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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2026 – 41 K 601/26.A

41. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0323.41K601.26A.00

Tatbestand

Der am 00.00. 2006 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger.

Er reiste am 3. Mai 2025 mit einem Touristenvisum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Bundespolizeidirektion am Flughafen in X. ein Asylgesuch. Der Kläger gab dabei an, dass er in China am 00. Oktober 2024 durch die Polizei auf Anordnung der nationalen Sicherheitsabteilung festgenommen worden sei. Sie hätten ihn verdächtigt, ein Internetportal (YouTube) besucht zu haben, was in China nicht erlaubt sei. Er sei von der Polizei dann bedroht worden, dass er nie wieder solche Seiten besuchen solle. Hierbei hätten die Polizisten mit dem Fuß gegen sein Knie getreten. Er habe unterschreiben müssen, dass er nie wieder illegale Seiten besuchen werde, ansonsten würde er verhaftet und verurteilt werden. Er habe den Polizisten gesagt, dass er Erwachsenenfilme habe schauen wollen, er habe jedoch politische Videos geschaut. Die Polizisten hätten gewusst, dass er gelogen habe. Jedoch hätten sie nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Am 9. Februar 2025 habe er einen neuen Pass beantragt und sei dann am 00. Februar 2025 wieder festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn bedroht, dass er in China bleiben und dass er im Ausland keinen Blödsinn erzählen solle, sonst passiere seiner Familie etwas Schlimmes. Ebenso hätten sie gesagt, dass sie alles über ihn wüssten, z.B. seine Chats kennen würden. Nach drei Stunden sei er entlassen worden. Bei einer Rückkehr nach China werde er festgenommen und zu drei bis zehn Jahren Haft verurteilt. Die Polizisten hätten ihm genau diese Strafe bei seiner zweiten Verhaftung angedroht.

Am 14. Mai 2025 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Er gab bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Mai 2025 ergänzend an, dass er aus China ausgereist sei, weil er wegen des Besuchs verbotener Websites und regimekritischer Kommentare im Internet von staatlicher Verfolgung bedroht sei. Er sei am 00. Oktober 2023 von den Sicherheitsbehörden festgenommen und insgesamt fünf Stunden verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, gegen die Verordnung der Internetverwaltung verstoßen zu haben. Er solle mit einem VPN-Programm ausländische Websites besucht haben. Er habe über das Programm die Website YouTube besucht und dort Videos gegen die kommunistische Partei geschaut. Allerdings seien die Cookies von der Polizei nicht herausgefunden worden. Vorher habe er die Websites immer über das Handy besucht. Das habe man nicht herausgefunden. Kaum habe er mit dem Computer die ausländische Seite besucht, sei er von denen erwischt worden. Bei der fünfstündigen Verhörung, bei der sie mit Füßen gegen sein Knie getreten hätten, sei er gefragt worden, was er mit dem VPN-Programm gemacht habe. Sie hätten nicht gewusst, was er vorher gemacht habe. Deswegen habe er sie anlügen können. Er habe behauptet, dass er über das VPN-Programm Sex-Videos geschaut habe. Schließlich sei er dann nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und weil er noch minderjährig gewesen sei, freigelassen worden. Sein Handy und seinen Computer hätten sie aufgrund der Verdienste seines Großvaters als Soldat nicht durchsucht. Anfang Februar 2025 habe er einen chinesischen Reisepass beantragt. Danach seien die Sicherheitsbehörden dann erneut bei ihm zu Hause vorstellig geworden, um ihn nach dem Zweck der Antragstellung zu befragen. Man hab ihm eine mögliche Fluchtabsicht unterstellt und ihn ermahnt, sich im Ausland unauffällig zu verhalten. Sie hätten ihn bedroht, dass er aufgeben solle und nicht mehr im Internet die Beiträge gegen die Kommunistische Partei veröffentlichen solle. Man werde bei seiner Rückkehr sein Handy nach seinen Internet-Aktivitäten untersuchen. Sie hätten ihn drei Stunden lang interniert. Danach hätten sie ihn freigelassen. Weil er immer wieder Videos gegen die Kommunistische Partei geschaut habe, werde er mit Sicherheit verhaftet, wenn er nach China zurückkehre. Er habe auch regimekritische Kommentare - wie z.B. „Rücktritt Xi Jinping“ oder „Chinesische Kommunistische Partei sollte umbenannt werden in Chinesische Nazi-Partei“ sowie „Die Volksrepublik China soll auseinandergehen und die Republik China sollzurückkommen“ - hinterlassen. Beiträge selbst habe er nicht gepostet. Bei einer Rückkehr nach China befürchte er, wegen seiner nach chinesischem Recht illegalen Internetaktivitäten und wegen seiner regimekritischen Einstellung verhaftet und bestraft zu werden. Wenn man die Videos anschaue, passiere normalerweise nichts. Aber wenn man einen Kommentar hinterlasse, werde man mit Sicherheit verhaftet. Die chinesischen Behörden seien technisch in der Lage, seine Daten wiederherzustellen, auch wenn sie - wie von ihm praktiziert - gelöscht worden seien. Ihm drohten 5 bis 10 Jahre Haft.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2026, zugestellt am 15. Januar 2026, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach China auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 19. Januar 2026 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Letzteren hat die 24. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2026 als unstatthaft abgelehnt (24 L 172/26.A).

Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass die erste polizeiliche Maßnahme am 30. Oktober 2024 erfolgt sei. Zudem sei zu beachten, dass er nach der ersten Festnahme erneut von Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sei, womit keine bloße Einzelmaßnahme vorliege. Die Einordnung des Bundesamtes, wonach die zweite polizeiliche Maßnahme eine bloße Verwarnung sei, verkenne die Besonderheiten des chinesischen Systems staatlicher Repressionen. Die Ankündigung, bei einer Rückkehr sein Mobiltelefon auf Internetaktivitäten zu überprüfen, stelle eine konkrete Drohkulisse dar und gehe über eine bloße allgemeine Belehrung hinaus. Dass ihm letztlich ein Reisepass ausgestellt worden, schließe ein fortbestehendes staatliches Verfolgungsinteresse nicht aus. Vielmehr könne die Ausstellung von Reisedokumenten in der Volksrepublik China als Indiz dafür gewertet werden, dass Ausreisen staatlich erfasst und kontrolliert erfolgten und eine spätere Überprüfung bei Rückkehr ermöglicht werden solle. Ein weiteres Indiz fortbestehender staatlicher Aufmerksamkeit sei die Sperrung seines Douyin-Kontos (chinesisches TikTok). Dies zeige, dass seine Aktivitäten weiterhin von staatlich kontrollierten Mechanismen registriert würden, und begründe die reale Gefahr fortgesetzter Repression bei einer Rückkehr nach China. Die Kontosperrung stehe damit in einem sachlichen Zusammenhang mit den bereits in China erfolgten Maßnahmen und bestätigt die fortdauernde Beobachtung. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er auf chinesischen Plattformen wie Douyin Beiträge veröffentlicht, die die Kommunistische Partei Chinas und die chinesische Regierung kritisierten. Seine Beiträge seien mehrmals von den Plattformen gelöscht worden. Nach der Sperrung seines chinesischen Douyin-Kontos poste er weiterhin auf der X-Plattform. Er fürchte, dass er inhaftiert werde, was in ähnlich gelagerten Fällen - siehe die Fälle Li Qiaochu, Qiu Ziming oder Zhang Pancheng - der Fall gewesen sei. Laut Wall Street Journal seien in den letzten drei Jahren mehr als 50 Personen inhaftiert worden, weil sie auf Plattformen wie Twitter Nachrichten gepostet hätten, die als Angriff auf die Herrschaft der Partei gesehen worden seien. Zudem fürchte er, dass seine Familie durch Sippenhaft bestraft werde, auch wenn er in Deutschland sei. Denn China führe die komplexeste, globalste und umfassendste Kampagne transnationaler Repression der Welt durch und versuche die Stimmen der im Ausland lebenden Chinesen durch Einschüchterung ihrer Familien zu unterdrücken. Bei dem Gedanken an eine Rückkehr bekomme er Panikattacken, sein Herz fühle sich an wie von Nadeln gestochen. Er habe eine Angststörung aufgrund seiner Erfahrung mit Festnahmen in China entwickelt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12. März 2026 überreicht der Kläger vier Anlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 90 bis 93 der Gerichtsakte) und macht ergänzend geltend, dass sein politisches Engagement im Internet damit hinreichend dokumentiert sei. Sein Douyin-Konto sei nicht aufgrund eines Einzelereignisses nach seiner Ausreise gesperrt worden, sondern als direkte Konsequenz seiner langjährigen und kontinuierlichen Veröffentlichung satirischer und regimekritischer Äußerungen über die Kommunistische Partei Chinas. Die Sperrung sei das Ergebnis seines langjährigen Widerstands im digitalen Raum und stelle eine gezielte Repressionsmaßnahme dar, um seine kritische Stimme zum Verstummen zu bringen. Da der Zugriff auf das gesperrte Konto technisch unterbunden sei, sei eine direkte Vorlage der dortigen Inhalte nicht möglich; die Sperrung selbst diene jedoch als Beweis für die politische Relevanz seiner Äußerungen.

In der mündlichen Verhandlung gab der informatorisch angehörte Kläger an, dass er am Vormittag des 30. Oktober 2024 von zwei Polizeibeamten, einem jüngeren und einem älteren, zu Hause aufgesucht worden sei. Nachdem er zugegeben habe, dass er das Internet illegal genutzt habe, sei er auf die Wache genommen worden. Der ältere Polizist habe ihn vernommen, um herauszufinden, was er im Internet gemacht habe. Weil er ihm nicht mitgeteilt habe, was genau für einen Zugang er genutzt habe, habe der ältere Polizist dreimal mit seinen Füßen gegen sein Knie getreten. Erst habe er gegen sein rechtes Knie relativ leicht getreten. Dann habe er die Frage wiederholt und als er weiterhin nicht geantwortet habe, habe er gegen sein linkes Knie stärker getreten. Dann habe er seine Frage einigermaßen beantwortet und er habe erneut gegen sein rechtes Knie getreten. Danach habe er Schmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen, da die Schmerzen am Anfang nicht besonders stark gewesen seien. Er habe dann zugegeben, dass er den VPN-Zugang genutzt habe, um illegal Websites mit sexuellen Inhalten anzusehen. Sein eigentliches Ziel, nach politischen Websites zu gucken, habe er aber nicht verraten. Nach der Vernehmung habe dann der Polizeibeamte seinem Chef einen Bericht erstattet. Nach einer zweistündigen Wartezeit sei er zu ihm gekommen, damit er ein Geständnis unterschreibe. Er habe auf diesem Bestätigungsschreiben angeben sollen, welche Tools er benutzt habe, welche Websites er sich angesehen habe und bestätigen sollen, dass er diesen Fehler nicht wiederholen und die kommunistische Partei unterstützen werde und nicht dagegen sein werde. Auf die Nachfrage, ob der Kläger erklären könne, wie es sein könne, dass die Polizei nicht herausfinde, dass er sich in Wahrheit politische Beiträge im Internet angesehen habe, gab der Kläger an, dass er minderjährig gewesen sei. Deshalb hätten sie sein Handy oder seinen Computer nicht durchsucht. Das wäre aufwendig gewesen. Die zweite Festnahme sei gewesen, nachdem er seinen Pass beantragt habe. Sie hätten ihn in ein Büro gebracht, um ihn zu warnen, was er nicht machen dürfe. Sie hätten ihn gewarnt, dass wenn er im Ausland sei, er solche Kommentare gegen die Partei oder die Regierung nicht machen dürfe. In Deutschland habe er mehrere Kommentare im Internet geschrieben. Er habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr seine Handys und seinen Computer durchsuchen und ihn bestrafen würden. Als er in Deutschland angekommen sei, sei auch sein TikTok-Account in China gesperrt worden, weil sie bemerkt hätten, dass er Kommentare gegen die chinesische Regierung geschrieben habe. Das beweise, dass er überwacht werde. Er habe keinen bestimmten Rhythmus, in dem er Beiträge teile, sondern richte sich danach, wie oft es internationale Presseartikel oder sonstige Artikel, die ihm gefielen gebe, die er dann teile. Auf X habe er nur sehr, sehr wenige Follower. Bei TikTok habe er zwischen 100 und 200 Followern gehabt. Die letzte Nachricht, die er auf X geteilt habe, hätten sich 35 Menschen angesehen. Seine TikTok-Beiträge hätten sich mehr Menschen angeguckt. Er schätze, es seien 800 Menschen gewesen, wofür er aber keine Nachweise habe. Sein Profilname laute „P.“, ohne dass sein Klarname irgendwo angegeben werde. Auf die Frage, wie dann das gesperrte Konto dem Kläger zugeordnet werden könne, gab der Kläger an, dass er nicht wisse, wie er das beweisen könne und fragte, ob er Screenshots nachreichen oder sein X-Konto zeige könne. Er habe jede Woche Kontakt zu seiner Familie, die ihn bei seiner Entscheidung, das Land zu verlassen unterstützen, weil sie Sorge hätten, dass er in China „missbehandelt“ werde. Trotzdem hätten seine Eltern gesagt, dass wenn er in China ruhig bliebe, also keine sensiblen Themen anspräche, darüber poste, VPN nutze, dann könnte er in China relativ sicher sein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6. Januar 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich China besteht.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) nicht zu. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich China (III.). Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (V.) keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b AsylG konkretisiert. Unter dem - vom Kläger herangezogenen - Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 13.

Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss damit auch in Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 4 A 3787/19.A -, juris, Rn. 11 m.w.N.

Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Ihm droht in China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne.

1. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger China verlassen hat, ohne unter dem Einfluss einer objektiv feststellbaren Vorverfolgung gestanden zu haben.

Soweit der Kläger behauptet, dass er am 30. Oktober 2023 bzw. - wie er gegenüber der Bundespolizei sowie im gerichtlichen Verfahren vorträgt - am 30. Oktober 2024 wegen Verstößen gegen die Verordnung der Internetverwaltung vom Amt für öffentliche Sicherheit inhaftiert und fünf Stunden verhört worden sei und das Amt für öffentliche Sicherheit am 26. Februar 2025 nochmal zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn während der dreistündigen Vernehmung bedroht hätten, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren von einer Handlung berichtet, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine gravierende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte darstellt.

Vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 51 ff.

Dies gilt auch dann, wenn ihm während der behaupteten Vernehmung vom 30. Oktober 2023 bzw. 2024 mit den Füßen gegen sein Knie und Bein getreten worden wäre und ihm bei der zweiten Vernehmung gesagt worden wäre, dass er aufgeben und nicht mehr im Internet die Beiträge gegen die Kommunistische Partei veröffentlichen solle und dass sie bei seiner Rückkehr nach China sein Handy kontrollieren würden.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass er seine Heimat unter dem Druck bestehender Verfolgungsbetroffenheit verlassen hat.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 73/90 -, juris, Rn. 13.

Vielmehr sprechen die zeitlichen Abläufe dagegen. Denn obwohl der Kläger - nach seinem Vorbringen beim Bundesamt - am 30. Oktober 2023 bzw. - nach seinem Vorbingen gegenüber der Bundespolizei und in der mündlichen Verhandlung - am 30. Oktober 2024 aufgrund seiner VPN-Nutzung festgenommen und mehrere Stunden lang befragt worden ist, beantragte er erst im Februar 2025 einen Reisepass und reiste trotz der noch im Februar 2025 erfolgten Passausstellung und der geltend gemachten zweiten Vernehmung vom 26. Februar 2025 erst am 3. Mai 2025 aus China aus. Dabei ist es ihm auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen zu erläutern, warum er erst im Februar 2025 einen Pass beantragte. Vielmehr antwortete er hierauf ausweichend.

Zusätzlich stellt die Kammer selbstständig tragend darauf ab, dass die behauptete Verfolgungsgefahr wegen des Vorwurfs auf ausländische Internetseiten zugegriffen zu haben, auch unglaubhaft ist.

Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Umstände ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 - 19 A 531/22.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.

An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris Rn. 15.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Klägers, wonach er den chinesischen Behörden aufgrund seiner Internetaktivitäten bereits vor seiner Ausreise aufgefallen und er daher zweimal festgenommen und bedroht worden sei, als unglaubhaft zu bewerten. Sein Vorbringen ist in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und plausibel. Zudem machte der Kläger zum Teil unterschiedliche Angaben gegenüber der Bundespolizei, dem Bundesamt sowie der Kammer. Im Einzelnen:

Die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger mit seinen Internetaktivitäten - nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - im Jahr 2023 bzw. - nach seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren - in der ersten Hälfte des Jahres 2024 begonnen haben will, trotzdem aber am 3. Mai 2025 mit einem eigenem - im Februar 2025 ausgestelltem - Pass und gültigem Visum ausreisen konnte. Wäre er den dortigen Behörden wirklich aufgrund seiner Internetaktivitäten aufgefallen, hätte er China nicht auf dem normalen Reiseweg und unbehelligt verlassen können.

So auch VG München, Urteil vom 9. August 2012 - M 15 K 11.30383 -, juris, Rn. 11.

Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger - wie er bei der Anhörung beim Bundesamt behauptet hat (vgl. S. 112 Heft 1 der Beiakte) - im Internet Beiträge gegen die Kommunistische Partei wie „Rücktritt Xi Jinping“ „Chinesische Kommunistische Partei sollte umbenannt werden in Chinesische Nazi-Partei“ oder „Die Volksrepublik China soll auseinandergehen und die Republik China soll zurückkommen“ veröffentlicht hätte und bzw. oder auf YouTube Videos gegen die kommunistische Partei geschaut hätte.

Denn nach der Erkenntnislage - auf die nachstehend noch näher eingegangen werden wird - ist davon auszugehen, dass die Behörden weiterhin gegen chinesische Internetnutzer vorgehen, die auf ausländische Plattformen zugreifen. Im Juli 2024 nahm die Polizei Mitglieder einer Discord-Community fest, die politische Diskussionen unter chinesischen Nutzern veranstaltet hatte. Im Dezember 2024 wurde ein Verfahren aus dem Jahr 2023 gegen fünf Personen wegen ihrer Beteiligung an einer pro-demokratischen Gruppe X (League for Tearing Down the Wall @LTDW2025) öffentlich bekannt. Die Personen, Ren Jianping, Yao Xirui, Lin Yangpeng, Gu Haiying und Peng Haiming, wurden wegen „Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt“ zu Haftstrafen zwischen 4 und 10 Jahren verurteilt. Im Dezember 2024 bestätigte das Oberste Volksgericht von T. die siebenjährige Haftstrafe gegen den Blogger Ruan Xiaohuan, auch bekannt als „program-think“ (biancheng suixiang, ...), wegen „Anstiftung zur Subversion“. Ruan hatte zwölf Jahre lang Beiträge zu Themen wie Technologie, Politik und Umgehung der Great Firewall veröffentlicht, bevor er im Mai 2021 plötzlich verschwand.

Vgl. Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2025, Dezember 2025, S. 51 m.w.N.

Es erscheint vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zur chinesischen Überwachung von Internetaktivitäten weder nachvollziehbar noch schlüssig, dass der Kläger trotz eines festgestellten Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen sanktionslos wieder freigelassen wurde und auf legalem Wege ausreisen konnte, dies gilt erst recht, wenn er sich - wie behauptet - regierungskritisch geäußert hätte.

Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, dass die Polizisten letztlich nicht herausgefunden hätten, welche Internetseiten er sich angesehen und was für Beiträge er verfasst habe. Es erscheint aber weder nachvollziehbar noch sonst plausibel, dass die chinesischen Behörden - wie der Kläger zunächst beim Bundesamt angab - technisch nicht in der Lage gewesen sein sollen, die konkreten Internetaktivitäten des Klägers ausfindig zu machen bzw. - wie er hiervon abweichend im weiteren Verlauf seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt mitteilte - dass sein Handy und sein Computer aufgrund der Verdienste seines Opas als Soldat nicht untersucht worden seien bzw. - wie er erneut abweichend in der mündlichen Verhandlung geltend machte - sein Handy und seinen Computer aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie des dadurch entstehenden Aufwands nicht durchsucht haben sollen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger gegenüber der Bundespolizeidirektion am Flughafen in X. noch angab, dass die Polizisten gewusst hätten, dass er gelogen habe, jedoch nichts in der Hand gehabt hätten. Genauso wenig kann ausgehend von diesem klägerischen Vorbringen nachvollzogen werden, dass ihm - ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung - bei seiner zweiten Inhaftierung gleichwohl gesagt worden sein soll, dass er solche Kommentare gegen die Partei oder die Regierung nicht machen solle, wenn er im Ausland sei. Abweichend hiervon gab der Kläger gegenüber der Bundespolizeidirektion am Flughafen in X. an, dass die Polizei ihm bei einer zweiten Inhaftierung gesagt haben solle, dass er im Ausland keinen Blödsinn erzählen solle, sonst werde seiner Familie etwas Schlimmes passieren. Zudem gab der Kläger allein gegenüber der Bundespolizei an, dass die Polizeibeamten ihm bei seiner zweiten Festnahme gesagt hätten, dass sie alles über ihn wüssten, z.B. seine Chats kennen würden, ohne sich auf diesen - wenn er der Wahrheit entspräche - nicht unerheblichen Umstand im weiteren Verfahren erneut zu berufen.

2. Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung steht auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach China eine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung droht. Insbesondere steht nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger keine Verfolgung aufgrund seiner Internetaktivitäten in Deutschland droht.

a. Zwar trifft es zu, dass die chinesische Regierung die Internetnutzung im In- und Ausland einschließlich der privaten Online-Kommunikation streng kontrolliert und zensiert. Dabei werden neben den traditionellen Medien auch die sozialen Medien überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar. Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt. Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation. China aus dem COI-CMS, Version 7, 13. Mai 2025, S. 28 m.w.N.

China betreibt eines der weltweit fortschrittlichsten Systeme zur Internetzensur, die sogenannte „Great Firewall“. Sie sperrt über 200.000 Websites und schränkt den Zugang zu vielen internationalen Plattformen und Nachrichtenquellen ein. Dieses System sorgt dafür, dass Online-Inhalte streng den Vorschriften der KPCh und den staatlichen Gesetzen entsprechen. Der Zensurprozess ist undurchsichtig, willkürlich und bietet keine Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Richtlinien sind vage und werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von lokalen Websites und Technologieunternehmen, verbotene Inhalte aktiv zu entfernen, wobei bei Nichtbefolgung harte Strafen drohen. Die Polizei überprüft zudem Mobiltelefone auf Apps, die die Zensur umgehen, und zwingt Nutzer unter dem Vorwand von „Betrugsbekämpfungsmaßnahmen“ zur Installation von Tracking-Apps. Die Regierung zensiert aggressiv Darstellungen von Generalsekretär Xi Jinping und blockiert entsprechende Inhalte und Kommentare in sozialen Medien.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 9 f.

Chinesische Bürger nutzen Plattformen wie Weibo, um sensible Themen zu diskutieren, doch die Regierung schränkt diese Plattformen durch Zensur ein, indem sie kritische Websites abschaltet und gefälschte Profile in sozialen Medien einsetzt, um pro-chinesische Narrative zu verbreiten. Selbstzensur ist weit verbreitet, da die Gefahr der Kontosperrung, rechtlicher Strafen und Schikanen durch regierungstreue Internetkommentatoren, bezahlte Mitarbeiter und Nutzer besteht, die Chinas Ruf verteidigen.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 10 m.w.N.

2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten „Medien in Eigenregie“ (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation. China aus dem COI-CMS, Version 7, 13. Mai 2025, S. 28 m.w.N.

So führte die Social-Media-Plattform Weibo im Oktober 2023 neue Vorschriften ein, wonach die meisten beliebten Nutzer ihre echte Identität offenlegen müssen, einschließlich Name, Geschlecht, IP-Standort sowie beruflicher und bildungsbezogener Hintergrund. Zunächst richtete sich Weibo an Nutzer mit über einer Million Followern, erweiterte die Richtlinie jedoch auf diejenigen mit mehr als 500.000 Followern. Andere prominente chinesische Social-Media-Plattformen wie WeChat, Douyin, Zhihu, Xiaohongshu und Kuaishou führten nach Weibo ähnliche Anforderungen ein und verlangten die öffentliche Offenlegung der richtigen Namen von Top-Nutzern.

Vgl. Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2024, Dezember 2024, S. 52.

Im Juli 2024 kündigten die Cyberspace Administration of China (CAC) und das Ministerium für öffentliche Sicherheit gemeinsam einen Verordnungsentwurf für ein nationales Internet-Identifikationssystem (ID) an, in dem vorgeschlagen wurde, jedem Internetnutzer einen eindeutigen Code zuzuweisen, der mit seiner tatsächlichen Identität verknüpft ist. Der Vorschlag löste Kritik in den chinesischen sozialen Medien aus, was zu einer raschen Zensur führte.

Vgl. Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2025, Dezember 2025, S. 50.

Obwohl das System als „freiwillig“ dargestellt wurde, hatten bis August 2024 bereits über 80 Apps das vorgeschlagene Authentifizierungssystem seit Veröffentlichung des Entwurfs versuchsweise implementiert, darunter WeChat, Xiaohongshu (Red-Note), Taobao und Zhaopin (eine App für Stellenbewerbungen). Die endgültige Fassung der „Maßnahmen zur Verwaltung des öffentlichen Dienstes für die nationale Online-Identitätsauthentifizierung“, die im Mai 2025 veröffentlicht wurde und Mitte Juli in Kraft treten sollte, blieb weitgehend dem Entwurf ähnlich, doch war online kaum Kritik zu finden.

Vgl. Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2025, Dezember 2025, S. 51 m.w.N.

Die Behörden der Volksrepublik China haben zudem mögliche Vorschriften zur Kontrolle von Online-Inhalten eingeführt. Im Januar 2025 schlug die CAC neue Vorschriften vor, die sich gegen Multi-Channel-Netzwerke (MCNs) richten, bei denen es sich um Drittanbieter handelt, die Social-Media-Influencer verwalten. Diese Entwürfe verlangen von MCN-Einrichtungen, dass sie „sich an die richtige politische Ausrichtung, die Steuerung der öffentlichen Meinung und die Werteorientierung halten“ und verbieten ihnen Aktivitäten wie das „Erfinden oder Verbreiten von Gerüchte“ oder „das Aufbauschen gesellschaftlicher Brennpunkte“.

Vgl. Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2025, Dezember 2025, S. 51 m.w.N.

Obwohl dies in China illegal ist, nutzen viele Chinesen ein VPN, um die Zensur zu umgehen und auf weltweite Internetinhalte zuzugreifen. Während dies im Jahr 2023 teilweise erfolgreich war, können einzelne VPN-Dienste abgeschaltet werden, sodass die Nutzer auf neue Dienste ausweichen müssen. Chinesische VPN-Nutzer riskieren rechtliche Sanktionen, insbesondere wenn ihre VPN-Nutzung im Zusammenhang mit Protestaktivitäten oder der Weitergabe politisch sensibler Inhalte stand.

Vgl. Australian Government: DFAT Country information report: People’s Republic of China, 27.12.2024, S. 47.

Ausgehend von dieser Erkenntnislage bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die chinesische Regierung regierungskritische Internetaktivitäten auf den sozialen Medien überwacht und auch zensiert. Auch lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass der Kläger geltend macht, dass sein unter dem Profilname „P.“ geführtes Douyin Konto am 12. Januar 2026 gesperrt worden sei. Nach der vorstehenden Erkenntnislage belegt allein die Sperrung seines Douyin-Kontos allerdings nicht, dass der Kläger von den chinesischen Behörden - so wie er geltend macht - überwacht wird. Vielmehr ist zumindest zweifelhaft, ob die chinesische Regierung den Nutzer des Profils „P.“ dem Kläger bereits zugeordnet hat bzw. bei einer Rückkehr zuordnen würde. Weder hat der Kläger geltend gemacht noch ist sonst erkennbar, dass er zu den sogenannten Top-Nutzern gehört, die nach der Einführung der Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten „Medien in Eigenregie“ (zimeiti) im Jahr 2023 ihre echte Identität haben offenlegen müssen. Vielmehr gab der Kläger an, dass er bei Douyin - dem chinesischen TikTok - zwischen 100 und 200 Follower habe. Auch im Übrigen ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Kläger seinen Klarnamen offengelegt hat. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage an, dass er nirgendwo seinen Klarnamen angegeben habe und wusste auf die nachfolgende Frage, wie dann das gesperrte Douyin Konto seiner Person zugeordnet werden könne, lediglich ausweichend zu antworten. Auch das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene X-Konto des Klägers enthielt - nach seinen eigenen Angaben - keine Angaben zu seinem richtigen Namen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren befürchtete, dass sein Handy und sein Computer bei einer Rückkehr nach China durchsucht würden, ist es ihm im Übrigen - nach seinem eigenen Vorbringen - bereits in der Vergangenheit gelungen, seine Spuren im Internet so zu verwischen, dass die Polizei sie nicht hat finden können. Gründe, aus denen ihm das nicht erneut gelungen sollte, macht der Kläger schon nicht geltend. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der geltend gemachten Vorverfolgung, da diese - aus den bereits genannten Gründen - unglaubhaft ist.

b. Aber auch dann, wenn die chinesischen Behörden die unter dem Profilnamen „P.“ auf Douyin und bzw. oder X verfassten Beiträge dem Kläger zugeordnet haben bzw. werden zuordnen können, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er durch seine Internetaktivitäten derart in das Visier der chinesischen Behörden geraten ist, dass ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation. China aus dem COI-CMS, Version 7, 13.05.2025, S. 27 m.w.N.

Personen, die in Opposition zur Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk - etwa in Gestalt einer Chatgruppe - gebildet werden könnte.

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation China, 13. Mai 2025, S. 29 m.w.N.

Auch müssen Blogger und Online-Aktivisten, die die Regierung offen kritisieren oder als solche wahrgenommen werden, damit rechnen, in den Fokus der Behörden zu geraten. Ob eine Person Gefahr läuft, verfolgt oder ernsthaft geschädigt zu werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Thema, der Sprache und dem Tonfall der veröffentlichten Inhalte, der Kommunikationsmethode, der Reichweite und der erzielten Aufmerksamkeit sowie etwaigen früheren negativen Vorwürfen der Behörden.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 9.

Journalisten und Blogger riskieren Haftstrafen für ihre Online-Aktivitäten. Laut dem China Dissent Monitor von Freedom House wurden zwischen Oktober 2023 und Oktober 2025 114 Fälle von Online-Dissensen registriert, von denen 27 zu Maßnahmen gegen Dissidenten führten, darunter Verhaftung, Inhaftierung, Einschüchterung und Zensur. Angesichts der Bevölkerung von über 1,4 Milliarden Menschen, von denen die meisten das Internet nutzen, sind die Zahlen in beiden Szenarien extrem niedrig.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 10 ff. m.w.N.

Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) schätzt, dass Personen, die eine Internetplattform nutzen, um andere in Bezug auf politisch oder anderweitig sensible Themen zu mobilisieren, einem hohen Risiko offizieller Diskriminierung in Form von technischer und physischer Überwachung, Schikanierung, Festnahme und Inhaftierung ausgesetzt sind. Das DFAT schätzt weiter, dass diejenigen, die sensibles oder kritisches Material online veröffentlichen, das weit verbreitet wird, bevor es von der Zensur erfasst wird, einem mäßigen Risiko offizieller Diskriminierung in Form von technischer und physischer Überwachung, Schikanierung und Festnahme ausgesetzt sind.

Vgl. Australian Government: DFAT Country information report: People’s Republic of China, 27.12.2024, S. 47.

Die Diskussion politischer oder anderweitig sensibler Themen in kleinem Rahmen sowie Kritik im Internet werden im Allgemeinen toleriert und obwohl Beiträge zensiert werden können, ist es unwahrscheinlich, dass die Verfasser Vergeltungsmaßnahmen seitens der Behörden zu spüren bekommen. Die Mehrheit der Social-Media-Nutzer in China kann die Plattformen ohne Zwischenfälle nutzen, ist sich dabei jedoch bewusst, dass sie überwacht werden, und weiß, dass Selbstzensur erforderlich ist. Nach Einschätzung des DFAT sind Social-Media-Nutzer und Blogger im Allgemeinen keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt.

Vgl. Australian Government: DFAT Country information report: People’s Republic of China, 27.12.2024, S. 47 f.

Eine begrenzte Diskussion, einschließlich Witzen und Wortspielen, über politisch sensible Themen kann online zeitweise zugelassen werden, bis der Inhalt zu politisch oder zu heikel wird oder sich viral verbreitet, was zu einer Reaktion der Behörden führt. Ist der Kommentar relativ harmlos, kann er einfach gelöscht werden; wird er jedoch als zu aufrührerisch oder mit einem besonders heiklen Thema in Verbindung stehend eingestuft, können die Behörden die betroffene Person verwarnen oder festnehmen.

Vgl. Australian Government: DFAT Country information report: People’s Republic of China, 27.12.2024, S. 47.

Internationale Wissenschaftler teilten dem DFAT im Jahr 2023 mit, dass der Oberste Volksgerichtshof 2013 entschieden habe, dass jeder Social-Media-Beitrag, der mehr als 500 Mal geteilt oder mehr als 5000 Mal angesehen wurde und als „Fehlinformation oder Propaganda“ eingestuft wurde, zu einer Freiheitsstrafe führen könne. Doch selbst in Fällen, in denen diese Schwellenwerte nicht erreicht wurden, wurden prominente Nutzer sozialer Medien dennoch öffentlich festgenommen - im Rahmen einer Politik, die von internationalen Wissenschaftlern als „das Huhn schlachten, um den Affen zu erschrecken“ beschrieben wurde. Ein Beispiel für die Inhaftierung eines prominenten Bloggers ist Ruan Xiaohuan, der von der Polizei in T. festgenommen wurde, weil er in seinem Blog „ProgramThink“ über Politik, Sicherheit und Korruption berichtet hatte.

Vgl. Australian Government: DFAT Country information report: People’s Republic of China, 27.12.2024, S. 47.

Human Rights Watch stellte in ihrem Jahresbericht 2025 fest, dass die verstärkte Informationskontrolle der chinesischen Regierung auch internationale Auswirkungen hat, da sie Kritiker Chinas im Exil und ausländische Staatsangehörige im Ausland ins Visier genommen hat. „Lehrer Li“, der Nachrichten und Videos aus ganz China sammelt und auf X verbreitet, gab bekannt, dass er in Italien, wo er lebt, schikaniert wurde. Die chinesische Polizei hatte auch seine Anhänger in China verhört.

Vgl. Human Rights Watch, World Report 2025, China Events of 2024, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/china; vgl. auch zum Fall des Lehrers Li Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2024, Dezember 2024, S. 54.

Technologien zur „Steuerung der öffentlichen Meinung“, zum Eindringen in die Computer von Dissidenten und zum Diebstahl privater Informationen von Nutzern der Social-Media-Plattform X haben es den Behörden zudem ermöglicht, schnell eine größere Anzahl von Menschen ins Visier zu nehmen und transnationale Repression zu automatisieren. Chinesische Behörden nutzen auch eine Reihe digitaler Techniken, um ihre Ziele über Grenzen hinweg zu bedrohen, darunter Hackerangriffe, Überwachung der Online-Kommunikation, Desinformations- und Verleumdungskampagnen.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 44 m.w.N.

Digitale transnationale Repression kann viele Formen annehmen, darunter: öffentliche Belästigung in sozialen Medien; Drohungen, die über Direktnachrichten übermittelt werden; die böswillige Veröffentlichung privater oder gefälschter persönlicher Informationen („Doxxing“) sowie das Hacken elektronischer Geräte oder persönlicher Social-Media- oder E-Mail-Konten. Zu den Akteuren digitaler transnationaler Repression gehören: die Strafverfolgungs- oder Geheimdienste der Herkunftsstaaten; private Unternehmen und „Hacker-for-Hire“, die beauftragt werden, Zielpersonen aus der Ferne zu überwachen sowie mit den Herkunftsstaaten verbundene Stellvertreter, die einzeln oder gemeinsam Drohungen an die betroffenen Personen richten. Im Vergleich zu direkten physischen Angriffen ist es oft schwierig, Fälle digitaler transnationaler Repression direkt bestimmten staatlichen Akteuren zuzuordnen.

Vgl. European Parliament, Perpetrators and methods of transnational repression and possible counter strategies, 1. Dezember 2025, S. 13 m.w.N.

Unter Ausnutzung der Allgegenwart von Internet-Kommunikationstechnologien im Leben von Mitgliedern der Diaspora nutzen Herkunftsstaaten digitale transnationale Repression, um Personen zu bedrohen, die sich außerhalb ihrer physischen Reichweite befinden. Gleichzeitig kann digitale transnationale Repression mit anderen Formen transnationaler Repression einhergehen, darunter Fernbedrohungen und direkte Angriffe. Herkunftsstaaten können Mitglieder der Diaspora per Telefon, Videoanruf oder Direktnachricht über SMS, E-Mail oder soziale Medien kontaktieren, um Drohungen mit „Stellvertreterbestrafung“ gegen Familienangehörige in der Heimat zu übermitteln.

Vgl. European Parliament, Perpetrators and methods of transnational repression and possible counter strategies, 1. Dezember 2025, S. 14 m.w.N.

Von transnationaler Repression betroffene Demonstranten leben häufig in Angst vor Überwachung, gezielten Angriffen, Entführung und erzwungener Rückführung, insbesondere in der Nähe von Botschaften und Konsulaten, sowie vor „kollektiven Bestrafungen“ als Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwandte in China, was dazu führt, dass Betroffene die Verbindungen zu ihren Familien abbrechen, um diese zu schützen, auch wenn dies auf Kosten des Verlusts des Kontakts zu ihren Angehörigen geht. Menschen, deren Familien ins Visier genommen wurden, können unter starken Ängsten und psychischen Traumata leiden.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 44 m.w.N.; European Parliament, Perpetrators and methods of transnational repression and possible counter strategies, 1. Dezember 2025, S. 17 f. m.w.N.

Damit einhergehend deuten auch Aussagen von befragten Studierenden darauf hin, dass ein Teil der Überwachung von Studierenden im Ausland durch die chinesische Regierung auch mittels digitaler Überwachung erfolgt. Sechs Studierende, die in Belgien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und den USA, berichteten Amnesty International, dass sie stichhaltige Beweise dafür hätten, dass die staatliche Überwachung Chinas auf ihre Online-Aktivitäten abziele, was in einigen Fällen dazu geführt haben könnte, dass Beamte ihre in China lebenden Familienangehörigen aufsuchten. Einer von ihnen, „K.“, dessen Eltern von der Polizei in China schikaniert wurden, um seine Aktivitäten im Ausland zu zensieren, berichtete, dass die Polizei seinem Vater Nachrichten gezeigt habe, die zwischen K. und seiner Mutter sowie seiner Schwester ausgetauscht worden waren, was darauf hindeute, dass die Polizei die privaten Nachrichten von ihm oder seinen Familienmitgliedern auf WeChat/Weixin überwachte und darauf zugreifen konnte.

Vgl. Amnesty International: „On my campus, I am afraid“. China’s targeting of overseas students stifles rights, 2024, S. 34 m.w.N.

Angehörige von mutmaßlichen Staatsgegnern können ihren Arbeitsplatz verlieren, Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, Schikanen, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung ausgesetzt sein sowie Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit erfahren. In einigen Fällen verweigern die Behörden ihren Kindern den Zugang zur Vorschule und zur Grundschule.). Wenn vermeintliche Staatsgegner China verlassen haben, werden ihre zurückgebliebenen Familienangehörigen manchmal von den Behörden schikaniert, um sie zur Rückkehr zu zwingen. Die chinesische Regierung nimmt häufig Verwandte von im Ausland lebenden Journalisten und Menschenrechtsverteidigern ins Visier, insbesondere uigurische Familien in Xinjiang. Diese Praxis, die als staatlich sanktionierte oder kollektive Bestrafung bekannt ist, basiert ausschließlich auf Verwandtschaftsverhältnissen und nicht auf individuellen Straftaten und hat sich unter der Führung von Xi Jinping verschärft.

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. China: Opposition to the state, Version 5.0, Januar 2026, S. 11 m.w.N.

Schließlich entspricht der Erkenntnislage, dass vorbestraften Dissidenten bei Rückkehr nach China eine Überwachung, die Einleitung von Gerichtsverfahren oder auch die sofortige Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand März 2025), Seite 18; UK Home Office, Country Policy and Information Note, China: Opposition to the state, December 2023, S. 11, 48f.

Ausgehend von dieser - vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Erkenntnislage - steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China nicht überwiegend wahrscheinlich mit politischer Verfolgung wegen seiner Internetaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen hat.

Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass er regelmäßig regierungskritische Beiträge verfasst. Vielmehr hat er auf die Aufforderung der Kammer in der Ladungsverfügung vom 3. März 2026, seine regierungskritischen Beiträge darzulegen, lediglich vier Beiträge, die er unter dem Pseudonym „P.“ auf der Plattform X veröffentlicht hat, übersandt. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, in diesem Jahr viele Beiträge gepostet, aber nicht alle an das Gericht übersandt zu haben, weil das zu viel gewesen wäre. Insoweit handelt es sich jedoch um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung, die er auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert hat. Auf die vorausgegangene Frage, wie oft der Kläger politische Beiträge im Internet postet, antworte er zunächst nur vage, dass es ganz unterschiedlich sei, um schließlich hinzuzufügen, dass es sein könne, dass er in fünf Tagen drei Beiträge teile oder in zwei Tagen zwei oder eine Woche gar keine.

Selbst wenn dieses Vorbringen als wahr unterstellt wird und sich daraus ableiten lässt, dass der Kläger regelmäßig Beiträge mit regierungskritischen oder sonst aus Sicht der chinesischen Regierung unerwünschten Beiträgen teilt, bestehen nach der vorstehenden Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach China aufgrund seiner Internetaktivitäten beachtlich wahrscheinlich mit einer Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen muss.

Die (vereinzelten) Beiträge des Klägers vom 22. Mai 2025 (Bl. 90 der Gerichtsakte), vom 26. Juni 2025 (Bl. 91 und 92 der Gerichtsakte) und vom 27. Juni 2025 (Bl. 93 der Gerichtsakte) können zwar durchaus als regierungskritisch betrachtet werden. Sie hatten jedoch jeweils nur eine geringe Reichweite von weniger als 100 Personen, die sie gesehen haben, wovon jeweils nicht mehr als zwei Personen den Beitrag durch einen Klick auf das Herzsymbol geliked haben. Auch im Übrigen erzielten die Beiträge des Klägers auf X keine medienwirksame oder sonstige nennenswerte Aufmerksamkeit. Vielmehr räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, dass er auf X nur sehr, sehr wenige Follower habe und sich seine Beiträge lediglich 30 bis 100 Menschen ansähen. Wenngleich der Kläger angab, dass er auf Douyin zwischen 100 und 200 Follower gehabt habe und sich mehrere - namentlich bis zu 800 - Menschen seine dortigen Beiträge angesehen hätten, ist auch insoweit keine derartige Reichweite anzunehmen, die nach den dargestellten Maßstäben des Obersten Volksgerichtshofs beachtlich wahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe führen kann. Auch die weiteren Einzelfallumstände bieten keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass aus Sicht der Kommunistischen Partei die Einheit des Staates, die nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas durch die Beiträge des Klägers gefährdet werden. Im Gegenteil: Der Kläger agiert anonym unter dem Profilnamen „P.“ als Einzelperson, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Bekanntheit erlangt hat noch einem Netzwerk - etwa in Gestalt einer Chatgruppe - zuzuordnen ist.

Damit einhergehend zogen die bisherigen Beiträge des Klägers auch keine weitergehenden Konsequenzen nach sich. Insbesondere sind weder er noch seine Familienangehörigen bedroht worden. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass bislang allein seine Beiträge auf der Plattform Douyin gelöscht worden seien und sein Douyin Konto gesperrt worden sei, was nach der dargestellten Erkenntnislage eine übliche Maßnahme darstellt, die - aus den bereits genannten Gründen - auch nicht als Beweis dafür herangezogen werden kann, dass der Kläger durch die chinesische Regierung beobachtet wird. Jedenfalls aber lässt allein die Löschung der Beiträge des Klägers und die Sperrung seines Kontos nicht zugleich auch den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr nach China beachtlich wahrscheinlich mit weitergehenden, flüchtlingsrelevanten Maßnahmen - wie zum Beispiel einer strafrechtlichen Sanktionierung und Inhaftierung - rechnen muss. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die vorstehend dargestellten Einzelfallumstände des Klägers.

Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet dabei auch nicht, dass der Kläger den chinesischen Behörden aufgrund seiner Internetaktivitäten bereits vor seiner Ausreise negativ aufgefallen sein soll. Dies bereits deshalb nicht, weil das diesbezügliche Vorbringen des Klägers - wie bereits ausgeführt - unglaubhaft ist. Zudem stellt die Kammer selbstständig tragend darauf ab, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, dass er sich einerseits in China noch nicht getraut habe sich regierungskritisch zu äußern und andererseits die Cookies von der Polizei nicht herausgefunden worden seien. Vielmehr gab der Kläger an, dass er sanktionslos freigelassen worden sei, nachdem er behauptet habe, dass er über das VPN-Programm Sex-Videos geschaut habe. Warum dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr eine Inhaftierung drohen sollte, erschließt sich nach alldem nicht. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie behauptet - ein Schreiben hat unterzeichnen sollen, in dem er garantiert hat, dass er solche Fehler in Zukunft nicht mehr machen werde und er im Februar 2025 angehalten worden wäre, sich im Ausland brav zu verhalten.

Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung vom 19. Januar 2026 vorträgt, dass eine Rückkehr nach China eine Neubewertung seiner Aktivitäten und seines Asylantrags in Deutschland zur Folge haben würde, was ein hohes politisches Risiko darstelle, handelt es sich um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung, für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

So auch zur Asylantragstellung OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1999 - 1 A 1955/97.A -, Rn. juris, 25; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2025 - 3 A 2534/24 -, S. 7 f. des bei juris veröffentlichten Entscheidungsabdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2014 - A 6 K 3252/13 -, juris, S. 7 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.

Vielmehr heißt es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass ein Asylantrag allein nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand sei, allerdings damit gerechnet werden müsse, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stünden und Befragungen ausgesetzt seien. Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, könnten jedoch bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen werde das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand März 2025, 2. April 2025, S. 22 f.

Da der Kläger China mittels legalem Touristenvisum verlassen hat, ist danach noch nicht mal zu erwarten, dass seine Ausreise mit einer Geldbuße geahndet wird. Allein der Umstand, dass der Kläger einer genauen Beobachtung und gegebenenfalls einer (erneuten) Befragung ausgesetzt wäre, stellt - wie sich bereits den Ausführungen zur fehlenden Vorverfolgung des Klägers entnehmen lässt - keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar.

Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bieten schließlich auch nicht die vom Kläger angeführten „repräsentativen Fallbeispiele“ (vgl. S. 23 der Gerichtsakte). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sein Fall auch nur im Ansatz mit den dort genannten Fällen vergleichbar ist. Vielmehr handelt es sich bei der wegen Aufstachelung zum Umsturz der Staatsgewalt verurteilten Li Qiaochu bereits nach den eigenen Angaben des Klägers um eine bekannte Menschenrechts- und Frauenrechtsaktivistin in China und bei dem wegen des Vorwurfs der Verleumdung von Helden und Märtyrern verurteilten Qiu Ziming handelt es sich um einen Journalisten und prominenten Blogger mit über 2,5 Millionen Followern auf Weibo. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger kein bekannter Aktivist, Journalist oder Influencer mit einer Reichweite von Bedeutung. Genauso wenig hat der Kläger dargetan, dass der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 von ihm genannte „Fall Zhang Pancheng“ (vgl. Bl. 69 der Gerichtsakte) mit seinem vergleichbar ist.

Vgl. zum Fall Zhang Pancheng, Centre for China Analysis and Strategy (CCAS), CHINA-INTERNAL: FORMER PEKING UNIVERSITY GUARD ARRESTED FOR CRITICISING XI JINPING, abrufbar unter https://ccasindia.org/newsdetails.php?nid=3544.

II. Dem Kläger ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthaf­ter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstre­ckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedro­hung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet - ebenso wie derjenige auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - aus, wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und der Staat oder Parteien oder Organisationen, die dem Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger der subsidiäre Schutz nicht zuzu­erkennen.

Insbesondere droht dem Kläger in China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne der § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 5 und bzw. oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich China.

1. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.

Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in "einer besonders gravierenden Lage" befinden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.

In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 38.

Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die betroffene Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und sie dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris, Rn. 16 m.w.N.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 40.

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 46.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insbesondere steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er im Falle einer Rückkehr im zeitlichen Zusammenhang mit einer eventuellen Abschiebung in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist gesund, besuchte nach seinem eigenen Vorbringen zehn Jahre die Schule, besuchte dann drei Jahre lang die Berufsschule, wo er eine IT-Ausbildung abschloss, und arbeitete für eine Arbeitsagentur sowie einen privaten Arbeitgeber. Gründe, warum es dem Kläger trotz seiner Schulbildung und abgeschlossenen Berufsausbildung sowie seiner bereits gesammelten beruflichen Erfahrungen nicht möglich sein sollte, erneut eine Beschäftigung zu finden und damit das zum Überleben notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu erwirtschaften, sind nicht dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Daneben ist der Kläger auf die finanzielle Unterstützung seiner in China lebenden Familienangehörigen zu verweisen,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2.

die zwar seine politischen Ansichten nicht teilen, ihn aber dennoch unterstützen. Das zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Familie besteht.

2. Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Allein die durch nichts weiter substantiierte Behauptung, er habe eine Angststörung aufgrund seiner Erfahrungen in China entwickelt, genügt insoweit nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Klägers zur geltend gemachten Vorverfolgung in China - aus den bereits genannten Gründen - unglaubhaft sind.

IV. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Diese Voraussetzungen liegen allesamt vor. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebung des Klägers, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, Kindeswohlbelange, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen.

V. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate.

Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, denen der Kläger schon nicht entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.