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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.04.2026 – 26 L 3956/25
26. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0423.26L3956.25.00
Gründe
Der am 19. November 2025 vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen „stellvertretende Wachabteilungsführungen (m/w/d) auf den verschiedenen Feuer- und Rettungswachen“, Kennziffer „00/vxxx. XXX (000)“ nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch), und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für den Dienstherrn handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris Rn. 3, vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -, juris Rn. 7, vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, juris Rn. 7, und vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, juris Rn. 5 f.
Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinen Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass die Vergabe der Stelle an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris Rn. 25.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Antragsteller beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt (hierzu 1.). Eine Auswahl des Antragstellers erscheint zudem im Rahmen einer erneuten Entscheidung möglich (hierzu 2.).
1. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil sie auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich beruht. Die ihr zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt (hierzu a). Schließlich ist die Gewichtung des Auswahlgesprächs durch die Festsetzung einer Mindestpunktzahl rechtsfehlerhaft (hierzu b).
a) Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt ist.
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 21 Juli 2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 23, m. w. N.
Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand dieser Maßstäbe nicht stand. Sie leidet an einem Plausibilisierungsdefizit (aa) und zudem ist der Beurteilungsbeitrag von Herrn Q. bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet worden (bb).
aa) Die für den Antragsteller für den Zeitraum von September 2024 bis September 2025 von der Antragsgegnerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 00. November 2025 leidet an einem Plausibilisierungsdefizit hinsichtlich der darin getroffenen Einzelbewertungen und folglich des Gesamturteils.
Die Einzelbewertungen in einer Ankreuzbeurteilung - wie sie hier vorliegt - bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren. Soweit sich der Beamte oder ein Konkurrent gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war.
Vgl. nur zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 6 B 166/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.
Dies zugrunde gelegt war im Streitfall die dienstliche Beurteilung des Antragstellers plausibilisierungsbedürftig. Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung gerügt, dass es an „jeglicher individualisierter Begründung“ fehle. Auch die Begründung des Gesamturteils sei „floskelhaft“. Sie bestehe aus drei Sätzen und weise lediglich Allgemeinsätze aus. Damit hat der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er weder die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale - die in der dienstlichen Beurteilung lediglich mit einem Punktwert versehen, hinsichtlich der individuell gezeigten Leistung und Befähigung indes nicht näher erläutert sind - noch die Gesamtbeurteilung nachvollziehen kann.
Der damit ausgelösten Pflicht zur Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend nachgekommen, obwohl ihr diese Pflicht in Ansehung der vorstehend nachgewiesenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bewusst gewesen sein muss. Ihre Stellungnahme vom 00. Dezember 2025 erschöpft sich in der Feststellung, dass die vorliegende dienstliche Beurteilung die Anforderungen an die Individualisierung erfülle. Auch wenn standardisierte Elemente (Ankreuzfelder) verwendet würden, basierten diese auf einer konkreten Einzelfallbewertung durch den Beurteiler. Der Umfang des Freitextes sei für sich genommen kein Kriterium für die Rechtmäßigkeit. Entscheidend sei, dass der Text die wesentlichen Leistungen, Fähigkeiten und das Verhalten des Beurteilten nachvollziehbar zusammenfasse. Dies sei vorliegend erfolgt. Diese Ausführungen sind unzureichend, da jegliche inhaltliche Substantiierung fehlt. Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme vom 00. Februar 2026, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der Antragsteller gegenüber der unmittelbaren Führungskraft auf der Dienststelle ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das das vertrauensvolle Verhältnis nachhaltig beeinträchtigt und die Zusammenarbeit aller Beteiligten erheblich beeinträchtigt habe. Abgesehen davon, dass das konkrete Verhalten nicht näher bezeichnet wird, fehlt jeglicher Bezug zu den konkreten Einzelmerkmalen der Beurteilung.
Ist die Antragsgegnerin damit bislang ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht gerecht geworden, musste der Antragsteller keinen weitergehenden Erläuterungsbedarf geltend machen, insbesondere keine weiterführenden Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Bewertungen darlegen. Zwar stehen die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt hingegen nicht - hinreichend - plausibilisiert, braucht der Beamte nicht weiter klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.
Vgl. nur zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 6 B 166/25 -, juris Rn. 15 m.w.N.
Erweist sich demnach die Bewertung der Einzelmerkmale als nicht plausibel, führt dies auch zu einem Plausibilitätsdefizit des Gesamturteils.
bb) Der Beurteilungsbeitrag von Herrn Q. vom 00. September 2025, dessen Betitelung als „Dienstliche Beurteilung“ eine unbeachtliche Falschbezeichnung darstellt, ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet worden.
Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Es ist aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.
Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Dass der Erstbeurteiler hier den Beurteilungsbeitrag von Herrn Q. miteinbezogen hat, ergibt sich zwar in formeller Hinsicht aus dem Hinweis in der Beurteilung auf Seite 5 („Bei der Beurteilung hat der XXX der XXX 0 seine Punkte eingebracht.“). In der Sache lässt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung indes nicht feststellen. Dies gilt in besonderer Weise für die Festsetzung der Leistungsbewertungen. Denn der Beurteilungsbeitrag hat die dienstlichen Leistungen des Antragstellers deutlich besser, nämlich mit der Gesamtnote 4 („übertrifft die Anforderungen“) bewertet. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Einschätzung findet sich weder in der dienstlichen Beurteilung selbst noch hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren hierzu hinreichend vorgetragen. In der Beurteilung wird lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum lediglich 15 Schichten in der Leitstelle gearbeitet habe. Alle anderen Schichten seinen auf dem XXX-0 auf der XXX 0 abgeleistet worden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 00. Dezember 2025 - in der Sache zunächst zutreffend - vorgetragen, dass die Beurteiler an den Beurteilungsbeitrag von Herrn Q. nicht gebunden seien. Im Schriftsatz vom 00. Januar 2026 wird zwar argumentiert, dass die Endbeurteilung an der Stammdienststelle erstellt worden sei und der Antragsteller dort eine „deutlich geringere Leistungs- und Verhaltensqualität“ gezeigt habe. Das „Vorbereitungsdokument“ von Herrn Q. beziehe sich auf eine unterstützende Tätigkeit, nicht jedoch die Haupttätigkeit, die vorrangig betrachtet werde. Es handele sich um andere Aufgaben und ein anderes Teamgefüge. Diese Ausführungen, die bereits nicht von den Beurteilern selbst stammen, sind nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich schon nicht, weshalb die Tätigkeit in der Stammdienststelle die Haupttätigkeit darstellen soll, wenn rein quantitativ der Antragsteller 15 Schichten in der Leitstelle (als Leitstellendisponent) und - wie er vorträgt - 70 Schichten auf dem ELW abgeleistet haben soll. Dies folgt auch nicht unmittelbar aus dem statusrechtlichen Amt (hier: ……..) oder aus seinem konkret-funktionellen Amt, das in der dienstlichen Beurteilung mit „(…) ELW“ bezeichnet wurde. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass die Leistungen in der Leitstelle eigenständig eingestuft, in Relation zu der Einschätzung im Beurteilungsbeitrag gesetzt und in einer Gesamtwürdigung zusammengeführt werden, aus der deutlich wird, warum das Gesamturteil zur Leistung in der Beurteilung mit der Note „entspricht den normalen Anforderungen voll (3)“ von der Einschätzung im Beurteilungsbeitrag eine Notenstufe nach unten abweicht. Diesen Anforderungen genügen auch nicht die Ausführungen im Schriftsatz vom 00. Februar 2026, wonach die Abweichung der offiziellen Beurteilung von der Einschätzung darauf zurückzuführen sei, dass die offizielle Beurteilung das gesamte Einsatz- und Verhaltensprofil der beurteilten Person unter Einbeziehung der tatsächlichen Einsatzsituation, der fehlenden Kooperation mit der Führungskraft und der daraus resultierenden Belastung des Teams bewerte, während die Einschätzung von Herrn Q. den Fokus ausschließlich auf das Verhalten auf der Wachabteilung außerhalb von Einsätzen, dem Arbeitseinsatz und der Arbeitsbereitschaft gelegt habe. Abgesehen davon, dass es weiterhin an einer nachvollziehbaren Bewertung und Gesamtwürdigung fehlt, bleibt unklar, wie die Beurteiler sich ein Bild von den Leistungen des Antragstellers auf dem ELW gemacht haben.
b) Schließlich ist die Gewichtung des Auswahlgesprächs durch die Festsetzung einer Mindestpunktzahl rechtsfehlerhaft.
aa) Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei auf Grund der im Auswahlgespräch erreichten 19 Punkte für die Stelle ungeeignet, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme der Nichteignung ausschließlich anhand einer zu erreichenden Mindestpunktzahl im Auswahlgespräch blendet die Aussagen hinsichtlich der Eignung, die in der dienstlichen Beurteilung über einen längeren Beobachtungszeitraum getroffen worden sind, völlig aus. Dadurch wird die dienstliche Beurteilung zur Marginalie, was nicht zulässig ist.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2025 - M 5 E 25.1966 -, juris Rn. 30; bestätigt durch Bay. VGH, Beschluss vom 19.September 2025 - 3 CE 25.1419 -, juris Rn. 8. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris Rn. 24, und vom 22. Mai 2023 - 6 A 3129/20 -, juris Rn. 166 ff., Rn. 183 ff.
Von einem „Mitentscheiden“ kann daher keine Rede sein (vgl. nun § 92a Abs. 3 LBG NRW).
bb) Dessen ungeachtet wurde die Vorgabe, dass zur Erfüllung der Mindestanforderungen insgesamt 21 Punkte erreicht werden müssen, durch die Antragsgegnerin nicht zu Beginn des Auswahlverfahrens transparent für den Bewerberkreis festgelegt. Es erscheint naheliegend, dass die Auswahlentscheidung auch deswegen an einem rechtlichen Fehler leidet.
Will der Dienstherr unabhängig von der Frage, ob eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber vorliegt, die Auswahl auch auf Grundlage von Auswahlgesprächen treffen, so ist zur verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich, dass der Dienstherr dies mit der Ausschreibung abstrakt oder im Einzelfall festlegt. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Gewicht ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren als Entscheidungsgrundlage zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine Organisationsgrundentscheidung, die der Dienstherr nicht im laufenden Auswahlverfahren in Kenntnis der Bewerber- und Beurteilungslage treffen kann. Denn mit dieser Grundentscheidung kann der Dienstherr unmittelbar Einfluss auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens nehmen, indem er darüber entscheidet, welche Bewerber ungeeignet sind und aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheiden. Um sicherzustellen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber hinreichend Geltung erlangen kann, sind verfahrensmäßige Absicherungen zu treffen, die einer gezielten Steuerung des laufenden Auswahlverfahrens entgegenwirken.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2025 - M 5 E 25.1966 -, juris Rn. 32 m.w.N.; offen gelassen durch Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 - 3 CE 25.1419 -, juris Rn. 9.
Die Anforderung einer Mindestpunktzahl von 21 Punkten im Auswahlgespräch ergibt sich weder bereits aus der Ausschreibung noch mit hinreichender Gewissheit aus den Verwaltungsvorgängen selbst. So scheint die Antragsgegnerin - worauf der Antragsteller hingewiesen hat - regelmäßig eine Mindestpunktzahl von 25 Punkten für maßgeblich zu halten, wie die Tabellenüberschrift in der Auswahlmatrix nahelegt. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Mindestpunktzahl sei mit dem Gremium besprochen und beschlossen worden, lässt offen, wann diese Entscheidung gefallen sein soll. Überdies ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mindestpunktzahl vorab den Bewerbern mitgeteilt worden sein könnte.
2. Die Mängel der Auswahlentscheidung sind auch potentiell kausal.
Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Mit der danach gebotenen Kausalitätsprüfung überschreiten die Gerichte nicht die ihnen zukommende Kompetenz. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 6 B 156/20 -, juris Rn. 52, 54 m. w. N.
Vorliegend erscheint die Auswahl des Antragstellers im Falle eines erneuten ordnungsgemäßen Qualifikationsvergleiches hinreichend möglich, da die Auswahlentscheidung an wesentlichen Fehlern leidet, deren Kausalität sich jedenfalls in ihrer Gesamtheit aufdrängen muss.
II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt. Die mit der beabsichtigten Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstellen einhergehende Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 6 B 166/25 -, juris Rn. 22.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, nachdem sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes - hier nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO - zu bestimmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, Rn. 5.
Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 46.
Das Begehren des Antragstellers war nur auf ein Auswahlverfahren bezogen, sodass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 -, juris Rn. 53.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Dr. Duikers Dr. Milstein Meier