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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2026 – 24 L 504/26

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0416.24L504.26.00

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Eltern der Kinder D., geboren am 0. November 0000, und J., geboren am 0. Mai 0000.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Einkommensauskunft auf. In der am 26. Februar 2025 bei der Antragsgegnerin eingereichten Einkommensauskunft stuften die Antragsteller ihr Gesamtjahresbruttoeinkommen mit „50.400,01 Euro bis 63.000,00 Euro“ ein.

Am 23. Mai 2025 gingen bei der Antragsgegnerin Unterlagen über den Bezug von Bürgergeld von Eheleuten ein, die den gleichen Nachnamen haben wie die Antragsteller. Wegen fehlerhafter Zuordnung dieser Unterlagen zur Akte der Antragsteller teilte die Antragsgegnerin mit an die Antragsteller gerichtetem Bescheid vom selben Tage mit, dass für das Kind D. für den Besuch der Offenen Ganztagsschule T. in Y. ein Elternbeitrag nicht erhoben werde. In dem Schreiben heißt es des Weiteren: „Mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Bescheides über die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). […] Nach Vorlage eines neuen SGB II-Bescheides, gültig ab dem 01.10.2025, bitte ich um Übersendung einer Kopie. Zudem weise ich darauf hin, dass Einkommensveränderungen, die zu einer anderen Beitragsstufe führen können, unverzüglich von Ihnen anzuzeigen und nachzuweisen sind. Dies gilt insbesondere bei der Einstellung der Zahlung durch das Jobcenter.“

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 bat die Antragsgegnerin die Antragsteller um Übersendung eines aktuellen Leistungsbescheids des Jobcenters. Am 24. Oktober 2025 teilte die Antragstellerin zu 1. telefonisch mit, nie Leistungen nach dem SGB II bezogen zu haben. Gemäß dem Telefonvermerk der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin zu 1. auf die Frage, warum sie sich nicht bereits im Mai 2025 gemeldet habe an, dass sie den Brief nicht verstanden habe und erst mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2024 auf den Fehler aufmerksam geworden sei.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 setzte die Antragsgegnerin den Elternbeitrag für die Teilnahme des Kindes D. an der OGS für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 auf monatlich 143,00 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2025 Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie machten insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, einen begünstigenden Verwaltungsakt einfach durch einen neuen - belastenden - Verwaltungsakt zu ersetzen, da ansonsten die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte unterlaufen würden.

Mit Bescheid vom 27. November 2025 nahm die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. Mai 2025 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die Antragsteller hätten mangels Bezugs von Leistungen nach dem SGB II erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorgelegen hätten. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 23. Mai 2025 sei daher nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 Widerspruch. Im Wesentlichen trugen sie vor: Eine Rücknahme scheide aus, da die Befreiung im ursprünglichen Bescheid auf einem Behördenfehler beruhe. Es sei nicht Aufgabe des durch einen Verwaltungsakt begünstigten Bürger, Fehler der Verwaltung zu korrigieren.

Mit Bescheiden vom 5. Februar 2026 wies die Antragsgegnerin die erhobenen Widersprüche zurück, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die Rücknahme sei rechtmäßig. Die Antragsteller könnten sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen. Denn der Bescheid vom 23. Mai 2025 beruhe auf Angaben, die die Antragsteller grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hätten. Auch wenn es sich bei der Zugrundlegung von Einkünften nach dem SGB II um ein behördliches Versehen gehandelt habe, seien die Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die Angaben richtig zu stellen. Zudem sei den Antragstellern die Rechtswidrigkeit des Bescheids nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Im Hinblick auf § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X werde der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Anders als bei § 45 Abs. 1 SGB X handele es hierbei um eine gebundene Entscheidung. Soweit der Standpunkt vertreten werde, § 45 Abs. 1 SGB X beeinflusse die Auslegung des § 45 Abs. 4 SGB X und ein Ermessen sei demnach trotz des eindeutigen Wortlauts des Abs. 4 eingeräumt, so wiesen die Festsetzung und die damit verbundene Rückforderung keine Ermessensfehler auf. Besondere Gründe, die zu einem ausnahmsweisen Absehen von der Erhebung des Beitrags führten, lägen nicht vor. Dass die Behörde einer Namensverwechslung unterlegen sei, könne ein Absehen nicht begründen.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2026 setzte die Antragsgegnerin den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 - aufgrund zwischenzeitlich erfolgter weiterer Angaben zur Einkommenssituation - auf monatlich 179,00 Euro fest.

Zeitgleich mit der am 19. Februar 2026 erhobenen auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide gerichteten Klage haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Fehler habe ausschließlich auf der Namensverwechslung der Antragsgegnerin beruht. Dass sie verpflichtet gewesen wären, auf den nicht gegebenen SGB-II-Leistungsbezug hinzuweisen, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Die Unkenntnis sei nicht grob fahrlässig gewesen. Im Übrigen seien die Rücknahme auch deshalb rechtswidrig, da die Antragsgegnerin keinerlei Ermessen hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide ausgeübt und ihr eigenes Fehlverhalten vollständig unberücksichtigt gelassen habe.

Die Antragsteller beantragen - wörtlich -,

die Vollziehung des Bescheides vom 27. Oktober 2025 bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 24 K 1736/26 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 27. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2026 (Az.: 24 K 1736/26) zu verstehende Begehren hat keinen Erfolg.

Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf ein etwaig fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen der Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. März 2026, von der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zur „gerichtlichen Entscheidung“ abzusehen, zulässig ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 12 B 640/22 -, Rn. 5, juris; VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 L 411/22 -, Rn. 5, juris.

Es ist unklar, ob hiermit eine Entscheidung im hiesigen oder im Hauptsacheverfahren gemeint ist.

Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet.

Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, Rn. 3, juris.

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2026 nicht gegeben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW und der Satzung der Stadt Y. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege, von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder, bei Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten Offener Ganztagsschulen im Primarbereich, bei Teilnahme an einer Betreuung in der „Schule von Acht bis Eins" und bei Teilnahme an der Übermittlungsbetreuung in der Sekundarstufe I an Halbtagsschulen vom 1. Juli 2025 (Elternbeitragssatzung, im Folgenden: EBS).

Nach § 1 Abs. 1 EBS erhebt die Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Beitrag für die - wie vorliegend durch den Sohne D. der Antragsteller - Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich. Nach § 3 Abs. 1 EBS sind die Eltern - hier die Antragsteller - beitragspflichtig. Auch die Höhe des in dem Bescheid vom 27. Oktober 2025 festgesetzten Beitrages, die sich aus Anlage 3 gemäß § 4 EBS gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern ergibt, ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin war zudem berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 23. Mai 2025 ab dem 1. August 2025 festgesetzte Nichterhebung von Elternbeiträgen mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 neu festzusetzen. Grundlage dieser (rückwirkenden) Neufestsetzung ist EBS. Sie ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Insbesondere bestimmt sich die Zulässigkeit nicht nach der Vorschrift des (§ 54 Abs. 1 KiBiz NRW i.V.m.) § 45 SGB X, wonach bei der Änderung von begünstigenden Verwaltungsakten dem Vertrauensschutz eine wesentliche Bedeutung zukommt, sowie den allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten. Denn die EBS stellt - insbesondere mit den Vorschriften in §§ 5 Abs. 1 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 2 - eine vorgehende Spezialregelung dar, die eine generelle Korrekturverpflichtung in Bezug auf den festgesetzten Elternbeitrag beinhaltet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 2037/10 -, Rn. 10 ff., juris; VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 L 411/22 -, Rn. 18 ff., juris.

Gemäß § 5 Abs. 1 EBS werden die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen. Nach § 5 Abs. 6 EBS ist für die Bemessung des Elternbeitrages das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Nach § 7 Abs. 3 EBS sind die Beitragspflichtigen verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 2 EBS berechtigt die Antragsgegnerin jederzeit dazu, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen. § 8 Abs. 3 EBS legt fest, dass die Überprüfung einer Beitragsfestsetzung mit eventueller Nachveranlagung erfolgt, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Für die Nachveranlagung ist die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 1 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO von vier Jahren zu beachten. Nach § 9 Abs. 2 EBS sind Beitragsnachforderungen im Falle einer Nachveranlagung spätestens zum ersten des auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgenden Monats fällig. Elternbeitragsfestsetzungen stehen vor diesem Hintergrund von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 L 411/22 -, Rn. 22, juris.

Durch diese Rechtsauffassung werden die Beitragspflichtigen im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite nicht unsachgerecht benachteiligt. Der Ausgleich wird angemessen dadurch sichergestellt, dass eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 AO erlaubt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 2037/10 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 M 269/03 -, Rn. 18, juris; VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 L 411/22 -, Rn. 23, juris; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2020 - 2 K 3000/18 -, Rn. 50, juris VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. August 2019 - 24 K 247/18 -, Rn. 38, juris.

Nach alledem war die Antragsgegnerin berechtigt, bei Erkennen der fehlerhaften Beitragsbemessung diese - innerhalb der hier noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist - zu korrigieren.

Der gegen die Beitragsfestsetzung und insbesondere die Nacherhebung geltend gemachte Vertrauensschutz im Hinblick auf die mit Bescheid vom 23. Mai 2025 festgesetzte Nichterhebung eines Elternbeitrags greift auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen nicht durch. Aus dem Bescheid vom 23. Mai 2025 geht weder ausdrücklich noch konkludent hervor, dass die Antragsgegnerin auf den gesetzlichen Regelungen entsprechende Belastungen verzichten würde. Vielmehr ist in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass Einkommensveränderungen, die zu einer anderen Beitragsstufe führen können, unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen seien. Dies gelte insbesondere bei Einstellung der Zahlung durch das Jobcenter. Die Antragsteller mussten zudem innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist mit einer Überprüfung der Beitragshöhe rechnen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bescheid vom 23. Mai 2025 auf einem Versehen der Antragsgegnerin beruht. Zumal die Antragsteller den Fehler hätten erkennen müssen, geht aus dem Bescheid doch hervor, dass die Nichterhebung auf dem - bei den Antragstellern nicht vorliegenden - Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beruhte.

Unschädlich ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides vom 27. November 2025 sowie der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 2026 von einer Anwendbarkeit der Vorschrift des § 45 SGB X ausging. Denn insoweit kommt es allein auf die materielle Rechtslage an.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 1 B 748/13 -, Rn. 24, juris.

Die Vollziehung würde auch nicht zu einer unbilligen Härte für die Antragsteller führen. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind.

Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Ran. 116.

Vorliegend sind solche Umstände nicht erkennbar und wurden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.