Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.04.2026 – 20 L 822/26

20. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0414.20L822.26.00

Gründe

Der am 18. März 2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist,

den Antragsgegner zu verpflichten,

dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Richter des 4. Senats am OLG Y. Dr. O., Dr. I. und Q. einzuleiten,

dass diese nicht wie geschehen den Unterzeichner Straftaten bezichtigen, wie mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 geschehen,

bzw. zu Dr. O. auch wie mit Schreiben an das Betreuungsgericht AG S. des Unterzeichners erfolgt, wenn Dr. O. dabei nicht ausdrücklich klarstellt, dass er dabei als Privatperson handelt,

den Antragsgegner in Bezug auf 1 eingreifend zu verpflichten, dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Dienstaufsicht zu den Richtern des 4. Senats am OLG Y. wegen bisheriger Untätigkeit zu veranlassen,

dass es dem Antragsgegner ordnungsgeldbewehrt aufgegeben wird, dass er es zu unterlassen hat, den Unterzeichner wie mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 bei OLG Y. I-4 U 12/25 erfolgt, Straftaten und einem Auflauern von Dritten zu beschuldigen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle An­spruch (Anordnungs­anspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anord­nungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Geht der Erlass der begehrten Anordnung - wie vorliegend - tatsächlich mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, sind an das Vorliegen von Anordnungs­grund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahms­weise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N., und Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8.

Gemessen an diesen strengen Anforderungen fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Dies gilt für die Anträge zu 1 und 2, die sich auf Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers beziehen, und auch für den Antrag zu 3, der sich auf ein Unterlassungsbegehren bezieht.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Dienstaufsicht gegen die von ihm bezeichneten Richter des Oberlandesgerichtes Y. in der gewünschten Weise vorgeht. Das gilt sowohl für ein Einschreiten des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Y. als auch für ein Einschreiten des zuständigen Ministers der Justiz.

Der einzelne Bürger hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde in einer bestimmten Art und Weise. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle eine Dienstaufsichtsbeschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Dies ergibt sich daraus, dass die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Sie dient der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Pflicht zur Ausübung der Dienstaufsicht besteht daher im Innenverhältnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn und nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 12 A 764/10 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 -, juris Rn. 19; Gerichtsbescheid der Kammer vom 7. März 2023 - 20 K 881/22 -, juris Rn. 17.

Es ist nicht feststellbar, dass die Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers gegen die von ihm benannten Richter des Oberlandesgerichtes Y. nicht entgegengenommen, geprüft und beschieden worden sind. Der Antragsteller rügt dies auch nicht. Soweit er rügt, die Dienstaufsicht sei nicht in der von ihm gewünschten Weise gegen die Dienstausübung der fraglichen Richter des Oberlandesgerichtes Y. eingeschritten, kann er damit in dem vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die von dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe gegen die Dienstausübung der Richter am Oberlandesgericht Dr. O., Dr. I. und Q. in der Sache zutreffen oder nicht.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3 verlangt, den Antragsgegner zu einer Unterlassung zu verpflichten, kann das Begehren keinen Erfolg haben, weil es den Verwaltungsgerichten nicht zusteht, durch den Erlass einstweiliger Verfügungen in die Dienstausübung der Richter am Oberlandesgericht einzugreifen. Ob und in welcher Form die Richter Beweisbeschlüsse erlassen oder von der Begehung von Straftaten ausgehen, gehört zum Kernbereich der vom Grundgesetz in Art. 97 geschützten richterlichen Dienstausübung. Sie unterliegt zwar der rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung im Instanzenzug, nicht aber der Überwachung durch die Verwaltungsgerichte. Ist der Antragsteller mit Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Y. nicht einverstanden, so stehen ihm die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel zu.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es außerdem an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Frage, ob die Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers entgegengenommen, geprüft und beschieden worden sind, in einem gerichtlichen Eilverfahren beantwortet werden muss. Die insoweit bestehenden Rechte des Antragstellers könnten in ausreichender Weise in einem Hauptsacheverfahren gewahrt werden. Auch für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist eine Eilbedürftigkeit nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53, 52 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.