Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.04.2026 – 15 K 5200/22

15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0424.15K5200.22.00

Tatbestand

Die Klägerin nahm zum 0. Mai 0000 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen auf und wurde zugleich in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Ablauf des 00. April 0000 trat die Klägerin in die Staatsprüfung ein. Auf diesen Umstand wies sie das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) - heute eingegliedert in das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) - mit Schreiben vom 26. April 2021 hin und führte im Weiteren aus:

„Ich weise darauf hin, dass die Staatsprüfung gemäß § 36 OVP als nicht bestanden gilt, wenn Sie nach Eintritt in die Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, es sei denn, Sie weisen dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren nach.“

Da die Langzeitbeurteilung der Schule vom 27. August 2021 Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin mit „mangelhaft (5)“ beurteilte und die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) E. vom 31. August 2021 mit der Note „ausreichend (4)“ schloss, teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin mit Bescheid vom 20. September 2021 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nicht bestanden habe, und wies darauf hin, dass sie weiterhin als in die Prüfung eingetreten gelte. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde zudem durch die Bezirksregierung Düsseldorf um sechs Monate verlängert. Zum 1. November 2021 wechselte die Klägerin zur weiteren Ausbildung an eine andere Grundschule.

Da der Durchschnitt der nachfolgenden Langzeitbeurteilungen die Note „ausreichend (4,0)“ ergab, trat die Klägerin am 28. April 2022 zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen an. Ihre Leistung wurde im Fach 1 (Natur- und Gesellschaftswissenschaften / Sachunterricht) mit „ausreichend“ und im Fach 2 (Sprachliche Grundbildung) mit „mangelhaft“ bewertet.

Mit Bescheid vom 28. April 2022, zugestellt am 3. Mai 2022, erklärte das Landesprüfungsamt die Staatsprüfung der Klägerin für nicht bestanden, stellte zudem fest, dass die Prüfung nach §32a Abs. 3 OVP NRW - sog. „Corona-Freiversuch“ - einmalig als nicht durchgeführt gewertet werde und wies erneut darauf hin, dass sie weiterhin als in die Prüfung eingetreten gelte.

Die Bezirksregierung Düsseldorf verlängerte den Vorbereitungsdienst der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2022 bis zum 31. Oktober 2022.

Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 wandte sich die Klägerin an die kommissarische Leiterin des ZfsL E. und teilte mit, sie habe sich nun tatsächlich dazu entschieden, das Referendariat zu unterbrechen. Im Weiteren führte sie aus:

Die kommissarische Leiterin des ZfsL teilte der Klägerin per E-Mail am gleichen Tage mit, dass mit dem Antrag auf Entlassung zwingend ein Beratungsgespräch verbunden sei. Darüber hinaus führte sie aus, dass „laut OVP § 5 Absatz 2 wichtige Gründe für die Unterbrechung des Referendariats insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb des Vorbereitungsdienstes“ seien. Ein mit diesen Gründen unterbrochener Vorbereitungsdienst könne wieder aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 38 der Gerichtsakte verwiesen. Am 19. Mai 2022 fand das Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der kommissarischen Leiterin des ZfsL statt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 entließ die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Mai 2022 hin aus dem Beamtenverhältnis.

Nach Kenntnis dieses Bescheides wies das Landesprüfungsamt die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2022 darauf hin, dass sie - da sie sich weiterhin im Prüfungsverfahren befunden habe - mit dem Antrag auf Entlassung zugleich den Rücktritt vom Prüfungsverfahren nach § 36 Abs. 1 OVP NRW habe beantragen müssen, und gab der Klägerin Gelegenheit, die Gründe mitzuteilen, die zu dem Abbruch des Prüfungsverfahrens bzw. des Vorbereitungsdienstes geführt hätten. Sollten sich die Gründe nicht als schwerwiegend erweisen, müsse die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Klägerin führte daraufhin unter dem 15. Juni 2022 aus, sie habe das Referendariat „vor allem aufgrund von Kindererziehung“ unterbrechen müssen. Sie sei alleinerziehend und schaffe es nicht, den Ansprüchen des Referendariats und der Erziehung ihrer Tochter, geboren am 0. August 0000, gleichermaßen nachzukommen. Da es bei ihrer Tochter nun vor allem um die Empfehlung für die weiterführende Schule gehe, wolle sie sich auf ihre Tochter fokussieren und das Referendariat beenden, wenn ihre Tochter älter und selbstständiger sei.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2022, zugestellt am 30. Juni 2022 erklärte das Landesprüfungsamt die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen für endgültig nicht bestanden. Zur Begründung führte es aus, es habe die Klägerin „über die rechtliche Seite Ihrer Entscheidung belehrt“ und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die vorgetragenen Gründe könnten nicht als schwerwiegender Grund anerkannt werden. Da die Klägerin sich bereits im Wiederholungsversuch befunden habe, sei die Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden zu erklären.

Die Klägerin hat am 21. Juli 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe auf die Zusicherung des ZfsL vertraut, dass sie einen aus Gründen der Kindererziehung unterbrochenen Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen könne. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig und das Landesprüfungsamt müsse sich diese Erklärung des ZfsL zurechnen lassen. Die kommissarische Leiterin des ZfsL habe ihr zudem erklärt, sie solle sich bei dem Entlassungsantrag „nur auf die speziellen persönlichen Gründe“, also auf die Belastung als alleinerziehende Mutter berufen, obwohl ihre psychische Überlastung allen an ihrer Ausbildung Beteiligten bekannt gewesen sei. Nach dem Nichtbestehen der Prüfung im April 2022 sei sie zudem gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Durch die ständigen Corona-Ausfälle und Terminverschiebungen in der Referendarzeit habe sich ihre bereits bestehende Prüfungsangst und soziale Angst verschlimmert und sich ebenso wie der aus den Schulschließungen folgende erhöhte Aufwand für die Erziehung ihrer Tochter negativ auf ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst ausgewirkt. Zum Schluss sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dem Druck und den Anforderungen gerecht zu werden, so dass sie angenommen habe, die Prüfung auch nach einem weiteren halben Jahr nicht bestehen zu können. Sie legt eine „Ergänzende Stellungnahme“ des Diplom-Psychologen O. T. vom 14. Dezember 2022 zu ihrer „psychischen Befindlichkeit im Frühjahr 2022“ vor. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 50 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Ihre Erkrankung sei behandelbar und bei ihr inzwischen auch erfolgreich behandelt worden; dies sei durch den Umstand belegt, dass sie inzwischen in Vollzeit im Schuldienst tätig sei. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt, mit Ermessensfehlern behaftet und berücksichtige nicht die Erschwernisse in der Ausbildung durch die Corona-Pandemie. Die Klägerin beruft sich zudem darauf, in ihrem Fall liege ein atypischer Fall und eine besondere Härte vor. Dies zeige sich schon daran, dass der Gesetzgeber Bedarf gesehen habe, die Regeln zur Beratung der Lehramtsanwärter durch die Bezirksregierung im Jahr 2023 zu novellieren. Schließlich stehe - da sie seit Juni 2022 ununterbrochen im Schuldienst des Landes als Vertretungslehrkraft arbeite - ihre hohe fachliche und pädagogische Kompetenz außer Frage, wie ihr aktuelles Zwischenzeugnis belege.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 28. Juni 2022 aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2022 zu verpflichten, hilfsweise zu verurteilen, den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren mit dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst befunden haben,

weiter hilfsweise festzustellen, dass der Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren mit dem Stand Mai 2022 fortgesetzt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein schwerwiegender Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst liege unter keinem der vorgetragenen Aspekte vor. Eine rechtliche Bindung des Landesprüfungsamtes an eine Einschätzung des ZfsL bestehe nicht. Eine rechtswirksame Zusicherung liege ebenfalls nicht vor. Die nunmehr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe für ihre Entlassung habe die Klägerin nicht unverzüglich geltend gemacht. Zudem stelle die attestierte Prüfungsangst ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund für die Entlassung dar. Ihr Leistungsvermögen sei gerade durch diese Prüfungsangst geprägt und könne damit keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne begründen. Darüber hinaus sei die Erkrankung nach dem Vortrag als Dauerleiden zu qualifizieren.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ist zum Zwecke der Durchführung eines Petitionsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach Abschluss des Petitionsverfahrens ist das hiesige Verfahren im November 2025 wieder aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist mit dem Hauptantrag mit Blick auf den Regelungsgegenstand des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 28. Juni 2022 als Anfechtungsklage zulässig,

so OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 444/13 -, juris, Rdnr. 40 zu §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 39 Abs. 2 OVP NRW 2003,

aber nicht begründet.

Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 28. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 36, 35 Abs. 3 und Abs. 4, 38 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011, GV. NRW S. 218, in der hier maßgeblichen Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 20. Januar 2022, GV. NRW. S. 44, (OVP NRW). Die Klägerin hat die Prüfung - unter Außerachtlassung des nach § 32a Abs. 3 OVP NRW einmalig als nicht durchgeführt gewerteten Prüfungsversuchs vom Frühjahr 2022 - auch im zweiten Prüfungsversuch nicht und damit endgültig nicht bestanden. Denn Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW nur einmal wiederholen.

Die Klägerin befand sich nach dem Nichtbestehen der Prüfung am 28. April 2022 im letzten Prüfungsversuch. Die Prüfung im letzten Versuch hat sie nicht bestanden. Denn nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 OVP NRW scheidet der Prüfling, der nach Eintritt in die Prüfung auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, aus dem Prüfungsverfahren aus und seine Prüfung gilt als nicht bestanden, es sei denn, er weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.

Diese Voraussetzungen für den Eintritt der Nichtbestehensfiktion liegen im Fall der Klägerin vor.

Die Klägerin, die seit dem 1. Mai 2021 in die Prüfung eingetreten war, kann sich für ihre Entlassung nicht auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 36 Abs. 2 OVP NRW stützen.

Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds für das Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren hat der Prüfling gemäß § 36 Abs. 2 OVP NRW nachzuweisen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds auf Anforderung nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren.

OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rdnr. 43.

Gemäß §§ 36 Abs. 3, 35 Abs. 4 Satz 1 OVP NRW ist der schwerwiegende Grund für die Entlassung unverzüglich geltend zu machen.

Den Begriff des schwerwiegenden Grundes definiert das Gesetz nicht. In der Rechtsprechung werden unter einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 36 OVP NRW grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung - also einem Prüfungsteil oder der Prüfung insgesamt - eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.

OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 19 A 1917/21 -, juris, Rdnr. 12, unter Bezugnahme auf die Vorinstanz VG Minden, Urteil vom 17. Juni 2021 - 8 K 609/20 -; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rdnr. 37, Urteil vom 12. September 2017 - 14 A 467/15 -, juris, Rdnr. 71 f. und Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 444/13 -, juris, Rdnr. 56.

Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert, ohne dass sich der unbestimmte, einer vollständigen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfene Rechtsbegriff eines schwerwiegenden Grunds auf solche Fälle beschränkt.

OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 19 A 1128/21 -, juris, Rdnr. 12, 18 ff.

Dagegen erlauben etwa mangelnde Vorbereitungszeit, Prüfungsangst, Liebeskummer oder sonstige persönliche Indispositionen es nicht, das Prüfungsrechtsverhältnis seitens des Prüflings aufzulösen.

OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 19 A 1167/23 -, juris, Rdnr. 14.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin geltend gemachten Entlassungsgründe nicht anerkennungsfähig.

Nicht schwerwiegend sind die Umstände, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Landeprüfungsamt als Grund für ihren Entlassungsantrag geltend gemacht hat. Bei dem dort geäußerten Wunsch, sich ohne die Anforderungen, die Referendariat und Examen an sie stellten, besser auf die Erziehung ihrer Tochter sowie deren schulische Förderung konzentrieren zu können, handelt es sich um private Motive, die vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit im Zeitpunkt des Entlassungsantrags keinen Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 19 A 1167/23 -, juris, Rdnr. 22.

Die Situation, dass die Klägerin Referendariat und Kindererziehung trotz der Erschwernisse durch die Corona-Pandemie vereinbaren musste, bestand zudem bereits seit Beginn des Vorbereitungsdienstes. Es handelt sich mithin nicht um einen Umstand, der während des Laufs des Prüfungsverfahrens unvorhergesehen aufgetreten ist.

Soweit die Klägerin mit der Klage erstmals vorträgt, dass sich ihre bereits bei Beginn des Vorbereitungsdienstes bestehenden und „diagnostizierten“ psychischen Schwierigkeiten durch die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Erschwernisse in familiärer und ausbildungstechnischer Hinsicht sowie ihr Nichtbestehen im ersten und zweiten Versuch der Prüfung so verschärft hätten, dass sie zum Schluss psychisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, dem Druck und den Anforderungen gerecht zu werden, so dass sie davon ausgegangen sei, ein „weiteres halbes Jahr wahrscheinlich auch nicht positiv“ abschließen zu können, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung dieser Gründe als schwerwiegend.

Den Umstand ihrer schlechten psychischen Verfassung und daraus folgend eine erhebliche Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit als Grund für den Entlassungsantrag - und damit auch verbunden ein Hinausschieben des Termins für den letzten Wiederholungsversuch - hat die Klägerin nicht unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt als für die Entscheidung über die Anerkennung des Entlassungsgrundes als schwerwiegend geltend gemacht.

"Unverzüglich" bedeutet - wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) - "ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können.

OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 19 A 1167/23 -, juris, Rdnr. 18.

Hiernach fehlt es an der Unverzüglichkeit, weil die Klägerin sich erstmals mit der Klagebegründung vom 20. Oktober 2022 auf eine bestehende psychische Belastung berufen hat, sie ihre daraus resultierende Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit aber schon im Zeitpunkt ihres Entlassungsantrags kannte.

Soweit sie meint, ihr Vortrag stelle insoweit kein Nachschieben neuer Gründe dar, sondern eine konkretisierende Erläuterung der bereits bestehenden Gesamtbelastung, geht dies fehl. Sie hat sich vor Klageerhebung ausweislich ihrer Korrespondenz mit dem ZfsL und dem Landesprüfungsamt allein auf die schwierige Erziehungssituation als Alleinerziehende berufen, nicht aber auf krankheitsbedingte Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit oder eine psychische Überlastungssituation.

Wie sich aus ihrem Klagevorbringen ergibt, hat sie gesundheitliche Einschränkungen auch bewusst nicht genannt. So erläutert sie, dass sie ihre schlechte psychische Verfassung weder im Entlassungsantrag noch gegenüber dem Landesprüfungsamt im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, weil sie sich die Chance auf eine Verbeamtung nach bestandener Staatsprüfung nicht verbauen wollte. Dies mag nachvollziehbar sein, entschuldigt die späte Geltendmachung der gesundheitlichen Gründe aber nicht.

Die verspätete Berufung auf gesundheitliche Gründe ist auch nicht mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Mitkandidaten unbeachtlich.

In der Konstellation des nachträglichen Rücktritts oder - wie hier - des Abbruchs einer bereits begonnenen Prüfung ist dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit besonders hohes Gewicht beizumessen und angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts einer den Zugang zum Beruf eröffnenden Prüfung für sämtliche Prüfungsteilnehmer eine strenge Auslegung der Verfahrensregeln gefordert. Erst wenn der Rücktrittsgrund nach den am Maßstab der Zumutbarkeit ausgelegten Verfahrensregeln im Rechtssinne unverzüglich mitgeteilt und belegt ist, kann sich die zuständige Prüfungsbehörde der Frage zuwenden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt und ein neuer Versuch zu gewähren ist. Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note "ungenügend" bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat.

BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 -, juris, Rdnr. 15.

Nur im Falle einer Evidenz der krankheitsbedingten oder sonst unverschuldeten Säumnis im Prüfungstermin ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge durch eine nicht unverzügliche Mitteilung der Säumnisgründe nicht berührt.

OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 B 4431/25 -, juris, Rdnr. 21 ff.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für den Nachweis eines schwerwiegenden Grundes in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung der Prüfungsunfähigkeit mit Krankheitswert bedarf es der Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests (vgl. § 36 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 3 OVP NRW), das eine konkrete und substantiierte Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält und die Grundlagen der Diagnosestellung offenlegt.

OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 19 A 1167/23 -, juris, Rdnr. 10 ff.

Ein entsprechendes ärztliches oder amtsärztliches Attest hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Im Übrigen spricht aufgrund der persönlichen Ausführungen der Klägerin in ihren zur Akte gereichten Stellungnahmen sowie der fachlichen Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten vom 14. Dezember 2022 Überwiegendes dafür, dass auch die für April / Mai 2022 behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein sanktionsloses Ausscheiden der Klägerin aus dem Prüfungsverfahren hätten rechtfertigen können. Denn es dürfte sich um dauerhafte und nicht nur zeitweise Beeinträchtigungen ihres psychischen Zustands und daraus folgend ihrer Leistungsfähigkeit handeln.

Vgl. zum Dauerleiden BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris, Rdnr. 13 ff.

Die Erkrankungen der Klägerin, nämlich Soziale Phobie mit Fokus „berufliche Leistungssituationen“(F40.1), Anpassungsstörung (F43.2) sowie Zustand nach Chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bestanden nämlich bereits seit längerem, zumindest seit dem Nichtbestehen der Prüfung im ersten Versuch im September 2021. Die Klägerin selbst hat im Termin vom 21. August 2024 zur Erörterung der Streitsache darüber hinaus ausgeführt, Schwierigkeiten mit Prüfungsangst habe sie bereits im Studium gehabt, weswegen sie sich mit Beginn des Vorbereitungsdienstes therapeutische Hilfe gesucht habe.

Ein Dauerleiden kann jedoch nur dann als eine zum Ausscheiden aus dem laufenden Prüfungsverfahren berechtigende Erkrankung angesehen werden, wenn der durch die medizinische Behandlung angestrebte prüfungsrechtliche Normalzustand, der als „gesund“ oder jedenfalls als im Wesentlichen „symptomfrei“ zu bewerten ist, sicher, in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum erreichbar ist.

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris, Rdnr. 14.

Dass eine derartige Prognose angesichts der Verschlechterung der psychischen Verfassung der Klägerin durch das Nichtbestehen im ersten und im zweiten Versuch trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung sowie der Aussage des Psychotherapeuten, wonach die Soziale Phobie und die Anpassungsstörung vor der Prüfung im April 2022 nur teilweise remittiert gewesen seien, im Zeitpunkt des Entlassungsantrags der Klägerin zuverlässig hätte gestellt werden können, ist wenig wahrscheinlich.

Eine Zusicherung des Beklagten, die mit dem Entlassungsantrag vorgetragenen Gründe als schwerwiegend anzuerkennen, liegt nicht vor.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stellt die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen.

Eine Erklärung stellt eine Zusicherung dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Hinsichtlich der Schriftform ist § 37 Abs. 3 VwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar.

BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73/03 -, juris, Rdnr. 5, 6.

Die (stellvertretende) Leiterin des ZfsL war für Zusagen betreffend des Prüfungsverfahren nach §§ 35, 36 OVP NRW schon nicht zuständig.

Zur Bedeutung der Zuständigkeit der Behörde für die Zusicherung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2026 - 6 B 298/26 -, juris, Rdnr. 23.

Die Regeln der OVP NRW in ihrem Teil 1 und Teil 4 ziehen eine klare Trennlinie zwischen der Organisation des der Ausbildung dienenden Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung zum Nachweis der von den Lehramtsanwärtern erworbenen Kompetenzen. Ebenso klar unterscheidet sie zwischen den für die jeweiligen Teile zuständigen Behörden.

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung (§ 3 Satz 1 OVP NRW), die Verantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des ZfsL (§ 9 Satz 1 OVP NRW). Zudem sind die Bezirksregierungen Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der ZfsL sind während des Vorbereitungsdienstes Vorgesetzte der Lehramtsanwärter (§ 6 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW). Demgegenüber ist für die Organisation der Staatsprüfung und des Prüfungsverfahrens allein das Prüfungsamt zuständig (§§ 26 ff. OVP NRW). Nur ihm kommt die Kompetenz zu, Entscheidungen über den Fortgang des Prüfungsverfahrens zu treffen (vgl. etwa § 35 Abs. 4, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2 OVP NRW).

So auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 19 A 1128/21 -, juris, Rdnr. 12.

Darüber hinaus kommt in der streitgegenständlichen E-Mail der kommissarischen Leiterin des ZfsL auch nicht der Wille zum Ausdruck, gegenüber der Klägerin einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen zu wollen. Dem Wortlaut nach handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Notwendigkeit, vor dem Entlassungsantrag ein Beratungsgespräch zu absolvieren, sowie um eine Wiedergabe derjenigen Gründe, die nach § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP NRW ganz allgemein - also ohne Bezug zum Fall der Klägerin - eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen können. Ein Versprechen, die Klägerin im Falle der Stellung des Antrags auf Entlassung später wieder in den Vorbereitungsdienst einzustellen, enthält die E-Mail nicht. Schon gar nicht enthält sie die Zusage, das Landesprüfungsamt werde eine Entlassung aus Gründen der Kindererziehung als schwerwiegenden Grund für das damit verbundene Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren (§ 36 Abs. 1 OVP NRW) anerkennen.

Die E-Mail vom 16. Mai 2022 wahrt zudem nicht die Schriftform.

Zwar lässt § 3a Abs. 1 VwVfG NRW die Übermittlung elektronischer Dokumente zu, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, auch durch die elektronische Form ersetzt werden.

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2026 - 6 B 298/26 -, juris, Rdnr. 32 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 4. April 2024 - OVG 6 RS 2/24, OVG 6 S 61/23 -, juris, Rdnr. 8.

Mit einer solchen Signatur war die E-Mail vom 16. Mai 2022 ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aber nicht versehen.

2. Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Für den geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung, also auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs wegen einer behaupteten fehlerhaften Beratung durch das ZfsL fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Die Klägerin kann den Anspruch weder auf das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs noch auf einen sog. Herstellungsanspruch stützen.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der - behauptete - behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht - wie hier begehrt - zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen.

BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13.10 -, juris, Rdnr. 3.

Bei dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs handelt es sich auch nicht um einen im Verwaltungsrecht geregelten besonderen Sozialleistungsanspruch, für den die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Frage kommt.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 36.10 -, juris, Rdnr. 16 ff.

Es kann deshalb offen bleiben und bedurfte als rechtsunerheblich keiner weiteren Aufklärung, auch nicht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenvernehmung, ob die stellvertretende Leiterin des ZfsL in dem Beratungsgespräch am 19. Mai 2022 die Klägerin nicht auf die mit einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst während eines laufenden Prüfungsverfahrens einhergehenden möglichen Folgen für das Prüfungsrechtsverhältnis hingewiesen hat.

Selbst wenn sich das Gespräch wie von der Klägerin behauptet gestaltet haben sollte, ließe sich im Übrigen daraus nicht ableiten, der Beklagte sei seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen. Denn das Prüfungsamt, das - wie bereits gezeigt - allein für die Organisation des Prüfungsverfahrens zuständig ist, hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 26. April 2021, 20. September 2021 und 28. April 2022 zutreffend und hinreichend über die Konsequenzen des Eintritts in das Prüfungsverfahren belehrt. Das Landesprüfungsamt hat der Klägerin zudem die Möglichkeit gegeben, sich die notwendigen Informationen betreffend ein Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren durch Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu beschaffen. Es hat die Lehramtsanwärter mit dem von ihm herausgegebenen und im Internet veröffentlichten, 29 Seiten umfassenden Dokument „Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung“, dort Seite 5, über die Vorschrift des § 36 OVP NRW sowie u.a. darüber belehrt, dass schwerwiegende Gründe im prüfungsrechtlichen Sinne von „wichtigen Gründen“, aus denen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bei der Bezirksregierung beantragt werden kann, zu unterscheiden sind.

Abgesehen davon, dass es jedem Prüfling obliegt, sich bei Bedarf über die für seine Prüfung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren,

OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rdnr. 17,

hat die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 16. Mai 2022 auch gezeigt, dass ihr die Existenz dieser Hinweise des Prüfungsamtes auch bekannt war. Denn in der genannten E-Mail hat sie wörtlich aus ihnen zitiert. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber nach ihrer Entlassung mit der Neufassung von § 5 Abs. 3 OVP NRW durch Verordnung vom 31. März 2023, GV.NRW. S. 213, eine zusätzliche Pflicht der Bezirksregierung normiert hat, vor der Entlassung „auf den mit der Entlassung gegebenenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß § 36“ hinzuweisen, kann die Klägerin nichts für sich herleiten.

Ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs ergibt sich auch nicht aus ihrem weiteren Vorbringen.

Aus dem Umstand, dass die Ausbildungsbedingungen sämtlicher Referendare, die ihre 18-monatige Ausbildung ganz oder zum Teil während der Corona-Pandemie absolviert hatten, gegenüber nicht betroffenen Absolventen erschwert waren, kann die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch ableiten, weil ihr ein solcher weiterer Prüfungsversuch auf der Basis der Regelung in § 32a Abs. 3 OVP NRW, eingefügt in die OVP NRW mit Verordnung vom 28. April 2020, GV.NRW. S. 311a, bereits gewährt worden ist, indem ihr zweiter Prüfungsversuch (April 2022) als nicht unternommen gewertet wurde.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, sie sei durch ihre Verantwortung als Alleinerziehende in der Pandemie, ihre prüfungsspezifische psychische Belastung, die therapeutisch bestätigte Notwendigkeit einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes, den Nachweis ihrer Befähigung durch jahrelange erfolgreiche Arbeit im Schuldienst sowie der dokumentierten Beratungssituation in einer besonderen, atypischen Situation gewesen, die angefochtene Entscheidung stelle für sie eine besondere Härte dar und treffe sie unverhältnismäßig. Diese Einschätzungen mögen aus ihrer Sicht zutreffen. Ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch folgt daraus mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage jedoch nicht. Denn eine Härtefallregelung existiert in den Regelungen der OVP NRW über die Staatsprüfung nicht.

3. Das weitere Hilfsbegehren festzustellen, dass der Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren mit dem Stand Mai 2022 fortgesetzt werden müssen, ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Das inhaltlich auf dasselbe Klageziel wie der erste Hilfsantrag gerichtete Begehren kann die Klägerin - wie bereits gezeigt - zulässig durch die Verpflichtungsklage verfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. OVG NRW; Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 19 A 1167/23 -, jruis, Rdnr. 32,

in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.