Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.04.2026 – 17 K 10798/25.A

17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0421.17K10798.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundes­amtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. November 2025 zu ver­pflich­ten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3. bis 6. des Bescheides des Bundes­amtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 4. bis 6. des Bescheides des Bundes­amtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht,

ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist lediglich hinzuzufügen, dass die dortigen Ausführungen insbesondere zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - auch der insoweitigen jüngeren Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., VG Düsseldorf Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.

Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 16 f.) dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,

vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 20. April 2026.

Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dies würde bei dem Kläger eintreten, sind auch in der mündlichen Verhandlung weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der 19-jährige Kläger gesund und arbeitsfähig und hat in Syrien auch bereits gearbeitet (Friseur), im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2025, S. 18 verwiesen. Anzeichen dafür, er könne sich nicht mit den Gepflogenheiten in der Heimat (wieder) vertraut machen, gibt es nicht, er hat bis etwa zu seinem 17. Lebensjahr in Syrien gelebt, spricht arabisch und gehört der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an und war bei der Ausreise im August 2024 bereits sozial und kulturell geprägt und verfügte über fundierte Kenntnisse der Gepflogenheiten seiner Heimat. Er wird ungeachtet dessen auch an einen vorhandenen (Groß-)Familienverbund anknüpfen können, seine Eltern leben noch dort und er hat nach eigener Einlassung eine große Familie. Dort ist im Übrigen zu erwarten, dass er - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - üblicherweise Unterstützungen oder Erträge wird generieren können. Offenbar war die Lage seiner Eltern auch nicht derart desolat, dass der Kläger sie habe unterstützen müssen, denn er hat auch Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten angegeben, er habe ihnen kein Geld aus der Bundesrepublik Deutschland geschickt und sich im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt (im Juli 2025) dahin eingelassen, sein Vater und sein Bruder hätten von ihrem Einkommen auch die Verwandten unterstützt. Ungeachtet dessen mag er in Deutschland trotz seines verhältnismäßig jungen Alters auch schon Erfahrungen gesammelt haben und seine hier erworbenen allgemeinen Fähigkeiten es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend in seinem Heimatland zu nutzen. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder dargelegt auf.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,  711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.