Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2026 – 11 K 212/21

11. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0319.11K212.21.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Wesentlichen unbebauten Grundstücks G02 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück grenzt westlich an die von Nord nach Süd verlaufende F.-straße. Südlich des Vorhabengrundstücks befindet sich der Holzfachmarkt „E.“, der über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.826,64 m² verfügt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das „E-Center J.“, in dem ein O.-Markt, ein dm-Drogeriemarkt sowie mehrere kleinere Betriebe wie eine Bäckerei, eine Apotheke und eine Sparkasse untergebracht sind. Das E-Center liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-4 der Beklagten, der dort mehrere Sondergebiete festsetzt. Im Sondergebiet SO 1 ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.720 m² zulässig. Nördlich des Vorhabengrundstücks und des E-Centers ist auf beiden Straßenseiten jeweils Wohnbebauung zu finden.

Die östlichen Teile der zum Vorhabengrundstück gehörenden Flurstücke N01 und N02 lagen ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-8 der Beklagten. Dieser setzte dort - wie in seinem gesamten Geltungsbereich - ein Mischgebiet (MI 6) und Baugrenzen fest. Ferner enthielt der Bebauungsplan unter anderem die folgenden textlichen Festsetzungen:

„1.1 Im gesamten Plangebiet ist die gemäß BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3 allgemein zulässige Nutzungsart ‚Einzelshandelsbetrieb‘ entsprechend den Aussagen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Y. eingeschränkt. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sind zum Schutz des angrenzenden Zentralen Versorgungsbereichs nicht zulässig.

[…]

2.2 Die Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 Abs. 3 und § 18 BauNVO im Mischgebiet ist als maximale Gebäudehöhe (FH max.) festgelegt. Die maximale Gebäudehöhe ist das Maß von der Bezugseben[e] bis zum oberen Abschluss des Dachs. Die maximal zulässige Firsthöhe von viergeschossigen Gebäuden beträgt 16 m.

2.3 Die Bezugsebene für die Höhenfestsetzungen ist die anbaufähige Verkehrsfläche im Bereich der Bürgersteighinterkante. Die Hinterkante ist bezogen auf die der jeweiligen Verkehrsfläche zugewandte Gebäudewand. Das Maß ist auf der Mitte des jeweiligen Gebäudes zu bestimmen.“

Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-8 gehörten westlich der F.-straße neben Teilen des Vorhabengrundstücks auch Teile des Grundstücks, auf dem der Holzfachmarkt angesiedelt ist. Ferner war der Bereich östlich der F.-straße, der zwischen dem E-Center im Süden und der V.-straße im Norden liegt, in den Geltungsbereich einbezogen, wobei auch die Verkehrsfläche der V.-straße mitumfasst war.

Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 12. Dezember 2019, bei der Beklagten eingegangen am 20. Dezember 2019, die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für den Neubau eines Verbrauchermarktes auf dem Vorhabengrundstück einschließlich einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1-276-8 betreffend den Einzelhandelsausschluss sowie die überbaubaren Grundstücksflächen. Die genaue Fragestellung zur Bauvoranfrage lautete: „Ist die Errichtung eines Lebensmitteldiscountermarktes mit ca. 1.190 m² Verkaufsfläche, ca. 2.054 m² Geschossfläche und 113 Stellplätzen bauplanungsrechtlich hinsichtlich Art, Maß, Bauweise, überbaubarer Grundstücksfläche und Erschließung (wobei sämtliche Fragen gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen wären) zulässig? Die Frage, ob im Hinblick auf den PKW- und Anlieferungslärm ein Nutzungskonflikt mit der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung besteht, soll nicht Gegenstand des Verfahrens sein, sondern bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“

Dem beigefügten „Lageplankonzept“ zufolge soll der Verbrauchermarkt im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks auf den Flurstücken N03 und N01 errichtet werden. Die Stellplatzanlage soll westlich und südlich des Marktes angelegt werden. Ferner war der Bauvoranfrage eine Stellungnahme der G. Handelsberatung GmbH (im Folgenden: G.) zu den „Genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Ansiedlung eines D.-Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück F.-straße in Y.“ aus November 2019 beigefügt.

Der Rat der Beklagten beschloss am 11. März 2020 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-343-0. Der ursprüngliche Satzungsentwurf sah vor, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans von der F.-straße im Osten, der V.-straße im Norden, der C.-straße und der W.-straße im Westen sowie der L.-straße im Süden begrenzt werden sollte. Für das Vorhabengrundstück sollte ein Mischgebiet festgesetzt werden. Auf den Flurstücke N03 und N01 war zudem die Anlegung von Straßen, die die F.-straße unmittelbar mit der C.-straße verbinden sollten, geplant. Hiervon war auch das südlich des Vorhabengrundstücks liegende Gelände, auf dem sich derzeit der Holzfachmarkt befindet, betroffen. Es war ferner vorgesehen, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Mischgebiet auszuschließen (Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen).

Zugleich beschloss der Rat der Beklagten die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-343-0. Die Satzung wurde am 16. März 2020 öffentlich bekanntgemacht.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 ab. Zugleich erhob sie von der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.392,50 Euro. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 1-343-0 sei beschlossen worden, um das bisherige Bebauungsplangebiet um die fehlenden Bereiche zwischen F.-straße / L.-straße / C.-straße und V.-straße zu ergänzen. Die bisherigen Vorgaben eines Mischgebietes würden für den kompletten „inneren Bereich“ vorgesehen. Das Vorhaben sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Gebieten mit Sondergebietsausweisung zulässig. Die Gebietsausweisung als Mischgebiet lasse lediglich Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm zu. Hier liege somit eine deutliche Überschreitung vor.

Die Klägerin hat am 14. Januar 2021 die vorliegende Klage erhoben.

Am 3. Juli 2024 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 1-343-0 als Satzung. Abweichend vom ursprünglichen Planentwurf sind Straßenverkehrsflächen nunmehr nur noch für den westlichen Teil des Plangebiets - abzweigend von der C.-straße - vorgesehen. Zusätzlich wurde entlang der Südgrenze des Vorhabengrundstücks eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg), eingefasst in öffentliche Grünflächen, festgesetzt. Der Rad- und Gehweg zweigt an der Südwestecke des Vorhabengrundstücks nach Süden ab und führt weiter bis zur L.-straße. Die an ihn angrenzende öffentliche Grünfläche liegt in diesem Bereich auf dem vom Holzfachmarkt genutzten Grundstück. Ferner setzt der Plan Baugrenzen fest, die auf dem Grundstück des Holzfachmarktes teilweise die Bestandsgebäude durchschneiden. Darüber hinaus enthalten die textlichen Festsetzungen nicht mehr die im Entwurf noch unter Ziffer 1.4 vorgesehenen Einschränkungen betreffend Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet.

Der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 wurde am 13. Juli 2024 bekannt gemacht.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. August 2025 einen „Fachbeitrag zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG NRW“ der VDH Projektmanagement GmbH (im Folgenden: VDH) aus Erkelenz eingereicht und mit Schriftsatz vom 14. November 2025 eine überarbeitete Fassung des Fachbeitrags übersandt. Die VDH gelangt darin zu der Einschätzung, dass sich vom Vorhaben keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen ergäben, die nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden könnten. Wegen des weiteren Inhalts des Fachbeitrags wird auf Bl. 398 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Gegenstand der Bauvoranfrage solle ausschließlich das Vorhaben sein, wie es in den der Bauvoranfrage beigefügten Lageplänen dargestellt sei. Der Passus betreffend die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots sei umfassend zu verstehen; der „Pkw- und Anlieferungslärm“ sei insoweit nur beispielhaft benannt worden.

Die Bauvoranfrage sei bescheidungsfähig. Insbesondere seien die Bauvorlagen nicht mit Blick auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) des Vorhabens unvollständig. Das Vorhaben sei bereits nicht vorprüfungspflichtig. Dies sei gesetzlich nur für den „Bau“ eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs vorgeschrieben. Ein Bauvorbescheid ermächtige jedoch noch nicht zum „Bau“. Darüber hinaus finde § 29 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der die UVP-Pflicht in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids regele, nur auf „Umweltverträglichkeitsprüfungen“ Anwendung, nicht hingegen auf Vorprüfungen. Nur ein solches Verständnis entspreche auch der Systematik und dem Sinn und Zweck des UVPG. Hinzu komme, dass das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung keinen Einfluss auf die Prüfung der hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Fragestellung haben könne.

Jedenfalls seien die Bauvorlagen inzwischen nach der Vorlage des vorsorglich in Auftrag gegebenen Fachbeitrags der VDH vollständig. Ein ergänzendes Schallschutzgutachten sei nicht notwendig, da bei der Bauvoranfrage das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ausgeklammert worden sei. Die UVP-Prüfung sei in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Entscheidend sei damit das Bauvorhaben, das Gegenstand des Bauvorbescheids sei.

Die Veränderungssperre sei von Anfang an unwirksam gewesen; jedenfalls aber könne sie nach ihrem Ablauf dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden.

Der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 sei unwirksam. Die Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs vom 6. April 2024 beinhalte in zweierlei Hinsicht einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB). Zum einen entspreche die Formulierung zur Form der möglichen Stellungnahmen nicht der gesetzlichen Vorgabe, da insbesondere bei älteren Bürgern der Eindruck erweckt werde, dass elektronische Stellungnahmen nicht zulässig seien. Zum anderen sei der Zusatz zum Datenschutz geeignet, etwaige Einwender an der Abgabe einer Stellungnahme zu hindern, weil die oftmals im Planverfahren gewählte Möglichkeit, im Rahmen der Abwägung die Einwender zu anonymisieren, nicht in den Hinweis aufgenommen worden sei.

Ferner sei der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es fehle die städtebauliche Rechtfertigung, die ihrem Interesse, das durch die Einreichung der streitgegenständlichen Bauvoranfrage dokumentiert worden sei, entgegenstehe bzw. dieses Interesse überwiege. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass das Baugrundstück, das direkt an einen zentralen Versorgungsbereich angrenze, bei Errichtung des Betriebes Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs werde. Ob ein Grundstück Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs sei, richte sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, nicht nach Darstellungen eines Zentrenkonzepts. Eine Schädigung zentraler Versorgungsbereiche sei ausgeschlossen, das Vorhaben führe sogar zu einer Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Es sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts nicht Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hätten. Auch die Festsetzung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg) sei abwägungsfehlerhaft, da diese zahlreiche Grundstücke durchschneide. Zudem finde eine „Wegplanung“ des Betriebs „E.“ statt. Die Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang nicht ausreichend mit den Eigentümerinteressen auseinandergesetzt, die dieser im Rahmen der Offenlage dargelegt habe.

Auch der zuvor geltende Bebauungsplan Nr. 1-276-8 sei unwirksam. Diesem fehle die notwendige Bestimmtheit, da er zwar Einzelhandel mit „zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten“ ausschließe, die hiervon betroffenen Sortimente jedoch nicht konkret benenne. Außerdem werde als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung die „Bürgersteighinterkante“ in Ansatz gebracht, deren genaue Zuordnung bei Straßen mit „Mehrfacherschließung“ nicht ausreichend festgelegt sei.

Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher nach § 34 Abs.1 BauGB. Die nähere Umgebung könne aufgrund der gewerblichen Nutzungen und der Wohnnutzungen sowie des großflächigen O.-Marktes keinem Baugebietstypen zugerechnet werden. Mit dem bestehenden O.-Markt und dem Holzfachmarkt gebe es Vorbilder, auf die sie sich berufen könne. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ausweislich der Untersuchung der G. aus November 2019 nicht entgegen.

Für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 wirksam sein sollte, sei ihr durch die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans rechtswidrig verweigerte Erteilung eines Bauvorbescheids ein Schaden in Höhe von jährlich 189.000 Euro entstanden. Bei Erteilung des beantragten Bauvorbescheids wäre aufgrund eines nachfolgenden Baugenehmigungsantrages der Lebensmitteldiscountmarkt errichtet und an die Firma ALDI für einen Zeitraum von zwölf Jahren vermietet worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2020 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück G01) beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche und die Erschließung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme zu erteilen,

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1-343-0 mit Bekanntmachung zum 13. Juli 2024 verpflichtet war, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück G01) beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche und die Erschließung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Die Bauvorlagen seien im Hinblick auf die notwendige UVP-Vorprüfung unvollständig. Die Klägerin schließe selbst nicht aus, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen ausgehen könnten, da sie deren Prüfung ausdrücklich von der Bauvoranfrage ausgenommen habe. Die UVP-Vorprüfung könne nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) jedoch nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen sei die pauschale Verneinung von nachteiligen Auswirkungen durch Lärmimmissionen nicht nachvollziehbar. Insoweit sei die Vorlage eines Schallschutzgutachtens erforderlich.

In der Sache sei das Vorhaben auch nach Ablauf der Veränderungssperre planungsrechtlich nicht zulässig.

Der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 sei wirksam. Die Formulierung zur Form möglicher Stellungnahmen in der Bekanntmachung der Offenlage lasse unzweifelhaft erkennen, dass Stellungnahmen in jeder erdenklichen Form abgegeben werden könnten. Der Hinweis zum Datenschutz halte mündige Bürger nicht von der Abgabe einer Stellungnahme ab. Eine Anonymisierung der Stellungnahmen von Privatpersonen sei selbstverständlich; der Hinweis solle verdeutlichen, dass Stellungnahmen auch abgegeben und berücksichtigt werden könnten, wenn die eingebende Person eine öffentliche Beratung ihrer Stellungnahme - auch in anonymisierter Form - nicht wünsche.

Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es erschließe sich nicht, wieso der Standort des Vorhabens automatisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs werden sollte. Die Festsetzung der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sei städtebaulich vertretbar und nachvollziehbar. Ihr sei bekannt, dass der Betrieb „E.“ beabsichtige, seinen Standort auf Flächen außerhalb des Plangebiets zu verlagern. Unabhängig davon sei es aber auch an dem jetzigen Standort möglich, diesen Betrieb aufrecht zu erhalten, da er ohne Weiteres in die Kleinflächigkeit zurückgeführt werden könne.

Auch der Bebauungsplan Nr. 1-276-8 sei wirksam. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimente seien im Einzelhandelskonzept definiert. Auf dieses werde in der Begründung sowie unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen Bezug genommen; unter Ziffer 6 der Hinweise werde es ausdrücklich zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt. Mangelnde inhaltliche Bestimmtheit sei nicht zu erkennen. Das Vorhabengrundstück sei über die F.-straße erschlossen; eine Mehrfacherschließung liege nicht vor. Im Bereich des Vorhabengrundstücks dürfte klar sein, wo die Bürgersteighinterkante liege und welcher Bezugspunkt damit gemeint sei. Die Höhenunterschiede der Verkehrsflächen in der F.-straße lägen bei maximal 63 cm, im Bereich des MI 6 sogar nur bei 21 cm. Selbst wenn die Höhenfestsetzungen zu unbestimmt seien, führe dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Sie hätte den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Höhenfestsetzungen beschlossen, da es ihr zur Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung vorrangig um andere Festsetzungen gegangen sei. Das zeige bereits der anschließend beschlossene Bebauungsplan 1-343-0, der keine Höhenfestsetzungen enthalte.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Juni 2024 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 26. Juni 2024 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme - der nachträglichen vollständigen Ausklammerung der Prüfung des Rücksichtnahmegebots aus der zur Überprüfung gestellten Bauvoranfrage - war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die Ausklammerung war in der ursprünglichen Fragestellung der Bauvoranfrage der Klägerin noch nicht vollständig erfolgt. Diese machte nur die Frage, ob im Hinblick auf den Pkw- und Anlieferungslärm ein Nutzungskonflikt mit der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung besteht, ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens. Andere in Betracht kommende Nutzungskonflikte wurden hingegen zunächst nicht ausgeklammert. Letzteres erfolgte erst mit Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juli 2024.

Bei der nachträglichen Beschränkung einer Bauvoranfrage handelt sich nach der Rechtsprechung der Kammer um eine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 11 K 3339/19 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.

Eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger erklärt, einen selbstständigen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Insoweit steht ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zu.

Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 92, Rn. 16.

Die Prüfung des Rücksichtnahmegebots stellt einen selbstständigen Teil des Klagebegehrens - der Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids - dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots könnte nämlich auch isoliert Gegenstand einer Bauvoranfrage sein. Denn „Fragen“ bzw. „einzelne Fragen“ im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) können alle diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wenn ein Bauantrag gestellt wird.

Vgl. Schulte u.a., BauO NRW, Stand Dezember 2022, § 77, Rn. 54.

B. Im weiterhin anhängigen Umfang hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu I.). Die Klägerin hat in dem zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, da die Sache spruchreif ist (hierzu II.). Die im angegriffenen Bescheid zugleich enthaltene Gebührenerhebung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (hierzu III.)

I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 ist rechtswidrig. Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig (1.). Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich zulässig (2.).

1. Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig, da die Bauvorlagen vollständig sind.

Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 2, 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 16 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Insbesondere fehlt es nicht an den Angaben, die gemäß § 7 Abs. 4 UVPG zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 29 Abs. 1 UVPG erforderlich sind. Zwar erfasst der Verweis auf das UVPG des Bundes in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) - entgegen der Ansicht der Klägerin - grundsätzlich auch die streitgegenständliche Bauvoranfrage (a). Ferner gilt § 29 Abs. 1 UVPG auch für solche Vorhaben, für die eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG vorgesehen ist (b). Die allgemeine Vorprüfung kann auch nicht als solche vom Antragsteller eines Vorbescheidsverfahrens von vorneherein ausgeschlossen werden (c). Allerdings sind im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Unterlagen für die Durchführung der Vorprüfung erforderlich (d).

a) Der Verweis auf das UVPG des Bundes in § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW gilt auch für Bauvoranfragen wie die vorliegend streitgegenständliche.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW sind für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, die Vorschriften des UVPG des Bundes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW erfasst u.a. den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO). Die Bauvoranfrage der Klägerin betrifft die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Sinne, denn die Klägerin plant die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscounters mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO).

Soweit die Klägerin meint, nicht der von ihr hier begehrte Bauvorbescheid ermächtige zum „Bau“ des Vorhabens, sondern erst die (später zu beantragende) Baugenehmigung, so ändert dies nichts daran, dass der Verweis in Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW auch für das Vorbescheidsverfahren einschlägig ist. Denn über die in der Bauvoranfrage zur Entscheidung gestellten Fragen wird bereits im Vorbescheid abschließend und bindend befunden mit der Rechtsfolge, dass bei der abschließenden, den Bau freigebenden Genehmigung die Genehmigungsfähigkeit der vorweg entschiedenen Punkte nicht neu zu prüfen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 -, juris, Rn. 9.

Anknüpfend daran sind auch die vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen grundsätzlich im Vorbescheidsverfahren zu prüfen (vgl. §§ 2 Abs. 6 Nr. 1, 29 Abs. 1 UVPG). Die Prüfpflicht knüpft nicht erst daran an, dass Errichtung und Betrieb bzw. der Bau einer Anlage (abschließend) beantragt wird.

Vgl. Bauer, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 2 UVPG, Rn. 86 f.

Sinn und Zweck der Verweisung in Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW ist, dass letztlich für alle vom UVPG des Bundes größenmäßig erfassten Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt wird, und zwar (im Ergebnis) unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außenbereich liegen und ob für sie ein Bebauungsplan aufgestellt wird oder nicht. Soweit der unmittelbare Anwendungsbereich des UVPG des Bundes (vgl. dort Anlage 1 Ziffer 18.6 und 18.8) diesbezüglich Lücken aufweist, sollen diese vom UVPG NRW geschlossen werden.

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/4784, S. 31.

Wollte man den Begriff des „Baus“ im UVPG NRW - wie die Klägerin - so verstehen, dass nur abschließende Zulassungsentscheidungen wie die Baugenehmigung davon erfasst werden, entstände eine Regelungslücke für jene Vorhaben, die (etwa mangels eines Bebauungsplans) nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich des UVPG des Bundes unterfallen und für die bisher nur ein Bauvorbescheid beantragt wurde. Der Bauherr könnte auf diese Weise einen bauplanungsrechtlich - und damit auch in Bezug auf bauplanungsrechtlich relevante Umweltbelange - bindenden Vorbescheid erlangen, obwohl der Gesetzgeber gerade Anlass dazu sah, in Bezug auf diese Art der baulichen Anlage die Umweltauswirkungen einer besonderen (Vor-)Prüfung zu unterwerfen, die Gegebenheiten zutage fördern kann, welche sich auf die Anwendung der Zulässigkeitsvorschriften des materiellen Rechts auswirken und so die Entscheidungsfindung der Behörde beeinflussen können.

Vgl. allgemein zum letztgenannten Aspekt: Hamann, Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, in: ZfBR 2006, 537, 542 f.

b) Die Voraussetzungen des - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW anzuwendenden - § 29 Abs. 1 UVPG sind erfüllt. Danach hat u. a. in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden. Diese Regelung erfasst auch jene Vorhaben, für die zunächst eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG vorgesehen ist. Entsteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erst auf der Grundlage einer Vorprüfung, ist in Verfahren zur Vorbereitung eines Bauvorbescheids zwangsläufig auch diese Vorprüfung durchzuführen.

Vgl. Dix, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 29 UVPG, Rn. 30.

c) Die UVP-Pflicht (einschließlich der vorgeschalteten Vorprüfungspflicht) als solche kann vom Antragsteller auch nicht aus dem Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden. Zwar kann eine Bauvoranfrage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 auf einzelne Fragen des Bauvorhabens beschränkt werden. Der Antragsteller hat es damit in der Hand, das materiell-rechtliche Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde einzugrenzen. Die Vorschriften des UVPG reichern aber das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde nicht um (zusätzliche) materiell-rechtliche Vorgaben an, auf deren Prüfung der Antragsteller verzichten könnte, sondern sind rein verfahrensrechtlicher Art.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 - 21 B 370/04 -, juris, Rn. 19 m.w.N.

d) Allerdings sind für die Durchführung der allgemeinen Vorprüfung durch die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Bauvoranfrage keine zusätzlichen Unterlagen mehr erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 4 UVPG ist der Vorhabenträger zur Vorbereitung der Vorprüfung verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. Dieser Pflicht ist die Klägerin durch die Bereitstellung der der Bauvoranfrage ursprünglich beigefügten Bauvorlagen, ergänzt um den Fachbeitrag der VDH aus November 2025, nachgekommen.

Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Ansicht der Beklagten kann von der Klägerin auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 UVPG nicht die Vorlage eines Schallschutzgutachtens betreffend die vom Vorhaben bei seiner späteren Nutzung verursachten Lärmimmissionen (etwa infolge der Parkplatznutzung, des Anlieferverkehrs oder durch Lüftungsanlagen) verlangt werden. In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass die Forderung der Beklagten nach einem Schallschutzgutachten im Rahmen der Vorprüfung weiterhin aktuell ist. Den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zufolge hätte die Beklagte zwar erwartet, dass der Fachbeitrag der VDH eine UVP-Pflicht des Vorhabens in Bezug auf Lärmimmissionen konstatiert. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die UVP-Vorprüfung, für die sie selbst - und nicht ein Fachgutachter der Klägerin - zuständig ist, auf dieser Grundlage bereits durchgeführt hat. In diesem Fall hätte sie die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 7 UVPG dokumentieren und die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgeben müssen. Stattdessen hat sie nach Vorlage des Fachbeitrags schriftsätzlich ausgeführt: „Die Beklagte regt insofern an, als weitere Entscheidungsgrundlage ein Verkehrsgutachten mit schalltechnischer Untersuchung beizubringen“ (vgl. Schriftsatz vom 29. September 2025).

aa) Offen bleiben kann, ob Umweltauswirkungen, die erst durch die Nutzung - nicht die Errichtung - des Vorhabens entstehen, überhaupt im Rahmen einer UVP bzw. einer UVP-Vorprüfung zu untersuchen sind. Zweifel hieran könnten im Hinblick auf den Umstand bestehen, dass in Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW nur der „Bau“ eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs als Vorhaben genannt ist, für das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW die Vorschiften des UVPG des Bundes gelten. Geht man davon aus, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich an das Begriffsverständnis des Bundesgesetzgebers anknüpft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfungen sowohl nach Bundesrecht als auch nach Landesrecht nach den gleichen Kriterien und Verfahrensvorschriften erfolgen sollen,

vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/4784, S. 24,

so könnten sich daraus inhaltliche Begrenzungen für die Weite des Vorhabensbegriffs ergeben.

Vgl. hierzu generell: Bauer, in: Beckmann/Kment, UVPG/ UmwRG, 6. Auflage 2023, § 2 UVPG, Rn. 87; Hamacher, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Auflage 2023, § 2 UVPG, Rn. 50.

Denn der Bundesgesetzgeber differenziert zwischen den technischen Anlagen, bezüglich derer er sowohl die „Errichtung“ als auch den „Betrieb“ als Vorhaben definiert (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. a UVPG), und den - hier einschlägigen - sonstigen Anlagen, bezüglich derer er nun den „Bau“ den Bestimmungen des UVPG unterwirft (§ 2 Abs. 4 N. 1 lit. b UVPG). Diese Unterscheidung erfolgte bewusst und sollte dazu führen, dass der Betrieb der sonstigen Anlagen nicht als selbstständiger UVP-pflichtiger Tatbestand erfasst wird.

Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4599, S. 93.

Gegen eine derartige Lesart von Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW könnte wiederum sprechen, dass der Landesgesetzgeber nachdrücklich eine lückenlose Überprüfung der Umweltauswirkungen von Zulassungsentscheidungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe erreichen wollte,

vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/4784, S. 31,

während der Bundesgesetzgeber bei der Einführung der Vorhabendefinition in § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. b UVPG insbesondere Verkehrsvorhaben vor Augen hatte und im Hinblick auf großflächige Einzelhandelsbetriebe (Nr. 18.6 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG) die Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Aufstellungsverfahren für den jeweiligen Bebauungsplan durchgeführt sehen wollte.

Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4599, S. 93, 122.

Die Frage bedarf hier letztendlich keiner Klärung. Selbst wenn man auch die von der späteren Nutzung des Einzelhandelsbetriebs ausgehenden Umweltauswirkungen als von Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW umfasst erachtet, trifft die Klägerin im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Beibringung eines Schallschutzgutachtens.

bb) Eine Pflicht zur Beibringung eines Schallschutzgutachtens durch die Klägerin besteht schon deswegen nicht, weil sich die in § 7 Abs. 4 UVPG geregelte Mitwirkungspflicht des Vorhabenträgers nur auf die Angaben bezieht, die für die Durchführung der Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG erforderlich sind. Die Vorprüfung dient der Feststellung, ob ein Neuvorhaben UVP-pflichtig ist. Die UVP-Pflicht besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

In Anwendung dessen ist die Vorlage eines Schallschutzgutachtens im Rahmen der UVP-Vorprüfung entbehrlich, da die vom Vorhaben der Klägerin verursachten Lärmimmissionen bei der Zulassungsentscheidung - dem beantragten Vorbescheid, vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG - nicht zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hat die Klägerin ausdrücklich von der Bauvoranfrage ausgeklammert. Weitere bauplanungsrechtliche Aspekte, für die die Lärmimmissionen von Relevanz sind, sind vorliegend - wie noch auszuführen sein wird - nicht ersichtlich.

Soweit das OVG NRW mit Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 - im Fall einer planungsrechtlichen Bauvoranfrage für ein Einzelhandelsvorhaben unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots ein Lärmimmissionsgutachten zur Durchführung der UVP-Vorprüfung für erforderlich hielt, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unmittelbar bei den gestellten Rechtsfragen, sondern bei den hinter diesen Rechtsfragen stehenden tatsächlichen Merkmalen ansetzt,

abrufbar unter juris, dort Rn. 58 ff.,

folgt die Kammer dieser Schlussfolgerung nicht. Denn die Anknüpfung der Umweltverträglichkeitsprüfung an die tatsächlichen Merkmale eines Vorhabens darf nicht dazu führen, dass selbst dann geprüft wird, welche Umweltauswirkungen das Vorhaben haben könnte, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung auf die Erteilung des Vorbescheids gar nicht auswirken kann. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der Vorprüfung) droht sonst zu einem reinen Selbstzweck zu werden. Ihr Charakter als Verfahrensschritt, der - wie bereits dargelegt - der zuständigen Behörde Erkenntnisse für die von ihr zu treffende Zulassungsentscheidung liefern soll (vgl. § 25 Abs. 2 UVPG sowie § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018), ginge verloren.

Diese Einordnung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach werden die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung von den materiellrechtlichen Maßstäben des jeweiligen Fachgesetzes geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 B 25.20 -, juris, Rn. 9.

Dieser Maßstab gilt (erst recht) auch für die UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG.

Vgl. Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Auflage 2023, § 7 UVPG, Rn. 5.

Erheblich i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG sind etwaige nachteilige Umweltauswirkungen nur dann, wenn sie nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären; der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris, Rn. 34 in Bezug auf die Vorgängerregelungen in §§ 3c, 12 UVPG a.F.

Das heißt, dass Umweltauswirkungen, die in der Zulassungsentscheidung keine Rolle spielen, auch im Rahmen der Vorprüfung nicht von Relevanz sein können.

Vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Auflage 2019, Rn. 15.

Das demzufolge maßgebliche materielle Zulassungsrecht sieht in § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 keine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens über die zum Gegenstand der Voranfrage gemachte Fragestellung hinaus vor. Anders liegt es bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, der nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nur erteilt werden darf, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Dies erfordert auch bei einem auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen beschränkten Antrag eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Anlage. Das vorläufige positive Gesamturteil fehlt dabei nicht erst dann, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist, sondern es setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraus,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, juris, Rn. 57,

wenngleich die Unterlagen die Genehmigungsfähigkeit noch nicht abschließend belegen müssen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris, Rn. 26.

Im Gegensatz dazu ist bei einer Bauvoranfrage mit eingeschränktem Prüfungsumfang nur die konkrete einzelne Frage des Bauvorhabens zu prüfen. Ist diese Frage positiv zu beantworten, kann die Erteilung eines Bauvorbescheids nur dann (ausnahmsweise) wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn bereits in diesem Stadium absehbar ist, dass schlechthin nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, bestehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, juris, Rn. 16.

Soweit § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, dass sich in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids die Umweltverträglichkeitsprüfung (ggf. nach Durchführung einer vorgeschalteten Vorprüfung) vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken hat und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheids sind, so ist dieses zweistufige Prüfprogramm ersichtlich der Anknüpfung an das materielle Zulassungsrecht geschuldet. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei - ausschließlich - jene Vorbescheidsverfahren im Blick, die - wie im BImSchG - ihrerseits eine zweistufige Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorsehen.

Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11499, S. 97, unter Bezugnahme auf Drucksache 11/3919, S. 28, wo neben dem BImSchG auch das Atomgesetz (AtG) und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) genannt werden, welche in § 19 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 AtVfV ebenfalls eine vorläufige Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen der gesamten Anlage für die Erteilung eins Vorbescheids nach § 7a AtG vorschreiben.

Ziel des Bundesgesetzgebers war es demnach nicht, für Vorhaben wie das der Klägerin - für das die Vorschrift des § 29 UVPG erst durch den später geschaffenen Verweis im UVPG NRW gilt - vom materiellen Zulassungsrecht abweichende Prüfungsmaßstäbe zu begründen. Stattdessen ist auch bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG nicht nur zu fragen, welche Umweltauswirkungen das geschilderte Vorhaben haben könnte, sondern auch, ob solche Auswirkungen für die durch Vorbescheid zu beantwortende Rechtsfrage relevant sein können. Die Abschichtung zwischen den im Vorbescheid abschließend (und nach Auffassung der Kammer im Fall eines Bauvorbescheids: ausschließlich) zu prüfenden Umweltauswirkungen erfolgt somit nach der rechtlichen Relevanz im Rahmen des mit dem Antrag auf Vorbescheid festgelegten Prüfungsprogramms.

So auch die vom OVG NRW in der Entscheidung vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 - in Bezug genommene Kommentierung von Schieferdecker, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 29, Rn. 44.

Soweit dem Urteil des OVG NRW vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 - zu entnehmen ist, das Lärmimmissionsgutachten sei dort zwar nicht mit Blick auf das im Bauplanungsrecht verwurzelte Gebot der Rücksichtnahme erforderlich, es sei aber zur Beurteilung möglicher erheblicher Auswirkungen auf das Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UVPG nötig, so teilt die Kammer nicht die insoweit zumindest denkbare Lesart dieser Entscheidung, dass sich aus dem UVPG im Fall einer planungsrechtlichen Bauvoranfrage vom Bauplanungsrecht losgelöste Kriterien für ein Vorhaben ergeben. Dies stände im Widerspruch zum rein verfahrensrechtlichen Charakter des UVPG, das - wie bereits mehrfach dargelegt - nach bundes- und obergerichtlicher Rechtsprechung keine Verschärfung der materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Folge hat.

Vgl. in Bezug auf die UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris, Rn. 18 und 2. Leitsatz; in Bezug auf das UVPG: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2004 - 21 B 370/04 -, juris, Rn. 19, vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, juris, Rn. 7, und vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, juris, Rn. 19.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 - zu den möglichen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, deren Erheblichkeit in Bezug auf die (ausschließlich bauplanungsrechtliche) Fragestellung der Bauvoranfrage sich der Kammer nicht erschließt.

cc) Doch selbst wenn man entgegen der Überzeugung der Kammer schon in einem Bauvorbescheidsverfahren mit einem derartig eingeschränktem Prüfungsgegenstand eine Prüfung sämtlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für geboten hielte, ließe sich damit im vorliegenden Fall die Forderung nach einem Schallschutzgutachten nicht begründen.

Die UVP-Vorprüfung wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die zuständige Behörde darf nicht durch eine übermäßige Ermittlungstiefe die Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 25.

Die im vorliegenden Verfahren noch offene Forderung der Beklagten nach einem Schallschutzgutachten kommt einer vorweggenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Lärmimmissionen gleich. Wäre die Klägerin nach § 7 Abs. 4 UVPG zur Vorlage eines Schallschutzgutachtens verpflichtet, verbliebe nichts mehr, was in der späteren Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Lärmimmissionen noch vertiefend geprüft werden könnte.

Dem entspricht es, dass gemäß Ziffer 7.0.3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 14. April 2025 die Erstellung von Gutachten zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens aufgrund des Charakters der Vorprüfung als überschlägiges Prüfverfahren in der Regel nicht erforderlich ist. Vorhandene Gutachten können verwendet werden; jedoch darf die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht mit einer der UVP vergleichbaren Untersuchungstiefe prüfen.

Stattdessen ist die Beklagte im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Vorprüfung - wenn man, wie an dieser Stelle unterstellt, davon ausgeht, dass die UVP-Pflicht nicht schon wegen fehlender Relevanz der Lärmimmissionen für die Zulassungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint werden kann -gehalten, anhand der ihr vorliegenden (und vollständigen) Informationen zu Größe und Lage des Vorhabens, insbesondere der geplanten Stellplatzanlage, überschlägig zu beurteilen, ob das Vorhaben nachteilige (Lärm-)Auswirkungen haben kann, und dabei weitere ihr bekannte Parameter wie die Entfernung zur schutzbedürftigen Bebauung und die vorhandene Vorbelastung zu berücksichtigen. Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Fachbeitrag der VDH benannten Minderungsmaßnahmen einer UVP-Pflicht entgegenstehen, wenn sie die negativen Umwelteinwirkungen offensichtlich ausschließen (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). An der Offensichtlichkeit fehlt es, wenn noch nicht hinreichend feststeht, ob der Vorhabenträger die Minderungsmaßnahmen tatsächlich ergreifen kann und will.

Vgl. Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Auflage 2013, § 7 UVPG, Rn. 10.

Dies betrifft jedoch erst das Ergebnis der noch durchzuführenden Vorprüfung; die Frage der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ist hiervon nicht betroffen.

2. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich zulässig.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 1-343-0 (hierzu a) als auch der davon überplante Bebauungsplan Nr. 1-276-8 (hierzu b) sind unwirksam. In Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (hierzu c).

a) Der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1-343-0 ist unwirksam.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn jedenfalls leidet der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 10 D 35/19.NE -, juris, Rn. 36.

In Anwendung dieser Maßstäbe liegen Mängel im Abwägungsvorgang sowohl bei der Festsetzung eines Mischgebiets und einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, flankiert von öffentlichen Grünflächen, sowie von Baugrenzen auf dem vom Holzfachmarkt „E.“ genutzten Grundstück (hierzu aa) als auch hinsichtlich des letztendlich unterbliebenen teilweisen Einzelhandelsausschlusses in den textlichen Festsetzungen (hierzu bb) vor. Jedenfalls der erstgenannte Mangel ist auch im vorliegenden Verfahren beachtlich (hierzu cc).

aa) Die Beklagte hat die durch die Überplanung des Betriebsgeländes des Holzfachmarkts „E.“ betroffenen Eigentümerinteressen nicht ausreichend bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt.

Die Gemeinde darf zwar durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 2 D 12/13.NE -, juris, Rn. 89.

Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 - 7 A 1397/15 -, juris, Rn. 79 ff.

Vor diesem Hintergrund setzt die Überplanung vorhandener Nutzungen im Interesse einer geordneten, den gemeindlichen Zielvorstellungen entsprechenden Entwicklung eine sorgfältige Bestandsermittlung voraus. Die konzeptionelle Ausgestaltung des Plans ist dann möglichst diesem Bestand anzupassen. Dies schließt eine „Wegplanung" bestehender Nutzungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht aus; sie bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Eine solche sachgerechte Abwägungsentscheidung setzt deshalb bei einem planbedingten Wegfall bestehender Nutzungsrechte im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums Rechnung tragen kann und soll.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris, Rn. 53, und vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, juris, Rn. 55.

Diesen Maßgaben genügt die Abwägung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat zwar grundsätzlich erkannt, dass der großflächige Holzfachmarkt durch die Festsetzung des Mischgebiets, der Verkehrsflächen und der Baugrenzen auf den Bestand gesetzt wird. Eine Auseinandersetzung mit den betroffenen Eigentümerinteressen in der gebotenen Tiefe ist den Aufstellungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer nachvollziehbaren abwägenden Begründung für einen Verzicht auf bestandsschützende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Hierzu wäre die Beklagte jedoch zumindest deshalb verpflichtet gewesen, weil sie ausdrücklich auf die bestehenden Nutzungsinteressen hingewiesen wurde (vgl. Beiakte Heft 6, Bl. 86 ff.). Stattdessen beschränkte sich die Beklagte im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Stellungnahme, das Plangebiet befinde sich im Wandel, Ziel der Stadtentwicklung sei die Etablierung unterschiedlicher Nutzungen, unter anderem auch Wohnen; eine Abwägung sei zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht gemacht worden. Bemerkenswert ist zunächst, dass sich der Passus zur noch nicht erfolgten Abwägung sogar noch in der „Zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB“ (richtig wohl: § 10a Abs. 1 BauGB) der Beklagten findet (vgl. Beiakte Heft 6, Bl. 899). Die ursprüngliche Stellungnahme wurde später lediglich ergänzt um den Zusatz, der Planentwurf sei zur Offenlage überarbeitet worden; die Erschließungsstruktur und auch die Baufenster seien noch einmal angepasst worden (vgl. Beiakte Heft 6, Bl. 148 f. und Bl. 706 f.). Dieser Zusatz übergeht, dass auch die geänderte Erschließungsstruktur - bzw. jedenfalls die die Verkehrsfläche einrahmende öffentliche Grünfläche - und die geänderten Baugrenzen mit dem baulichen Bestand auf dem Grundstück des Holzfachmarktes nicht vereinbar sind; im Übrigen verbleibt die Mischgebietsfestsetzung als Hindernis für etwaige Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben des Betriebs. Derartige Entwicklungspotenziale bleiben bei der Abwägungsentscheidung der Beklagten vollkommen unberücksichtigt.

Vgl. zur Pflicht zur Berücksichtigung von über den Bestandsschutz hinausgehenden Entwicklungen: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - 15 N 18.2488 -, juris, Rn. 23.

Diese Defizite machen den Abwägungsvorgang - wenngleich das gefundene Abwägungsergebnis nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre - mangelhaft.

Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ihr sei bekannt, dass der Betrieb „E.“ beabsichtige, seinen Standort auf Flächen außerhalb des Plangebiets zu verlagern, so wurde diese Erwägung im Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan gerade nicht angestellt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass im Internet abrufbaren Zeitungsberichten zufolge der Standort des Betriebes an der F.-straße doch länger als zunächst geplant erhalten bleiben soll („Zitat wurde entfernt“).

Der weitere Einwand der Beklagten, es sei auch am jetzigen Standort möglich, den Betrieb aufrecht zu erhalten, da er ohne weiteres in die Kleinflächigkeit zurückgeführt werden könnte, ohne dass dies mit einer Reduzierung des Sortiments oder negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einhergehen dürfte, erschließt sich in dieser Allgemeinheit - ungeachtet des Umstandes, dass sich auch zu dieser (nachträglichen) Erwägung nichts im Aufstellungsvorgang findet - nicht. Eine Rückführung in die Kleinflächigkeit würde eine Verringerung der Verkaufsfläche um mehr als die Hälfte (von 1.826 m² auf 800 m²) bedeuten. Dass dies ohne negative wirtschaftliche Auswirkungen vonstattengehen soll, erscheint mindestens zweifelhaft. Es liegt stattdessen nahe, dass die Bauleitplanung der Beklagten dem Betriebsinhaber eine erhebliche Umstrukturierung seines Betriebs aufzwingen würde, wenn er den Standort erhalten und weiterentwickeln will.

bb) Ein weiterer Mangel im Abwägungsvorgang ist im Fehlen des ursprünglich beabsichtigten teilweisen Einzelhandelsausschlusses (Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen im Planentwurf) zu sehen. Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Wegfall des Ausschlusses damit begründet hat, man habe so das von der Klägerin parallel zum hier streitgegenständlichen Vorhaben vorgestellte Verbundsystem mit einem kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb ermöglichen wollen, findet sich hierfür im Aufstellungsvorgang allenfalls in der Verwaltungsstellungnahme zur Anregung der Klägerin vom 2. Mai 2024 (Bl. 764 des Aufstellungsvorgangs) ein grober Anhaltspunkt, ohne dass der Wegfall des Einzelhandelsausschlusses dort konkret erwähnt wird. Allerdings sehen sowohl die abschließende Planbegründung (Beiakte Heft 6, Bl. 861 ff.) als auch der Umweltbericht zum Bebauungsplan (Beiakte Heft 6, Bl. 349 ff.) den Ausschluss noch ausdrücklich vor (vgl. etwa Seiten 10 und 14 der Planbegründung sowie Seiten 3, 15, 46 und 48 des Umweltberichts). Angesichts der Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung liegt es nahe, dass die Beklagte beim Satzungsbeschluss bewusst von ihrer Planbegründung (und dem vorherigen Planentwurf) abgewichen war, was einen Abwägungsausfall darstellt. Im Übrigen wäre der Abwägungsvorgang auch dann defizitär, wenn die Abweichung unbewusst erfolgt wäre, da die Beklagte dann objektiv etwas anderes festgesetzt hätte, als sie festsetzen wollte, sodass der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen würde.

Vgl. zu beiden Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

cc) Mindestens einer der aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang ist nach den §§ 214 f. BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 2 D 100/19.NE -, juris, Rn. 130.

Das ist hier in Bezug auf beide Mängel der Fall. Die defizitäre Auseinandersetzung mit den Eigentümerinteressen des Holzfachmarktes sowie der nicht begründete Wegfall des teilweisen Einzelhandelsausschlusses treten in den Planungsunterlagen offen zutage. Es besteht zudem die konkrete Möglichkeit, dass die Festsetzungen bei einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Eigentümerinteressen sowie mit dem Inhalt der Planbegründung und des Umweltberichts anders ausgefallen wäre.

Jedenfalls die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Eigentümerinteressen des Holzfachmarktes ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, denn die Klägerin hat den Mangel mit Schriftsatz vom 5. November 2024, der Beklagten weitergeleitet am 6. November 2024, rechtzeitig geltend gemacht.

Vgl. zur Möglichkeit der Geltendmachung von Mängeln im gerichtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 -, juris, Rn. 4.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung der Frage mehr, ob der Hinweis der Klägerin im selben Schriftsatz, dass die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts der Beklagten nicht Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden haben, hinreichend konkret war, um das Auseinanderfallen von Planbegründung und Planurkunde in Bezug auf den teilweisen Einzelhandelsausschluss zu rügen.

b) Auch der vom Bebauungsplan Nr. 1-343-0 überplante Bebauungsplan 1-276-8 ist unwirksam. Seine Festsetzungen zu den zulässigen Höhen baulicher Anlagen sind mangels einer hinreichend bestimmten Angabe eines unteren Bezugspunktes (§ 18 Abs. 1 BauNVO in der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 2015 geltenden Fassung - BauNVO 2013) unbestimmt.

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO 2013 auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 D 8/13.NE -, juris, Rn. 37.

Diesen Anforderungen werden die Festsetzungen des Bebauungsplans 1-276-8 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

aa) Bereits die Formulierung „Die Bezugsebene für die Höhenfestsetzungen ist die anbaufähige Verkehrsfläche im Bereich der Bürgersteighinterkante“ in Ziffer 2.3 Satz 1 der textlichen Festsetzungen ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht geeignet, mit hinreichender Klarheit den maßgeblichen Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung zu bestimmen. Es bedarf dabei keiner Klärung, ob der Begriff der „Bürgersteighinterkante“ als solcher bereits unbestimmt ist.

Trotz bestehender Zweifel ebenfalls offen gelassen in: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2019 - 10 D 38/17.NE -, juris, Rn. 41 ff.

Denn jedenfalls aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bürgersteige ist an mehreren Stellen im Plangebiet unklar, wo genau sich die „anbaufähige Verkehrsfläche im Bereich der Bürgersteighinterkante“ befinden soll. Wie im Rahmen des vom Berichterstatter der Kammer durchgeführten Ortstermins deutlich wurde, sind die Bürgersteige - etwa im Bereich südlich der V.-straße - teils als unbefestigte Gehwege ausgeführt, an die sich noch auf öffentlichem Grund und Boden Grünflächen anschließen. Dass, wie die Beklagte schriftsätzlich eingewendet hat, der Bereich des Vorhabengrundstücks hiervon nicht betroffen ist, ist für die (abstrakt zu prüfende) Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.

bb) Darüber hinaus hält die Kammer es nach der Formulierung von Ziffer 2.3 der textlichen Festsetzungen für nicht eindeutig, auf welche Weise (etwa: in welchem Winkel) die Verbindung von der „Mitte des Gebäudes“ zum maßgeblichen Punkt auf den öffentlichen Verkehrsflächen zu ziehen ist.

cc) Schließlich steht einer hinreichenden Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen auch entgegen, dass sich der Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen bei an mehrere Straßen grenzenden Grundstücken nicht eindeutig bestimmen lässt. Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 D 8/13.NE -, juris, Rn. 42.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-8 existieren Grundstücke, die sowohl an die F.-straße als auch an die V.-straße grenzen und deren Bebauung beiden Straßen zugewandte Gebäudewände aufweist. In Bezug auf diese Grundstücke bleibt unklar, welche der infrage kommenden öffentlichen Verkehrsflächen für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes maßgeblich sein soll.

dd) Die mangelnde Bestimmtheit der Festsetzung in Ziffer 2.3 kann auch nicht wegen einer etwaigen Höhengleichheit sämtlicher Verkehrsflächen im Plangebiet außer Betracht bleiben. Denn nur wenn alle für die Bestimmung des Bezugspunktes in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind, kann sich der Bestimmtheitsmangel im Ergebnis nicht auswirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 D 8/13.NE -, juris, Rn. 42, 50.

Die Beklagte hat selbst dargelegt, dass allein die Verkehrsfläche der F.-straße Höhenunterschiede von bis zu 63 cm aufweist. Dass der Höhenunterschied entlang des Vorhabengrundstücks nur bei 21 cm liegt, ist für die an dieser Stelle zu prüfende Wirksamkeit des Bebauungsplans (abermals) unerheblich; im Übrigen ist auch ein Höhenunterschied dieses Ausmaßes nicht zu vernachlässigen. Für Bauherren muss eindeutig - also auf den Zentimeter genau - bestimmbar sein, wie hoch die Bebauung ausgeführt werden darf, um noch als bebauungsplankonform (und damit genehmigungsfähig) zu gelten. Die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zur fehlenden Wahrnehmbarkeit einer Höhendifferenz von 50 cm für das menschliche Auge verfangen daher ersichtlich nicht.

ee) Die mangelnde Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt danach eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 38/16.NE -, juris, Rn. 43.

Vorliegend fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, die die Annahme eines solchen Ausnahmefalls rechtfertigen würden. Der Begründung zum Bebauungsplan lässt sich vielmehr ausdrücklich entnehmen, dass die Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe für notwendig gehalten wurden, um die Höhenentwicklung der Gebäude zu begrenzen (vgl. Seite 10 der Planbegründung). Dass ohne die Höhenfestsetzungen noch eine mittelbare Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen durch die Zahl der höchstens zulässigen Vollgeschosse verbliebe, genügt nicht für die Annahme nur einer Teilunwirksamkeit der Höhenfestsetzungen, da mit großen Geschosshöhen zu rechnen wäre, die die Beklagte ausweislich der zusätzlich erfolgten Höhenfestsetzung nicht in Kauf nehmen wollte.

Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2021 - 4 K 3230/20 -, juris, Rn. 65.

Eine unmittelbare Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen bei Entfallen der planerischen Höhenfestsetzungen ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 21 Abs. 4 BauNVO 2013, nach der bei einer fehlenden Höhenfestsetzung bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden darf. Diese Regelung mag im Zusammenspiel mit der Festsetzung zur maximalen zulässigen Zahl der Vollgeschosse zwar faktisch einer völlig unkontrollierten Höhenentwicklung entgegenwirken. Es ergeben sich hier aber keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat hätte den ursprünglichen Bebauungsplan deshalb mit Sicherheit auch ohne die Höhenfestsetzungen erlassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris, Rn. 55.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im neuen Bebauungsplan Nr. 1-343-0 keine Höhenfestsetzungen enthalten sind. Aus den Festsetzungen eines neueren Bebauungsplans lassen sich keine Rückschlüsse auf den planerischen Willen bei Aufstellung des vorhergehenden Bebauungsplans ziehen. Nur soweit der Planungswille der Gemeinde in den Festsetzungen des betreffenden (hier: des vorhergehenden) Bebauungsplans unter Berücksichtigung der ihm beigegebenen Erläuterungen und der BauNVO Ausdruck gefunden hat, ist er beachtlich. Unzulässig ist es dagegen, spätere Erklärungen der Gemeinde zur Bestimmung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 2000 - 1 K 5637/98 -, juris, Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 -, juris, Rn. 18.

c) Infolge der Unwirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 1-343-0 und Nr. 1-276-8 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. § 34 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, entspricht, sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach richtet, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

In Anwendung dieser Vorschriften ist das Vorhaben zulässig.

aa) Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

(1) Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens entspricht keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die bauliche Anlage auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Anlagengrundstücks prägt oder ihn doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich der hier in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen sein als bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris, Rn. 9, und Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris, Rn. 35, vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 -, juris, Rn. 28, und vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 -, juris, Rn. 43 ff.

Bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung dabei der Umgriff, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist. Denn für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist gleichfalls die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris, Rn. 7.

Zu der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - und in Anwendung des Vorstehenden auch § 34 Abs. 2 BauGB - können auch Grundstücke gehören, die sich im Geltungsbereich eines einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplans befinden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 -, juris, Rn. 7.

Nach diesen Maßgaben gehören zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks (jedenfalls) auch die unmittelbar nördlich angrenzende Wohnbebauung, der unmittelbar südlich angrenzende Holzfachmarkt sowie das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche „E-Center J.“. Hierfür sprechen entscheidend die geringen Entfernungen und die bestehenden Sichtbeziehungen zum Vorhabengrundstück. Sämtliche der vorgenannten Anlagen sind über die F.-straße erschlossen und werden von dieser aus angefahren. Die Stellplatzanlage des E-Centers und die geplante Zufahrt zum Vorhaben der Klägerin liegen einander fast unmittelbar gegenüber, sodass es sich geradezu aufdrängt, dass beide Anlagen von den Auswirkungen der jeweils anderen erfasst werden.

Das E-Center, in dem sich ein großflächiger O.-Markt befindet, ist entgegen der von der Beklagten im Rahmen des Ortstermins geäußerten Ansicht bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auch nicht als Fremdkörper unbeachtlich.

Aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung können Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris, Rn. 15 f.

Vorliegend kann das E-Center mit großflächigem O.-Markt schon deswegen nicht als „Unikat“ betrachtet werden, weil sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite - unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks - mit dem „E.“ ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet. Unabhängig davon ist das E-Center nicht als „Fremdkörper“ einzuordnen, weil es aufgrund seiner Größe und seiner exponierten, weithin sichtbaren Lage sowie der mit ihm einhergehenden Immissionen tonangebend wirkt, sodass es den Charakter seiner Umgebung maßgeblich beeinflusst.

Wie weit die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB über die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück an der F.-straße vorhandene Bebauung hinaus noch reicht, muss nicht geklärt werden. Denn bereits das Vorhandensein der Wohnbebauung nördlich des Vorhabengrundstücks einerseits und des E-Centers andererseits hat zur Folge, dass die Bebauung in der näheren Umgebung keinem Baugebietstyp i.S.d. BauNVO zuzuordnen ist. Während das E-Center nur in einem Kern- oder eigens festgesetzten Sondergebiet (§§ 7, 11 BauNVO) zulässig wäre, könnte die Wohnbebauung in solchen Gebieten nicht verwirklicht werden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Wohnbebauung ausschließlich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) handelt.

(2) Ist nach dem Vorstehenden die maßgebliche nähere Umgebung als Gemengelage zu qualifizieren, fügt sich das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in deren Eigenart ein.

Ein Vorhaben fügt sich seiner Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet, es sei denn, es würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 -, juris, Rn. 63.

Auf die Eignung des Vorhabens zur Auslösung über das Rücksichtnahmegebot hinausgehender städtebaulicher (bodenrechtlicher) Spannungen kommt es nur an, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens geht, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris, Rn. 22.

Vorliegend stellen sowohl der O.-Markt im „E-Center J.“ als auch der Holzfachmarkt „E.“ Vorbilder für das Vorhaben der Klägerin dar, weil es sich jeweils um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt. Ob das Vorhaben trotz des Vorhandenseins von Vorbildern gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist hier nicht zu prüfen, da die Klägerin ihre Bauvoranfrage diesbezüglich eingeschränkt hatte. Da das Vorhaben aus den vorstehenden Gründen den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, kommt es auch nicht darauf an, ob es sonstige bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht.

bb) Das Vorhaben fügt sich ferner auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch die Erschließung ist gesichert. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder vorgetragen noch aus den Antragsunterlagen ersichtlich.

cc) Die Frage, ob vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB), ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage der Klägerin. Die Fragestellung auf dem Antragsformular bezieht sich nicht auf eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern zählt lediglich die § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmenden Kriterien einzeln auf. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB tritt als ein weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis für die Zulassung von bestimmten Bauvorhaben neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 (und Abs. 2) BauGB und gehört dementsprechend - da sie von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung auch nicht ausdrücklich angesprochen worden ist - nicht zum Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Bauvoranfrage.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris, Rn. 55.

II. Die Sache ist auch spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, obwohl die Beklagte die notwendige UVP-Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG noch nicht durchgeführt hat. Zwar steht der zuständigen Behörde grundsätzlich für ihre prognostische Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.

Vgl. in Bezug auf § 3c UVPG a.F.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris, Rn. 27; in Bezug auf § 7 UVPG: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK -, juris, Rn. 39.

Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers „durchentscheiden“, wenn der Beurteilungsspielraum der Behörde derart reduziert ist, dass eine UVP-Pflicht des Vorhabens von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 -, juris, Rn. 95; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2008 - 8 A 2138/06 -, juris, Rn. 82, und vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, juris, Rn. 33.

So liegt der Fall hier. Das Gericht darf das Nichtbestehen der UVP-Plicht als Ergebnis der Vorprüfung selbst feststellen, weil ausgeschlossen ist, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ergeben könnten, die bei der Zulassungsentscheidung - der Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheids - zu berücksichtigen wären (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Im Einzelnen:

Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der die Zulässigkeit des Einzelhandelsvorhabens in einem (festgesetzten oder faktischen) Baugebiet, das kein Kern- oder Sondergebiet ist, zu prüfen ist, sodass nicht zum Tragen kommt, dass gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO schädliche Umweltauswirkungen der Zulässigkeit derartiger Vorhaben entgegengehalten werden können und der Bauherr bei Vorhaben in einer Größenordnung wie der vorliegenden die dahingehende gesetzliche Vermutung zu widerlegen hätte, § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO.

Vgl. zur Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen im Rahmen von § 11 Abs. 3 BauNVO: Bischopink, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2026, § 11, Rn. 125; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., Baugesetzbuch,160. EL 2025, § 11 BauNVO, Rn. 72; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 6. Auflage 2025, § 11, Rn. 67.

Das Rücksichtnahmegebot, das bei der Prüfung von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einzubeziehen wäre, hat die Klägerin aus ihrer Bauvoranfrage ausgeklammert.

Soweit § 1 Abs. 6 BauGB als städtebauliche Belange auch die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Nr. 1) und die Belange des Umweltschutzes (Nr. 7) nennt, kommen diese im Rahmen des vorliegenden Vorbescheidsverfahrens nicht zum Tragen. Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich auf die Bauleitplanung. Im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ohne faktisches Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB kann auf diese Belange allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn zu prüfen ist, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung - trotz der Überschreitung des von der Umgebung gesetzten Rahmens - einfügt i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder erhöht; (nur) in dieser Ausrichtung steht das Erfordernis des Einfügens in Beziehung zu den in § 1 Abs. 6 BauGB angeführten Belangen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris, Rn. 47; vgl. zu Lärmbelastungen durch einen Einzelhandelsbetrieb als relevante bodenrechtliche Spannungen bei Überschreitung des Umgebungsrahmens: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 -, BeckRS 1985, 31265549.

Hält sich ein Vorhaben dagegen (wie hier) innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens, kommt es - wie bereits gezeigt - auf die Eignung des Vorhabens zur Auslösung über das Rücksichtnahmegebot hinausgehender bodenrechtlicher Spannungen nicht an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris, Rn. 22.

Sonstige nachteilige Umweltauswirkungen sind erst im Rahmen eines etwaigen späteren Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Dort wird die Klägerin sämtliche Unterlagen vorzulegen haben, die für die Prüfung sowohl des Rücksichtnahmegebots als auch der sonstigen für die Erteilung einer Baugenehmigung relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) notwendig sind. In diesem Zusammenhang wird von der Beklagten zu prüfen sein, ob sich das Vorhaben - nach der Maßgabe des entsprechend erweiterten materiellen Zulassungsrechts - als UVP-pflichtig erweist.

Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Beklagte die Vorprüfung bereits durchgeführt hätte und dabei - wozu sie angesichts der Ausführungen ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zu neigen scheint - die UVP-Pflicht des Vorhabens bejaht hätte, die Kammer wie aus dem Tenor ersichtlich entscheiden könnte. Denn die Feststellung der UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung - hier: den streitgegenständlichen Bauvorbescheid - gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dabei erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, Rn. 32.

Ein etwaiges Ergebnis, das Vorhaben der Klägerin sei wegen möglicher Lärmauswirkungen bereits im Vorbescheidsverfahren UVP-pflichtig, würde verkennen, dass nach der bereits dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG nur dann erheblich sind, wenn sie nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

III. Auch die Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin eine Gebühr von 1.392,50 Euro zu erheben, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung - die Ablehnung der Bauvoranfrage der Klägerin - aus den vorstehend dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Dieses tatbestandliche Erfordernis findet zwar keinen unmittelbaren Anhalt in der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW), kommt jedoch in § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck und ist nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen geboten.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 -, juris, Rn. 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO -, juris, Rn. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Rn. 49 ff.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn - wie hier - die Klägerin die Klage wegen eines geringfügigen Teils zurücknimmt, im Übrigen aber obsiegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, Rn. 35.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

D. Die Berufung war zuzulassen, da das Urteil von den Entscheidungsgründen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

90.642,50 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3.) b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen vom 22.01.2019 (im Hinblick auf die Erteilung des Bauvorbescheids) sowie auf § 52 Abs. 3 GKG (im Hinblick auf den Gebührenbescheid).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.