Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.04.2026 – 16 K 9592/24
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0424.16K9592.24.00
Tatbestand
Die Klägerin zu 1, eine in (…) ansässige Limited, die ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), der sog. Whitelist, aktuell über eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, ist Veranstalterin von Sportwetten. Der Kläger zu 2 ist Vermittler von Sportwetten. Die Kläger wenden sich gegen den Erlass eines an die Klägerin zu 1 gerichteten Gebührenbescheides, mit welchem Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. erhoben werden und begehren zudem eine gerichtliche Feststellung in Bezug auf den nebenbetrieblichen Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen in der vorbezeichneten Wettvermittlungsstelle.
Die nach § 10a Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV), bekannt gemacht am 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), gültig bis 30. Juni 2021, (im Folgenden: GlüStV a.F.) erforderliche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet sowie zur terrestrischen Veranstaltung von Sportwetten wurde der Klägerin zu 1 durch das Regierungspräsidium R. nach Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit seinen Änderungen im Sportwettkonzessionsverfahren zum 1. Januar 2020 (Entfallen der Obergrenze von 20 zulassungsfähigen Sportwettveranstaltern) am 19. November 2020 erteilt. Die nunmehr nach §§ 4 bis 4d i.V.m. § 21 Abs. 7 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet und im stationären Betrieb wurde der Klägerin zu 1 durch das Regierungspräsidium R. am 16. Dezember 2022 erteilt.
Die Klägerin zu 1 beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 2023 (eingegangen am 24. Mai 2023) bei der Bezirksregierung Y. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch den Kläger zu 2 als Wettvermittler.
Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 19. Juni 2023, adressiert an die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin sowie an den Kläger zu 2 als Wettvermittler, erteilte der Beklagte antragsgemäß die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B.. In Ziffer I. 2. des Bescheides wurde die erteilte Erlaubnis bis zum 00. Juni 2030 befristet. In Ziffer I. 5. des Bescheides ist geregelt, dass die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 1 als Veranstalterin trägt und über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ein gesonderter Bescheid ergeht.
Gegen einzelne Inhalts- und Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023, u.a. gegen die Regelung in Ziffer I. 5. des Bescheides, erhob die Klägerin zu 1 am 19. Juli 2023 Klage bei dem erkennenden Gericht (Az.: 3 K 5116/23). Während des anhängigen Klageverfahrens widerrief der Beklagte mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 21. August 2023, adressiert an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2, die Regelung in Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023, wonach die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 1 als Veranstalterin trägt und über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ein gesonderter Bescheid ergeht (Ziffer 1), und stellte zudem fest, dass die erteilte Erlaubnis darüber hinaus fortgelte (Ziffer 2). Daraufhin erklärten die Klägerin zu 1 und der Beklagte im seinerzeit anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az.: 3 K 5116/23) den Rechtsstreit hinsichtlich der Regelung in Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023 teilweise übereinstimmend für erledigt. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. April 2024 (Az.: 3 K 5116/23) wurde das Verfahren im Umfang der übereinstimmend abgegebenen Teilerledigungserklärungen eingestellt und die Klage der Klägerin zu 1 im Übrigen abgewiesen.
Im Rahmen einer Besichtigung der Außengestaltung der Wettvermittlungsstelle am 8. Mai 2024 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass in den als Wettvermittlungsstelle genehmigten Räumlichkeiten neben den beworbenen und erlaubten Sportwetten auch Konzertticktes und sonstige Veranstaltungskarten sowie Tickets für Fußballspiele zum Verkauf angeboten wurden. Insoweit befand sich im Schaufenster der Wettvermittlungsstelle ein Werbeaufsteller, welcher die Örtlichkeit als offizielle Kartenvorverkaufsstelle für Spiele des ortsansässigen Fußballvereins A. Sportverein 00 e.V. B. („Offizielle Kartenvorverkaufsstelle XXX. B.“) auszeichnete. Des Weiteren befand sich in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle eine Werbesäule, die für diverse Musik- und Familienfreizeitveranstaltungen in der näheren Umgebung warb (u.a. für ein Musikkonzert und das Gastspiel eines Zirkus). Überdies befand sich an der Fassade der Wettvermittlungsstelle neben dem Schriftzug „sportwetten.de“ ein weiterer Schriftzug mit der Aufschrift „Konzertkasse J., Ticket Vorverkaufsstelle“. Wegen der genauen Einzelheiten der Innen- und Außengestaltung wird ergänzend auf den Kurzvermerk des Beklagten vom 11. Juli 2024 sowie die seitens des Beklagten angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (vgl. Bl. 434 ff. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 2).
Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 25. Juni 2024 teilte der Beklagte den Klägern mit, die am 8. Mai 2024 getroffenen Feststellungen, wonach in der Wettvermittlungsstelle Konzertticktes und sonstige Veranstaltungskarten sowie Tickets für Fußballspiele zum Verkauf angeboten und entsprechende Veranstaltungen beworben werden, begründeten einen Verstoß der Kläger gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW). Die Vermittlung von Sportwetten bei gleichzeitigem Verkauf von Tickets für diverse Freizeitveranstaltungen in der Wettvermittlungsstelle sei mit den gesetzlichen Vorgaben der § 13a Abs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW nicht vereinbar. Es sei daher beabsichtigt, die erteilten Erlaubnisse zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle zu widerrufen. Die Kläger erhielten Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnisse Stellung zu nehmen.
Daraufhin nahmen die Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2024 zu dem beabsichtigten Erlaubniswiderruf Stellung. Mit weiterem Schreiben des Klägers zu 2 vom 12. August 2024 teilte dieser dem Beklagten mit, der Ticketverkauf sei zunächst eingestellt und auch abgemeldet worden. Des Weiteren bat der Kläger zu 2 den Beklagten um Mitteilung, ob der Beklagte den Ticketverkauf an sich als nicht kombinierbar mit der Wettvermittlung ansehe bzw. ob ein Verkauf von Konzerttickets (ohne Tickets zu Sportevents) mit der Wettvermittlung vereinbar sei.
Der Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 13. August 2024 mit, er erachte den ausschließlichen Verkauf von Konzerttickets in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle sowie den Verkauf von Tickets für Freizeitveranstaltungen unverändert für nicht vereinbar mit den in § 1 GlüStV 2021 normierten staatsvertraglichen Zielen sowie mit der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW. Im Übrigen dürfe mit Blick auf § 13a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW in Bezug auf die Außengestaltung der Wettvermittlungsstelle das Schaufenster nur punktuell blickundurchlässig beklebt werden. Die Glasflächen seien an allen Stellen freizuhalten, an denen ein Passant im Vorbeigehen von außen einen Blick in die Wettvermittlungsstelle werfen könne. Ein blickundurchlässiges Bekleben des Schaufensters sei nur im Bereich bis zu einer Höhe von ca. 1 Meter und ab einer Höhe von ca. 2 Metern möglich, sodass der bestehende Schriftzug „Wir sind Sportwetten“ tiefer anzubringen sei.
Nachdem der Kläger zu 2 die Schaufenstergestaltung der Wettvermittlungsstelle mit Blick auf eine Verkleinerung des auf dem Schaufenster angebrachten Schriftzuges „Wir sind Sportwetten“ entsprechend der Vorgaben des Beklagten angepasst hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2024 mit, er sehe aufgrund der Einstellung des Verkaufs von Konzerttickets in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle nunmehr zunächst von der Fortsetzung des eingeleiteten Widerrufsverfahrens ab.
Unabhängig von dem zwischenzeitlich eingeleiteten Widerrufsverfahren teilte der Beklagte der Klägerin zu 1 bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2024 mit, es sei beabsichtigt, der Klägerin zu 1 gegenüber die für die Erlaubniserteilung zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. vorgesehene Verwaltungsgebühr festzusetzen. Die festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine entsprechende Erlaubnis mit insgesamt siebenjähriger Laufzeit betrage zwischen 3.500,00 Euro und 35.000,00 Euro. Um den wirtschaftlichen Wert der Erlaubniserteilung im Vergleich zu anderen Wettvermittlungsstellen einordnen zu können, wurde die Klägerin zu 1 gebeten, die monatlichen Umsätze (gesamte terrestrische Wetteinsätze, brutto) der Wettvermittlungsstelle in den ersten sechs vollen Monaten nach Betriebsaufnahme mitzuteilen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Zugleich wurde der Klägerin zu 1 Gelegenheit gegeben, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der beabsichtigten Festsetzung der Verwaltungsgebühr Stellung zu nehmen.
Die Klägerin zu 1 kam der Aufforderung mit E-Mail vom 11. Juli 2024 nach und teilte dem Beklagten für den Zeitraum der ersten sechs Monate nach Betriebsaufnahme der Wettvermittlungsstelle, namentlich für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023, einen tatsächlich in der Wettvermittlungsstelle erzielten Umsatz in Höhe von 113.380,61 Euro mit.
Mit Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2024 (der Klägerin zu 1 zugestellt am 23. Oktober 2024) setzte der Beklagte für die Entscheidung über die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. zunächst eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.562,50 Euro fest (Ziffer 1) und zog im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin zur Zahlung der Verwaltungsgebühr heran (Ziffer 2). Zur Begründung dieses Gebührenbescheides wurde u.a. ausgeführt, bei insgesamt 17 Kategorien sei der wirtschaftliche Wert der Erlaubniserteilung im konkreten Fall in Kategorie 4 eingeordnet worden.
Mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 nebst Anlagen („korrigierter Gebührenbescheid“ und „korrigierte Gebührenfestsetzung“) teilte der Beklagte der Klägerin zu 1 sinngemäß mit, ihm sei bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr insoweit ein Fehler unterlaufen, als der wirtschaftliche Wert der Erlaubniserteilung versehentlich unzutreffend in die Kategorie 4 von 17 anstatt zutreffend in die Kategorie 3 von 17 eingeordnet worden sei, sodass sich die zu zahlende Gesamtgebühr lediglich auf einen Betrag in Höhe von 6.118,75 Euro belaufe.
Mit weiterem (korrigierten) Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2024 (der Klägerin zu 1 zugestellt am 31. Oktober 2024) setzte der Beklagte sodann für die Entscheidung über die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 6.118,75 Euro fest (Ziffer 1) und zog im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin zur Zahlung der Verwaltungsgebühr heran (Ziffer 2). Zur Begründung wurde sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.) die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen. Bei der Bemessung der Gebühr sei der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes sei anhand der von der Klägerin zu 1 mitgeteilten Umsätze für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ein durchschnittlicher Jahresumsatz gebildet und dieser sodann im Vergleich zu anderen Wettvermittlungsstellen in Relation gesetzt worden. Bei insgesamt 17 Kategorien sei der wirtschaftliche Wert der Erlaubniserteilung im konkreten Fall in Kategorie 3 eingeordnet worden. Der Umsatz habe im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 bei 113.380,61 Euro gelegen. Damit belaufe sich der Umsatz für ein volles Kalenderjahr hochgerechnet auf einen Betrag in Höhe von 226.761,22 Euro (113.380,61 Euro x 2). Dem Gebührenbescheid fügte der Beklagte als dessen Bestandteil eine Gebührenberechnung bei, aus der u.a. hervorgeht, es werde von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, einem bezogen auf die konkrete Wettvermittlungsstelle im ersten Jahr anfallenden geringen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro sowie von einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 2.062,50 Euro je Erlaubnisjahr ausgegangen. Im konkreten Fall belaufe sich der wirtschaftliche Wert für jedes Erlaubnisjahr unter Zugrundelegung der Kategorie 3 (von 17 Kategorien) auf einen Betrag in Höhe von 825,00 Euro. Bei einem Erlaubniszeitraum von sieben Jahren belaufe sich die Gesamtgebühr auf einen Betrag in Höhe von 6.118,75 Euro (825,00 Euro x 7 Jahre = 5.775,00 Euro + 343,75 Euro = 6.118,75 Euro). Auf die dem Bescheid beigefügte Gebührenberechnung sowie den im Verwaltungsvorgang enthaltenen internen Vermerk zur Gebührenermittlung nebst Berechnungsblatt (vgl. Bl. 36 ff., 43 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 1) wird Bezug genommen. Als Gebührenschuldner komme neben der Klägerin zu 1 grundsätzlich auch der Kläger zu 2 als Wettvermittler in Betracht. Die Klägerin zu 1 habe die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch den Kläger zu 2 als Wettvermittler am 24. Mai 2023 beantragt. Damit sei die Erlaubniserteilung als Amtshandlung von der Klägerin zu 1 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW zurechenbar verursacht worden. Darüber hinaus sei die Amtshandlung auch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW zu Gunsten der Klägerin zu 1 vorgenommen worden, weil sie seit der Erlaubniserteilung in der Wettvermittlungsstelle nach ihrem Vertriebskonzept und Wettprogramm legal Wetten zur Verfügung stellen und entsprechende Einnahmen generieren könne, die aufgrund der Höhe der Einsätze und der festgelegten Quoten einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich seien. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger sei als der Kläger zu 2 als Wettvermittler, weshalb der Klägerin zu 1 die volle Verwaltungsgebühr für die erteilte Erlaubnis auferlegt worden sei.
Die Kläger haben am 13. November 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung der gegen den Gebührenbescheid gerichteten Klage führen sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2024 in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides vom 22. Oktober 2024 sei rechtswidrig. Die Kläger wollten nicht mehr als eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 343,75 Euro zahlen.
Die Klägerin zu 1 sei als Wettveranstalterin ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Richtigerweise habe an ihrer statt der Kläger zu 2 als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden müssen, weil dieser durch die Amtshandlung der Erlaubniserteilung einen unmittelbaren Vorteil erlange. Die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin profitiere nur mittelbar bzw. anteilig von der Erlaubnis, da sie nur einen durchschnittlichen Anteil von ca. 20 % der Erträge der Wettvermittlungsstelle erhalte. Ihr entstehe durch die Erlaubniserteilung kein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil. Sie - die Klägerin zu 1 - habe die Amtshandlung der Erlaubniserteilung durch die Antragstellung nicht zurechenbar im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW verursacht, weil die in § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW normierte alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen Unionsrecht verstoße, wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet bleiben müsse und ihr daher nicht entgegengehalten werden könne. Folglich sei ausschließlich der Kläger zu 2 als Wettvermittler zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet. Maßgeblich sei daher, dass die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu einem weit überwiegenden Anteil dem Wettvermittler im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW zu Gute komme. Im hier gegebenen Regelfall, in dem sich der Wettveranstalter für den stationären Vertrieb der Wetten eines Wettvermittlers bediene, werde die Wettvermittlungsstelle vom Wettvermittler betrieben, sodass es sachgerecht sei, den Kläger zu 2 als alleinigen Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1 bereits eine exorbitant hohe Gebühr für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis an das Land Hessen entrichtet, mit welchem der wirtschaftliche Wert vollständig abgegolten sei. Angesichts der bereits erhobenen Gebühr für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis verstoße die zusätzliche Gebührenerhebung für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gegen das Verbot der doppelten Abschöpfung. Angesichts dessen sei das Auswahlermessen zugunsten einer Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Wettvermittler auf Null reduziert. Auch im Übrigen sei die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1 ermessensfehlerhaft, weil das Argument, der Wettveranstalter sei in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger als der Wettvermittler, kein sachgerechtes Kriterium darstelle, weil es dazu führe, dass regelmäßig einseitig der Wettveranstalter herangezogen werde, was gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße.
Die konkrete Gebührenfestsetzung sei der Höhe nach fehlerhaft. Der Umsatz könne nicht als Ausgangsgröße für die Gebührenfestsetzung herangezogen werden, weil die Verteilung des Bruttospielertrages zwischen Wettveranstalter und Wettvermittler nach dem Wettvermittlungsvertrag zugrunde gelegt werden müsse. Hiernach erhalte die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin nur einen durchschnittlichen Anteil von ca. 20 % der Erträge der Wettvermittlungsstelle. Der wirtschaftliche Vorteil der Erlaubnis sei für sie als Wettveranstalterin mithin viel geringer als für den Kläger zu 2, der als Wettvermittler ca. 80 % der Erträge erhalte. Dies müsse bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Zudem sei die Gebührenberechnung insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar.
Die Gebührenfestsetzung sei auch deswegen fehlerhaft, weil die Gebühr sofort und in voller Höhe fällig werde. Angesichts der sofortigen Fälligkeit der Gebühr in voller Höhe bleibe unberücksichtigt, dass sich die maximale Laufzeit der Erlaubnis von sieben Jahren aufgrund unvorhergesehener Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin zu 1 fielen, verkürzen könne.
Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße gegen höherrangiges Recht und sei wegen des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht anwendbar. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstoße gegen die nach nationalem Recht bestehenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG), sei nicht mit dem unionsrechtlich überprägten Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot (Art. 20, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GrCh) vereinbar und beschränke in nicht gerechtfertigter Weise die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV).
Der Gebührenrahmen verstoße in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegen das Äquivalenzprinzip, weil die Gebührenbemessung in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck stehe. Die Gebühr werde vollständig vom entstandenen Aufwand abgekoppelt. Auch das Argument der Vorteilsabschöpfung könne die Gebührenhöhe nicht rechtfertigen. Es handele sich um eine unzulässige Verleihungsgebühr in Gestalt einer „Vorteilsabschöpfungsabgabe“. Der Gebührenrahmen sei unangemessen hoch, weil der wirtschaftliche Wert bereits durch die Gebührenerhebung für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis an die Klägerin zu 1 abgeschöpft worden sei und insoweit eine doppelte Gebührenerhebung für den identischen wirtschaftlichen Vorteil stattfinde. Zudem verstießen die Gebührenregelung und die Gebührenbemessung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin im Vergleich zu den für sonstige Inhaber terrestrischer Glücksspielerlaubnisse geltenden Tarifstellen bzw. Gebührentatbeständen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter behandelt werde. So ermöglichten die einschlägigen Gebührentatbestände bzw. Tarifstellen für die Erteilung von Buchmachererlaubnissen betreffend Pferdewetten sowie für die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen, von Spielbankkonzessionen und von Erlaubnissen für den Betrieb von Lotterieannahmestellen nicht die Erhebung von vergleichbar hohen Verwaltungsgebühren wie die streitgegenständliche Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für die Erteilung von Wettvermittlungsstellenerlaubnissen. Schließlich habe die Gebührenhöhe auch eine abschreckende Wirkung auf potentielle Gebührenschuldner.
Auch in unionsrechtlicher Hinsicht verstoße die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. mit Blick auf die Gebührentatbestände bzw. Tarifstellen für die Erteilung von Buchmachererlaubnissen betreffend Pferdewetten sowie für die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen, von Spielbankkonzessionen und von Erlaubnissen für den Betrieb von Lotterieannahmestellen sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der wirtschaftliche Wert bereits durch die Gebührenerhebung für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis an die Klägerin zu 1 abgeschöpft worden sei, gegen das Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot sowie gegen das Äquivalenzprinzip.
Zur Begründung des Feststellungsbegehrens führen die Kläger im Wesentlichen aus, es sei seitens der Kläger beabsichtigt, im Land Nordrhein-Westfalen in erlaubten Wettvermittlungsstellen nebenbetrieblich Konzertkarten sowie Eintrittskarten zu Sportevents zu vertreiben. Der nebenbetriebliche Verkauf von Veranstaltungstickets für Konzerte und Sportevents in Wettvermittlungsstellen, insbesondere in Wettannahmestellen ohne Live-Wetten, verstoße entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sowie des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021. Die Dienstleistung des Ticketverkaufes diene nicht einzig dem Ziel, Personen zur Abgabe von Wetten zu veranlassen, da einem entsprechenden Verkauf keine Anreizwirkung für die Abgabe von Sportwetten zukomme. Hinzu komme, dass Jugendliche keinen Zutritt zu Wettvermittlungsstellen hätten, sodass sich ein Ticketangebot von für Jugendliche reizvollen Veranstaltungen in Ermangelung eines erlaubten Aufenthalts von Jugendlichen im Innenbereich von Wettvermittlungsstellen jedenfalls nicht auswirke. Die Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW müsse eng ausgelegt werden, weil sie anderenfalls ein Komplettverbot des Angebotes von Waren und Dienstleistungen in einer Wettvermittlungsstelle begründe. Ein Ticketverkauf in der Wettvermittlungsstelle kollidiere auch nicht mit § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021, da den Wettvermittlungsstellen eine Kanalisierungsfunktion im Kampf gegen den Schwarzmarkt zukomme. Im Übrigen spiele der Fußballverein XXX B. in der Regionalliga West, sodass Spiele dieses Vereins nicht bewettbar seien. Selbst wenn der beabsichtigte nebenbetriebliche Ticketverkauf gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sowie des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 verstieße, so wären diese Vorschriften jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig und damit nicht anwendbar.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2024 (zugestellt am 23. Oktober 2024) in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides vom 22. Oktober 2024 (zugestellt am 31. Oktober 2024) insoweit aufzuheben, als mit diesem eine Verwaltungsgebühr von mehr als 343,75 Euro festgesetzt wird, sowie,
festzustellen,
dass dem nebenbetrieblichen Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen in der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. entgegen der Behördenansicht die Regelungen des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sowie des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen, und,
dass dem nebenbetrieblichen Verkauf von Tickets für sportliche Veranstaltungen in der Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 000 in 00000 B. entgegen der Behördenansicht die Regelungen des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sowie des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die gegen den Gebührenbescheid in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides gerichtete Klage sei unbegründet.
Die Klägerin zu 1 sei zutreffend als alleinige Gebührenschuldnerin zur Zahlung der Verwaltungsgebühr herangezogen worden. Die festgesetzte Gebühr sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtswidrig und die Festsetzung insgesamt nicht unverhältnismäßig. Die angewendete Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sei insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip oder das Gleichheitsgebot.
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht darin, dass die Klägerin zu 1 bereits für die Veranstaltererlaubnis Gebühren bezahlt habe. Bei der Erteilung der Veranstaltererlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren (§ 9a GlüStV 2021) und der Erteilung von standortbezogenen Erlaubnissen für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen handele es sich um völlig unterschiedliche Amtshandlungen, die auch gebührenrechtlich voneinander zu trennen seien. Hinsichtlich der für die Veranstaltererlaubnis zu entrichtenden Gebühr unterscheide § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 nicht zwischen der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der stationären Veranstaltung von Glücksspielen. Vielmehr decke die vorgesehene Gebühr die Veranstaltung insgesamt und somit auch den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Wert für den jeweiligen Veranstalter ab. Demgegenüber beinhalte die standortbezogene Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da sie dem Veranstalter überhaupt erst die Möglichkeit gebe, Sportwetten in Deutschland terrestrisch in stationären Wettvermittlungsstellen anzubieten. Der Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle komme daher ein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert für den Wettveranstalter zu.
Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstoße mit Blick auf die Gebührentatbestände für die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen, für die Erteilung von Buchmachererlaubnissen betreffend Pferdewetten, für die Erteilung von Spielbankkonzessionen und von Erlaubnissen für den Betrieb von Lotterieannahmestellen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehle insoweit bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Jedenfalls seien aber die unterschiedlichen Gebührentatbestände durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Die erhobene Feststellungsklage sei unbegründet, weil der nebenbetriebliche Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte sowie für sportliche und nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen in einer Wettvermittlungsstelle gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 verstoße. Ein derartiges nebengeschäftliches Angebot von Tickets, insbesondere der Verkauf von Fußballtickets, biete einen besonderen Anreiz - gerade für bisher noch nicht zum Glücksspiel entschlossene Personen - die Wettvermittlungsstelle zu betreten, und sei darüber hinaus geeignet, den Aufenthalt von Kunden in der Wettvermittlungsstelle über ein normales Maß hinaus zu verlängern. Durch ein derartiges Angebot werde die Abgabe von Sportwetten gefördert. Gerade Personen, die Tickets für ein Spiel des heimischen Fußballvereins XXX B. kauften, könnten als sportbegeisterte Personen dazu animiert werden, bei dieser Gelegenheit auch Sportwetten abzugeben. Hinzu komme, dass das auch auf Familien und junge Menschen ausgerichtete Angebot von Tickets dazu führen könne, dass Minderjährige trotz bestehenden Zutrittsverbotes die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle betreten. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 verstießen schließlich nicht gegen Unionsrecht, insbesondere seien sie mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2024 (Beklagter) und 20. Februar 2025 (Kläger zu 1 und 2) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
B. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene, gegen die erfolgte Gebührenfestsetzung gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
Zulässig ist die Klage nur in Bezug auf die Klägerin zu 1, nicht hingegen in Bezug auf den Kläger zu 2.
Der Kläger zu 2 verfügt nicht über die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers zu 2 durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2024 in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides vom 22. Oktober 2024 ausgeschlossen ist. Denn der Kläger zu 2 ist weder Bekanntgabeadressat noch Inhaltsadressat des streitgegenständlichen Gebührenbescheides, da mit diesem in Ziffer 2 ausschließlich die Klägerin zu 1 zur Zahlung der festgesetzten Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle herangezogen wird. Eine mögliche Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist indes regelmäßig schon dann ausgeschlossen, wenn - wie hier der Kläger zu 2 - nicht Inhaltsadressat des betreffenden Verwaltungsaktes ist,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 12 A 2011/15 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2026 - 16 L 4081/25 -, juris Rn. 10.
Die hiernach allein in Bezug auf die Klägerin zu 1 zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2024 in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides vom 22. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 -, juris Rn. 15,
wobei dies bei der - hier einschlägigen - Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris Rn. 6.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich, weil das materielle Fachrecht in § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW eine spezielle Regelung zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzungen enthält und wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu, nach dem einschlägigen materiellen (Gebühren-)Recht,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 40.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die - wie hier - ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hieraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, inwieweit sich die Gebühr in Übergangsfällen nach bisherigem oder nach neuem Recht richtet,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 36.
In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich mithin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Diese Regelung weist die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Unabhängig davon ist aber nach dieser gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld jedenfalls, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 42.
Dies zu Grunde gelegt, bedarf vorliegend, da mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2024 in der Fassung des korrigierten Gebührenbescheides vom 22. Oktober 2024 (im Folgenden: Gebührenbescheid) angesichts des zuvor durch Bescheid vom 21. August 2023 erfolgten Widerrufs der ursprünglich in Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023 enthaltenen Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie der Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv eine (erneute) Entscheidung sowohl über die Gebührenschuld dem Grunde als auch der Höhe nach getroffen wird, keiner Entscheidung, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nach der materiell-rechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GebG NRW die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem Beklagten (24. Mai 2023) oder aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW diejenige im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, d.h. im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (19. Juni 2023), maßgeblich ist. Denn die Sach- und Rechtslage war in Bezug auf den maßgeblichen Gebührentatbestand zu beiden Zeitpunkten identisch. So beanspruchte § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sowohl im Zeitpunkt des Antragseingangs (24. Mai 2023) als auch im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (19. Juni 2023) mit gleichem Inhalt Geltung, denn die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. war mit unverändertem Inhalt im Zeitraum zwischen dem 9. November 2019 und dem 11. August 2023 in Kraft.
II. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vor diesem Hintergrund § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. in der bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung.
Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u.a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (Nr. 1) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Nr. 2) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
III. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
1. Die Bezirksregierung Y. ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Beklagte ist wiederum als Rechtsträger der Bezirksregierung Y. Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG NRW und damit sachlich und örtlich für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zuständig.
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid unter Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften ergangen wäre, sind seitens der Klägerin zu 1 weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
IV. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
1. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier die durch Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2023 gegenüber der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin sowie gegenüber dem Kläger zu 2 als Wettvermittler erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift C.-straße 000 in 00000 B.. Der Erlaubnisbescheid vom 19. Juni 2023 in der Fassung des (Teil-)Widerrufsbescheides vom 21. August 2023 ist gegenüber der Klägerin zu 1 bestandskräftig geworden, weil die gegen einzelne Inhalts- und Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023 erhobene Klage durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. April 2024 (Az.: 3 K 5116/23) abgewiesen wurde und die Klägerin zu 1 gegen den (Teil-)Widerrufsbescheides vom 21. August 2023 innerhalb der durch § 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 VwGO bestimmten Monatsfrist keine Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid vom 19. Juni 2023 in der Fassung des (Teil-)Widerrufsbescheides vom 21. August 2023 entstanden sind, kommt es angesichts der eingetretenen Bestandskraft desselben folglich nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an,
vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 5 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 - 14 K 1674/12 -, juris Rn. 25.
2. Da die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr ausdrücklich vorsieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Klägerin zu 1 mit Erlaubnisbescheid vom 19. Juni 2023 erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle berechtigt ist.
3. Die seitens der Klägerin zu 1 gegen die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
a. Der sinngemäße Einwand der Klägerin zu 1, sie sei als Wettveranstalterin zu Unrecht ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl der Kläger zu 2 als Wettvermittler neben ihr bzw. an ihrer statt als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW hätte in Anspruch genommen werden müssen, greift nicht durch.
aa. Die Klägerin zu 1 konnte in rechtmäßiger Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt hat.
Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 28.
Hiervon ausgehend hat die Klägerin zu 1 mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht.
Dass die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin zur Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 72; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 31.
So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 31 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 74; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 33.
Die Klägerin zu 1 hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen,
vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 61; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 35.
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin zu 1, die Erlaubniserteilung als Amtshandlung sei ihr im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW materiell-rechtlich nicht zurechenbar, weil die in § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich normierte alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen Unionsrecht verstoße, folglich wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet bleiben müsse und ihr die Tatsache der Antragstellung damit nicht entgegengehalten werden könne. Denn es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass sowohl die Erstreckung des Erlaubnisvorbehaltes für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW als auch die hier inmitten stehende alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnet,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 - 16 K 4093/24 -, juris Rn. 110 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 - 16 K 2366/24 -, juris Rn. 123 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2025 - 16 K 7695/23 -, juris Rn. 146 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2025 - 16 K 7196/23 -, juris Rn. 117 ff. m.w.N.
Angesichts dessen wird die alleinige Antragspflicht der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin nicht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts suspendiert und bestehen daher keine begründeten Zweifel an der zurechenbaren Verursachung der Erlaubniserteilung als Amtshandlung durch die vorherige Antragstellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW.
Folgt die Gebührenschuldnerstellung der Klägerin zu 1 mithin bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der vorstehend beschriebenen Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahinstehen, ob sich die Gebührenschuldnerstellung der Klägerin zu 2 gleichfalls auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 78; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 37; vgl. die Gebührenschuldnerstellung des Wettveranstalters aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW explizit bejahend, weil der Wettveranstalter als Inhaltsadressat des Erlaubnisbescheides zugleich auch Begünstigter der Amtshandlung ist und erst durch die Erlaubniserteilung überhaupt die Berechtigung erhält, sich in der konkreten Wettvermittlungsstelle Wetten vermitteln zu lassen bzw. zu veranstalten: VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 59 m.w.N.
bb. Die alleinige Heranziehung der Klägerin zu 1 als Gebührenschuldnerin ist frei von Ermessensfehlern erfolgt.
Die konstitutive Heranziehung der Klägerin zu 1 als alleinige Gebührenschuldnerin durch Ziffer 2 des Gebührenbescheides, nachdem der Beklagte zuvor durch den Bescheid vom 21. August 2023 die in Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheides vom 19. Juni 2023 enthaltene Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners widerrufen hat, ist nicht wegen eines vollständigen Ermessensausfalls bei der Gebührenschuldnerermittlung oder wegen sonstiger Ermessensfehler rechtswidrig.
(1) Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Beklagte nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldnern einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung, d.h. der zutreffenden Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. der Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der für die Zahlung der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 GebG NRW nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 67; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 - 17 K 2012/17 -, juris Rn. 70 m.w.N. unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 131, 135 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 14 A 3695/06 -, juris Rn. 39.
(2) Dies zu Grunde gelegt, sind ein Ermessensausfall bzw. sonstige Ermessensfehler bei der konkreten Gebührenschuldnerermittlung und der Auswahl des Gebührenschuldners im hiesigen Verfahren nicht feststellbar. Der Beklagte war sich der Mehrheit von Gebührenschuldnern, namentlich der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin sowie des Klägers zu 2 als Wettvermittler, bewusst und hat das ihm gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Der Beklagte hat erkannt, dass neben der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW auch der Kläger zu 2 als Wettvermittler gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW, zu dessen Gunsten die Amtshandlung der Erlaubniserteilung jedenfalls auch vorgenommen wurde, als potentieller Gebührenschuldner in Betracht kommt und dies im angefochtenen Gebührenbescheid hinreichend zum Ausdruck gebracht.
Überdies lassen die Erwägungen, dass die Klägerin zu 1 die Amtshandlung der Erlaubniserteilung zurechenbar im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW verursacht hat, die Amtshandlung jedenfalls auch im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW zu Gunsten der Klägerin zu 1 vorgenommen wurde, weil sie durch die Erlaubniserteilung überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, legal in der streitgegenständlichen stationären Wettvermittlungsstelle nach ihrem Vertriebskonzept und Wettprogramm die von ihr vertriebenen Wetten anzubieten,
vgl. zu diesem Aspekt ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2025 - 16 K 7196/23 -, juris Rn. 100 ff. m.w.N., wonach der Wettveranstalter neben der Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten (vgl. §§ 4a bis 4c GlüStV 2021) zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle zwingend der (weiteren) Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bedarf,
und folglich im terrestrischen Bereich Einnahmen zu generieren, sowie der tragende Aspekt, dass die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin wirtschaftlich leistungsfähiger (solventer) ist als der Wettvermittler, keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere erweist sich das vom Beklagten herangezogene Kriterium der regelmäßig höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Wettveranstalters in Anbetracht der Tatsache, dass der Sportwettveranstalter für die Erteilung der bundesweit geltenden Veranstaltererlaubnis gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 4a bis 4c GlüStV 2021 zwingend eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens fünf Millionen Euro (§ 4c Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) bis maximal 50 Millionen Euro (§ 4c Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021) zu erbringen hat, als nachvollziehbar und nicht im Ansatz als sachwidrig, so dass insoweit ein Ermessensfehler nicht gegeben ist. Die Auswahlentscheidung im engeren Sinne in Gestalt der Heranziehung der Klägerin zu 1 als alleinige Gebührenschuldnerin begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Heranziehung der Klägerin zu 1 als alleinige Gebührenschuldnerin erweist sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil ihr gegenüber bereits für die Erteilung der bundesweit geltenden Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten im ländereinheitlichen Verfahren gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 4a bis § 4c GlüStV 2021 durch die gemäß § 27p Abs. 1 Nr. 3, § 27f Abs. 1 GlüStV 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen eine Verwaltungsgebühr in nicht unerheblicher Höhe festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass für die Erteilung der bundesweit geltenden Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 einerseits und für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer bestimmten stationären Wettvermittlungsstelle auf der Grundlage des Gebührentatbestandes in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. andererseits Verwaltungsgebühren zu erheben sind, ist unmittelbare Folge des für den Veranstalter von Sportwetten insoweit geltenden „doppelten“ Erlaubnisvorbehaltes. Denn für den terrestrischen Vertrieb von Sportwetten in stationären Wettvermittlungsstellen durch einen Wettveranstalter bedarf es für den Wettveranstalter zunächst einer im ländereinheitlichen Verfahren zu erteilenden Veranstaltererlaubnis gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 4a bis 4c GlüStV 2021 und darüber hinaus zusätzlich der (weiteren) standort- und vermittlerbezogenen Erlaubnis zum Betreiben einer konkreten Wettvermittlungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 - 16 K 4093/24 -, juris Rn. 93 ff.
Beide Erlaubnisse haben unterschiedliche Bezugspunkte und die jeweiligen Erlaubnisverfahren regeln jeweils unterschiedliche Bereiche. Während sich das Erlaubnisverfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 4a bis 4c GlüStV 2021 auf die generelle und bundesweite Erlaubnisfähigkeit des Veranstaltens von Sportwetten bezieht und es für die Erlaubniserteilung über die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen hinaus der Prüfung besonderer Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. hierzu § 4a Abs. 1 GlüStV 2021: erweiterte Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels) bedarf, ist Bezugspunkt der dem Wettveranstalter und Wettvermittler zu erteilenden Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW die konkrete Betriebsstätte und deren örtliche Belegenheit,
vgl. zu diesem Aspekt: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 - 16 K 4093/24 -, juris Rn. 95.
Für die Amtshandlungen der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis entsteht jeweils ein eigenständiger Verwaltungsaufwand, weil insoweit divergierende Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen sind. Des Weiteren kommt beiden Erlaubnissen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, der sich deutlich voneinander unterscheidet. Die bundesweit geltende Veranstaltererlaubnis berechtigt den Wettveranstalter Sportwetten auf dem Gebiet sämtlicher Bundesländer zu veranstalten, wobei neben der terrestrischen Veranstaltung grundsätzlich auch die Veranstaltung im Internet ermöglicht wird. Damit ermöglicht die Veranstaltererlaubnis per se die Erzielung hoher Umsätze, sodass deren Erteilung ein erheblicher eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Demgegenüber kommt auch der Erlaubnis zum Betreiben der konkreten Wettvermittlungsstelle ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, weil allein die standortbezogene Erlaubnis zum Betreiben einer konkreten Wettvermittlungsstelle dem Wettveranstalter die Möglichkeit gibt, Sportwetten terrestrisch über stationäre Wettvermittlungsstellen anzubieten. Denn abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet dürfen Selbige in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 93.
Angesichts der vorbeschriebenen Eigenständigkeit von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert der jeweiligen Erlaubnis, ist es von vornherein nicht ermessensfehlerhaft, die Verwaltungsgebühren erlaubnisbezogen zu berechnen und gegenüber dem Wettveranstalter aufgrund des für ihn bestehenden „doppelten“ Erlaubnisvorbehaltes kumulativ zu erheben. Werden mithin die unterschiedlichen Verwaltungsgebühren gerade nicht für dieselbe Leistung und denselben Vorteil erhoben, kann auch von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Mehrfachbelastung,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 -, juris Rn. 51,
der Klägerin zu 1 als Gebührenschuldnerin keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund war das Auswahlermessen des Beklagten nicht mit Blick auf eine ausschließliche Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Wettvermittler auf Null reduziert und bedurfte es hinsichtlich der alleinigen Heranziehung der Klägerin zu 1 als Gebührenschuldnerin keiner weitergehenden Ermessenserwägungen.
b. Die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ermessensfehler bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr sind nicht ersichtlich.
aa. Der gebührenfestsetzenden Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die behördliche Entscheidung kann daher unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Nr. 2),
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 127; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 74; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 78; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 86.
Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 129; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 88; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris Rn. 134.
bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien erfolgte die Gebührenfestsetzung des Beklagten frei von Ermessensfehlern.
Der Beklagte hat mit der dem Gebührenbescheid beigefügten Gebührenberechnung und flankierend mit dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen internen Vermerk zur Gebührenermittlung nebst Berechnungsblatt (vgl. Bl. 36 ff., 43 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 1) hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat.
(1) Die vom Beklagten vorgenommene Kalkulation des Verwaltungsaufwandes ist nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Beklagte hat anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr nachvollziehbar eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Die Annahme des Beklagten, es entstehe allein für die Arbeitsstunden der in diesem Zusammenhang tätig werdenden Mitarbeiter ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfällt, ist nicht zu beanstanden. Auch gegen die Praxis, dass, sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfällt, der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert (x 0,5 auf 343,75 Euro) oder erhöht (x 1,5 auf 1.031,25 Euro) wird, ist nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend sei im Falle der Klägerin zu 1 nur ein geringer Verwaltungsaufwand angefallen, weshalb der für einen mittleren Verwaltungsaufwand kalkulierte Betrag in Höhe von 687,50 Euro im konkreten Fall auf 343,75 Euro zu reduzieren sei. In Anbetracht der Komplexität des Rechtsgebietes begegnet die Annahme eines durchschnittlichen mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro bei der insoweit zulässigen pauschalierten Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist der vom Beklagten im konkreten Einzelfall der Klägerin zu 1 vorgenommene Ansatz eines geringen Verwaltungsaufwandes ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand durch den Beklagten nur für das erste Erlaubnisjahr bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 84; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 139; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 74.
(2) Auch der seitens des Beklagten ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt der Beklagte eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in 17 Kategorien vor. Diese 17 Umsatzkategorien wurden anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz der jeweiligen Wettvermittlungsstelle wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9) prozentual reduziert (bei den Kategorien 1 bis 8 multipliziert mit einem Faktor von 0,2 bis 0,9) oder erhöht (bei den Kategorien 10 bis 17 multipliziert mit einem Faktor von 1,1 bis 1,8) (vgl. Vermerk zur Gebührenberechnung nebst Berechnungsblatt Gebühren, Bl. 36 ff., 43 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 1). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9), der sog. Median, seitens des Beklagten mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 86; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 76; vgl. zu einer vergleichbaren Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis unter Zugrundelegung von fünf Umsatzkategorien bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 81; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 93.
Die im hiesigen Verfahren seitens des Beklagten gebildeten und zur Anwendung gebrachten insgesamt 17 Umsatzkategorien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis sind rechtlich nicht zu beanstanden, da der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis durch die Bildung von 17 Kategorien anstatt - wie in früheren Gebührenfestsetzungsverfahren praktiziert - fünf Kategorien,
vgl. zu dieser Praxis: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 81; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 93,
regelmäßig noch präziser und differenzierter abgebildet werden kann,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 80; vgl. zur Rechtmäßigkeit der Bildung von 17 Umsatzkategorien auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris Rn. 38.
Die Gebührenkalkulation erweist sich zudem nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis seitens des Beklagten mit zunehmendem Umsatz nicht linear, sondern degressiv bemessen wird. Denn dem Beklagten ist hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubnis ein Ermessensspielraum eingeräumt, der durch die hier praktizierte Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis nicht überschritten wird,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 91; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 82.
Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet die Berechnung des Medians, die nachvollziehbar auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei dem Beklagten geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Berechnungsmethode nicht weitergehend erläutert werden und ist die Gebührenberechnung nicht zuletzt aufgrund der dem Gebührenbescheid als dessen Bestandteil beigefügten Gebührenberechnung hinreichend transparent und nachvollziehbar. Im Übrigen ist gegen die Höhe des Medians, durch den der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9) seitens des Beklagten mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert wird, nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten - abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet - in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 92; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 84; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 93.
Dass der Beklagte zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes maßgeblich auf den Umsatz abstellt und zusätzlich explizit keine weiteren Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) einbezieht, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn die vorgenannten weiteren Faktoren haben automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz, weil beispielsweise die erhöhte Attraktivität eines Standortes durch eine höhere Kundenfrequenz sowie eine höhere Anzahl an Wettterminals durch eine höhere Anzahl an Wettabgaben grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Umsatzes führen. Die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gebühr führt mithin dazu, dass die genannten Faktoren implizit bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis Berücksichtigung finden,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 86; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 85; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 94.
Ermessensfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Beklagte für die Einordnung des Jahresumsatzes in die von ihm gebildeten 17 Kategorien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes die mit der Wettvermittlung tatsächlich erzielten Umsätze der ersten sechs vollen Monate nach Erlaubniserteilung bzw. tatsächlicher Betriebsaufnahme heranzieht und auf dieser Basis sodann den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnet, anstatt insoweit auf im Vorfeld geschätzte Umsatzprognosen der Wettveranstalter bzw. Wettvermittler für den jeweiligen Wettvermittlungsstellenstandort abzustellen. Denn die tatsächlich erzielten Umsätze der ersten sechs Monate nach Erlaubniserteilung bzw. Betriebsaufnahme vermitteln gegenüber reinen Umsatzprognosen regelmäßig ein realistisches Bild des wirtschaftlichen Wertes. Es begründet daher keinen Ermessensfehler, wenn die gebührenfestsetzende Behörde - wie hier - zwecks realistischer Erfassung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis bei der Gebührenberechnung den tatsächlich erzielten Umsätzen den Vorrang vor lediglich prognostizierten und damit nur fiktiven Umsatzzahlen einräumt,
vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 96; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 136; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 95.
Als ermessensfehlerhaft kann es des Weiteren nicht angesehen werden, dass der Beklagte bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils auf den Umsatz und nicht auf den sog. „Hold“, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen abstellt. Denn auch die Betrachtung des Umsatzes ist geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln, weil jeder Gewerbetreibende darauf hinarbeiten wird, einen angemessenen Anteil des Umsatzes als Gewinn realisieren zu können,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris Rn. 43.
Es erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte zur Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis den in der Wettvermittlungsstelle tatsächlich entstandenen Gesamtumsatz der ersten sechs vollen Monate nach Erlaubniserteilung bzw. tatsächlicher Betriebsaufnahme herangezogen hat ohne weitergehend zu differenzieren, wie genau im Innenverhältnis zwischen Wettveranstalter und Wettvermittler auf der Grundlage des geschlossenen Wettvermittlungsvertrages die erzielten Erträge aufgeteilt werden. Diesbezüglich ist es vom Ermessensspielraum des Beklagten gedeckt, den wirtschaftlichen Wert der Erlaubniserteilung als gebührenauslösender Amtshandlung schon allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einheitlich für beide Erlaubnisnehmer (Wettveranstalter und Wettvermittler) anhand des Gesamtumsatzes der Wettvermittlungsstelle zu bestimmen. Eine derartige Verallgemeinerung der Umsatzbetrachtung überschreitet nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens, zumal sich die genaue Aufteilung der Erträge der Wettvermittlungsstelle zwischen Wettveranstalter und Wettvermittler im Regelfall der Kenntnis der Erlaubnisbehörde entzieht.
Es begründet schließlich keinen Ermessensfehler, dass der Beklagte anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. In Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW sind - sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt - auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, sodass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 137; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 89; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 62, 65; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5212/22 -, juris Rn. 94; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 6 L 571/25 -, juris Rn. 44.
Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr grundsätzlich nur 25 % beträgt, der wirtschaftliche Wert hingegen mit 75 % bemessen wird. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren der im konkreten Fall angenommene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro nur einen Bruchteil der konkret festgesetzten Gesamtgebühr in Höhe von hier 6.118,75 Euro darstellt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 100; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 139; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 91; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 98.
Nach alledem ist die gegenüber der Klägerin zu 1 erfolgte Festsetzung einer Gesamtgebühr für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 6.118,75 Euro frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat der Beklagte ausgehend von dem durch die Klägerin zu 1 für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 mitgeteilten tatsächlichen Umsatz in Höhe von 113.380,61 Euro einen Jahresumsatz von 226.761,22 Euro errechnet, für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 825,00 Euro (unter Einordnung des Umsatzes in Kategorie 3 von 17) zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen geringen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro angesetzt. Demgegenüber hat die Klägerin zu 1 nicht schlüssig dargelegt, weshalb der seitens des Beklagten für jedes Erlaubnisjahr angenommene wirtschaftliche Wert in Höhe von 825,00 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat,
vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 16 L 4037/25 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 140; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 93; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 99.
4. Die einschlägige Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden.
a. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts geklärt, dass die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
(1) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der für die Entscheidung über die nach den glücksspielstaatsvertraglichen Regelungen erforderlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Gebührenrahmen der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) von dem in der Tarifstelle 17.6 AGT a.F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Gebührenrahmen (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) sowie von dem in der Tarifstelle 17.5 AGT a.F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis einer Annahmestelle bestimmten Gebührenrahmen (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler; Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr) abweicht. Es mangelt in Bezug auf Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen sowie Annahmestellen für Lotterieprodukte andererseits, weil letztere Glücksspielstätten unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen sind und in ihnen im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden, bereits an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, so dass die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F.) einerseits und Spielhallen (Tarifstelle 17.6 AGT a.F.) sowie Annahmestellen für Lotterieprodukte (Tarifstelle 17.5 AGT a.F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen.
Diesbezüglich wird zur Begründung vollumfänglich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2025,
vgl. in Bezug auf die Tarifstelle 17.6 AGT a.F.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.,
sowie die Urteile des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025,
vgl. in Bezug auf die Tarifstellen 17.5 AGT a.F. und 17.6 AGT a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 109 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 96 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 105 ff. m.w.N.; juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 68 ff. m.w.N.,
Bezug genommen.
(2) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstößt auch im Verhältnis zu der Tarifstelle 17.13 a) AGT a.F. (Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken; Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35 000) und der Tarifstelle 17.13 b) AGT a.F. (Erteilung einer Betriebserlaubnis; Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank) in Bezug auf die für Spielbanken (Erteilung von Konzession und Betriebserlaubnis) geltenden Gebührenrahmen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Es mangelt in Bezug auf Spielbanken und Wettvermittlungsstellen schon an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, sodass eine Gleichbehandlung schon unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Spielbanken und Wettvermittlungsstellen sind unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen, weil in ihnen vollkommen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden. In Wettvermittlungsstellen werden ausschließlich Sportwetten, d.h. Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen angeboten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6, § 21a GlüStV 2021), die ein erhöhtes Suchtgefährdungspotential aufweisen. Demgegenüber werden in Spielbanken zum einen das Automatenspiel, d.h. Glücksspiel um Geld an Spielautomaten, sowie zum anderen das sog. Klassische Spiel, d.h. insbesondere Spiele wie Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots, angeboten (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen - SpielbG NRW). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass, wenngleich insbesondere dem in Spielbanken angebotenen Automatenspiel ebenfalls ein erhöhtes Suchtgefährdungspotential innewohnt, sich Spielbanken jedenfalls deutlich hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit von Wettvermittlungsstellen unterscheiden. So sind Spielbanken schon aufgrund ihrer gesetzlichen Beschränkung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW auf landesweit aktuell vier betriebene Spielbanken, wobei insgesamt maximal sechs Spielbanken in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden können, vom Alltag weit entfernt. Bereits hierdurch ist das Spiel in Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen aufgrund der - auch nach Reduzierung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen aufgrund der Abstandsregelungen - erheblich höheren Zahl der Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens sind,
vgl. zum Aspekt der erheblich geringeren Verfügbarkeit von Spielbanken: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 176; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 211; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 226.
Selbst die Eröffnung von weiteren zwei - und damit maximal sechs - Spielbanken würde an dem Umstand der gegenüber Wettvermittlungsstellen erheblich geringeren Verfügbarkeit und des unterschiedlichen Gepräges der Glücksspielstätten,
vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 178,
nichts an der Tatsache des Vorliegens wesentlich ungleicher Sachverhalte ändern.
Hinzu kommt, dass einer künftigen Zunahme von Wettvermittlungsstellen - abgesehen von den gemäß § 13 Abs. 13 und Abs. 15 AG GlüStV NRW geltenden Mindestabstandsvorgaben zu Wettvermittlungsstellen untereinander sowie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe - keine § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW vergleichbare gesetzliche Regelung entgegensteht, die eine Kontingentierung von Wettvermittlungsstellen auf eine bestimmte Anzahl vorschreiben würde,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 180; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 214; vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 40,
und es damit auch insoweit an einer entsprechenden Vergleichbarkeit der Glücksspielstätten mangelt.
Infolge der Unterschiedlichkeit des Glücksspielangebotes unterliegen Sportwetten einerseits (vgl. § 2 Abs. 6 GlüStV 2021) und Spielbanken andererseits (vgl. § 2 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 ff. SpielbG NRW) auch unterschiedlichen Regulierungsvorgaben.
Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert dargetan, dass die in Rede stehende Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle einerseits sowie die Erteilung der Konzession für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Nordrhein-Westfalen (§ 4 SpielbG NRW) und die zusätzlich zu dieser Konzession jeweils erforderliche Erteilung einer Betriebserlaubnis für jeden einzelnen Spielbankstandort (§ 5 SpielbG NRW) andererseits in der Gesamtschau aller jeweils geltenden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart gleich sind, dass der Verordnungsgeber den jeweiligen Gebührentatbestand gleich hätte regeln müssen,
vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 114.
Handelt es sich damit bei Spielbanken und Wettvermittlungsstellen schon nicht um wesentlich Gleiches, so bedürfen die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F.) einerseits und zur Erteilung von Konzessionen bzw. Betriebserlaubnissen für Spielbanken (Tarifstellen 17.13 a) und b) AGT a.F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
Selbst wenn indes eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte unterstellt würde, wäre die unterschiedliche Regelung der Gebührenrahmen für die jeweilige Erlaubniserteilung jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gebührentatbestände aus Gleichheitsgesichtspunkten wegen des sie als Vorzugslast prägenden Ausgleichscharakters grundsätzlich keinen hohen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen und daher, wenn - wie hier - der Gegenseitigkeitscharakter gewahrt ist, d.h. die Belastung mit Geldforderungen im Bereich wirtschaftlichen Handelns an einen zurechenbar verursachten Aufwand anknüpft, regelmäßig nur an dem allgemeinen Willkürverbot zu messen sind,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 122 ff. m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot nicht erkennbar. Eine unterstellte Ungleichbehandlung wäre bereits deswegen gerechtfertigt, weil sich das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle einerseits und für die Erteilung von Konzessionen bzw. Betriebserlaubnissen für Spielbanken andererseits bei generalisierender und typisierender Betrachtung mit Blick auf Inhalt und Umfang der zu prüfenden Erlaubniserteilungsvoraussetzungen,
vgl. hierzu etwa die in § 4 SpielbG NRW normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Spielbankenkonzession und die in § 5 SpielbG NRW geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für den jeweiligen Spielbankenstandort,
deutlich voneinander unterscheiden, sodass insoweit auch die Bestimmung unterschiedlicher Gebührenrahmen für die Erlaubniserteilung einem nachvollziehbaren Sachgrund folgt. Des Weiteren sind, soweit hinsichtlich des Gebührenrahmens für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle im Verhältnis zur Gebührenerhebung für die Erteilung von Konzessionen bzw. Betriebserlaubnissen für Spielbanken sinngemäß eine überproportionale Gebührenbelastung von Wettvermittlungsstellen geltend gemacht wird, ebenfalls hinreichende Sachgründe für die gebührenrechtliche Differenzierung vorhanden. Denn eine etwaige geringere Gewichtung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes und des sonstigen Nutzens der Erlaubniserteilung bei der Fassung der Gebührenrahmen für die Erteilung von Konzessionen bzw. Betriebserlaubnissen für Spielbanken ist jedenfalls dadurch sachlich gerechtfertigt, dass in Bezug auf Spielbanken eine Vorteilsabschöpfung bzw. eine Abschöpfung von Mitteln zur Suchtbekämpfung durch den Landesgesetzgeber bereits in erheblichem Maße über die nach § 19 SpielbG NRW zu zahlende Spielbankabgabe in Höhe von mindestens 30 % der Bruttospielerträge (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SpielbG NRW), die daneben nach § 20 SpielbG NRW zu entrichtenden zusätzlichen Leistungen in Höhe von 15 % der Bruttospielerträge sowie die darüber hinaus gemäß § 21 SpielbG NRW zu erhebende Gewinnabgabe in Höhe von 35 % des steuerlichen Gewinns des Spielbankunternehmers (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW) stattfindet. Eine vergleichbar kumulierte Mittelabschöpfung bezogen auf Bedeutung, wirtschaftlichen Wert und Nutzen der Erlaubniserteilung kann mit Blick auf den Gebührenrahmen für die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der seitens des Wettveranstalters als Steuerschuldner gemäß § 18 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) zu entrichtenden Sportwettensteuer in Höhe von 5,3 % der Bemessungsgrundlage nach § 17 RennwLottG nicht festgestellt werden.
(3) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstößt auch im Verhältnis zu der Tarifstelle 12.17.1 AGT a.F. (Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers, § 2 Absatz 1 RennwLottG; Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 600, für jedes weitere Jahr: Euro 400, höchstens Euro 8200) und der Tarifstelle 12.17.8 AGT a.F. (Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle, § 2 Absatz 2 RennwLottG; Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450, für jedes weitere Jahr: Euro 300, höchstens Euro 6150) in Bezug auf die das Glücksspielsegment der Pferdewetten betreffende Erteilung von Erlaubnissen für Buchmacher und Buchmacherörtlichkeiten geltenden Gebührenrahmen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Es mangelt in Bezug auf Buchmacherörtlichkeiten für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten ebenfalls an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, sodass eine Gleichbehandlung schon unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Wenngleich es sich bei Pferdewetten um ein historisch gewachsenes Sondersegment von Wetten auf eine Sportveranstaltung handelt, sind Sportwetten einerseits und Pferdewetten andererseits gleichwohl unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen. So unterliegt die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten schon seit jeher einer bundesrechtlichen Regulierung nach den §§ 1 ff. RennwLottG, die nur in geringem Umfang in dem durch § 2 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bestimmten eingeschränkten sachlichen Anwendungsbereich (u.a. in Bezug auf Werbung, Sozialkonzepte, das zentrale spielformübergreifende Spielersperrsystem und den Online-Vertrieb) flankierend durch landesrechtliche Vorgaben determiniert wird und schon insoweit eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte wird indes im Wesentlichen durch die erheblich geringere Verfügbarkeit und die geringere Gefahrentendenz von Pferdewetten im Vergleich zu den in stationären Wettvermittlungsstellen angebotenen Sportwetten begründet. Pferdewetten bilden ein historisch gewachsenes Sondersegment von Wetten auf eine Sportveranstaltung, dessen Anteil am Sportwettenmarkt insgesamt gering ist. Im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich spielen Pferdewetten eine sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 177.
Sie werden in Deutschland nur auf einer rückläufigen Zahl an Rennbahnen und regelmäßig nur an wenigen Tagen pro Jahr angeboten, so dass die Verfügbarkeit dieser Wettart stark eingeschränkt ist. Relevante Wettveranstalter sind nur die zahlenmäßig begrenzten Rennvereine, die die Totalisatoren betreiben. Buchmacher werden im Bereich der Pferdewetten weit überwiegend als Vermittler tätig,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 223 unter Verweis auf OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 279 ff., 366; Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 102 f.
Pferdewetten sind mithin wegen ihrer geringen Verfügbarkeit und untergeordneten Bedeutung aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen für Sportwetten aufgrund der erheblich höheren Zahl der Standorte Bestandteil des täglichen Lebens sind.
Im Übrigen liegt ein vergleichbares Risikopotential bei Pferdewetten gegenüber Sportwetten auf beispielsweise Fußball oder ähnliche Sportarten mit Blick auf den insbesondere zu schützenden Personenkreis der Kinder und Jugendlichen fern,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 225; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 281.
Handelt es sich damit bei Buchmacherörtlichkeiten für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten schon nicht um wesentlich Gleiches, so bedürfen die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F.) einerseits und zur Erteilung von Erlaubnissen für Buchmacher und Buchmacherörtlichkeiten betreffend Pferdewetten (Tarifstellen 12.17.1 und 12.17.8 AGT a.F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
Selbst wenn indes eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte unterstellt würde, wäre die unterschiedliche Regelung der Gebührenrahmen für die jeweilige Erlaubniserteilung jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen das insoweit als Maßstab anzulegende allgemeine Willkürverbot,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 122 ff. m.w.N.,
ist nicht erkennbar.
Die geringeren Gebührenrahmen für die Erteilung von Erlaubnissen für Buchmacher und Buchmacherörtlichkeiten und eine darin etwaig liegende Ungleichbehandlung gegenüber dem Gebührenrahmen für die Erteilung von Erlaubnissen für stationäre Wettvermittlungsstellen sind bei generalisierender und typisierender Betrachtung, bereits dadurch gerechtfertigt, dass entsprechenden Buchmachererlaubnissen von vornherein ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt und damit eine geringere Gewichtung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes und des sonstigen Nutzens der Erlaubniserteilung bei der Fassung der Gebührenrahmen für Buchmacher und Buchmacherörtlichkeiten einem nachvollziehbaren Sachgrund folgt. Denn der Anteil der Bruttospielerträge durch stationäre Pferdebuchmacher am gesamten erlaubten deutschen Glücksspielmarkt belief sich im Jahr 2023 nur auf ca. 0,02 Milliarden Euro und damit gemessen an den Gesamtbruttospielerträgen von 13,7 Milliarden Euro auf gerade einmal 0,15 %. Im Gesamtmarkt waren Pferdewetten damit auch neben Sportwetten, die den Bereich der Wetten nahezu vollständig bestimmen, praktisch zu vernachlässigen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 179 unter Bezugnahme auf den Tätigkeitsbericht 2023 der GGL, S. 61; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 165.
bb. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin.
(1) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr), die für die Erteilung einer auf sieben Jahren befristeten Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von maximal 35.000,00 Euro ermöglicht, stellt schon keinen relevanten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Geldleistungspflichten greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Dies ist anzunehmen, wenn die Geldleistungspflichten einen spezifischen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit ausüben und zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung führen,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 55 m.w.N.
In Anbetracht der Tatsache, dass in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle der Klägerin zu 1 Umsätze von mindestens 226.761,22 Euro pro Jahr erzielt werden, indes auf der Grundlage der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsätze lediglich eine Gesamtgebühr in Höhe von 6.118,75 Euro festgesetzt wurde und im Übrigen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ohnehin auf maximal 35.000,00 Euro für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis gedeckelt ist, ist in der konkret begründeten Geldleistungspflicht schon keine berufsregelnde Tendenz zu erblicken. Denn in Anbetracht der speziell in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle pro Jahr erzielten und bei der Gebührenfestsetzung konkret berücksichtigten Umsätze sowie der allgemein in Wettvermittlungsstellen erzielbaren Umsätze, ist nicht erkennbar, dass durch die mit der Verwaltungsgebührenfestsetzung auf der Grundlage der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. einhergehenden finanziellen Belastung die berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin erheblich beeinflusst wird.
(2) Ungeachtet des Fehlens eines relevanten Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wäre die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. - selbst wenn das Vorliegen eines Eingriffs mit berufsregelnder Tendenz unterstellt wird - als materielles Gesetz jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. genügt als Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da sie legitimen Zwecken des Gemeinwohls dient und zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen ist.
(a) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. dient legitimen Zwecken des Allgemeinwohls.
Bei der Auferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe bedarf es eines über die Erzielung von Einnahmen für die öffentliche Hand hinausgehenden Zweckes. Gebühren als eine Form von Vorzugslasten unterliegen dabei keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt. Sie beruhen auf dem Aspekt der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorzügen und Lasten,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris Rn. 64 m.w.N.
Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris Rn. 64 m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt, dient die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. legitimen Zwecken des Allgemeinwohls, da die auf ihrer Grundlage erhobenen Gebühren zunächst als Gegenleistung für den durch die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle entstehenden Verwaltungsaufwand erhoben werden und damit bereits durch die ihnen innewohnende Ausgleichsfunktion gerechtfertigt sind. Des Weiteren zielt der Verordnungsgeber mit der Festlegung des konkreten Gebührenrahmens erkennbar darauf ab, bei der Gebührenbemessung auch die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Erlaubniserteilung zu berücksichtigen. Damit dient der Gebührentatbestand neben dem Zweck der Kostendeckung jedenfalls auch dem Zweck des Vorteilsausgleichs, weil es dem jeweiligen Wettveranstalter durch die Erlaubniserteilung überhaupt erst ermöglicht wird, terrestrisch Sportwetten nach seinem Geschäftsmodell im Bundesgebiet anzubieten und mit diesem Angebot erhebliche Einnahmen zu erzielen. Folglich kommt der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zu, der mit der Gebührenerhebung auf der Grundlage des bestehenden Gebührenrahmens teilweise abgeschöpft werden soll.
(b) Zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlzwecke ist die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. geeignet, weil durch die gesetzliche Regelung der Gesetzeszweck jedenfalls gefördert wird.
(c) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. ist zur Zielerreichung erforderlich, weil ein milderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel weder ersichtlich ist, noch die sachliche Gleichwertigkeit einer alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststeht,
vgl. zu dieser Anforderung: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 79,
wobei der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zudem hinsichtlich der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 105.
(d) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. wahrt auch die Anforderungen an die Angemessenheit.
Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 81 m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt, stehen die Ziele der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F., namentlich die Kostendeckung für den durch die Erlaubniserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand sowie der Vorteilsausgleich in Gestalt einer teilweisen Abschöpfung des erheblichen wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis, nicht außer Verhältnis zu der Schwere des - unterstellten - Eingriffs. Denn der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. normierte Gebührenrahmen, der für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis eine maximale Gebührenfestsetzung in Höhe von 35.000,00 Euro ermöglicht - wobei für die Erteilung der konkret streitgegenständlichen, auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis lediglich eine am Umsatz orientierte Gesamtgebühr in Höhe von 6.118,75 Euro festgesetzt wurde -, erweist sich mit Blick darauf, dass es dem Wettveranstalter durch die Erlaubniserteilung überhaupt erst ermöglicht wird, terrestrisch Sportwetten nach seinem Geschäftsmodell in der jeweiligen Wettvermittlungsstelle anzubieten und zudem in terrestrischen Wettvermittlungsstellen pro Jahr regelmäßig nicht unerhebliche Umsätze generiert werden, jedenfalls nicht als unzumutbar. Allein in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle wurde im ersten Jahr nach Erlaubniserteilung bzw. Betriebsaufnahme bereits ein Jahresumsatz in Höhe von 226.761,22 Euro erwirtschaftet. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass durch den in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. abstrakt vorgegebenen Gebührenrahmen sowie die konkrete Gebührenfestsetzung im hiesigen Einzelfall mit Blick auf die Belastung der Klägerin zu 1 als Gebührenschuldnerin die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Weder der abstrakte Gebührenrahmen noch die konkrete Gebührenfestsetzung im Einzelfall, die sich stets an dem in der Wettvermittlungsstelle erzielten Umsatz orientiert, können als erhebliche finanzielle Belastung der Klägerin zu 1 als gebührenpflichtiger Wettveranstalterin qualifiziert werden. Die Gebührenpflicht steht daher nicht außer Verhältnis zu der aus ihr folgenden Beeinträchtigung der beruflichen Freiheit von Wettveranstaltern bzw. - sofern diese als Gebührenschuldner herangezogen werden - von Wettvermittlern.
cc. Vorliegend kann dahinstehen, ob das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vorliegend bereits durch die Eröffnung des personellen und sachlichen Anwendungsbereiches des spezielleren Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt wird,
vgl. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG: Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 64. Edition, Stand: 15.11.2025, Art. 2 GG, Rn. 63 f.; Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 64. Edition, Stand: 15.09.2025, Art. 12 GG, Rn. 156 ff.
Denn selbst wenn unterstellt wird, dass ein Rückgriff auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vorliegend möglich ist, so wäre der mit der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verbundene Grundrechtseingriff in Gestalt der hierdurch begründeten Gebührenpflicht jedenfalls aus den vorstehend bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG benannten legitimen Zwecken des Allgemeinwohls ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Folglich verstößt die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. in der Sache nicht gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin.
dd. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt schließlich nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ist im Übrigen verhältnismäßig und begegnet auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
(1) Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts geklärt, dass der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. vorgegebene Gebührenrahmen nicht gegen das - bereits in § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einfachrechtlich verankerte - gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt.
Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. knüpft in zulässiger Weise neben dem Verwaltungsaufwand ganz maßgeblich an den wirtschaftlichen Wert der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter und den Wettvermittler an. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist mangels gesetzlicher Vorgabe nicht einschlägig, so dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes beschränkt ist. Dies zu Grunde gelegt, besteht kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der infolge des Gebührenrahmens in Betracht kommenden Gebühren und der Leistung der Behörde. Die in Betracht kommenden Gebühren lösen sich weder völlig noch willkürlich vom Verwaltungsaufwand und wirken zudem nicht als „Erdrosselungsgebühr“ mit abschreckender Wirkung,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 119 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 -16 K 2218/23 -, juris Rn. 87 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 109 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.
(2) Gleichfalls in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt ist, dass es sich bei der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. normierten Gebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, weil die Gebühr erkennbar an die Amtshandlung der Erlaubniserteilung anknüpft, um eine Verwaltungsgebühr und gerade nicht um eine Verleihungsgebühr in Gestalt einer ausschließlichen Vorteilsabschöpfungsabgabe, die vollständig vom Verwaltungsaufwand abgekoppelt ist, handelt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 122 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.
(3) Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht aus dem Umstand folgt, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr in voller Höhe für alle sieben Erlaubnisjahre sofort fällig wird, der Wettveranstalter mithin nicht genau absehen kann, ob der Wettvermittler den Betrieb der Wettvermittlungsstelle tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum aufrechterhält oder diesen vorzeitig aufgibt, was de facto dazu führen kann, dass der Wettveranstalter von der an den im Antrag bezeichneten Wettvermittler gebundenen und nicht übertragbaren glücksspielrechtlichen Erlaubnis ggf. keinen Gebrauch mehr machen kann (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 4, 8, 9 AG GlüStV NRW).
Hieraus resultiert kein wirtschaftlich untragbares Risiko für die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin, welches zur Unverhältnismäßigkeit der Tarifstelle 17.5.1. AGT a.F. führt, da der Wettveranstalter selbst entscheidet für welche Dauer innerhalb der Befristungshöchstdauer von sieben Jahren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW), d.h. für welchen konkreten Erlaubniszeitraum, er die Erlaubnis beantragen möchte. Entscheidet er sich in voller Kenntnis der gesetzlich vorgegebenen Bindung der Erlaubnis an die Person des Wettvermittlers - wie hier die Klägerin zu 1 - dafür, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den längstmöglichen Zeitraum von sieben Jahren zu beantragen, so unterliegt es seinem alleinigen wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiko, ob er von der erteilten Erlaubnis über den vollen Erlaubniszeitraum letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 - 16 K 11237/24 -, juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 123 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5212/22 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 36.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, ausnahmsweise eine abweichende Fälligkeitsbestimmung nach § 17 Halbsatz 2 GebG NRW vorzunehmen,
vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5212/22 -, juris Rn. 113.
(4) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin vorgegebene Gebührenrahmen verstoßen schließlich nicht deswegen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Wettveranstalter - hier die Klägerin zu 1 - für den terrestrischen Vertrieb von Sportwetten in stationären Wettvermittlungsstellen einerseits der im ländereinheitlichen Verfahren zu erteilenden und bundesweit geltenden Veranstaltererlaubnis (vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 4a bis 4c GlüStV 2021) sowie andererseits kumulativ der standort- und vermittlerbezogenen Erlaubnis zum Betreiben einer konkreten Wettvermittlungsstelle (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW) bedarf und sowohl für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis auf der Grundlage des Gebührentatbestandes des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 als auch für die Erteilung der konkreten Wettvermittlungsstellenerlaubnis auf der Grundlage des Gebührentatbestandes in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. Verwaltungsgebühren zu erheben sind.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbelastung,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 -, juris Rn. 51,
von Wettveranstaltern durch die nebeneinander bestehenden Gebührentatbestände und die hieraus resultierende kumulative Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis ist nicht feststellbar.
Durch die kumulative Gebührenfestsetzung für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis findet keine unzulässige „doppelte Abschöpfung“ in Gestalt einer doppelten Gebührenerhebung für den identischen wirtschaftlichen Vorteil statt. Der Umstand, dass für die Erteilung der bundesweit geltenden Veranstaltererlaubnis und für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer bestimmten stationären Wettvermittlungsstelle jeweils auf der Grundlage unterschiedlicher Gebührentatbestände Verwaltungsgebühren zu erheben sind, ist nämlich unmittelbare Folge des für den Veranstalter von Sportwetten geltenden „doppelten“ Erlaubnisvorbehaltes, denn beide Erlaubnisse haben unterschiedliche Bezugspunkte und die jeweiligen Erlaubnisverfahren regeln jeweils unterschiedliche Bereiche. Für die Amtshandlungen der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis entsteht mithin jeweils ein eigenständiger Verwaltungsaufwand, weil insoweit divergierende Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen sind. Des Weiteren kommt beiden Erlaubnissen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, der sich deutlich voneinander unterscheidet. Denn die bundesweit geltende Veranstaltererlaubnis berechtigt den Wettveranstalter dazu, Sportwetten auf dem Gebiet sämtlicher Bundesländer zu vertreiben, wobei die Veranstaltererlaubnis für den Wettveranstalter neben der terrestrischen Veranstaltung grundsätzlich auch die Möglichkeit schafft, Sportwetten im Internet zu veranstalten. Damit ermöglicht die Veranstaltererlaubnis per se die Erzielung hoher Umsätze, sodass deren Erteilung ein erheblicher eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Demgegenüber kommt auch der Erlaubnis zum Betreiben der konkreten Wettvermittlungsstelle ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, weil allein die standortbezogene Erlaubnis zum Betreiben einer konkreten Wettvermittlungsstelle dem Wettveranstalter die Möglichkeit eröffnet, Sportwetten terrestrisch über stationäre Wettvermittlungsstellen anzubieten. Angesichts dieser Eigenständigkeit von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert ist gegen die erlaubnisbezogene Erhebung und Berechnung von Verwaltungsgebühren verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, denn sie ist letztlich Ausfluss des bestehenden „doppelten“ Erlaubnisvorbehaltes. Werden mithin die unterschiedlichen Verwaltungsgebühren gerade nicht für dieselbe Leistung und denselben wirtschaftlichen Vorteil erhoben, ist denklogisch auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbelastung von Wettveranstaltern gegeben.
b. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.
aa. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin vorgegebene Gebührenrahmen verstoßen auch in unionsrechtlicher Hinsicht nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob in dem nicht durch EU-Sekundärrecht harmonisierten Bereich des Glücksspielrechts und der für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bestehenden national-rechtlichen Gebührentatbestände das Unionsrecht überhaupt ein spezielles gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip vorschreibt,
vgl. hierzu: EuGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - C-460/21 -, juris Rn. 38, wonach der Grundsatz der Äquivalenz nur in Bezug auf einen Verstoß gegen Unionsvorschriften in Gestalt von EU-Sekundärrecht zur Anwendung gebracht wird; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 28. März 2003 - 5 B 61/02 -, juris Rn. 6 f., welches das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip lediglich bei entsprechender Normierung durch EU-Sekundärrechtsakte prüft,
da sich jedenfalls schon dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnehmen lässt, dass auch bei der Bestimmung von Gebührensätzen allgemein zu beachten ist, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat, mithin kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen darf.
Damit stellt indes das Unionsrecht in Bezug auf das Äquivalenzprinzip als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung von Gebührentatbeständen als das nationale Verfassungsrecht. Angesichts dessen ist ein Verstoß der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. gegen den auch im Unionsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus denselben Gründen nicht feststellbar, nach denen der Gebührentatbestand und der darin normierte Gebührenrahmen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird zur Begründung - auch mit Blick auf das Bestehen separater Gebührentatbestände für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis einerseits und der Erlaubnis zum Betrieb einer konkreten Wettvermittlungsstelle andererseits und dem diesbezüglichen Einwand einer für den Wettveranstalter unverhältnismäßigen „doppelten Abschöpfung“ in Gestalt einer doppelten Gebührenerhebung für den identischen wirtschaftlichen Vorteil - vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter B. IV. 4. a. dd. (1) und (4) Bezug genommen.
bb. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin vorgegebene Gebührenrahmen verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.
(1) Nach Art. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die - obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten - geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen,
vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Berlington Hungary u.a., juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - C-544/03 und C-545/03 - Mobistar und Belgacom Mobile, juris Rn. 29; BFH, Urteil vom 16. Juli 2024 - IX R 6/22 -, juris Rn. 25 m.w.N.
Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren,
vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Berlington Hungary u.a., juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - C-544/03 und C-545/03 - Mobistar und Belgacom Mobile, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 16. Juli 2024 - IX R 6/22 -, juris Rn. 25; BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 27/24 -, juris Rn. 70.
Dies zu Grunde gelegt, wird die durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. begründete Gebührenpflicht für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle schon nicht vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erfasst. Die auf der Grundlage der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. zu erhebende Verwaltungsgebühr wird als nichtsteuerliche Abgabe einerseits zur Kostendeckung für den durch die Erlaubniserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand (Ausgleichsfunktion) und andererseits zum Zwecke der teilweisen Abschöpfung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (Vorteilsausgleich) erhoben. Allerdings werden durch die Verwaltungsgebührenerhebung lediglich zusätzliche Kosten für das Sportwettangebot verursacht und trifft die Gebührenpflicht inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen, so dass sie letztlich zu keiner Diskriminierung ausländischer Anbieter führt,
vgl. zu steuerlichen Abgaben im Ergebnis ebenso: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Berlington Hungary u.a., juris Rn. 37 f.; EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - C-544/03 und C-545/03 - Mobistar und Belgacom Mobile, juris Rn. 32 ff.; vgl. zur Sportwettensteuer: BFH, Urteil vom 16. Juli 2024 - IX R 6/22 -, juris Rn. 27; vgl. zur Virtuellen Automatensteuer: BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 27/24 -, juris Rn. 70.
(2) Selbst wenn man indes in der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. begründeten Gebührenpflicht im Allgemeinen und den Gebührenrahmen im Besonderen eine mittelbare Diskriminierung sehen wollte, wäre eine darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil diese jedenfalls im Einklang mit dem auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen,
vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 - C-169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55.
Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählen u.a. der Verbraucherschutz, der Schutz der Sozialordnung, die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, die Vermeidung einer Anregung der Nachfrage und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele,
vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Berlington Hungary u.a., juris Rn. 58; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - Markus Stoß u.a., juris Rn. 74 f.; BFH, Urteil vom 17. Mai 2021 - IX R 21/18 -, juris Rn. 62.
Nach Maßgabe dieser Kriterien dient die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin vorgesehene Gebührenrahmen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Die Gebührenpflicht dient sowohl der Kostendeckung für den durch die Erlaubniserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand (Ausgleichsfunktion) als auch der teilweisen Abschöpfung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (Vorteilsausgleich). Insbesondere der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verwaltungsaufwand, der maßgeblich dadurch entsteht, dass die zuständige Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen prüft, was insbesondere die Überprüfung der glücksspiel- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Wettveranstalter und Wettvermittler als Erlaubnisinhabern beinhaltet, dient die Abgeltung dieses Verwaltungsaufwandes jedenfalls auch dem Verbraucherschutz und der Kriminalitätsprävention. Denn durch die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wettveranstalter und Wettvermittler im Rahmen der Erlaubniserteilung wird sichergestellt, dass diese die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden. Hinzukommt, dass die Erhebung der Verwaltungsgebühr als nichtsteuerliche Abgabe flankierend auch zu einer Verteuerung der Teilnahme am Sportwettangebot führt, was wiederum eine Dämpfung der Nachfrage zur Folge hat und damit die Anreize zur Teilnahme am Glücksspiel reduziert,
vgl. zu letzterem Aspekt in Bezug auf die Sportwettensteuer: BFH, Urteil vom 17. Mai 2021 - IX R 21/18 -, juris Rn. 62 f.
Zur Verfolgung der vorgenannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind die Gebührenpflicht und der Gebührenrahmen geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen.
Der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. normierte Gebührenrahmen, der für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis eine maximale Gebührenfestsetzung in Höhe von 35.000,00 Euro ermöglicht - wobei für die Erteilung der konkret streitgegenständlichen auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis lediglich eine am Umsatz orientierte Gesamtgebühr in Höhe von 6.118,75 Euro festgesetzt wurde -, erweist sich mit Blick darauf, dass es dem Wettveranstalter durch die Erlaubniserteilung überhaupt erst ermöglicht wird, terrestrisch Sportwetten nach seinem Geschäftsmodell in der jeweiligen Wettvermittlungsstelle anzubieten und zudem in terrestrischen Wettvermittlungsstellen pro Jahr regelmäßig nicht unerhebliche Umsätze generiert werden, nicht als unzumutbar. Allein in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle wurde im ersten Jahr nach Erlaubniserteilung bzw. Betriebsaufnahme bereits ein Jahresumsatz in Höhe von 226.761,22 Euro erwirtschaftet. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass durch den in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. abstrakt vorgegebenen Gebührenrahmen sowie die konkrete Gebührenfestsetzung im hiesigen Einzelfall mit Blick auf die Belastung der Klägerin zu 1 als Gebührenschuldnerin die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Weder der abstrakte Gebührenrahmen noch die konkrete Gebührenfestsetzung im Einzelfall, die sich stets an dem in der Wettvermittlungsstelle erzielten Umsatz orientiert, können als erhebliche finanzielle Belastung der Klägerin zu 1 als gebührenpflichtiger Wettveranstalterin qualifiziert werden. Die Gebührenpflicht steht daher nicht außer Verhältnis zu einer mit ihr etwaig verbundenen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Wettveranstaltern bzw. - sofern diese als Gebührenschuldner herangezogen werden - von Wettvermittlern.
Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin bestimmte Gebührenrahmen wahrt auch das unionsrechtliche Kohärenzgebot.
In diesem Zusammenhang verlangt das unionsrechtliche Kohärenzgebot allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 8 B 46.23 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2023 - 8 B 29.23 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 - 8 B 28.23 -, juris Rn. 5; jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 8 B 15.22 -, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 16. Juli 2024 - IX R 6/22 -, juris Rn. 36; BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 27/24 -, juris Rn. 68.
Dies zu Grunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der zuständige Gesetz- und Verordnungsgeber und die die glücksspielrechtlichen Regelungen ausführenden Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Gebührenerhebung für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse, d.h. in Bezug auf die Sportwettvermittlung oder aber in Bezug auf andere Formen des Glücksspiels eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen,
vgl. hierzu in Bezug auf Mindestabstände für Wettvermittlungsstellen bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 148 ff.
Eine im vorgenannten Sinne gegenläufige Regulierung kann insbesondere nicht in der Schaffung sich geringfügig unterscheidender Gebührentatbestände für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen, Annahmestellen für Lotterieprodukte, Spielbanken und Buchmacherörtlichkeiten gesehen werden. Denn die jeweils einschlägigen Gebührentatbestände betreffend die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die vorgenannten Glücksspielsegmente dienen, auch wenn sie sich im Einzelnen hinsichtlich der maximalen Gebührenhöhe voneinander unterscheiden, ebenso wie die für Wettvermittlungsstellen einschlägige Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. jeweils erkennbar sowohl der Kostendeckung für den durch die Erlaubniserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand (Ausgleichsfunktion) als auch der teilweisen Abschöpfung des wirtschaftlichen Wertes der jeweiligen glücksspielrechtlichen Erlaubnis (Vorteilsausgleich). In Anbetracht der Tatsache, dass die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes hinsichtlich sämtlicher Glücksspielsegmente jedenfalls auch dem Verbraucherschutz und der Kriminalitätsprävention dient, ist nicht im Ansatz erkennbar, dass durch die unterschiedliche Fassung der Gebührentatbestände die in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. normierte Gebührenpflicht in einer Weise konterkariert wird, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufheben würde.
cc. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und der darin vorgegebene Gebührenrahmen verstößt schließlich nicht gegen das unionsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 20 GrCh und das in Art. 21 Abs. 1 GrCh niedergelegte Diskriminierungsverbot.
(1) In Bezug auf das Gleichheitsgebot des Art. 20 GrCh wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter B. IV. 4. a. aa. zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen, die hinsichtlich des Art. 20 GrCh entsprechend gelten.
(2) Ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 GrCh ist nicht feststellbar, da die streitgegenständliche Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und die daraus resultierende Gebührenpflicht gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer Geltung beansprucht und im Übrigen keinerlei tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie diskriminierend angewendet werden könnte.
Selbst wenn man indes in der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. begründeten Gebührenpflicht im Allgemeinen und den Gebührenrahmen im Besonderen eine mittelbare Diskriminierung sehen wollte, so wäre eine solche Diskriminierung jedenfalls aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, die auch eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV zu rechtfertigen vermögen. Denn eine mittelbare Diskriminierung, d.h. ein Anknüpfen an scheinbar neutrale Kriterien, das sich jedoch faktisch diskriminierend auswirkt, unterliegt lediglich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung,
vgl. Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 21 GrCh, Rn. 10 m.w.N.
Insoweit wird zur Begründung vollumfänglich auf die vorstehenden und entsprechend anwendbaren Ausführungen zu Art. 56 AEUV unter B. IV. 4. b. bb. Bezug genommen.
(3) Eine unverhältnismäßige Diskriminierung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GrCh bzw. eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 20 GrCh kann schließlich nicht darin erblickt werden, dass gegenüber dem Wettveranstalter - hier der Klägerin zu 1 - sowohl für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis auf der Grundlage des Gebührentatbestandes des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 als auch für die Erteilung der konkreten Wettvermittlungsstellenerlaubnis auf der Grundlage des Gebührentatbestandes in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. Verwaltungsgebühren zu erheben sind.
Ungeachtet der Frage, ob die Tatsache des Bestehens separater Gebührentatbestände für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis einerseits und der Erlaubnis zum Betrieb einer konkreten Wettvermittlungsstelle andererseits überhaupt eine relevante Diskriminierung begründet bzw. eine relevante Ungleichbehandlung darstellt, kann die kumulative Gebührenpflicht für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis jedenfalls nicht als unverhältnismäßige bzw. sachlich nicht gerechtfertigte „doppelte Abschöpfung“ in Gestalt einer doppelten Gebührenerhebung für den identischen wirtschaftlichen Vorteil qualifiziert werden. Diesbezüglich wird zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen unter B. IV. 4. a. dd. (4) zum Nichtvorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Mehrfachbelastung Bezug genommen, die mit Blick auf die auch unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend gelten.
C. Die mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Die seitens der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 erhobene Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle zum nebenbetrieblichen Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen (Klageantrag 2. a.) sowie zum nebenbetrieblichen Verkauf von Tickets für sportliche Veranstaltungen (Klageantrag 2. b.) berechtigt zu sein.
Ein in der Wettvermittlungsstelle erfolgender nebenbetrieblicher Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen unterfällt einerseits dem gesetzlichen Verbot des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und widerspricht andererseits der gesetzlichen Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021.
I. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sind in allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, verboten der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, sofern der Vertrieb oder die Erbringung dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, unter Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW bestimmt, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen. Die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 wiederum sind gleichrangig die Glücksspiel- und Wettsuchtprävention und -bekämpfung (Nr. 1), die Kanalisierung hin zum legalen Glücksspielangebot (Nr. 2), die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (Nr. 3), die Betrugs- und Kriminalitätsprävention (Nr. 4) sowie die Manipulationsprävention in Bezug auf den sportlichen Wettbewerb beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten (Nr. 5).
1. Das Verbot des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW ist grundsätzlich weit zu verstehen und untersagt den Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen auf sämtlichen Flächen der Wettvermittlungsstelle nicht nur in solchen Fällen, in denen der Vertrieb oder die Erbringung „ausschließlich“ bzw. „einzig“ dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, sondern in einem umfassenden Sinne bereits dann, wenn der Vertrieb oder die Erbringung jedenfalls „auch“ dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen. Dieses Ergebnis folgt aus einer Auslegung der Verbotsvorschrift anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze.
a. Für ein weites Verständnis der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW im vorbeschriebenen Sinne spricht zuvörderst deren Wortlaut, denn dieser enthält in Bezug auf die Schaffung eines Anreizes zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle gerade keine Einschränkung dergestalt, dass das Waren- und Dienstleistungsangebot „ausschließlich“ bzw. „einzig“ dem Zweck dienen muss, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten zu schaffen. Angesichts dessen ist es ausweislich des explizit offenen Wortlautes der Vorschrift ausreichend, wenn das in der Wettvermittlungsstelle vorgehaltene Waren- und Dienstleistungsangebot jedenfalls „auch“ dem Zweck dient, einen Anreiz zur Wettabgabe zu schaffen, wenngleich mit Selbigem daneben ggf. auch weitere Zwecke verfolgt werden. Folglich wird von dem Verbotstatbestand des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW nach dessen Wortlaut jeglicher Vertrieb von Waren und jegliche Erbringung von anderen Dienstleistungen in der Wettvermittlungsstelle erfasst, der jedenfalls „auch“ dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen.
b. Dieses weite Verständnis der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW wird gleichfalls durch eine systematische Auslegung bestätigt.
Der Verbotstatbestand des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW steht offenkundig in engem Zusammenhang mit dem in § 13 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW normierten Hauptgeschäftspostulat und dem hiermit verbundenen sog. Nebengeschäftsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden darf (§ 13 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und eine Vermittlung von Sportwetten im Nebengeschäft unzulässig ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW). Das Hauptgeschäftspostulat und als dessen Kehrseite das Nebengeschäftsverbot verfolgen erkennbar den Zweck, die Glücksspielform der Sportwette nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens wahrnehmbar und verfügbar zu machen. Dieses mit Hauptgeschäftspostulat und Nebengeschäftsverbot intendierte Ziel würde indes durch ein enges Verständnis der Verbotsvorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW konterkariert, welches ein Waren- und Dienstleistungsangebot in Wettvermittlungsstellen erst und nur dann untersagte, wenn es dessen „ausschließlicher“ bzw. „einziger“ Zweck wäre, einen Anreiz zur Wettabgabe in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen. Denn ein derart enges Verständnis des Verbotstatbestandes des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW hätte zur Folge, dass abweichend vom Grundgedanken der Wahrnehmbarkeits- und Verfügbarkeitsreduktion von Sportwetten, welcher der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW zu Grunde liegt, ein breites und mannigfaches Angebot unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen in Wettvermittlungsstellen zulässig wäre und in der Folge unterschiedlichste - insbesondere auch zum Wetten unentschlossene - Personenkreise gerade wegen des nebengeschäftlichen Waren- und Dienstleistungsangebotes zum Betreten von Wettvermittlungsstellen ermuntert würden, sodann mit Sportwetten in Berührung kommen und letztlich zu deren Abschluss veranlasst werden könnten. Damit würden Hauptgeschäftspostulat und Nebengeschäftsverbot letztlich sinnentleert und konterkariert, zumal ein derartiges Verständnis des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW die Verbotsvorschrift in der Praxis kaum handhabbar machte, da Waren- und Dienstleistungsangebote, deren „ausschließlicher“ bzw. „einziger“ Zweck darin liegt, einen Anreiz zur Wettabgabe in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, de facto kaum definierbar bzw. bestimmbar sein dürften. Vor diesem Hintergrund lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nur ein weites Verständnis des Verbotstatbestandes des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW rechtfertigen, wonach in Wettvermittlungsstellen jegliche Waren- und Dienstleistungsangebote verboten sind, die jedenfalls „auch“ dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen.
c. Die teleologische Auslegung gebietet ebenfalls ein weites Verständnis der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW.
In Anbetracht des engen inneren Zusammenhanges von Hauptgeschäftspostulat und Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW einerseits und dem Verbotstatbestand des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW andererseits, verfolgt § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW erkennbar das Ziel, Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens wahrnehmbar und verfügbar zu machen, dient dazu, einen Gewöhnungseffekt der Bevölkerung an Sportwetten zu verhindern - zumal aufgrund eines gesellschaftlich gemeinhin „leichten“ Zugangs über den starken Bezug zum Sport und deren Akteuren - und damit den mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren möglichst frühzeitig vorzubeugen,
vgl. so auch zu § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 - 3 K 8551/22 -, juris Rn. 114.
Folglich bezweckt der Gesetzgeber mit der Verbotsvorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und gleichsam den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021),
vgl. so auch zu § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 - 3 K 8551/22 -, juris Rn. 116.
Diesem Sinn- und Zweck, namentlich der Glücksspielsuchtprävention sowie dem Jugend- und Spielerschutz, würde es indes erkennbar zuwiderlaufen, wenn infolge einer engen Auslegung des Verbotstatbestandes des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW ein breites Angebot unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen in Wettvermittlungsstellen zulässig wäre, welches infolge seiner Diversität und Attraktivität zum Betreten von Wettvermittlungsstellen motivieren kann. Denn ein Waren- und Dienstleistungsangebot im vorgenannten Sinne, dessen Zulässigkeit und Vertrieb durch eine enge Auslegung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW ermöglicht würde, da bei enger Auslegung nur solche Waren- und Dienstleistungsangebote unzulässig wären, deren „ausschließlicher“ bzw. „einziger“ Zweck darin liegt, einen Anreiz zur Wettabgabe in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, wirkte nicht suchtpräventiv, sondern im Gegenteil geradezu suchtfördernd, da es geeignet ist, unterschiedlichste - insbesondere auch zum Wetten unentschlossene - Personenkreise zum Betreten von Wettvermittlungsstellen zu ermuntern, um dort zu verweilen und bei dieser Gelegenheit Sportwetten abzuschließen.
d. Schließlich führt auch eine genetisch-historische Auslegung auf ein weites Verständnis der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW.
In diesem Zusammenhang zwingt die Gesetzesbegründung zur - lediglich in Teilen inhaltsgleichen - Vorgängervorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag in der im Zeitraum vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AG GlüStV NRW a.F.), wonach in Wettvermittlungsstellen nicht grundsätzlich alle Dienstleistungen, die im Nebengeschäft erbracht werden verboten, sondern nur solche Dienstleistungen unerlaubt seien, die „einzig“ dem Ziel dienten, Personen zur Abgabe von Wetten zu veranlassen,
vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 39,
nicht zu einem engen Verständnis der Verbotsvorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW in ihrer aktuellen Fassung.
Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber den Wortlaut des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung im Zuge der Novellierung und Anpassung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes an die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ohnehin inhaltlich modifiziert hat, hat er sich zudem gerade nicht die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur vorherigen Fassung der Vorschrift zu eigen gemacht. Denn in der aktuellen Gesetzesbegründung zu § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW erläutert der Gesetzgeber die inhaltliche Modifikation der Vorschrift dahingehend, dass der Nebensatz „sofern dies dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen“ sich auf den Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen und nicht auf die in Nr. 4 enthaltene Ausnahme beziehe,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 86.
Mit der ausdrücklichen Aufnahme des hier maßgeblichen Teils des aktuellen Wortlautes der Vorschrift in die aktuelle Gesetzesbegründung, der in Bezug auf die Schaffung eines Anreizes zur Abgabe von Wetten gerade keine Einschränkung wie etwa „einzig“ oder „ausschließlich“ enthält, hat der Landesgesetzgeber offenkundig von den Erläuterungen zur Vorgängervorschrift Abstand genommen und damit zu erkennen gegeben, dass in Anbetracht der inhaltlichen Anpassung der Vorschrift im Zuge der Novellierung der einschränkungslose und offene Wortlaut des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW in Bezug auf die Anreizwirkung maßgeblich ist. Jedenfalls aber hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Novellierung die einschränkenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur vorherigen Fassung der Vorschrift nicht in die aktuelle Gesetzesbegründung übernommen, sodass diese zur Auslegung der aktuellen Fassung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW unbehelflich sind. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, führte jedenfalls die Auslegung anhand des Wortlautes, der Systematik und des Telos des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW zu einem weiten Verständnis der Vorschrift, dem eine isolierte genetisch-historische Auslegung letztlich nicht entgegenstünde.
2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine echte Erlaubniserteilungsvoraussetzung handelt,
vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 3 K 168/23 -, juris Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 3 K 8652/22 -, juris Rn. 37 ff.; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 83,
und die demzufolge - weil andernfalls ein Widerruf der bereits erteilten Erlaubnis veranlasst wäre - auch nach Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch die Erlaubnisinhaber fortlaufend zu beachten ist, bestimmt, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen. Da die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 u.a. die Glücksspiel- und Wettsuchtprävention und -bekämpfung (Nr. 1) sowie die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (Nr. 3) umfassen, ist demgemäß u.a. eine „Ausstattung“ der Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle mit den staatsvertraglichen Zielen unvereinbar, die einen Anreiz zur Abgabe von Sportwetten schafft. Der Begriff „Ausstattung“ erfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gesamtheit von Gegenständen, die zur Einrichtung oder Ausrüstung dienen sowie die äußere Gestaltung von Objekten. Der Ausstattung von Räumlichkeiten unterfällt in diesem Zusammenhang etwa deren gesamte Inneneinrichtung nebst Inventar, einschließlich ihrer technischen Ausstattung. Unter eine den Zielen des § 1 GlüStV 2021 entgegenstehende „Ausstattung“ von „Geschäftsräumen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW fallen unter Berücksichtigung des systematisch und teleologisch mit § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW eng verknüpften Hauptgeschäftspostulates und Nebengeschäftsverbotes gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW mithin u.a. jedenfalls solche (auch technische) Vorrichtungen und Einrichtungen sowie Gestaltungen in einer Wettvermittlungsstelle, die dem Vertrieb von Waren und der Erbringung von anderen Dienstleistungen dienen, die nicht originär mit der Wettvermittlung in Zusammenhang stehen. Denn Vorrichtungen, Einrichtungen und Gestaltungen, die dem Vertrieb von nicht originär mit der Wettvermittlung in Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen dienen, kommt regelmäßig eine suchtfördernde Wirkung dergestalt zu, als sie dazu geeignet sind, unterschiedlichste - insbesondere auch zum Wetten unentschlossene - Personenkreise, gerade wegen ihrer Zweckbestimmung ein nebengeschäftliches Waren- und Dienstleistungsangebot zu ermöglichen, zum Betreten von Wettvermittlungsstellen zu ermuntern, diese Personen sodann denknotwendig mit der hauptgeschäftlich betriebenen Wettvermittlung in Berührung kommen und letztlich zum Abschluss von Sportwetten veranlasst werden können. Folglich kommt einer Ausstattung der Geschäftsräume mit Vorrichtungen, Einrichtungen und Gestaltungen, die dem Angebot bzw. Vertrieb von im weitesten Sinne wettvermittlungsfremden Waren und Dienstleistungen in einer Wettvermittlungsstelle dienen, da diese - auch zum Wetten bisher unentschlossene - Personen zum Aufsuchen der Wettvermittlungsstelle und in der Folge zur Abgabe von Sportwetten veranlassen kann, regelmäßig eine suchtfördernde Wirkung zu, was den in § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 normierten staatsvertraglichen Zielen entgegensteht.
II. Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien verstößt der von den Klägern in der Vergangenheit bereits durchgeführte und zukünftig erneut beabsichtigte nebenbetriebliche Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen in der Wettvermittlungsstelle gegen das gesetzliche Verbot des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021.
In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen stationären Vertriebsstelle für die Vermittlung von Sportwetten um eine Wettvermittlungsstelle oder aber nur um eine Wettannahmestelle bzw. Tippannahmestelle handelt. Denn die gesetzlichen Vorgaben des § 13 und § 13a AG GlüStV NRW finden auf sämtliche stationären Vertriebsstellen für die Vermittlung von Sportwetten unabhängig davon Anwendung, ob es sich bei diesen um Wettvermittlungsstellen oder aber um Wettannahmestellen handelt. Reine Wettannahmestellen ohne Verweilmöglichkeiten gelten ebenfalls als Wettvermittlungsstellen. Dies folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW, wonach es für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle unerheblich ist, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind. Eine Differenzierung zwischen Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen ist demnach in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Um einheitliche Spielerschutzstandards sicherzustellen, wird für die stationäre Wettvermittlung stets eine Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle benötigt, unabhängig davon, ob am Ort des Betreibens der Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit zum Verweilen oder zum Verfolgen des Spiels geboten wird,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 78, 82.
1. Bei dem gebotenen weiten Verständnis des gesetzlichen Verbotes untersagt § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW den Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen auf allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen einschließlich des Eingangsbereiches, über die der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sofern der Vertrieb oder die Erbringung - jedenfalls „auch“ - dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen.
In Bezug auf den beabsichtigten nebenbetrieblichen Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW erfüllt.
Der Kläger zu 2 ist als Wettvermittler Betreiber der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle und übt über sämtliche zur Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen die unmittelbare Verfügungsgewalt aus.
Bei dem bereits in der Vergangenheit in der Wettvermittlungsstelle durchgeführten Verkauf von Konzerttickets (hier: Betrieb einer Ticket-Vorverkaufsstelle der Konzertkasse J., u.a. Verkauf von Konzerttickets des Musikers N. X.) und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen (hier: u.a. Verkauf von Tickets für den Zirkus L.) sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen (hier: Betrieb einer offiziellen Kartenvorverkaufsstelle des örtlichen Fußballvereins XXX B.) und dem zukünftig erneut beabsichtigten Verkauf derartiger Veranstaltungstickets, handelt es sich primär um die Erbringung einer Dienstleistung, weil mit dem Ticket als Eintrittskarte zu der jeweiligen Veranstaltung das Recht bzw. der Anspruch verbrieft ist, die jeweilige Veranstaltung als Dienstleistung besuchen zu dürfen. Selbst wenn lediglich an den Verkauf des Tickets selbst als Sache angeknüpft würde, handelte es sich jedenfalls sekundär auch um den Vertrieb einer Ware.
Der nebenbetriebliche Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen dient regelmäßig auch dem Zweck, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen. Da der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in Nordrhein-Westfalen nur im Hauptgeschäft erlaubt werden kann und eine Vermittlung im Nebengeschäft unzulässig ist (vgl. § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW) liegt auf der Hand, dass mit dem in Rede stehenden nebengeschäftlichen Angebot von Veranstaltungstickets - jedenfalls „auch“ - der Zweck verfolgt wird, durch das Zusatzangebot einerseits zum Glücksspiel entschlossene Personen zu einem längeren Verweilen in der Wettvermittlungsstelle zu veranlassen und andererseits noch nicht zum Glücksspiel entschlossene Personen zum Betreten der Wettvermittlungsstelle zu motivieren und damit das Hauptgeschäft zu fördern. Infolge des durch das Zusatzangebot veranlassten längeren Verweilens in bzw. erstmaligen Betretens der stationären Vertriebsstelle wird zugleich denknotwendig der Anreiz geschaffen, Wetten in der Wettvermittlungsstelle abzugeben. Denn sowohl durch eine erstmalige als auch durch eine zeitlich längere Konfrontation mit dem Hauptangebot der Sportwette wird die Gelegenheit geschaffen, sich mit diesem Angebot auseinanderzusetzen, sich diesem zuzuwenden und in der Folge den Entschluss zu fassen, erstmals bzw. erneut an dem hauptgeschäftlichen Dienstleistungsangebot der Sportwette teilzunehmen.
In Anbetracht des Umstandes, dass mit der ausschließlich im Hauptgeschäft erlaubnisfähigen Vermittlung von Sportwetten in stationären Wettvermittlungsstellen regelmäßig - und so auch hier mit einem Jahresumsatz der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle von mindestens 226.761,22 Euro - nicht unerhebliche Umsätze generiert werden, kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass Veranstalter und Vermittler von Sportwetten zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs von Wettvermittlungsstellen typischerweise nicht auf ein weiteres nebengeschäftliches Waren- und Dienstleistungsangebot angewiesen sind. Bedarf es indes für einen wirtschaftlichen Betrieb des Hauptgeschäfts einer Wettvermittlungsstelle regelmäßig keines nebengeschäftlichen Zusatzangebotes, lässt dies nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zu, dass mit einem nicht originär sportwettbezogenen nebengeschäftlichen Zusatzangebot in aller Regel der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Anreiz zur Wettabgabe in Bezug auf das Hauptangebot zu schaffen, um das Hauptgeschäft zu fördern. Dies ist insbesondere im hier streitgegenständlichen Einzelfall anzunehmen, denn die Kläger haben keinerlei Angaben zum konkreten Zweck bzw. zur konkreten Motivation des beabsichtigten nebengeschäftlichen Ticketverkaufs gemacht. Werden indes - wie hier - keine Angaben zum konkreten Zweck des beabsichtigten nebengeschäftlichen Angebotes gemacht, kann mangels anderweitiger gegenteiliger Erkenntnisse regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dieses Angebot der Förderung des Hauptgeschäftes und damit ausschließlich dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der jeweiligen Wettvermittlungsstelle zu schaffen.
2. Der beabsichtigte nebenbetriebliche Verkauf von Konzerttickets und Tickets für nicht sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen sowie von Tickets für sportliche Veranstaltungen verstößt schließlich auch gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021.
Einer Ausstattung der Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle dergestalt, dass diese mit (auch technischen) Vorrichtungen und Einrichtungen sowie Gestaltungen versehen sind, die dem Angebot bzw. Vertrieb von im weitesten Sinne wettvermittlungsfremden Waren oder Dienstleistungen in einer Wettvermittlungsstelle dienen, stehen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW die staatsvertraglichen Ziele des § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021, namentlich die Glücksspiel- und Wettsuchtprävention und -bekämpfung (Nr. 1) sowie die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (Nr. 3), entgegen.
So liegt der Fall auch hier. Die Kläger haben in der Vergangenheit zum Zwecke der Ermöglichung des - nunmehr erneut beabsichtigten - Verkaufs von Tickets für sportliche und nicht sportliche Veranstaltungen als nebenbetriebliches Dienstleistungsangebot in der Wettvermittlungsstelle unterschiedliche (auch technische) Vorrichtungen bzw. Einrichtungen vorgehalten, die dem Absatz des nebenbetrieblichen Angebotes dienen. So wurden denknotwendig technische Einrichtungen, wie etwa Computer- oder Kassensysteme vorgehalten, ohne die eine Ausgabe der Veranstaltungstickets nicht möglich wäre (u.a. Computer- und Kassensystem der Konzertkasse J.). Des Weiteren war im Schaufenster der Wettvermittlungsstelle ein Werbeschild bzw. Werbeaufsteller (offizielle Kartenvorverkaufsstelle des XXX B.) aufgestellt und befanden sich verschiedenste Schilder, Aufsteller bzw. Plakate und eine Werbesäule in der Wettvermittlungsstelle, mit denen für die unterschiedlichen Veranstaltungen (Konzerte, Freizeitveranstaltungen, Sportveranstaltungen etc.) geworben wurde. Sowohl Einrichtungen bzw. Vorrichtungen, die der Bewerbung von sportlichen und nicht sportlichen Veranstaltungen dienen, als auch technische Einrichtungen bzw. Vorrichtungen, wie Computer- und Kassensysteme, die - wie hier - der konkreten Ausgabe der Veranstaltungstickets selbst dienen, sind dazu geeignet, zum Glücksspiel entschlossene Personen zu einem längeren Verweilen in der Wettvermittlungsstelle zu veranlassen bzw. noch nicht zum Glücksspiel entschlossene Personen zum Betreten der Wettvermittlungsstelle zu motivieren und in der Folge zur - erstmaligen oder erneuten - Abgabe von Sportwetten zu veranlassen, sodass einer derartigen Ausstattung der Geschäftsräume regelmäßig eine suchtfördernde Wirkung zukommt, was den in § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 normierten staatsvertraglichen Zielen entgegensteht.
III. Das gesetzliche Verbot des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW sowie die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 sind schließlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden.
Die gesetzlichen Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und des § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021, bei denen es sich um Berufsausübungsregelungen handelt, begegnen keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Sie verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellen in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und werden dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.
Zwar beschränken die - aufgrund ihrer Adressierung an In- und Ausländer nicht diskriminierenden - Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellen einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und sind mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 einhergehenden Einschränkungen sind jedoch gerechtfertigt, weil sie im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Danach ist zu prüfen, ob die jeweilige Regelung geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise zu erreichen,
vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 - C-169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N.
Diesen Anforderungen werden die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 gerecht.
Sie verfolgen verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, denn sie zielen nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers gleichsam darauf, die Glücksspielform der Sportwette nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens verfügbar zu machen. Das Ziel, Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens wahrnehmbar und verfügbar zu machen, dient dazu, einen Gewöhnungseffekt der Bevölkerung an Sportwetten zu verhindern und damit den mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren möglichst frühzeitig vorzubeugen. Folglich bezweckt der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 letztlich das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und gleichsam den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021). Hierbei handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele, die verfassungsrechtlich selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 132 f.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 132,
und unionsrechtlich in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeininteresses ebenfalls als legitime Gemeinwohlziele anerkannt sind,
vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, juris Rn. 69.
Angesichts der mit den Vorschriften verfolgten legitimen Gemeinwohlziele ist - mangels gegenteiligen substantiierten Vortrages der Kläger - davon auszugehen, dass die Vorschriften zur Erreichung dieser Ziele jeweils geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Zur Verhältnismäßigkeit der Vorschriften im verfassungs- und unionsrechtlichen Sinne wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Verfassungs- und Unionrechtskonformität des Hauptgeschäftspostulates und Nebengeschäftsverbotes gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 - 16 K 2366/24 -, juris Rn. 160 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 - 3 K 8551/22 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N.
welches mit den Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 AG GlüStV NRW und § 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021 systematisch und teleologisch eng verknüpft ist und erkennbar die gleiche Zweckbestimmung verfolgt, sodass die hierzu ergangene Rechtsprechung entsprechend Anwendung findet.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
31.550,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1 GKG (5.775,00 Euro für den eine bezifferte Geldleistung betreffenden Anfechtungsantrag zuzüglich des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden der beiden Feststellungsanträge - jeweils pro Kläger/in).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.