligerteam sei als Reaktion auf die obergerichtliche Rechtsprechung aufgenommen worden, während tatsächlich keine manuelle Ermessensausübung durch das Bewilligerteam gewährleistet gewesen sei, zumal dieses wegen der Existenz eines Begutachterteams offenbar keine hinreichende fachliche Kompetenz gehabt habe. Es handele sich bei der Angabe zu den ungedeckten Fixkosten um einen offensichtlichen Fehler bei der Eintragung, zumal andernorts angegeben worden sei, dass keine Beihilfen aus anderen Programmen gezahlt worden seien. Das Vorgehen der BezReg verletze den Untersuchungsgrundsatz aus § 24 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 VwVfG NRW. Sie sei verpflichtet gewesen, Rückfragen zu stellen. Der behauptete Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Angabe sei zum Zeitpunkt der hiesigen Schlussabrechnungen gerade noch nicht erschienen. Dass der Hinweis später programmiert worden sei, zeige dessen Erforderlichkeit und stelle eine ungerechtfertigte Schlechterstellung derjenigen Antragsteller dar, welche die Schlussabrechnung bereits vor Einstellung des Hinweises abgegeben hätten. Die BezReg könne ihre Pflichten nicht auf den prD abwälzen. Sie verkenne dessen Aufgabe. Er sei kein Interessenvertreter gewesen, sondern sei im Interesse des beklagten Landes beziehungsweise der Durchführbarkeit des Verfahrens tätig geworden. Er habe die Angaben des Antragstellers bestätigen sollen. Seine Stellung sei mit derjenigen eines Beliehenen vergleichbar, weshalb Fehler der Behörde zuzurechnen seien. Überdies sei eine Rückforderung nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -) ohnehin unzulässig.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung der Schlussbescheide der Bezirksregierung Y. vom 29. Mai 2024 zu verpflichten, ihr auf ihre Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III in Gestalt ihrer Schlussabrechnungen vom 7. Dezember 2023 Überbrückungshilfe II in Höhe von 2.387,42 Euro und Überbrückungshilfe III in Höhe von 1.365,25 Euro zu bewilligen.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land begründet den Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass die Schlussbescheide den Anträgen der Klägerin entsprächen. Es sei bewilligt worden, was beantragt worden sei. Vom Beihilferegime „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ würden lediglich ungedeckte Fixkosten erfasst. Aus den Anträgen sei hervorgegangen, dass keine ungedeckten Fixkosten bestanden hätten, sodass es zu keiner Förderung habe kommen können. Würden derlei Angaben in die Antragsstellung integriert, sei der Antrag entsprechend dem einschlägigen Begehren zu bescheiden. Selbst im Falle inhaltlicher Unstimmigkeiten müsse sich der Antragsteller die Angaben des prD zurechnen lassen, zumal ein elektronischer Hinweis zur Überprüfung der Daten erschienen sei. Dass möglicherweise schuldlos gehandelt worden sei, sei irrelevant. Der prüfende Dritte sei die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person. Die ständige Verwaltungspraxis werde nach diesen Grundsätzen gehandhabt. Die Korrektur unrichtiger Angaben sei nach Ablauf der Schlussabrechnungsfrist nicht mehr möglich. Dieser Zeitpunkt stelle nach der Verwaltungspraxis eine Ausschlussfrist dar. Die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Soforthilfe sei nicht auf hiesigen Fall übertragbar und die Bescheide seien nicht automatisch erlassen worden. Sie verweist insoweit auf den Vermerk aus dem Verwaltungsvorgang:

„Für dieses Paket wurden ausschließlich automatisierte Prüfungen vorgenommen. Eine Entscheidung liegt beim Bewilligerteam. Im Zweifel bitte an Begutachterteam übergeben.“

Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 6. März 2026 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Gewährung der ÜBH II und der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL ÜBH II, lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL ÜBH III).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur endgültigen Bewilligung von ÜBH II und ÜBH III noch auf die in ihrem Antrag als Minus enthaltene Neubescheidung.

Eine - etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelöste - Ermessensreduktion auf Null ist nicht erkennbar, zumal sogar der ursprüngliche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung untergegangen ist, weil die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei sind.

Ein Verstoß gegen § 35a VwVfG NRW liegt nicht vor.

Nach § 35a VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW muss die Behörde für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden, wenn sie automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten einsetzt.

Ein Verwaltungsakt wird vollständig durch eine automatische Einrichtung erlassen, wenn die eigentliche Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird.

Vgl. etwa Hornung, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. Ergänzungslieferung Mai 2025, § 35a Rn. 66 f.; nichts anderes folgt auch aus OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 190 ff.

Vorliegend ergibt sich aus dem seitens des beklagten Landes zitierten Vermerk und dem entsprechenden Vortrag bei sachgerechtem Verständnis jedenfalls die Kontrolle durch einen Menschen in Gestalt eines Mitglieds des Bewilligerteams. Die Behauptung, es fehle den Mitgliedern des Bewilligerteams an hinreichender Fachkompetenz erfolgt - abgesehen davon, dass die menschliche Kontrolle durch inkompetente Personen auch einem vollständig automatisierten Erlass entgegenstünde - ins Blaue hinein. Der Rückschluss aus der Existenz eines Begutachterteams ist logisch fehlerhaft. Die Einziehung einer fakultativen Kontrollebene bedeutet nicht gleichsam die Unfähigkeit der Ausgangsebene.

Die mit Klageerhebung erfolgte Erklärung, es habe sich bei der Angabe zur Höhe der ungedeckten Fixkosten um einen Fehler gehandelt, führt nicht weiter.

Nach Bescheiderlass erfolgender neuer Sachvortrag ist nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes nicht mehr zu berücksichtigen, wobei gegen diese Verwaltungspraxis nichts zu erinnern ist.

Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.

Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH II und ÜBH III, die insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der „Corona-Krise“ abzielt. So enthalten Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 1 der FRL ÜBH II lit. A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 UAbs. 1 sowie Abs. 8 der FRL ÜBH III (vgl. auch Ziff. 3.11 Abs. 1 Satz 1 der FAQs ÜBH II und Ziff. 3.12 Abs. 1 Satz 1 der FAQs ÜBH III) die grundsätzliche Pflicht, Anträge (hier: Schlussabrechnungen) ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prD über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.

Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.

Im Sinne einer schnellen und effektiven Bearbeitung sehen die o.g. Normen auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Schlussabrechnungsfrist vor. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne Beteiligung des prD) noch unbegrenzt neuer Sachvortrag erfolgen und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten, zumal naheliegt, dass es die Bewilligungsstellen schlichtweg überfordern würde, sämtliche Förderanträge im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen der Antragsangaben auch nach Bescheiderlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens gegebenenfalls noch über Jahre hinweg „unter Kontrolle“ zu halten. Darüber hinaus widerspräche es den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum Leistungen zu bewilligen, obwohl die Erfüllung deren Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden ist. Denn dann würde es an einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlen.

Vgl. in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, juris; Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 51.

Die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher es zu einem entsprechenden Schlussbescheid kommt, wenn der dort ausgewiesene Förderbetrag von 0,00 Euro seitens des prüfenden Dritten ignoriert wird, begegnet ebenso wenig Bedenken. Sie ist vielmehr weder in formeller noch in materieller Hinsicht (als willkürlich) zu beanstanden.

Sie wird den Vorgaben von §§ 24 f. VwVfG NRW gerecht. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin gehen fehl. Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde mehr hätte unternehmen müssen.

Die Aufklärungs- und Hinweispflichten, die § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für Behörde statuieren sind nicht abstrakt bestimmbar, sondern orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der hinsichtlich des Verfahrensgegenstands bestehenden Obliegenheiten des Antragstellers, die Anzahl von zu bearbeitenden Anträgen in einer bestimmten, nicht unbegrenzten Zeit/der Charakter als Massenverfahren, das Ausmaß der Offensichtlichkeit des Fehlers und damit korrespondierend das Ausmaß des Verschuldens auf Antragstellerseite sowie die Eigenschaften des Beteiligten/seines Vertreters und dessen Qualifikation zu berücksichtigen sind.

Vgl. zu inhaltlich identischen Verwaltungsverfahrensgesetzen BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris Rn. 16; Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, 67. Edition Stand 1. April 2025, § 25 VwVfG, Rn. 10; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 25 VwVfG Rn. 24; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 25 VwVfG Rn. 20.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war die BezReg nicht gezwungen, weitere Nachfragen/Rückfragen zu stellen oder (zusätzliche) ausdrückliche Hinweise zu erteilen.

Zunächst gelten im Subventionsrecht erhöhte Obliegenheitsanforderungen. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es nämlich grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Denn die Gewährung der Zuwendung ist angesichts der Fördervoraussetzungen zwingend von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste die Bewilligungsstelle auch im Rahmen der konkreten Betätigung des Zuwendungsermessens nicht berücksichtigen.

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 22 ZB 23.1018 -, juris, Rn. 14, vom 27. Februar 2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 12 ff., vom 20. Juli 2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16 und vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20 -, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 - W 8 K 22.289 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2023 - Au 6 K 22.1928 -, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 19 K 751/22 -, juris, Rn. 26 ff.

Zudem handelt es sich (wie gesehen) um ein nach bestimmten Kautelen, die insbesondere der Beschleunigung dienen, durchgeführtes Massenverfahren.

Ferner stellt sich der Fehler gar nicht als derart offenkundig dar, wie die Klägerin es heraufbeschwören möchte.

Die Angabe zu den ungedeckten Fixkosten ist nicht im eigentlichen Sinne perplex. Ungedeckte Fixkosten sind beihilferechtliche Voraussetzung einer Förderung nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Liegen sie nicht vor, scheidet die Zuwendung einer Billigkeitsleistung nach diesem Regime aus. Dabei kommen mehrere Möglichkeiten - neben der Förderung im Rahmen anderer Programme können Kosten etwa durch Versicherungen getragen worden sein - in Betracht, wegen der bei Antragstellern trotz Lockdowns/Pandemiebekämpfungsmaßnahmen schlussendlich doch keine solchen ungedeckten Fixkosten verbleiben, weshalb die Angabe durchaus hätte korrekt sein können, obgleich sie sich freilich für die Klägerin ungünstig auswirkt. Das gilt umso mehr, als die Verpflichtung bestanden hat, auch ungünstige Angaben zu machen, beziehungsweise auch ungünstige Schlussabrechnungen einzureichen.

Weiterhin ist ein erhebliches Verschulden des prD zu konstatieren. Ihm fällt Leichtfertigkeit zur Last. Das wenigstens einmalige Durchlesen eigener Anträge nach dem Ausfüllen, welches hier in Ansehung des ausgewiesenen Förderbetrags zweifelsohne zum Bemerken des Irrtums geführt hätte, ist eine an jedermann zu stellende elementare Sorgfaltsanforderung, wobei hinzukommt, dass auch die den Fehler hypothetisch ebenfalls ausräumende Auseinandersetzung mit den FRL sowie den FAQs geboten gewesen wäre.

Dabei stellt der prD einen Beteiligtenvertreter/Adressaten dar, an welchen sogar besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind. Die bereits erwähnte grundsätzlich obligatorische Zwischenschaltung eines prD bezweckt (neben der Beschleunigung) erkennbar die Steigerung der Richtigkeitsgewähr aufgrund der bei den in Frage kommenden Berufsgruppen zu unterstellenden Expertise, von welcher auch der VwGO-Gesetzgeber erkennbar ausgegangen ist, als er § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a VwGO eingeführt hat. Wer dieser Erwartung trotz der gebotenen Einarbeitung nicht gerecht zu werden vermag, ist naturgemäß gehalten, keine entsprechenden entgeltlichen Beratungsleistungen anzubieten und vorzunehmen.

Es ist insbesondere auch nicht willkürlich, das Verschulden des jeweiligen prD dem jeweiligen Antragsteller - hier der Klägerin - zuzurechnen. Die entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis, an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, ist in Ansehung des ansonsten in sein Gegenteil verkehrten Zwecks, den die (weitgehend) obligatorische Zwischenschaltung des (vom jeweiligen Antragsteller frei wählbaren und in dessen Namen handelnden) prD (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der FRL sowie Ziff. 3.1 Satz 1 der FAQs) verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), geradezu zwingend und entspricht (ohne dass es darauf strenggenommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt. Das entsprechende Mandatsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Antragsteller und dem jeweiligen prD, der Ersterem ggf. Regress schuldet. Der jeweilige prD wird auf dieser Grundlage tätig und ist keinesfalls Beliehener, da es an einer Rechtsgrundlage zur Übertragung von Hoheitsgewalt fehlt.

Nach alldem erachtet der Einzelrichter den erst später programmierten zusätzlichen Hinweis im Antragsportal - der Einzelrichter ist in Ansehung des Vortrags der Klägerin und des Fehlens des Hinweises im Verwaltungsvorgang ohne Weiteres überzeugt, dass dieser tatsächlich nicht stattgefunden hat - als überobligatorisch. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung - oder präziser: eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung - derjenigen Antragsteller, welche die Schlussabrechnung bereits vor Programmierung des zusätzlichen Hinweises eingereicht haben, gegenüber denjenigen Antragstellern, welche die Schlussabrechnung erst später eingereicht haben, kommt in der Folge schon deshalb nicht in Betracht. Die BezReg ist naturgemäß frei gewesen, einen solchen Hinweis als „Serviceleistung“ einzuführen, ohne dass diese chronologisch nachträgliche Implementierung eine rückwirkende Pflicht begründen würde. Insoweit verkennt die Klägerin, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine sukzessive Veränderung der Verwaltungspraxis naturgemäß nicht verbietet.

Die Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden überschießenden Beträge in der jeweiligen Ziffer 6 der streitgegenständlichen Schlussbescheide beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier Ziffer 4 der streitgegenständlichen Schlussbescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Die Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung in Ansehung der Soforthilfe,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -, juris,

sind auf hiesige Überbrückungshilfeverfahren in keiner Weise übertragbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG auf

3.752,67 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.