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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 27.03.2026 – 16 K 1342/26

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0327.16K1342.26.00

Tatbestand

Der Kläger betreibt Großhandel mit Getränken.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;

im Folgenden FRL;

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;

im Folgenden FAQs.

Der Kläger stellte am 30. Oktober 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über seinen prüfenden Dritten einen Antrag auf Bewilligung von ÜBH III in Höhe von 75.095,03.

Mit vorläufigem Bescheid vom 30. November 2021 bewilligte die Bezirksregierung Y. dem Kläger die ÜBH III in beantragter Höhe.

In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.

Am 26. September 2024 reichte der Kläger unter Übersendung der formularmäßig vorgegebenen „Erklärungen in der Schlussabrechnung für das Paket ÜH I, ÜH II, ÜH III sowie November- und Dezemberhilfe“ in unterschriebener und eingescannter Form (vgl. Bl. 39 ff. des Verwaltungsvorgangs zum Geschäftszeichen XXX0-0000000) über seinen prüfenden Dritten die Schlussabrechnung ein.

Anschließend forderte die Bezirksregierung Y. den Kläger beziehungsweise dessen prüfenden Dritten mit Anfragen vom 10. Dezember 2024 und vom 4. November 2024 wie folgt zur Mitwirkung auf:

„Bei der Bearbeitung Ihrer Schlussabrechnung ist aufgefallen, dass die vollständig (sic, Anm. d. Einzelrichters) Erklärung Ihres Mandanten nicht in lesbarer Form vorliegt. Bitte übersenden Sie eine lesbare Version des Antragsdokuments. Im derzeit hochgeladenen Scan ist eine Prüfung der gesetzten Kreuze betreffend der rechtlichen Erklärungen (sic, Anm. d. Einzelrichters) nicht möglich.“

Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die Bezirksregierung Y. unter dem 8. Januar 2026, am selben Tag unter Übermittlung eines Hinweises per E-Mail auf das Antragstellerportal hochgeladen, den streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag auf Bewilligung von ÜBH III ablehnte und den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.

Der Kläger hat am 9. Februar 2026 Klage erhoben.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 8. Januar 2026 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2021 in der Fassung der Schlussabrechnung vom 26. September 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2026 zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft.

Die auf die Nichtbeantwortung der Anfragen vom 10. Dezember 2024 und vom 4. November 2024 gestützte Ablehnung ist willkürlich, da die Anfragen überflüssig gewesen sind.

Der Scan ist einschließlich der Erklärungen samt angekreuzter Felder ohne Weiteres (Wort für Wort) lesbar, weshalb sich die Anfragen für den Kläger respektive seinen prüfenden Dritten mindestens als Schikane, wenn nicht gar als untauglicher Versuch, einen sachfremden Ablehnungsgrund zu schaffen, dargestellt haben müssen, die keiner Beantwortung bedürfen. Dabei hat die Bezirksregierung Y. es auch verabsäumt, auf den entsprechenden Hinweis des Einzelrichters zu reagieren und ihre Verhaltensweise zu plausibilisieren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

75.093,03 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.