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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.03.2026 – 27 K 3964/22

27. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0324.27K3964.22.00

Tatbestand

Die Klägerin ist ein deutsches Konzernunternehmen des britischen Telekommunikationskonzerns M. T.. Sie ist Anbieterin von Internetzugangsdiensten (sog. Access-Providerin) und wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen sie erlassene Verfügung zur Sperrung des Telemedienangebots https://de.N..com/.

Die Beklagte wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf die Internetseite unter der Domain https://de.N..com/ aufmerksam. Sie veranlasste daraufhin eine Prüfung des Internetangebotes und stellte verschiedene Rechtsverstöße fest. Anbieterin des Angebots ist nach ihren Ermittlungen die in Zypern ansässige Gesellschaft D. Ltd. Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Beklagte darüber hinaus fest, dass sich der Sitz des Host-Providers der Internetseite (Z. Global T. B.V. - Z.) in den Niederlanden befindet. Am 4. April 2019 kontaktierte sie die niederländische Medienbehörde Commissariaat voor de Media (CVDM) per E-Mail, schilderte den Sachverhalt und bat um Mitteilung, ob rechtliche Schritte eingeleitet werden könnten.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 antwortete die CVDM, dass für ein Einschreiten von ihrer Seite keine rechtliche Grundlage bestehe. Der Inhalte-Anbieter befinde sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Niederlande.

Unter dem 24. Oktober 2019 wandte sich die Beklagte an die zypriotische Medienbehörde Cyprus Radio Television Authority (CRTA). Sie verwies auf die Auskunft in einem anderen Verfahren, wonach die CRTA nur für Radio und Fernsehen und nicht auch für Video-Sharing-Plattformen zuständig sei und äußerte die Annahme, die Auskunft gelte gleichermaßen für das Angebot https://de.N..com/. Dieses werde in deutscher Sprache angeboten und mache jugendgefährdende Inhalte verfügbar. Dies verstoße u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Zugleich teilte die Beklagte mit, sie beabsichtige, den Anbieter dazu anzuhören und bat um Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2019, wenn die CRTA insoweit Vorbehalte habe.

Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 teilte die CRTA mit, sie habe keine Vorbehalte in Bezug auf das beabsichtigte Vorgehen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erklärte die Beklagte der D. Ltd., es seien verschiedene Rechtsverstöße im Hinblick auf das Telemedienangebot https://de.N..com/ festgestellt worden.

Unter dem 14. November 2019 teilte die Beklagte der Europäischen Kommission mit, dass sie beabsichtige, gegen die D. Ltd. vorzugehen.

Nach Einbeziehung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erließ die Beklagte unter dem 23. März 2020 einen Bescheid gegen die D. Ltd mit folgenden Verfügungen in Ziffern 1 und 2:

Es wird festgestellt, dass die D. Ltd als Anbieterin des Telemedienangebotes https://de.N..com/ gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV und § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt.

Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. § 20 Abs. 1 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zukünftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten erhalten. Zukünftig erfüllt die Anbieterin ihre Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV, wenn sie dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen.

Die Anbieterin kann ihrer Pflicht dadurch entsprechen, dass sie durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann. Die Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach § 7 JMStV, wenn sie gemäß der gesetzlichen Pflicht aus § 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen entsprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Bei dem Angebot handele es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das in zahlreichen Userprofilen pornografische, offensichtlich schwer jugendgefährdende sowie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich mache. Ein Jugendschutzbeauftragter sei nicht benannt. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV vor. Das Angebot enthalte pornografische Darstellungen. Von Anbieterseite werde nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien. Die Beklagte schilderte drei Beispiele entsprechender Videos und Fotos und führte aus, das Angebot https://de.N..com/ enthalte Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt seien. Die Inhalte vermittelten die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Genitalien seien deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt werde abgebildet. Es liege auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV vor. Das Angebot enthalte Darstellungen, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Auch hierzu schilderte die Beklagte drei konkrete Beispiele entsprechender Videos. Es handele sich vorliegend um ein Internet-Angebot, das u.a. extreme Praktiken aus dem Bereich der Fetisch-Sexualität zeige. Es würden Fetischhandlungen dargestellt, die mit Schmerzen und Gesundheitsgefährdung einhergingen. Jugendliche könnten dies nicht entsprechend einordnen. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV vor. Die KJM habe beschlossen, dass wegen der genannten Verstöße eine Beanstandung und Untersagung auszusprechen sei. Die Beanstandung als mildeste aufsichtsrechtliche Maßnahme sei vorliegend nicht ausreichend. Die Untersagung neben der Beanstandung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um künftigen Wiederholungen entgegenzuwirken.

Nachfolgend traf die Beklagte Maßnahmen, um die Sperrung des Internetangebots über den in den Niederlanden ansässigen Host-Provider zu erreichen:

Mit E-Mail vom 18. September 2020 sandte sie ein Schreiben an den Host-Provider Z. und forderte diesen auf, das Angebot https://de.N..com/ für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich zu machen oder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten.

Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 wandte sich die Beklagte abermals an die niederländische Behörde CVDM mit der Bitte um ein gemeinsames Vorgehen in dem vorliegenden Fall, da der Host-Provider sich in den Niederlanden befinde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 - per E-Mail an die Beklagte versandt - bestellte sich ein Bevollmächtigter für Z. und führte im Wesentlichen aus, Z. sei nicht verantwortlich für das Angebot https://de.N..com/. Ferner seien die Behauptungen von Rechtsverstößen durch https://de.N..com/ nicht belegt. Im Gegenteil habe es Parallelfälle ähnlicher Internetseiten (etwa B.) gegeben, in denen durch den Anbieter behauptet worden sei, es handele sich um ein rechtswidriges Vorgehen. Z. lehne es daher ab, Maßnahmen zu ergreifen und schlage vor, den Ausgang der gerichtlichen Parallelverfahren zunächst abzuwarten.

Unter dem 21. Oktober 2020 antwortete die Beklagte und wies im Wesentlichen auf den Erlass des Bescheides hin, welcher bestandskräftig sei.

Die niederländische Behörde CVDM antwortete der Beklagten unter dem 18. November 2020 unter Verweis auf ihr früheres Schreiben vom 17. Juni 2019, dass für ein Einschreiten der niederländischen Behörde keine rechtliche Grundlage bestehe, da der Inhalte-Anbieter sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Niederlande befinde, sondern in Zypern ansässig sei.

Unter dem 11. März 2021 informierte die Beklagte die Europäische Kommission über das beabsichtigte weitere Vorgehen gegen Z. als Host-Provider.

Nach Einbeziehung der KJM ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2021 gegenüber Z. die Sperrung des Telemedienangebots https://de.N..com/ für den Abruf aus Deutschland an. Zur Begründung erläuterte die Beklagte die von ihr festgestellten Rechtsverstöße und stellte fest, dass das Angebot nicht überarbeitet worden sei. Eine Vollstreckung des gegen die Inhalte-Anbieterin erlassenen Bescheids sei nicht durchführbar. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sei verantwortlicher Diensteanbieter auch jede juristische Person, die lediglich fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte. Als Maßnahme komme einzig die Sperrung des Angebotes für den Abruf aus Deutschland in Betracht. Diese sei der Z. technisch möglich, die Maßnahme sei zudem geeignet, erforderlich und angemessen.

In Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 11. März 2021 erinnerte die Europäische Kommission mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an das in Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ECRL) festgeschriebene Herkunftslandprinzip und insbesondere die in Art. 3 Abs. 4 lit. b ECRL vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und des Herkunftsmitgliedstaates. Nachfolgend benachrichtigte die Beklagte die Europäische Kommission über die bereits erfolgten rechtlichen Schritte, insbesondere den gegenüber Z. erlassenen Bescheid.

Im Folgenden wandte sich die Beklagte zur Einschränkung des Abrufs des gegenständlichen Telemedienangebots an in Deutschland ansässige Access-Provider einschließlich der Klägerin.

Mit Schreiben vom 11. November 2021 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt und die von ihr festgestellte Rechtswidrigkeit des Telemedienangebots https://de.N..com/ sowie die bereits getroffenen Maßnahmen. Sie teilte ferner mit, sie beabsichtige aufgrund der Erfolglosigkeit des Vorgehens gegen die D. Ltd. und den Host-Provider Maßnahmen gegen die Klägerin einzuleiten, um die Sperrung des Angebotes zu erreichen. Sie gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Klägerin nahm unter dem 17. Januar 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Anforderungen des § 3 Telemediengesetz (TMG) zur Umsetzung des Herkunftslandprinzips erfüllt habe. Auch die Anforderungen des § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) schienen nicht erfüllt zu sein. Es sei auch zu beachten, dass sie, die Klägerin, den strengen Anforderungen von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 (Netzneutralitätsverordnung) unterliege. Insbesondere fehle es aber an konkreten Angaben zu den zu ergreifenden Maßnahmen, welche nicht nur technisch möglich, sondern auch zumutbar sein müssten.

Unter dem 21. Januar 2022 zog die Beklagte die D. Ltd. - auf ihren Antrag vom 29. Dezember 2021 und nach Beteiligung der Klägerin - gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zum Verfahren hinzu und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die D. Ltd. schloss sich unter dem 4. Februar 2022 den Ausführungen der Klägerin an. Ferner sei den Anhörungsschreiben und der Akte nicht zu entnehmen, auf welche Weise die Netzsperren technisch umgesetzt werden sollten, sodass zu Auswirkungen keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Am 23. Februar 2022 ergingen die Beschlussvorlagen der Beklagten für die Entscheidung der KJM im schriftlichen Verfahren im Nachgang zur bevorstehenden 43. KJM-Sitzung am 2. März 2022. In der sodann plangemäß erfolgten KJM-Sitzung wurden die Prüffälle der Sperrverfügungen gegen die Klägerin (TOP 4.3) ebenso wie gegen vier andere Access-Provider besprochen. Mit E-Mail vom 2. März 2022 wurden den Mitgliedern der KJM die Unterlagen zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren mit einer Fristsetzung bis zum darauffolgenden Tag übersandt. Die Mitglieder der KJM stimmten jeweils der Beschlussempfehlung im schriftlichen Verfahren zu. Am 3. März 2022 teilte die KJM der Beklagten die Ergebnisse mit.

Unter dem 3. März 2022 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid mit der Anordnung einer Sperrung des Telemedienangebots https://de.N..com/ für den Abruf aus Deutschland (Ziffer 1). Sie erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie den Zugriff auf das Angebot mittels einer DNS-Sperre unterbinde (Ziffer 2). Für die Erstellung des Bescheids werde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,- Euro erhoben (Ziffer 3).

Zur Begründung verwies die Beklagte zunächst auf den gegen die D. Ltd. ergangenen Bescheid sowie das Vorgehen gegen Z. und stellte fest, dass das Angebot weiterhin nicht überarbeitet worden sei. Das Angebot verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV. Zur Erläuterung führte die Beklagte jeweils verschiedene Beispiele an. Weiter führte sie aus, ihr stehe bei einem Vorgehen nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV ein Entschließungsermessen zu. Da das Telemedienangebot eine erhebliche Gefahr für den Kinder- und Jugendmedienschutz darstelle, habe sie sich nach dem erfolglosen Vorgehen gegen die D. Ltd. und den Host-Provider zu einer Sperrverfügung gegen die Klägerin entschlossen. § 109 Abs. 3 MStV sei verfassungsgemäß und eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Maßnahme. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen lägen vor. Die Klägerin sei auch in der Lage, eine Sperrung vorzunehmen. In Betracht kämen eine DNS-Sperre, eine IP-Sperre oder eine URL-Sperre, wobei die DNS-Sperre vorzugswürdig sei. Mildere gleich geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die Maßnahme sei auch angemessen. Ein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die Netzneutralität, liege nicht vor, da eine Rechtfertigung durch die behördliche Anordnung (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a Netzneutralitätsverordnung) bestehe. Die Verwaltungsgebühr für die Erstellung der Verfügung werde gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Kostensatzung i.V.m. Nr. D 4 des Verzeichnisses zur Kostensatzung festgesetzt.

Die Klägerin hat am 1. April 2022 Klage am Verwaltungsgericht Köln erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 23. Mai 2022 nach Anhörung der Beteiligten an das erkennende Gericht verwiesen hat.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst seien die gesetzlichen Vorschriften, auf die sich die Beklagte stütze, wegen fehlender Notifizierung unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Sowohl die von der Beklagten in dem Bescheid als Ermächtigungsgrundlage angeführte Vorschrift des § 20 Abs. 4 JMStV als auch die für das vorliegende Angebot https://de.N..com/ zentrale Geltungsbereichsregelung des § 2 Abs. 1 JMStV seien durch Art. 3 des Medienordnung-Modernisierungsstaatsvertrags (MedModStV) mit Wirkung vom 7. November 2020 geändert und neu gefasst worden. Der Entwurf zur Änderung des JMStV im Rahmen des MedModStV sei indes weder in der von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen noch in der später geänderten Fassung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1) (RL 2015/1535) notifiziert worden. Die Ermächtigungsgrundlage genüge ferner nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Unklar sei die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Anbieter“ in der Verweisungskette. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act - DSA) sei die Beklagte ferner nicht mehr ermächtigt, die in Rede stehende Verfügung zu erlassen. Die Bestimmungen des JMStV fänden im vollharmonisierten Regelungsbereich des DSA keine Anwendung. Die Beklagte könne auch keine Ermächtigungsgrundlage des DSA für sich in Anspruch nehmen. Ungeachtet dessen sei die Ermächtigungsgrundlage der §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV unionsrechtswidrig. Sie verstoße gegen das Herkunftslandprinzip, wie es in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL festgeschrieben und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt sei. Der Bescheid sei darüber hinaus formell rechtswidrig, weil die KJM als zuständige Behörde schon keine sachverständige Prüfung des verfahrensgegenständlichen Angebots, der rechtlichen Anforderungen und der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Access-Providerin vorgenommen habe. Die Verfahrensvorschriften zum schriftlichen Verfahren der KJM seien nicht eingehalten worden. Die Beklagte habe weiter die zwingende Voraussetzung der Vorbefassung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß § 20 Abs. 5 JMStV sowie der Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV nicht beachtet. Schließlich lägen in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen die Begründungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV vor. Der Bescheid sei auch - bei Unterstellung der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage - materiell rechtswidrig. Der Bescheid sei zu unbestimmt und verstoße darüber hinaus gegen das Herkunftslandprinzip. Ein Rechtsverstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV sei nicht hinreichend geprüft worden, sodass nicht von einer Unzulässigkeit ausgegangen werden könne. Die Klägerin sei darüber hinaus nicht Anbieterin von Telemedien i.S.v. § 20 Abs. 4 JMStV. Zudem habe die Beklagte die Subsidiaritätsanforderungen des § 109 Abs. 3 MStV nicht erfüllt. Das Vorgehen der Beklagten gegen die Inhalte-Anbieterin genüge nicht. Bei der von der Beklagten genannten Inhalte-Anbieterin D. Ltd. handele es sich nicht um die Betreiberin der streitgegenständlichen Seite https://de.N..com/. Vielmehr handele es sich um eine Strohmannkonstruktion. Betreiberin des Angebots sei nach Recherchen des NDR und des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ die Wisebits T. mit einer Adresse in Zypern und den Gesellschaftern Herr E. Y. und Herr L. P.. Auch sei die Beklagte ihren Konsultations- und Informationspflichten nach Änderungen der zypriotischen Rechtslage nicht hinreichend nachgekommen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorgehens gegen den in den Niederlanden ansässigen Host-Provider. Der streitgegenständliche Bescheid sei ferner ermessensfehlerhaft ergangen und unverhältnismäßig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2022 (Az. 1/19 T5) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, es wirke sich nicht aus, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen des JMStV zunächst nicht gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert worden seien. Die Vorschrift des § 20 JMStV sei darüber hinaus hinreichend bestimmt. Die rechtsstaatliche Bestimmtheit sei nicht als ein Optimierungsgebot im Sinne eines - möglichen - Höchstmaßes an Bestimmtheit zu verstehen. Für die Klägerin sei hinreichend erkennbar, dass sie Adressatin von Maßnahmen werden könne. Die Ermächtigungsgrundlage bleibe auch nach Inkrafttreten des DSA weiter anwendbar. Eine Vollharmonisierung des gesamten Jugendmedienschutzrechts für „Online-Plattformen“ durch Art. 28 DSA sei nicht gewollt. Insbesondere erstrecke diese Vorschrift sich nicht auf den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten im Einzelfall. Der DSA verdränge keine Inhalteregulierung. Hier gehe es um die Durchsetzung des Verbots, pornografische bzw. entwicklungsgefährdende Inhalte Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen, nicht um ein (gar nicht existentes) Gebot, zwingend eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten. Jedenfalls aber bleibe es vorliegend bei einer ausnahmsweisen Anwendbarkeit des JMStV nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) DSA, da es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.Vm. Satz 2 JMStV um die mitgliedstaatliche Umsetzung von komplementär anwendbaren Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste in der konsolidierten Fassung vom 8. Februar 2025 (AVMD-RL) handele. Die angewandten Vorschriften des JMStV seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Herkunftslandprinzip unanwendbar. Insbesondere weist die Beklagte darauf hin, es sei zwischen zwei unterschiedlichen Regelungstypen zu unterscheiden: Zum einen gehe es im Sinne einer „Diensteregulierung“ um unmittelbar anwendbare Gesetze, die allein auf die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft abstellen und bereits daran strukturelle Verhaltenspflichten knüpfen, ohne dass die Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 ECRL sichergestellt wäre. Davon zu unterscheiden seien Vorschriften der „Inhalteregulierung“, die erst an die konkrete Dienstleistung des Anbieters anknüpfen und die Modalitäten ihrer Erbringung im Einzelfall (beispielsweise durch Vorgaben für die Verbreitung und/oder Vermittlung audiovisueller Inhalte) regeln, wobei die Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 ECRL sichergestellt sei. Anderenfalls ergebe sich ein gravierender gesamtsystematischer Widerspruch mit den Vorgaben des DSA. Schließlich tritt die Beklagte auch den weiteren Einwänden zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit entgegen. Die KJM-Mitglieder hätten genügend Zeit gehabt, den dem Prüffall zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend zur Kenntnis zu nehmen und sorgfältig zu prüfen. Eine Verkürzung der Stellungnahmefrist sei möglich und betreffe im Übrigen nicht die Rechte der Klägerin. § 20 Abs. 5 JMStV sei im hiesigen Fall nicht anwendbar. Der streitgegenständliche Sachverhalt betreffe ferner keine grundsätzliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV; die Vorschrift stelle zudem keine Schutznorm dar, auf welche die Klägerin sich berufen könne. Die Begründung enthalte keine Defizite. Die Klägerin sei als Access-Providerin Anbieterin im Sinne von § 20 Abs. 1 und 4 JMStV. Es sei von einem weiten Anbieterbegriff auszugehen. Das Subsidiaritätsprinzip sei auch eingehalten. Die Vorgaben des Herkunftslandprinzips hätten - nachdem die Verfügung gegen die Inhalte-Anbieterin unter Einhaltung dieser Vorgaben bestandskräftig geworden sei - nicht erneut eingehalten werden müssen, da die Klägerin in Deutschland ansässig sei. Darüber hinaus entfalte dieses Prinzip keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Schließlich habe sie - die Beklagte - auf der Rechtsfolgenseite auch das ihr gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

In der am 24. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte angeregt, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und im Übrigen die Zulassung der Sprungrevision zu erwägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Adressatin des streitgegenständlichen belastenden Bescheids, der sie überdies in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes - GG) betrifft, klagebefugt, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2022, mit dem sie eine Sperrung des Telemedienangebots https://de.N..com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet (Ziffer 1) sowie verfügt hat, die Klägerin erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie den Zugriff auf das Angebot mittels einer DNS-Sperre unterbinde (Ziffer 2), und eine Verwaltungsgebühr erhoben hat (Ziffer 3), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die von der Beklagten für ihre Sperranordnung (Ziffern 1 und 2) herangezogenen Vorschriften gelten gemäß § 2 Abs. 2 JMStV wegen der Anwendbarkeit des DSA nicht (1.). Darüber hinaus mangelt es an einem vorwerfbaren Verstoß gegen Vorschriften des JMStV im Sinne von § 20 Abs. 1 JMStV. (2.). Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage kommt nicht in Betracht (3.).

1. Die Beklagte kann die Sperrverfügung nicht auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV stützen.

Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter, wenn sie feststellt, dass er gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat. Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 JMStV sieht § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV vor, dass die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 MStV die jeweilige Entscheidung trifft. § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV bestimmt als mögliche Maßnahme u.a. die Sperrung von Angeboten. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen.

Die danach in § 20 Abs. 1 JMStV tatbestandlich vorgesehene Feststellung eines Verstoßes gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag begründet die Beklagte mit Verstößen gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Satz 2 JMStV.

§ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV sowie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Satz 2 JMStV sind im hiesigen Fall gemäß § 2 Abs. 2 JMStV zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 -, juris, Rn. 26, VG Neustadt, Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2006 - 15 K 2170/03 -, juris, Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 -, juris, Rn. 46; zu Sperrverfügungen im Glücksspielrecht BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 3883/11 -, juris, Rn. 53 -

nicht (mehr) anwendbar.

§ 2 Abs. 2 JMStV sieht vor, dass der JMStV nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Art. 3 lit. g DSA gilt, soweit der DSA Anwendung findet.

Danach ist der Geltungsbereich des JMStV im Hinblick auf den geahndeten Verstoß nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 JMStV, der der Sperrverfügung zugrunde liegt, nicht eröffnet.

a) Sowohl die D. Ltd., deren Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 JMStV die Beklagte mit der streitgegenständlichen Verfügung unterbinden wollte, als auch die Klägerin sind Vermittlungsdienste i.S.d. Art. 3 lit. g DSA. Für die D. Ltd. ergibt sich diese Eigenschaft aus Art. 3 lit g) iii) DSA, für die Klägerin als Access-Providerin aus Art. 3 lit. g i) DSA.

b) Der DSA findet hier Anwendung.

Nach den Erwägungen der Staatsvertragsgeber wurde mit § 2 Abs. 2 JMStV - parallel zu § 1 Abs. 9 MStV - eine Kollisionsnorm geschaffen, die mögliche Normkonflikte entsprechend dem Anwendungsvorrang des DSA auflöst. Der DSA findet danach Anwendung, soweit seine konkreten materiellen Regelungen reichen.

Vgl. Begründung zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge, abrufbar unter: https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Staatsvertraege_und_andere_Dokumente/5._MAEStV_Begruendung.pdf.

aa) Der Anwendungsbereich des DSA ist eröffnet. Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Sowohl die D. Ltd. als auch die Klägerin erbringen ihre Dienste für in der Union niedergelassene Nutzer.

bb) Auf den hiesigen Sachverhalt findet Art. 28 DSA Anwendung. Danach müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

(1) D. Ltd. ist Anbieterin einer Online-Plattform i.S.d. Art. 28 DSA. Darunter ist gemäß Art. 3 lit. i DSA ein Hostingdienst zu verstehen, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen. Bei dem Internetangebot https://de.N..com/ werden die von den Nutzern hochgeladenen Videos (und damit Informationen) gespeichert und verbreitet. Es handelt sich dabei um den hauptsächlichen Gehalt der Internetseite. Die Kammer hat überdies angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Ermittlungen und Angaben auf der Seite keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die genannte Gesellschaft der entsprechend verantwortliche Hostingdienst ist - unabhängig davon, welches Netzwerk an Personen im weiteren noch hinter der Gesellschaft steht.

(2) Die damit auf D. Ltd anwendbare Vorschrift des Art. 28 DSA stellt (i.V.m. mit den Durchsetzungsbefugnissen in Art. 51 DSA) eine vollständig vereinheitlichte Regelung für Anforderungen an den Jugendschutz bei Online-Plattformen dar (a). Die nationalen Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Satz 2 JMStV sind vor dem Hintergrund der vollharmonisierenden Vorschrift des Art. 28 DSA unanwendbar (b). Ebenso ist § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV unanwendbar, soweit es um die Durchsetzung entsprechender Anforderungen an den Jugendschutz geht (c). Eine in der Verordnung angelegte Öffnung für die Anwendbarkeit der nationalen Regelungen im hiesigen Fall ist nicht erkennbar (d).

(a) Die Regelungen des DSA enthalten vollständig vereinheitlichte Regelungen für Anforderungen an den Jugendschutz bei Online-Plattformen.

Vgl. jüngst VG Neustadt, Urteile vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW u.a. -, juris; Dreyer, in: Mast u.a., DSA DMA, 2024, Art. 28 DSA, Rn. 127; Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 6. Edition, Stand: 31. Dezember 2025, Art. 1 Rn. 15.

Ob unionsrechtliche Regelungen als vollständig vereinheitlicht anzusehen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergibt hier das Vorliegen einer Vollharmonisierung.

Für dieses Ergebnis spricht zunächst, dass die Europäische Union sich der Rechtsform der Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV bedient hat, die in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gilt.

Vgl. auch BVerfG entsprechend zur DSGVO, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, juris, Rn. 41.

Auch inhaltlich ergibt sich aus der Verordnung deutlich, dass der Verordnungsgeber eine Vollharmonisierung in Bezug auf die Sorgfaltspflichten von Vermittlungsdiensten beabsichtigt hat. Gemäß Art. 1 Abs. 1 DSA ist Ziel der Verordnung, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSA sieht vor, dass in dieser Verordnung harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt werden.

Der Wille des Unionsgesetzgebers zur Vollharmonisierung ergibt sich weiter aus den Erwägungsgründen der Verordnung. So formuliert Erwägungsgrund 9 Satz 1, dass die Verordnung die für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt geltenden Vorschriften vollständig harmonisiert, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte und den gesellschaftlichen Risiken, die die Verbreitung von Desinformation oder anderen Inhalten mit sich bringen kann, entgegenwirkt, und in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten nach Satz 2 keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Bereiche erlassen oder beibehalten, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, da dies die direkte und einheitliche Anwendung der für die Anbieter von Vermittlungsdiensten geltenden vollständig harmonisierten Vorschriften im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung beeinträchtigen würde.

Der Verordnungsgeber hat dabei explizit auch den Schutz von Minderjährigen in den Blick genommen und diesen für Online-Plattformen geregelt (vgl. insbesondere Art. 28 DSA sowie ferner für die - hier nicht in Rede stehenden - sog. „sehr großen Online-Plattformen“ Art. 35 DSA; vgl. ferner aus den Erwägungsgründen insbesondere Erwägungsgrund 71 DSA). Für eine einheitliche Normierung weiterer Details enthält Art. 28 Abs. 4 DSA eine Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Leitlinien, von welcher sie Gebrauch gemacht hat.

Mitteilung der Kommission - Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 - C/2025/5519 - vom 10. Oktober 2025; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52025XC05519.

Art. 28 DSA ist nicht so auszulegen, dass er aufgrund seiner recht abstrakten Formulierung eine Öffnung für ergänzende oder konkretisierende Vorschriften der Mitgliedstaaten vorsehen wollte.

Vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 11. November 2024, S. 2, https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746, unter Bezugnahme auf die Äußerung der Bundesregierung Deutschland.

Für diese Annahme ergibt sich nichts aus dem DSA; vielmehr ist eine Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - durch vereinheitlichte Leitlinien vorgesehen und bereits umgesetzt.

Soweit digitale Dienste in den Anwendungsbereich des DSA fallen, ist insoweit ein vollständig harmonisierter Rechtsrahmen festgelegt, der nicht durch nationale Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden kann.

Vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 6 f., https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746; allgemein zur Wirkung von Verordnungen vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1973 - 34/73 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8.22 -, juris, Rn. 34; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 AEUV, Rn. 43.

Nationale Regelungen können danach im Bereich des Jugendmedienschutzes nur anwendbar sein, soweit Aspekte von der Verordnung nicht geregelt werden bzw. die Verordnung den Mitgliedstaaten - etwa über Öffnungsklauseln - Regelungsmöglichkeiten belässt.

(b) Die Beklagte stützt ihren Bescheid auf Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Satz 2 JMStV. Diese sehen ebenso bzw. in einer detaillierteren Art und Weise als Art. 28 DSA Anforderungen an den Jugendschutz für Online-Plattformen wie das hier streitgegenständliche Internetangebot vor und bleiben daher unanwendbar.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV sind Angebote unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit u.a. unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind (Nr. 1) oder wenn sie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (Nr. 3). Satz 2 sieht vor, dass Angebote in Telemedien abweichend von Satz 1 zulässig sind, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Die nationalen Normen bezwecken ebenso wie Art. 28 Abs. 1 DSA den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten.

Vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 6 f., https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746.

Beide sehen - in unterschiedlicher Regelungskonstruktion - die Möglichkeit eines beschränkten Zugangs für Minderjährige zu Internetseiten vor.

Im Hinblick auf das Unionsrecht ist diese Möglichkeit in Art. 28 Abs. 1 DSA verankert und in den von der Kommission erlassenen Leitlinien konkretisiert: Diese sehen insbesondere in Ziffer 6.1 Konkretisierungen für Altersbeschränkungen, die den Zugang zu einer Plattform oder Teilen davon auf Nutzer unter oder über einem bestimmten Alter beschränken, und den Methoden der Altersfeststellung, die zur Bestimmung des Alters eines Nutzers angewandt werden, vor. Nach Ziffer 6.1.25 werden Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs auf der Grundlage des Alters als wirksames Mittel angesehen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen auf Online-Plattformen zu sorgen. Zu diesem Zweck könnten Instrumente zur Altersfeststellung den Anbietern dabei helfen, Zugangsbeschränkungen für Nutzer unter einem bestimmten Alter durchzusetzen, um Minderjährige vor dem Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten im Internet wie Glücksspiel oder Pornografie oder vor anderen Gefahren wie Grooming zu schützen.

Das deutsche Recht enthält in § 4 Abs. 2 JMStV eine ergänzende (und damit unzulässige) Regelung. Zwar handelt es sich bei § 4 Abs. 2 JMStV um eine Regelungskonstruktion, wonach den Anbietern die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe - also einer Zugangsbeschränkung für Erwachsene - nicht als Pflicht auferlegt wird. Da eine Verbreitung ohne diese Maßnahme jedoch dazu führt, dass Anbieter ihr Angebot in Deutschland nicht verbreiten dürfen, stehen die Vorschriften aber hinsichtlich ihrer praktischen Wirkung der Pflicht zur Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe gleich.

Es handelt sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV - gegen die nach Feststellung der Beklagten verstoßen wurde - auch nicht um eine Festlegung „rechtswidriger Inhalte“ i.S.d. DSA, gegen die die Beklagte nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht vorgehen kann.

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum Erlass einer Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte ist in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Gemäß Erwägungsgrund 31 DSA können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich der Strafvollzugsbehörden, in Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen einzelne oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Die Verordnung bietet danach weder die Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Anordnungen noch regelt sie deren räumlichen Anwendungsbereich oder grenzüberschreitende Durchsetzung. Art. 9 DSA enthält Verfahrensregelungen für den Fall einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde.

Die Mitgliedstaaten können auch Festlegungen dazu treffen, welche Art von Inhalt nach ihrer Rechtsordnung rechtswidrig ist: Nach Art. 3 lit. h DSA sind „rechtswidrige Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften.

Vgl. auch Steinrötter, in: Ders., Europäische Plattformregulierung, 2023, Teil 1, § 1, Rn. 6.

Zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts sieht Erwägungsgrund 12 (ergänzend zu der vorgenannten Definition in Art. 3 lit. h DSA) vor:

Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, sollte die Definition des Begriffs „rechtswidrige Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung im Großen und Ganzen den bestehenden Regeln in der Offline-Umgebung entsprechen. Insbesondere sollte der Begriff „rechtswidrige Inhalte“ so weit gefasst werden, dass er Informationen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten umfasst. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa rechtswidrige Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder nach dem geltenden Recht rechtswidrig sind, weil sie mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen. Beispiele hierfür sind etwa die Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die rechtswidrige Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, der Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen unter Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, die nicht genehmigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials, das rechtswidrige Angebot von Beherbergungsdienstleistungen oder der rechtswidrige Verkauf von lebenden Tieren. Im Gegensatz dazu sollte ein Augenzeugenvideo eines potenziellen Verbrechens nicht als rechtswidriger Inhalt betrachtet werden, nur weil es eine rechtswidrige Handlung zeigt, wenn die Aufnahme oder öffentliche Verbreitung eines solchen Videos nach nationalem Recht oder Unionsrecht nicht rechtswidrig ist. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Nach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung von Systematik und Telos der Verordnung handelt es sich bei den von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV erfassten Inhalten nicht um „rechtswidrige Inhalte“. Die dort in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angebote sind zwar im Hinblick auf ihren Inhalt „unzulässig“. Sie sind jedoch - wie zuvor dargestellt - dann zulässig gemäß Satz 2, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Damit handelt es sich bei den erfassten Inhalten nicht um solche, die an sich rechtswidrig sind. Darüber hinaus sind sie auch nicht rechtswidrig, weil sie - im Sinne von Art. 3 lit. h DSA und Erwägungsgrund 12 - mit rechtswidrigen Handlungen (hier: dem Unterlassen von Maßnahmen zum Jugendschutz) zusammenhängen. Eine solche Auslegung stellte eine Umgehung der vom Verordnungsgeber gewünschten Vollharmonisierung in Bezug auf Anforderungen an Vermittlungsdienste zum Jugendschutz dar. Denn faktisch besteht mit dieser Regelungstechnik für Vermittlungsdienste die Pflicht, bei entsprechenden Inhalten eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten (da das Angebot ansonsten in der Bundesrepublik unzulässig ist), was eine Maßnahme i.S.d. Art. 28 Abs. 1 DSA darstellt, um für den Schutz von Minderjährigen zu sorgen.

Vgl. auch Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 6. Edition, Stand: 31. Dezember 2025, Art. 1 Rn. 25 und Art. 9 Rn. 17 ff.; demgegenüber aber Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 6. Edition, Stand: 31. Dezember 2025, Art. 28 Rn. 45; a.A. Holznagel, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 28 Rn 16: auch relativ unzulässige Inhalte i.S.d. § 4 Abs. 2 JMStV seien - kontextbezogen - rechtswidrige Inhalte.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei einer Sperrverfügung überhaupt um eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte handeln kann.

Dagegen wohl VG Neustadt, Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 76.

(c) In dem vorgenannten Anwendungsbereich des Art. 28 DSA sind nicht nur die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 JMStV unanwendbar, sondern auch die Ermächtigungsgrundlage § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 MStV. Denn soweit ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich des DSA fällt, gilt gemäß § 2 Abs. 2 JMStV der JMStV nicht.

Der DSA enthält in Kapitel IV (insb. Art. 51) auch für die Durchsetzung der Anforderungen aus Art. 28 DSA vollständig vereinheitlichte Vorschriften.

Vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 9, https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746.

So sind in Art. 51 DSA unterschiedliche Befugnisse der zuständigen Behörden (Koordinatoren für digitale Dienste) geregelt. Neben einer Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Einstellung von Zuwiderhandlungen (Art. 51 Abs. 2 lit. b DSA) gibt es auch die Möglichkeit des Erlasses einer Sperrverfügung. Art. 51 Abs. 3 lit. b DSA sieht unter engen Voraussetzungen - etwa dass die Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht - die Möglichkeit vor, die zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats aufzufordern, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder - nur wenn dies technisch nicht möglich ist - zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird. Eine nationale Ermächtigungsgrundlage aus dem JMStV ist daneben nicht anwendbar, soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der durch den DSA geregelt wird.

(d) Eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2 JMStV und § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 MStV ergibt sich auch nicht aus Art. 28b AVMD-RL. Dieser sieht in Absatz 1 u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige gemäß Art. 6a Abs. 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. In Absatz 3 sind konkretisierende Anforderungen an die entsprechenden Maßnahmen enthalten.

Art. 6a Abs. 1 AVMD-RL sieht wiederum in Satz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Nach Art. 6a Abs. 1 Satz 2 AVMD-RL zählen zu solchen Maßnahmen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen (Art. 6a Abs. 1 Satz 3 AVMD-RL). Art. 6a Abs. 1 Satz 4 AVMD-RL bestimmt, dass die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie den strengsten Maßnahmen unterliegen müssen.

Zum Zusammenspiel des DSA mit anderen unionsrechtlichen Rechtsakten ist in Art. 2 Abs. 4 DSA geregelt, dass diese Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt lässt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere nach lit. a) die Richtlinie 2010/13/EU. Ergänzend führt Erwägungsgrund 10 aus:

Diese Verordnung sollte andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen regeln, andere Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften festlegen und ergänzen, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates […], einschließlich ihrer Bestimmungen in Bezug auf Video-Sharing-Plattformen, […]

Soweit mit diesen Unionsrechtsakten allerdings dieselben Ziele wie mit dieser Verordnung verfolgt werden, sollten die Vorschriften dieser Verordnung für Fragen gelten, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, bei denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

Ob Art. 28b (i.V.m. Art. 6a Abs. 1) AVMD-RL als Präzisierung und Ergänzung von Art. 28 DSA anzusehen ist,

so wohl Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 6. Edition, Stand: 31. Dezember 2025, Art. 1 DSA, Rn. 16, und Dreyer, in: Mast u.a., DSA DMA, 2024, Art. 28 DSA, Rn. 84,

kann offen bleiben.

Art. 28b AVMD-RL und Art. 28 DSA verfolgen dieselbe Zielrichtung, den Minderjährigenschutz.

Vgl. hierzu auch Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Report from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee on the application of Article 33 of Regulation (EU) 2022/2065 and the interaction of that Regulation with other legal acts, SWD (2025) 368, S. 86 ff., 89 f., abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/EU/45074.

Der DSA gilt insoweit jedenfalls - auch wenn von einer Weitergeltung von Art. 28b AVMD-RL als Präzisierung und Ergänzung von Art. 28 DSA ausgegangen wird - für Fragen, die von der AVMD-RL nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und für Fragen, bei denen die AVMD-RL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

Danach ist hier der DSA anwendbar. Ungeachtet der Frage, ob § 4 Abs. 2 JMStV als Umsetzungsvorschrift des Art. 28b AVMD-RL angesehen werden kann,

vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3905/20 -, juris, Rn. 348; dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 86 unter Bezugnahme u.a. auf die Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, S. 64, https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/staatsvertraege-und-andere-dokument,

betrifft der hiesige Fall eine Konstellation, die über die in Art. 28b AVMD-RL geregelten Pflichten hinausgeht.

Denn Art. 28b AVMD-RL regelt lediglich Pflichten von Mitgliedstaaten in Bezug auf ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter (vgl. zum Begriff der Rechtshoheit Art. 28a AVMD-RL; zum Begriff des Video-Sharing-Plattform-Anbieters Art. 1 lit. da und lit. aa) AVMD-RL. Weder die D. Ltd. noch die Klägerin werden danach von der Norm erfasst. Die D. Ltd. ist als im EU-Ausland ansässige Anbieterin nicht der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. Bei der Klägerin als Access-Providerin handelt es sich nicht um eine Video-Sharing-Plattform-Anbieterin.

Nichts anderes ergibt sich aus der allgemeineren Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 AVMD-RL, auf die Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL Bezug nimmt. Denn auch Art. 6a AVMD-RL sieht eine Pflicht der Mitgliedstaaten lediglich in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste vor, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern (vgl. Art. 2 Abs. 2-4 AVMD-RL) bereitgestellt werden.

Dass die Möglichkeit besteht, im Ausnahmefall unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 3 AVMD-RL oder Art. 3 ECRL

- vgl. zur Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips nach Art. 3 ECRL im Anwendungsbereich von Art. 28a, 28b AVMD-RL OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 - 13 B 381/22 -, juris, Rn. 73 ff., 81 -

auch gegen Anbieter im EU-Ausland vorzugehen, ändert hieran - unabhängig von der Frage, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - nichts. Denn Erwägungsgrund 10 zum DSA stellt klar, dass in Fällen von Normkonkurrenz die Vorschriften des (vollharmonisierten) DSA gelten sollen, soweit mit dem anderen Unionsrechtsakt - hier der AVMD-RL - zwar dieselben Ziele wie mit dem DSA verfolgt werden, der andere Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten jedoch (lediglich) die Möglichkeit lässt, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

Insoweit kann auch dahin stehen, ob Art. 28b AVMD-RL oder Art. 6a AVMD-RL die Möglichkeit vorsehen, Sperrverfügungen zu erlassen.

Dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 87 ff.

2. Darüber hinaus - und selbstständig tragend - mangelt es an der in § 20 Abs. 1 JMStV enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines vorwerfbaren Verstoßes gegen Bestimmungen des JMStV. In Rede stehen hier Verstöße des von der D. Ltd. verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Satz 2 JMStV, zu welchem die Klägerin als Access-Providerin Zugang vermittelt. Auf diese Verstöße - ihr Vorliegen unterstellt - kann sich die Beklagte vorliegend jedoch nicht stützen. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV finden aufgrund vorrangigen Unionsrechts keine Anwendung auf die D. Ltd.

Die Anwendung dieser Normen auf im EU-Ausland niedergelassene Anbieter verletzt das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 DDG umgesetzte Herkunftslandprinzip.

Vgl. schon im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 102 ff.

§ 3 Abs. 2 DDG bestimmt, dass der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 der Vorschrift nicht eingeschränkt werden. Die Auslegung der Vorschrift muss unionsrechtskonform im Lichte der Vorgaben des Art. 3 ECRL unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH erfolgen. Nach Art. 3 Abs. 2 ECRL dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

Gegen diese Vorgaben verstößt die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV auf das streitgegenständliche Internetangebot.

a) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ECRL eröffnet.

aa) Bei dem Angebot https://de.N..com/ handelt es sich um einen digitalen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 DDG.

§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG definiert den Begriff des digitalen Dienstes dahingehend, dass darunter Dienste im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535 fallen. Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck Dienst eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Das Angebot wird gegen Entgelt erbracht. Dazu genügt nach Erwägungsgrund 18 ECRL jede wirtschaftlich ausgerichtete oder zumindest kostendeckende, nicht rein altruistische Tätigkeit der Diensteanbieter. So reicht es aus, wenn diese kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Angebot etwa mittels Werbeeinnahmen finanzieren.

Vgl. Steinrötter/Schauer, in: Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 2023, § 2 DSA Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 32 L 221/24 -, juris, Rn. 69.

Hier zeigen schon die von der Beklagten im Verwaltungsvorgang aufgeführten Screenshots ihrer Sichtungen des Angebots, dass Werbefläche zur Verfügung gestellt wird.

Die Dienstleistung wird auch im Fernabsatz erbracht. Dies setzt nach Art. 1 Abs. 1 lit. b i) RL 2015/1535 voraus, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Dies ist bei dem Internetangebot https://de.N..com/ der Fall.

Die Dienstleistung wird ferner elektronisch erbracht i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. b ii) RL 2015/1535. Dies erfordert eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.

Weiterhin handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot um eine auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, d.h. eine solche, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b iii) RL 2015/1535). Die in Rede stehende Video-Sharing-Plattform funktioniert dergestalt, dass die Nutzer individuell auswählen, welche der vorgehaltenen Videos sie abspielen wollen und diese entsprechend ihrer Entscheidung anfordern.

bb) Dieser digitale Dienst wird in Deutschland von einem Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet.

Die von der Beklagten als Inhalte-Anbieterin ermittelte D. Ltd. ist in G. (Republik Zypern) niedergelassen und beim zypriotischen „Department of the Registrar of Companies and Official Receiver“ registriert.

Vgl. https://[...].

Über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie nicht, bietet ihr Angebot jedoch geschäftsmäßig im Bundesgebiet an bzw. verbreitet dieses.

cc) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV betreffen auch den koordinierten Bereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 ECRL.

Der koordinierte Bereich ist in Art. 2 lit. h ECRL definiert als die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind, und umfasst u.a. Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Qualität oder Inhalt des Dienstes sowie die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (Art. 2 lit. h Ziff. i, 2. Spiegelstrich ECRL).

Danach umfasst der koordinierte Bereich grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 - 13 B 381/22 -, juris, Rn. 17; OVG S-H, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 32 L 221/24 -, juris, Rn. 71.

Hierzu zählen die Vorgaben zur Zulässigkeit von Angeboten gemäß § 4 JMStV.

b) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV schränken den freien Verkehr des digitalen Dienstes https://de.N..com/ im Sinne des § 3 Abs. 2 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ECRL ein. Sie bewirken selbst eine Beschränkung des freien Verkehrs von digitalen Diensten und nicht erst ihr Zusammenwirken mit einer auf diese Norm gestützten Ordnungsverfügung.

Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ist es verboten, ein pornografisches Angebot - wie das streitgegenständliche - in Deutschland zu verbreiten, ohne sicherzustellen, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift bestehen die bereits genannten Aufsichtsbefugnisse nach § 20 JMStV. Zudem stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden kann (§ 24 Abs. 3 JMStV). Die Vorschrift stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbot dar. Denn die Inhalte-Anbieterin muss den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV entsprechen, um sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zu verhalten und den Erlass von Bußgeldbescheiden oder Verfügungen im Rahmen der Jugendmedienaufsicht zu verhindern. Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-662/22 davon aus, dass sanktionsbewehrte gesetzliche Verpflichtungen Beschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ECRL - den § 3 Abs. 2 DDG umsetzt - darstellen (vgl. Rn. 59), und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ein Diensteanbieter de facto die Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen und fortsetzen kann, ohne dort geltenden sanktionsbewehrten Verpflichtungen nachzukommen (Rn. 62 ff.).

Vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 -, juris, Rn. 51 ff.; sich diesen Ausführungen anschließend VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 111.

Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Beklagten nicht durch, dass im Falle eines Verstoßes eines Diensteanbieters vor der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse (und auch der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit) die Voraussetzungen eines Einschreitens am Maßstab des Herkunftslandprinzips geprüft würden und daher die Einhaltung der Schutzmechanismen nach Art. 3 ECRL gewährleistet sei. Denn ein Diensteanbieter muss ungeachtet der praktischen Auswirkungen die Vorgaben von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV einhalten, um sich rechtmäßig zu verhalten.

Gleiches gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV. Aufgrund dieser Norm ist es verboten, ein die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllendes (schwer kinder- und jugendgefährdendes) Angebot in Deutschland zu verbreiten, ohne sicherzustellen, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift bestehen gleichermaßen die bereits genannten Aufsichtsbefugnisse nach § 20 JMStV; ferner stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV nach § 23 JMStV eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Die Vorschrift ist rechtsdogmatisch ebenso aufgebaut wie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (lediglich mit anderen tatbestandlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das betroffene Angebot) und stellt damit gleichermaßen ein Verbot dar.

Dass es in Zypern als Mitgliedstaat der Niederlassung der Inhalte-Anbieterin eine gleichlautende Regelung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV gäbe, ist nicht ersichtlich. Mithin unterliegt die Inhalte-Anbieterin weitergehender Regulierung als in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat, wenn sie ihre Dienste in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland erbringen will.

Soweit die Beklagte meint, Beschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ECRL könnten nur Vorschriften zur Regulierung einer bestimmten Kategorie von Diensten (sog. „Diensteregulierung“) darstellen, aber nicht solche Vorschriften, die konkret-individuell an verbreitete Inhalte anknüpfen („Inhalteregulierung“), so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine solche Differenzierung findet sich in Art. 3 Abs. 2 ECRL nicht. Insofern erscheint auch die Abgrenzung mangels konkreter Anhaltspunkte im Richtlinientext kaum rechtssicher möglich. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung ist im Übrigen auch nicht explizit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen, sondern ergibt sich nach der Interpretation der Beklagten - lediglich - aus einer Einordnung verschiedener Urteile.

c) Die Beschränkungen der streitgegenständlichen Diensterbringung in Deutschland durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV sind auch nicht durch den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 4 ECRL - im deutschen Recht umgesetzt durch § 3 Abs. 5 DDG - gerechtfertigt.

So auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 114 ff.

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 DDG darf das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern 1. dies dazu dient, die Schutzziele der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, die öffentliche Gesundheit oder die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen, und 2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenem Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. § 3 Abs. 5 Satz 2 DDG bestimmt ferner, dass diese Maßnahmen nur zulässig sind, wenn die gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ECRL erforderlichen Verfahren eingehalten werden, wobei gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten unberührt bleiben.

Es kann offen bleiben, ob die deutsche Umsetzung des Ausnahmetatbestandes von Art. 3 Abs. 4 ECRL in § 3 Abs. 5 DDG schon deshalb nicht zur Begründung einer Ausnahme geeignet ist, weil diese Vorschrift sich ausweislich ihres Wortlauts allein auf nicht audiovisuelle Mediendienste bezieht, während audiovisuelle Mediendienste von § 3 Abs. 6 DDG - in Umsetzung von Art. 3 AVMD-RL - erfasst werden.

Vgl. zu Unterschieden zwischen § 3 Abs. 6 DDG und Art. 3 AVMD-RL Liesching, in: Ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 6. Edition, Stand: 31. Dezember 2025, § 3 DDG Rn. 68 ff.

Denn jedenfalls erfüllen die staatsvertraglichen Regelungen die durch die Rechtsprechung des EuGH konturierten Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH dürfen Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 ECRL keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Zur Begründung stellt der EuGH unter anderem darauf ab, dass die nach der Ausnahmeregelung erlaubten Maßnahmen nach dem Wortlaut „einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ (Art. 3 Abs. 4 lit. a ii) ECRL) betreffen müssen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 30. Mai 2024 - C-662/22, C-667/22 -, Airbnb Ireland u.a., juris, Rn. 70, vom 9. November 2023 - C-376/22 -, Google Ireland u.a., juris, Rn. 27 ff.

Soweit sich diese Bezugnahme auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft in § 3 Abs. 5 DDG nicht wiederfindet, ist die Vorschrift entsprechend Art. 3 Abs. 4 ECRL unionsrechtskonform im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 32 L 221/24 -, juris, Rn. 75.

In der Literatur wird die Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden, dass Art. 3 Abs. 4 ECRL keinerlei Gesetze erlaubt, die Wirkung für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter entfalten.

Vgl. Knoke/Krüger/Sachs, EuZW 2024, S. 957; Wimmer/Teetzmann, Urteilsanmerkung, MMR 2024, S. 160 (161); Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, § 3 DDG, Rn. 27 ff. (Stand: 1. Dezember 2024).

In der deutschen Rechtsprechung sind seither generell-abstrakte Maßnahmen aus anderen medienrechtlichen Normen, die einer bestimmten Kategorie von Diensteanbietern Beschränkungen auferlegen, als nicht vereinbar mit dem Herkunftslandprinzip angesehen worden.

Vgl. zur Verpflichtung, gemäß § 93 MStV bestimmte Transparenzangeben vorzuhalten: OVG S-H, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 32 L 221/24 -, juris, Rn. 75; offen gelassen unter Bezugnahme auf eine seinerzeit noch ausstehende Klärung der Frage durch den EuGH zu § 3b NetzDG: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 - 13 B 381/22 -, juris, Rn. 111 ff.

Unter Berücksichtigung der Klarstellung durch die jüngeren Entscheidungen des EuGH ist die Kammer der Auffassung, dass das Verbot aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, pornografische Inhalte in Deutschland anzubieten, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind, die Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht erfüllt. Diese Beschränkung trifft nicht lediglich einen bestimmten Anbieter, sondern richtet sich unterschiedslos an alle Anbieter von Telemedien.

Vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 -, juris, Rn. 74 ff.

Dementsprechend hat auch die Europäische Kommission zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV - im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur beabsichtigten Änderung des JMStV durch den Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag - bereits dahingehend Stellung bezogen, dass die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV auch für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ergebende Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass u.a. pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, als abstrakt-generelle Maßnahme einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip darstellt,

vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024 und Mitteilung TRIS/[2024] 3018 vom 11. November 2024, https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746.

Die von der Bundesrepublik Deutschland in jenem Notifizierungsverfahren vertretene Auffassung, dass die Regelungstechnik des JMStV mit dem Herkunftslandprinzip vereinbar sei, da dieser keine abstrakt-generelle Verpflichtung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstelle, weil Maßnahmen auf der Grundlage dieses Staatsvertrages immer Einzelfälle beträfen, die eine Einhaltung des Verfahrens nach Art. 3 ECRL voraussetzten,

vgl. Stellungnahme vom 1. August 2024, Anlage K 16, Bl. 956 ff. der Akte,

überzeugt demgegenüber nicht, da - wie bereits ausgeführt - die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ein unmittelbar geltendes Verbot bzw. eine Handlungsvorgabe enthält.

Soweit der EuGH - worauf die Beklagte hinweist - in einem noch später ergangenen Urteil einer (gesetzlichen) deutschen Verbotsnorm bescheinigt, Art. 3 Abs. 4 lit. a ECRL stünde dieser nicht entgegen

- EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23 - Apothekerkammer Nordrhein, juris, Rn. 80 -,

so folgt daraus nichts anderes. Zwar scheint diese Feststellung im Widerspruch zu den dargestellten - zuvor ergangenen - Urteilen zu stehen. Da sich der EuGH allerdings nicht tiefer mit der Struktur (gesetzliches Verbot und darauf beruhende Maßnahme) im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 4 ECRL befasst - was im Übrigen auch nicht Vorlagefrage war - und auch auf seine vorherige Judikatur nicht Bezug nimmt, vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen, dass diese aufgegeben werden sollte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Entscheidungen vermag die Kammer darüber hinaus auch nicht die von der Beklagten vorgenommene Einordnung der EuGH-Urteile in „Diensteregulierung“ und „Inhalteregulierung“ zu erkennen.

Für die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV ergibt sich dasselbe wie für § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV. Die Erwägungen des EuGH in den Urteilen C-662/22, C-667/22 (Airbnb Ireland u.a.) und C-376/22 (Google Ireland u.a.) führen auch insoweit zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung bereits durch die Vorschrift selbst nicht durch Art. 3 Abs. 4 ECRL (bzw. der Umsetzung in § 3 Abs. 5 DDG) gerechtfertigt ist. Es handelt sich um eine „allgemein umschriebene Kategorie“ bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft. Die Argumentation des Gerichtshofs, dass abstrakt-generelle Maßnahmen nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein können, weil vorher alle Anbieter ermittelt werden müssten, die die Voraussetzungen erfüllen, um die entsprechenden Mitgliedstaaten zu kontaktieren,

vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 -, Google Ireland u.a., juris, Rn. 33 ff.,

greift ebenso wie die Erwägungen, dass die Mitteilungspflicht neben der Notifizierungspflicht obsolet wäre (Rn. 37 f.) und dass der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage gestellt würde (Rn. 39).

Eine andere Bewertung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JMStV die Vorschriften dieses Staatsvertrages für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, unter Beachtung der Vorgaben des Art. 3 ECRL gelten.

Diese Bestimmung ändert nichts daran, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV wie dargelegt unmittelbar - d.h. ohne das Erfordernis einer konkretisierenden behördlichen Verfügung - eine Verpflichtung (auch) von im EU-Ausland ansässigen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft statuieren. Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 JMStV dürfte dagegen sein, die Anwendbarkeit des JMStV auf im Ausland niedergelassene Anbieter zu erstrecken.

Vgl. Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, S. 63.

Nichts anderes ergibt sich aus den zum 1. Dezember 2025 eingefügten Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV. In § 2 Abs. 1 Satz 5 JMStV heißt es: Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme 1. zum Schutz a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, b) der öffentlichen Gesundheit oder c) der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern erforderlich ist, 2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, 3. in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.

Soweit § 2 Abs. 1 Satz 5 JMStV vorsieht, dass Maßnahmen gegen Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur zulässig sind, wenn sie ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betreffen, mag dies - ohne dass dies hier einer Entscheidung bedürfte - bezogen auf konkrete Einzelfallmaßnahmen wie z.B. Verwaltungsakte den durch den EuGH herausgearbeiteten Anforderungen des Herkunftslandprinzips zwar genügen. Jedoch ändert diese Bestimmung nichts daran, dass nach der Normstruktur des Jugendmedienstaatsvertrages bereits die Normen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV selbst - wie gezeigt - Beschränkungen der Diensterbringung der D. Ltd. darstellen, ohne dass sich diese lediglich individuell auf einzelne Anbieter von Telemedien bezöge.

Soweit die Beklagte anführt, der Erlass von Gesetzen, welche - wie vorliegend - erst die Grundlage für erforderliche Einzelfallmaßnahmen darstellten, müsse weiterhin möglich sein, da anderenfalls ein Widerspruch zum auch im Primärrecht der Europäischen Union vorgesehenen Gesetzesvorbehalt entstünde und die Ausnahmebefugnis nach Art. 3 Abs. 4 ECRL ansonsten leerlaufe, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit hat die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass es legislative Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 -, juris, Rn. 80 ff.

Dies könnten etwa Gesetze sein, die - entsprechend der Regelungstechnik im zwischenzeitlich aufgehobenen § 3e Abs. 3 NetzDG - vor Geltung bestimmter Pflichten auf Anbieter im EU-Ausland eine vorherige einzelfallbezogene behördliche Anordnung voraussetzen. Insoweit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer insoweit lediglich eine Gestaltungsmöglichkeit aufgezeigt und keine zwingende Voraussetzung statuiert hat.

Dass sich - wie die Beklagte ebenfalls aufführt - ein Spannungsfeld im Hinblick auf verschiedene europäische Rechtsakte (DSA, AVMD-RL, ECRL) ergibt, dass es bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen gilt, stellt die Kammer dabei nicht in Abrede, führt allerdings auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit bedurfte es nach Auffassung der Kammer zur Klärung der vorstehenden Fragen auch nicht der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Eine Pflicht zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lediglich für ein Gericht letzter Instanz. Für die hier entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts gilt Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht die Möglichkeit hat, eine Frage dem EuGH vorzulegen, wenn es dies zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Danach besteht im Hinblick auf die nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH. Denn entscheidungserheblich sind die Fragen zur Auslegung von Art. 3 ECRL (Herkunftslandprinzip) mit Blick darauf, dass der Bescheid nach Auffassung der Kammer auch wegen der vollharmonisierenden Wirkung des Digital Services Act rechtswidrig ist, nicht.

3. Kann die Beklagte ihre Verfügung danach nicht auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV stützen, kommt auch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage - namentlich durch Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 DSA nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 DSA für den Erlass einer Sperranordnung vorliegen, ist die Beklagte für ein Vorgehen nach Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 DSA nicht zuständig.

Nach Art. 56 Abs. 1 DSA verfügt - abgesehen von den Befugnissen gemäß Absatz 2, 3 und 4 - der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet, über ausschließliche Befugnisse, den DSA zu überwachen und durchzusetzen. Anbieterin von Vermittlungsdiensten in diesem Sinne ist hier die D. Ltd., die Adressatin der Pflichten aus Art. 28 DSA ist, welche durchgesetzt werden sollen. Für dieses Verständnis spricht auch Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b) DSA, der an den „Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder - nur wenn dies technisch nicht möglich ist - zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt“ anknüpft. Der von der Zuwiderhandlung betroffene Dienst ist die D. Ltd.

Vgl. so auch VG Neustadt, Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 153.

Der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung der D. Ltd. befindet, ist Zypern.

Im Übrigen wäre die Beklagte auch bei einer Zuständigkeit Deutschlands nicht die zuständige nationale Behörde, denn nach Art. 51 Abs. 3 DSA obliegt es dem Koordinator für Digitale Dienste - hier nach § 14 Abs. 1 DDG die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur in Bonn -, die zuständige Justizbehörde - hier nach § 29 Abs. 1 DDG das Amtsgericht Bonn - zu einer Sperranordnung aufzufordern.

Ist nach alledem der Bescheid zu Ziffern 1 und 2 rechtswidrig ergangen, so gilt dies ebenso für die Gebührenerhebung in Ziffer 3 des Bescheids (unabhängig von der Frage, ob bei Rechtmäßigkeit des Bescheids die Erhebung einer Gebühr von der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre).

Die Klägerin ist durch den an sie gerichteten und sie in ihrer Berufsfreiheit betreffenden rechtswidrig erlassenen Bescheid in ihren Rechten verletzt.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kammer hat von einer Zulassung der Sprungrevision hingegen angesichts der je nach Auslegung der Rechtsfragen möglicherweise im Ergebnis noch erheblichen Tatsachenfragen abgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Düsseldorf schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

100.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. November 2025 - 27 L 1350/24 u.a. -, juris, Rn. 92 ff. m.w.N.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.