Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.04.2026 – 16 K 2083/23

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0427.16K2083.23.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die verfügte Duldung der Erhöhung des bestehenden Restabfallbehältervolumens für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X.-straße 00 in 00000 I., das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. In dem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus waren bis zum 27. März 2023 insgesamt 18 Personen behördlich gemeldet. Seit dem Monat September 2021 steht für das Wohngrundstück - nachdem bereits zuvor seitens des Beklagten eine Überfüllung der für das Grundstück aufgestellten Restabfallbehälter festgestellt und eine Erweiterung des Restabfallbehältervolumens um 30 Liter pro Woche angeordnet worden war - ein Restabfallbehältervolumen in Höhe von 390 Litern pro Woche zur Verfügung. Da in den vorangegangenen Jahren bei dem streitgegenständlichen Wohngrundstück wiederholt überfüllte Restabfallbehälter festgestellt worden waren, lies der Beklagte im Zeitraum vom 30. November 2022 bis zum 18. Januar 2023 (acht Wochen) eine Füllgradprüfung der dem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter durchführen. Anlässlich dieser Füllgradprüfung wurde seitens der vom Beklagten mit der Leerung der Abfallbehälter beauftragten (…) (Q.) schriftlich dokumentiert, dass über die gesamten acht Wochen der Prüfung sämtliche Restabfallbehälter am jeweiligen Abfuhrtag überfüllt mit hochstehenden Deckeln vorgefunden wurden. Daraufhin ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung der für das Wohngrundstück behördlich gemeldeten Personenzahl von 18 Personen ein für das Wohngrundstück zusätzlich erforderliches Restabfallbehältervolumen in Höhe von 90 Litern pro Woche.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die zuvor durchgeführte achtwöchige Füllgradprüfung mit, dass auf dem Wohngrundstück zur Verfügung stehende Restabfallbehältervolumen von bislang 390 Litern pro Woche sei nicht ausreichend, um den dort anfallenden Abfall aufzunehmen. Es sei daher beabsichtigt, das bestehende Restabfallbehältervolumen von 390 Litern pro Woche um weitere 90 Liter pro Woche auf sodann 480 Liter pro Woche zu erhöhen, um eine geordnete Abfallbeseitigung sicherzustellen. Der Kläger wurde gebeten schriftlich mitzuteilen, ob er mit der beabsichtigten Aufstellung des zusätzlichen Restabfallbehältervolumens in Höhe von 90 Litern pro Woche einverstanden sei. Für den Fall, dass kein Einverständnis mit der Erhöhung des Restabfallbehältervolumens bestehe, sei das Schreiben als Anhörung zu verstehen und erhalte der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Februar 2023. Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben vom 2. Februar 2023 erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 (zugestellt am 27. Februar 2023) gab der Beklagte dem Kläger auf, für das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung X.-straße 00 in 00000 I. die Aufstellung eines zusätzlichen Restabfallbehältervolumens von 90 Litern pro Woche zu dulden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das auf dem Wohngrundstück zur Verfügung stehende Restabfallbehältervolumen von bislang 390 Litern pro Woche sei nicht ausreichend, um den dort anfallenden Abfall aufzunehmen. Eine im Zeitraum vom 30. November 2022 bis zum 18. Januar 2023 (acht Wochen) durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass die Restabfallbehälter am Abfuhrtag jeweils überfüllt mit hochstehenden Deckeln vorgefunden worden seien. Um die geordnete Abfallbeseitigung auf dem Grundstück sicherzustellen, bedürfe es der Erhöhung des bestehenden Restabfallbehältervolumens von 390 Litern pro Woche um weitere 90 Liter pro Woche auf sodann 480 Liter pro Woche.

Der Kläger hat am 27. März 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die verfügte Duldung der Erhöhung des bestehenden Restabfallbehältervolumens um 90 Liter pro Woche sei rechtswidrig.

Seit dem 27. März 2023 seien für das Wohngrundstück nur noch 16 Personen und nicht mehr 18 Personen behördlich gemeldet. Unter Zugrundelegung des bestehenden Restabfallbehältervolumens von 390 Litern pro Woche entspreche dies einem Restabfallbehältervolumen von 24,38 Litern pro Person und Woche, welches zur Gewährleistung einer geordneten Abfallbeseitigung als ausreichend anzusehen sei. Zudem habe er selbst im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 24. März 2023 die Befüllung der Abfallbehälter vor Ort überprüft und keine Überfüllung der Restabfallbehälter feststellen können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das in der Abfallsatzung des Beklagten vorgesehene Mindestrestabfallbehältervolumen in Höhe von 20 Litern je behördlich gemeldeter Person pro Woche sich ohnehin am äußeren Rand des in der Regel je Person pro Woche entstehenden Restabfalls bewege. In Anbetracht der Tatsache, dass für das Wohngrundstück seit dem 27. März 2023 nur 16 Personen behördlich gemeldet seien, was einem Restabfallbehältervolumen von 24,38 Litern pro Person und Woche entspreche, sei die verfügte Erhöhung des Restabfallbehältervolumens um 90 Liter pro Woche auf sodann 480 Liter pro Woche, was bei 16 Personen einem Restabfallbehältervolumen von 30 Litern pro Person und Woche entspreche, zu hoch und unverhältnismäßig. Eine derartige Erhöhung des Restabfallbehältervolumens setze keinen Anreiz zur Müllvermeidung.

Mit Aufklärungsverfügung des erkennenden Gerichts vom 8. Januar 2026 wurde der Beklagte gebeten, unter Berücksichtigung der für das streitgegenständliche Wohngrundstück aktuell behördlich gemeldeten Personenzahl eine erneute Füllgradprüfung zu veranlassen. Der Beklagte lies im Zeitraum vom 14. Januar 2026 bis zum 4. März 2026 (acht Wochen) erneut eine Füllgradprüfung der dem Wohngrundstück zugeordneten Restabfallbehälter durchführen. Anlässlich dieser Füllgradprüfung wurde schriftlich sowie durch Lichtbilder vom 21. Januar 2026, 4. Februar 2026 und 11. Februar 2026 dokumentiert, dass die vorhandenen vier Restabfallbehälter des Wohngrundstücks in der Mehrzahl der kontrollierten Wochen am jeweiligen Abfuhrtag mit hochstehenden Deckeln in überfülltem Zustand vorgefunden wurden. Daraufhin ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung der für das Wohngrundstück zum 4. März 2026 behördlich gemeldeten Personenzahl von 19 Personen und ausgehend von dem bislang vorhandenen Restabfallbehältervolumen von 390 Litern ein für das Wohngrundstück zusätzlich erforderliches Restabfallbehältervolumen in Höhe von 60 Litern pro Woche, mithin ein erforderliches Gesamtrestabfallbehältervolumen in Höhe von 450 Litern pro Woche.

Der Beklagte hob sodann mit Bescheid vom 18. März 2026 den mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 23. Februar 2023 teilweise in Höhe von 30 Litern zusätzlichen Restabfallbehältervolumens auf. Zur Begründung nahm er Bezug auf die im Zeitraum vom 14. Januar 2026 bis zum 4. März 2026 (acht Wochen) durchgeführte Füllgradprüfung und führte im Wesentlichen aus, die erneute Füllgradprüfung habe lediglich einen Überhang von 60 Litern zusätzlichen Restabfallbehältervolumens pro Woche ergeben, sodass der Bescheid vom 23. Februar 2023 in einem Umfang von 30 Litern pro Woche aufzuheben sei. Zur Sicherstellung einer geordneten Abfallbeseitigung auf dem streitgegenständlichen Wohngrundstück bedürfe es daher eines Restabfallbehältervolumens von insgesamt 450 Litern pro Woche.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er sinngemäß im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 23. Februar 2023 sei in der Fassung des Bescheides vom 18. März 2026 rechtmäßig. Im Wege der durchgeführten Füllgradprüfungen sei festgestellt worden, dass das bislang auf dem Wohngrundstück aufgestellte Restabfallbehältervolumen in Höhe von 390 Litern pro Woche für die wöchentliche Aufnahme des dort anfallenden Abfalls nicht ausreichend sei. Die in der Vergangenheit mehrfach festgestellten Überfüllungen der Restabfallbehälter des Wohngrundstücks zeigten deutlich einen erhöhten Entsorgungsbedarf. Die Aufstellung eines zusätzlichen Restabfallbehältervolumens von 60 Litern pro Woche diene prognostisch einer Verhinderung der Überfüllung der Restabfallbehälter und damit der Sicherstellung einer geordneten Abfallbeseitigung.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 31. März 2026 (Beklagter) und 20. April 2026 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.

Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Zwar ist die Klage insgesamt als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Allerdings ist die Klage teilweise insoweit unzulässig, als der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2023 nach erneut durchgeführter Füllgradprüfung mit (Änderungs-)Bescheid vom 18. März 2026 im Umfang von 30 Litern zusätzlichen Restabfallbehältervolumens teilweise aufgehoben hat und nunmehr seitens des Klägers nur noch ein zusätzliches Restabfallbehältervolumen von 60 Litern (statt zuvor 90 Litern) pro Woche zu dulden ist. Für den Kläger ist damit in Bezug auf den mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 23. Februar 2023 im Umfang von 30 Litern wöchentlichen Restabfallbehältervolumens die Beschwer entfallen und die Klage mangels erforderlicher Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sowie mangels insoweit fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig geworden.

II. Die Klage ist - im Umfang ihrer Zulässigkeit - indes unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2023 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 18. März 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2023 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 18. März 2026 wird der Kläger zur Duldung der Erhöhung des bestehenden Restabfallbehältervolumens von 390 Litern pro Woche um 60 Liter auf sodann 450 Liter pro Woche verpflichtet.

1. Die verfügte Verpflichtung zur Duldung der Abfallbehältervolumenerhöhung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) i.V.m. § 9 Abs. 1 und 7 der Abfallsatzung des Kommunalbetriebs I. AöR in der aktuell geltenden Fassung (AbfS).

2. Der Bescheid in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides ist formell rechtmäßig.

Insbesondere wurde der Kläger seitens des Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2023 vor Bescheiderlass zur beabsichtigten Erhöhung des Restabfallbehältervolumens im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört.

3. Der Bescheid in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.

a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LKrWG NRW kann in der jeweiligen Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Nach § 9 Abs. 1 AbfS bestimmt Art, Anzahl und Größe der aufzustellenden Abfallbehälter der Beklagte, wobei die Bemessung sich nach dem tatsächlichen oder zu erwartenden Abfall eines Grundstücks richtet und grundsätzlich zur Abdeckung des Gesamtvolumens die geringstmögliche Anzahl von Abfallbehältern aufgestellt wird. Aus § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfS folgt für Wohngrundstücke, dass bei Verwertungs- und Vermeidungsmaßnahmen auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers als Mindestrestabfallvolumen für die Anzahl von (Rest-)Abfallbehältern nach § 8 Abs. 1 AbfS ein Abfallanfall von 20 Litern pro behördlich gemeldete Person und Woche festgelegt wird. § 9 Abs. 7 AbfS wiederum bestimmt, dass sofern festgestellt wird, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und ein höheres Behältervolumen nicht beantragt worden ist, nach schriftlicher Aufforderung durch den Beklagten das Aufstellen zusätzlicher Abfallbehälter, das Aufstellen größerer Abfallbehälter oder eine erhöhte Entleerungshäufigkeit zu dulden ist.

b. Dies zu Grunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Duldung von 60 Litern zusätzlichen Restabfallbehältervolumens pro Woche in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2024 - 16 K 5688/23 -, juris Rn. 28,

erfüllt.

Das für das streitgegenständliche Wohngrundstück derzeit bestehende Restabfallbehältervolumen im Umfang von 390 Litern pro Woche ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Beklagten für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichend.

Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. Februar 2023 waren für das Wohngrundstück 18 Personen behördlich gemeldet. Für diese 18 gemeldeten Personen ergab sich bereits seinerzeit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfS ein Mindestrestabfallvolumen von 360 Litern pro Woche (18 Personen x 20 Liter). Hinzu kam, dass bereits bei früheren Füllgradprüfungen im September 2021 eine Überfüllung der Restabfallbehälter festgestellt wurde und insoweit bereits die Duldung eines zusätzlichen Abfallvolumens von 30 Litern pro Woche seitens des Beklagten verfügt worden war, sodass sich ein tatsächlich bestehendes Gesamtrestabfallbehältervolumen von 390 Litern pro Woche ergibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des bestehenden Gesamtrestabfallbehältervolumens im Umfang von 390 Litern pro Woche sich - ungeachtet der allein für das Mindestrestabfallvolumen relevanten behördlich gemeldeten Personenzahl - angesichts der schon im Jahr 2021 festgestellten Überfüllungen gestützt auf § 9 Abs. 1 und Abs. 7 AbfS bereits nach dem tatsächlichen bzw. zu erwartenden Abfall des Wohngrundstückes und nicht nur nach dem Mindestrestabfallvolumen richtet.

Die auf gerichtliche Aufforderung mit Aufklärungsverfügung vom 8. Januar 2026 seitens des Beklagten im Zeitraum vom 14. Januar 2026 bis zum 4. März 2026 (acht Wochen) erneut durchgeführte Füllgradprüfung unter Zugrundelegung der in diesem Zeitraum tatsächlich für das Wohngrundstück behördlich gemeldeten Personenzahl hat ergeben, dass die vorhandenen Abfallbehälter mit einem Gesamtrestabfallbehältervolumen von 390 Litern pro Woche für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nach wie vor nicht ausreichen. Der durchgeführten achtwöchigen Füllgradprüfung hat der Beklagte, der gerichtlichen Aufforderung entsprechend, die für das Wohngrundstück tatsächlich behördlich gemeldete Personenzahl - derzeit 19 Personen - zu Grunde gelegt. Der erstellten Dokumentation der Füllgradprüfung ist zu entnehmen, dass die vorhandenen vier Restabfallbehälter des Wohngrundstücks in der Mehrzahl der kontrollierten Wochen in überfülltem Zustand vorgefunden wurden. Dies wurde sowohl schriftlich als auch am 21. Januar 2026, 4. Februar 2026 und 11. Februar 2026 mittels Anfertigung von Lichtbildern dokumentiert. Die Lichtbilder zeigen, dass mehrere Restabfallbehälter bis über die Oberkante mit Restabfall befüllt waren und die Deckel hochstanden. In Anbetracht der Tatsache, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Wohngrundstücks über einen Zeitraum von mehreren Jahren bereits mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten über mehr als 16 Wochen Füllgradprüfungen durchgeführt wurden (September 2021; 30. November 2022 bis 18. Januar 2023; 14. Januar 2026 bis zum 4. März 2026), belegt hinreichend, dass die überfüllten Restabfallbehälter kein ausschließlich temporäres Problem darstellen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 LKrWG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 7 AbfS für die verfügte Duldung eines erhöhten Restabfallbehältervolumens - nachdem der Kläger auf die schriftliche Aufforderung des Beklagten vom 2. Februar 2023, ein höheres Restabfallbehältervolumen zu beantragen, nicht reagiert hat - erfüllt sind.

Die konkret verfügte Erhöhung des Restabfallbehältervolumens um 60 Liter pro Woche ist anhand der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nachvollziehbar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - ungeachtet des bereits gestützt auf § 9 Abs. 1 und Abs. 7 AbfS tatsächlich bestehenden Gesamtrestabfallbehältervolumens im Umfang von 390 Litern pro Woche - für das Wohngrundstück schon allein aufgrund der aktuell im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung behördlich gemeldeten Anzahl von 19 Personen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfS ein Mindestrestabfallbehältervolumen im Umfang von 380 Litern pro Woche (19 Personen x 20 Liter) vorzuhalten wäre. Selbst ausgehend von dem Mindestrestabfallbehältervolumen entspräche folglich das nunmehr verfügte Gesamtrestabfallbehältervolumen im Umfang von 450 Litern (380 Liter Mindestrestabfallvolumen zuzüglich Erhöhung um 70 Liter) einer Erhöhung des Mindestrestabfallbehältervolumens je Person von 20 Litern pro Woche um lediglich 3,68 Liter pro Woche auf sodann 23,68 Liter pro Woche. Dies entspricht ausgehend vom Mindestrestabfallbehältervolumen einer Erhöhung je gemeldeter Person von weniger als 20 % pro Woche. Ausgehend vom tatsächlich für das Wohngrundstück bereits bestehenden Gesamtrestabfallbehältervolumen von 390 Litern pro Woche entspricht die Erhöhung um sodann 60 Liter auf 450 Liter pro Woche je gemeldeter Person einer Erhöhung von 20,52 Liter um nur 3,16 Liter auf sodann 23,68 Liter pro Woche.

In diesem Zusammenhang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass zunächst ein satzungsrechtlich vorgeschriebenes Mindestrestabfallbehältervolumen von - wie hier - 20 Litern pro Person und Woche keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Den Gemeinden - und so auch dem Beklagten - ist es rechtlich erlaubt, bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zu Grunde zu legen und sie sind nicht verpflichtet, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Mithin ist es rechtlich erlaubt und geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 10. Februar 2015 - 14 K 543/13 -, juris Rn. 28.

Ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 20 Litern pro Person und Woche ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht zu beanstanden,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, juris Rn. 10.

Selbst ein vorzuhaltendes Mindestabfallvolumen von 40 Litern pro Person und Woche bei Nicht-Trennung und -Sortierung des Abfalls kann grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2014 - 16 K 6881/13 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2014 - 16 K 230/14 -, juris Rn. 38.

Die aus der Vorhaltung eines Mindestrestabfallbehältervolumens von 20 Litern pro Person und Woche folgende Verpflichtung, ggf. - gemessen am individuellen Bedarf - eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, juris Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 10. Februar 2015 - 14 K 543/13 -, juris Rn. 30.

Die satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindestrestabfallbehältervolumens von 20 Litern pro Person und Woche widerspricht schließlich nicht der Verpflichtung zur Müllreduzierung. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 4 LKrWG NRW bestimmt, dass bei der Gebührenbemessung auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden sollen, folgt daraus nicht, dass die Gemeinde bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr ein vorzuhaltendes Abfallbehältervolumen vorschreiben darf. Denn daraus ergibt sich nicht, dass sich die Gemeinde bei der Bestimmung des vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens an einem absoluten Minimum zu orientieren hat, d.h. an dem Restmüllvolumen, das trotz optimaler Anstrengung zur Vermeidung, und Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 10. Februar 2015 - 14 K 543/13 -, juris Rn. 32.

In Anbetracht der durch die Füllgradprüfungen ermittelten Überfüllung der auf dem streitgegenständlichen Wohngrundstück vorgehaltenen Restabfallbehälter erweist sich des Weiteren auch die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2023 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 18. März 2026 konkret verfügte Duldung der Erhöhung des derzeit bestehenden Restabfallbehältervolumens von 390 Liter um 60 Liter auf 450 Liter pro Woche nicht als unverhältnismäßig. Dies entspricht bei einer behördlich gemeldeten Anzahl von 19 Personen je gemeldeter Person einer Erhöhung von 20,52 Liter pro Woche um 3,16 Liter auf sodann 23,68 Liter pro Woche. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass nach der zunächst im Zeitraum vom 30. November 2022 bis 18. Januar 2023 (acht Wochen) durchgeführten Füllgradprüfung auch bei der auf gerichtliche Veranlassung rund drei Jahre später erneut durchgeführten Füllgradprüfung im Zeitraum vom 14. Januar 2026 bis zum 4. März 2026 (acht Wochen) wiederum eine Überfüllung der Restabfallbehälter zu konstatieren war. Die insoweit nur moderate Erhöhung des Restabfallbehältervolumens von derzeit 20,52 Liter pro Person und Woche um 3,16 Liter auf sodann 23,68 Liter pro Woche (bzw. unter Zugrundelegung des Mindestrestabfallbehältervolumens je Person von 20 Litern pro Woche um 3,68 Liter pro Woche auf sodann 23,68 Liter pro Woche) genügt folglich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Beklagte zwecks Aufnahme der zusätzlichen Restabfallmengen je gemeldeter Person das Mindestabfallvolumen um weniger als 20 % erhöht hat, was sich angesichts der mehrfach erfolgten Füllgradprüfungen in einem nachvollziehbaren Rahmen hält. Selbst ein hier seitens des Beklagten nicht einberechneter „Volumen-Puffer“ als etwaiger Reservezuschlag wäre angesichts der Tatsachenfeststellungen vor Ort unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

1.124,88 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache (dreifacher Jahresbetrag der ausgelösten Gebührendifferenz im Zeitpunkt der Klageerhebung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.