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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 26.03.2026 – 16 K 10056/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0326.16K10056.25.00

Tatbestand

Der Kläger hat am 24. Oktober 2025 durch seine Prozessbevollmächtigte schriftlich Klage gegen die beiden Schluss-Ablehnungsbescheide der Bezirksregierung Y. vom 25. September 2025 betreffend die November- und die Dezemberhilfe erhoben.

In Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis zur voraussichtlichen Unzulässigkeit der Klage mangels Formwirksamkeit hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt: Es sei ihr zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen, die Klage elektronisch zu übermitteln. Sie sei davon ausgegangen, bereits bei der Steuerberaterplattform registriert zu sein, da sie im Jahr 2023 ihren Computer-Systempartner mit der Registrierung beauftragt habe. Bei dem Versuch, die vorliegende Klage elektronisch einzureichen, habe sie jedoch feststellen müssen, weder registriert zu sein, noch das Steuerberaterpostfach nutzen zu können. Wegen Zeitablaufs des Registrierungscodes habe sie sich auch nicht mehr kurzfristig registrieren lassen können. Mit Datum vom 3. November 2025 habe sie von der Bundessteuerberaterkammer einen neuen Registrierungscode erhalten und werde sich in Kürze registrieren können. Als „Kleinst-Steuerbüro“ sei sie technisch hilflos und habe sich auf die Aussage ihres Computerdienstes verlassen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Y. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist mangels Formwirksamkeit unzulässig.

Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß Satz 2 der Vorschrift in der hier anwendbaren, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 22. Dezember 2025 geltenden Fassung vom 5. Oktober 2021, gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Nach letztgenannter Vorschrift in der hier anwendbaren, zwischen dem 17. Juli 2024 und dem 22. Dezember 2025 geltenden Fassung vom 12. Juli 2024, zählt zu den sicheren Übermittlungswegen der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Ein in diesem Sinne auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach ist gemäß § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), welches die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten empfangsbereit einrichtet.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 55d Satz 3 VwGO vor, dass, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt. Nach § 55d Satz 4 VwGO der Vorschrift ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Aus diesem Normgefüge resultiert mithin für Steuerberater als nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 3a VwGO vertretungsberechtigte Personen - und damit auch für die Prozessbevollmächtigte des Klägers - die Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ein Verstoß gegen § 55d VwGO führt zur Unwirksamkeit der eingereichten Erklärung und zur Unzulässigkeit des mit der Erklärung verbundenen Rechtsbehelfs, es sei denn, die Ausnahmevoraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO sind erfüllt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 8 B 51.22 -, NVwZ 2023, 523 f.

Insbesondere trat diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Steuerberater unabhängig davon in Kraft, dass sie erst später von der zuständigen Steuerberaterkammer per sog. Registrierungsbrief ihren persönlichen Registrierungstoken für das beSt erhielten.

Vgl. zur gegenüber § 55d VwGO gleichlautenden Vorschrift des § 52d FGO BFH, Beschlüsse vom 28. April 2023 - XI B 101/22 -, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, und vom 11. August 2023 - VI B 74/22 -, juris; vgl. zu § 55d VwGO Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 22 CS 23.1040 -, juris, Rn. 11, m.w.N.

Auch stellt der Fall, dass der Inhaber des beSt entgegen der Verpflichtung aus § 86d Abs. 6 StBerG die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Nutzung des Postfachs nicht vorhält, keine vorübergehende Unmöglichkeit dar; § 55d Satz 3 VwGO befreit die sog. professionell Einreichenden - zu denen auch die Steuerberater zählen - nicht von der Pflicht zur (rechtzeitigen) Beschaffung und Vorhaltung dieser technischen Einrichtungen.

Vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 19 E 147/22 -, juris, Rn. 4.

Infolgedessen sind die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Argumente nicht geeignet, eine Ausnahme von der auch für sie als Steuerberaterin geltenden aktiven Nutzungspflicht für das beSt zu begründen. Nach ihren Angaben bestand bei Ihr gerade keine nur vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen, sondern sie war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch niemals zuvor technisch in der Lage gewesen, das beSt zu nutzen, weil sie sich nicht registriert hatte.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der formwirksamen Klageerhebung kommt nicht in Betracht, denn weder wurde der nach § 60 Abs. 1 VwGO für die Wiedereinsetzung grundsätzlich erforderliche Antrag gestellt, noch liegt eine Nachholung der versäumten Rechtshandlung - also vorliegend der formwirksamen Klageerhebung - im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor, die nach § 60 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausnahmsweise auch eine Widereinsetzung ohne Antrag ermöglicht. Im Übrigen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb nicht in Betracht, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht ergibt, im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine gesetzliche Frist - hier die Frist zur (formgerechten) Klageerhebung - einzuhalten.

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 4 A 2039/25 -, juris, Rn. 6.

Indem die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist, es nach ihrem Vorbringen unterlassen hat, nach der nach ihren Angaben im Jahr 2023 erfolgten Beauftragung ihres Computer-Systempartners mit der Registrierung für das beSt jemals zu überprüfen, ob es tatsächlich zu der Registrierung, von der Sie nach ihren Angaben ausgegangen war, gekommen ist, hat sie die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Steuerberaterin, die jederzeit in der Lage sein will, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen, geboten ist. Daran ändert auch ihr Vorbringen, als „Kleinst-Steuerbüro" technisch hilflos zu sein, nichts, denn auch dies führt gerade nicht dazu, dass sie sich gewissermaßen blind auf die Aussage ihres „Computerdienstes“ hätten verlassen dürfen, sondern selbst für den Fall, dass sie für die erforderliche Überprüfung technisch allein nicht in der Lage gewesen sein sollte, hätte sie diese Überprüfung zwar unter (technischer) Zuhilfenahme Dritter, aber in eigener Anwesenheit durchführen können und müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.939,93 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.