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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 17.04.2026 – 16 K 2790/24

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0417.16K2790.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL ÜBH III/Plus).

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html,

(im Folgenden FAQs);

zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragte über ihren prüfenden Dritten am 9. März 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von insgesamt 3.604,63 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung wurde der prüfende Dritte gebeten, die Klägerin auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 einzureichen, was die Klägerin in ihrer dem Antrag beigefügten Erklärung vom 8. März 2022 auch persönlich versicherte. Außerdem willigte die Klägerin/der prüfende Dritte ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekanntgegeben werden.

Mit Bescheid vom 10. März 2022 gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in beantragter Höhe. Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal lautet:

„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 noch nicht feststeht.“;

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;

„Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. Dezember 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im v.g. Förderzeitraum einzureichen.“;

„Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, ist die Neustarthilfe Plus (teilweise) zurückzuzahlen.“;

„Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen.“;

„Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht […] vorliegen.“

In der Folge kam es zur Auszahlung des bewilligten Betrags an die Klägerin.

Mit Schlussbescheid vom 21. März 2024 - noch am selben Tage unter entsprechender E-Mail-Benachrichtigung an den prüfenden Dritten in das digitale Antragssystem hochgeladen - lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag der Klägerin vom 9. März 2022 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den Betrag von 3.604,63 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnung nach Verlängerung der Frist zum 31. März 2023 fällig gewesen sei, die Klägerin die Endabrechnung jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe.

Die Klägerin hat am 18. April 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei materiell antragsberechtigt, weil sie entsprechende Umsatzrückgänge erlitten habe, wobei sie insoweit Unterlagen beibringt und sich zu weiteren Nachreichungen bereit erklärt. Der streitgegenständliche Bescheid setze im Widerspruch zu den sechs Monaten, welche das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz laut einer Fristenübersicht einräume, lediglich eine Einmonatsfrist in Ansehung der Rückzahlung fest. Sie sei mit Beschluss vom 10. Januar 2024 zum 29. Februar 2024 aufgelöst worden, was nach den FAQs dazu führe, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen müsse. Sie habe nicht gewusst, dass auch die Endabrechnung über einen prüfenden Dritten habe eingereicht werden müssen. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid werde auch nicht erwähnt, dass eine Einreichung der Endabrechnung nur über einen prüfenden Dritten möglich sei. Als sie dies bei einem selbständig unternommenen Einreichungsversuch festgestellt habe, sei es ihr anschließend aufgrund der Covid-19-Pandemie/mangelnder Kapazitäten als Kleinstkapitalgesellschaft mit geringen Umsätzen und ohne erkennbare Folgemandate nicht mehr gelungen, einen prüfenden Dritten für die Endabrechnung - das ursprüngliche Mandat habe sich lediglich auf die Antragstellung, nicht auch auf die Endabrechnung bezogen - zu mandatieren, beziehungsweise es seien von der StBVV abweichende höhere Vergütungen gefordert worden. Es stelle zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Geschäftsführenden von Kapitalgesellschaften mit Liquiditätsengpässen dar, dass diese einen prüfenden Dritten beauftragen müssten, während Soloselbständige selbst handeln könnten. Nach den FRL habe vor Ablehnung eine Mahnung mit Nachfrist/Erinnerung an sie selbst zu ergehen, was vorliegend unterblieben sei. Die Beibringungen des beklagten Landes zum Versand einer Erinnerung seien als Beweismittel ungeeignet.

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. März 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal vom 9. März 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf lässt zur Begründung ergänzend vortragen, die Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung über einen prüfenden Dritten folge aus den FRL und Nachreichungen seien nach Bescheiderlass entsprechend der tatsächlichen Verwaltungspraxis irrelevant. Eine Erinnerung sei mit E-Mail vom 21. April 2023 gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgt, was sich aus einem Eintrag in einer Excel-Tabelle ergebe. Die FAQs würden die Rückforderung im Falle der Geschäftsaufgabe naturgemäß nicht ausschließen, wenn andere Rückforderungsgründe hinzuträten.

Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 10. März 2026 zur Entscheidung übertragen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2026, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 21. April 2026 das jeweilige Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung.

Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.

Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt.

Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal bei Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat lit. B Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 bis 5 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 6 die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Satz 7 der genannten Regelung und Ziffer 4.8 Abs. 4 der FAQs dazu ergänzend bestimmen, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung über prüfende Dritte ist dabei letztlich bis zum 31. März 2023 verlängert worden (Ziffern 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs).

Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. März 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei.

Bis zum Ablauf der in den 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs für den hier gegebenen Fall der Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 verlängerten Frist ist jedoch für die Klägerin in Bezug auf die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal keine Endabrechnung eingereicht worden.

Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.

Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.

Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Neustarthilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) liegen nicht vor.

Zum Einen führt es nicht weiter, dass die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe zunächst nicht gewusst, dass auch die Endabrechnung über einen prüfenden Dritten habe eingereicht werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Beschäftigung mit den FRL und den FAQs, welche die Klägerin gezielt versucht, misszuverstehen, indem sie offensichtlich nicht einschlägige Regelungen heranzieht, wäre dies einfach erkennbar gewesen. Der vorläufige Bescheid war wegen der enthaltenen Verweise auch entsprechend auszulegen, weshalb der Klägerin Leichtfertigkeit zur Last fiele, sollte sie sich wirklich in entsprechender Unkenntnis befunden haben. Ferner hätte sie es schuldhaft versäumt, ihre Probleme bei der Mandatierung eines prüfenden Dritten vor Bescheiderlass gegenüber der Behörde mitzuteilen, um eine Fristverlängerung o.Ä. zu erwirken. Überdies hätte sie - ggf. auch höhere - Vergütungen ohne Weiteres in Kauf nehmen können, da sie insoweit jedenfalls grundsätzlich Förderung hätte erhalten können.

Dabei stellt es auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass Kapitalgesellschaften einen prüfenden Dritten beauftragen mussten, während Soloselbständige selbst handeln konnten. Sachlicher Differenzierungsgrund für die ohnehin aufgrund der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten für den prüfenden Dritten in der Intensität marginale Ungleichbehandlung ist das deutlich größere Missbrauchs- und Betrugsrisiko in Ansehung von Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen.

Zum Anderen ergibt sich eine Atypik nicht daraus, dass die Klägerin in Abrede stellt, dass ihr beziehungsweise ihrem prüfenden Dritten - insoweit ist allerdings überdies unklar, ob die Klägerin den dortigen Zugang überhaupt bestreitet - irgendwelche Erinnerungsnachrichten zugegangen sind.

Zwar schließt sich der Einzelrichter nicht der seitens des beklagten Landes zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung

- VG Würzburg vom 4. November 2024 - B 8 K 24.394 -, juris -

an, sondern ist weiterhin

- vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2025 - 16 K 2995/24 - sowie - 16 K 3612/24 -, jeweils juris; Urteil vom 27. März 2025 - 16 K 4380/24 -, n.v. -

und trotz der zwischenzeitlichen Distanzierung des beklagten Landes von der Erinnerungspraxis, deren Zugehörigkeit zur eigenen Verwaltungspraxis dieses nunmehr negiert, der Auffassung, dass mit Wissen und jedenfalls Duldung des beklagten Landes, das sich nicht nur auf die gemeinsam veröffentlichten FAQs stützt, sondern zur Verfahrensdurchführung auch auf technische Ressourcen der per Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde angewiesen ist, erfolgendes Verhalten des IT-Dienstleister der zuständigen Bundesbehörde sehr wohl die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes definiert respektive determiniert.

Allerdings ist vorliegend keine relevante Abweichung von der daraus erwachsenden tatsächlichen Verwaltungspraxis erkennbar. Diese erschöpft sich vielmehr im bloßen Versenden der entsprechenden E-Mails. Dass es darüber hinaus zur tatsächlichen Verwaltungspraxis gehören könnte, Ermittlungen zum Zugang der E-Mails oder weitergehende Bemühungen bezüglich deren Zugangs vorzunehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Insbesondere führen die seitens der Klägerin zitierten Passagen der FRL und andere öffentliche Verlautbarungen nicht weiter, weil diese für den Fall der Endabrechnung durch einen prüfenden Dritten in Ansehung der Neustarthilfe erkennbar unanwendbar sind.

Die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht (als willkürlich) zu beanstanden.

Erstens stellen sich die Erinnerungs-E-Mails insofern als „überobligatorisch“ dar, als gegen eine tatsächliche Verwaltungspraxis, welche von derartigen Nachrichten vollständig abgesehen hätte, nichts zu erinnern gewesen wäre, weil die Frist zur Einreichung der Endabrechnung und die Bedeutung ihrer Einhaltung für die Antragsteller und prüfenden Dritten aus einer Vielzahl von Quellen (Antragsformular, vorläufiger Bewilligungsbescheid, FRL und FAQs) bereits hinlänglich erkennbar gewesen sind.

Zweitens ist es nicht so, dass der Kommunikationsweg in Ansehung der Tragweite und Bedeutung der Erinnerungen auf der einen und der mit der Versendung von E-Mails einhergehenden Unsicherheiten auf der anderen Seite nicht willkürfrei gewählt werden könnte. Die Tragweite von vor Fristablauf versandten Erinnerungsnachrichten, zu denen es vorliegend offenbar nicht gekommen ist, ist äußerst gering. Deren Bedeutung erschöpft sich in einer rein vorsorglichen Mitteilung. Nach Fristablauf versandte Nachrichten, welche die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist enthalten, stellen sich in ihrer Bedeutung als gewichtiger dar. Mit Rücksicht darauf, dass gegen einen vollständigen Verzicht auf eine Erinnerungspraxis bei gleichzeitigem Beharren auf der ursprünglichen Frist nichts einzuwenden gewesen wäre, spricht indessen im auch im Übrigen elektronisch durchgeführten Masseverfahren nichts gegen die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel. Das gilt vor allen Dingen auch deshalb, weil die Erfolgsquote bei der Versendung von E-Mails grundsätzlich sehr hoch ist. Probleme ergeben sich nach allgemeiner Lebenserfahrung im Wesentlichen lediglich dann, wenn die Empfängeradresse nicht korrekt/existent ist, wenn Nachrichten vom Spam-Filter erfasst werden oder wenn E-Mails mit besonders großen Anhängen verschickt werden. Während die Einstellung und Kontrolle des Spam-Filters allein in die Sphäre der Antragsteller fällt und der Aspekt der Verwendung einer korrekten/existenten Empfängeradresse lediglich insoweit dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zuzurechnen ist, als die Adresse fehlerfrei aus den Antragsunterlagen/Profilen der prüfenden Dritten übertragen werden muss, obliegt der Gesichtspunkt der Dateigröße zwar allein der Behördenseite. Diesbezügliche Probleme liegen bei bloßen Textnachrichten ohne Anhang jedoch fern.

Vorliegend steht aufgrund des Screenshots zum Excel-Tabellen-Eintrag zur hinreichenden Überzeugung des Einzelrichters fest, dass eine personalisierte Fassung des seitens des beklagten Landes vorgelegten Musterschreibens am 21. April 2023 an die E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten versandt worden ist. Die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Einzelrichters beschäftigt sich mit den Fällen fehlender Mitwirkung, in denen das bloße Versenden von Anfragen nicht ausreichend ist, weil es dort - anders als hier - auch auf den Zugang beim Empfänger/Antragsteller ankommt. Dass vor Fristablauf keine vorsorglichen Erinnerungsnachrichten übermittelt worden sind, resultiert dabei nicht in einer Atypik, weil deren Bedeutung nach dem bereits Ausgeführten hinter diejenige der nach Fristablauf abgesandten E-Mail zurücktritt, welche eine faktische Fristverlängerung beinhaltet und der Klägerin zudem aus chronologischen Gründen im Wesentlichen identische Chancen eingeräumt hat/haben würde, der Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung doch noch nachzukommen.

Dabei muss sich die Klägerin die Versendung an den im vorläufigen Verfahren mandatierten prüfenden Dritten jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW zurechnen lassen, denn beim vorläufigen Bewilligungsverfahren und beim Endabrechnungsverfahren handelt es sich um dasselbe Verwaltungsverfahren in diesem Sinne.

Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 9 Rn. 58b.

Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Sie ist unbegründet, insoweit die Klägerin sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags wendet.

Insoweit ist Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Die Auflösung der Klägerin steht einer Rückzahlungsfestsetzung selbstverständlich nicht entgegen. Sie führt im Zusammenspiel mit Ziff. 6.1 der FAQs nicht zu einem Behaltendürfen. Richtig ist zwar, dass die Geschäftstätigkeit erst nach dem dort benannten Stichtag eingestellt worden ist. Das führt aber nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis erkennbar nur dazu, dass nicht bereits wegen der Einstellung der Geschäftstätigkeit eine Rückforderung erfolgen muss. Andere Rückforderungsgründe - wie hier die Nichteinreichung der Endabrechnung - bleiben natürlich unberührt.

Gegen die einmonatige Rückzahlungsfrist ist dabei nichts zu erinnern. Nach der insoweit aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannten tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wird in Fällen der fehlenden Einreichung der Endabrechnung stets eine Einmonatsfrist gesetzt, was schon deshalb nicht willkürlich erscheint, weil derjenige, der die Endabrechnung nicht einreicht, sich der drohenden Rückforderung bewusst sein muss. Eine Bindung der tatsächlichen Verwaltungspraxis an Äußerungen anderer Rechtsträger besteht insoweit nicht, wobei die Sechsmonatsfrist laut Ziff. 3.13 der FAQs nur bei Einreichung gelten soll, während bei Nichteinreichung die hier veranschlagte Einmonatsfrist benannt ist.

Die Klage ist begründet, insoweit die Klägerin die Kassation von Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 24. März 2024 festgesetzt wird.

Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor.

§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung - die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.

Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet.

Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung Düsseldorf nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch nahezu ein Jahr mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen.

Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung Düsseldorf würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde.

Die etwaige tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sein soll, lässt sich ebenfalls nicht als sachlicher Grund in diesem Sinne anführen. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch dieses Gebaren nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Dementsprechend basiert die Verzögerung insoweit nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Antragsteller, sondern ist der Behördensphäre zuzurechnen.

Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung Düsseldorf keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen.

Hinsichtlich der durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet.

Die durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. März 2023 sowie ab dem 25. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt.

§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 15.

Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte.

Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers - hier demjenigen der Klägerin -, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden.

Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 24. März 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 3 Satz 1 GKG auf

3.604,83 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.