Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.03.2026 – 3 K 6223/24

3. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0318.3K6223.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO).

Der 1990 geborene Kläger war seit dem 21. März 2019 in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Y. als Betriebsinhaber eines Friseursalons in der A.-straße 0 in Y. eingetragen. Diesen betrieb er zunächst mit wechselnden angestellten Betriebsleitern. Einen Meistertitel im Friseurhandwerk besitzt der Kläger nicht.

Im Rahmen der Nennung einer neuen Betriebsleitung im Mai 2022 berichtete der Kläger, dass er sich bemühe, einen Lehrgang zur Gleichstellung als Friseurmeister zu absolvieren.

Am 1. August 2023 meldete sich der Kläger bei dem Markt R. im Landkreis S. in Bayern an. Am selben Tag beantragte er bei der Handwerkskammer für Oberfranken in U. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk, beschränkt auf Herrenhaarschnitte ohne Färben und haarstrukturverändernde Maßnahmen. Bei der Antragstellung gab er an, dass sich die gewerbliche Niederlassung voraussichtlich in S. oder in der näheren Umgebung befinden werde. Darüber hinaus gab er an, weder in der Vergangenheit noch zur Zeit der Antragstellung in der Handwerksrolle eingetragen (gewesen) zu sein und auch nicht bereits früher eine Ausnahmebewilligung beantragt zu haben. Dem Antrag fügte der Kläger unter anderem einen von dem türkischen „N. Berufsausbildungszentrum“ ausgestellten Meisterbrief bei.

Unter dem 8. August 2023 teilte ihm die Handwerkskammer für Oberfranken mit, dass zwar ein Ausnahmefall gegeben sei, da dem Kläger das Ablegen der Meisterprüfung nicht zumutbar sei, die vorgelegten Nachweise jedoch nicht ausreichten, um die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbstständigen Ausübung der angestrebten Handwerkstätigkeit vollständig zu belegen. Sie bot dem Kläger an, den Beweis einer entsprechenden Befähigung mittels Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen eines Eignungstests zu führen. Bei dem am 00. September 2023 durchgeführten Eignungstest erreichte der Kläger im fachtheoretischen Teil 38 von 178 Punkten. Im praktischen Teil erreichte er 105 von 150 Punkten. Bei der Wiederholung des fachtheoretischen Teiles am 00. Februar 2024 erreichte der Kläger 90,5 von 178 Punkten.

Am 24. Februar 2024 erteilte die Handwerkskammer für Oberfranken dem Kläger die Ausnahmebewilligung für das Friseurhandwerk, beschränkt auf Herrenhaarschnitte ohne Färben und haarstrukturverändernde Maßnahmen.

Am 5. März 2024 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und erwirkte die Eintragung in der Handwerksrolle als Betriebsleiter seines Friseursalons in der A.-straße Straße 0 in Y.

Unter dem 29. April 2024 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beabsichtigten Rücknahme der Ausnahmebewilligung an. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2024 Gebrauch.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 nahm die Beklagte die von der Handwerkskammer für Oberfranken erteilte Ausnahmebewilligung für das Friseurhandwerk beschränkt auf Herrenhaarschnitte ohne Färben und haarstrukturverändernde Maßnahmen vom 24. Februar 2024 mit sofortiger Wirkung zurück und forderte den Kläger auf, das Original der von der Handwerkskammer für Oberfranken erteilten Ausnahmebewilligung an sie - die Beklagte - herauszugeben. Zur Begründung gab sie an, die Handwerkskammer für Oberfranken sei örtlich unzuständig gewesen. Die örtliche Unzuständigkeit beruhe auf falschen Angaben des Klägers. Die Angabe des Klägers, er wolle wenn möglich einen Salon in S. oder Umgebung eröffnen und sei weder früher noch gegenwärtig in die Handwerksrolle eingetragen gewesen, sei wahrheitswidrig gewesen, da der Kläger bereits seit dem 21. März 2019 einen Friseursalon in Y. unterhalte und diesen auch während des Ausnahmeverfahrens weiter unterhalten habe. Die Beklagte müsse daher davon ausgehen, dass der Kläger nie die Absicht gehabt habe, sich im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken selbstständig zu machen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger gleich nach Erteilung der Ausnahmebewilligung durch die Handwerkskammer für Oberfranken die Eintragung als Betriebsleiter in seinem Betrieb in Y. vornehmen ließ. Weiterhin spreche der Umstand, dass er bei ihr - der Handwerkskammer Y. - bereits die Auskunft bekommen habe, dass man bei ihm keinen Ausnahmegrund sehe, für eine Umgehung der Zuständigkeit. Der Kläger habe die Zuständigkeit der Handwerkskammer für Oberfranken bewusst vorgetäuscht, da diese in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit einen Ausnahmegrund angenommen habe. Ein solcher sei im Fall des Klägers jedoch gerade nicht ersichtlich. Insbesondere sei das in den Leipziger Beschlüssen angesetzte Alter von 47 Jahren nicht erreicht. Auch aus der Beschränkung auf die Teiltätigkeit „Herrenhaarschnitte“ ergebe sich kein Ausnahmegrund. Der Kläger habe keine Ausbildung in Syrien im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens eingebracht, eine solche wäre im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens auch nicht relevant. Die Beklagte habe dem Kläger das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen bereits 2017 in einem Telefonat erläutert, woraufhin sich der Kläger mit einer GbR in Y. selbstständig gemacht und das Geschäft mit wechselnden angestellten Betriebsleitern betrieben habe. Schließlich sei die Rückgabe der Ausnahmebewilligung notwendig, damit diese nicht in der Zukunft genutzt werden könne, um sich bei einer anderen Handwerkskammer eintragen zu lassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. Juli 2024 durch Niederlegung förmlich zugestellt.

Der Kläger hat am 5. August 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Handwerkskammer für Oberfranken sei für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig gewesen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in R. gehabt und die Neugründung eines Friseursalons vorerst im näheren Umkreis beabsichtigt habe. Ein Freund habe ihn als Betriebsleiter in Bayern einstellen wollen; Anfang des Jahres 2024 sei es dann jedoch zum Zerwürfnis gekommen. Die Angaben im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens seien gewissenhaft erfolgt, es handele sich jedenfalls nicht um bewusste Falschangaben. In dem Formular sei nicht danach gefragt worden, ob er als Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen sei. Er habe die Frage, ob er schon einmal oder gegenwärtig in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, jedoch dahingehend verstanden, dass sich dies nur auf die Eintragung als Betriebsleiter beziehe, weshalb er sie mit „Nein“ beantwortet habe. Deutsch sei zudem nicht seine Muttersprache. Seine Tätigkeit als Betriebsinhaber habe er nicht angegeben, da er in seinem Friseursalon in Y. nur geschäftsführende Tätigkeiten ausgeübt, jedoch nicht eigenhändig Friseurdienstleistungen erbracht habe. Die übrigen bisherigen beruflichen Tätigkeiten habe er angegeben, da sich aus diesen seine Qualifikation ergebe. Seinen Friseursalon in Y. habe er auch deshalb nicht erwähnt, weil er in Y. alles habe hinter sich lassen wollen, um in Bayern neu anzufangen. Während seines Aufenthaltes in Bayern sei er jedoch weiterhin etwa alle zwei Wochen nach Y. gefahren. Jedenfalls aber seien die Angaben nicht wesentlich für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung, da es ausschließlich auf seine subjektiven Eigenschaften ankomme. Er habe den Befähigungsnachweis erbracht und die Handwerkskammer für Oberfranken habe einen Ausnahmefall angenommen und daraufhin die Ausnahme bewilligt. Diese Entscheidung sei rechtmäßig und bestandskräftig geworden. Demgegenüber handele es sich bei der Frage der Zuständigkeit lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, deren Fehlen den Verwaltungsakt nicht nichtig mache. Sein Vertrauen in den Bestand der Ausnahmebewilligung sei schutzwürdig. Die Rücknahme stelle demgegenüber einen unverhältnismäßigen, nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG dar und sei willkürlich erfolgt. Darüber hinaus verstoße die unterschiedliche Praxis der Handwerkskammern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 3. Juli 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zunächst auf die Begründung des angegriffenen Rücknahmebescheides und trägt ergänzend vor, es sei nicht plausibel, wenn der Kläger angebe, er habe die Absicht gehabt, sich im Raum S. selbstständig zu machen, da das Geschäft in Y. ununterbrochen fortgeführt worden sei. Dagegen spreche auch der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach Erteilung der Ausnahmebewilligung die Eintragung bei ihr in dem laufenden Betrieb habe vornehmen lassen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe unter anderem auf Grund eines Telefonates im Jahr 2017 gewusst, dass bei ihr - der Handwerkskammer Y. - eine Ausnahmebewilligung nicht vor dem 47. Lebensjahr erteilt werden würde. Er habe aber offenbar auf anderen Wegen erfahren, dass die Handwerkskammer für Oberfranken eine großzügigere Handhabung hinsichtlich des Alters und auch anderer Ausnahmegründe annimmt. Nur aus diesem Grund habe er einen Wohnsitz im Kammerbezirk der Handwerkskammer für Oberfranken angenommen. Es sei dort nie ernsthaft eine Selbstständigkeit geplant gewesen, weshalb er auch im Antragsformular nicht angegeben habe, dass er bereits selbstständig in Y. ist. Aus diesem Grund stehe ihm auch kein Bestandsschutz zu. Der Kläger habe die Frage nach der Eintragung in die Handwerksrolle auch nicht dahingehend verstehen dürfen, dass diese nur auf die Eintragung als Betriebsleiter abziele, da der Antrag gerade auf die Schaffung der Voraussetzung für eine solche Eintragung gerichtet gewesen sei. Im Übrigen halte sich die Beklagte an die „Leipziger Beschlüsse“, die zwar unverbindlich seien, aber von den Bundesländern zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmegründe empfohlen würden. Auch hiernach sei kein Ausnahmegrund ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere statthaft in der Form der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn der angegriffene Rücknahme­bescheid ist ein belastender Verwaltungsakt. Als Adressat ist der Kläger auch klage­befugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. Danach muss die Klage innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Dies ist hier der Fall. Denn der Verwaltungsakt wurde dem Kläger am 5. Juli 2024 durch Niederlegung gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 181 Abs. 1 ZPO bekanntgegeben und er hat am 5. August 2024 Klage erhoben.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Daran fehlt es hier. Denn der angegriffene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I. Der angegriffene Verwaltungsakt beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

II. Der angegriffene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte war für die Rücknahme der Ausnahmebewilligung zuständig. Gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG NRW entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Hier war die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW örtlich zuständig. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, örtlich zuständig. Dies ist vorliegend die Handwerkskammer Y. , denn der Kläger betreibt seinen Friseursalon in deren Bezirk.

Der Kläger wurde vor Erlass des Rücknahmebescheides zudem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört.

Der Bescheid genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG NRW.

III. Der angegriffene Verwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Ausnahmebewilligung vom 24. Februar 2024 war bereits bei Erlass rechtswidrig.

a) Die Bewilligung beruht auf § 8 Abs. 1, 2 HwO. Danach ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. Die Ausnahmebewilligung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zur HwO aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

b) Die Ausnahmebewilligung ist bereits formell rechtswidrig, denn mit der Handwerkskammer für Oberfranken hat nicht die zuständige Behörde gehandelt. Zuständig gewesen wäre die Handwerkskammer Y. .

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 HwO i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind die Handwerkskammern für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO sachlich und instanziell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Abzustellen ist hierbei auf den Erlasszeitpunkt, sodass entscheidend ist, wo zum Zeitpunkt der Ausnahmebewilligungserteilung am 24. Februar 2024 die selbstständige Friseurtätigkeit ausgeübt werden sollte. Hier hat der Kläger zu keiner Zeit seinen Beruf im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken ausgeübt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe vorgehabt, sich in S. selbstständig zu machen, dringt er mit dieser Behauptung nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW (gleichlautend: Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) auch durch die beabsichtigte Ausübung des Berufes begründet werden kann und sich aus der bloßen Absicht nicht zwingend ergibt, dass es in der Folge tatsächlich zur erfolgreichen beruflichen Niederlassung kommt. Vorliegend ist das Gericht jedoch schon nicht davon überzeugt, dass der Kläger überhaupt ernstlich vorhatte, einen Betrieb im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken zu eröffnen.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bereits vor der Verlegung seines Wohnsitzes nach Bayern seit mehreren Jahren als Betriebsinhaber eines Friseursalons in Y. in der Handwerksrolle eingetragen war. Diesen Salon betrieb er in der Vergangenheit auf Grund seiner fehlenden Qualifikation unter Einsatz wechselnder Betriebsleiter. Den Betrieb führte der Kläger auch während des gesamten Bewilligungsverfahrens infolge seines Umzuges nach Bayern ununterbrochen fort. Soweit der Kläger behauptet, er habe Kontakt zu einem Immobilienmakler aufgenommen und mit mehreren Personen über die Eröffnung eines Friseursalons in S. gesprochen, es sei sodann aber nicht zur Anmietung eines Gewerberaumes gekommen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Behauptung, er hätte für einen nicht näher bezeichneten Freund in Bayern als Betriebsleiter arbeiten sollen, wozu es dann nicht gekommen sei. Diese Aussage steht darüber hinaus auch im logischen Widerspruch zu der übrigen Darstellung des Klägers, er habe sich in Bayern selbstständig machen wollen.

Gegen die Absicht des Klägers, im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken einen Betrieb zu eröffnen, spricht des Weiteren der enge zeitliche Ablauf. Zwischen der Erteilung der Ausnahmebewilligung am 24. Februar 2024 und der Eintragung als Betriebsleiter seines weiter bestehenden Betriebes in Y. am 5. März 2024 lagen gerade einmal zehn Tage. Demgegenüber hat es der Kläger versäumt glaubhaft zu machen, dass er in dieser Zeit bzw. insgesamt in der Zeit seit der Verlagerung seines Wohnsitzes nach Bayern ernsthafte Versuche unternommen hat, dort einen Friseursalon zu eröffnen.

Weiterhin spricht gegen die behauptete Absicht des Klägers, dass er in dem Antragsformular wahrheitswidrig angab, weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig in der Handwerksrolle eingetragen gewesen zu sein. Vielmehr war der Kläger bereits seit dem 21. März 2019 ununterbrochen als Betriebsinhaber in der Handwerksrolle eingetragen. Soweit der Kläger zunächst vorgetragen hat, es sei in dem Formular nicht danach gefragt worden, ob er als Betriebsleiter eingetragen war, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr stützt es die Auffassung des Gerichts, dass der Kläger die Frage bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat. Denn bei einer spezifischen Frage nach der Eintragung als Betriebsleiter wäre die negative Beantwortung durch den Kläger korrekt gewesen. Tatsächlich jedoch war die Frage eindeutig auf jegliche Formen der Eintragung gerichtet. Soweit der Kläger sodann in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Frage dahingehend verstanden zu haben, ob er bereits als Betriebsleiter eingetragen gewesen sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Denn eine solche Frage würde in dem betreffenden Formular jeder logischen Grundlage entbehren, da dieses gerade darauf gerichtet war, eine Ausnahmebewilligung zu erhalten und damit die Grundlage für eine Eintragung als Betriebsleiter überhaupt erst zu schaffen. Eine Konstellation, in der eine bereits als Betriebsleiter eingetragene Person eine Ausnahmebewilligung beantragt, ist bereits denklogisch ausgeschlossen. Dies musste sich auch dem Kläger aufdrängen. Der Umstand, dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Kläger bereits seit mehreren Jahren deutscher Staatsbürger und war dies auch bereits zur Zeit der Antragstellung, zum anderen hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass er der deutschen Sprache in ausreichendem Maße mächtig ist.

Gegen die behauptete Absicht des Klägers spricht darüber hinaus, dass er bei der Angabe seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten just den Zeitraum zwischen 2019 und 2022, in der er bereits Betriebsinhaber seines Friseursalons in Y. war, ausgespart, im Übrigen jedoch sämtliche Tätigkeiten als angestellter Friseur angegeben hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe diese Tätigkeit deshalb nicht erwähnt, weil er in seinem eigenen Friseursalon nicht selbst am Kunden gearbeitet, sondern lediglich geschäftsführende Tätigkeiten ausgeübt habe, ist dieser Vortrag bereits nicht schlüssig. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, derartige kaufmännische Tätigkeiten anzugeben oder gar hervorzuheben, um seine Eignung im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens zu unterstreichen. Das Weglassen dieser für den Kläger doch zentralen Tätigkeit vermittelt in Verbindung mit der falschen Beantwortung der Frage nach der vorherigen Eintragung hingegen den Eindruck, er habe seine nach wie vor bestehende Verbindung zu seinem Friseursalon in Y. bewusst verschweigen wollen.

Die Darstellung des Klägers, er habe in Y. alles hinter sich lassen und in Bayern neu anfangen wollen, überzeugt darüber hinaus auch deshalb nicht, weil er den Betrieb ununterbrochen fortführte und weiterhin etwa alle zwei Wochen nach Y. fuhr.

Soweit der Kläger vorträgt, die Falschangabe sei für die inhaltliche Entscheidung der Behörde nicht wesentlich gewesen, ist dies schon nicht zutreffend, da die Behörde im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 HwO im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses auch zu prüfen hat, ob eine andere Form der Eintragung, etwa gemäß § 7a HwO, in Betracht kommt. Auch wäre die Handwerkskammer für Oberfranken bei Offenlegung der Eintragung als Betriebsinhaber in Y. verpflichtet gewesen, den Antrag an die eigentlich zuständige Handwerkskammer Y. zu verweisen. Jedenfalls aber betrifft die Frage der Zuständigkeit der Behörde eine der inhaltlichen Entscheidung vorgelagerte Voraussetzung, bezüglich derer das Gericht bei seiner Beurteilung auch auf solche Umstände wie die Falschangaben im Antragsformular abstellen kann.

Schließlich räumt auch der Kläger selbst ein, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei seiner Entscheidung, an einem anderen Ort einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, eine Rolle gespielt habe. In der Gesamtschau mit dem Vorstehenden, insbesondere mit Blick auf die ununterbrochen fortbestehende Selbstständigkeit mit dem Betrieb in Düsseldorf und die falschen bzw. unvollständigen Angaben im Antragsformular, ergibt sich auch hieraus die fehlende ernsthafte Absicht des Klägers, im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken einen Betrieb zu eröffnen.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei der Frage der Zuständigkeit um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handele, bei deren Fehlen der Verwaltungsakt nicht nichtig sei, ist dies zwar gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW zutreffend, für die vorliegende Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedoch nicht von Belang.

c) Die Ausnahmebewilligung ist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig.

Gemäß § 8 Abs. 1 HwO setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, dass ein Ausnahmefall vorliegt und die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerkes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Letzteres ist hier unstreitig der Fall, denn der Kläger hat mit der erfolgreich absolvierten Vergleichsprüfung nachgewiesen, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Es fehlt jedoch am Tatbestandsmerkmal des Ausnahmefalles, denn dieses liegt weder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 noch nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO vor. Bei den gesetzlich normierten Voraussetzungen des Ausnahmefalles handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche ein Ermessen nicht einräumen und vom Gericht vollumfänglich überprüft werden. Dies gilt insbesondere für das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung, die die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller bedeuten würde. Die Belastung ist in ihrer Zumutbarkeit stets mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Belastungen müssen jedenfalls von einigem Gewicht und in diesem Sinne außergewöhnlich sein. Es kommen regelmäßig nur Fälle in Betracht, in denen die mehrjährige Meisterausbildung als solche und dabei namentlich die unmittelbare Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder die Förmlichkeit der Prüfungssituation den Antragsteller mehr als die Vielzahl anderer Bewerber belastet.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2001 - 6 C 4.01 -, juris, Rn. 21.

Handelt es sich um solche Belastungen, die in der Regel Bewerber nicht von der Ablegung der Meisterprüfung abhalten, so kommt eine Ausnahmebewilligung nicht in Betracht. Insoweit ist jeweils ein Drittvergleich mit einem von der zuständigen Stelle zu Grunde zu legenden Normalfall erforderlich.

Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die Handwerkskammer für Oberfranken hat das Vorliegen des Ausnahmefalles schlicht festgestellt, ohne dies zu begründen. Soweit der Kläger vorträgt, die entsprechende Bewertung sei bestandskräftig geworden, steht dies der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gerade nicht entgegen. Denn insoweit kommt es lediglich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes an.

Darüber hinaus hat der Kläger weder Umstände vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten, noch sind solche sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der sog. „Leipziger Beschlüsse“. Dabei handelt es sich um Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug von § 8 Abs. 1 HwO, die auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung durch die zuständigen Stellen abzielen. Die Beschlüsse entfalten keine Bindungswirkung, bieten jedoch auf Grund der regelmäßigen Anwendung durch die zuständigen Stellen eine Orientierung bei der Auslegung des Begriffes der unzumutbaren Belastung. Danach kann eine solche unter anderem ab dem 47. Lebensjahr angenommen werden. Dieses Alter hat der Kläger jedoch noch lange nicht erreicht. Auf die Berufung der Beklagten auf die Leipziger Beschlüsse kann der Vorwurf der Willkür offensichtlich nicht gestützt werden, denn nicht die Beklagte, sondern die Handwerkskammer für Oberfranken ist von der vereinheitlichten Auslegung des Tatbestandsmerkmales abgewichen, ohne dies näher zu begründen.

Auch aus der Begrenzung der Tätigkeit kann keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden. Denn diese ist in § 8 Abs. 2 HwO besonders geregelt, und auch eine solche Bewilligung setzt das Vorliegen eines Ausnahmefalles voraus.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorliegen einer ausländischen Ausbildung allein noch nicht die Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 -, juris, Rn. 20.

Hierfür müssen stets weitere Umstände hinzutreten, die die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar erscheinen lassen. Derlei ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

2. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn die Rücknahme der Ausnahmebewilligung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, der in der Regel der Meisterpflicht und der begründungspflichtigen Ausnahme der Ausnahmebewilligung besteht, zu gewährleisten und damit den Erfordernissen der handwerksrechtlichen Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Hier lagen die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung nicht vor.

Insbesondere stellt die Rücknahme der rechtswidrigen Ausnahmebewilligung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dem Grundrecht der Berufs- und Berufsausübungsfreiheit wird dadurch, dass für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO nur ungefähr die gleichen Kenntnisse wie in einer Meisterprüfung nachzuweisen sind, ausreichend Rechnung getragen. Dass weitere Erleichterungen oder eine großzügigere Auslegung und Anwendung des § 8 HwO geboten wären, ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung nicht erkennbar.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. April 2025 - 21 ZB 23.445 -, juris, Rn. 21 m. w. N.

Entsprechendes gilt für die Rücknahme einer Ausnahmebewilligung, die ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erlassen wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im vorliegenden Einzelfall. Insbesondere wird der Mangel des Tatbestandsmerkmales des Ausnahmefalles nicht dadurch geheilt, dass der Kläger den Nachweis seiner Fähigkeiten unstreitig erbracht hat. Denn die beiden Tatbestandsmerkmale stehen gleichwertig nebeneinander; die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine andere Betrachtung würde die Meisterpflicht und das Verhältnis von Regel und Ausnahme ad absurdum führen, weil die Vergleichsprüfung dann faktisch mit der Meisterprüfung gleichgestellt würde. Dies wäre jedoch weder nach dem Umfang noch nach dem Schweregrad der beiden unterschiedlichen Prüfungen gerechtfertigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Rücknahme der Ausnahmebewilligung mit Blick auf den Regelungszweck unverhältnismäßig belastet wird.

Soweit im Rahmen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die nicht auf Gewährung einer Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, streitig ist, ob innerhalb der Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes Berücksichtigung finden müssen, kann dies vorliegend dahinstehen. Denn es liegt schon kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Ausnahmebewilligung vor. Ein solches würde voraussetzen, dass der Kläger ernsthaft auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und auch billigerweise vertrauen durfte. Hier steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger auf Grund seiner fehlenden Absicht, im Bezirk der Handwerkskammer für Oberfranken tatsächlich einen Friseurbetrieb zu eröffnen, bewusst war, dass diese auch nicht für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zuständig sein konnte. Mangels vorgetragener Umstände, die die Unzumutbarkeit der Ablegung einer Meisterprüfung begründen könnten, liegt auch bezüglich deren Feststellung kein schutzwürdiges Vertrauen vor.

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auf eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Vorschrift des § 8 HwO durch die verschiedenen Handwerkskammern kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG beachtliche Ungleichbehandlung voraussetzt, dass diese von demselben Hoheitsträger stammt. Daran fehlt es hier. Denn vorliegend geht es um Handwerkskammern aus zwei verschiedenen Bundesländern. Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Soweit die Handwerkskammer für Oberfranken eine andere Verwaltungspraxis pflegt als die Beklagte, ergibt sich hieraus keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Beklagte gegenüber anderen Handwerksbetrieben in deren Bezirk hat der Kläger weder vorgetragen noch ist eine solche sonst ersichtlich.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges 2013 (nicht 2025, da Eingang 2024); der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, 200,00 Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, 300,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.