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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2026 – 16 L 547/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0331.16L547.26.00
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gemäß der tenorierten Quote zwischen den Beteiligten aufzuteilen, denn ohne das erledigende Ereignis - die antragsgegnerseitige sinngemäße Erklärung vom 6. März 2026, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 7387/25 zu beachten, hätte der vom Antragsteller gestellte Antrag, festzustellen, dass die Klage 16 K 7387/25 aufschiebende Wirkung entfaltet, voraussichtlich zwar teilweise, aber nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt.
Statthaft ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage festzustellen, sobald die Behörde trotz eingetretener aufschiebender Wirkung mit dem Vollzug droht oder zum Vollzug ansetzt oder etwa Säumnis- oder Mahnkosten erheben möchte,
vgl. Külpmann in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 45 Rn. 5.
Einer bewussten Missachtung der aufschiebenden Wirkung bedarf es dabei nicht; ausreichend - und sogar der typische Fall - ist, dass die Behörde über den Eintritt der aufschiebenden Wirkung irrt,
vgl. Külpmann a.a.O., § 45 Rn. 3.
Dies zugrundegelegt ist im vorliegenden Fall als Besonderheit zu beachten, dass der Antragsteller im Klageverfahren 16 K 7387/25 eine Klagehäufung im Sinne von § 44 VwGO vorgenommen hat, also mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt.
Für jedes dieser Klagebegehren hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Statthaftigkeit des Antrages, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage festzustellen, separat beurteilt werden müssen.
In Bezug auf das Klagebegehren, den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juli 2025 mit dem Aktenzeichen XXXX0XX-XX00000 (betreffend die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) aufzuheben, hätte der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt, denn insoweit hat die Bezirksregierung Y. den Antragsteller mit Mahnung vom 13. Februar 2025 zum Kassenzeichen XXX0-XXXX0XX0000, welches identisch ist mit dem im obigen Bescheid genannten Kassenzeichen, betreffend die im Bescheid festgesetzte Rückforderungssumme von 3.147,23 € (zuzüglich einer geltend gemachten Mahngebühr) gemahnt und dadurch in der Sache die der Klage insoweit zukommende aufschiebende Wirkung ignoriert. Bezüglich des Streitwertanteils von 3.147,23 € hat demnach der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In Bezug auf die beiden Klagebegehren, den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juli 2025 mit dem Aktenzeichen XXXX0XX-XX-00000 (betreffend die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) und den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juli 2025 mit dem Aktenzeichen XXXX0XX-XX-000000 (betreffend die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal) aufzuheben, hätte der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, denn die Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf das Klagebegehren, den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juli 2025 mit dem Aktenzeichen XXXX0XX-XX00000 (betreffend die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal) aufzuheben, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage auch in Bezug auf weitere, im Wege der Klagehäufung mit derselben Klage verfolgte Klagebegehren missachtet. Mahnungen in Bezug auf die weiteren beiden klagegegenständlichen Bescheide hat der Antragsteller nämlich gerade nicht vorgelegt noch liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage missachten würde. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage bewusst - insgesamt - missachten würde, sondern es ist als wahrscheinliches Szenario anzunehmen, dass der Antragsgegner nach Klageeingang versehentlich versäumt hat, sämtliche klagegegenständlichen Bescheide in einen klagebedingten Mahnstopp einzubeziehen. Bezüglich des die beiden Bescheide zu den Aktenzeichen XXXX0XX-XX-00000 und XXXX0XX-XX-000000 hat demnach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies betrifft zum einen die im Bescheid zum Aktenzeichen XXXX0XX-XX-00000 festgesetzte Rückforderungssumme von 1.205,25 €. Im Bescheid zum Aktenzeichen XXXX0XX-XX-000000 wurde hingegen keine Rückforderungssumme festgesetzt noch lassen sich sonst für den Antragsteller belastende Elemente in diesem Bescheid feststellen, so dass die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache eigentlich mit Null bemessen werden müsste, wegen der Erforderlichkeit, einen positiven Wert anzusetzen, der diesbezügliche Streitwert jedoch mit einem symbolischen Euro (1,00 €) bemessen wird.
Damit ergibt sich ein Hauptsachegesamtstreitwert von 4.353,48 € (3.147,23 € + 1.205,25 € + 1,00 €), von dem ein Anteil von 28 % (1.205,25 € + 1,00 €) auf den Antragsteller und ein Anteil von 72 % (3.147,23 €) auf den Antragsgegner entfällt.
Dass der Antragsteller irrtümlich angenommen hat, über die drei oben genannten Bescheide hinaus sei auch der Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juli 2025 mit dem Aktenzeichen XXXX0XX-XX-00000 mit der Klage angegriffen und die weitere Mahnung vom 13. Februar 2025 zum Kassenzeichen XXX0-XXXX0XX00000 könne daher zusätzlich seinen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag stützen, wirkt sich hingegen, da dieser Bescheid gerade nicht Klagegegenstand ist, nicht auf die Kostenentscheidung aus.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 1 Fallvariante 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist ein Viertel des Hauptsachegesamtstreitwerts von 4.353,48 € veranschlagt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.