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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 27.03.2026 – 16 K 1089/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0327.16K1089.26.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Fleischverarbeitung.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,
(im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragte über ihren prüfenden Dritten und Sozius ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden prD) am 29. Oktober 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 36.027,02 Euro als Einzelunternehmen.
In diesem Rahmen erklärte der prD:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Mit vorläufigem Bescheid vom 18. November 2021 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) der Klägerin die ÜBH III in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.
Die Klägerin reichte über den prD am 4. März 2024 die Schlussabrechnung ein, welche einen voraussichtlichen Förderbetrag von 40.827,94 Euro ausweist und die bereits oben zitierten Einwilligungen in identischer Weise enthält.
Sodann forderte die BezReg die Klägerin beziehungsweise den prD mit Anfragen vom 30. April 2025 und vom 11. Juni 2025 wie folgt zur Mitwirkung auf:
„Aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen wir, dass der im Antrag angegebene Gesellschafter des Unternehmensverbunds mittelbar oder unmittelbar Anteile an den folgenden Gesellschaften hält: D. H. GmbH, S. D. GmbH & Co. KG, D. Verwaltungsgesellschaft GmbH, D. GmbH, W. Verwaltungs GmbH, W. M. GmbH & Co. KG. Bitte erläutern Sie die zwischen den Gesellschaften des Unternehmensverbunds und den übrigen genannten Gesellschaften bestehenden Geschäftsbeziehungen und weshalb diese Gesellschaften nicht in dem im Antrag angegebenen Unternehmensverbund aufgeführt wurden.
Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war erließ die BezReg unter dem 6. Januar 2026 einen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag der Klägerin ablehnte und den Betrag von 36.027,02 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
Die Klägerin hat am 3. Februar 2026 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Anfragen hätten den prD nicht erreicht. Nach Überprüfung komme man nun zu dem Schluss, dass ein Unternehmensverbund mit der D. GmbH & Co. KG, der W. GmbH & Co. KG sowie der D. GmbH vorliege. Eine erneute Berechnung unter Berücksichtigung dieses Umstands ergebe einen Umsatzrückgang von 40,05% im Dezember 2020 und damit eine Antragsberechtigung in Höhe von 47.284,37 Euro.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Januar 2026 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 29. Oktober 2021 in der Fassung ihrer Endabrechnung vom 4. März 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2026 zur Entscheidung übertragen.
Mit Verfügung vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei.
Es kann auf sich beruhen, ob das Ermessen ohnehin hin zu einer Ablehnung auf Null reduziert ist, weil einer Bewilligung das europäische Beihilferecht entgegenstünde, da der nunmehr erstmalig eingeräumte Unternehmensverbund schwerlich vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 einen gesicherten Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung erworben haben kann.
Denn die Ablehnung aufgrund mangelnder Mitwirkung begegnet auch keinen Bedenken.
Die mit Nachrichten vom 30. April 2025 und vom 11. Juni 2025 erfolgte Aufforderung zur Stellungnahme entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, die Klägerin ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt sie nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der BezReg entspricht, stichprobenartig oder anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Stellungnahmen zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider.
Nach lit. A Ziff. 7 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 3 UAbs. 1 lit. g der FRL muss der Antragsteller erklären, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von lit. A Ziff. 2 Abs. 5 der FRL handelt, und er muss die Richtigkeit der Angaben bestätigen.
Ferner heißt es zu lit. A Ziff. 9 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Lit. A Ziff. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 8 der FRL lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe A Ziffer 7 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 3.13 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge beziehungsweise der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. […] Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.“
Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.
Die Klägerin hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht beantwortet.
Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.
Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.
Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9.
Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die BezReg durfte davon ausgehen, dass die Klägerin beziehungsweise der prD die Nachrichten wahrnehmen würde.
Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Anfragen auf das elektronische Antragsportal hochgeladen worden waren. Das ergibt sich zum einen aus der Abbildung der Nachrichten nebst Datum und Uhrzeit auf Bl. 7 f., des Verwaltungsvorgangs SAR1-1443289 und zum anderen aus den korrespondierenden Zeitstempeln ebendort auf Bl. 93. In Ansehung dieser hinreichenden Dokumentation genügt die einfache Angabe der Klägerin, der prD habe die Anfragen nicht erhalten, nicht, um weitere Ermittlungshandlungen erforderlich zu machen.
Ob zugleich auch die entsprechenden auf die Anfragen hinweisenden E-Mails angekommen sind, kann auf sich beruhen.
Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal und nicht auf den etwaigen Empfang der hinweisenden E-Mail nach § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Satz 6 EGovG NRW an.
Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.
Dies muss erstrecht für bloße Anfragen/Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.
Schließlich stellt sich die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Rückzahlungsfestsetzung in der Folge als rechtmäßig dar.
Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 18. November 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
40.827,94 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.