Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.04.2026 – 26 K 1847/25
26. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0420.26K1847.25.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Anwärterbezügen durch das beklagte Land, nachdem er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
Der am 00.00.1996 geborene Kläger wurde am 1. September 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und trat am 1. September 2019 in das Probebeamtenverhältnis ein. Mit Ablauf des 31. August 2023 schied er auf eigenen Antrag aus dem Dienst des beklagten Landes aus.
Vor Beginn seiner Ausbildung erhielt der Kläger eine Belehrung mit dem Titel „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land NW“. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Anwärterbezüge unter Auflagen gewährt würden, insbesondere unter der Auflage, dass der Kläger im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide (Auflage lit. c)). Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass eine Nichterfüllung der Auflagen die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge zur Folge habe. Die Rückzahlungspflicht sei dabei auf den Teil beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe reduziere sich dieser zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Auf eine Rückforderung könne verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Mit seiner Unterschrift am 6. August 2016 bestätigte der Kläger die Kenntnisnahme der Belehrung.
Mit Schreiben vom 00. November 2023 hörte das (…) (M. NRW) den Kläger zu der beabsichtigten teilweisen Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 5.692,30 Euro an. Unter Berücksichtigung eines Grenzbetrags von 515,00 Euro pro Monat, der dem Kläger belassen werde, ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von 28.461,48 Euro. Dieser Betrag ermäßige sich für jedes volle geleistete Dienstjahr nach Ernennung zum Beamten auf Probe um ein Fünftel, mithin um vier Fünftel. Der Betrag sei zurückzuzahlen, weil der Kläger aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei und damit eine Auflage nicht erfüllt habe.
Mit Schreiben vom 30. November 2023 nahm der der Kläger zu dem Rückforderungsbegehren Stellung und gab an, er habe am 27. November 2023 einen Antrag auf Wiedereinstellung als Polizeibeamter NRW (…) (T. NRW) zum nächstmöglichen Zeitpunkt gestellt. Das Wiedereinstellungsverfahren könne nach Auskunft des T. NRW ca. ein Jahr in Anspruch nehmen. Daher werde darum gebeten, die Rückforderungsansprüche bis zum Tag der Wiedereinstellung ruhen zu lassen.
Mit Bescheid vom 00. Dezember 2023, zugestellt am 11. Januar 2024, forderte das M. NRW die im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 5.692,30 Euro von dem Kläger zurück. Er habe die Auflage nicht erfüllt, nach Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst des Landes zu verbleiben. Seine Entlassung auf eigenen Antrag habe er zu vertreten. Grundsätzlich komme bei einem Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst innerhalb der Fünfjahresfrist ein Verzicht auf die Rückforderung in Betracht. Allerdings könnten nur volle geleistete Dienstjahre die Rückforderungssumme ermäßigen. Nach Ablauf von fünf Jahren erbrachte Dienstzeiten blieben unberücksichtigt. Zudem sei ungewiss, wann der Kläger den Dienst wiederaufnehme.
Hiergegen legte der Kläger am 11. Januar 2024, beim M. NRW eingegangen am 13. Januar 2024, Widerspruch ein. Zur Begründung machte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - 6. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI - geltend, die Geltendmachung der Auflage sei bereits ein Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 Satz 1 GG auf freie Berufswahl, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte sowie gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV. Der Kläger sei zudem nicht aus einem von ihm zu vertretendem Grund ausgeschieden. Dass er einer Tätigkeit in der „freien Wirtschaft“ nachgehen wollte, sei kein verwerflicher oder zu missbilligender Grund. Eine Rückforderung sei zudem deshalb rechtswidrig, weil im Sinne der im Bereicherungsrecht anwendbaren Saldotheorie einem Rückforderungsanspruch der Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Dienstherrn entgegenstehe. Die Dienste des Klägers für den Dienstherrn könnten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zudem sei auch die Billigkeitsentscheidung defizitär. Das M. NRW habe in der Billigkeitsentscheidung nicht ausreichend geprüft, ob statt der Bruttobezüge nur der Nettobetrag zurückgefordert werden könne. Zudem sei keine Ratenzahlung gewährt worden. Außerdem sei der Belassungsbetrag nicht ordnungsgemäß.
Seit dem 30. August 2024 ist der Kläger wieder als Polizeikommissar im öffentlichen Dienst des beklagten Landes beschäftigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 2025 wies das M. NRW den Widerspruch zurück. Es wiederholte seine Argumentation aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, eine Bindungsdauer von fünf Jahren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 2 C 37.74 - nicht unverhältnismäßig. Es seien keine Gründe für ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ersichtlich. Mit der getroffenen Regelung, den zurückzuzahlenden Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel zu kürzen, seien die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt. Die Bleibeverpflichtung sei unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung zu erbringen. Eine Erfüllung nach Ablauf der fünf Jahre sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist sei der Rückforderungsbescheid zu überprüfen. Die Zeit zwischen Ausscheiden und Wiedereintritt könne nicht als Erfüllung gewertet werden. Darüber hinaus könne von der Rückforderung nur in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein derartiger Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Zugleich gewährte das M. NRW dem Kläger Ratenzahlung und kündigte an, die Rückzahlung in Raten von monatlich je 100 Euro von den laufenden Bezügen des Klägers einzubehalten.
Der Kläger hat am 20. Februar 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht, das berechtigte und schützenswerte Interesse des Dienstherrn an einer verwertbaren Dienstleistung von fünf Jahren sei bereits dadurch erfüllt worden, dass der Kläger sich bereits wieder in einem Beamtenverhältnis befinde, sodass der Zeitraum von fünf Jahren insgesamt erfüllt werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des M. NRW vom 00. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.Februar 2025 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der Bescheide entgegen. Ergänzend führt es aus, die Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen sei für die Rechtsauffassung im hiesigen Verfahren in NRW nicht maßgeblich, insbesondere da das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei. Darüber hinaus sei das M. NRW steuerrechtlich verpflichtet den Bruttobetrag zurückzufordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des M. NRW vom 00. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. Februar 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Zwar sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt (I.). Das beklagte Land hat jedoch sein sich hieraus ergebenes Ermessen fehlerhaft ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO (II.).
I. Das Rückforderungsbegehen des beklagten Landes findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Die Bezüge in Höhe von 5.692,30 Euro sind im Sinne der genannten Vorschriften zu viel gezahlt, weil der nach § 74 Abs.4 LBesG NRW zulässigerweise mit ihrer Zahlung bezweckte Erfolg der Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst von fünf Jahren nach dem Abschluss der Ausbildung nicht eingetreten ist.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW i.V.m. § 812 BGB ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB). In diesem Falle sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls „zu viel“ gezahlt worden.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 31.
1. Der mit der Leistung der Anwärterbezüge an den Kläger bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten. Er ergibt sich aus der von dem Kläger am 6. August 2016 unterzeichneten Belehrung über „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugdienstes im Land NW“, wonach die Anwärterbezüge u.a. mit der Auflage gewährt wurden, dass der Kläger im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (Auflage lit. c)). Diese „Auflage“ ist eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2. BGB. Sie setzt eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck voraus und tritt neben den Rechtsgrund der Leistung. Wird sie verfehlt, rechtfertigt dies grundsätzlich trotz fortbestehenden Rechtsgrundes die Rückforderung. Rechtsgrundlage dieser Zweckbestimmung ist § 74 Abs. 4 LBesG NRW, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann.
Die Zweckbestimmung in der Belehrung vom 6. August 2016 ist wirksam. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger die Kenntnisnahme. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere ist die Ermächtigung in § 74 Abs. 4 LBesG NRW und die auf dieser Grundlage zu erfüllende „Auflage“, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben, mit Blick auf das Recht auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 27 Abs. 3 LBG NRW, entsprechend § 33 BBG) und das Grundrecht auf Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung ist grundsätzlich zumutbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris, Rn. 39; Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.
Wenn der Kläger sich (mittelbar) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen zu Art. 12 GG beruft, berücksichtigt er nicht, dass das Gericht einen Verstoß gegen das Grundrecht in einem Fall angenommen hat, in dem eine Auflage den Verbleib im „Dienst der Verwaltung“ verlangte und damit - nach der Auslegung durch das Gericht - enger gefasst war als die vorliegende Auflage („öffentlichen Dienst“).
Vgl. VG Gießen, Urteil vom 6. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI -, juris, Rn. 50 ff.
Die Verpflichtung der Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst verbunden mit der Rückzahlungspflicht bei einem früheren Ausscheiden verletzt den Kläger auch nicht in seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts Gießen,
Urteil vom 6. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI -, juris, Rn. 59 ff.,
auf die der Kläger Bezug nimmt, greift jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - kein grenzüberstreitender Sachverhalt zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht Gießen stützt seine Auffassung auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nationaler Gerichte zur Frage der Nachversicherung beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag. Der zugrundeliegende Fall betraf einen Lehrer, der auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis in Deutschland entlassen wurde, um eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich aufzunehmen. Nur für diese grenzüberschreitende Konstellation ist ein Verstoß des Systems der Nachversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI) gegen Art. 45 AEUV anzunehmen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2018 - 23 K 6871/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, juris.
Der Kläger hat die Voraussetzungen der Zweckbestimmung in der Belehrung verfehlt. Er schied vor Ablauf der Mindestdienstzeit von fünf Jahren nach dem Abschluss der Ausbildung am 31. August 2019 auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. August 2023 nach vier Jahren aus dem Beamtenverhältnis aus. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Mindestdienstzeit von fünf Jahren beruhte auf einem von dem Kläger zu vertretenem Grund. Der von dem Beamten „zu vertretende“ Grund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Gesichtspunkte erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier: Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Betreffenden oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris, Rn. 17, und vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 A 4344/97 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris, Rn. 18, und vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 43.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Anwärterstudierende das Ende seines Beamtenverhältnisses bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten hat, gilt, wenn dieser Antrag seinerseits auf Umständen beruht, die der Anwärter nicht beeinflussen konnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 45 ff. m.w.N.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seine Entlassung auf eigenen Antrag zu vertreten. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Ablauf der Mindestdienstzeit ist seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Der Kläger trägt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag auf Umständen beruht, die er nicht beeinflussen konnte. Seine Motivation für den Entlassungsantrag, in den privaten Sektor zu wechseln, beruht auf seiner freien Entscheidung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Motivation verwerflich oder zu missbilligen ist. Die Argumentation des Klägers geht insoweit ins Leere.
Der Kläger hat die Auflage lit. c) auch trotz seines Wiedereintritts in den Dienst des beklagten Landes ab dem 30. August 2024 dem Grunde nach nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Nr. 59.5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Juli 1997 (BBesGVwV). Mit Runderlass des Finanzministeriums vom 19. September 1997 - B 2020 - 71.1.2 - IV A 2 - (MBl. NRW. 1997 S. 1306) wurde diese Fassung der BBesGVwV für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen für anwendbar erklärt. In Nr. 59.5.4 BBesGVwV ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung beim Wechsel eines Dienstverhältnisses unschädlich ist und bereits nicht als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt. Danach gilt als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht, wenn beim Wechsel in ein anders Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine vom Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Umkehrschluss handelt es sich bei allen weiteren Unterbrechungen unabhängig von deren Dauer, insbesondere dann, wenn diese - wie hier - von dem Beamten zu vertreten sind, um ein Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Auflage.
Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2023 - 12 K 3415/20 -, juris, Rn. 58.
Dies steht auch in Einklang mit dem Wortlaut der Auflage lit. c) selbst, die verlangt, dass der Anwärter „im Anschluss“ an seine Ausbildung, also zeitlich unmittelbar hieran anknüpfend, nicht aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
2. Der Rückforderungsbetrag ist des Weiteren der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das M. NRW war berechtigt, den Bruttobetrag zurückzufordern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt. Gleiches gilt entsprechend für die Rückforderung von Bezügen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N., sowie grundlegend Urteile vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, juris, Rn. 56 ff., und vom 22. September 1966 - VIII C 109.64 -, BVerwGE 25, 97; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, juris, Rn. 60 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2025 - 26 K 2482/24 -, juris, Rn. 21.
Das M. NRW hat den Betrag der Anwärterbezüge zurückgefordert, der 515,00 Euro monatlich übersteigt. Dieser verbleibende Betrag steht im Einklang mit der Erlasslage. Nach Nr. 59.5.2 BBesGVwV in der für Landesbeamte anwendbaren Fassung vom 11. Juli 1997 beschränkte sich der nicht der Rückforderung unterliegende Teil der Anwärterbezüge auf 750,00 DM. Dieser Betrag wurde durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 1. August 2022 - B 2010 - 74.4 - IV A 6 - (MBl. NRW. 2022 S. 658) auf 515,00 Euro angehoben. Die BBesGVwV in der aktuellen Fassung vom 19. November 2020 (GMBl. 2020, S. 983), die in Nr. 59.5.2 einen zu belassenden Betrag von 650,00 Euro vorsieht, findet auf Landesbeamte keine Anwendung. Die verschiedenen Beträge für Bundes- und Landesbeamte stehen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang. Sie sind - wie verschiedene Regelungen der Besoldung des Bundes und der Länder - eine rechtskonforme Folge daraus, dass die Besoldung der eigenen Beamten in die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Ländern fällt.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2023 - 12 K 3415/20 -, juris, Rn. 60 ff.
Dem Rückforderungsanspruch kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, entsprechend der im Bereicherungsrecht etablierten Saldotheorie seien die gezahlten Anwärterbezüge mit der im Rückforderungszeitraum von dem Kläger erbrachten Dienstleistung zu saldieren, wodurch der Rückforderungsbetrag vollständig untergehe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen,
Urteile vom 15. März 2023 - 5 K 1906/22.GI -, juris, Rn. 49 ff., und vom 6. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI -, juris, Rn. 83 ff.,
auf die sich der Kläger beruft, überzeugt nicht. Die - soweit ersichtlich singulär gebliebenen - Entscheidungen lassen unberücksichtigt, dass sich im Beamtenverhältnis, anders als im Arbeitsverhältnis, nicht Dienstleistung und Vergütung in einem Synallagma gegenüberstehen. Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr verbunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 K 128/23 -, juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 10 N 74/23 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2025 - 26 K 3984/23 -, juris, Rn. 50 ff.
II. Jedoch erweist sich die in dem Bescheid des M. NRW vom 00. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.Februar 2025 getroffene Ermessensentscheidung als ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Es war in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls geboten, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Ermessensspielraum für die Entscheidung über die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Die Regelung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensumstände des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris, Rn. 18 ff. (zu § 52 LBeamtVG BE), und vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 30 ff. (zu § 12 BBesG), jeweils m.w.N.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 67 ff.
Gemessen daran hat das beklagte Land bei seiner Billigkeitsentscheidung Umstände außer Acht gelassen, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können. Die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris, Rn. 21.
In diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit dem 30. August 2024 - mithin seit fast einem halben Jahr - wieder in den Dienst des beklagten Landes in seinem ursprünglichen Amt eingestellt. Dieser Umstand wäre bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Zwar hat das beklagte Land in Anlehnung an Nr. 59.5.2 BBesGVwV sowie an seine entsprechend formulierte Belehrung für jedes (innerhalb von fünf Jahren unmittelbar nach der Ausbildung) geleistete Dienstjahr den Rückforderungsbetrag um ein Fünftel, also insgesamt um vier Fünftel, reduziert. Es ist jedoch ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass „Dienstzeiten, die nach Ablauf von 5 Jahren nach der Ausbildung abgeleistet werden, (…) unberücksichtigt (bleiben), es sei denn, die Frist verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung“ (S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 00. Februar 2025). Eine derart starre zeitliche Einschränkung berücksichtigungsfähiger, nach Abschluss der Ausbildung geleisteter Dienstzeiten lässt sich dem Wortlaut der Belehrung und der Nrn. 59.1 ff. BBesGVwV nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich mit Hinblick auf Sinn und Zweck solcher Auflagen, dass auch nach Ablauf der fünf Jahre geleistete Dienstzeiten, sofern - wie hier - im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits ersichtlich, in die Ermessenserwägungen einzubeziehen sind.
Ziel der Auflagen ist es, den Vorteil auszugleichen, den „Anwärterstudenten“ dadurch erlangen, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch die Ermöglichung eines Studiums und im Vergleich zu anderen Studierenden durch die Zahlung von Bezügen privilegiert sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 7/1906, S. 90.
Damit soll gleichzeitig der Beamte zu einer gewissen Treue zum öffentlichen Dienst angehalten werden, um langfristig die Früchte der Ausbildung zu ziehen. Dieser Zweck findet auch in Nr. 59.5.5 BBesGVwV Niederschlag, wo im Sinne eines intendierten Ermessens Fälle geregelt sind, in denen „u.a.“ auf die Rückforderung verzichtet werden „soll“. Nach Nr. 59.5.5 lit. d) ist dies unter weiteren Voraussetzungen der Fall, wenn ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen. Auch in diesem Fall findet der langfristige Verbleib im öffentlichen Dienst nach einer Unterbrechung Berücksichtigung. Die Fälle in Nr. 59.5.5 BBesGVwV sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend („u.a.“).
Im vorliegenden Fall ist der Zweck der Auflage erfüllt. Dem Kläger verbleibt kein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen Studierenden, da das Ergebnis seiner Ausbildung langfristig wieder seinem Dienstherrn zugutekommt.
Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist aufzuheben. In welcher Höhe die Rückforderung zu erlassen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Das Gericht darf nicht sein Ermessen bei der Ausübung der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW an die Stelle des Ermessens des beklagten Landes setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.692,30 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.