Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.03.2026 – 41 K 18/26.A

41. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0327.41K18.26A.00

Tatbestand

Die am 00. Juli 0000 geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 30. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Mai 2023 einen Asylantrag. Dabei gab sie an, dass sie am 00. März 0000 in Yangon (Myanmar) geboren sei und Y. heiße.

Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Mai 2023 an, dass sie U. heiße, in Birma geboren, aber in China aufgewachsen sei. Sie sei im Alter von acht oder neun Jahren von ihrem Nachbarn dorthin verkauft worden. Zuvor habe sie bei ihrem chinesischen Vater in Myanmar gelebt, der zum Militär gemusst habe. Ihre Mutter kenne sie nicht. Sie sei an eine chinesische Familie verkauft worden, die einen geistlich behinderten Sohn gehabt habe, um den sie sich habe kümmern sollen. Mit 27 Jahren habe sie diese Familie verlassen. Diese Familie, bei der sie aufgewachsen sei, habe sie an ein Schiff vermietet. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise immer in einem Schiff gearbeitet. Sie sei nie aus diesem Schiff ausgestiegen, weil sie keine Papiere gehabt habe. Sie wisse nicht, wohin das Schiff immer gefahren sei. Sie sei durch unbekannte Länder auf dem Seeweg nach Deutschland gekommen, wo man sie vom Schiff geworfen habe. Bis dahin sei sie immer im Schiff gewesen. In Myanmar und in China habe sie niemanden. Sie habe eine Tochter geboren. Diese Tochter sei von diesem geistlich behinderten Sohn gewesen und von dieser Familie an jemand ihr nicht bekanntes verkauft worden. Sie könne weder lesen noch schreiben und habe keinen Beruf erlernt. Sie könne als Reinigungskraft arbeiten. Sie habe öfters Kopfschmerzen, wogegen sie Tabletten nehme. Man sage, dass sie Depressionen habe.

Am 17. April 2025 hörte das Bundesamt die Antragstellerin erneut an. Sie gab an, dass sie am 00. März 0000 in Myanmar geboren sei und bei ihrer Mutter gelebt habe. Als ihre Mutter verstorben sei, sei sie nach China verkauft worden. Da sei sie sieben oder acht Jahre alt gewesen. Ihr Vater sei weggeschleppt und zum Militär geschickt worden, als sie noch sehr klein gewesen sei. Sie sei zu einer Bauernfamilie verkauft worden, die sehr böse zu ihr gewesen sei. Ihr Sohn habe ein Problem im Kopf gehabt und sie immer geschlagen. Daher habe sie auch ein sehr schlechtes Gedächtnis. Ihr Stiefvater habe gewollt, dass sie Geld für die Familie verdiene, weshalb er sie auf ein Schiff gebracht habe. Sie habe sehr lange auf dem Schiff gearbeitet. Sie habe sehr oft sehr starke Kopfschmerzen gehabt und oft vergessen, das Essen beim Kochen rechtzeitig wegzunehmen, sodass das Essen oft verbrannt sei. Ihr Chef sei dann sauer gewesen und habe sie vom Schiff gejagt. Das müsste dann in Deutschland gewesen sein. Vorher sei sie nie ausgestiegen, auch wenn das Schiff angelegt habe. Auf den Vorhalt des Anhörers, wonach das Bundesamt die Information der griechischen Behörden erhalten habe, dass die Klägerin vor der Einreise bereits dort gewesen sei und eine Ausreiseaufforderung erhalten habe, gab sie an, dass sie nur wisse, dass sie vor sehr langer Zeit einmal verletzt gewesen sei. Sie sei dann zum Arzt gebracht worden. Mehr wisse sie nicht. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie in Griechenland einen chinesischen Pass vorgelegt habe, aus dem sich die Personalien „ I., geb. am 00.00.0000 in Heilongjiang“ ergäben (vgl. Bl. 149 der Beiakte), gab die Klägerin an, dass sie nie einen Pass beantragt oder besessen habe. Dies sei auch nicht ihr Name. Auch sei nicht so eindeutig, dass sie auf dem Bild sei.

Am 27. August 2025 übermittelte das Bundesamt die berichtigten Personaldaten der Klägerin an die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises (Bl. 141 Heft 2 der Beiakte). Diese forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2025 auf, möglichst schnell innerhalb der Öffnungszeiten vorzusprechen, damit ihre Personalien auf der Aufenthaltsgestattung korrigiert werden könnten (Bl. 147 Heft 2 der Beiakte). Das Schreiben war adressiert an „Frau I.“. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber der Antragstellerin, Herrn V., mit, dass „Frau J., [...] bei uns unter dem Namen Z., I. geb. 00.00.0000 geführt [wird]“ und bat sie zugleich, dies bei der neuen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. Bl. 170 Heft 2 der Beiakte), was die Klägerin auch tat (vgl. Arbeitsvertrag, Bl. 157 Heft 2 der Beiakte). Auch die nachfolgend erteilte Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde vom 1. Oktober 2025 (Bl. 164 Heft 2 der Beiakte) war an die Klägerin unter ihren im Rubrum genannten Personalien adressiert. Mit E-Mail an Herrn V. vom gleichen Tage übersandte die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis der Klägerin und fügte hinzu, dass die Klägerin das Original in den nächsten Tagen per Post erhalten werde.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach China auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Zustellungsversuch vom 28. Oktober 2025 scheiterte, da der Adressat unter der angegebenen Adresse, F.-straße in N01 D.“ nicht zu ermitteln sei. Als Adressat war in der Zustellungsurkunde „I. Z.“ aufgeführt (Bl. 218 der Beiakte).

Die Ausländerbehörde erteilte der Klägerin bei ihrer Vorsprache vom 3. November 2025 eine bis zum 1. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsgestattung (Bl. 234 Heft 2 der Beiakte). Am 1. Dezember 2025 sprach die Klägerin erneut bei der Ausländerbehörde vor und gab ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks an, dass ihr chinesischer Reisepass verloren gegangen sei (Bl. 245 Heft 2 der Beiakte).

Die Klägerin gab mit Schreiben ihres Arbeitsgebers Wolfgang V. vom 3. Dezember 2025 gegenüber dem Bundesamt an (Bl. 246 Heft 1 der Beiakte), dass die Ausländerbehörde der Stadt S. ihr am 1. Dezember 2025 mitgeteilt habe, dass ihr Asylantrag abgelehnt und angeblich am 31. Oktober 2025 zugestellt worden sei. Sie beanstandete, dass ihr kein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei und bat um Übersendung des Bescheids. Das Bundesamt übersandte unter dem 15. Dezember 2025 dem Arbeitgeber der Klägerin eine Abschrift des Bescheids.

Die Klägerin hat am 19. Dezember 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben sowie einen Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 für örtlich unzuständig erklärt und die Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 (24 L 5/26.A) hat die 24. Kammer des erkennenden Gerichts den Eilantrag der Klägerin jedenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Die Klägerin beantragt - hilfsweise - die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und macht geltend, dass den Bescheid nicht postalisch erhalten habe, obwohl sie täglich ihren Briekasten kontrolliere. Der Briefkasten sei außerhalb des Hauses angebracht, theoretisch könne man von außen ein Schriftstück aus dem Briefkasten ziehen. Bis zum 3. November 2025 habe sich ihre damalige Führungspersonalie Die, Y. ordnungsgemäß auf ihrem Briefkasten befunden. Am 3. November 2025 habe sie erstmals von der Ausländerbehörde erfahren, dass ihre Führungspersonalie nunmehr I. Z. laute und entsprechend den Briefkasten beschriftet. Der fehlgeschlagene Zustellungsversuch sei jedoch zuvor am 28. November 2025 bereits mit der neuen Führungspersonalie erfolgt, was ihr nicht als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden könne, da dies behördeninterne Vorgänge waren, von welchen sie keine Kenntnis hätte haben können. Erst am 17. Dezember 2025 habe ihr Bekannter, Wolfgang V., den Bescheid erhalten, und der im Rubrum aufgeführten Prozessbevollmächtigten diesen am Folgetag ausgehändigt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht beigefügt gewesen. Mithin sei sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Fristen einzuhalten. Damit einhergehend habe das Bundesamt mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 die zwischenzeitlich mitgeteilte Bestandskraft aufgehoben. Darüber könne man sich nicht hinwegsetzen. Auf den Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 18. Dezember 2025 (Bl. 7 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. In der Sache trägt sie vor, dass die widersprüchlichen Angaben, die sie laut Bescheid gemacht habe, auf die erhebliche psychische Belastung, ihre Verunsicherung sowie auf ihr fehlendes Vertrauen in das Verfahren zurückzuführen sei. Sie habe noch hohe Schulden bei den Schleusern und kriminellen Netzwerken. Man habe ihr angedroht, dass sie im Falle einer Rückkehr aufgefunden und man mit ihren Organen Organhandel betreiben werde. Fest stehe, dass sie über keinerlei gesicherte Identitätsdokumente verfüge und selbst angebe, offizielle Papiere besessen zu haben. Allein das Vorliegen einer Kopie eines chinesischen Reisepasses in der Akte der Beklagten, deren Herkunft und Authentizität ihr nicht bekannt seien,- reiche nicht aus, um die chinesische Staatsangehörigkeit mit der für eine Abschiebung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Insbesondere sei unklar, ob es sich um ein echtes Dokument handele, ob und wie es ihr zuzuordnen sei und auf welcher Tatsachengrundlage dieses Dokument erlangt worden sei. Da eine Abschiebungsandrohung voraussetze, dass der Zielstaat zweifelsfrei feststehe, sei sie rechtswidrig. Dass sie bislang kein ärztliches Attest zur Untermauerung ihrer Kopfschmerzen und Depressionen habe vorlegen können, erkläre sich aus ihrer desolaten psychischen Verfassung. Gerade bei vulnerablen, traumatisierten Personen sei eine gesteigerte behördliche Aufklärungspflicht anzunehmen, die vorliegend nicht erfüllt sei. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2026 überreicht die Klägerin ein fachpsychiatrisches Attest und mit Schriftsatz vom 20. März 2026 beruft sie sich auf ihre Reise- und Transportunfähigkeit. Fragwürdig sei schließlich, ob und wenn ja, welches Land aufnahmebereit sei.

In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, dass sie das Schreiben der Ausländerbehörde vom 22. September 2025 nicht zum Anlass genommen habe, ihren Namen entsprechend auf dem Briefkasten abzuändern, weil auf ihrem Ausweis ja noch der andere Name gestand habe und sie deshalb keinen Anlass in diesem Schreiben dahingehend gesehen habe, ihren Namen abzuändern. In den Arbeitspapieren habe sie ihren Namen auf eine konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde geändert. Dies habe für sie nicht zugleich den Schluss zugelassen, dass sie nunmehr I. Z. und nicht mehr Y. Die heiße. Insbesondere habe sie auch nicht wissen können, dass sie jetzt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als I. Z. geführt werde. Der Umstand, dass das Bundesamt ihr im Rahmen der zweiten Anhörung mitgeteilt habe, dass sich aus ihrem chinesischen Pass die Personalien Z. I. ergäben, bedeute nicht, dass sie zugleich habe darauf schließen müssen, dass sie nunmehr beim Bundesamt mit dem Namen Z., I. geführt und der Bescheid an diese Personalien gerichtet werde. Bis zum 3. November 2025 habe kein Anlass für sie bestanden, ihren Namen am Briefkasten abzuändern. Vielmehr hätte es hierfür eine konkrete Aufforderung geben müssen, die in der Beschäftigungserlaubnis nicht zusehen sei. Sie habe erst gegen den Bescheid habe vorgehen können, als er ihr vorgelegen habe, was erst am 15. Dezember 2025 der Fall gewesen sei. Da die Bescheidabschrift, die das Bundesamt ihr am 15. Dezember 2025 übersandt habe, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, gelte die Jahresfrist. Denn sie befürchte, dass auch der originale Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Es sei zweifelhaft, ob der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Bescheid in der BAMF-Akte nebst Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 194 und 212 bis 214 Heft 1 der Beiakte) der Bescheid sei, der versucht worden sei, ihr zuzustellen. Der Bescheid, der an sie habe zugehen sollen, befinde sich nicht bei den Akten. Es sei davon auszugehen, dass dieser Herrn V. übersandt worden sei. Dies hätte das Gericht von Amts wegen aufklären müssen. Dies gelten umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie bereits in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen habe, dass die ihr übergebene Bescheidabschrift keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Der in der mündlichen Verhandlung als Begleiter der Klägerin erschienene Herr V. gab erläuternd an, dass er mit der Ausländerbehörde telefonischen Kontakt gehabt habe. Da hätten sie ihm mitgeteilt, dass die Klägerin jetzt mit den Personalien I. Z. geführt werde. Ihr habe noch mitgeteilt werden sollen, was die Hintergründe dessen seien. Dann habe sie für den 3. November 2025 einen Termin erhalten, wo dann ihre Aufenthaltsgestattung entsprechend abgeändert worden sei. Die zuvor erteilte Beschäftigungserlaubnis habe er per E-Mail bekommen, die an ihn adressiert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24. Oktober 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzukennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich China besteht.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat die Klägerin mit Ladung vom 10. März 2026, zugestellt am Folgetag, gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert, bis zum 20. März 2026 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel zu benennen sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage stützen möchte. Zugleich hat sie sie über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung belehrt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie den der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.

Sie kann trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit Verfügung vom 10. März 2026 ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf geladen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig, da verfristet.

Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG ist eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - wie vorliegend gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG - innerhalb einer Woche zu stellen, ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.

Die am 19. Dezember 2025 erhobene Klage der Klägerin wahrt diese Wochenfrist nicht.

Der angegriffene Bescheid ist der Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (spätestens) am 28. Oktober 2025 zugestellt worden. Danach gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, wenn sie dem Ausländer nicht zugestellt werden kann.

Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG dient der Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten, die in der Sphäre des Ausländers liegen. Sie sanktioniert letztlich Verstöße des Ausländers gegen seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 AsylG, der vorsieht, dass der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Entsprechend knüpft § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Rechtsfolge, dass der nicht vertretene Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss, im Ausgangspunkt an Unrichtigkeiten der durch ihn selbst aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt gewordenen letzten Anschrift an. Da der Ausländer in diesem Fall selbst für die Anschriftenmitteilung verantwortlich ist, mutet ihm das Gesetz die Zustellungsfiktion als Folge einer unrichtigen oder unterlassenen Mitteilung zu. Damit einhergehend muss der Ausländer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 11 A 1017/16.A -, juris, Rn. 10 m.w.N.

Über die Pflicht zur Anzeige eines Anschriftenwechsels hinaus umfasst die Vorsorgepflicht des § 10 Abs. 1 AsylG grundsätzliches alles, was die Erreichbarkeit des Asylbewerbers für die Behörden berührt und vor allem zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen postalischen Zugangs einer schriftlichen Mitteilung durch diese gehört. Er hat alles ihm Zumutbare und tatsächlich Mögliche zu tun, damit seine Erreichbarkeit tatsächlich sichergestellt ist. Im Übrigen hat er bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür ordnungsgemäße und deutliche Namensangaben anzubringen. Was die Ordnungsgemäßheit der Namensangabe angeht, muss der Asylbewerber auch auf die richtige und amtsbekannte Schreibweise seines Namens achten.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 19; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 10 AsylG Rn. 13 m.w.N.

Ausgehend hiervon muss sich die Klägerin, die am 10. Mai 2023 gemäß § 10 Abs. 7 AsylG über ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen ihrer Missachtung belehrt worden ist (vgl. Bl. 38 der Beiakte), gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG den Zustellungsversuch vom 28. Oktober 2025 entgegen halten lassen. Denn die Zustellung des Bescheids vom 24. Oktober 2025 war am 28. Oktober 2025 allein deshalb nicht möglich, weil an dem Klingelschuld der Klägerin - wie sie selbst einräumt - noch ihr Aliasname „Y. Die“ und nicht ihr im Rubrum genannter Name angebracht war.

Der Unmöglichkeit der Zustellung liegt auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin aus § 10 Abs. 1 AsylG zu Grunde, da sie es unterlassen hat, ihren im Rubrum genannten Namen an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. Klingelschild anzubringen.

Die Kammer folgt nicht der Einschätzung der Klägerin, wonach sie bis zum 3. November 2025 keinen Anlass gehabt habe, ihren Namen am Briefkasten abzuändern. Vielmehr war die Klägerin spätestens ab dem 22. September 2025 verpflichtet gewesen, ihren Namen entsprechend abzuändern. Bereits das Schreiben der Ausländerbehörde an die Klägerin vom 22. September 2025, mit dem sie um eine schnellstmöglich Vorsprache geben wurde, da ihre Personalien auf der Aufenthaltsgestattung korrigiert werden müssten (vgl. Bl. 147 Heft 2 der Beiakte), bot hinreichenden Anlass zu einer entsprechenden Namensänderung. Denn dieses Schreiben war - entsprechend der am 27. August 2025 erfolgten Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde über berichtigte Personaldaten (Bl. 141 Heft 2 der Beiakte) - bereits an „I. Z.“ und nicht mehr an „Y. Die“ adressiert worden. Vor diesem Hintergrund hätte der Klägerin, der das Bundesamt bereits bei ihrer Anhörung vom 17. April 2025 ihren chinesischen Reisepass mitsamt der darauf enthaltenen Personalien vorgehalten hat (Bl.160 Heft 1 der Beiakte), bewusst sein müssen, dass sie nunmehr amtlich mit dem Namen „I. Z.“ geführt wird. Dass die Klägerin mit dem Namen „I. Z.“ geführt wird, hat die Ausländerbehörde der Klägerin zudem auch mit E-Mail vom 22. September 2025 - über ihren Arbeitgeber Wolfgang V. - ausdrücklich mitgeteilt und sie daher zugleich gebeten, dies bei der neuen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen (Bl. 170 Heft 2 der Beiakte). Dies bestätigte Herr V. in der mündlichen Verhandlung, indem er angab, dass er mit der Ausländerbehörde telefonischen Kontakt gehabt habe und ihm da mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin jetzt mit den Personalien „I. Z.“ geführt werde. Dass der Arbeitsgeber der Klägerin, der sie nicht nur in der mündlichen Verhandlung begleitet, sondern auch im Übrigen für sie mit der Ausländerbehörde sowie auch mit dem Bundesamt kommuniziert hat, diese Information in der Folge nicht an die Klägerin weitergab, macht sie weder geltend, noch ist dies sonst erkennbar. Im Gegenteil: Die Klägerin kam der Aufforderung der Ausländerbehörde, ihren amtliche Namensführung bei der neuen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen, ausweislich der sodann bei der Ausländerbehörde eingereichten Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, auf der sie den Namen „I. Z.“ angab (Bl. 153 Heft 2 der Beiakte), in der Folge nach. Auch auf dem beigefügten Arbeitsvertrag standen nunmehr ihre geänderten Personalien (Bl. 157 Heft 2 der Beiakte). Damit einhergehend war auch die seitens der Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vom 1. Oktober 2025 (Bl. 164 Heft 2 der Beiakte) an die Klägerin unter ihren korrigierten Personalien adressiert und mit E-Mail vom gleichen Tage (Bl. 165 Heft 2 der Beiakte) Herrn V. übersandt worden. Anders als die Klägerin meint war diesen Umständen jeweils für sich betrachtet, insbesondere aber in der Gesamtschau unmissverständlich zu entnehmen, dass die Klägerin bei den Behörden nunmehr mit dem Namen „I. Z.“ geführt wird. Die Klägerin durfte insbesondere auch nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass nur die Ausländerbehörde - und nicht auch das Bundesamt - die Klägerin unter ihren geänderten Personalien führt. Dies bereits deshalb nicht, weil das Bundesamt sie bereits im Rahmen ihrer Anhörung vom 17. April 2025 auf ihren chinesischen Pass und den darin genannten Personalien vorgehalten hatte (Bl. 160 f. Heft 1 der Beiakte). Zumindest hätte es ihr aber oblegen, sich dahingehend zu erkundigen, nachdem die Ausländerbehörde sie auf die geänderte Namensführung hingewiesen hatte.

Da als wahr unterstellt werden kann, dass die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Oberbergischer Kreis der Klägerin erst am 3. November 2025 eine Aufenthaltsgestattung mit dem Namen „I. Z.“ aushändigte und sie erst diesen Umstand zum Anlass nahm, ihren Namen auf ihrem Klingelschild entsprechend abzuändern, war der erste Beweisantrag der Klägerin,

Herrn V. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, „dass die Klägerin ihr Klingelschild ab dem Moment geändert hat, als sie persönlich von der Ausländerbehörde erklärt bekommen hat, dass sie jetzt I. Z. heißt und die neue Aufenthaltsgestattung erhalten hat“,

als unerheblich abzulehnen.

Die einwöchige Klagefrist endete nach alldem bereits am 4. Oktober 2025 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), womit die erst am 19. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage verfristet ist.

Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bietet dabei auch nicht der - unstreitige - Umstand, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 die Bestandskraftmitteilung gegenüber der Ausländerbehörde aufgehoben hat. Denn das Gericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen und vor Eintritt in die Begründetheitsprüfung zu klären, ohne dass die Beteiligten hierüber disponieren können.

Vgl. zu § 74 VwGO, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; Peters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 74 Rn. 9.

Vor diesem Hintergrund kommt der - ohnehin nur deklaratorisch erfolgenden - Aufhebung der Rechtskraftmitteilung keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere vermag sie das Gericht nicht dahingehend zu binden, dass die Klagefrist gewahrt ist.

Anders als die Klägerin vorträgt, gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Für ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, der der Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (spätestens) am 28. Oktober 2025 zugestellte Bescheid habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Sie ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass die der Klägerin unter dem 15. Dezember 2025 übersandte Abschrift des Bescheids keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Vielmehr enthält diese - wie auch der von der Beklagten übersandte Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 194 Heft 1 der Beiakte) - auf Seite 18 des Bescheids unter Ziffer 7. den Hinweis, dass die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil dieses Bescheids sei. Der geltend gemachte Umstand, dass der im Dezember 2025 übersandten Abschrift die Rechtsbehelfsbelehrung letztlich nicht beigefügt gewesen sei, spricht nicht dafür, dass dem am 28. Oktober 2025 zugestellten Bescheid - anders als es in allen anderen Fällen üblicherweise praktiziert wird - ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Diese durch nichts weiter substantiierte Vermutung ins Blaue hinein bietet auch im Übrigen keinen Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung. Vielmehr ist auf Bl. 212 bis 214 der Beiakte eine Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache sowie auf Bl. 197 Heft 1 der Beiakte eine solche in chinesischer Sprache enthalten. Damit einhergehend war auch dem der Ausländerbehörde vom Bundesamt übersandten Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (Bl. 193 Heft 2 der Beiakte), die auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach alldem war der zweite Beweisantrag der Klägerin,

„den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Spies, über die Beklagte zu laden, der den angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2025 erlassen hat, und als Zeugen in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass der ursprünglich an Frau I. Z. übersandte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt zu vernehmen“

einerseits als unsubstantiiert abzulehnen.

Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h., wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 19 A 2303/21 -, juris, Rn. 29 m.w.N.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ist insbesondere anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 PB 22.19 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 19 A 2303/21 -, juris, Rn. 29 m.w.N.

Ausgehend hiervon war der Beweisantrag als unsubstantiiert abzulehnen, da es - wie ausgeführt - an jeglicher tatsächlicher Grundlage für die Beweistatsache fehlt. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der benannte Zeuge, der Bescheidersteller Spies, zu der Aufklärung der Beweistatsache beitragen kann. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche einzelnen Wahrnehmungen Herr Spies in Bezug auf das Beweisthema gemacht haben soll.

Darüber hinaus stellt die Kammer selbstständig tragend darauf ab, dass der Beweisantrag zusätzlich auch als verspätet abzulehnen war.

Gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1) und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3).

Diese Voraussetzungen zur Zurückweisung von verspätetem Vorbringen und Beweismitteln liegen vor.

Die Klägerin ist gemäß § 87b Abs.1 und 2 VwGO mit Ladung vom 10. März 2026 - zugestellt am 11. März 2026 (Bl. 91 der Gerichtsakte) - aufgefordert worden, bis zum 20. März 2026 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel zu benennen sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage stützen möchte. Zugleich ist sie über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung belehrt worden.

Die Verspätung der erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Befürchtung, die Rechtsbehelfsbelehrung sei dem vergeblich zugestellten Bescheid nicht beigefügt gewesen, hat die Klägerin auch nicht genügend entschuldigt. Für die Frage, ob die Verspätung des Vorbringens im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO „genügend entschuldigt“ ist, sind die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Absatz 1 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 - 9 B 50.00 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 87b Rn. 31.

Maßgeblich ist, ob der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 9 m.w.N.

Danach hat die Klägerin die verspätete Geltendmachung ihres neuen Tatsachenvortrags nicht genügend entschuldigt. Gründe, die einer Geltendmachung innerhalb der gesetzten Frist entgegenstanden, hat sie schon nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihr Vorbringen in der Klagebegründung vom 19. Dezember 2025, wonach die am 17. Dezember 2025 übersandte Abschrift nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei, nicht dahingehend auszulegen gewesen, dass sie damit zugleich auch geltend machte, dass auch der als unzustellbar in den Postrücklauf gelangte Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Vielmehr äußerte die Klägerin diese Vermutung erstmals in der mündlichen Verhandlung, obwohl sie sie auch schon früher hätte vortragen können.

Das Verfahren würde durch eine Sachverhaltsaufklärung - durch die begehrte Ladung des Bescheiderstellers oder aber eines sonstigen Mitarbeiters des Bundesamts- nach § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO auch erheblich verzögert. Dazu genügt das Herbeiführen einer nicht unerheblichen absoluten Verfahrensverzögerung, die sich daraus ergibt, dass der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens „länger dauern würde“ als bei dessen Zurückweisung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, juris, Rn. 27.

Letzteres wäre hier der Fall. Die weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte die Vertagung der am 27. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfordert. Hätte die Klägerin demgegenüber innerhalb der gesetzten Frist entsprechend vorgetragen, hätte die Kammer das Bundesamt zu einer entsprechenden Stellungnahme auffordern und bei Bedarf eine entsprechende Zeugenladung noch veranlassen können.

Die nach § 87b Absatz 3 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung übt die Kammer nach alldem zugunsten des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung aus. Ausschlaggebend hierfür ist neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückweisung,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 8 B 112.09 -, juris, Rn. 10,

das prozessuale Verhalten der Klägerin, die sich - entgegen ihrer Mitwirkungsobliegenheiten - erstmals in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, dass der als zugestellt geltende Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Dies gilt umso mehr, als dass die Kammer bereits in ihrem Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2026 von einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen ist, ohne dass die Klägerin hierzu innerhalb der nach § 87b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist weiter vorgetragen und auf einen Aufklärungsbedarf hingewiesen hat.

Der Kammer war es ohne Mitwirkung der Klägerin auch nicht möglich, den Sachverhalt mit geringem Aufwand aufzuklären (vgl. § 87b Absatz 3 Satz 3 VwGO). § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO stellt eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht der Kläger im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Eine Ausnahme von der Präklusionsregelung liegt nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO regelmäßig (nur) vor, wenn deutlich zu Tage tritt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift und die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre. Es handelt sich um einen Bagatellvorbehalt, der lediglich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Präklusion ausschließen soll und deshalb eng auszulegen ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 - 28 K 8153/21 -, juris, Rn. 50 m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier keine Ausnahme von der Präklusion zu machen. Ohne Mitwirkung der Klägerin war in keiner Weise mit geringem Aufwand zweifelsfrei erkennbar, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich werden könnte. Sie ergab sich - wie bereits ausgeführt - insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung, wonach die ihr am 17. Dezember 2025 übersandte Abschrift des Bescheids nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Denn dieser - unstreitige und nicht erhebliche - Gesichtspunkt bot gerade keinerlei Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung. Zudem ließ er auch nicht den Schluss zu, dass die Klägerin deshalb befürchtet, dass auch der am 28. Oktober 2026 zugestellte Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

Der - hilfsweise gestellte - Antrag der auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ebenfalls abzulehnen.

Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zum einen hat die Klägerin schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet verhindert gewesen ist, die Klagefrist zu wahren.

Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris, Rn. 14 m.w.N.

Aus den vorstehend genannten Gründen hätte die Klägerin spätestens das Schreiben der Ausländerbehörde vom 22. September 2025 sowie die E-Mail vom 22. September 2025 zum Anlass nehmen müssen, ihren Namen an der zu ihrer Wohnung gehörenden Türklingel zu ändern, um eine Erreichbarkeit unter dem von den Behörden geführten Namen sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde vom 1. Oktober 2025 ihren berichtigten Namen aufführte, den sie zuvor noch selbst auf der zu Grunde liegenden Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis sowie dem beigefügten Arbeitsvertrag angab. Dass die Klägerin erst am 3. November 2025 bei der Ausländerbehörde vorsprach und erst dann eine neue Aufenthaltsgestattung mit den korrigierten Personalien erhielt, rechtfertigt - aus den bereits genannten Gründen - keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Zum anderen stellt die Kammer zusätzlich selbstständig tragend darauf ab, dass sich die Klägerin entgegen halten lassen muss, dass sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hat oder hätte erkennen müssen und in dem es ihm daher möglich ist, die versäumte Prozesshandlung unverzüglich nachzuholen.

Vgl. Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 110 m.w.N.

Hiernach hätte die Klägerin spätestens am 1. Dezember 2025 die Fristversäumnis erkennen und die versäumte Rechtshandlung nachholen können, was sie aber erst am 19. Dezember 2025 - und damit verspätet - getan hat. Denn die Ausländerbehörde teilte der Klägerin nach ihrem eigenem Vorbringen bereits bei ihrer Vorsprache vom 1. Dezember 2025 mit, dass das Bundesamt ihren Asylantrag abgelehnt hat. Ausweislich des - in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen - Inhalts des an das Bundesamt am 3. Dezember 2025 durch ihren Arbeitsgeber, Wolfgang V., verfassten Schreibens (Bl. 246 Heft 1 der Beiakte) hat die Ausländerbehörde der Klägerin bei ihrer Vorsprache vom 1. Dezember 2025 zudem auch mitgeteilt, dass der Bescheid der Klägerin am 31. Oktober 2025 zugestellt worden sei. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst bestritten hat, gewusst zu haben, dass es einen gescheiterten Zustellungsversuch gegeben hat, steht dies im unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt dieses Schreibens. Nach alldem hätte die Klägerin bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt bereits aufgrund ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde vom 1. Dezember 2025 zumindest erkennen können, dass die einzuhaltende Klagefrist tatsächlich nicht gewahrt worden ist und daher zumindest vorsorglich schnellstmöglich Klage erheben und einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 83b AsylG) und die Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss, ohne dass es schon bei Klageerhebung einer Begründung bedarf. Dass das Bundesamt der Klägerin erst unter dem 15. Dezember 2025 einen Ausdruck des - wie bereits ausgeführt (spätestens) am 28. Oktober 2025 zugestellten - Bescheids übersandte, ist nach alldem unerheblich.

Genauso erheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt die zwischenzeitlich ergangene Rechtskraftmitteilung gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 „aufhob“. Da die Klägerin hiervon erst im gerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangte, ist schon nicht ersichtlich - und im Übrigen auch nicht geltend gemacht -, dass sie aufgrund dessen darauf vertrauen durfte, dass die Klagefrist gewahrt ist bzw. ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden wird.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist von Amts wegen kommt aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.