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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.03.2026 – 24 K 7531/23

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0318.24K7531.23.00

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter, R. I., geboren am 00.00.2022. Diese besucht seit dem 1. August 2023 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden.

Mit Leistungsbescheid vom 16. Juni 2023 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Mai 2024 auf monatlich 904,- Euro und für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2024 auf monatlich 639,- Euro fest. Dabei legte sie die in ihrer Elternbeitragssatzung vorgesehene Einkommensstufe von 150.000 Euro bis 175.000 Euro zugrunde.

Hiergegen erhoben die Kläger am 7. Juli 2023 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass ein fehlerhafter Bruttolohn zugrunde gelegt worden sei. Nachgewiesene Werbungskosten seien außer Acht gelassen worden, sodass das anrechnungsfähige Einkommen in der Einkommensstufe unter 150.000 Euro liege. Zudem seien die Elternbeiträge unverhältnismäßig hoch.

Mit - per einfacher Post übersandtem - Widerspruchsbescheid vom 15. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass für den Abzug von Werbungskosten der - zu dem Zeitpunkt noch nicht vorliegende - Steuerbescheid für das betreffende Jahr maßgeblich sei.

Die Kläger haben am Montag, den 16. Oktober 2023, Klage erhoben. Während sie an dem Einwand der Zugrundelegung einer unzutreffenden Einkommensstufe nicht mehr festhalten, tragen sie zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die Elternbeitragssatzung der Beklagten sei rechtswidrig und damit nichtig. Aus der Entstehungsgeschichte der Satzung ergebe sich, dass die bei Satzungserlass im Jahr 2006 angestellten Ermessenserwägungen in unzulässiger Weise maßgeblich von dem Ziel der Haushaltssanierung geprägt gewesen seien. Entsprechendes gelte für die nachfolgenden Satzungsänderungen. Belegt sei dies unter anderem dadurch, dass ausweislich des Haushaltssanierungsplans 2022/2023 der Beklagten die Erhöhung der Elternbeiträge etwa dem Ausgleich der Portokosten beim Versand von Grundsteuerbescheiden gedient habe oder dem Aufbau der Freiwilligen Feuerwehr. Einen Mangel stelle es auch dar, dass die Kosten für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes im Rahmen des Satzungsgebungsprozesses nicht aufgeschlüsselt und erklärt worden seien. Des Weiteren sei entgegen der Vorgabe, wonach Elternbeiträge stets unterhalb der durchschnittlichen Kosten für den jeweiligen Platz liegen müssen, ebendieses im Rahmen der Beschlussfassung zur Änderung der Satzung für das Kindergartenjahr 2018/2019 nicht sichergestellt worden. Denn die von der Beklagten herangezogene Kalkulationsgrundlage (siehe Anlage 4 zur Beschlussvorlage Nr. V 18/0448-01 vom 7. Juni 2018, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2024) ermögliche keine kategorienscharfe Gegenüberstellung der Durchschnittskosten. Die hierin begründete Nichtigkeit der Satzung sei auch nicht durch nachgehende Änderungen geheilt worden. Spätere Änderungen einer nichtigen Satzung gingen ins Leere, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wiederaufleben könne. Im Übrigen sei die Einteilung der Einkommensstufen sowie die Höhe der Beiträge mangels jeglicher Begründung im Rahmen der Satzungsgebung nicht nachvollziehbar und stehe dem Ziel einer frühzeitigen Rückkehr von Müttern ins Berufsleben entgegen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Auch der höchste nach ihrer Elternbeitragssatzung zu zahlende Elternbeitrag decke nicht die Durchschnittskosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung, maßgeblich sei hierfür auf die Kostenkalkulation für das Kindergartenjahr 2023/2024 abzustellen. Darüber hinaus bestehe ein weitgehender Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Beitragsmaßstäbe.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid vom 16. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 KiBiz und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 7. April 2008, auf dem Stand der Änderungssatzung vom 15. Juni 2023 (nachfolgend: Elternbeitragssatzung). Letztere ist rechtmäßig. Eine Rechtswidrigkeit folgt nicht aus der etwaigen Rechtswidrigkeit einer früheren Fassung der Satzung (1.) und auch nicht aus den bei der Satzungsgebung durch die Beklagte angestellten Erwägungen (2.). Im Übrigen ist die Elternbeitragssatzung mitsamt der dort als Anlage enthaltenen Beitragstabelle mit höherrangigem Recht vereinbar (3.).

1. Eine Rechtswidrigkeit der Elternbeitragssatzung folgt nicht aus der etwaigen Rechtswidrigkeit einer früheren Fassung der Satzung. Denn im Falle einer Änderungssatzung ist davon auszugehen, dass sich etwaige vorherige Fehler der Satzung nicht mehr in der Weise auf die geänderte Satzung auswirken, dass diese Fehler die (Teil-)Nichtigkeit der geänderten Satzung zur Folge hätten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Satzung zum einen bis zur Änderung nicht - etwa im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW - für nichtig erklärt worden ist, da ansonsten Änderungen ins Leere gehen,

vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 2023 - 3 O 322/21 OVG -, Rn. 22, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 5 A 100/16 -, Rn. 43, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 M 63/17 -, Rn. 6, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 4 EO 432/03 -, Rn. 11, juris,

und sie sich nicht weiterhin auch auf vergangene Zeiträume bezieht, da andernfalls nicht ausgeschlossen ist, dass von der vormals rechtswidrigen Satzungsfassung weiterhin Auswirkungen ausgehen.

Vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 L 103/08 -, juris, wo insbesondere wegen der Bezugnahme der Satzung auf einen vergangenen Zeitraum etwas anderes angenommen wurde; ähnlich VG Regensburg, Beschluss vom 21. Januar 2002 - RO 13 K 00.561 -, Rn. 47 ff., juris.

Sind diese Voraussetzungen gewahrt, ist kein Grund dafür ersichtlich, den Satzungsgeber an der Rechtswidrigkeit einer früheren Satzungsfassung, die sich inhaltlich inzwischen vollständig überholt hat, festzuhalten. In einem solchen Fall spielt es auch keine Rolle, ob vormalige Fehler eine Gesamt- oder nur eine Teilnichtigkeit zeitigten.

So liegt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass die Elternbeitragssatzung in der Vergangenheit für nichtig erklärt worden ist. Zudem bezieht sich die Fassung vom 15. Juni 2023 nicht auf vergangene Zeiträume. Die mit der Änderung der Satzung eingeführte Regelung hatte im Wesentlichen zum Gegenstand, dass sich die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2023/2024 nicht erhöhten. Auch wenn damit weiterhin die Beiträge aus dem Vorjahr angewendet wurden, bestand durch diese bewusste Aktualisierungsentscheidung der Beklagten keine weitere Relevanz der Vorgängerfassungen.

2. Eine Rechtswidrigkeit folgt darüber hinaus auch nicht aus den beim ursprünglichen Satzungserlass und den im Nachgang erfolgten Satzungsänderungen durch die Beklagte angestellten - nach klägerischer Auffassung zweckfremden - Erwägungen. Mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) gleicht die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen nicht einer Überprüfung von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers auf (Ermessens-)Fehler zu untersuchen wäre. Erforderlich ist dementsprechend nicht, dass die Satzung in einer Weise zu begründen ist, die eine solche Überprüfung ermöglicht. Welche Unterlagen bei der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegen haben, ist demnach für die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung unerheblich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, BVerwGE 153, 116-129, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 76, 78, juris; OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, Rn. 95, juris; VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2010 - 1 K 717/09 -, Rn. 75, juris; a.A. wohl VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 9 K 3181/15 -, Rn. 31, juris.

Unter Anwendung dieser Maßgaben spielt es keine Rolle, ob die Beklagte im Rahmen des Satzungsgebungsprozesses die Kosten für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes aufgeschlüsselt und erklärt hat. Es ist auch - entgegen dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - nicht erforderlich, dass die tabellarische Kostenaufstellung im Rahmen der Beschlussfassung im Rat vorgelegen hat. Es spielt auch keine Rolle, nach welchen Überlegungen die Beklagte die Einteilung der Beiträge vorgenommen hat.

Ebenfalls ist es unerheblich, wenn die Beklagte mit der Festlegung der Elternbeiträge eine Sanierung des (defizitären) Haushalts bezweckt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen legitimen Zweck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend unstreitig - mit den Beiträgen eine Kostendeckung insgesamt nicht erreicht wird.

Vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 12. Januar 2018 - 8 A 1485/13 -, Rn. 75, juris (Straßenbeiträge); Hessischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 B 1100/14 -, Rn. 10, juris (Grundsteuerhebesatz); BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -, Rn. 11, juris (Grundsteuerhebesatz); OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 15 B 1328/07 -, Rn. 5, juris (Elternbeiträge); BayVGH, Urteil vom 3. April 1990 - 4 B 87.00968 -, Rn. 15, juris (Fremdenverkehrsbeiträge); VG Ansbach, Urteil vom 10. Februar 2009 - AN 1 K 07.02419 -, Rn. 18, juris (Wasserversorgungsbeiträge); siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 169/06 -, Rn. 3, juris.

Zudem ist es nach dem im Haushaltsrecht geltenden Prinzip der Gesamtdeckung gerade nicht vorgesehen, dass Einnahmen, etwa in Gestalt der Beiträge für die Kinderbetreuung, nur für Ausgaben in diesem Bereich verwendet werden dürfen. Im Gegenteil haben die Einnahmen danach zur Deckung aller Ausgaben zu dienen.

Vgl. Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Aufl. 2025, § 17 Rn. 98; von Lewinski/Burbat, HaushGrG, 1. Aufl. 2013, § 7 Rn. 1 ff.; siehe auch § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 8 Landeshaushaltsordnung NRW sowie § 20 Kommunalhaushaltsordnung NRW.

Ausgehend hiervon, spricht nichts gegen die Verwendung der Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß dem Haushaltssanierungsplan 2022/2023 unter anderem für den Ausbau der Freiwilligen Feuerwehr, zumal die Freiwillige Feuerwehr zum gemeindlichen Aufgabenspektrum gehört (§ 11 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW).

Ob in dieser zweckgerichteten Verwendung ein Verstoß gegen das Prinzip der Gesamtdeckung zu sehen ist, kann im Übrigen dahingestellt bleiben. Denn ein Verstoß gegen das Gesamtdeckungsprinzip könnte allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Regelung zur Verwendung der Finanzmittel (also des Haushaltssanierungsplans bzw. der dortigen Regelung), nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit der den Zufluss der Finanzmittel regelnden Elternbeitragssatzung führen.

Vgl. hierzu VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 612/17 -, Rn. 39, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, Rn. 76, juris; zur fehlenden Außenwirkung von haushaltsrechtlichen Normen BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13 -, BGHZ 201, 32-45, Rn. 10.

3. Die Elternbeitragssatzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere genügt sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 (a.) und Art. 6 GG (b.), auf deren Einhaltung sich die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Elternbeitragssatzung im Wesentlichen beschränkt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 81, juris, m.w.N.

a. Die Elternbeitragssatzung, einschließlich der Beitragsstaffelung, genügt den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere dem Äquivalenzprinzip als spezifisch abgabenrechtlicher Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Äquivalenzprinzip erfordert zum einen, dass selbst die Höchstgebühr die im Wege einer Durchschnittskostenberechnung ermittelten tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt (Durchschnittskostenbetrachtung), und zum anderen, dass die Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zur abgegoltenen Verwaltungsleistung stehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332-349, Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2020 - OVG 6 A 4.19 -, Rn. 22, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Januar 2020 - 3 KN 2/17 -, Rn. 86, juris; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 94, juris.

Bei der Durchschnittskostenbetrachtung ist das höchste Entgelt, mithin der höchste nach den Beitragsstaffeln der Elternbeitragssatzung zu zahlende Monatsbeitrag für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, mit den Durchschnittskosten eines solchen Platzes in Beziehung zu setzen. Bei der Ermittlung der Durchschnittskosten eines Platzes ist weiter nach dem wöchentlichen Betreuungsumfang und dem Alter des betreuten Kindes (unter zwei Jahre oder älter) zu differenzieren.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 100, juris.

Ausgehend davon genügt die Elternbeitragssatzung dem Äquivalenzprinzip. Denn der Höchstbeitrag übersteigt die Durchschnittskosten nicht (aa.) und die Elternbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung (bb.).

aa. Nach den gemäß den obigen Ausführungen maßgeblichen Kostendaten für das Kindergartenjahr 2023/2024 liegt der jeweils höchste Elternbeitrag unter den Durchschnittskosten für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes. Für den U2-Bereich (Kinder bis unter 2 Jahre) bei einer Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich beliefen sich die Durchschnittskosten auf 1.488,33 Euro, bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden auf 1.488,34 Euro und bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden auf 1.488,34 Euro. Die monatlichen Höchstbeiträge nach der Elternbeitragssatzung (in der höchsten Einkommensstufe über 175.000 Euro Jahreseinkommen) betrugen 639,- Euro bei 25 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit, 828,- Euro bei 35 Stunden und 1.009,- Euro bei 45 Stunden. Für den Ü2-Bereich (Kinder ab zwei Jahren) ergibt sich ein vergleichbares Bild. Während die monatlichen Durchschnittskosten bei einer Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich 1.106,92 Euro, bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden 1.067,72 Euro und bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden 1.068,74 Euro betrugen, beliefen sich die monatlichen Höchstbeiträge auf 604,- Euro (bei 25 Stunden), 699,- Euro (bei 35 Stunden) und 713,- Euro (bei 45 Stunden).

Die Kalkulation der Beklagten begegnet dabei keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine gerichtliche Überprüfung der Kalkulation ist dabei auf eine Plausibilitätskontrolle anhand der dazu vorgelegten Kostenkalkulation beschränkt. Im Übrigen geht das Gericht nur substantiierten Rügen nach. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2022 - 2 S 3968/20 -, Rn. 113, juris; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188-197, Rn. 43.

Ausgehend hiervon sind die in Ansatz gebrachten Berechnungen der Beklagten nachvollziehbar und schlüssig. Die wesentlichen Ausgabenpositionen, die auch die Durchschnittskostenberechnung maßgeblich bestimmen, sind die sog. Transferaufwendungen und die Personalkosten. Die erste Position stellt vor allem die von der Beklagten gemäß § 36 KiBiz an die Träger der Kindertageseinrichtungen gezahlten Zuschüsse dar. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich ohne Zweifel um Kosten (zunächst einmal der Beklagten), weil mit diesen Zuschüssen der Betrieb der Kindertageseinrichtungen sichergestellt wird. Mit den Personalkosten werden die von der Beklagten selbst betriebenen Kindertageseinrichtungen erfasst. Diese Kosten erscheinen nicht überhöht. Durch den Umstand, dass sich im U2-Bereich die Durchschnittskosten in Ansehung der Betreuungszeit (25, 35 oder 45 Wochenstunden) nicht unterscheiden, ist die Plausibilität der Kalkulation nicht in Zweifel gezogen. Plausibel erscheint dies vor dem Hintergrund, dass nur 1,91 Kinder einen 25 Wochenstundenplatz hatten, während die anderen Betreuungszeiten von über 60 Kindern in Anspruch genommen wurden. Dass für einen Platz mit 35 Wochenstunden und einem Platz mit 45 Wochenstunden die gleichen Durchschnittskosten errechnet wurden, erscheint im Hinblick auf den hierbei in Bezug auf viele Kostenpositionen gleichen Aufwand nicht unplausibel.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sind im Rahmen der Durchschnittskostenberechnung die der Beklagten auf der Grundlage der §§ 38 ff. KiBiz gewährten Landeszuwendungen nicht vorab in Abzug zu bringen. Maßgeblich im Rahmen des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips sind allein die Kosten der Einrichtung. Da es hier um die von der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe geforderten Elternbeiträge geht, ist als Einrichtung die Gesamtheit der öffentlich (von der Beklagten) geförderten Kindertageseinrichtungen und der durch diese bereit gestellten Betreuungsplätze anzusehen, was so auch in § 1 der Elternbeitragssatzung zum Ausdruck kommt. Der Wert dieser von der Beklagten zur Verfügung gestellten (Verwaltungs-)Leistung bestimmt sich allein anhand der Kosten, welche der Beklagten durch die "Einrichtung" entstehen. Das sind hier - wie schon zuvor aufgezeigt - im Wesentlichen zum einen die Kosten, welche die von der Beklagten selbst betriebenen Kindertageseinrichtungen verursachen und zum anderen die von der Beklagten nach § 36 KiBiz an die einzelnen Einrichtungsträger gezahlten Zuschüsse. Sähe man dies anders, könnte dies bei öffentlich-rechtlicher "Mischfinanzierung" einer Einrichtung (durch mehrere öffentliche Stellen) zu dem offensichtlich unhaltbaren Ergebnis führen, dass trotz insgesamt hoher Einrichtungskosten deshalb kein oder nur ein geringer Beitrag erhoben werden kann, weil aufgrund des Abzugs des Finanzierungsanteils der einen Stelle nur noch sehr geringe oder gar keine Kosten mehr verbleiben, die im Rahmen der dem Äquivalenzprinzip geschuldeten Durchschnittskostenberechnung zugrunde gelegt werden können. Schließlich ist es nicht Sinn und Zweck der verschiedenen Landeszuschüsse nach den §§ 38 ff. KiBiz, die Elternbeiträge niedrig zu halten.

So auch: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 118, juris; a.A. VG Aachen, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 K 1427/14 -, Rn. 53, juris.

Im Übrigen sind (substantiierte) Rügen gegen die von der Beklagten vorgelegte Kostenkalkulation, etwa in Bezug auf konkrete Kostenpositionen, nicht vorgetragen.

bb. Das Entgelt steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung. Ein Missverhältnis zwischen der Leistung der öffentlichen Hand (Verwaltung) - im Wesentlichen der Förderung eines Kindes auf einem bereit gestellten Platz in einer Kindertageseinrichtung - und dem höchsten Beitrag kann nicht festgestellt werden. In Bezug auf den höchsten Monatsbeitrag - 1.009 Euro im U2-Bereich für wöchentlich 45 Betreuungsstunden - ergibt sich bei angenommenen 180 monatlichen Betreuungsstunden ein Entgelt pro Betreuungsstunde von 5,61 Euro. Warum dieser Betrag unverhältnismäßig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit des konkret von den Klägern nach ihrem Jahreseinkommen zu zahlenden Monatsbeitrags (904 Euro), beim dem sich ein Entgelt pro Betreuungsstunde von rund 5,02 Euro ergibt, liegt damit erst recht nicht vor.

b. Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Aus Art. 6 Abs. 1 GG wird der Schutz- und Förderauftrag abgeleitet, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass es den Eltern gleichermaßen möglich ist, Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Insbesondere geht es darum, sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241-266, Rn. 76; BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332-349, Rn. 72, 78.

Hieraus abzuleiten ist auch die staatliche Pflicht zur Gewährleistung einer institutionellen Kinderbetreuung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 133, juris; siehe auch Badura in: Dürig/Herzog/Scholz, 108. EL August 2025, GG Art. 6 Rn. 150; Di Fabio NJW 2003, 993, 997.

Eine Verletzung dieser Pflicht kommt nicht nur durch unzureichende Bereitstellung von Betreuungsplätzen in Betracht, sondern erscheint auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Elternbeiträge dann möglich, wenn diese von der Inanspruchnahme der Kinderbetreuung abschreckt und deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ergriffen wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 848/17 -, Rn. 133, juris; Stähr in: Hauck/​Noftz, SGB VIII Kommentar - Kinder- und Jugendhilfe, Mai 2023, § 90 SGB 8, Rn. 14d.

Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Eine staatliche Pflicht zur gleichmäßigen Förderung aller Familien ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit lässt sich dem Grundrecht gerade nicht entnehmen. Die staatliche Familienförderung steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne auch unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332-349, Rn. 77 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 849/17 -, Rn. 132, juris.

Nach diesen Maßgaben ist hier ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben. Nach den vorstehenden Ausführungen wahrt selbst der höchste Elternbeitrag das Äquivalenzprinzip. Eine abschreckende Wirkung liegt daher auch hinsichtlich des höchsten Elternbeitrags, der nur in der höchsten Einkommensstufe nach der Beitragsstaffel für den U2-Bereich anfällt, nicht vor. Die Beklagte stellt allen Benutzern ihrer Betreuungseinrichtungen, so auch den Klägern, Kindergartenplätze zu nicht kostendeckenden Entgelten zur Verfügung. Auch ihnen wird damit im Ergebnis aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ein Vermögensvorteil zugewendet.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332-349, Rn. 76; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 849/17 -, Rn. 132, juris.

Ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich bei hohen elterlichen Gesamteinkünften und gleichzeitiger Diskrepanz zwischen den Einkommensniveaus der Eltern untereinander die Situation ergeben kann, dass der Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit nur mit geringfügigen oder gar keinen finanziellen Vorteilen verbunden sein kann. Dies kann gerade dann gelten, wenn es um den Elternteil mit dem geringeren Erwerbseinkommen geht und ein Berufseinstieg in Teilzeit im Raum steht. Zu beachten ist insoweit aber, dass eine solche Konstellation - also ein hoher Elternbeitrag trotz geringen Einkommens eines Elternteils - denknotwendig nur Familien mit einem (weit) überdurchschnittlichen verfügbaren Gesamteinkommen betrifft, das heißt, dass der andere Elternteil über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt. Hier greift der staatliche Schutz- und Förderauftrag nicht ein. Art. 6 GG gebietet nicht, dass der Staat in einer solchen Situation Elternbeiträge absenkt, damit sich die Erwerbstätigkeit für jeden Elternteil einzeln betrachtet jederzeit finanziell lohnt. Vielmehr steht es den Eltern frei, das Gesamteinkommen innerhalb der Familie entsprechend aufzuteilen, etwa durch Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile - eben auch des überwiegend zum hohen Gesamteinkommen im Wesentlichen beitragenden Elternteils.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.