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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 17.03.2026 – 30 K 3031/25.A

30. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0317.30K3031.25A.00

Tatbestand

Der Kläger wurde am 00. Mai 0000 geboren und ist verheiratet mit seiner im Jahr 1965 geborenen Ehefrau.

Am 4. Juni 2002 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen ersten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Az. 2763882-160 unter Angabe einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. August 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2005 (Az. 2 K 2621/02.A) abgewiesen.

Ende 2011 wurde auf Anregung der Ausländerbehörde des Kreis O. für den Kläger und seine Ehefrau beim Bundesamt ein sog. isoliertes Folgeverfahren unter dem Az. 5526465-422 unter Angabe einer armenischen Staatsangehörigkeit durchgeführt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Auf die hiergegen erhobene Klage, verpflichtete das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 10. März 2014 (Az. 3 K 2307/13.A) die Beklagte, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien festzustellen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 unter dem Az. 5526465-1-422 stellte das Bundesamt sodann gegenüber dem Kläger fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegt.

Im März 2018 wies die Ausländerbehörde des Kreis O. das Bundesamt darauf hin, dass der Kläger bei ihr einen am 25. Mai 2017 ausgestellten georgischen Reisepass vorgelegt habe. Daraufhin leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren unter dem Az. 7494260-430 ein. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 wurde das mit Bescheid vom 20. Juni 2014 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen (Ziffer 1.) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Dieser Bescheid wurde auf die hiergegen erhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Februar 2022 (Az. 9 K 2709/19.A) aufgehoben. Zur Begründung hieß es auszugsweise, eine die Rücknahme rechtfertigende materielle Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Feststellung sei nicht gegeben. Zwar habe der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, indem er es unterlassen habe, mitzuteilen, dass er Georgier sei. Dieser Umstand führe jedoch nicht dazu, dass das festgestellte Abschiebungsverbot bezogen auf Armenien falsch gewesen sei, da ihm dieses nicht aufgrund seiner Identität/Staatsangehörigkeit zugesprochen worden sei, sondern aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen. Selbst wenn man von einer Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Feststellung eines Abschiebungsverbots bezogen auf Armenien ausginge, stünde aber unabhängig hiervon der Rücknahmeentscheidung die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. März 2014 (Az. 3 K 2307/13.A) entgegen. Es stehe aber der die Abschiebung vollziehenden Ausländerbehörde frei, den Kläger in jeden anderen aufnahmebereiten Staat abzuschieben. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Armenien hindere insbesondere eine Abschiebung nach Georgien nicht. Die Ausländerbehörde habe es insoweit in der Hand, selbst eine Abschiebungsandrohung bezogen auf Georgien zu erlassen und dann in eigener Kompetenz Abschiebungsverbote zu prüfen.

Unter dem 23. März 2022 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass es zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen nach § 51 Abs. 5, § 48, § 49 VwVfG durchführe unter dem Az. 8746737-430. Auf entsprechende Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesamt führte der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2023 aus, er sei schwerkrank und seine medizinische Versorgung in Georgien sei nicht sichergestellt; sie sei noch schlechter als in Armenien. Dem Schreiben beigefügt waren folgende medizinische Unterlagen: Ein Attest vom 19. Januar 2022 der Arztpraxis U. und ein Bericht des Universitätsklinikums X. vom 17. Februar 2022, wonach der Kläger im Wesentlichen an einer arteriellen peripheren Verschlusskrankheit der Beine beidseits leide.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025, zugestellt am 5. März 2025, erging folgende Entscheidung: „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.“ Zur Begründung hieß es, dem Kläger drohe aufgrund der humanitären Verhältnisse in Georgien keine Verletzung von Art. 3 EMRK, sodass auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht komme. Auch lasse sich für den Kläger eine individuelle und konkrete Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die dargelegten Erkrankungen bei einer Rückkehr nach Georgien verschlechtern würden, weil seine Erkrankungsbilder in Georgien vollumfänglich und in ausreichender Form medizinisch behandelbar seien.

Hiergegen hat der Kläger am 17. März 2025 Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vorgelegt:

Gutachten des Medizinischen Dienstes F. vom 10. April 2025, in welchem für den Kläger die Pflegestufe 2 festgestellt wurde; er benötige die Unterstützung durch seine Ehefrau bei Arztbesuchen und beim Waschen.

Bericht der HNO-Fachärztin C. vom 2. Juni 2025 mit der Empfehlung zur dringlichen Vorstellung zur umgehenden Tumorausschlussdiagnostik/Panendoskopie.

Attest der Arztpraxis U. vom 15. Juli 2025, wonach sich der Kläger bis zum 19. September 2025 fünfmal pro Woche einer Strahlentherapie unterziehe.

Arztbrief des Universitätsklinikums X. vom 24. Juni 2025, wonach sich der Kläger dort vom 24. Juni 2025 bis zum 6. Juli 2025 in stationärer Behandlung wegen des dringenden Verdachts auf einen Mehretagentumor Pharynx rechts befunden habe und eine Erstvorstellung am 8. Juli 2025 zur Strahlentherapie organisiert worden sei.

Bericht des Universitätsklinikums X. vom 18. September 2025 mit der Diagnose eines Mehretagenplattenepithelkarzinoms des Pharynx rechtsseitig, wonach die Indikation zur simultanen Radiochemotherapie umgestellt und der Kläger vom 17. September bis zum 18. September 2025 zum Zwecke des 5. Zyklus Chemotherapie stationär aufgenommen und im Anschluss in stabilem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden sei.

Bericht des Universitätsklinikums X. vom 1. Dezember 2025 über die ambulante Vorstellung des Klägers zur strahlentherapeutischen Nachsorge nach Abschluss der radioonkologischen Behandlung, wonach die bisherigen fachärztlichen Nachsorgen ausweislich der schriftlichen Befunde keinen Hinweis auf ein Rezidiv oder Zweitkarzinom aufzeigten, jedoch der Verdacht auf ein Prostatakarzinom bestehe, dessen Abklärung empfohlen werde, die der Kläger jedoch bislang ablehne. Ferner wurde eine weitere HNO-ärztliche Nachsorge empfohlen.

Terminbestätigung des Universitätsklinikums X. vom 12. Dezember 2025 über einen Termin am 30. März 2025 in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Bericht des MVZ Hämatologie-Onkologie O. vom 6. November 2025, wonach zum Gesprächszeitpunkt unklar sei, ob der Kläger die empfohlene urologische Aufklärung eines Prostatakarzinoms durchführen lassen werde, eine erneute CT-Bildgebung zur Überwachung des Pharynxkarzinoms im Intervall von drei Monaten terminiert sei und eine parallele HNO-ärztliche Kontrolle engmaschig erfolgen solle.

Terminzettel des MVZ Hämatologie-Onkologie O. über Termine dort am 12. und 23. Februar 2026 zur Blutentnahme und Nachsorge.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dem Bescheid vom 17. Februar 2025 stehe die Rechtskraft Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. März 2014 (Az. 3 K 2307/13.A) entgegen. Zudem bestehe tatsächlich ein Abschiebungsverbot; er sei schwerstkrank. Auch nach dem Abschluss seiner Strahlentherapie sei eine Nachsorge unerlässlich. Zudem bestehe der dringende Verdacht einer urologischen Krebserkrankung, deren weitere Abklärung eingeleitet sei. In Georgien lebe noch eine Schwester; diese sei Rentnerin. Auch lebe der Bruder seiner Ehefrau noch dort; er sei ebenfalls Rentner und schwerbehindert. In Deutschland lebe ein Bruder im Status der Duldung; dieser beziehe Sozialhilfe. Er selbst und seine Ehefrau erhielten Grundsicherung. Zuletzt seien er und seine Ehefrau im Jahr 2002 in Georgien gewesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste halte sie hieran fest. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Erkrankungen bestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn von einer solchen sei nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands auszugehen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig (I.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf positive Feststellung eines Abschiebungsverbots zulässig. Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Verpflichtungsantrag sowie seiner Klagebegründung (vgl. § 88 VwGO) nicht allein eine bloße Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 2025 im Wege einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, sondern darüber hinaus positiv die Feststellung, es lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Georgien vor. Ob der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte positive Feststellung eines Abschiebungsverbots gegen die Beklagte hat, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und ver­letzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (hierzu 1.), jedoch hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (hierzu 2.), weshalb der Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 aufzuheben ist (hierzu 3.).

1. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 ist rechtswidrig, weil das Bundesamt für seinen Erlass nicht sachlich zuständig war.

Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das „Ob“ des Wiederaufgreifens des Verfahrens bestimmt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem maßgeblichen Fachrecht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 15 ff.

Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits als hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 20 f.

Derartige Zuständigkeitszuweisungen für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsandrohungen enthalten § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Hiernach obliegt die grundsätzlich der Ausländerbehörde obliegende Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Stellung eines Asylantrags dem Bundesamt, damit das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund seiner spezifischen Fachkompetenz einheitlich über sämtliche zielstaatsbezogene Schutzersuchen und Schutzformen entscheidet.

Vgl. etwa: Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2026, § 31 AsylG Rn. 17 f.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2026, § 24 AsylG Rn. 10.

Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen. Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und - nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise - eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. Diese Zuständigkeitsverteilung ermöglicht es dem Bundesamt, seine Kapazitäten auf die Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zu konzentrieren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris 22 f.; zur nachträglichen Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 41 f. Noch ein Fortdauern der durch § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG begründeten Zuständigkeit des Bundesamts zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach Abschluss des Asylverfahrens annehmend: Wittmann, in: BeckOK MigR, Stand: 1. Januar 2025, AsylG § 31 Rn. 47; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK AsylG, Stand: Juli 2023, § 31 Rn. 30; zur nachträglichen Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung: VGH BW, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1648/07 -, juris Rn. 7 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 4 EO 365/23 -, juris Rn. 16 ff.

Dementsprechend bringt das Bundesamt außerhalb des Asylverfahrens seine Fachkompetenz hinsichtlich der zielstaatsbezogenen Umstände über die obligatorische Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG an der Entscheidung durch die Ausländerbehörde ein. Zusätzlich begründet hiervon ausgehend § 42 Satz 1 AsylG eine Bindung der Ausländerbehörden an die einmal getroffene Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Vgl. etwa: Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2026, § 31 AsylG Rn. 17 f.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die sachliche Zuständigkeit zur Prüfung eines sog. isolierten Folgeantrags, der allein auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, beim Bundesamt und nicht bei der Ausländerbehörde liegt. Denn diese Zuständigkeit des Bundesamts folgt gerade aus der Stellung eines Asylantrags, weil auch der unerhebliche Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein „Asylantrag“ im Sinne der § 5 Abs. 1 Satz 2§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 6.

Dies zugrunde gelegt fehlt es dem Bundesamt an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des Bescheids vom 17. Februar 2025. Die Asylverfahren des Klägers sind bestandskräftig abgeschlossen. Einen weiteren (isolierten) Folgeantrag hat der Kläger gerade nicht gestellt. Dementsprechend besteht keine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für eine Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, sondern liegt diese Zuständigkeit wieder bei der Ausländerbehörde.

Eine Zuständigkeit des Bundesamts folgt schließlich nicht daraus, dass die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung - den „actus contrarius“ - implizieren kann. Denn dies gilt nicht, wenn das Gesetz - wie hier in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG - eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsabgrenzung vornimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 27.

Die Ausländerbehörde ist bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Georgien nicht gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die frühere Entscheidung des Bundesamts mit Bescheid vom 20. Juni 2014 oder an die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. März 2014 (Az. 3 K 2307/13.A) und vom 7. Februar 2022 (Az. 9 K 2709/19.A) gebunden, weil diese sich auf Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien beschränken. Jedoch ist das Bundesamt nach § 72 Abs. 2 AufenthG an der Entscheidung durch die Ausländerbehörde zu beteiligen, wobei die mit dem hier angegriffenen Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 getroffene Entscheidung, für den Kläger liege kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Georgien vor, auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren zu Tage getretenen Krebserkrankung des Klägers inhaltlich zutreffend sein dürfte. Insbesondere dürfte sich aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben, dass seine simultane Radiochemotherapie aufgrund des Pharynxkarzinoms abgeschlossen ist, die bisherigen fachärztlichen Nachsorgen keinen Hinweis auf ein Rezidiv oder Zweitkarzinom zeigen und lediglich eine regelmäßige fachärztliche Nachsorge empfohlen wird, ohne dass ersichtlich wäre, dass ein Ausbleiben dieser Nachsorge für den Kläger zu einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Zudem dürfte eine solche Nachsorge im Rahmen der allgemeinen staatlich finanzierten Grundversorgung (Universal Health Care (UHC)) auch in Georgien verfügbar sein.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 (Stand: April 2025), S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Georgien, vom 7. Februar 2025, S. 46 ff.; European Union Agency for Asylum, Georgia - Oncology, Stand: April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung, Stand: 31. Januar 2024, S. 14 ff., S. 30 f.

2. Fehlt es dem Bundesamt nach den vorangegangenen Ausführungen an der sachlichen Zuständigkeit dafür, im Wege eines Wiederaufgreifens nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden, hat der Kläger - wie hier - ohne die Stellung eines erneuten (isolierten) Folgeantrags keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

3. Da der Bescheid vom 17. Februar 2025 rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO), der Kläger aber keinen Anspruch auf die von ihm begehrte positive Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber der Beklagten hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) und der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zugleich ein kassatorisches Element im Sinne einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO innewohnt, ist der Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 aufzuheben, um den Eintritt der Bestandskraft der hierin getroffenen Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verhindern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, juris Rn. 12 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 31 f. sowie Rn. 18 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.