Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 16.04.2026 – 9 K 353/24

9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0416.9K353.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung eines ehemals als Wohn- und Gaststätte genutzten Gebäudes als Wohngebäude mit sieben Wohneinheiten und den damit verbundenen Umbau.

Die Klägerin war bis zum 7. Juni 2022 Eigentümerin des Grundstücks G03 mit der postalischen Adresse E.-straße N01 in Y. (im Folgenden: das Grundstück). Nunmehrige Eigentümerin des Grundstücks ist die Tochter der Klägerin, Frau G.. Die Klägerin verbleibt nach eigenen Angaben in der Rolle der Bauherrin.

Auf dem 5.600 m² großen Grundstück befindet sich eine Immobilie mit einer Größe von insgesamt 900 m², wovon ca. 750 m² als Wohn- und Nutzfläche dienen. Bis zum Jahr 2014 wurde im Erdgeschoss der Immobilie eine Gastronomie für ca. 80-90 Gäste unter dem Namen „Gasthof C. am F.“ betrieben. Die ehemaligen Gastronomieflächen stehen seit der Stilllegung des Betriebs leer. Im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss befinden sich derzeit insgesamt drei Wohneinheiten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans des Kreises A.. Dieser weist für den Bereich des Grundstücks ein Landschaftsschutzgebiet (Nr. C 2.3-11 „Niederbergisches Hügelland“) aus. Das Grundstück liegt zudem am Rande eines Naturschutzgebietes. Der maßgebliche Flächennutzungsplan weist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Unmittelbar am Grundstück führt ein Teil eines Wanderwegenetzes vorbei.

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 25. April 2017 einen Bauvorbescheid, mit dem sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung der klägerischen Immobilie in ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB bestätigte.

Am 24. April 2019 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Immobilie in insgesamt fünf Wohneinheiten. Am 15. April 2021 erteilte der Landrat des Kreises A. der Klägerin einen wasserrechtlichen Bescheid für das Grundstück, mit dem die am 20. Februar 1990 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bzgl. der Nutzung einer Kleinkläranlage bis zum 31. Januar 2031 verlängert wurde. Mit Gutachten aus Mai 2021 fertigte der Architekt für Denkmalpflege Herr P. eine kulturhistorische Stellungnahme an, in der er zu der Einschätzung gelangte, dass es sich bei der klägerischen Immobilie um ein landschaftsprägendes, erhaltenswertes Gebäude handele, an welchem die Geschichte des Naherholungstourismus im Deilbachtal beispielhaft und nachvollziehbar erkennbar sei. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 14. Februar 2022 die Nutzungsänderung zu insgesamt fünf Wohneinheiten.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2022, eingegangen bei der Beklagten am 18. Juni 2022, beantragte die Klägerin eine Nachtragsgenehmigung zur Nutzungsänderung zu insgesamt sieben Wohneinheiten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gebäude bereits mit Vorbescheid vom 25. April 2017 als kulturhistorisch erhaltenswert eingestuft worden sei und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für ein teilprivilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB vorlägen. Die Anzahl der entstehenden Wohneinheiten müsse sich jedoch im Bereich dessen halten, was außenbereichsverträglich sei. Das Bauvorhaben befinde sich in ausgesprochen exponierter Außenbereichslage in einem Landschaftsschutzgebiet und am Rande eines wertvollen Naturschutzgebietes. Dementsprechend lang seien die Anfahrtswege zum Antragsgrundstück mit Kraftfahrzeugen. Aufgrund der gleichzeitig schlechten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr beeinträchtige die individuelle Anfahrt mit Kraftfahrzeugen über schmale Straßen den Erholungsraum für die Öffentlichkeit. Der Erhaltungszweck des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB sei bereits mit der erteilten Baugenehmigung vom 14. Februar 2022 und der damit einhergehenden Wohnnutzung mit fünf Wohneinheiten erfüllt. Der Anstieg der Haushalte führe zu einer weiteren Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs. Außerdem werde eine neue Kleinkläranlage notwendig. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Änderungen wirkten sich in Summe negativ auf die Außenbereichsverträglichkeit aus. Der Außenbereichsverträglichkeit seien aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen Grenzen gesetzt, die mit der geplanten Erweiterung auf sieben Wohneinheiten überschritten würden.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 17. Januar 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, durch die beantragte Änderung würden umfangreiche bauliche Eingriffe, wie der Einbau einer zusätzlichen Treppe, vermieden. Sie diene zudem der wirtschaftlichen Erhaltung des Gebäudes, da Wohneinheiten mit - wie bisher genehmigten - 250 m² schwerer zu vermieten seien. Der unmittelbar an das Grundstück grenzende Teil des Wanderwegenetzes des NeanderlandSteigs ziehe bereits eine signifikante Anzahl an Besuchern an. Die derzeitige Parksituation sei deshalb problematisch, da viele der Besucher auf privaten Parkflächen parkten. Es sei außerdem bekannt geworden, dass die Beklagte für das ehemalige, einem Brand zum Opfer gefallene Restaurant und Hotel „Deilbachmühle“ eine Baugenehmigung erteilt habe, wodurch ein deutlich erhöhter Verkehrsbedarf im Vergleich zum klägerischen Vorhaben entstehe. Eine zusätzliche Kläranlage sei nicht notwendig, da die bestehende Infrastruktur und die wesentlichen Versorgungseinrichtungen aufgrund der ehemaligen Gastronomienutzung bereits auf eine Anzahl von bis zu 53 Personen ausgelegt seien. Das Vorhaben begegne zudem der Problematik der Wohnungsknappheit in Deutschland und stelle eine effiziente Nutzung vorhandener Bebauung ohne weitere Versiegelung dar. Es führe auch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, weil die zu erwartenden Einwirkungen als zumutbar einzustufen seien.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 2023 zur Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung zur Nutzungsänderung zu sieben Wohneinheiten zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 hat die Klägerin vor Stellung der Anträge angesichts der bisher fehlenden naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung auf Anregung des Gerichts erklärt, den Antrag vom 13./18. Juni 2022 umzustellen auf einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verpflichten, unter der hiermit erfolgten Abänderung des Antrags der Klägerin vom 13./18. Juni 2022 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für den Umbau und die Nutzungsänderung zu sieben Wohneinheiten in Bezug auf das Objekt E.-straße N01 in Y. (G03) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 19. Dezember 2023 und führt darüber hinaus aus, bei der klägerischen Immobilie handele es sich unstreitig um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Jedoch müssten auch Änderungen an einem solchen teilprivilegierten Gebäude nach § 35 Abs. 4 BauGB im Übrigen außenbereichsverträglich i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB sein. Dazu zähle gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB auch, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorrufe, was im Fall der beantragten Nutzungsänderung jedoch insbesondere durch den erhöhten Kraftfahrzeugverkehr der Fall sei. Der Umstand, dass das Vorhaben in einem Wandergebiet liege, Wanderer mit Kraftfahrzeugen anreisen würden und damit eine Vorbelastung der Umgebung bestehe, führe zu keiner anderen Bewertung. Wanderer würden das Gebiet vorwiegend in der warmen Jahreszeit bei schönem Wetter aufsuchen, während Bewohner das Haus zu jeder Jahreszeit und in der Regel mehrmals am Tag anführen. Auch Besucher des Hauses seien in der Regel zu jeder Jahreszeit zu erwarten. Jede weitere Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs bedeute eine weitere schädliche Umwelteinwirkung auf den Außenbereich. Auch wenn § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB nicht ausdrücklich eine zahlenmäßige Begrenzung der Wohneinheiten bei einer Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden vorsehe, sei gleichwohl die Wertung des § 35 BauGB zu berücksichtigen, wonach der Außenbereich grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten sei, weil hierfür die Bebauungsplangebiete und die im Zusammenhang bebauten Gebiete vorgesehen seien. Der klägerische Vortrag, auch die aktuelle Wohnungsknappheit in Deutschland und die Schonung der Umwelt spreche für die beantragte Genehmigungsfähigkeit der weiteren zwei Wohneinheiten, gehe fehl. Der in Deutschland benötigte Wohnraum sei in den nach Bauplanungsrecht vorgesehen Gebieten, d.h. in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorliege oder in den im Zusammenhang bebauten Gebieten z.B. auch durch Verdichtung oder Dachgeschossausbau zu realisieren und nicht im geschützten Außenbereich.

Die Berichterstatterin hat am 5. März 2026 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die dabei angefertigten Fotoaufnahmen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in ihrer geänderten Fassung Erfolg.

Die Änderung des Klageantrags hin zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist als Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch die Umstellung des Verpflichtungsbegehrens auf den Antrag auf Erlass eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids hat die Klägerin, auch wenn der begehrte Vorbescheid einen Ausschnitt der ursprünglich beantragten Baugenehmigung betrifft, ihren ursprünglichen Antrag durch einen neuen, rechtlich eigenständigen Streitgegenstand ersetzt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 10 A 2815/17 -, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.

Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung, ohne der Klageänderung zu widersprechen, auf die geänderte Klage eingelassen, sodass gem. § 91 Abs. 2 VwGO von der nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO erforderlichen Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage auszugehen ist. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Danach ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, dazu beizutragen, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen, und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris, Rn.  31.

Indem die Klägerin nunmehr begehrt, die Beklagte zur Erteilung eines an dem auch bisher zur Genehmigung gestellten Vorhaben orientierten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu verpflichten, hat sie den bisherigen Streitstoff nicht wesentlich geändert. Schon im Verwaltungsverfahren und im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten vorwiegend über die Frage gestritten, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids. Dieser Anspruch folgt aus §§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, wonach ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben in Bezug auf die beantragte Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es sich weder im räumlichen Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) befindet. Es unterfällt keinem der privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB, sodass es als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis vor.

Das Vorhaben verstößt zwar gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist, und beeinträchtigt damit öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch für die planungsrechtliche Zulässigkeit unbeachtlich. Den in § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB im Einzelnen bezeichneten Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein sogenanntes teilprivilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB handelt (1.) und es im Übrigen auch außenbereichsverträglich ist (2.).

Das klägerische Vorhaben ist ein teilprivilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB. Danach gehören zu den teilprivilegierten Vorhaben Änderungen oder Nutzungsänderungen von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Bei der klägerischen Immobilie handelt es sich unzweifelhaft um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Insoweit folgt - wie die Beteiligten - auch das Gericht der Einschätzung des Gutachtens des Herrn P..

Das Vorhaben fällt auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB heraus, weil die Anzahl der geplanten sieben Wohnungen eine etwaige zulässige Höchstanzahl von Wohnungen überschreiten würde.

Wie sich in anderen Ziffern des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. Nr. 1 lit. f) und Nr. 5 lit. c)) zeigt, misst der Gesetzgeber zwar der Zahl der Wohnungen im Außenbereich bodenrechtliche Bedeutung bei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2022 - 7 A 403/21 -, juris, Rn. 11.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zulässigen Höchstzahlen von Wohnungen aus § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. f) oder Nr. 5 lit. c) BauGB als Begrenzung für die entstehenden Wohnungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB etwa im Wege einer Analogie übertragbar wären. § 35 Abs. 4 BauGB ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 - 4 B 191.87 -, juris, Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 1 B 14/24 -, juris, Rn. 28; Kment in: Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 35, Rn. 81.

Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus systematischen Gründen ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur für bestimmte teilprivilegierte Vorhaben eine gesetzlich festgelegte Höchstanzahl von entstehenden Wohnungen als noch außenbereichsverträglich angesehen hat. Hätte er auch für die übrigen Vorhaben in § 35 Abs. 4 BauGB eine feste Obergrenze für die Anzahl der Wohnungen festlegen wollen, hätte er dies getan.

Vielmehr ist im Rahmen einer Nutzungsänderung für die Kulturlandschaft prägende Gebäude im Einzelfall zu beurteilen, welche Zahl von Wohnungen bei Außerachtlassung der nach § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht zu berücksichtigenden öffentlichen Belange noch außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sein kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2022 - 7 A 403/21 -, juris, Rn. 13.

Auch der Umfang der geplanten Nutzungsänderung und der baulichen Änderungen steht der Einordnung als teilprivilegiertes Vorhaben nicht entgegen. Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind lediglich Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung gleichkommen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris, Rn. 77.

Die klägerseits beantragte Nutzungsänderung zu insgesamt sieben Wohneinheiten kommt keiner Neuerrichtung oder Erweiterung gleich. Die äußere Hülle des bisher bestehenden Gebäudes soll lediglich geringfügig geändert werden, ohne dass das äußere Erscheinungsbild geändert wird. Die Hauptarbeiten betreffen das Innere des Gebäudes.

Die Änderung dient auch einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des Gestaltwerts. Diese Voraussetzung eröffnet einen vergleichsweise weiten Spielraum, da nicht verlangt wird, dass die Änderung oder Nutzungsänderung erforderlich ist, um das Gebäude zu erhalten. Es reichen bereits wirtschaftliche und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte aus, insbesondere auch solche, die dazu dienen, dass die neue Nutzung in dem erhaltenswerten Gebäude die bauliche Maßnahme wirtschaftlich trägt.

Vgl. VG München, Urteil vom 27. Juli 2021 - M 1 K 19.4293 -, juris, Rn. 26; Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, 160. EL August 2025, BauGB § 35, Rn. 957.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB vorwiegend dazu dient, die Substanz von die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden zu erhalten und dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken vorzubeugen.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes, BT-Drs. 7/2496, S. 75; Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum genannten Gesetzesentwurf, BT-Drs. 7/4793, S. 13 f., 35; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, juris, Rn. 5.

Vor diesem Hintergrund dient die Nutzungsänderung der klägerischen Immobilie in insgesamt sieben, im Vergleich zur bereits genehmigten Variante kleineren Wohneinheiten der zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und dem Erhalt des Gestaltwerts.

Durch die Unterteilung des relativ großen Bestandsgebäudes in sieben Wohneinheiten entstehen den heutigen Wohnverhältnissen angepasste Wohneinheiten, die sich im Vergleich zu der bisher genehmigten Anzahl der Wohneinheiten durch eine bessere Vermietbarkeit auszeichnen und so nach wirtschaftlichen Erwägungen den Erhalt des erhaltenswerten Gebäudes besser zu sichern vermögen. Nach den Angaben der Tochter der Klägerin im Ortstermin, die sich auch mit den im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Plänen decken, entstünden bei der Umsetzung der bisher erteilten Baugenehmigung zu insgesamt fünf Wohneinheiten zwei Wohnungen mit circa 250 m² über jeweils drei Etagen und drei Wohnungen zwischen 60 und 75 m². Bei der nunmehr beantragten Variante mit sieben Wohnungen entstünden bei Umsetzung insgesamt drei Wohnungen mit circa 130 m², eine Wohnung mit circa 80 bis 90 m² und drei Wohnungen zwischen 60 und 75 m². Wohnungen mit circa 250 m² werden sich in der Außenbereichslage des Grundstücks allein aufgrund ihrer Größe nur schwer vermieten lassen.

Die Klägerin hat die in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB geregelte Teilprivilegierung auch nicht durch die bereits erteilte Genehmigung „aufgebraucht“. Nach der zur Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB entwickelten Rechtsprechung, ist es einem Bauherrn nicht möglich, eine in quantitativer Hinsicht unangemessene bauliche Erweiterung dadurch zu erhalten, dass er das Vorhaben aufspaltet und Stück für Stück unter Berufung darauf verwirklicht, dass sich jede Einzelmaßnahme, isoliert betrachtet, im Rahmen des Angemessenen hält.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 2561/92 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2002 - 9 K 1654/02 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 11. März 2025 - 7 K 1310/21.WI -, juris, Rn. 127; Hornmann in: Stüer/Stüer/Hornmann, Bauen im Außenbereich, 2. Aufl. 2024, Rn. 380.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ungeachtet dessen, dass schon fraglich erscheint, die vorgenannte Rechtsprechung generell auf den Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB zu übertragen, scheitert eine Übertragung auf den hier vorliegenden Fall bereits daran, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben der Klägerin nicht um eine bauliche Erweiterung des Bestandsgebäudes handelt, sondern lediglich Änderungen im Inneren der Immobilie stattfinden sollen, die zu einer im Vergleich zu bereits erteilten Genehmigung höheren Anzahl an im Gebäude befindlichen Wohneinheiten führen. Zudem steht einem Ausschluss auf die Berufung einer Teilprivilegierung im vorliegenden Fall auch entgegen, dass es nach den im Ortstermin gemachten und in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben des Vertreters des Bauordnungsamtes der Beklagten zur üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten gehört, dass im Vorfeld eines Baugenehmigungsverfahrens Absprachen zwischen den Beteiligten und der Beklagten dahingehend getroffen werden, dass bei Bauvorhaben zunächst eine gewisse Anzahl an Wohnungen beantragt und genehmigt werden soll und im Nachgang in einem Nachtragsgenehmigungsverfahren bzw. einem neuem Baugenehmigungsverfahren über eine etwaige höhere Anzahl an Wohneinheiten entschieden wird.

Das Vorhaben der Klägerin ist abgesehen von den nach § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht entgegenzuhaltenden öffentlichen Belangen auch außenbereichsverträglich i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ruft es weder gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervor (a.)), noch erfordert es unwirtschaftliche Aufwendungen für Anlagen der Versorgung und Entsorgung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BauGB (b.)), noch beeinträchtigt es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder den Erholungswert der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (c.)).

Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben diese Belange berührt und sie dabei im Sinne einer Belastung oder Einwirkung beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung muss konkret feststellbar sein, die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht nicht aus.

Vgl. Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35, Rn. 572 f.

Ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung zu bestimmen, wobei „nachvollziehende Abwägung“ einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 4 B 47.13 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 -, juris, Rn. 115; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 35, Rn. 70.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind durch das Vorhaben und das damit verbundene Verkehrsaufkommen keine schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu erwarten.

Bei schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB handelt es sich in Übereinstimmung mit der Definition aus § 3 Abs. 1 BImSchG um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris, Rn. 12 m.w.N.

Immissionen sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Für die Einordnung dieser Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen ist das Kriterium der Erheblichkeit der entstehenden Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft maßgeblich. Dabei setzt die Erheblichkeit voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris, Rn. 12 und vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, juris, Rn. 22; Thiel in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, BImSchG, § 3, Rn. 43, 46.

Für die Einordnung, ob vermehrte Verkehrsbeeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

Vgl. zur dahingehenden Abwägung bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 10.

Dabei können für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle auch die aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Regelwerke (TA-Luft und TA-Lärm) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften herangezogen werden, wobei für Wohngebäude im Außenbereich nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Lärmbelastung die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Ziffer 6.1 lit. c) TA-Lärm herangezogen werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 2022 - 1 D 88/21 -, juris, Rn. 75; Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35, Rn. 616.

Gemessen daran ist in Bezug auf das klägerische Vorhaben nicht zu erwarten, dass durch die Erweiterung der bisher genehmigten fünf Wohneinheiten bzw. der bisher vorhandenen drei Wohneinheiten in insgesamt sieben Wohneinheiten und das dadurch zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen die Schwelle zur Erheblichkeit der Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erreicht wird.

Grundsätzlich kann sich ein erhöhtes Verkehrsaufkommen insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Geräusche auf die allgemeine Umgebung oder die Nachbarschaft auswirken. Dass die Erweiterung auf sieben Wohneinheiten zu Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft führt, hat die Beklagte schon nicht vorgetragen und auch sonst ist aufgrund der dünnen Besiedelung rund um das klägerische Grundstück nicht davon auszugehen, dass die Erweiterung der Wohneinheiten für die Nachbarschaft unzumutbar wäre. Dies wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass davon auszugehen ist, dass die aufgegebene Nutzung eines Teils des klägerischen Gebäudes als Gastronomiebetrieb, die Anlass für die begehrte Nutzungsänderung ist, mit im Vergleich zur geplanten Wohnnutzung erheblicheren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft verbunden war.

Auch in Bezug auf die Allgemeinheit sind weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus objektiven Gesichtspunkten unzumutbare und damit die Schwelle zur Erheblichkeit überschreitende Nachteile oder Belästigungen ersichtlich. Für eine Schädlichkeit fehlen jegliche Anhaltspunkte im Vortrag der Beklagten. Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich pauschal auf Auswirkungen eines erhöhten Verkehrsaufkommens für die Umwelt verwiesen, schon ohne zu benennen, welche Art der Immissionen im konkreten Fall zu einer schädlichen Umwelteinwirkung führen soll. Zwar ist durch die Erhöhung der Wohneinheiten mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Auch ohne Vorliegen konkreter Immissionswerte fallen in einer Gesamtbetrachtung der derzeitigen Umstände in Bezug auf die Belastung der Umgebung durch vorhandenen Verkehr die durch die gegenüber der bisherigen Nutzung des Gebäudes zu erwartenden erhöhten Zu- und Abfahrten vom klägerischen Grundstück jedoch nicht derart ins Gewicht, als dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierdurch bestimmte normative Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden. Die Technischen Betriebe Y. AöR (TBV) schätzen nach einer dort eingeholten Auskunft durch die Beklagte, dass täglich etwa 300 Kraftfahrzeuge die E.-straße passieren. Diese Angabe erscheint trotz der Lage der E.-straße im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am klägerischen Grundstück ein Teil des Wanderwegenetzes des NeanderlandSteigs entlangführt und nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter viele Besucher des Wanderwegenetzes die E.-straße frequentieren und dabei auch - widerrechtlich - auf dem Privatgrundstück der Tochter der Klägerin parken. Diese Aussage wird durch den Eindruck der Berichterstatterin aus dem Ortstermin, den diese der Kammer in der Beratung vermittelt hat, bestätigt. So parkten zum Zeitpunkt des Ortstermins am 5. März 2026 und damit selbst an einem Werktag in der noch kälteren Jahreszeit mehrere fremde Kraftfahrzeuge auf dem Vorhabengrundstück. Zudem fuhren während der Dauer des Ortstermins auch mehrere Fahrzeuge am klägerischen Grundstück vorbei.

Bereits bei überschlägiger Abschätzung lässt sich feststellen, dass die durch die geplante Nutzungsänderung zusätzlich entstehenden Zu- und Abfahrten von dem klägerischen Grundstück bzw. das entstehende erhöhte Verkehrsaufkommen gegenüber der derzeitigen Vorbelastung nicht erheblich ins Gewicht fallen. Nach dem Ergebnisbericht einer durch das Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebenen Studie zur Mobilität in Deutschland für das Jahr 2023 (im Folgenden Studie MiD 2023) beträgt die mittlere Anzahl der Fahrten pro Auto und Tag in Deutschland 1,6 (vgl. Studie MiD 2023 Tabelle 21). Nach der Studie MiD 2023 besaßen im städtischen Raum der Stadtregion, zu der nach den Auswertungen der Studie auch das klägerische Grundstück und seine Umgebung zählen, im Jahr 2023 13% der Haushalte kein Auto, 53% ein Auto und 34% zwei Autos (vgl. Studie MiD 2023, S. 82). Das ergibt im Schnitt 1,2 Autos pro Haushalt. Damit ist bei den durch das streitgegenständliche Vorhaben im Vergleich zum genehmigten Bauantrag zusätzlich entstehenden zwei Wohnungen davon auszugehen, dass es im Schnitt zu 3,8 Fahrten mehr pro Tag kommt als bei einem Umbau zu den bisher genehmigten fünf Wohnungen bzw. zu 7,7 Fahrten mehr pro Tag im Vergleich zu den bisher bestehenden drei Wohneinheiten. Diese Fahrten machen einen Anteil von 1,3% bzw. 2,6% der derzeit durchschnittlichen 300 Fahrten pro Tag auf der E.-straße aus. Selbst wenn man nach den Angaben der - vermutlich nicht mehr ganz die aktuelle Entwicklung darstellenden - Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007, im Durchschnitt von vier Fahrten pro Stellplatz zu Tagzeiten und von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit ausgeht,

vgl. zur Heranziehung der genannten Parkplatzlärmstudie als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris, Rn. 108 m.w.N.,

ergäben sich im Vergleich zur genehmigten Nutzung von insgesamt fünf Wohneinheiten lediglich 16 Fahrten mehr pro Tag und im Vergleich zur derzeitigen Nutzung 32 Fahrten mehr pro Tag, was einem Anteil der derzeitigen Vorbelastung von nur 5,3% bzw. 10,7% entspricht.

Vor diesem Hintergrund musste sich für das Gericht auch kein Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Form eines Lärmgutachtens oder ähnlichem aufdrängen.

Das Vorhaben erfordert keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Anlagen der Ver- und Entsorgung gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BauGB.

Es ist insbesondere keine neue Kleinkläranlage erforderlich. Eine solche besteht nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin in ausreichendem Umfang bereits aufgrund des vormaligem Gastronomiebetriebs, der auf 80-90 Gäste ausgelegt war. Insoweit wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1990 bis zum 31. Januar 2031 verlängert, aus der sich keine Einschränkungen hinsichtlich einer etwaigen Bewohnerzahl des Gebäudes ergeben.

Das Vorhaben beeinträchtigt auch keine Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder den Erholungswert der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.

In einer früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass bei Vorhaben im Außenbereich die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und die naturschutzrechtliche Prüfung am Maßstab der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen getrennt voneinander vorzunehmen seien, auch wenn die naturschutzrechtliche Abwägung regelmäßig zu demselben Ergebnis wie die planungsrechtliche Abwägung kommen sollte. Die Anforderungen des § 35 BauGB stünden, auch soweit sie „naturschutzbezogen“ im Sinne des Absatz 3 Nr. 5 seien, unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, juris, Rn. 16 ff.; daran anknüpfend weiterhin auch Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35, Rn. 643.

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen klargestellt, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die planungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen seien, nicht aufgestellt habe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 5.

Danach besteht vielmehr eine Verknüpfung zwischen den naturschutzrechtlichen Vorgaben und den öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, sodass bei einer Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 6; daran anknüpfend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 -, juris, Rn. 62; Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35, Rn. 644.

Gemessen daran stehen dem klägerischen Vorhaben im Ergebnis keine Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegen.

Zwar verstößt das Vorhaben gegen das naturschutzrechtliche Verbot in Ziffer 2.3 A. a) des Landschaftsplans des Kreises A., nach dem insbesondere die Nutzungsänderung baulicher Anlagen verboten ist. Dies stellt jedoch keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar, da es nicht unmöglich erscheint, dass die untere Naturschutzbehörde nach Ziffer 2.3 C. c) eine Ausnahme von diesem Verbot erteilt.

Es handelt sich bei dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot um einen grundsätzlich dem Vorhaben entgegenzuhaltenden öffentlichen Belang, da diese textlich verbindliche Festsetzung von dem einem teilprivilegierten Vorhaben nicht entgegenzuhaltenden öffentlichen Belang des Widerspruchs zu Darstellungen eines Landschaftsplans nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB abzugrenzen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -, juris, Rn. 23 und vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris, Rn. 17.

In der Rechtsprechung geklärt ist, dass ein Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, wenn dem Vorhaben ein naturschutzrechtliches Verbot entgegensteht, das weder durch Ausnahmegenehmigung noch Befreiungen überwunden werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1978 - IV C 75.76 -, juris, Rn. 29 und vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 16. Januar 2013 - 8 A 2252/11 -, juris, Rn. 23 und vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, juris, Rn. 54; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2021 - 15 ZB 21.105 -, juris, Rn. 10; VG Regensburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - RO 7 K 09.751 -, juris, Rn. 48; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2024 - M 1 K 21.1376 -, juris, Rn. 28.

Noch nicht abschließend geklärt ist die umgekehrte Frage, ob ein Vorhaben trotz Verstoß gegen ein naturschutzrechtliches Verbot planungsrechtlich zulässig sein kann, wenn das Verbot durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung der Naturschutzbehörden überwunden werden kann.

Das entscheidende Gericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt sind, auch bei Bestehen eines naturschutzrechtlichen Verbots - hier in Form der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans - jedenfalls dann einer nachvollziehenden Abwägung zugänglich ist, wenn es - wie hier - zumindest möglich erscheint, dass eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB und einem Umkehrschluss zu der Rechtsprechung, dass ein Vorhaben jedenfalls dann planungsrechtlich unzulässig ist, wenn ein nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung überwindbares naturschutzrechtliches Verbot entgegensteht.

Vgl. ebenso Decker, Landschaftsschutz als entgegenstehender Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei der Genehmigung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB, UPR 2015, 207-212; für eine generell auf eine Missbrauchskontrolle beschränkte Auslegung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB Engelmann, Der Naturschutz bei Außenbereichsvorhaben - Zur Auslegung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, UPR 2017, 81-85.

Zwar kann eine Baugenehmigung nach der auf der Grundlage der nordrhein-westfälischen Bauordnung geltenden Schlusspunkttheorie nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben einer fachrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedarf, diese tatsächlich jedoch noch nicht erteilt worden ist, weil die Baugenehmigung die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend feststellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom12. Mai 2020 - 7 A 844/19 -, juris, Rn. 18 und Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.

Grundsätzlich ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit jedoch unabhängig vom Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Denn nach § 29 Abs. 2 BauGB bleiben neben den Vorschriften des Bauplanungsrechts die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Zu letzterem gehören auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund kommt den öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB bei Überschneidungen mit fachrechtlichen Vorgaben vor allem eine Auffangfunktion zu.

Vgl. zum Denkmalrecht BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris, Rn. 21; zum Landschaftsschutz OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 - 7 A 1779/13 -, juris, Rn. 78; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 ZB 13.2596 -, juris, Rn. 7; Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 35, Rn. 571.

Es würde zudem aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung der Baugenehmigung der Konzeption der Zuständigkeitsverteilung zwischen Baugenehmigungs- und Naturschutzbehörden widersprechen, wenn die Baugenehmigungsbehörden - anders als bei zwingenden naturschutzrechtlichen Verboten - bereits von einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Vorhabens ausgingen, weil dieses mit einem naturschutzrechtlichen Verbot nicht in Einklang steht, bevor oder ohne dass die Naturschutzbehörde über die Erteilung einer in ihrem Ermessen stehenden Ausnahmegenehmigung oder Befreiung entschieden hat, sofern eine abstrakte Möglichkeit einer Überwindung dieses Verbots durch eine Ausnahme oder Befreiung besteht. Wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit bei einem zwingenden naturschutzrechtlichen Verbot zu verneinen ist, kann es umgekehrt nicht sein, dass die Baugenehmigungsbehörden zum gleichen Ergebnis kommen, obwohl die zumindest abstrakte Möglichkeit besteht, dass durch die Naturschutzbehörden eine Ausnahme oder Genehmigung erteilt wird. Denn der Entscheidung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit würde im Falle einer nachträglichen oder parallelen Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung durch die Überwindung des naturschutzrechtlichen Verbots die Grundlage entzogen werden können, sodass das Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Beurteilung davon abhinge, ob diese vor oder nach der Prüfung des Vorhabens durch die Naturschutzbehörden stattfindet.

Ist somit der Anwendungsbereich einer nachvollziehenden Abwägung eröffnet, führt diese hier zu dem Ergebnis, dass dem klägerischen Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht entgegenstehen, weil die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich ist und auch ansonsten keine Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind.

Nach Ziffer 2.3 C. c) des Landschaftsplans des Kreises A. kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten in den Kapiteln 2.3 sowie 2.4 auf Antrag eine Ausnahme insbesondere für geringfügige Maßnahmen zulassen, wenn sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmemöglichkeit dürften nach der Beurteilung des Vorhabens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, wobei die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde obliegt. Das Gericht prüft insoweit insbesondere nicht die Zweckmäßigkeit einer solchen Genehmigungsentscheidung.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. April 2026 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt. Das Vorhaben zur Nutzungsänderung in insgesamt sieben Wohneinheiten dürfte auch als geringfügig angesehen werden können. Die untere Naturschutzbehörde hat im Baugenehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung in fünf Wohneinheiten zur Begründung der erteilten Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 2.3 C. c) des Landschaftsplans des Kreises A. ausgeführt:

„Da es sich überwiegend um eine Nutzungsänderung unter Weiternutzung des Bestandsgebäudes handelt, nur kleinflächig weitere Flächen für den Bau von Rampen versiegelt werden sollen und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht erkennbar ist, kann die Maßnahme als geringfügig angesehen werden.“

Diese Überlegungen dürften auf das streitgegenständliche Vorhaben übertragbar sein. Durch die nunmehr geplante Nutzungsänderung in insgesamt sieben Wohneinheiten entstehen gegenüber dem bisher genehmigten Vorhaben in Bezug auf die Versiegelung von Flächen bzw. baulichen Änderungen außerhalb des Bestandsgebäudes keine weitergehenden Veränderungen, die aus Sicht des Gerichts einer Geringfügigkeit der Maßnahme entgegenstehen könnten. Die Erweiterung in insgesamt sieben Wohneinheiten bedarf im Vergleich zum genehmigten Vorhaben zur Änderung in fünf Wohneinheiten vorwiegend baulicher Maßnahmen im Innenbereich des Bestandsgebäudes. Etwaige Nebenbestimmungen, wie sie auch in der Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde zum bisher genehmigten Vorhaben aufgenommen wurden, bleiben hiervon unberührt.

Auch der Erholungswert der Landschaft ist durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt, fällt das durch die entstehenden Wohneinheiten erhöhte Verkehrsaufkommen im Vergleich zur derzeitigen Verkehrslage, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Nutzung der Umgebung des klägerischen Grundstücks zu Parkzwecken, nicht derart ins Gewicht, dass Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft bestünden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

20.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert orientiert sich an Ziffer 1.) d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.