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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 26.03.2026 – 16 K 2498/26

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0326.16K2498.26.00

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des postalischen Grundstücks G01. Dieses Grundstück grenzt im Norden auf einer Strecke von standardgerundeten sieben Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „U.-straße“ an und ist auf voller Breite mit einem Wohnreihenhaus bebaut. Im Süden grenzt das o.g. Grundstück an das identisch breite Flurstück 103 an, welches seinerseits im Westen an das Flurstück 104 und im Osten an das Flurstück 102 angrenzt. Das Flurstück 102 grenzt im Osten an das Flurstück 101 an. Auch die Flurstücke 101, 102, 103 und 104 stehen im Eigentum des Klägers, wobei das kleinste dieser Grundstücke ca. 83m² und das größte etwa 119m² misst. Die jeweiligen Nordgrenzen der Flurstücke 101, 102 und 104 verlaufen parallel zur „U.-straße“ und haben eine gemeinsame Länge von standardgerundeten 21 Metern.

Die Fahrbahnen und Gehwege der „U.-straße“ unterliegen einmal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung (Reinigungsklasse C1 i.S.d. Straßenreinigungsverzeichnisses, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt X. vom 13. Dezember 1991 [im Folgenden SRS] Bestandteil der SRS ist).

Mit streitgegenständlichem Änderungsgebührenbescheid vom 27. November 2025 veranschlagte die Beklagte für die o.g. klägerischen Grundstücke für das Gebührenjahr 2025 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 309,40 Euro. Dabei berücksichtigte sie bei einmal wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege der „U.-straße“ 7 Frontmeter sowie 21 Hinterliegermeter. Die Summe der Reinigungsmeter multiplizierte sie mit dem Betrag 11,05 Euro.

Unter dem 8. Dezember 2025 erhob der Kläger gegen den streitgegenständlichen Änderungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte im Wesentlichen aus, er sehe nicht ein, für die 21 Hinterliegermeter zu zahlen, da es keine Zufahrt/Wege gebe, die zu reinigen seien. Die Berührungspunkte der einzelnen Gartengrundstücke seien lediglich Gartenzäune.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2026 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Als Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Veranlagung sei insgesamt satzungsgemäß entsprechend dem zulässigen (modifizierten) Frontmetermaßstab erfolgt. Die Erschließung der Flurstücke 101, 102, 103 und 104 erfolge über das Flurstück 98. Eine unmittelbare Zufahrt sei nicht erforderlich, um die Gärten zu erreichen. Etwaige Zäune zwischen den einzelnen Grundstücken seien irrelevant.

Dagegen hat der Kläger am 11. März 2026 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er (über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus beziehungsweise diesen erweiternd/präzisierend) im Wesentlichen vor, die Hinterliegergrundstücke seien ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erreichbar und würden über keine eigene Zuwegung oder eine rechtlich gesicherte Wegerechtsdienstbarkeit verfügen, weshalb es an der Erschließung fehle. Eine Zuwegung könne wegen des auf dem Vorderliegergrundstück aufstehenden Reihenhauses auch nicht hergestellt werden. Zu reinigende Wege oder ein städtischer Mehraufwand seien nicht ersichtlich. Die gemeinsame Veranlagung der Hinterliegergrundstücke sei willkürlich.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2026 aufzuheben, insoweit durch diesen Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden, die über einen Betrag von 77,35 Euro hinausgehen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bringt sie (über den Widerspruchsbescheid hinaus) im Wesentlichen vor, die Hinterliegergrundstücke seien als wirtschaftliche Einheit zusammen veranlagt worden, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung als Gartenland erst ab einer Größe von 200m² anzunehmen sei. Die Erschließung der Hinterliegergrundstücke ergebe sich aus der Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück.

Die Kammer hat dem Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2026 zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 27. November 2026 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2025 ist die SRS.

Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW.

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Zusätzlich zur Frontlänge werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind, also parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen, § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SRS. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt, § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS.

Der nach diesen Regelungen geltende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung - wie hier - sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich - wie vorliegend - um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 und vom 26. Juli 2016 - 9 A 2119/12, 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 43 beziehungsweise 37 f. sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Rn. 362 Fn. 661; jeweils m.w.N.

Einer weitergehenden Differenzierung, etwa hinsichtlich der konkreten Grundstücksnutzung, bedarf es insoweit nicht. Auch durch die spezielle Lagegunst beziehungsweise den Lagenachteil des einzelnen Grundstücks bedingte Ungerechtigkeiten wie sie etwa im Verhältnis von Anlieger- zu Hinterliegergrundstücken auftreten können, sind im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung wegen der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW hinzunehmen.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.

Nach ständiger Rechtsprechung - mit dieser steht § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS im Einklang - reicht es für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) aus, wenn von der öffentlichen Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 A 2906/12 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 27. September 2012 und vom 26. September 2013 - 9 A 2573/10, 9 A 1809/11 -, juris, Rn. 24 f. beziehungsweise Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.

Dabei ist - wie auch § 4 Abs. 1 Satz 1 SRS bestimmt - grundsätzlich das Buchgrundstück für die Gebührenerhebung maßgeblich, selbst wenn mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers aneinander grenzen. Dies dient der zur Handhabung durch die Verwaltung erforderlichen Typisierung und Pauschalierung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter strengen Voraussetzungen geboten. Die bloße wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke genügt dafür nicht, sondern es ist erforderlich, dass mehrere Grundstücke überhaupt nur in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SRS).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.

Eine gebührenrechtlich relevante Erschließung kann auch vorliegen, wenn ein Grundstück nicht an eine Straße angrenzt, aber über ein angrenzendes Grundstück von der gereinigten Straße her zugänglich ist. Die Gebührenpflicht findet ihren Grund in dem objektiven Erschließungsvorteil. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist oder beabsichtigt ist, einen solchen Zugang zu schaffen, spielt keine Rolle.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rn. 63, 70.

Nach diesen Maßgaben sind in Ansehung der streitgegenständlichen Grundstücke des Klägers zurecht (nicht nur sieben Frontmeter, sondern auch) 21 Hinterliegermeter mit Blick auf die (jedenfalls) gerundet (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) 21 Meter langen Grenzlinien im Norden der Flurstücke 101, 102 und 104 veranschlagt worden, die parallel zur „U.-straße“ verlaufen.

Es mag auf sich beruhen, ob die Flurstücke 101, 102, 103 und 104 zurecht (sämtlich) zusammen veranlagt worden sind, da eine Einzelveranlagung zum identischen Ergebnis führen würde und eine Veranlagung bei einer zusammenhängenden Gesamtfläche von fast 400m², die tatsächlich als Gartenland genutzt wird, jedenfalls zu erfolgen hat.

Die Flurstücke 101, 102, 103 und 104 sind zudem im straßenreinigungsrechtlichen Sinne von der „U.-straße“ erschlossen. Der Zugang kann rechtlich und tatsächlich über das Flurstück 98 erfolgen.

Für den rechtlichen Zugang bedarf es keiner Grunddienstbarkeiten oder anderen dinglichen Rechte, da Eigentümeridentität besteht.

Für den tatsächlichen Zugang genügt es, dass ein fußläufiges Betreten über das Flurstück 98 möglich ist. Es bedarf keines gesonderten Wegs, zumal Hintergrund der Gebühr nicht die Reinigung eines solchen durch die Beklagte ist, sondern die Reinigung der „U.-straße“. Das aufstehende Reihenhaus bildet für den Kläger als Eigentümer kein Zugangshindernis. Er kann von der „U.-straße“ aus durch sein eigenes Haus in den Garten des Flurstücks 98, von dort zum Flurstück 103 und weiter zu den Flurstücken 101, 102 und 104 gelangen. Sollte wider Erwarten in der Rückwand des Reihenhauses keine (hinreichend breite) Tür existieren, wäre der Kläger auf die Herstellung einer solchen zu verweisen. Sollten Zäune zwischen den einzelnen Flurstücken bestehen, lägen künstlich geschaffene Hindernisse vor, die ebenfalls irrelevant für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung wären.

Bei den o.g. parallel zur „U.-straße“ verlaufenden Grenzlinien handelt es sich um die zugewandten Grundstücksseiten i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 SRS, die hier (ersatzweise zur Frontlänge) zugrunde zu legen sind, weil die Flurstücke nicht an die erschließende Straße angrenzen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SRS).

Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Flurstücke 97, 99 und 100 die identischen 21 Meter des identischen Straßenabschnitts - allerdings als Frontmeter - veranlagt werden, ergibt sich auch keine zu beanstandende doppelte Gebührenerhebung. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für eine konkrete, der Länge des Straßenabschnitts entsprechende Kehrfläche vor dem Grundstück erhoben. Die Veranlagungsmeter bilden vielmehr lediglich den Maßstab für die Gebührenerhebung, der nicht im unmittelbaren Zusammenhang zu der zu reinigenden Straßenfläche steht. Anhand des Maßstabs werden die Kosten der Straßenreinigung auf alle herangezogenen Eigentümer umgelegt. Gehen mehr Frontmeter in die Kalkulation ein, sinkt der Gebührensatz pro Meter.

Fehler bei der Berechnung der festgesetzten Gebühren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf den Eintrag im Straßenreinigungsverzeichnis sowie § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SRS zutreffender Weise der Betrag von 11,05 Euro mit den 21 Hinterliegermetern und der einmal wöchentlichen Reinigung multipliziert worden, was zum zutreffenden Ergebnis von 232,05 Euro geführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 GKG auf

696,15 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.