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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 24.03.2026 – 16 K 1890/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0324.16K1890.25.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Betriebskostenpauschalen in Form der Neustarthilfe, der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Der Kläger betreibt Handel mit Kraftfahrzeugen.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,
(im Folgenden FRL Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus).
Zudem gewährt das beklagte Land durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf,
(im Folgenden FRL Neustarthilfe 2022).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“, „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“ und „FAQs zur ‚Neustarthilfe 2022‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html;
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html;
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html;
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragte am 2. März 2021 (Neustarthilfe), am 3. August 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal), am 21. November 2021 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) respektive am 22. Januar 2022 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe, der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal in Höhe von 6.611,49 Euro (Neustarthilfe) beziehungsweise 4.500,00 Euro (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal; insgesamt 20.111,49 Euro).
Unter dem 3. März 2021 (Neustarthilfe), dem 4. August 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal), dem 22. November 2021 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) respektive dem 24. Januar 2022 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) erließ die Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) vorläufige Bewilligungsbescheide in jeweils beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung der vorläufig bewilligten Beträge auf das bei Antragstellung angegebene Konto.
Der Kläger reichte am 31. Dezember 2021 beziehungsweise am 30. Juni 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) respektive am 9. Januar 2023 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) die Endabrechnungen ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag (Neustarthilfe und Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) beziehungsweise einen Rückzahlungsbetrag von 382,25 Euro (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) respektive von 262,25 Euro (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) ausweisen. In diesem Rahmen erklärte er jeweils:
„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die von mir angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird.“
sowie entweder (Neustarthilfe):
„Ich bin damit einverstanden, dass die Zustellung des Bescheides ausschließlich digital (per E-Mail) erfolgt.“
oder (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal):
„Ich willige ein, dass der Bescheid der Bewilligungsstelle als elektronischer Verwaltungsakt über das Postfach meines A.-Nutzerkontos (§ 2 Abs. 5 und Abs. 7 OZG) zum Abruf bereitgestellt und mir hierdurch bekannt gegeben wird. Mir ist bewusst, dass der Abruf nur nach meiner Authentifizierung über mein A.-Nutzerkonto möglich ist. Auch habe ich zur Kenntnis genommen, dass der Verwaltungsakt unabhängig vom tatsächlichen Abruf am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben gilt (§ 9 Abs. 1 S. 3 OZG). Über die Möglichkeit zum Abruf werde ich spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die von mir angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt. Ich kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen.“
Anschließend forderte die BezReg den Kläger mit Anfragen vom 10. September 2024, vom 23. September 2024, vom 7. Oktober 2024 und vom 17. Oktober 2024 auf, seinen Einkommenssteuerbescheid, Umsatznachweise und Nachweise für weitere Einkünfte im Zeitraum 2019 sowie Januar und Februar 2020 und Umsatznachweise bezüglich der jeweiligen Förderzeiträume der Neustarthilfeprogramme beizubringen.
Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die BezReg unter dem 22. Januar 2025 (Neustarthilfe), dem 23. Januar 2025 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) sowie dem 24. Januar 2025 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) Schlussbescheide, mit dem sie denen sie die o.g. Anträge des Klägers ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass diese Bescheide die vorläufigen Bewilligungsbescheide vollständig ersetzen (Ziff. 2) und die vorläufig bewilligten Beträge zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieser Bescheide festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
Der Kläger hat am 21. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die jeweiligen Verfahren fristgerecht abzuschließen, da er sich im entsprechenden Zeitraum (10. September 2024 bis 4. Oktober 2024) ohne Zugriff auf seinen E-Mail-Account auf Reisen/im Ausland befunden habe und sein A.-Zugang deaktiviert gewesen sei. Er habe (am 7. Oktober 2024) neue Zugangsdaten beantragt, aber als er diese (am 10. Oktober 2024) erhalten gehabt habe, sei ein Abschluss nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Y. vom 22. Januar 2025 (Neustarthilfe), dem 23. Januar 2025 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) sowie dem 24. Januar 2025 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) zu verpflichten, über seine Anträge vom 2. März 2021 (Neustarthilfe), am 3. August 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal), am 21. November 2021 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) respektive am 22. Januar 2022 (Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 24. Februar 2026 zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Neubescheidungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Gewährung der Neustarthilfe, der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3/lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus sowie vgl. lit. Ziff. 1 Abs. 2 der FRL Neustarthilfe 2022).
Die jeweiligen FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die mit den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Ablehnungsentscheidungen ermessensfehlerfrei.
Jedenfalls die mit Nachrichten vom 10. September 2024, vom 23. September 2024, vom 7. Oktober 2024 und vom 17. Oktober 2024 erfolgte Anforderung der geforderten Dokumente zur Verifizierung der Umsatzangaben bezüglich der jeweiligen Förderzeiträume entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Y. , sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, der Kläger ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der Bezirksregierung Y. entspricht, stichprobenartig oder in Ansehung des Ergebnisses der Datenabgleiche mit anderen Behörden anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den jeweiligen FRL sowie den FAQs wider.
So heißt es zu (lit. A/B) Ziff. 9/8 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus respektive der FRL Neustarthilfe 2022, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. (Lit. A/B) Ziff. 9/8 Abs. 1 Sätze 4, 5 und 8 der FRL Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus beziehungsweise der FRL Neustarthilfe 2022 lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe A/B Ziffer 7/6 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe/Neustarthilfe Plus/Neustarthilfe 2022 und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. […] Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 4.9 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.
Der Kläger hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht beantwortet.
Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.
Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.
Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung Y. eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte davon ausgehen, dass der Kläger die Nachrichten wahrnehmen würde.
Weder das Hochladen der Anfragen auf das Direktantragstellerportal noch der Zugang der darauf hinweisenden E-Mails ist durch den Kläger in Abrede gestellt worden. Stattdessen hat er ausschließlich unkonkret (und ohne dass der fragliche Zeitraum vollständig abgedeckt wäre) auf Umstände hingewiesen, die ohnehin allein in seine Sphäre fallen würden (persönlich motivierter Auslandsaufenthalt ohne Zugriff auf seinen E-Mail-Account, Verlust der A.-Zugangsdaten) und überdies vor dem Hintergrund der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht geeignet wären, zu entschuldigen, dass noch nicht einmal Fristverlängerungsanträge gestellt oder andere Kommunikationsaufnahmeversuche zur Bewilligungsstelle erfolgt sind.
Schließlich stellen sich die in der jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide enthaltenen Rückzahlungsfestsetzungen in der Folge als rechtmäßig dar.
Die Festsetzungen der zu erstattenden Beträge beruhen auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangenen Bewilligungsbescheide vom 3. März 2021, vom 4. August 2021, vom 22. November 2021 respektive vom 24. Januar 2022 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG auf
19.466,99 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.