Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.03.2026 – 20 K 3557/25
20. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0318.20K3557.25.00
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten. Sie ist als Rechtsanwältin seit 2004 zugelassen, übt die Tätigkeit als Rechtsanwältin jedoch nicht aus und erzielt hieraus keine Einnahmen. Zum Nachweis dafür legte die Klägerin in der Vergangenheit Einkommensteuerbescheide vor. Die Klägerin entrichtete daher den Mindestbetrag nach der maßgebenden Satzung des Beklagten. Seit November 2023 geht die Klägerin einer abhängigen Beschäftigung in Teilzeit im Justiziariat der M. NRW nach. Die Rentenbeiträge für diese Tätigkeit werden an die Deutsche Rentenversicherung Bund abgeführt.
In einem Mitgliederrundschreiben 2023/2024 von Ende Dezember 2023, welches seither auf der Homepage des Beklagten abgerufen werden kann, wies der Beklagte darauf hin, dass er ab dem 1. März 2024 für alle zugelassenen Rechtsanwälte als „Standardkommunikationskanal“ den Versand an das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) betreiben werde; diesem Vorgehen dürften Mitglieder widersprechen. Ein solcher Widerspruch seitens der Klägerin erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 und 30. September 2024 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Nachweise zur Beitragsfestsetzung betreffend das Kalenderjahr 2024 vorzulegen. Beide Schreiben versendete der Beklagte an das beA der Klägerin und kennzeichnete sie in der Dokumentbezeichnung als „Persönlich_Vertraulich“. Auf beide Schreiben folgte keine Reaktion.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. November 2024 setzte der Beklagte daraufhin die Beitragsverpflichtung der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2024 in Höhe des Regelpflichtbeitrages und damit in Höhe von monatlich 1.404,30 EUR fest. Ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen „Sendebestätigung“ übermittelte der Beklagte auch diesen Bescheid über sein besonderes elektronisches Behördenpostfach an das beA der Klägerin und kennzeichnete das Dokument dort als „Persönlich_Vertraulich“ in der Dokumentbezeichnung. Die Sendebestätigung ordnet der gesendeten Nachricht eine individuelle Identifikationsnummer zu. Aus ihr geht zudem hervor, dass die Daten erfolgreich übermittelt wurden.
Erst mit E-Mail vom 9. Januar 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass seiner Ansicht nach nur der Mindestbetrag und nicht der geforderte Höchstbetrag geschuldet sei, weil die Klägerin weiterhin keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit beziehe. Mit Schreiben vom Folgetag teilte die Klägerin dem Beklagten unter Beifügung ihres - im September 2024 erhaltenen - Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 mit, dass sie keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit beziehe, widersprach dem Einzug des Höchstbetrages und bat um Korrektur und Rückzahlung.
Mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2025 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass es für das Jahr 2024 wegen der verspäteten Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2022 nach Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 11. November 2024 bei der Beitragsfestsetzung des Regelpflichtbeitrages in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze verbleibe.
Mit Bescheid vom 2. April 2025 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die nun rückständigen Beiträge in Höhe von 13.087,89 EUR zuzüglich nunmehr festgesetzte Verzugszinsen in Höhe von 533,77 EUR binnen einer Woche ab Zugang zu zahlen und kündigte an, nach Fristablauf in den rückständigen Betrag von insgesamt 13.621,66 EUR zu vollstrecken.
Am 26. März 2025 hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 11. November 2024 und 27. Februar 2025 erhoben und in diesem Zusammenhang hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und den Bescheid vom 2. April 2025 in das Klageverfahren einbezogen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 11. November 2024 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Bisher habe der Beklagte ihr sämtliche Nachrichten per Post zukommen lassen. Gerade auf die Beibehaltung dieses Kommunikationsweges habe sie vertraut, zumal sich aus dem Mitgliederrundschreiben ergebe, dass „allen Mitgliedern die komplette Bandbreite an Kommunikationskanälen im Rahmen einer sogenannten „Multi-channel-Lösung“ offenstehen“ soll. Sie behauptet hierzu, den Bescheid vom 11. November 2024 nicht erhalten zu haben; dem Beklagten habe sie nie einen Zugang für die Übermittlung per beA eröffnet. Die im Mitgliederrundschreiben skizzierte „Widerspruchslösung“ ersetze nicht ihre Zustimmung. Auch ihr Schweigen darauf stelle keine Zustimmung dar. Sie selbst könne den Bescheid nicht empfangen, öffnen und lesen. Aufgrund technischer Probleme sei ihr der Bescheid nicht zugänglich. Diese stünden der Abrufbereitschaft entgegen. Er sei deswegen unwirksam und nichtig. In privaten Angelegenheiten eines Rechtsanwaltes bestehe auch keine Nutzungspflicht für beA. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung zu § 55d VwGO und § 130d Satz 1 ZPO, wonach auch in eigenen Angelegenheiten keine Nutzungspflicht bestehe, wenn Rechtsanwälte nicht als Träger ihres Berufs auftreten würden. Eine solche Nutzungspflicht könne ferner nicht angenommen werden, weil bei dem Beklagten ehemalige Rechtsanwälte auch nach ihrem Ausscheiden weiterhin Mitglied sein könnten, mithin Personen, die überhaupt nicht mehr über einen beA-Zugang verfügten. Elektronische Kommunikation dürfe dem Bürger nicht aufgedrängt werden. Weil selbst Behörden mit der Bereitstellung des besonderen Behördenpostfaches (im Folgenden: beBPo) noch keinen entsprechenden uneingeschränkten Kommunikationskanal eröffnet hätten, müsse dies erst recht für den Adressaten von behördlichen Maßnahmen gelten. Der Beklagte dürfe sich nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 11. November 2024 berufen, weil er ihr nach § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW den Bescheid in geeigneter Form erneut hätte zusenden müssen. Ferner obliege dem Beklagten nach § 40 seiner Versorgungssatzung (im Folgenden: VS) die Aufklärung seiner Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Das Mitgliederrundschreiben 2023/2024 sei dafür nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Beklagte sie über die Folgen einer verspäteten Vorlage gesondert informieren müssen. Schließlich verstoße die Übermittlung ihrer Sozialdaten per beA gegen höherrangiges Recht. Es handele sich um eine unzulässige Offenbarung von Sozialdaten gemäß §§ 35 SGB I, 67b SGB X. § 31a Abs. 6 BRAO erfasse nur dienstliche Angelegenheiten, nicht jedoch persönliche wie die Altersversorgung. Jedenfalls sei das Sozialdatengeheimnis verletzt. Dies folge schon daraus, dass einer Assistenz oder einem nach § 54 BORA zwingend zu bestellenden Vertreter bei diesem Übermittlungsweg unzulässig und gesetzeswidrig Sozialdatengeheimnisse offenbart werden würden. Das Vorgehen des Beklagten könne sogar nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar sein. Jedenfalls sei ihr aufgrund der fehlenden Zugriffsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit Beiträge für das Jahr 2024 festgesetzt worden sind. Ferner sei die Rechtsbehelfsbelehrung für den Bescheid vom 11. November 2024 nicht ordnungsgemäß. Schließlich sei ihr Beitrag für das Jahr 2024 auch inhaltlich rechtswidrig festgesetzt worden. Die Versorgungssatzung sehe keine Festsetzung eines Höchstbetrages nach verspäteter Vorlage von Nachweisen vor. Hier sei es Ende 2024 zu einer rückwirkenden Festlegung des Höchstbeitrages gekommen; eine solche rückwirkende Festsetzung sei unwirksam. Aus § 16 Abs. 7 VS folge, dass mit der Nachholung einer unterbliebenen Mitwirkung der sich nach der Nachholung ergebende materiell-rechtliche Sachverhalt zugrunde zu legen sei. Daher hätte der Bescheid vom 11. November 2024 spätestens mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2022 korrigiert werden müssen und der Sachverhalt sei weiterhin an § 30 Abs. 3 VS zu messen. Jedenfalls im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW wäre dies zu berücksichtigen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beitragsfestsetzung auf den Mindestbetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2025 akzeptiert werde, nicht jedoch für das Jahr 2024. Auch würde der Bescheid die Vorschrift des § 24 Abs. 2 VwVfG NRW verletzen. Der Beklagte hätte sich angesichts des Eingriffs in ihre Rechte auch bei einem etwaigen Schweigen selbst die erforderliche Gewissheit vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen verschaffen müssen. Sie hätte auch aus Gründen der Fürsorgepflicht des Beklagten erwarten dürfen, dass dieser sie anderweitig kontaktiere und auf den (angeblichen) Zugang der Dokumente per beA hinweise, nachdem keine Rückmeldungen erfolgten. Das gelte umso mehr, als der Beklagte sie im Übrigen stets postalisch kontaktierte hatte. Insbesondere hätte der Beklagte nicht automatisch vom Mindest- zum Höchstbetrag übergehen dürfen, erst recht nicht ohne Hinweis, weil es keine Anknüpfungstatsachen für eine anwaltliche Tätigkeit gegeben habe. Hinzu komme, dass sie den Einkommensteuerbescheid 2022 erst September 2024 hätte vorlegen und der Aufforderung aus Juli 2024 daher zu diesem Zeitpunkt nicht hätte nachkommen können. Ferner ist sie der Auffassung, dass eine Schätzung ihres Beitrages unzulässig sei, wenn, wie bei § 30 Abs. 4 Nr. 4 VS, ein bestimmter Nachweis Voraussetzung für die Anwendung einer Norm sei. § 12 RAVG enthalte keine Ermächtigung zur Schätzung bei Nichtvorlage von Nachweisen.
Nach Hinweis auf die Sachdienlichkeit folgender Anträge für das zum Ausdruck gebrachte Begehren beantragt die Klägerin zuletzt,
festzustellen, dass der Bescheid vom 11. November 2024 nicht wirksam geworden ist,
hilfsweise, den vorgenannten Bescheid aufzuheben;
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Februar 2025 zu verpflichten, den Wiederaufgreifensantrag vom 10. Januar 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden;
die Mahnung und Vollstreckungsandrohung nebst Festsetzung von Verzugszinsen vom 2. April 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 11. November 2024 nunmehr bestandskräftig sei. Seine Bekanntgabe sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Zugang dieses Bescheides werde durch die OSCI-Nummer aus der Sendebestätigung belegt. Die insoweit vermittelte Nachrichtenkennung werde ausschließlich bei erfolgreicher Übermittlung an den Intermediär des Empfängers erzeugt. Hierbei handele es sich um eine eindeutige serielle Nachrichten-ID, die auf der Sendebestätigung nicht vorhanden wäre, wenn die Nachricht nicht erfolgreich an den Intermediär der Klägerin zu der in der Bestätigung angegebenen Uhrzeit mit den entsprechenden Anlagen übermittelt worden wäre. Der Zugang selbst erfolge durch Eingang der Erklärung beim Intermediär der Klägerin. Ob die Klägerin den Bescheid auch tatsächlich abrufe, sei unerheblich. Zugangsverhinderungen oder Störungen seien durch die Klägerin nicht ausreichend belegt und ihrem Risikobereich zuzuordnen. Weil die Klägerin als Rechtsanwältin zugelassen sei, sei sie zur passiven Nutzung des beA nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet. Es bestehe die Möglichkeit, den Umfang der Zugangsberechtigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RAVPV frei zu bestimmen, weshalb keine Gefahr für Verschwiegenheit und Datenschutz bestünden. Er sei berechtigt, an die Klägerin Unterlagen per beA zu übermitteln, was sich aus § 19 Abs. 2 RAVPV ergebe. Weil die per beA übermittelten Bescheide als „Persönlich/Vertraulich“ gekennzeichnet seien, sei offenkundig gewesen, dass es sich um vertrauliche Schreiben handele. Vertreter von Anwälten könnten nur aufgrund der vom Empfänger eröffneten Möglichkeit Zugang zu den Poststücken erhalten. Genauso liege der Fall auch bei der analogen Übersendung von vertraulichen Dokumenten an eine Kanzleianschrift. Durch das beA sei auch seine Zugangseröffnung nach § 3a VwVfG NRW gegeben. Seiner allgemeinen Informationspflicht aus § 40 VS sei er durch Übersendung des Mitgliederrundschreibens 2023/2024 nachgekommen. Unabhängig hiervon folge aus § 3 VS die Obliegenheit der Klägerin, ihm die für eine Beitragsfestsetzung erforderlichen Informationen zu vermitteln. Würden diese Informationen nicht beigebracht, sei die sich aus § 30 Abs. 1 VS ergebende Festsetzung des Regelpflichtbeitrages die vom Satzungsgeber bestimmte Rechtsfolge. Er meint ferner, dass vergangene Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zurecht abgelehnt worden seien. Sie seien bereits nach § 51 Abs. 2 VwVfG NRW unzulässig. Auch für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW oder einen Widerruf nach § 49 VwVfG NRW bestehe kein Raum. Seiner Auffassung nach folge aus der Bestandskraft des Bescheides vom 11. November 2024 die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 27. Februar 2025 und 2. April 2025. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 VwVfG NRW sei nicht zu erkennen. Nach der Systematik der Satzung sei die Klägerin grundsätzlich regelbeitragspflichtig. Für eine insoweit abweichende Beitragsfestsetzung nach § 30 Abs. 2 VS wäre nur Raum, wenn ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze rechtzeitig nachgewiesen werde. Die Darlegung obliege jedem Mitglied. Hieran hätte es zum Bescheidungszeitpunkt am 11. November 2024 gefehlt.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, bis zum 11. März 2026 näher zu substantiieren, worin die technischen Probleme im November 2024 gelegen und wie diese sich konkret dargestellt hätten, ob sie generell in der Lage gewesen sei, Mitteilungen über ihr beA zu empfangen sowie das beA-Journal bezogen auf den 11. November 2024 und die Folgetage vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Der Einzelrichter war zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 30. April 2025 ist jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte sich auf sie, ohne ihr zu widersprechen, eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO.
B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
I. Der Hauptantrag des Antrags zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
Er ist als negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Klägerin zuvörderst die Feststellung begehrt, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam ist. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist bei dieser Sachlage nicht statthaft, weil die fehlende Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 15 A 3896/02 -, juris.
Es geht der Klägerin - ungeachtet ihrer zum Ausdruck gebrachten Bewertung, aus dem fehlenden Zugang resultiere eine Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - zudem nicht um die Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da es sich nach ihrem Vorbringen bei der angegriffenen Behördenentscheidung um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (sog. Nichtakt) handelt, der vom nichtigen Verwaltungsakt zu unterscheiden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, juris.
Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Wegen des Scheins des von dem Beklagten behaupteten Zugangs und der bereits erfolgten Vollstreckungsandrohung vom 2. April 2025 weist die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung auf, dass der Bescheid vom 11. November 2024 nicht wirksam geworden ist.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, weil das dargelegte Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht, vgl. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Bescheid vom 11. November 2024 ist wirksam und seine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht zu beanstanden.
Dabei ist eine elektronische Bekanntgabe nur zulässig, soweit der Empfänger gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang geöffnet hat.
Eine solche Zugangseröffnung ist hier gegeben (1.). Auch war die Bekanntgabe im Übrigen ordnungsgemäß (2.). Soweit die Klägerin geltend macht, die Bekanntgabe sei jedenfalls wegen Verstößen gegen höherrangiges Recht unwirksam, kann ihr nicht gefolgt werden (3.).
1. Die Klägerin hat einen Zugang nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW auch für den Beklagten zur Übermittlung von Beitragsbescheiden an sie eröffnet.
Die Zugangseröffnung setzt nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet.
Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 18; BT-Drs. 14/9000 S. 30 f.
Bei der Ermittlung der Widmung wird zwischen verschiedenen Akteuren differenziert. Während bei dem Bürger nach Auffassung des Gesetzgebers von einer Eröffnung des Zugangs in der Regel nur dann ausgegangen werden kann, wenn er dies gegenüber der Behörde erklärt hat, ist eine konkludente Widmung bei Behörden, Unternehmen und ausdrücklich auch Rechtsanwälten bereits dann anzunehmen, wenn sie beispielsweise auf ihrem Briefkopf eine E-Mail-Adresse angeben.
Vgl. BT-Drs. 14/9000 S. 31.
Diese Zugangseröffnung kann nicht nur insgesamt entwidmet oder geschlossen, sondern auf (bestimmte) Geschäftszwecke beschränkt und für die Kommunikation mit der Verwaltung ausgeschlossen werden. Derartige Einschränkungen müssen aber im Zusammenhang mit den Angaben zu elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten wie der E-Mail-Adresse im Briefkopf deutlich gemacht werden.
Wesentliche Erwägung für diese Betrachtung ist, dass Behörden, Unternehmen und Rechtsanwälte höhere Sorgfaltspflichten einzuhalten haben und von ihnen insbesondere nach der Verkehrsanschauung erwartet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie elektronisch übermittelte Mitteilungen auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Vgl. BT-Drs. 14/9000 S. 31; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn 38; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 3a VwVfG (Stand: 10. Februar 2026) Rn. 122.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist in der Einrichtung des beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer eine der Klägerin zurechenbare Zugangseröffnung in Bezug auf solche Kommunikation zu sehen, die einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist.
Denn durch die Einrichtung ihres beA verfügt die Klägerin objektiv über eine technische Kommunikationseinrichtung, den die Bundesrechtsanwaltskammer auf Geheiß der Klägerin zumindest für die Kommunikation im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Zulassung und damit auch zum Empfang von Beitragsbescheiden des Beklagten gewidmet hat.
So auch im Ergebnis zur Übermittlung von Verwaltungsakten per beA Schoch/Schneider/Bar/Wiedmann VwVfG § 41 Rn. 66; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 3a VwVfG (Stand: 10. Februar 2026) Rn. 129.
Dies entspricht wertungsmäßig der Angabe der E-Mail-Adresse auf einem Briefkopf, weil das beA sich jedenfalls seit 2018 als zentrale Kommunikationseinrichtung im Rechtsverkehr etabliert hat, in der die Teilnehmer untereinander Mitteilungen ohne Weiteres übermitteln können. Die beA-Adresse jedes Teilnehmers kann über die Suchfunktion gemäß § 7 Abs. 1 RAVPV allein anhand des Namens gefunden werden, ohne dass es eines Zutuns des Empfängers bedarf.
Indem die Bundesrechtsanwaltskammer das beA empfangsbereit für die Klägerin eingerichtet hat, ist eine konkludente Erklärung dergestalt gegeben, dass die Klägerin im Einklang mit dem geltenden Recht generell gewillt ist, Mitteilungen im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Zulassung über ihr beA empfangen zu wollen (a.). Von dieser Widmung sind daher auch Beitragsbescheide des Beklagten über die rechtsanwaltliche Altersvorsorge erfasst (b.). Diese Widmungserklärung der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Klägerin bei wertender Betrachtung auch zuzurechnen (c.).
a. Durch die Einrichtung des beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer dem über beA erreichbaren Rechtsverkehr konkludent zu verstehen gegeben, dass die Klägerin nunmehr in der Lage und willens ist, Mitteilungen per beA empfangen zu können, soweit sie einen Bezug zu ihrer anwaltlichen Zulassung haben.
Auf das von der Klägerin bezogene Mitgliederrundschreiben des Beklagten und die von ihm darin konzipierte „Widerspruchslösung“ sowie das darauf erfolgte Schweigen der Klägerin kommt es daher nicht an.
Bereits aus der Einrichtung des beA folgt die konkludente Widmung im Sinne einer zweckgerichteten Willenserklärung, weil die Klägerin durch diese am über das beA ausgetragenen Kommunikationsverkehr teilnimmt und die empfangsbereite Einrichtung des beA gerade diesem Zweck dient. Der Rechtsverkehr darf nach der zu Grunde liegenden Verkehrsanschauung erwarten, dass die Teilnehmer dieser Kommunikationsplattform darüber versendete Mitteilungen auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Diese Wertung findet ihren Niederschlag in § 31a Abs. 6 BRAO. Danach sind Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine berufsrechtlich statuierte passive Nutzungspflicht.
Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 50.
Zwar ersetzt diese passive Nutzungspflicht nicht die Widmung nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Insoweit zutreffend Lapp in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 31a BRAO (Stand: 31. Oktober 2025), Rn. 81.
Allerdings verkennt diese isolierte Betrachtung auf die passive Nutzungspflicht, dass eine Widmung durch das empfangsbereite Einrichten des beA für den jeweiligen Rechtsanwalt durch die Bundesrechtsanwaltskammer konkludent erfolgt.
Keine andere Bewertung rechtfertigt die Tatsache, dass § 31a Abs. 6 BRAO erst zu Beginn des Jahres 2018 und damit zeitlich deutlich nach der Errichtung des beA im Jahr 2016 in Kraft getreten ist. Denn Widmungserklärungen können aufgrund des stets wandelbaren Rechtes je nach Verkehrsanschauung unterschiedlich interpretiert und nachträglich ergänzt werden. Mit Errichtung des § 31a Abs. 6 BRAO hat sich der Bedeutungsgehalt der durch die Errichtung des beA konkludent erklärten Widmung dahingehend gewandelt, dass nunmehr eine passive Nutzungspflicht gilt und deswegen von zugelassenen Rechtsanwälten erwartet werden kann, dass Mitteilungen im Einklang mit dem für sie geltenden Berufsrecht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen werden.
Von zugelassenen Rechtsanwälten darf in besonderer Weise erwartet werden, dass sie sich auch an das sie spezifisch betreffende Berufsrecht halten, um ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, vgl. § 43 Satz 1 BRAO.
Die vorgenannte Berufspflicht besteht unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden, solange der Rechtsanwalt an seiner Zulassung festhält. Mit anderen Worten: Die rein faktische Ausgestaltung oder Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit hat keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat:
Vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 - 2 AGH 8/25 -, juris Rn. 28.
Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 31a Abs. 6 BRAO, wonach der „Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches“ zur passiven Nutzung verpflichtet wird. Inhaber ist nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person. Das sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BRAO die zugelassenen Rechtsanwälte. Eine Differenzierung, ob Rechtsanwälte auch anwaltlich tätig sein müssen, ist diesen Normen gerade nicht zu entnehmen.
b. Von dem Umfang der Widmungserklärung sind auch Beitragsbescheide des Beklagten über die von ihm gewährte Altersvorsorge erfasst.
Dabei ist unerheblich, dass die Bundesrechtsanwaltskammer nicht konkret gegenüber dem Beklagten erklärt hat, dass das beA der Klägerin auch zur Übermittlung von Beitragsbescheiden gewidmet worden ist. Denn durch die empfangsbereite Einrichtung des beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer allen Angehörigen dieser Kommunikationsplattform konkludent zu verstehen gegeben, dass die Klägerin ihr beA generell für den Empfang und die Kenntnisnahme von Mitteilungen gewidmet hat, die einen Bezug zu ihrer Zulassung als Rechtsanwältin aufweisen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die empfangsbereite Einrichtung im Sinne von § 31a Abs. 1 BRAO unmittelbar dazu führt, dass alle Angehörigen dieser Kommunikationsplattform an die Klägerin Mitteilungen versenden und empfangen können; eine Beschränkung auf nur einzelne Personen oder Einrichtungen sieht das beA nicht vor, vgl. § 7 Abs. 1 RAVPV.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei die elektronische Kommunikation aufgezwungen worden. Denn für sie als zugelassene Rechtsanwältin gilt der vom Gesetzgeber intendierte strengere Maßstab in Bezug auf die Verkehrsanschauung und die Kommunikation mit dem Beklagten im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Altersvorsorge weist einen hinreichenden - zumindest mittelbar spezifischen - Bezug zu ihrer statusbezogenen Eigenschaft als zugelassene Rechtsanwältin auf.
Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem Beklagten um ein Versorgungswerk handelt, das nach § 1 Abs. 2 RAVG NRW vornehmlich die Aufgabe hat, seine Mitglieder, die schwerpunktmäßig aus zugelassenen Rechtsanwälten nach § 2 Abs. 1 RAVG NRW bestehen, Leistungen nach § 8 RAVG NRW zu erbringen. Bei ihm handelt es sich um eine gerade für zugelassene Rechtsanwälte geschaffene Einrichtung, die spezifisch die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft als solche absichern soll. Jedenfalls dieser spezifische Bezug rechtfertigt die Anwendung dieses strengeren Sorgfaltsmaßstabs, der bei zugelassenen Rechtsanwälten anzuwenden ist, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob dieser Maßstab bei Rechtsanwälten auch dann Anwendung findet, wenn der Inhalt eines Bescheides diesen spezifischen Bezug zur statusbezogenen Eigenschaft eines zugelassenen Rechtsanwaltes nicht aufweist.
Diese Schlussfolgerung, folgt aus der normativen Verknüpfung des § 19 Abs. 2 RAVP mit § 31a Abs. 6 BRAO. Die Kommunikation von Behörden an Rechtsanwälte per beA ist nach § 19 Abs. 2 RAVPV nämlich grundsätzlich zulässig. Zwar dient das beA nach § 19 Abs. 1 RAVPV vornehmlich der Kommunikation der dort genannten Personen und Einrichtungen. Nach § 19 Abs. 2 RAVPV kann das beA jedoch auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen. Von diesem weiten Anwendungsbereich ist auch der Beklagte erfasst. Diese Wertung des § 19 Abs. 2 RAVPV findet ihre Rechtfertigung in der passiven Nutzungspflicht des § 31a Abs. 6 BRAO.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese zumindest auch für die Kommunikation zwischen anwaltlichem Versorgungswerk und zugelassenen Rechtsanwälten, weil § 31a Abs. 6 BRAO zugelassene Rechtsanwälte jedenfalls dazu verpflichtet, mit ihrem Status mittelbar verbundene Mitteilungen an sie, die sie auch als Privatperson tangieren, tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.
Für dieses weite Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 31a Abs. 6 BRAO, der keine Einschränkungen auf nur bestimmte Mitteilungen für die genuin anwaltliche Tätigkeit mit Bezug zu einem Mandat vorsieht. Ebenfalls gebieten dies Sinn und Zweck der Norm. Ziel ist es nämlich, dass Rechtsanwälte über das beA für sämtliche Angelegenheiten und für eine umfassende Kommunikation aller Anschlussinhaber erreichbar sind, um die elektronische Kommunikation im Rechtsverkehr durchzusetzen
Vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 108 f.
So soll die passive Nutzungspflicht nach Auffassung des Gesetzgebers „auf alle elektronischen Mitteilungen erstreckt werden“.
Vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 109.
Nur so lässt sich auch systematisch zu § 19 Abs. 2 RAVPV erklären, wieso das beA auch zur Kommunikation mit anderen Stellen verwendet werden kann. Es wäre zur Durchsetzung der elektronischen Kommunikation im Rechtsverkehr widersinnig, wenn Rechtsanwälte das beA zur Kontaktaufnahme an andere Stellen - die ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit aufweisen müssen - nutzen dürfen, selbst aber nicht dazu verpflichtet wären, entsprechende Mitteilungen solcher Stellen zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit die Klägerin meint, aus der Rechtsprechung zu § 55d VwGO und § 130d Satz 1 ZPO folge, dass in eigenen Angelegenheiten keine Nutzungspflicht bestehe, soweit Rechtsanwälte nicht als Berufsträger aufträten, so führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn das Verhältnis von zugelassenen Rechtsanwälten zum Beklagten ist wertungsmäßig nicht als eigene bzw. private Angelegenheit im von der Klägerin insinuierten Sinne zu erachten.
Nicht überzeugend ist der weitere Argumentationsansatz der Klägerin, auch ehemalige Rechtsanwälte (d.h. Rechtsanwälte ohne entsprechende Zulassung - der Wertungsunterschied liegt auf der Hand) seien nach ihrem Ausscheiden Mitglied bei dem Beklagten, verfügten aber nicht mehr über einen beA-Zugang. Ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit der als Rechtsanwältin zugelassenen Klägerin zu dieser Personengruppe stellt dieser Umstand die passive Nutzungspflicht als solche nicht in Frage, sondern legt lediglich offen, dass nicht alle Mitglieder des Beklagten auch tatsächlich über das beA erreichbar sein mögen.
Fehl geht schließlich der Ansatz der Klägerin, die darauf hinweist, dass selbst Behörden mit der Bereitstellung eines beBPo noch keinen entsprechenden uneingeschränkten Kommunikationskanal eröffnet hätten und daraus herleiten will, dies müsse im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses zu einer ihr günstigen Schlussfolgerung führen. Eine Bindung von Behörden an das anwaltliche Berufsrecht ist offenkundig nicht gegeben und auch im Übrigen fehlt es in mehrfacher Hinsicht an einer Vergleichbarkeit.
c. Durch den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6 Abs. 1 BRAO und das Festhalten an ebendieser mit Einführung der passiven Nutzungspflicht betreffend das beA ist die Widmungserklärung der Bundesrechtsanwaltsklammer der Klägerin bei wertender Betrachtung auch zuzurechnen.
Denn mit ihrem Verhalten hat sie der Bundesrechtsanwaltskammer konkludent aufgegeben, für sie im Sinne des § 31a Abs. 1 BRAO ein persönliches beA empfangsbereit einzurichten.
Zwar ist die Bundesrechtsanwaltskammer zu dieser Einrichtung gesetzlich verpflichtet. Dies steht der Zurechenbarkeit indes nicht entgegen, da sich insoweit der Wille der Klägerin manifestiert, an ihrer anwaltlichen Zulassung festzuhalten.
Das Handeln der Bundesrechtsanwaltskammer stellt bei wertender Betrachtung die reine Umsetzung dieses Willens dar. Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass ohne Nutzung des beA seit dem Jahre 2018 in Ansehung der Vorschrift des § 31a Abs. 6 BRAO eine berufsrechtskonforme rechtsanwaltliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist und seine Einrichtung daher dem Interesse eines zugelassenen Rechtsanwalts dient. Denn mit dieser Zulassung geht nicht nur die Befugnis einher, als Berufsträger auch tatsächlich beruflich tätig werden zu können, sondern unter anderem auch die Verpflichtung, die berufsständischen Pflichten zu erfüllen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Bundesrechtsanwaltskammer für das beA für zugelassene Rechtsanwälte auch tatsächlich empfangsbereit einrichtet.
Dass die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung vor der Existenz der gesetzlichen passiven Nutzungspflicht des beA sowie der Existenz des beA selbst beantragt hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist im Wertungszusammenhang nicht allein der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern auch das Festhalten an ebendieser, da hiermit jedenfalls der Erklärungswert einhergeht, dass die Bundesrechtsanwaltskammer sämtliche Maßnahmen ergreifen soll um sicherzustellen, dass zugelassene Rechtsanwälte auch weiterhin als Berufsträger tätig werden können, ohne gegen Berufspflichten zu verstoßen. Doch auch von dem ursprünglichen Zulassungsantrag zur Rechtsanwaltschaft dürfte bereits die konkludente Aufforderung erfasst sein, sämtliche Maßnahmen tatsächlich umzusetzen, zu denen die Kammer zukünftig verpflichtet wird, damit die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Zukunft gerade im Einklang mit dem geltenden Berufsrecht ausgeübt werden kann und eine bereits ausgeübte Tätigkeit nicht gefährdet wird. Jede andere Bewertung würde dem Gedanken einer auf Dauer angelegten rechtsanwaltlichen Zulassung nicht gerecht werden, zumal die mit dem Berufsstand einhergehenden Anforderungen dynamisch sind.
2. Die Bekanntgabe des Bescheides vom 11. November 2024 war ordnungsgemäß.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW (in der zum vorgenannten Zeitpunkt gültigen Fassung) gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach seiner Absendung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW gilt das nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Von einem Zugang des Bescheides ist auszugehen, wenn er dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, juris Rn. 3.
In Bezug auf das beA wird der Zugang von Dokumenten angenommen, sobald diese bei dem Intermediär des Empfängers zum Abruf bereitstehen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, juris Rn. 18.
Ob Zweifel im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW bestehen, unterliegt der gerichtlichen Würdigung. Diese sind schon dann gegeben, wenn das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält. Bestreitet der Kläger den Zugang, hat das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrages und seine Glaubwürdigkeit zu bewerten. Zur Darlegung von Zweifeln im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW genügt bei Postversendungen regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, anders als bei verspätetem Zugang eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12.21 -, BVerwGE 176, 290-296, juris Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens VwVfG § 41 Rn. 128 m.w.N.
Kann von dem Adressaten allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls über das einfache Bestreiten des Zugangs hinaus auch die Vorlage in seiner Sphäre angefallener Indizien gegen einen Zugang verlangt werden, entsprechen die Darlegungsobliegenheit und die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen und deren Aufklärung notwendigerweise seine Mitwirkung voraussetzt, der Mitwirkungspflicht des Beteiligten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO bei der Sachverhaltsermittlung. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen, die dort endet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Zugleich kann sie bei der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12/21 -, BVerwGE 176, 290-296, juris Rn. 18.
Im Streitfall bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Bescheid der Klägerin zugegangen ist, weil ihr Bestreiten zunächst unsubstantiiert und im Übrigen nicht glaubhaft ist.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat die Aufgabe, sich im Wege der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den gem. § 86 Abs. 1 VwGO zuvor ermittelten entscheidungserheblichen Sachverhalt zu verschaffen. Dabei bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit und auch keiner „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2023 - 14 A 1718/22 -, juris Rn. 27 ff.
Zwar hat die Klägerin einfach bestritten, den Bescheid empfangen zu haben. Dies war aber nicht ausreichend.
Ausgehend davon, dass der Beklagte eine Sendebestätigung vorgelegt hat, die nach seinem unbestrittenen Vortrag die Übermittlung der Daten an den Intermediär des klägerischen beA belegt und dass er damit jedenfalls substantiiert dargetan hat, den Bescheid an das persönliche beA der Klägerin versendet zu haben, wäre es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, näher vorzutragen, weshalb sie den Bescheid nicht empfangen haben will. Dies gilt umso mehr, weil es sich um ihr persönliches beA handelt, auf welches zunächst nur sie Zugriff hat. Der gerichtlichen Aufforderung zur näheren Substantiierung der behaupteten technischen Probleme ist die Klägerin indes ebenso wenig nachgekommen, wie sie auch nur im Ausgangspunkt greifbare Anhaltspunkte für einen fehlenden Zugang geliefert hat. Ohne nähere Substantiierung der technischen Probleme ist für die Kammer das Bestreiten des Zugangs schon nicht nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann erstmalig vortragen lassen, sie habe nie einen Zugriff auf ihr beA gehabt und dieses für sich nicht eingerichtet, da sie davon ausgegangen sei, zur passiven Nutzung des beA nicht verpflichtet zu sein, weil sie nicht als Rechtsanwältin tätig sei. Dieser Vortrag rechtfertigt selbst bei seiner Wahrunterstellung keine andere Bewertung, da die fehlende Einrichtung dem Zugang nicht im Wege steht, weil für diesen allein der Eingang des Bescheides bei ihrem Intermediär entscheidend ist und es für den Zugang auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt.
Vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, juris Rn. 3.
Unabhängig davon war die Sachdarstellung der Klägerin unglaubhaft, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits das Vorhandensein technischer Störungen reklamiert - deren Wahrnehmung eine mindestens basale Nutzung des beA voraussetzt - und andererseits geltend macht, es habe nie eine auch nur eine Einrichtung des beA stattgefunden.
3. Einer Auseinandersetzung dahingehend, ob Verstöße gegen höherrangiges Recht in Bezug auf die Art und Weise der Bekanntgabe von Verwaltungsakten per beA die Unwirksamkeit der Bekanntgabe selbst zur Folge haben, bedarf es nicht. Denn die behaupteten Verstöße liegen bereits nicht vor.
Soweit die Klägerin ausführt, die Übermittlung von Sozialdaten per beA verstoße gegen höherrangiges Recht, weil dies eine unzulässige Offenbarung von Sozialdaten gemäß §§ 35 SGB I, 67b SGB X darstelle und nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar sein könne, verkennt sie, dass die Kommunikation per beA nicht gegen diese Gesetze verstößt. Ein Verstoß gegen das Sozialgeheimnis gemäß §§ 35 SGB I, 67b SGB X liegt nicht vor. Zutreffend trägt der Beklagte vor, dass es einem Rechtsanwalt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RAVPV möglich ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu erteilen. Somit haben es Rechtsanwälte selbst in der Hand, ihren Mitarbeitern persönliche Dokumente nicht zugänglich zu machen. Ferner steht es Rechtsanwälten frei, gem. § 106 GewO Weisungen an Mitarbeiter zu erteilen, als vertraulich und persönlich gekennzeichnete Dokumente nicht zu öffnen. Insoweit gilt nichts anders, als wenn der Beklagte den Bescheid per Post an die Kanzleianschrift übersendet hätte. Aus der Sendebestätigung zum Bescheid vom 11. November 2024 geht hervor, dass der Beklagte den Bescheid bereits in der Dokumentenbezeichnung als „Persönlich_Vertraulich“ gekennzeichnet hat. Jedem Kanzleimitarbeiter oder Rechtsanwaltskollegen, der selbst in Kontakt mit dem Beklagten stehen muss, leuchtet bei Sichtung dieser Dokumentenbezeichnung noch vor Öffnung des Bescheides unmittelbar ein, dass allein der Adressat befugt ist, den Bescheid zu öffnen. Etwaige Gefahren, dass Dritte unbefugt Kenntnis von solchen persönlichen Informationen erhalten, fallen in den Risikobereich des Rechtsanwaltes.
Soweit Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Verschlüsselungstechnik des beA bestehen, hat der BGH diese zurückgewiesen. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet, was auf das beA zutrifft.
Vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 -, BGHZ 229, 172-213, juris Rn. 51, 69.
Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht auf den Umstand berufen, dass die Beitragsbescheide ihr in der Vergangenheit stets per Post übermittelt worden sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen oder gar eine Art „Bestandsschutz“ darauf, dass der Beklagte als Behörde bisherige Kommunikationswege beibehält, gibt es nicht. Er hat, soweit nichts anderes normiert, nach der Wertung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Wahl, ob er seine Bescheide schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erlässt. Die Schriftform kann nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gerade durch die elektronische Form ersetzt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch seine behördliche Fürsorgepflicht gemäß § 242 BGB analog nicht verletzt. Zwar umfasst diese die Pflicht, es nicht zuzulassen, dass Ansprüche des Bürgers an für die Behörde offenkundigen vermeidbaren Formalien scheitern.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 6 B 102/24 -, juris Rn. 18.
Allein der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin nicht erneut kontaktierte, als diese auf seine Schreiben nicht geantwortet hatte, rechtfertigt die Annahme einer solchen Verletzung indes nicht. Unabhängig von der Reichweite dieser allgemeinen Fürsorgepflicht und ihrer Bedeutung für Vorgänge wie dem hiesigen, hatte der Beklagte wegen der erfolgreichen Übermittlung der Daten aus der Sendebestätigung nicht annehmen müssen, dass die Klägerin seine Schreiben insgesamt nicht zur Kenntnis nimmt, z.B. weil sie ihr beA tatsächlich nicht nutzt. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass der Beklagte sie als Adressatin eines Bescheides ohne konkrete Anhaltspunkte erneut kontaktiert.
Hat die Klägerin im Streitfall mit der selbst eingeräumten mehrjährigen Nichtnutzung ihres beA erheblich gegen berufsrechtliche Verpflichtungen verstoßen, ist im gegebenen Einzelfall überdies eine besondere Treuwidrigkeit gegeben, die es nach dem Rechtsgedanken der Zugangsvereitelung (§ 162 Abs. 1 BGB analog) ausschließt, sie könne sich auf das - zu diesem Zweck unterstellte - Ausbleiben einer Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 11. November 2024 berufen.
II. Der Hilfsantrag des Antrags zu 1. ist bereits unzulässig, weil die Anfechtungsklage verfristet ist und der Bescheid vom 11. November 2024 in Bestandskraft erwachsen ist.
Die Klagefrist für eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. November 2024 ist zudem fruchtlos verstrichen.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer Klage nicht gewahrt.
Mit Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, der dem Begriff des § 74 Abs. 1 VwGO entspricht, wird ein Behördenhandeln bezeichnet, durch das die Abgabe eines erlassenen Verwaltungsaktes und dessen Zugänglichmachen zum Zwecke der Kenntnisnahme durch denjenigen, an den sich die Bekanntgabe richtet, bewirkt werden.
Vgl. Schoch/Schneider/Bar/Wiedmann VwVfG § 41 Rn. 14.
Das Zugänglichmachen erfolgt typischerweise durch Zugang.
Vgl. Schoch/Schneider/Bar/Wiedmann VwVfG § 41 Rn. 15.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a.F. gilt ein Verwaltungsakt, der - wie hier per beA - elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2024 an ihr beA übermittelt. Zweifel am Zugang sind dabei nicht gerechtfertigt. Ausweislich der Sendebestätigung erfolgte die Einreichung am 11. November 2024 um 12:24:36 Uhr. Damit gilt der vorgenannte Bescheid entsprechend der Fiktion am 14. November 2024 als bekannt gegeben.
Diese Bekanntgabe setze den Lauf der einmonatigen Klagefrist in Gang, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 11. November 2024 den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügte. Sie belehrte elektronisch über die darin normierten Pflichtangaben, namentlich die Art des Rechtsbehelfes, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist; die darüber hinausgehenden fakultativen Angaben entsprachen dem gesetzlichen Wortlaut des § 82 Abs. 1 VwGO und waren daher weder unzutreffend noch irreführend. Gemessen daran endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie § 188 Abs. 2 BGB - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 14. Dezember 2024 als letzter Tag der Frist ein Sonntag war - mit Ablauf des 15. Dezember 2024.
Der Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.
Dem steht der Einwand der Klägerin nicht entgegen, soweit sie anführt, dass der Beklagte ihr den Bescheid auf Verlangen im Jahr 2025 nicht erneut gemäß § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW in geeigneter Form übersandt habe und er sich deswegen nicht auf die Bestandskraft berufen könne. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Bestandskraft vor dem Geltendmachen im Sinne der Norm eingetreten ist. Selbst eine unterstellte Pflichtverletzung tangiert die Bestandskraft zudem nicht. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW hat ferner nicht den Entfall des Zugangs des Bescheides zur Folge.
Vgl. BT-Dr 14/9000 vom 13. Mai 2002, S. 32.
Schließlich war der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Das gilt auf Antrag für einen Beteiligten, wenn er ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 1 C 38.93 -, juris Rn. 12.
Gemessen daran hat die Klägerin das Fristversäumnis zu verschulden, weil sie ihr beA nicht genutzt hat. Die Klägerin ist zugelassene Anwältin und verletzt dadurch ihre seit 2018 berufsrechtlich statuierte passive Nutzungspflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO, was sie vorhersehen und hätte vermeiden können. Wegen der fehlenden Kenntnisnahme blieben die Schreiben des Beklagten vom 31. Juli 2024 und 30. September 2024 unbeantwortet. Bis Januar 2025 hatte die Klägerin nach eigenem Vortrag keine Kenntnis von der Existenz des streitgegenständlichen Bescheides. Soweit die Klägerin unsubstantiiert und nicht glaubhaft vorträgt, sie habe wegen technischer Probleme keinen Zugriff auf den per beA übermittelten Bescheid, fällt diese Schilderung selbst bei ihrer Wahrunterstellung in ihren Risikobereich. Rechtsanwälte sind nämlich nicht nur nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, vielmehr müssen sie sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen aneignen, damit sie die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen.
Vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2019 - 5 Ta 94/19 -, juris Rn. 17.
Der Anwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich mit dieser Anwendung nicht hinreichend auseinandersetzt.
Vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 12. Januar 2023 - 18 Sa 909/22 -, juris Rn. 38.
Soweit technische Probleme tatsächlich vorgelegen haben, hätte es der Klägerin oblegen, einen funktionierenden Zustand wiederherzustellen.
Der Bestandskraft steht schließlich - anders als die Klägerin meint - keine Nichtigkeit des vorgenannten Bescheides entgegen, weil der vorgenannte Bescheid nicht nichtig ist.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn er den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, juris Rn. 20.
Daran fehlt es hier.
Die nach Auffassung der Klägerin gegebenen Rechtsverstöße führen nicht auf eine Nichtigkeit des Bescheides. Die materiell-rechtlichen Einwände in Gestalt des behaupteten Verstoßes gegen § 40 VS und des behaupteten satzungswidrigen Verständnisses des Beklagten in Bezug auf § 30 VS haben keine Nichtigkeit des Bescheides zur Folge, weil nicht erkennbar ist, weshalb diese etwaigen Verstöße einen Zustand kreierten, der mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar wäre. Verletzungen von für den Einzelnen wichtige Rechtsbestimmungen allein sind noch nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 1 A 1226/10 -, juris Rn. 7.
Nichts anderes gilt für den behaupteten Einwand des rein verfahrensrechtlichen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 VwVfG NRW. Auch die Auffassung, dass eine Schätzung unzulässig sei, weil § 12 RAVG dafür keine Ermächtigung kenne, trägt die Schlussfolgerung auf eine Nichtigkeit des Bescheides nicht. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führt
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200-214, juris Rn. 15.
Greifbare Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit sind im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich.
III. Der Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 2. bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des Begehrens der Klägerin ist die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft, weil sie eine Neuentscheidung über ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2025 begehrt.
Der Antrag zu 2. ist jedoch unbegründet. Die mit ihm beanstandete Ablehnung des Antrags vom 10. Januar 2025 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor, weil der Antrag bereits unzulässig ist.
Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen das Vorhandensein des Beweismittels bekannt war oder sich den ihm bekannten Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW nicht weiter um die Sache kümmerte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 4/12 -, juris Rn. 26.
Der Begriff des groben Verschuldens umfasst dabei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 51 Rn. 127.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt. Sie ist im Allgemeinen gegeben, wenn nicht das beachtet wird, was im vorhandenen Fall jedem einleuchten müsste, oder wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt - in Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit - nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzu kommen muss ein auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines personal besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens, wobei grundsätzlich auch insoweit konkrete Feststellungen erforderlich sind. Es muss eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8/07 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 19. Februar 1991 - 4 S 2895/90 -, juris Rn. 20.
Hieran gemessen ist der Klägerin vorzuwerfen, aus grober Fahrlässigkeit nicht bereits früher ihrer passiven Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO nachgekommen zu sein, ihr beA eingerichtet und Einsicht genommen zu haben und deswegen von dem Bescheid vom 11. November 2024 und den vorherigen Mitteilungen zunächst in Unkenntnis geblieben zu sein. Hätte die Klägerin die Mitteilungen des Beklagten vom 31. Juli 2024 und vom 30. September 2024 sowie den Bescheid vom 11. November 2024 zur Kenntnis genommen, wäre es ihr jedenfalls innerhalb der Klagefrist des Bescheides vom 11. November ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Einkommensteuerbescheid, den sie im September 2024 erhalten hatte, an den Beklagten zu übermitteln. Soweit technische Probleme ihr das Empfangen, Öffnen und Lesen des Bescheides unmöglich gemacht haben sollten, fällt diese unsubstantiierte Behauptung in ihren Risikobereich als zugelassene Rechtsanwältin.
Diese Pflichtverletzung ist auch besonders schwerwiegend. Denn die Klägerin hat nach eigenem Vortrag ihr beA nie eingerichtet. Sie hat damit nach dessen Inkrafttreten im Januar 2018 mindestens sieben Jahre massiv gegen ihre Berufspflicht verstoßen und etwaige Mitteilungen gar nicht zur Kenntnis genommen. Gerade in diesem Zeitraum hätte sich der Klägerin unmittelbar aufdrängen müssen, dass auch sie als zugelassene Rechtsanwältin zur passiven Nutzung des beA verpflichtet ist, zumal ihr Ehemann und Prozessvertreter selbst als Rechtsanwalt tätig und ebenso der passiven Nutzungspflicht unterworfen ist. Der Umstand, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, § 31a Abs. 6 BRAO gelte nur für Rechtsanwälte, die selbst auch beruflich tätig seien, ist unbeachtlich, zumal diese Auffassung angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Norm nicht haltbar ist. Das Gesetz differenziert für die passive beA-Nutzungspflicht eindeutig und ausschließlich dahingehend, ob der Rechtsanwalt als solcher zugelassen ist und gerade nicht danach, ob er auch anwaltlich tätig ist. Es ist selbstverständlich Teil der anwaltlichen Berufspflicht, sich auch über Änderungen des eigenen Berufsrechts wie die Neueinführung der passiven Nutzungspflicht nach § 31 Abs. 6 BRAO genaue Kenntnis zu verschaffen und sein Verhalten an die aktuelle Rechtslage anzupassen, um seinen berufsständischen Verpflichtungen nachzukommen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Rücknahmebegehren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 22.11 -, juris Rn. 16.
Ein weitergehender Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts besteht nur dann, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367-381, juris Rn. 33.
Vorliegend ist jedoch bereits nicht zu erkennen, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367-381, juris Rn. 32.
Aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2024 und dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte im Streitfall der Bestandskraft in seiner Abwägung den Vorrang gegenüber den Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dadurch genügt der Beklagte den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung. Die Versagung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann nämlich ohne nähere sachliche Prüfung damit begründet werden, dass der Bestandskraft des Verwaltungsakts trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit der Vorrang eingeräumt wird und für eine andere Beurteilung des Falls kein Anlass besteht.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 A 331/14 -, juris Rn. 7.
Dass das Festhalten am Bescheid für die Klägerin aus sonstigen Gründen schlechthin unerträglich wäre, ist nicht zu erkennen. Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind weder vorgetragen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Bescheid auch nicht rechtswidrig.
Er findet seine Grundlage in § 30 Abs. 1 VS. Danach sind Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der ein bestimmter Teil der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist (§§ 159, 160 SGB VI). Er stimmt mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überein, sofern ihn die Vertreterversammlung nicht anders festsetzt (Regelpflichtbeitrag). Der Betrag fällt nach § 30 Abs. 2 VS nur dann geringer aus, wenn das Einkommen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, beträgt jedoch mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages als Mindestbetrag gemäß § 30 Abs. 3 VS. Diese Regelungen stellen als andere Bestimmung zu § 30 Abs. 1 VS eine Ausnahme vom Grundsatz des Regelpflichtbeitrages dar. Die Berechnung eines geringeren Beitrags durch Nachweis des Einkommens erfolgt gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) VS in Gestalt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr.
Gemessen hieran ist die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für das Jahr 2024 durch den Bescheid vom 11. November 2024 nicht zu beanstanden. Die Höhe des Beitrages beschränkt sich nicht auf den Mindestbetrag gemäß § 30 Abs. 3 VS, denn die Klägerin hat dem Beklagten nicht rechtzeitig ihren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2024 übermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regelpflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 1 VS auch nachträglich festgesetzt werden; eine gegenteilige Einschränkung sieht die Satzung nicht vor. Auch ihrer Auffassung, dass aus § 16 Abs. 7 VS folge, dass mit der Nachholung einer unterbliebenen Mitwirkung der sich nach der Nachholung ergebende materiell-rechtliche Sachverhalt zugrunde zu legen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der vorliegende Fall ist vom Anwendungsbereich dieser Norm gar nicht erfasst, weil diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf ein Verfahren Anwendung findet, in welchem eine Leistung beantragt oder erhalten wird. Daran fehlt es hier, weil die Klägerin keinen Antrag gestellt hat. Die Pflicht, solche Auskünfte in Gestalt des Einkommensteuerbescheides zu übermitteln, trifft nach § 3 Abs. 1 VS die Klägerin. Sie ist danach verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für Art und Umfang der Beitragspflicht erforderlich sind; etwaige Ausfälle des Nachweises fallen in ihren Risikobereich. Aus § 40 VS folgt nichts anderes, denn diese Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut - „allgemeine Aufklärung“ - nur eine abstrakte Hinweispflicht. Dieser ist der Beklagte durch das Mitgliederrundschreiben 2023/2024 auch nachgekommen, aus welchem auf Seite 3 hervorgeht, dass das beA der „Standardkommunikationskanal“ zwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedern werden soll. Dadurch wird den Mitgliedern verdeutlicht, dass sie künftig damit rechnen müssen, von ihrem Versorgungswerk Mitteilungen per beA zu empfangen. Aus den von der Klägerin zitierten anderen Stellen aus diesem Rundschreiben folgt nichts anderes, weil es nicht darauf ankommt, dass die Nutzung des beA Pflicht ist, sondern dass das Versorgungswerk Mitteilungen per beA versenden will. Unabhängig davon hat der Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2024 und vom 30. September 2024 mehrfach konkret die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides angemahnt. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung des § 24 Abs. 2 VwVfG NRW aus; soweit die Klägerin den Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen ist, fällt dies in ihren Risikobereich. Auf fehlende Anknüpfungstatsachen kommt es nicht an, weil § 30 Abs. 1 SV die Regel darstellt, nicht die Ausnahme. Dass jährlich ein neuer Einkommensteuerbescheid erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 VS. Sämtliche Nummern dieser Norm stellen dabei auf das Kalenderjahr ab, insbesondere in Nr. 4 lit. a) in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid. Auf den Umstand, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen der § 30 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 lit. a) VS nachträglich nachweisen konnte, kommt es nicht an, weil für sie zuvor bestandskräftig der Regelpflichtbeitrag für die vergangenen Monate festgesetzt worden ist. Entgegen ihrer Auffassung wurde ihr Beitrag auch nicht geschätzt, sondern gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VS i. V. m. §§ 159, 160 SGB VI anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Dabei handelt es sich eine dynamische Verweisung auf einen gesetzlich festgesetzten Betrag, der gerade nicht auf den Einzelfall der Klägerin bezogen geschätzt wird. Eine solche Festsetzung darf der Beklagte im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechtes bestimmen.
3. Ein Anspruch auf Widerruf des Bescheides nach §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil ein Widerruf im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW für die Vergangenheit vom Wortlaut her nicht eröffnet ist.
IV. Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 2. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid beruht in Bezug auf die Mahnung und Vollstreckungsandrohung auf §§ 6 Abs. 1, Abs. 3, 19 VwVG NW. Danach soll der Schuldner gemahnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Leistungsbescheid vom 11. November 2024 ist bestandskräftig und taugliche Grundlage für die Vollstreckung. Die Leistung ist ferner fällig. Schließlich ist auch die Mahnung gemäß § 19 Satz 1 VwVG NRW durch Bescheid vom 2. April 2025 erfolgt. Sie enthält die Zahlungsfrist von einer Woche. Die Androhung der Vollstreckung kann dabei ohne Weiteres mit der Mahnung verbunden werden. Denn durch sie wird, dem Zweck der Mahnung entsprechend, dem Betroffenen vor Augen geführt, dass nach Ablauf der Wochenfrist nunmehr die Vollstreckung bevorstehen wird. Die Vollstreckungsandrohung findet auch Niederschlag in der nicht zu beanstandenden Ziff. 19.3.1. der Verwaltungsvorschriften zum VwVG NW. Die Mahnung soll danach die zu bewirkenden Geldleistungen bezeichnen und dem Empfänger für den Fall der Nichtzahlung binnen einer Woche die Beitreibung im Zwangsverfahren durch die Vollstreckungsbehörde androhen.
Die Festsetzung der Verzugszinsen in Höhe von 533,77 EUR folgt aus § 33 Abs. 6 Satz 2 VS in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RAVG NRW. Danach werden bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Zinsen ab Fälligkeit zu berechnet. Werden - wie hier - höhere Beiträge nachträglich festgesetzt, beginnt die Fälligkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 RAVG NRW mit Datum des Beitragsbescheides, denn unter Fälligkeit im Rechtssinne ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann
Vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, BGHZ 171, 33-38, juris Rn. 16.
Das setzt bei einer Geldleistung aber voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist, was durch Festsetzung der Fall ist.
Vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 6 A 10509/11 -, juris Rn. 21.
Die zukünftigen Pflichtbeiträge sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 VS bis zum 15. Tag eines Monats zu entrichten. Gemessen hieran ist die Zinsfestsetzung beanstandungsfrei erfolgt. Aus der Anlage zum Bescheid vom 2. April 2025 geht die detaillierte Berechnung der Verzugszinsen hervor. Die Fälligkeitsdaten sind korrekt bezeichnet, die Beträge sind der Höhe nach richtig. Gegenteiliges ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
17.336,19 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert gründet sich zunächst auf einen Teilbetrag in Höhe von 15.166,44 Euro bezogen auf den Bescheid vom 11. November 2024. Erkennbar ist dabei das Begehren darauf gerichtet, dass die Klägerin für den betroffenen Zeitraum des Jahres 2024 anstelle des Regelpflichtbeitrages allein den Mindestbeitrag zu zahlen bereit ist. Dies rechtfertigt es, diese Differenz zwischen diesen Beiträgen bezogen auf ein Beitragsjahr in Ansatz zu bringen [(1.404,30 Euro - 140,43 Euro) x 12]. Dem Bescheid vom 27. Februar 2025 kommt dagegen kein eigener wirtschaftlicher Wert im kostenrechtlichen Sinne zu, weil er in der Sache nur den vorgenannten Bescheid bestätigt. Demgegenüber zu addieren ist ein Teilbetrag in Höhe von 2.169,75 Euro bezogen auf die Mahnung und Vollstreckungsandrohung nebst Festsetzung von Verzugszinsen. Denn bei der hier gegebenen Vollstreckungsandrohung ist im Ansatz von dem Betrag auszugehen, dessen Vollstreckung durch den Verwaltungsakt angedroht wird, nämlich insgesamt 13.087,89 Euro. Dieser Betrag ist in Anlehnung an Ziffer 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - in Ansehung dessen, dass es sich bei der streitbefangenen Maßnahme um die Androhung von Zwangsmitteln im Rahmen eines selbständigen Vollstreckungsverfahrens handelt - zu achteln (13.087,89 Euro x 1/8 = 1.635,98 Euro). Schließlich sind ihm die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von 533,77 Euro hinzuzurechnen.
Vgl. hierzu exemplarisch: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 17 E 975/13 - und vom 5. Dezember 2014 - 17 E 1231/14 -.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.