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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2026 – 16 L 788/26.A

ECLI:DE:VGD:2026:0320.16L788.26A.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller je zu 1/4.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mamet Acar aus Essen wird abgelehnt.

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Gründe

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A. Der am 16. März 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2619/26.A hinsichtlich der Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026) anzuordnen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2026) im Hauptsacheverfahren 16 K 2619/26.A vorläufig nicht vollzogen werden darf,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber insgesamt unbegründet.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Der Antrag ist insgesamt statthaft.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragsteller als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides vom 4. März 2026) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides vom 4. August 2023 (BAMF-Gz.: 9966895-438) bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides vom 4. März 2026). Angesichts der im Asylerstverfahren (Ziffer 5 des Bescheides vom 4. August 2023) ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen.

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Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage hinsichtlich der Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides vom 4. März 2026) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Der Hilfsantrag, mit dem bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Erstbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides vom 4. März 2026) vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, ist ebenfalls statthaft.

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Hat das Bundesamt - wie hier - von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist,

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vgl. zur Differenzierung in Bezug auf die statthafte Antragsart in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) und des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) instruktiv: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 11.

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Liegt - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 - 4 L 2243/24.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 9 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 36.

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§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden.

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Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 13,

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angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris Rn. 9,

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nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat,

22

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 13.

23

Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid,

24

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 18.

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Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 19; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 36.

27

Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 21 ff.

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Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 - 4 L 2243/24.A -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 33 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 36.1.

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2. Der Antrag wurde fristgemäß erhoben.

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Die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,

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vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,

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die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 37; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,

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wurde gewahrt. Der Bescheid gilt dem Prozessbevollmächtigten der Antrag­steller gegenüber gemäß der (Vier-Tages-)Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungs­gesetz (VwZG) am 9. März 2026 (Montag) als zugestellt und damit als bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG), weil er - was entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG in den Akten vermerkt ist (vgl. Bl. 126 des Verwaltungsvorganges zum Asylfolgeverfahren) - am 5. März 2026 (Donnerstag) zur Post aufgegeben wurde. Folglich war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. März 2026 (Montag) die Wochenfrist noch nicht verstrichen.

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3. Für den Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2026 ist noch nicht bestandskräftig. Die Anfechtungsklage nebst hilfsweise erhobener Verpflichtungsklage ist ebenfalls am 16. März 2026 und damit innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Hs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG geltenden Wochenfrist,

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vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 29; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 33,

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erhoben worden.

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II. Der Antrag ist allerdings sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

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1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,

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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.

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Dies zu Grunde gelegt, bestehen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheides vom 4. März 2026, mit der das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Antragsteller als unzulässig abgelehnt hat, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

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Die auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG beruhende Ablehnung des (ersten) Folgeantrages der Antragsteller als unzulässig begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

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Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland,

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vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 45.

50

Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG bzw. § 3 AsylG) bzw. einem drohenden ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) zu gelangen,

51

vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 49 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 32.

52

Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Elemente oder Erkenntnisse zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen,

53

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 56; vgl. so bereits zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 22.

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b. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragsteller offenkundig nicht erfüllt.

55

Die Antragsteller haben den am 9. Februar 2026 gestellten Folgeantrag im Wesentlichen damit begründet, im Irak sei keine Zukunftsplanung möglich, Yeziden hätten dort keine Rechte, im Irak gebe es keine Menschenrechte, im Falle der Rückkehr drohten ihnen viele Probleme sowie sogar der Tod und die wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht, da es keine Arbeit gebe. Eine individuelle Verfolgung wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Des Weiteren bestehe bei der Antragstellerin zu 2 eine Risikoschwangerschaft in der 21 Schwangerschaftswoche (Ärztliches Attest J. u.a. vom 3. Februar 2026: „Z.n. 2 x Sectio caesarea und transfusionspflichtigen Schwangerschaften. Jetzt erneut Anämie. Dünn ausgetogenes unteres Uterinsegment mit Risiko für Ruptur“) und eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Ärztliches Attest O. vom 3. Februar 2026), sodass die medizinische Versorgungssituation eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung sowie Zugang zu notfallmedizinischer Versorgung erfordere, wobei in den irakischen Flüchtlingscamps keine medizinische Grund- und Notfallversorgung für Schwangere gewährleistet sei.

56

Mit diesem Vorbringen sind indes im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von den Antragstellern vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.

57

Letztlich wiederholen die Antragsteller im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren, ohne eine irgendwie geartete Individualverfolgung geltend zu machen. Schon im Erstverfahren haben die Antragsteller zu 1 und 2 lediglich angegeben, den Irak aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation, fehlender Arbeitsmöglichkeiten und schlechter Zukunftsperspektiven für ihre Kinder, die Antragsteller zu 3 und 4, verlassen zu haben. Damit haben sie ausschließlich wirtschaftliche und soziale Gründe für ihre Ausreise angeführt, die seitens des Bundesamtes bereits im Erstverfahren entsprechend gewürdigt worden sind.

58

Das Vorbringen im Folgeverfahren ist im Kern deckungsgleich mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren, weil insoweit wiederum nur allgemein und ohne konkret-individuelle Betroffenheit auf die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage, die Menschenrechtssituation und allgemeine Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Yeziden Bezug genommen wird. In diesem pauschalen und nicht näher substantiierten Vortrag kann keine schlüssige Darlegung neuer Elemente oder Erkenntnisse erblickt werden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen kann,

59

vgl. zum Erfordernis der schlüssigen Darlegung im Folgeverfahren: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 13.

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Damit fehlt es an jeglichen neuen Tatsachen und Umständen, die geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor individueller Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG; § 3 AsylG) bzw. einem drohenden ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) zu gelangen. Neue Elemente und Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen könnten, sind mithin nicht gegeben. Dies - ungeachtet einer fehlenden Individualverfolgung - nicht zuletzt deshalb, weil auch eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak durch den Islamischen Staat (IS) im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) - der Herkunftsregion der Antragsteller - (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare), durch den irakischen Staat sowie durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung) nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht stattfindet,

61

vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 16 K 476/24.A -, juris Rn. 62 ff.

62

Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nicht statt,

63

vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 345 ff. m.w.N.

64

Auch die derzeitige allgemeine Sicherheitslage und die gegenwärtige humanitäre Situation in der Provinz Ninawa bieten mangels hinreichender individueller Gefährdungslage keinen Anlass für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Bezug genommen,

65

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2025 - 16 K 3821/22.A -, juris Rn. 64 ff. m.w.N.

66

Mit Blick auf die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2 in Gestalt einer Risikoschwangerschaft und einer Schilddrüsenfunktionsstörung scheidet ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zudem schon deshalb erkennbar aus, weil in der Geltendmachung von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen bereits im Ansatz keine flüchtlingsrelevanten Gründe im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG erblickt werden können und dieser Vortrag gleichfalls nicht geeignet ist, einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen,

67

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 64.

68

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

69

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

70

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

71

Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,

72

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG, Rn. 38.

73

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung im vorgenannten Sinne bestehen nicht.

74

Die Antragsgegnerin hat die Abänderung der Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG durch Ziffer 2 des Bescheides vom 4. März 2026 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf erneute Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

75

a. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann von der erneuten Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen.

76

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

77

Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat das Bundesamt im Erstverfahren bereits durch Ziffer 4 des bestandskräftigen Bescheides vom 4. August 2023 eine Feststellung getroffen.

78

Darüber hinaus haben die Antragsteller keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 4. März 2026, denen das Gericht folgt. Die Antragsteller sind diesen Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

79

c. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. der § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind, oder ob das Bundesamt unabhängig hiervon - ausgehend von dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG „kann […] abgesehen werden“ - materiell inhaltlich zu prüfen hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen,

80

vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Folge- und Zweitanträgen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 18, 20; obige Frage gleichfalls offenlassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 4. April 2023 - 25 L 493/23.A -, juris Rn. 15; vgl. zum bisherigen Streitstand auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition; Stand: 01.01.2026, § 31 AsylG, Rn. 21.

81

Denn die Antragsteller haben auch mit Blick auf eine bei der Antragstellerin zu 2 etwaig bestehende Risikoschwangerschaft jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

82

aa. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

83

(1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgescho­ben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschli­che oder erniedrigende Be­handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

84

Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,

85

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25.

86

Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.

87

Wegen zu befürch­tender unmenschlicher Be­handlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungs­verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort wei­ter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Auf­enthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung er­heblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonde­ren Ausnahme­fällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufent­haltsbeendigung sprechen,

88

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.

89

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,

90

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 26 f.

91

(2) Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninawa - der Herkunftsregion der Antragsteller - nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK,

92

vgl. hierzu eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff. m.w.N.

93

Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.

94

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden decken können. Es ist davon auszugehen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Antragsteller zu 1, der in der Vergangenheit bereits als gelernter Gärtner bzw. als Bauer in der Landwirtschaft gearbeitet hat, in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Antragsteller zu 2 bis 4 - wie schon vor der Ausreise - aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit jedenfalls durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 1 und 2 nach ihren Angaben im (Asyl-)Erstverfahren noch über ein sozial-familiäres Netzwerk im Irak verfügen, da die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Antragstellers zu 1 sowie der Vater der Antragstellerin zu 2 nach wie vor im Irak in Dörfern in der Provinz Ninawa leben. Eine Rückkehr der Antragsteller in ein Flüchtlingslager für Binnenvertriebene in der ARK steht nicht zu erwarten, weil sie vor ihrer Ausreise nicht in einem solchen Lager, sondern in ihrem Heimatdorf gelebt haben,

95

vgl. zum Ganzen bereits das den Erstbescheid vom 4. August 2023 bestätigende rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2024 - 19 K 5894/23.A -, n.v.

96

Darüber hinaus können die Antragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

97

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

98

bb. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

99

(1) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

100

(2) Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Antragsteller nichts ersichtlich.

101

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,

102

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 286.

103

Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninawa nicht anzunehmen.

104

(3) Der Antragstellerin zu 2 droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen.

105

(a) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,

106

vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 40.

107

Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, The­rapie- und Medikamentationsstandard im Über­stellungsstaat ver­weisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,

108

vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - 17 K 2897/14.A -, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 - 17 L 410/16.A. -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 42.

109

Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

110

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

111

(b) Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin zu 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil sie eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht glaubhaft gemacht hat. Eine solche Erkrankung kann insbesondere nicht in der geltend gemachten Risikoschwangerschaft und einer Schilddrüsenfunktionsstörung gesehen werden.

112

Insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung einer relevanten Erkrankung, denn das vorgelegte ärztliche Attest der gynäkologischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. Peter J. u.a. vom 3. Februar 2026 („Z.n. 2 x Sectio caesarea und transfusionspflichtigen Schwangerschaften. Jetzt erneut Anämie. Dünn ausgetogenes unteres Uterinsegment mit Risiko für Ruptur“), in welcher die Antragstellerin zu 2 in Behandlung ist, erfüllt bereits nicht die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Aus dem ärztlichen Attest geht lediglich hervor, dass bei der Antragstellerin zu 2 eine Risikoschwangerschaft bestehe, sie bereits zweimal im Wege eines Kaiserschnittes entbunden hat, aktuell eine Anämie und zudem ein dünn ausgezogenes unteres Uterinsegment mit dem Risiko für eine Uterusruptur (Gebärmutterriss) bestehe. Dem ärztlichen Attest ist hingegen nicht zu entnehmen, auf welchen tatsächlichen Umständen die fachliche Beurteilung beruht und mit welcher Methode die Tatsachenerhebung stattgefunden hat. Des Weiteren wird der Schweregrad der angegebenen Risikoschwangerschaft als Erkrankung nicht angegeben. Schließlich fehlt es auch an der Angabe der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Das ärztliche Attest enthält mithin keine konkreten Ausführungen zu den relevanten Folgen der Risikoschwangerschaft bei einer eventuellen Abschiebung. Mangels Vorlage einer entsprechenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigung kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellerin zu 2 eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung besteht, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würde.

113

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Bestehen einer Risikoschwangerschaft grundsätzlich nicht mit einer akuten Gesundheitsgefahr für die Schwangere und das Ungeborene gleichzusetzen ist. Selbst wenn das Vorbringen so zu verstehen wäre, dass eine Fehlgeburt im Herkunftsstaat drohen sollte, erschließt sich daraus noch nicht zwingend, dass sich dies zu einem lebensgefährdenden Zustand für die Antragstellerin zu 2 entwickeln könnte,

114

vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2020 - W 8 K 20.31115 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 8. November 2017 - W 6 K 17.30307 -, juris Rn. 21.

115

Auch das ärztliche Attest des O. vom 3. Februar 2026 mit der Diagnose Schilddrüsenfunktionsstörung erfüllt mangels weitergehender Begründung ersichtlich nicht die Mindestanforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG.

116

3. Schließlich begegnet auch die in Ziffer 5 des bestandskräftigen Bescheides vom 4. August 2023 enthaltene und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG weiterhin gültige vollziehbare Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken

117

a. Ist - wie hier - zu Lasten des Antragstellers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG ergangen, muss ihm auch im Folgeverfahren, in dem wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) geltend zu machen,

118

vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 24 L 122/24.A -, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2024 - 3 L 501/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 111.

119

Nach der geltenden nationalen Rechtslage sind die Antragsteller aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2023 enthaltenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt im Asylerstverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

120

In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

121

vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris,

122

nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt - dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungs-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris) -, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah,

123

vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.,

124

sieht die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im hiesigen Verfahren zu beachtende aktuelle Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG nunmehr vor, dass eine schriftliche Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur zu erlassen ist, wenn u.a. gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

125

b. Dies zu Grunde gelegt, stehen der Abschiebung der Antragsteller keine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

126

Insbesondere begründen die attestierte Risikoschwangerschaft und die Schilddrüsenfunktionsstörung der Antragstellerin zu 2 kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Gesundheitszustandes.

127

Die Antragstellerin zu 2 hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne (Transportunfähigkeit) oder eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, nach der die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für die Antragstellerin zu 2 mit sich brächte,

128

vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 122 ff. m.w.N.,

129

nicht festgestellt werden kann.

130

Die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 3. Februar 2026 sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Denn diese erfüllen schon nicht die Mindestanforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die geeignet wäre, eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung glaubhaft zu machen. Insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen unter A. II. 2. c. bb. (3) (b) zum Nichtvorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG.

131

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 83b AsylG.

132

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

133

B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Be­willigung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

134

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).