Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 09.04.2026 – 27 K 7563/24.A
27. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0409.27K7563.24A.00
Tatbestand
Die am 00.00. 2001 geborene Klägerin zu 1. (Klägerin) und ihr Sohn, der am 00.00. 2021 geborene Kläger zu 2. (Kläger), sind türkische Staatsangehörige muslimischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit.
Sie reisten am 6. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, dem am 00.00.1994 geborenen Herrn H. O., aus ihrem Heimatland aus und vier Tage später auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Januar 2023 stellten die Kläger gemeinsam mit Herrn O. einen Asylantrag.
Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. April 2023 erklärte die Klägerin im Wesentlichen, vor der Ausreise in J. gelebt zu haben, wobei die Familie den Winter in der Stadt und den Sommer auf dem Dorf bei ihren Schwiegereltern verbracht habe. Ihre Eltern und ein Bruder lebten ebenfalls in einem Dorf in der Provinz J.. Ein weiterer Bruder wohne in X. und ein anderer arbeite in K.. Sie habe in der Türkei den mittleren Schulabschluss erworben, aber danach nie gearbeitet. Sie und ihr Ehemann hätten im Jahr 2020 geheiratet. Er sei gelähmt. Ihr Schwiegervater habe für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen, da der Schwiegervater einen Supermarkt und einen Bus gehabt habe. Ausgereist seien sie wegen der Probleme ihres Mannes. Am 10. November 2022 seien Spezialeinheiten zu ihrem Wohnhaus auf dem Dorf gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht, der sich gerade im Krankenhaus befunden habe. Ein Mitglied der Guerilla habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, als Kurierfahrer für die Guerilla tätig gewesen zu sein. Mit Hilfe ihres Schwagers hätten sie ihren Ehemann aus dem Krankenhaus holen und nach X. reisen können. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise bei einer Tante aufgehalten. Sie selbst könne in der Türkei leben, aber das sei ja blöd, da ihr Mann hier in Deutschland sei. Für den Kläger gälten die gleichen Asylgründe; er habe keine eigenen Asylgründe.
Herr O. gab in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. April 2023 im Wesentlichen an, im November 2022 fälschlicherweise beschuldigt worden zu sein, für die Guerilla tätig zu sein und aufgrund einer in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchung ausgereist zu sein. Bereits im Jahr 2012 habe er bei einer Hausdurchsuchung der Spezialeinheiten einmal Folter erlebt. Er leide im Übrigen an Epilepsie. Mit Bescheid vom 29. August 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Herrn O. vollumfänglich als einfach unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen erhob Herr O. Klage zum erkennenden Gericht, die unter dem Aktenzeichen 3 K 7565/24.A anhängig ist.
Mit Bescheid vom 29. August 2024 - am 2. September 2024 als Einschreiben zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien offensichtlich nicht gegeben. Die Kläger hätten für sich keine Vorverfolgung bzw. Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr vorgetragen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Antrag werde nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, denn die Kläger hätten nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Sie hätten überhaupt keine beachtliche Gefährdung vorgetragen. Abschiebungsverbote könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Kläger könnten ihren Lebensunterhalt wie vor der Ausreise gemeinsam mit der Familie sicherstellen. Die Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Ihrem Erlass stünden familiäre Belange nicht entgegen, da sich im Bundesgebiet keine Angehörigen der Kernfamilie der Kläger mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht befänden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch seien solche ersichtlich. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger verfüge über kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt diverser weiterer Verwandten der Kläger im Bundesgebiet sei mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie nicht zu berücksichtigen.
Die Kläger haben am 11. September 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (28 L 2575/24.A) gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfülle. Ihr Vorbringen zur Vorverfolgung des Ehemannes bzw. Vaters sei nämlich nicht ohne Belang, weil für sie die Möglichkeit des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 AsylG bestehe. Im Übrigen sei eine Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar, insbesondere angesichts der Minderjährigkeit des Klägers.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 20. September 2024 (28 L 2575/24.A) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes angeordnet.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der des zugehörigen Eilverfahrens (28 L 2575/24.A) und im Verfahren des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger (3 K 7565/24.A), und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die Feststellungen und die Begründung in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes, die auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage Gültigkeit haben. Das Gericht macht sich diese daher zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - ab.
Die Kläger können sich, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG berufen.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden (Nr. 2), eine Verfolgungshandlung darstellen. Der Begriff der Verfolgungshandlung setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95/EU) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22.
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG).
Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Abs. 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (RL 2011/95/EU; sog. Qualifikationsrichtlinie), wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 32 ff.
Es ist dabei Sache des Klägers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Klägers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8 und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33 m.w.N.
Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Sie haben keinen flüchtlingsrelevanten Sachverhalt geschildert, sondern sich in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf berufen, in der Türkei ohne familiäre Unterstützung nicht überleben zu können.
Da dem (Noch-)Ehemann bzw. Vater der Kläger, dessen Asylverfahren weiter vor dem erkennenden Gericht anhängig ist, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 AsylG. Sofern dem Vater des Klägers in seinem Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden sollte, könnte der Kläger seinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz in einem Folgeverfahren geltend machen.
Aus diesen Gründen besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG.
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG liegen nicht vor, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung zu bestreiten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dies für die Klägerin als alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes, des Klägers, mit erheblichen Anfangsschwierigkeiten verbunden sein wird, zumal sie über keine Berufsausbildung verfügt und in der Türkei noch nie berufstätig gewesen ist. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage sein wird, diese Schwierigkeiten zu überwinden und das Existenzminimum der Kläger nötigenfalls auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Denn die Klägerin hat während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bereits bewiesen, dass sie in der Lage ist, sich - selbst in einer ihr fremden Umgebung - am Arbeitsmarkt zu behaupten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, bereits für einige Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, die sie auf eigenen Wunsch beendet habe, da die Arbeitszeiten für sie nicht mit der Betreuung des Klägers zu vereinbaren waren. Von diesen Schwierigkeiten hat sich die Klägerin jedoch nicht dauerhaft von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhalten lassen: Sie hat dem Gericht weiter berichtet, eine neue Arbeitsstelle in einem Supermarkt gefunden und dort erreicht zu haben, zu Arbeitszeiten tätig werden zu können, die mit ihren Kinderbetreuungspflichten vereinbar sind. Warum der Klägerin eine solche Erwerbstätigkeit in der ihr ungleich besser vertrauten Türkei nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kläger haben weder Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bzw. das damit umgesetzte Unionsrecht vor.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Damit hat der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umgesetzt.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58.
Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung, hier: eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 18 m.w.N.,
zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 25 m.w.N.
Im Hinblick auf Minderjährige hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass - erstens - Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, dass - zweitens - diese Bestimmung verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass - drittens - es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung ihres Vollzugs zu erwirken.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27 f.
Nach diesen Maßgaben ist zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Klägers, zu dem dieser nach Angaben der Klägerin auch nach der Trennung eine von Art. 6 GG geschützte Vater-Kind-Beziehung unterhält, ebenfalls im Bundesgebiet befindet und nach Ablehnung seines Asylantrags ebenfalls Klage erhoben hat, die weiterhin anhängig ist. Damit verfügt er weiterhin über eine Aufenthaltsgestattung. Diese Umstände stehen der Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung gegen den Kläger indessen nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.
Ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der rechtmäßige Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds im Bundesgebiet lediglich auf der zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG beruht, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Vgl. bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris, Rn. 7 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris, Rn. 9 ff.; Nds OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 - juris, Rn. 15 f. m.w.N.; in diese Richtung, im konkreten Verfahren die hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 21 A 2595/24.A -, nicht veröffentlicht (S. 5 ff. des Entscheidungsabdrucks); differenzierend unter Berücksichtigung u.a. von Erfolgsaussichten und Dauer des Asylverfahrens Bay VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 24 ZB 24.31074 -, juris, Rn. 10; dagegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A -, juris, Rn. 137 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 5. April 2024 - 7 K 1328/22.A -, juris, Rn. 23 f.; wohl auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - A 4 K 5016/23 -, juris, Rn. 8; für eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG: OVG S.-H., Urteil vom 4. Oktober 2024 - 4 LB 2/23 -, juris, Rn. 76 ff.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht lediglich der Besitz einer Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht grundsätzlich entgegen. Denn den vorgenannten unionsrechtlichen Vorgaben, welche durch § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG umgesetzt wurden, wird dadurch Genüge getan, dass im Rahmen der durch das Bundesamt gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu treffenden Rückkehrentscheidung - ggf. nachträglich durch das Gericht - danach differenziert wird, ob einer (oder mehrere) der in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie aufgeführten Gründe einer Rückkehr dauerhaft oder nur vorübergehend entgegensteht. So werden etwa das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen unter Beachtung der zu Art. 5 der Rückführungslinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch dann in gebührender Weise berücksichtigt, wenn eine Abschiebungsandrohung nach Feststellung eines nur vorübergehenden, zeitlich ungefähr eingrenzbaren inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erlassen wird. Denn vorübergehenden (Duldungs-)Gründen kann und muss im Rahmen einer umfassenden Rechtsgüterabwägung dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Abschiebung durch Erteilung einer Duldung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob ein die Familieneinheit wahrendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dauerhaft besteht, aufgeschoben wird. Dies sieht die Rückführungsrichtlinie in Art. 9 Abs. 2 explizit vor. Danach schieben die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Konstellationen sind dabei (Regel-)Beispiele; die Aufzählung ist, wie das Merkmal „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie entsprechend kann temporären Hindernissen, eine Rückführungsentscheidung zu vollziehen, daher durch die Erteilung einer vorübergehenden Duldung Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass vorübergehende (Duldungs-)Gründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nicht entgegenstehen.
Ein im vorstehenden Sinne lediglich vorübergehendes, zeitlich ungefähr eingrenzbares Hindernis für eine Abschiebung des Klägers liegt auch hier vor. Zwar kann eine Abschiebung des Klägers nicht ohne seinen Vater erfolgen. Weder ist dieser aber im Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels noch hat das Bundesamt - anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des EuGH vom 15. Februar 2023 (C-484/22) zu Grunde lag und in welchem das Bundesamt zugunsten von Familienangehörigen Abschiebungsverbote festgestellt hatte - zu seinen Gunsten über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entschieden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist lediglich gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Durchführung seines eigenen bislang nicht abgeschlossenen Asylverfahrens gestattet. Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich um ein vorübergehendes, rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht.
Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2023, § 55 AsylG Rn. 4 m.w.N.
Dementsprechend ist derzeit auch ein aus dem Aufenthalt des Vaters des Klägers folgendes Hindernis für seine Abschiebung als lediglich vorübergehend zu bewerten und daher unter Berücksichtigung des Wohls des Klägers und der familiären Bindungen die Abschiebungsandrohung unions- und im Übrigen auch im Hinblick auf Art. 6 GG verfassungskonform.
Die für die Kläger geltende Frist zur Ausreise ist aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung gemäß § 37 Abs. 2 AsylG verlängert worden und endet nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Der Erlass des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet keinen Bedenken.
Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 24.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.