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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.04.2026 – 17 L 1132/26.A
17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0422.17L1132.26A.00
Gründe
A. Der am 10. April 2026 wörtlich vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 11049/25.A wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).
I. Der Antrag ist teilweise unzulässig.
Das Bundesamt hat im Bescheid vom 14. November 2025 das dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. November 2017 zuerkannte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) widerrufen (Ziff. 1) und zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid nicht.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides statthaft, da die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG lässt - ungeachtet der hier nicht einschlägigen gesetzlich bestimmten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt, so dass die Antragsgegnerin grundsätzlich den Entfall der der Klage eigentlich zukommenden aufschiebenden Wirkung anordnen durfte. Durch das Anfügen des Satzes 3 an § 75 Abs. 2 AsylG wird deutlich, dass der Gesetzgeber sämtliche Rücknahme- und Widerrufsfälle im Hinblick auf die der Antragsgegnerin hier eingeräumten erweiterten Möglichkeiten der Nutzung verwaltungsprozessualer Befugnisse im Blick hatte,
vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 220; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 267/20 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris Rn. 9 ff., 18 m.w.N.
Soweit sich der Antrag auch gegen das verneinte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ziff. 2 des Bescheides vom 14. November 2025 richtet, ist er unstatthaft. Denn insoweit handelt es sich in der Hauptsache nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungskonstellation. Dieser Verpflichtungskonstellation kann nach der gesetzlichen Konzeption des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommen, so dass - im Falle des Entfallens - eine solche auch nicht (wieder) durch das Gericht angeordnet oder wiederhegestellt werden kann. An dem ausdrücklich gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers muss sich der Antragsteller festhalten lassen.
Der allein satthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides ist auch nicht offensichtlich unzulässig, da der Antragsteller die Hauptsacheklage am 21. November 2025 gegen den ausweislich der Bundesamtsakte am 20. November 2025 zugestellten Bescheid vom 14. November 2025 und damit innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben hat.
II. Der Antrag ist indes im Übrigen unbegründet. Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2025 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Einwände des Antragstellers nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Begründung der hier unter Ziff. 3 des Bescheides vom 14. November 2026 angeordneten sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist.
Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO indes keiner Entscheidung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2025 - 4 B 932/24 -, juris Rn. 7, jew. m.w.N.
Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat eine eigenständige, konkret am Fall des Antragstellers orientierte Begründung, die die wesentlichen Erwägungen eines besonderen Vollzugsinteresses darlegt, abgegeben, indem sie insbesondere darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 13. Januar 2020 (5 - 2 StE 5/17, u.a. -) schuldig gesprochen worden sei wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (1.) und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und mit Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen (2.). Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auch wenn er diese Taten in Syrien begangen habe, stelle er aufgrund seiner terroristischen Aktivitäten nicht nur eine massive Gefahr für die Bevölkerung, sondern auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Vor dem Hintergrund des Terrorismusbezugs bei dem Antragsteller bestehe zudem wegen der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung sowie ein ebensolches Interesse der Allgemeinheit daran, den Aufenthalt des ehemaligen Mitglieds einer verbotenen Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in Deutschland zu beenden. Alle Staaten seien zudem durch die Resolution des UN-Sicherheitsrats Nr. 2178/2014 gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta bindend aufgerufen, terroristischen Gruppen die Möglichkeit zu verwehren, sichere Rückzugsräume zu schaffen und ihnen die logistische Basis zu entziehen. Diese Erwägungen genügen den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne weiteres. Sie lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Einzelfall des Antragstellers erkennen und dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst war, die grundsätzliche bestehende aufschiebende Wirkung aber aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls abwägend überwunden hat. Ungeachtet dessen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die ausländerrechtliche Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt, eine entsprechende Verfügung ist am 9. März 2026 durch die Stadt Düsseldorf ergangen. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es bei der Prüfung von § 80 Abs. 3 VwGO hingegen nicht an. Daher spielt auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angemerkte und angeblich von der Antragsgegnerin nicht eingestellte familiäre Komponente (vgl. dazu aber die Ausführung im Bescheid, S. 15: „…stehen keine persönlichen Interessen des Ausländers entgegen, die eine andere …-entscheidung nahelegen könnten…“) hier keine Rolle. Lediglich ergänzend wird mit Blick auf den weiteren Einwand des Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller habe im gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Straftaten begangen, darauf hingewiesen, dass dieser von insgesamt etwa 10 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr als sieben Jahre im Gefängnis verbracht hat, so dass daraus kein verlässlicher Schluss abgeleitet werden kann, es seien die von der Antragstellerin als tragend für ihre Anordnung erachteten Erwägungen entkräftet.
2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Es entscheidet dabei auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aufgrund der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen oder wegen besonderer Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung nicht im Rahmen der Evidenzkontrolle hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der Interessen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8 f.; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15 f.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, denn der angefochtene Verwaltungsakt stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Widerrufsentscheidung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird unter Einbezug der nachfolgenden Ausführungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende ausführliche Begründung des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. November 2025 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung ergeht als gebundene Entscheidung. Eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, die zum nicht mehr Gegebensein der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG tragenden Voraussetzungen führt, ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen die Würdigung eines Nicht(mehr)vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Bei einem Vergleich der tatsächlichen Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Erteilung des Abschiebungsverbots und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss sich durch neue Tatsachen die zuvor angenommene Gefährdungslage beachtlich geändert haben. Die Änderung der Sachlage darf dabei nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Es muss sich also durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben, wobei eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit indes nicht verlangt werden kann,
vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris UA Rn. 19 ff., 24; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, juris Rn. 8 ff., zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F.
Eine solche beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien, die den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes rechtfertigt, liegt vor.
Hierzu wird nicht nur auf die umfassenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2025, Seiten 3 ff., denen das Gericht folgt, Bezug genommen, sondern die dortigen Ausführungen entsprechen auch der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Bezug auf Syrien, auf die ebenfalls verwiesen wird,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., VG Düsseldorf Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.
Mit den von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 11 f.) dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Antragsteller zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,
vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 20. April 2026.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der 44-jährige Antragsteller gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Syrien bis zur 6. Klasse eine Schule und war anschließend entweder als Bauer - so seine Angaben im Rahmen des Asylverfahrens am 23. November 2015 (BA 02, Bl. 76) - oder als Kfz-Mechaniker - so seine Einlassung im Rahmen der Eröffnung des Haftbefehls am 2. März 2017 (BA 03, Anklageschrift GBA, Bl. 26) - tätig. Die Tätigkeit als Automechaniker übte er jedenfalls zeitweise vor dem syrischen Bürgerkrieg in Saudi-Arabien aus (BA 01, Strafurteil S. 19, Bl. 264), was dafür spricht, dass er sich mühelos selbst im arabischen Ausland aufhalten und zurechtfinden sowie dort einer Arbeit nachgehen kann. Auch hatte er regelmäßige Einkünfte aus Erträgen, die seine Familie aus der Verpachtung ihr gehörender Ländereien erzielte (BA 01, Strafurteil S. 19, Bl. 264). Weshalb er darauf nicht wieder zurückgreifen könnte, ist nicht dargelegt. Auch arbeitete er seit 2012 in Syrien als Taxifahrer. Er hatte sich dazu ein eigenes Auto gekauft, mit dem er Personen wie auch Güter beförderte. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs kümmerte er sich auch um den Transport von Verletzten, die er teilweise bis in die Türkei verbrachte, damit sie dort ärztlich versorgt werden konnten (BA 01, Strafurteil S. 19, Bl. 264). Anzeichen dafür, er könne sich nicht mit den Gepflogenheiten in der Heimat (wieder) vertraut machen, gibt es nicht, er hat weitgehend bis etwa zu seinem 33. Lebensjahr in Syrien gelebt, spricht arabisch, gehört der arabischen Bevölkerungsmehrheit an und war aufgrund seines Alters bei der Ausreise bereits in erheblichem Umfange sozial und kulturell geprägt und verfügt über fundierte Kenntnisse der Gepflogenheiten seiner Heimat. Er wird ungeachtet dessen an einen vorhandenen (Groß-)Familienverbund anknüpfen können. In Syrien ist er Teil einer Großfamilie (BA 03, Anklageschrift GBA, Bl. 6). Dort ist zu erwarten, dass er - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - üblicherweise Unterstützungen oder Erträge - ungeachtet der früheren Pachtzahlungen - wird generieren können. Unbeschadet dessen ist auch zu erwarten, er werde seinen früheren Beruf als Bauer oder Automechaniker/Taxifahrer, allein schon wegen des regelmäßigen Bedarfs an solchen „Grund-“Dienstleistung, wieder ausüben können. Zudem mag er in der Bundesrepublik Deutschland bereits Erfahrungen gesammelt haben und seine hier erworbenen Fähigkeiten es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend in seinem Heimatland zu nutzen. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Antragsteller aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Antragsteller nicht ersichtlich oder dargelegt auf.
Zu keinem anderen Ergebnis führt bei der anzustellenden Rückkehrprognose eine Betrachtung, die für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren unter realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon ausgeht, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt und zwar auch dann, wenn - wie hier nach Vortrag des Antragstellers - für einzelne Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutztitel zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot oder sonst ein gesichertes Bleiberecht festgestellt worden ist,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.
Der Antragsteller ist mit der am 00. August 0000 geborenen Hausfrau N. (34 Jahre) verheiratet und hat mit ihr vier gemeinsame Kinder. Die Söhne L. und C. sowie die Tochter E. wurden am 7. Juli 2009 (16 Jahre), 6. Januar 2012 (14 Jahre) und 1. August 2013 (12 Jahre) in Syrien geboren (BA 02, Bl. 94 ff.). Der weitere Sohn, G., wurde am 22. Dezember 2015 (10 Jahre) in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Lebt der Antragsteller - wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wird - in der Bundesrepublik Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit dieser Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland Syrien in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie als Regelfall zu unterstellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17.
Offen bleiben kann die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. April 2026 aufgeworfenen Frage - für die aber Einiges sprechen mag -, ob der hiesige Einzelfall wegen über achtjährigen Verurteilung des Antragstellers wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen nebst Freiheitsberaubung in 21 Fällen in Syrien ein Abweichen vom aufgezeigten Regelfall derart gebietet, dass der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen aus Gründen der hiesigen öffentlichen Sicherheit mit dem Ergebnis der Trennung des Familienverbandes rechtlich zulässig wäre und daher nicht mehr darauf abzustellen wäre, ob der Antragsteller auch seine Kernfamilie hypothetisch in Syrien unterhalten könnte,
vgl. offengel. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 23.
Denn - insoweit dringt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinen Erwägungen im Schriftsatz vom 22. April 2026 zur Güterabwägung und zur vermeintlich von dem Antragsteller nicht mehr ausgehenden Gefahr auch nicht durch - nach den dargelegten Maßstäben ist nicht ersichtlich, der Antragsteller könne nicht schon den Lebensunterhalt für sich und zugleich seine Kernfamilie - es geht anders als der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 10. April 2026, S. 3 a.E. meint, nicht um die Rückkehr von alleinstehenden Frauen mit Kindern - durch Erwerbstätigkeit in Syrien (notdürftig, aber hinreichend) bestreiten. Wie bereits dargelegt, hat er trotz seiner geringen Schulausbildung bereits jedenfalls als Bauer sowie Taxifahrer gearbeitet und kennt daher den syrischen Arbeitsmarkt. Er hat - ungeachtet seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland - die Fähigkeit entwickelt, sich in für ihn fremdem Umfeld zu behaupten und eine Arbeit auszuüben sowie durch sie für seine Familie zu sorgen, nämlich in der Zeit seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien (Arbeit als Automechaniker). An die erworbenen Fähigkeiten wird er anknüpfen können. Ungeachtet dessen hat er die Kernfamilie (seinerzeit mit drei deutlich jüngeren und hilfsbedürftigeren Kindern als heute) auch während des seit 2011 währenden Bürgerkrieges bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015, seines Gefängnisaufenthaltes wegen des Vorwurfs des Betäubungsmittelverstoßes in Syrien von 2010 bis 2012 sowie der Abwesenheit in seiner Kampfzeit für terroristische Vereinigungen in Syrien wohl im Laufe des Jahres 2013 (BA 01, Strafurteil S. 19, 33 ff., Bl. 264, 278 ff.) stets unterhalten können (oder diese hat sich sogar selbst ohne sein Einkommen unterhalten), so dass sich nicht erschließt, weshalb er dies nicht auch jetzt bei Rückkehr können soll. Dies gilt erst recht, weil sich die Verhältnisse, wenn auch auf niedrigem Niveau, so doch im Vergleich zum Krieg verbessert haben, wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat (Bescheid, S. 13). Schließlich wird auch der 34-jährigen Ehefrau des Antragstellers angesonnen werden können, eine Arbeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt ergänzend beizutragen. Die Kinder sind inzwischen 10, 12, 14 und fast 17 Jahre alt, so dass eine Betreuung der jüngeren Kinder auch durch die älteren Geschwister wird erfolgen können. Ebenso kann der fast 17-jährige älteste Sohn des Antragstellers außerhalb von etwaigen Betreuungen der Geschwister durch altersgerechte Arbeit, die selbst in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes schon möglich wäre, zum Familieneinkommen mit beitragen. Dass die Kernfamilie nicht auch von einer Unterstützung durch die Großfamilie profitieren könnte, ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich und zwar ungeachtet dessen, ob wieder Pachterträge aus dem Land in Anspruch genommen werden könnten. Daneben werden die hypothetisch der ganzen Kernfamilie gezahlten diversen Rückkehrhilfen zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse den Start in den Beruf erleichtern und Härten für ihn und die Familie abmildern, was in die Beurteilung der Situation nach der Rückkehr einzubeziehen ist,
vgl. im einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
3. Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl der Kinder oder familiäre Bindungen an die Ehefrau ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geregelten Rückkehrverfahren und damit im Rahmen der Abschiebungsandrohung - die hier indes die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 14. November 2025 gar nicht ausgesprochen hat - zu berücksichtigen, so dass in diese Richtung gehende, weitere Erwägungen des Prozessbevollmächtigten des Antragsteller im Schriftsatz vom 22. April 2026 hier nicht leitend sind,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris Rn. 8 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 21; zur Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 1 AsylG BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, juris Rn. 17, zu § 34 AsylVfG.
4. Gründe, die das besondere Vollzugsinteresse des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes entfallen ließen, sind weder durchgreifend vorgetragen noch sonst vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen ernstlich ersichtlich.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).