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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.04.2026 – 18 K 10984/24

18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0429.18K10984.24.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Trägerin der Z. in P., einer am 20. August 2012 genehmigten zweizügigen, bilingual geführten Ersatzschule für die Grundschulklassen 1 bis 4. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2018.

Neben der Klägerin existiert der „Förderverein der Z. - Bilinguale Grundschule P. e.V.“ (im Folgenden: Förderverein). Satzungsmäßiger Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Z..

Die Klägerin legte der Bezirksregierung Y. (im Folgenden: Bezirksregierung) während des im Jahr 2011 initiierten Genehmigungsverfahrens ein Schulkonzept vor, indem es u.a. heißt: „[F]inanzielle Unterstützung kommt vom Förderverein der Z., der durch Sponsorengelder, Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Schule beiträgt. Mitglieder des Fördervereins der Z. sind Bildungsinteressierte und Eltern, deren Kinder die Z. besuchen.“.

Die Klägerin erhält die für die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse seitens des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen, die als Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss ausgezahlt und im Voraus durch das beklagte Land geleistet werden. Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen durch die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde.

Nach Angaben der Klägerin ist die Aufnahme eines Kindes an der Z. bei vorhandener Kapazität jederzeit möglich. Die Z. informiert Kinder und Eltern mit einem Tag der offenen Tür sowie Informationsabenden über ihr Angebot. Interessierte Eltern erhalten die Möglichkeit, ein persönliches Gespräch mit der Geschäftsführung zu führen. Parallel zu diesem Gespräch findet eine Schuleingangstestung des Kindes zur pädagogischen Entscheidung über die Aufnahme statt. Sofern die Schuleingangstestung erfolgreich abgeschlossen wird, händigt die Geschäftsführung der Klägerin nach deren Angaben den Eltern u.a. einen zu unterzeichnenden Schulvertrag und ein Formular für Beiträge an den Förderverein aus.

Die Klägerin legte für die Haushaltsjahre 2012 bis 2017 Jahresrechnungen vor, die unter dem Titel 111 01 Gebühren und tarifliche Entgelte (Aufnahmegebühren, Schulgeld, Prüfungsgebühren) keine Einnahmen vorsahen und durch die Bezirksregierung antragsgemäß beschieden wurden.

Am 17. Februar 2015 trafen die Klägerin und der Förderverein folgende Vereinbarung:

„Soweit der Förderverein der Z. e.V. der Trägergesellschaft G. gGmbH der Z. Zuschüsse zur Eigenleistung gewährt, die durch ihn von den Eltern aufgebracht worden sind, werden diese erst nach rechtskräftiger Festsetzung der Jahresrechnung durch die Bezirksregierung gewährt. Bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Jahresrechnung erfolgen Zahlungen vom Förderverein der Z. e.V. an die Trägergesellschaft G. gGmbH der Z. als vorläufige Abschläge auf den zu erwartenden Betrag der Deckungslücke bei der Eigenleistung. Die maximale Obergrenze für die Zuschüsse des Fördervereins der Z. e.V. zur Aufbringung der Trägereigenleistung an die Trägergesellschaft G. gGmbH der Z. bildet die durch die Bezirksregierung berechnete Eigenleistung nach eventueller Anrechnung übertragener Kostenpauschalen.“

In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Schulvertrag der G. P. gGmbH“ mit Stand Dezember 2016 heißt es unter

„VI. Beendigung und Kündigung

1. Der Vertrag endet durch Kündigung oder durch Ablauf des letzten Grundschuljahres. Der Vertrag endet auch, ohne dass es seiner Kündigung bedarf, wenn der Schüler nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landesschulgesetzes bzw. der staatlichen Schulaufsicht die Schule verlassen muss oder der Schulträger den Schulbetrieb aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen beenden muss. Der Schulvertrag endet auch, wenn dem Schulträger die staatliche Genehmigung versagt oder entzogen oder die öffentliche Finanzierung dauerhaft nicht geleistet wird.

2. Außer in den genannten Fällen kann der Schulvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres am 31. Januar oder zum Ende des Schuljahres am 31. Juli gekündigt werden.

[…]

4. Darüber hinaus steht den Erziehungsberechtigten ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats in den Fällen eines beruflich bedingten Wohnortwechsels, einer dauerhaften schwerwiegenden Erkrankung des Schülers oder nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Einkommenssituation (z.B. Arbeitslosigkeit) zu.“

Im Schuljahr 2017/2018 besuchten 88 Schülerinnen und Schüler die Schule, im Schuljahr 2018/2019 118 Schülerinnen und Schüler.

Im Jahr 2018 erhielten die Eltern der Schülerinnen und Schüler nach einem Aufnahmegespräch zusammen mit dem Schulvertrag ein an den Förderverein gerichtetes Spendenformular u.a. mit dem vorgedruckten Passus

„Ich unterstütze die Z. P. mit

[ ] einer einmaligen Spende von: [ ]

einer monatlichen Spende von: [ ]“

nebst eines SEPA Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen mit den Mandatsreferenzen „einmalige Spende an die Z.“ sowie „Spende“. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs wurde den Eltern seitens der Geschäftsführung der Klägerin mitgeteilt, dass es hinsichtlich der Spendenhöhe Orientierungswerte gebe, namentlich einen solchen in Höhe von 515,- Euro für monatliche Zahlungen und einen solchen in Höhe von 800,- Euro für eine einmalige Zahlung bei Aufnahme.

Im Jahr 2018 zahlte der Förderverein mit insgesamt 34 Überweisungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 643.000,- Euro an die Klägerin. Im Buchungstext war jeweils „Spende“ angegeben. Der Förderverein selbst erhielt im Jahr 2018 insgesamt Zahlungen in Höhe von 699.114,95 Euro, die sich sowohl aus Zahlungen von Eltern von Schülerinnen und Schülern der Z. als auch aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.020,- Euro und Zahlungen von Unternehmen in Höhe von 16.008,16 Euro zusammensetzten.

In einer am 20. November 2018 im Rahmen eines Informationsabends genutzten Präsentation der Z. heißt es auf Folie 26 unter dem Titel „Finanzierung“ u.a.:

„▪ Monatlicher Betrag von 540,- €

▪ Geschwisterrabatt in Höhe von 20 % (440,- €)

▪ Bei Aufnahme eine einmalige Zahlung in Höhe von 800,- €“.

Am 8. April 2019 reichte die Klägerin bei der Bezirksregierung die Jahresrechnung für das Jahr 2018 nach vorheriger Übersendung an IT.NRW am 1. April 2019 ein. Unter dem Titel 111 01 trug sie - wie bereits in den Vorjahren - keine Einnahmen ein.

Mit Schreiben vom 15. April 2019 bestätigte die Bezirksregierung den Erhalt der Jahresrechnung für das Jahr 2018 und führte u.a. aus, dass sie eine vorläufige Abrechnung der Landeszuschüsse vorgenommen habe und die abschließende Abrechnung nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung erfolge. Im Nachgang hierzu zahlte die Bezirksregierung eine Abschlagszahlung in Höhe von 543.000,- Euro an die Klägerin.

In einer auf den 28. August 2019 datierten Checkliste der Z. heißt es:

„Liebe Eltern,

bitte achten Sie darauf, die nachfolgenden Unterlagen unterzeichnet im Original an uns zurückzugeben:

Schulvertrag - zweifache Ausfertigung. Ein Exemplar erhalten Sie unterschrieben zurück.

Schulvertrag Vereinbarungen - Sie erhalten eine Kopie für Ihre Unterlagen.

Formular Verpflegungspauschale & SEPA Lastschriftmandat

Beitragsformular & SEPA Lastschriftmandat einmalig & monatlich

[…]

Optional:

Beitrittserklärung Förderverein der Z.

Vielen Dank im Voraus.“

Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau A., in ihrer Funktion als Vorsitzende des Fördervereins wie folgt an die Eltern der Schülerinnen und Schüler:

„Liebe Familien der Z., wir haben bisher, in der Annahme hierzu berechtigt zu sein, Ihre freiwilligen Zahlungen an den Förderverein der Z. als Spende deklariert. […] Im Rahmen einer steuerlichen Überprüfung des Fördervereins ist nun seitens der Finanzverwaltung unsere bisherige Verfahrensweise in Frage gestellt worden. […] Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beiträge zur weiteren Finanzierung eines Schulbetriebes, wenn auch nur im begrenzten Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen, als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen.“

Mit E-Mail vom 1. März 2022 wandte sich ein Vater an die Organisationsleiterin der Z. und teilte mit, dass die „Spende“ monatlich auf 100,- Euro reduziert werden müsse. Hierauf antwortete die Organisationsleitern am selben Tag wie folgt:

„[D]a es sich um freiwillige Beiträge handelt, ist eine Reduzierung möglich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass mit der Zahlung des Beitrages die Leistungen, die über das normale Maß an öffentlichen Schulen hinausgehen (Nachmittagsbetreuung wie AG's und Playtime, Lernförderung, kleine Klassen, kein Bücher-/Kopiergeld usw.) gewährleistet werden und die Sicherstellung des derzeitigen Leistungsumfangs gefährdet werden könnte.“

Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H., an die Eltern und führte u.a. aus:

„Und wir sind stolz darauf, dass wir es in den letzten 10 Jahren geschafft haben, nur einmal die Schulbeiträge anpassen zu müssen. In den letzten 4 Jahren jedoch sind alleine die tariflichen Gehälter um über 7 Prozent gestiegen, wir haben mehr Mitarbeiter denn je eingestellt und sind dabei, die räumlichen Gegebenheiten (nächstes Projekt: Ausbau der digitalen Infrastruktur) weiter auszubauen und zu verbessern. Die allgemeine Kostenentwicklung tut ihr Übriges dazu. Um die qualitativ hochwertige Betreuung unserer Schülerinnen und Schüler weiterhin gewährleisten zu können, werden wir zum 01.08.2022, also zum Schuljahr 2022/23 die Schulbeiträge um 7,5 % anheben müssen. Dies bedeutet eine reguläre Anpassung des monatlichen Schulbeitrages auf 581,- Euro; bei Geschwisterkindern beträgt der Schulbeitrag dann 464,- Euro. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre weitere Unterstützung unserer Arbeit und verbleiben für heute.“

Im Schuljahr 2022/2023 zahlten 97,24 % der Erziehungsberechtigten einen monatlichen Betrag in Höhe von 581,- Euro, im Schuljahr 2023/2024 waren es 94,08 % der Erziehungsberechtigten und im Schuljahr 2024/2025 zahlten 99,33 % der Erziehungsberechtigten einen monatlichen Betrag in Höhe von 624,- Euro.

Am 16. April 2024 führte die Bezirksregierung die örtliche Prüfung für das Haushaltsjahr 2018 bei der Klägerin durch, bei der ihr erstmals die Unterlagen zu den Zahlungen des Fördervereins an die Klägerin vorgelegt wurden.

Mit Schreiben vom 16. April 2024 wandte sich der Geschäftsführer der Z., Herr H., an die Eltern und führte u.a. aus:

„Wir sind stolz darauf, dass wir es in den letzten 12 Jahren geschafft haben, nur zweimal die Schulbeiträge anpassen zu müssen. In den letzten Jahren sind jedoch alleine die tariflichen Gehälter erheblich angestiegen und selbstverständlich profitieren davon auch unsere Lehrkräfte, damit sie uns erhalten bleiben. Die allgemeine Kostensteigerung wirkt sich dazu auch an der Z. aus. Um die qualitativ hochwertige Betreuung Ihrer Kinder weiterhin gewährleisten zu können, werden wir zum 01.08.2024, also zum Schuljahr 2024/25, eine moderate Anpassung der monatlichen Schulbeiträge um 7,5 Prozent vornehmen müssen. Dies bedeutet eine reguläre Anpassung des monatlichen Schulbeitrages auf 624,- Euro; bei Geschwisterkindern beträgt der Schulbeitrag dann 499,- Euro. Unser Bestreben ist es weiterhin, die monatlichen Schulbeiträge im Vergleich zu anderen Ersatzschulen in Deutschland möglichst niedrig zu halten und gleichzeitig unsere hohen Standards beizubehalten. Wir bedanken Ihnen [sic] erneut für Ihr Vertrauen und im Voraus für Ihre weitere Unterstützung, die zur Grundlage für die kontinuierlich positive Entwicklung der Z. - the bilingual school geworden ist.“

Am 24. Mai 2024 ging bei der Bezirksregierung folgende E-Mail eines Vaters eines Schülers der Z. ein, in der es wörtlich heißt:

„Ich bitte Sie die nachfolgenden Schilderungen vertraulich, und nur innerhalb der Bezirksregierung bzw. Schulministerium NRW zu verwenden, damit meinem Kind welches die Z. besucht und mir keine Nachteile entstehen.

[…]

Die Z. hat bei Aufnahme eine Gebühr ("Spende") in Höhe von 800,- Euro erhoben. Weiterhin ist ein monatlicher Betrag von 620,- Euro fällig. Bei Einschulung wurde das Bild vermittelt, dass es sich um verbindliche Schulgebühren handelt. Siehe Schulpräsentation im Anhang, Folie 26. Hier wurde die Deklarierung der Zahlungen nicht als „Spende“ ausgewiesen. Ohne Zahlung dieser Gebühren wäre eine Aufnahme an die Schule de facto nicht möglich gewesen. Die Zahlungen sollen als „Spende“ an einen Förderverein der Schule fließen, welcher an die GmbH welche Trägerin der Schule ist Zahlungen leistet. Die monatlichen Zahlungen, deklariert als Spenden an den Förderverein sind jedoch als implizite Schulgebühren anzusehen, da ohne die Zahlungen an den Verein definitiv keine Beschulung des Kindes möglich wäre bzw. erbracht würde. Von freiwilligen Zahlungen kann also keine Rede sein. Weiterhin wurde für die Zahlungen an den Förderverein keine Spendenquittungen ausgestellt, da dies angeblich nicht möglich wäre. Es wurde nur eine Übersicht (KEINE Spenden-Quittung) der Zahlungen ausgestellt. Am 23.05.2024 ist ein Schreiben der Z. (G. T. gemeinnützige GmbH) zugegangen indem die Eltern der Schüler schriftlich erklären sollen, dass alle Zahlungen an die Schule freiwillig sind, und die Mitgliedschaft in dem Förderverein optional sind. Dies anscheinend mit dem Hintergrund Bestrebungen der Bezirksregierung NRW entgegen zu wirken, die Zahlungsstruktur des Fördervereins/G. T. gemeinnützige GmbH genauer zu evaluieren. Es soll durch die Eltern erklärt werden, dass über eine Freiwilligkeit der Zahlungen unterrichtet wurde. Dieser Behauptung kann ich nur widersprechen - zu keiner Zeit, weder bei Informationsveranstaltungen vor Einschulung noch während des Schulalltages wurde eine Freiwilligkeit betont. Zudem wurde auf Folie 26 der Präsentation mit dem Übertitel „Finanzierung“ die Gewährung eines Rabattes für Geschwisterkinder i.H.v. 20% dargestellt - wie kann auf einer freiwilligen Spende ein Rabatt gewährt werden? Mir ist kein Elternteil bekannt, welcher nicht diese Spenden/ Gebühren an die Schule zahlt. Auch im Schulvertrag wird nur von einem Sonderkündigungsrecht gesprochen, welches gelten soll, wenn zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit keine Beiträge mehr gezahlt werden können. Die Freiwilligkeit oder die Möglichkeit die Zahlungen auszusetzen, wird nicht im Vertrag dargelegt. Es wird hoher Druck auf die Schüler ausgeübt, diese Erklärungen unterschrieben wieder mitzubringen.“

Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 übersandte die Bezirksregierung der Klägerin einen Entwurf des Festsetzungsbescheides für das Haushaltsjahr 2018, in dem der Zuschuss für das Haushaltsjahr 2018 auf -414.507,24 Euro festgesetzt und ein Betrag in Höhe von 957.507,24 Euro zurückgefordert wurde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In der beigefügten Jahresrechnung trug die Bezirksregierung unter Titel 282 20 („Zuschüsse Dritter zu den laufenden Schulkosten“) 878.000,- Euro unter „Sonstige Zuschüsse (z.B. auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge“) ein.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 11. Juni 2024 u.a., dass der unter Titel 282 20 verbuchte Betrag ein freiwilliger Betrag der Eltern/Erziehungsberechtigen an den Förderverein - eine andere juristische Person als sie selbst - zur Deckung der nichtrefinanzierungsfähigen Aufwendungen des Schulträgers sei. Diese seien eindeutig nicht haushaltsfähig. Zwar sei die Nachfrage an den Schulplätzen an der Z. sehr hoch. Es gebe jedoch diverse Eltern, die den freiwilligen Betrag an den Förderverein nicht zahlen würden. Die Schulverhältnisse würden dennoch fortbestehen. Für die angenommene Bereicherung des Landes gebe es im Übrigen keine Rechtsgrundlage.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 setzte die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2018 auf 0,- Euro fest und forderte den gewährten Abschlag in Höhe von 543.000,- Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Jahresrechnung vom 31. März 2019 in den Räumlichkeiten der Klägerin geprüft worden sei. Ferner nahm sie auf den beigefügten Prüfbericht Bezug, in dem es u.a. heißt: „Titel 111 01 Gebühren und tarifliche Entgelte (Aufnahmegebühren, Schulgeld, Prüfungsgebühren): Aufgrund der im Rahmen der örtlichen Prüfung vorgelegten Rechnungs- bzw. Buchungsunterlagen habe ich Schulgeld in Höhe von 805.534,49 EUR in die Refinanzierung aufgenommen. Dieser Betrag ergibt sich aus den bei der örtlichen Prüfung vorgelegten Einnahmen in Höhe von 878.000,00 EUR („Spenden“) abzüglich der Eigenleistung in Höhe von 72.465,61 EUR.“ und „Titel 282 10 Sonstige Zuschüsse zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Abs. 6 SchulG: Aufgrund der im Rahmen der örtlichen Prüfung vorgelegten Rechnungs- bzw. Buchungsunterlagen habe ich hier die Eigenleistung in Höhe von 72.465,61 EUR (s.o.) in die Refinanzierung aufgenommen.“

In einem Informationsschreiben des Fördervereins an die Eltern mit Stand April 2025 heißt es u.a. wörtlich:

„2. Richtwerte zur Aufbringung der Trägereigenleistung und sonstiger nicht refinanzierbarer Kosten

Als Richtlinie für die Eltern, deren Kinder die Z. besuchen, gilt,

- dass bei Aufnahme eines jeden Kindes die einmalige freiwillige Zahlung an den Förderverein der Z. e. V. den Betrag von 800,-- € nicht unterschreiten sollte;

- dass folgende monatliche freiwillige Zahlungen nicht unterschritten werden sollten:

• 624,-- € monatlich für das erste Kind

• 499,-- € für das zweite oder dritte Kind, solange sie gleichzeitig die Z. besuchen

Die Höhe der monatlichen freiwilligen Zahlung wird unter Berücksichtigung dieser Richtlinie zwischen den Eltern und Vertretern des Fördervereins der Z. e. V. in einem Gespräch verabredet und anschließend schriftlich vereinbart.

Eine Anpassung an die jeweiligen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitglieds kann auf Wunsch der Eltern und des Fördervereins der Z. e. V. in einem erneuten Gespräch vorgenommen werden.“

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2024 Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt sie vor: Sie habe im Haushaltsjahr 2018 keine Einnahmen in Höhe von 878.000,- Euro erzielt, da sie keine Gebühren oder Entgelte für den Schulbesuch von den Eltern erhebe. Sie erhalte ausschließlich Abschlagszahlungen durch den Förderverein zwecks Deckung der Trägereigenleistung und sonstiger nichtrefinanzierungsfähiger Ausgaben. Diese seien nach Ziffer 1.3.2 Satz 5 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO) im Haushalt nicht nachzuweisen. Die Finanzierungsstruktur des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen stelle maßgeblich auf die Unterscheidung zwischen berücksichtigungsfähigen laufenden Schulkosten und der vom Schulträger zu erbringenden Eigenleistung ab. Nur diese beiden Größen seien für die staatliche Refinanzierung entscheidungserheblich. Daraus folge bereits auf gesetzlicher Ebene, dass Einnahmen lediglich dann rechtlich relevant seien, wenn sie Einfluss auf diese Parameter hätten. Diese Grundsystematik werde durch § 1 Abs. 3 FESchVO weiter konkretisiert, indem dort die berücksichtigungsfähigen Kosten näher bestimmt und die finanzierungsrelevanten Positionen abschließend strukturiert würden. In dieser Systematik liege zugleich eine implizite Negativabgrenzung: Einnahmen, die weder die anerkannten Kosten minderten noch die Eigenleistung beeinflussten, seien für die Finanzierung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund stelle Ziffer 1.3.2 Satz 5 VVzFESchVO keine eigenständige materielle Regelung dar, sondern ziehe lediglich eine verfahrensrechtliche Konsequenz aus der bestehenden Rechtslage. Indem sie bestimme, dass solche Drittmittel, die freiwillig gewährt, zweckgebunden und ohne Einfluss auf die maßgeblichen Finanzierungsgrößen seien, nicht im Haushalt nachzuweisen seien, konkretisiere sie den Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten im Verwaltungsverfahren. Der Haushaltsnachweis diene funktional der Überprüfung der für die Finanzierungsentscheidung relevanten Tatsachen. Der Förderverein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sein Zweck sei die Beschaffung von Mitteln für die Z.. Die Eltern könnten freiwillig Mitglied des Fördervereins werden und dann einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich 60,- Euro (Stand März 2025) zahlen. Eine Zwangsmitgliedschaft sei nicht vorgesehen. Im Jahr 2018 seien ca. 17 % der Eltern der Schüler Mitglied des Fördervereins gewesen. Sowohl als Mitglied als auch als Nichtmitglied könnten die Eltern den Förderverein durch freiwillige Zahlungen unterstützen. Weder in der Satzung noch aus sonstigen Unterlagen ergebe sich eine Verpflichtung zur Zahlung. Die Eltern zahlten freiwillig, was auch die „Erklärungen der Eltern zur Freiwilligkeit“ belegten, an den Förderverein der Z., eine rechtlich eigenständige juristische Person. Die Aufnahme und der Schulbesuch seien unabhängig von der Zahlung oder Nichtzahlung der Eltern. Das Aufnahmeprozedere erfolge dergestalt, dass zunächst ein zeitaufwändiges persönliches Gespräch zwischen der Geschäftsführung und den interessierten Eltern stattfinde. Bereits in diesem Gespräch werde den Eltern die Freiwilligkeit einer Zahlung an den Förderverein ausführlich erklärt. Es folge eine umfangreiche Schuleingangstestung zur pädagogischen Entscheidung über die Aufnahme. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung hätten die Eltern noch keine Dokumente an die Schule gesandt und sei es unerheblich, ob diese sich für eine Mitgliedschaft im Förderverein oder/und eine freiwillige Unterstützung des Fördervereins entschieden. Der Schulvertrag, der seitens der Eltern und dem Schulträger geschlossen werde, beinhalte kein Schulgeld. Damit handele es sich bei den Zahlungen der Eltern nicht um Schulgeldzahlungen im Sinne der schulrechtlichen Regelungen. Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass die Eltern tatsächlich keine Zahlungen an sie leisten würden, so dass auch faktisch keine Schulgeldzahlungen entstehen könnten. Daher bleibe letztlich nur, dass die Abschlagszahlungen, welcher der Förderverein satzungsgemäß an sie zahle, Schulgeldzahlungen sein könnten. Dem stehe zunächst die Freiwilligkeit der Zahlungen entgegen. Der Förderverein gewähre ihr die Zuschüsse darlehensweise und wandele die Beträge in Höhe der in der Jahresrechnung festgestellten Trägereigenleistung (13 %) nachträglich in eine Schenkung um. Die Zuwendungen würden bis zur bestandskräftigen Festsetzung des Jahresrechnung als vorläufige Abschläge auf den zu erwartenden Betrag der Deckungslücke bei der Eigenleistung gewährt. Sie verwende die Zuwendungen des Fördervereins zweckgebunden ausschließlich für Aufwendungen, die über die in die Jahresrechnung einzustellenden, berücksichtigungsfähigen und refinanzierbaren Aufwendungen hinausgingen. Mithin seien weder die Zahlungen der Eltern an den Förderverein noch die Zahlungen des Fördervereins an sie Schulgeld im Sinne des Titels 111 01 und nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Sie wähle hier ein Gestaltungssystem, das von den meisten Ersatzschulen in NRW praktiziert werde. Die auf das Jahr 2024 datierten Erklärungen zur Freiwilligkeit der Zahlungen belegten auch für das Jahr 2018, dass den Eltern bewusst gewesen sei, dass sie keine Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien und die Zahlung keinen Einfluss auf das Schulverhältnis habe. Es handele sich um eine generell auf das Schulverhältnis bezogene Aussage der Eltern. Hintergrund dafür, dass der Betrag der Trägereigenleistung in der Jahresrechnung nicht angegeben worden sei, sei, dass der Betrag der Trägereigenleistung von der letztendlichen Berechnung des Landeszuschusses abhänge und mithin rechnerisch exakt erst nach der Prüfung durch die Bezirksregierung feststehe. Auch aus der Zahlung gleichhoher Beiträge ergebe sich weder ein Indiz für eine Unfreiwilligkeit noch für die unmittelbare Konnexität zwischen Schulverhältnis und Zahlung. Es sei auch allgemein üblich, dass die Fördervereine, deren satzungsgemäße Aufgabe die Förderung der Ersatzschule sei, einen Richtwert ermittelten, der sich aus einer Kalkulation der voraussichtlich vom Schulträger benötigten finanziellen Unterstützung ergebe. Nur so könne die solidarische Finanzierung des Schulbetriebs der Ersatzschule funktionieren und zumindest eine gewisse Planungssicherheit erreicht werden. Im Regelfall zahlten die Eltern diesen Richtwert, wobei Abweichungen nach oben und unten stets möglich seien. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch nicht die den Eltern ab dem Jahr 2020 ausgehändigte Checkliste. Sie diene lediglich der Vervollständigung der Unterlagen. Da den Erziehungsberechtigten bewusst gewesen sei, dass der Beitrag an den Förderverein freiwillig sei, habe es ihnen freigestanden, das Formular an den Förderverein nicht auszufüllen oder komplett zu verwerfen. Der Schulträger habe die interessierten Eltern lediglich gebeten, darauf zu achten, dass die Unterlagen im Original und unterschrieben zurückgegeben werden, was oftmals nicht erfolge. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Unterlagen an den Förderverein lasse sich hieraus nicht ableiten. Nachdem der „beanstandete Fehler (Missverständnis)“ aufgefallen sei, sei die Checkliste nicht mehr verwendet worden. Die Nichtzahlung des freiwilligen Betrages habe im Übrigen nie die Beendigung des Schulvertrages zur Folge gehabt. Die Lücke zwischen der staatlichen Bezuschussung und den tatsächlichen Kosten müsse systembedingt durch die Eltern aufgebracht werden. Dem trage die Privilegierung in § 105 SchulG NRW Rechnung; die Norm erkenne an, dass die Eltern sich an der Finanzierung beteiligen dürften, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Landeszuschüsse komme. Der Beklagte lege nahe, dass jegliche regelmäßige Elternzahlungen als Schulgeld zu bewerten seien. Wie dann die Finanzierung der nicht vom Land zu übernehmenden Kosten erfolgen solle, erschließe sich nicht. Der Rückforderung stehe zudem entgegen, dass die Bezirksregierung die zweijährige Festsetzungs-Frist aus § 112 Abs. 5 SchulG NRW nicht eingehalten habe. Jedenfalls liege Verwirkung vor. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment folge aus der langjährigen Verwaltungspraxis in den Jahren 2012 bis 2017 und der Plausibilitätsprüfung aus dem Jahr 2019, auf die sie vertraut habe. § 112 Abs. 5 SchulG NRW diene insoweit auch den Interessen derjenigen, die Klarheit über die genauen Zuschüsse benötigten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Y. vom 3. Dezember 2024 zu verpflichten, den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2018 auf 543.000,- Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Die Jahresrechnung sei nach dem 1. April 2019 und damit bereits verfristet eingereicht worden. Dessen ungeachtet sei die Klägerin ihrer Pflicht, die Einnahmen zur Erbringung der Eigenleistung in die Jahresrechnung einzustellen, nicht nachgekommen. Die Gelder, die ihr vom Förderverein zugeflossen seien, seien als Einnahmen zu verbuchendes Schulgeld. Für das Vorliegen von Schulgeld komme es darauf an, ob zwischen dem Besuch der Schule und der Zahlung eines festgelegten Elternbeitrages eine zwangsläufige Konnexität bestehe. Ob derartige Zahlungen von den Eltern tatsächlich an den Ersatzschulträger, die Schule oder einen zwischengeschalteten Förderverein geleistet würden, sei für die Beurteilung der Frage, ob es sich der Sache nach um Schulgeld handele, irrelevant. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass im Jahr 2018 die große Mehrheit der Eltern Beträge in gleicher Höhe und lediglich Eltern von drei Schülerinnen und Schülern reduzierte oder gar keine Beiträge gezahlt hätten. Es bestehe Personengleichheit im Vorstand des Schulträgers und des Fördervereins. Soweit im Aufnahmegespräch ausführliche Informationen zur Zahlung von Beiträgen an den Förderverein gegeben würden, würde ein in ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Angelegenheiten unkundiger Dritter einen Zusammenhang zwischen der Schulaufnahme und der Zahlung eines Beitrages herstellen. In der Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass faktisch keine Freiwilligkeit bestehe. Die hohe Nachfrage nach begrenzten Plätzen, die ausführlichen Erläuterungen zu dem erforderlichen Unterstützungsbedarf durch die Erziehungsberechtigten und die Quote von fast 100 % derer, die Leistungen in erheblicher und vom Schulträger festgelegter Höhe erbringen, untermauerten dies. Soweit die Klägerin die Freiwilligkeit der Zahlungen daraus herzuleiten versuche, dass sie Erklärungen der Eltern aus Mai 2024 vorgelegt habe, seien diese für den Klagegegenstand (Haushaltsjahr 2018) irrelevant. Aus ihnen folge ferner nicht, dass die Zahlungen gleichwohl nicht unfreiwillig erfolgt sein könnten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. § 112 Abs. 5 SchulG NRW sei eine Soll-Vorschrift, die eine Festsetzung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist ermögliche. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung früherer Haushaltsjahre die vom Förderverein zugeflossenen Gelder mangels vorgelegter Buchungsunterlagen über „Spenden“ auch nicht hätten auffallen können.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin X. sowie der Zeugen E., Dr. F. und J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie für das Haushaltsjahr 2018 Gesamtausgaben in Höhe von 624.201,09 Euro geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der als Beiakten geführten Haushaltsabschlüsse der Klägerin vom 31. Juli 2018 bzw. vom 31. Juli 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat für das Haushaltsjahr 2018 keinen Anspruch auf endgültige Festsetzung eines über 0,- Euro hinausgehenden Zuschusses nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu unter I.), und auch die angefochtene Rückforderung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 543.000,- Euro erweist sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu unter II.).

I. Die Klägerin kann den von ihr begehrten Zuschuss für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 543.000,- Euro nicht auf § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG NRW stützen.

Genehmigte Ersatzschulen - wie die Z. - haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Landesverfassung NRW) nach näherer Bestimmung der im Schulgesetz NRW in dem Abschnitt zur Ersatzschulfinanzierung in den §§ 105 bis 115 SchulG NRW getroffenen Regelungen (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Dabei dürfen nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bemessen sich die Zuschüsse mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt nach § 106 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind.

Hiernach liegt bei der Klägerin im Haushaltsjahr 2018 schon kein Haushaltsfehlbetrag vor, da ihre fortdauernden Einnahmen in Höhe von jedenfalls 625.971,84 Euro die fortdauernden Ausgaben in Höhe von 624.201,09 Euro übersteigen. Jedenfalls die Zahlungen des Fördervereins in Höhe von 625.971,84 Euro, die aus den Zahlungen der Eltern an den Förderverein im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 625.971,84 Euro stammen (643.000,- Euro abzüglich Zahlungen von Unternehmen an den Förderverein in Summe von 16.008,16 Euro und von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.020,- Euro, soweit man unterstellt, dass diese nicht aus Elternzahlungen stammenden Beträge Teil der 643.000,- Euro sind), sind fortdauernde Einnahmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW (hierzu unter 1.). Der hieraus resultierenden zuschussmindernden Wirkung dieser Zahlungen steht in Höhe von 81.146,14 Euro nicht entgegen, dass nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW auf die Eigenleistung fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen sind, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden und hierdurch zwar weiterhin als Einnahmen, im Ergebnis aber als zuschussneutral anzusehen sind. Denn die aus den Elternzahlungen stammenden Zahlungen des Fördervereins sind keine fortdauernden Zuwendungen i.S.d. § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW, da sie nicht freiwillig erfolgt sind (hierzu unter 2.). Aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit können die nach Abzug der Höhe der Eigenleistung verbleibenden Zahlungen in Höhe von 544.825,70 Euro, die nach dem Vortrag der Klägerin sinngemäß auf die nicht refinanzierungsfähigen Kosten der Klägerin gerichtet waren, auch nicht gestützt auf den weiteren Regelungsgehalt des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW aus dem Einnahmenbegriff ausgenommen werden und sind - anders als die Klägerin meint - mithin nicht haushaltsneutral (hierzu unter 3.).

1. Bei der Klägerin liegt für das Haushaltsjahr 2018 kein Haushaltsfehlbetrag vor, da sie im Haushaltsjahr 2018 fortdauernde Einnahmen in Höhe von jedenfalls 625.971,84 Euro erzielt hat und diese die in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gesamtausgaben in Höhe von 624.201,09 Euro übersteigen.

Die Begriffe „Haushaltsfehlbetrag“, „fortdauernde Einnahmen“ und „fortdauernde Ausgaben“ entstammen dem für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Haushaltsrecht und sind im Sinne dieses Haushaltsrechts anzuwenden. Das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihm entlehnte Begriff der „Einnahmen“ wird weitgehend durch die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung konkretisiert. Hiernach gehören zu den in die Haushaltsrechnung eines Haushaltsjahres einzubeziehenden Einnahmen u. a. die Ist-Einnahmen. Ist-Einnahmen sind die im jeweiligen Haushaltsjahr nach den Ergebnissen der Kassenbücher tatsächlich eingegangenen und geleisteten Zahlungen.

Vgl. zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 1 EFG OVG NRW, Urteil vom 4. November 1989 - 19 A 2347/87 -, juris, Rn. 6 ff.; zum geltenden Recht VG Köln, Urteil vom 14. September 2011  - 10 K 8606/09 -, juris, Rn. 24.

„Fortdauernd“ sind die Einnahmen jedenfalls dann, wenn den Leistungen an den Schulträger ein Rechtsgrund für ein endgültiges Behaltendürfen zugrunde liegt und diese fortlaufend bzw. wiederkehrend und nicht bloß einmalig erfolgen.

Vgl. ebenfalls zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 EFG OVG NRW, Urteil vom 4. November 1989 - 19 A 2347/87 -, juris, Rn. 14; Jülich/van den Hövel. u.a., Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar, Stand: 44. EGL November 2015, § 106 Rn. 4; vgl. ferner zum Begriff der fortdauernden Ausgaben OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 19 A 1489/17 -, juris, Rn. 12.

Gemessen hieran hat die Klägerin im Haushaltsjahr 2018 Einnahmen in Höhe von jedenfalls 625.971,84 Euro in Gestalt der Zahlungen durch den Förderverein, die auf die Zahlungen der Eltern an den Förderverein zurückgehen, erzielt.

Die Zahlungen beruhten insbesondere auf einem endgültigen Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Hierfür streitet zunächst der Umstand, dass diese Zahlungen vom Förderverein an die Klägerin ausweislich des Überweisungsbetreffs jeweils als „Spenden“ deklariert wurden. Spenden sind gemeinhin zivilrechtlich als Schenkung nach § 516 BGB zu bewerten, die freiwillig und unentgeltlich erfolgen.

Dass diesen Zahlungen vom Förderverein an die Klägerin dementgegen nicht ein endgültiger Rechtsgrund zum Behaltendürfen in Gestalt einer Schenkung zugrunde liegt, wurde von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Zwar hat sie am Tag der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Förderverein vom 17. Februar 2015 vorgelegt, in der es heißt, dass Zahlungen vom Förderverein an die Klägerin bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Jahresrechnung als vorläufige Abschläge auf den zu erwartenden Betrag der Deckungslücke bei der Eigenleistung gezahlt würden. Dass die Klägerin und der Förderverein im Haushaltsjahr 2018 aber tatsächlich nach dieser Praxis gehandelt hätten, ist - unabhängig von der ersatzschulrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens,

zur Zulässigkeit nachträglicher Zweckbestimmungen, nicht aber zum Einsatz von Darlehensverträgen bis zur endgültigen Festsetzung des Landeszuschusses, wodurch fortdauernde Einnahmen stets ausgeschlossen würden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 19 A 806/14 -, juris, Rn. 3 ff.,

- nicht ersichtlich. Denn die nach dem Vorbringen der Klägerin „als Darlehen“ geleisteten „Abschlagszahlungen“ sind weder in den Jahresabschlüssen der Klägerin vom 31. Juli 2018 bzw. vom 31. Juli 2019 als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen (Beiakte 2, Bl. 17 und Beiakte 3, Bl. 39), noch sind sie im Rahmen der Vermögensrechnung des Fördervereins zum 31. Dezember 2018 - anders als die dort angegebenen „Guthaben bei Kreditinstituten“ - als Forderung angeführt. Insbesondere vor dem Hintergrund der strafbewehrten unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, der hier den mit Abstand höchsten „Einnahmeposten“ der Klägerin im Haushaltsjahr 2018 betreffen würde,

vgl. nur zur Nichtaufnahme die Gesellschaft betreffender Schulden Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, HGB § 331 Rn. 21,

geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich keine Darlehen vom Förderverein an die Klägerin gewährt, sondern die „Spenden“ in den Jahresabschlüssen zutreffend unter (endgültige) „Einnahmen sonstige“ erfasst wurden. Die Klägerin konnte auch keine schriftlichen Darlehensverträge vorlegen. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, die gewährten Darlehen seien im Jahresabschluss nicht angegeben worden, weil diese Beträge vermutlich nicht hätten beziffert werden können, ist dies aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn soweit tatsächlich ein Darlehen gewährt worden wäre, wäre die Darlehenshöhe als gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend erforderlicher Vertragsbestandteil auch bezifferbar gewesen.

Die über die Eltern an den Förderverein erfolgten Zahlungen in Höhe von 625.971,84 Euro sind - soweit dieses Erfordernis dem Begriff „fortdauernd“ überhaupt entnommen werden kann - auch wiederkehrend und nicht bloß einmalig. Denn die insgesamt 34 über das Haushaltsjahr 2018 verteilten Zahlungen des Fördervereins an die Klägerin, die maßgeblich aus monatlichen Zahlungen der Eltern an den Förderverein stammten (hierzu auch sogleich unter 2. b)), entsprechen gerade der im Schulkonzept vorgesehen Finanzierung. Nach diesem erfolgt die finanzielle Unterstützung der Z. durch den Förderverein, wenngleich dort nicht die monatliche Einbeziehung der Eltern erwähnt wird (hierzu sogleich unter 2. a) aa)). Das wiederkehrende Element der Zahlungen bestätigen auch zwei weitere bei der Kammer anhängige Klageverfahren (Az. 18 K 8845/25 und 18 K 2842/26), in denen der Zuschuss der Klägerin für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 aufgrund der durch den Förderverein geleisteten „Spenden“ im mindestens hohen sechsstelligen Bereich (963.000,- Euro im Haushaltsjahr 2019 und 1.139.550,- Euro im Haushaltsjahr 2020) wiederum jeweils auf 0,- Euro festgesetzt wurde.

2. Die Klägerin kann sich im Rahmen der Berechnung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 81.146,14 Euro nicht auf die für Zuwendungen Dritter vorgesehene zuschussneutrale Wirkung des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW für die Eigenleistung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014  - 19 A 806/14 -, juris, Rn. 3,

berufen. Denn die von den Eltern stammenden Zahlungen waren nicht freiwillig im ersatzschutzfinanzierungsrechtlichen Sinne.

Zuwendungen müssen - sowohl nach alter Rechtslage im Rahmen von § 6 Abs. 3 EFG als auch nunmehr im Rahmen von § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW - freiwillig sein. Mit dem Wort „Zuwendung“ verbindet sich die Vorstellung des Schenkens; „gewährt“ wird jemandem eine Leistung, die auf seine Bitte oder seinen Wunsch hin großzügig gegeben wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1986 - 5 A 2634/82 -, juris, Rn. 25.

Zuwendung im Sinne des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW ist damit jeder Beitrag, den ein Dritter auf freiwilliger Basis und unabhängig vom Schulbesuch des eigenen Kindes einsetzt, um damit allgemein ein bestimmtes Bildungsangebot zu stärken und etwa die Ersatzschule zu gründen und dauerhaft zu erhalten.

Vgl. Kampmann/Arenz, in SchulG NRW-Kommentar, Mai 2014, § 105 Rn. 139; Surwehme, R&B 2020, S. 10 (12).

Nicht freiwillig gegebene Leistungen hat der Schulträger hingegen vorrangig vor staatlichen Zuschüssen zur Finanzierung der Schule einzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1986 - 5 A 2634/82 -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 2023/16 -, juris, Rn. 28; vgl. auch LT Drs. 13/5394, S. 120, wonach die Höhe des Landeszuschusses bereits dem Verzicht auf eine Schulgelderhebung Rechnung trage.

Gemessen hieran sind die Zahlungen des Fördervereins keine Zuwendungen Dritter im Sinne des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW, da sie aus den unfreiwilligen Zahlungen der Eltern der Schülerinnen und Schüler der Z. an den Förderverein stammen (hierzu unter a)) und dies auf die Zahlungen des Fördervereins an die Schule durchschlägt (hierzu unter b)). Im Einzelnen:

a) Die monatlichen Zahlungen der Eltern an den Förderverein, die zu den Zahlungen des Fördervereins an die Klägerin im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von insgesamt 625.971,84 Euro und damit auch in Höhe des grundsätzlich auf die Eigenleistung anrechenbaren Betrages in Höhe von 81.146,14 Euro (hier 13 % der Gesamtausgaben in Höhe von 624.201,09 Euro, § 106 Abs. 5 Satz 1 und 3 SchulG NRW) geführt haben, sind nicht freiwillig erfolgt.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass im schriftlichen Schulvertrag keine ausdrückliche Zahlungsverpflichtung der Eltern an den Förderverein als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes und auch keine Pflichtmitgliedschaft im Förderverein vereinbart wird, was unzweifelhaft die Unfreiwilligkeit der Zahlungen zur Folge hätte. Die nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW erforderliche - freiwillige - Zuwendung wird jedoch auch durch einen (nur) faktischen Zahlungszwang ausgeschlossen. Denn die Maßgaben, dass Schulgeld als fortlaufende Einnahme zu behandeln ist,

vgl. VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 2023/16 -, juris, Rn. 28; LT Drs. 13/5394, S. 120,

und eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG), dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass zwar auf eine im Schulvertrag schriftlich vereinbarte Zahlungspflicht für den Schulbesuch verzichtet wird, die Eltern aber gleichwohl davon ausgehen müssen, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für den Schulbesuch ihrer Kinder sind. Eine solche, mit „formellem“ Schulgeld vergleichbare Konstellation ist aus Sicht der Kammer bei der Z. im Haushaltsjahr 2018 anzunehmen. Nach der Beweisaufnahme und Auswertung sämtlicher Unterlagen und Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Eltern aus ihrer Sicht im Haushaltsjahr 2018 faktisch u.a. eine monatliche Gegenleistung in Höhe des Orientierungsbetrags von 515,- Euro für die Beschulung ihrer Kinder schuldeten.

Unter Berücksichtigung der Kammer vorliegenden Unterlagen und Informationen, die die Eltern vor Abschluss des Schulvertrages und während der laufenden Schuljahre erhalten (haben), und in Ansehung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen bestand im Haushaltsjahr 2018 in Höhe des monatlichen „Orientierungswertes“ in Höhe von 515,- Euro eine eindeutige Zahlungserwartung der Z. gegenüber den Eltern im Gegenzug für die - insbesondere im Vergleich mit öffentlichen Schulen - besonderen schulischen und außerschulischen Angebote einschließlich des Unterrichts in kleinen Klassen (hierzu unter aa)). Hierdurch wurden die Eltern für den fortwährenden Erhalt des wesentlichen Schulbetriebs der Z. verantwortlich gemacht und die - insoweit unstreitig freiwillige - Entscheidung für den Schulbesuch an sich mit den hiermit einhergehenden Zahlungen der Beiträge in zuschussschädlicher Weise vermengt. Konfrontiert mit der Zahlungserwartung als Gegenleistung für den Schulbesuch der Kinder führt jedenfalls die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorliegende Ungewissheit darüber, ob eine Enttäuschung dieser Zahlungserwartung einerseits negative Folgen für die Beschulung des eigenen Kindes haben und anderseits den weiteren Betrieb der Z. gefährden würde (hierzu unter bb)), dazu, dass die Zahlungen der Eltern nicht mehr als Zuwendungen im Sinne des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW angesehen werden können. Dem stehen insbesondere auch nicht die seitens der Klägerin vorgelegten Eltern-Erklärungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen entgegen (hierzu unter cc.). Im Einzelnen:

aa) Wie die Präsentation der Z. mit dem Titel „Informationsabend, P., 20. November 2018“ zeigt, wurde interessierten Eltern schon weit vor der Aufnahme eindeutig signalisiert, dass der Schulbesuch keineswegs kostenlos erfolgen kann. Soweit auf Folie 26 der Präsentation unter der Überschrift „Finanzierung“ die folgenden - teils durch Fettdruck hervorgehobenen - Unterpunkte

„▪ Monatlicher Betrag von 540,- €

▪ Geschwisterrabatt in Höhe von 20 % (440,-€)

▪ Bei Aufnahme eine einmalige Zahlung in Höhe von 800,- €

▪ Essensgeld monatlich 75,- € (warme Mittagsverpflegung, Milch, Wasser

und frisches Obst und Gemüse)

▪ Schulkleidung jährlich ca. 100,- bis 150,- €

▪ Materialliste für den Schulanfang: Liste für Hefte, Schere, Kleber usw.

▪ Kosten für einen eventuell durch uns vermittelten Shuttle-Service“

genannt werden, wurde einem objektiven Betrachter der Eindruck vermittelt, er erhalte einen Überblick über die mit dem Schulbesuch einhergehenden Kosten. Ein (schriftlicher) Hinweis auf die vermeintliche Freiwilligkeit der genannten Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den offensichtlich obligatorischen Kosten für Essensgeld und Schulkleidung genannt werden, erfolgte nicht. Die Freiwilligkeit lässt sich insbesondere nicht dem auf der vorhergehenden Folie vorhanden Hinweis entnehmen, dass finanzielle Unterstützung vom Förderverein der Z. komme, der durch Sponsorengelder, Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Schule beitrage. Im Gegenteil musste ein unbefangener objektiver Betrachter der Präsentation davon ausgehen, dass die auf Folie 24 hervorgehobenen „besondere[n] Angebote“ (Bildung kleinerer Klassen (maximal 20 Kinder), Erweiterung des Ganztagsangebotes im Rahmen der OGS (Stundeplanerweiterung, Förderkonzept u.a.), Bereitstellung von Arbeitsheften, Büchern, Kopien, „Grundschulplaner“, Spinde etc.), Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte (Lerncoach, Erzieher) und [m]ehr Raumangebote (Lernwerkstatt, Playroom, Bewegungsraum)) in Ansehung der nicht umfassenden staatlichen Finanzierung gerade durch die konkret bezifferten monatlichen Beträge zu erfolgen habe. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass ein Geschwisterrabatt in Höhe von 20 % vorgesehen war, also begrifflich ein Preisnachlass,

vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Rabatt,

der mit einer nur freiwilligen Zuwendung nicht zu vereinbaren ist.

Auch während des Aufnahmeprozesses bis zum Abschluss des Schulvertrages wurde den Eltern nach Ansicht der Kammer sehr nachdrücklich die mit dem Schulbesuch einhergehende Zahlungserwartung der Schule aufgrund der - verglichen mit staatlichen Schulen - besonderen und entsprechend auch gesondert zu finanzierenden Angebote und die damit einhergehende Verantwortung für die Finanzierung des Schulbesuchs vermittelt. Selbst wenn die Geschäftsführerin der Klägerin - wie sie behauptet - tatsächlich in jedem Aufnahmegespräch auf die Freiwilligkeit des dort ebenfalls genannten Orientierungsbetrages von 515,- Euro hingewiesen haben sollte, mussten die Eltern weiter davon ausgehen, dass ihre fortlaufende Zahlungsbereitschaft gleichwohl grundsätzliche Voraussetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder war. Denn durch die Benennung des konkret bezifferten Orientierungswertes im monatlichen Turnus entstand und entsteht weiterhin die faktische Vorgabe eines regelmäßig und während des gesamten Schulbesuchs zu zahlenden mittleren dreistelligen Betrages. Ein entsprechender Orientierungswert schließt es aus, dass verständige Eltern ernsthaft in Erwägung ziehen können, die gebotene, das Angebot staatlicher Schulen weit übersteigende Leistung in Anspruch nehmen zu können und hierfür im Gegenzug nur unregelmäßig, in bedeutend geringerem Ausmaß oder gar nicht zu zahlen. Der vorgebrachte Hinweis auf die Freiwilligkeit wird auch dadurch relativiert, dass insbesondere nach Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen Dr. F. und J. in den Aufnahmegesprächen bzw. an anderer Stelle nicht verdeutlicht worden sei, dass anstelle des Orientierungsbetrages auch ein geringerer Betrag habe gezahlt werden können. Eine entsprechende Erklärung hätte im Übrigen bei verständigen Eltern auch die Frage aufwerfen müssen, wie die Finanzierung dann ohne die Elternbeiträge erfolgen solle. Dass die Bezeichnung des Orientierungsbetrages von 515,- Euro als freiwillig - wie auch im Falle eines Schulvertrages mit formeller Zahlungspflicht, etwa bei Ergänzungsschulen/reinen Privatschulen - tatsächlich dahingehend zu verstehen war, dass sich die Eltern zwar freiwillig für den Schulbesuch entscheiden, dies aber mit monatlich zu entrichtenden Beiträgen einhergeht, unterstreicht auch, dass die Eltern zusammen mit dem durch sie zu unterzeichnenden Schulvertrag zugleich das „Spendenformular“ für den Förderverein erhalten haben, das ab dem Jahr 2017 unter den persönlichen Angaben der Unterzeichner u.a. den Passus:

„Ich unterstütze die Z. P. mit

[ ] einer einmaligen Spende von: [ ]

einer monatlichen Spende von: [ ]“

vorsah. Zwar trägt die Klägerin hierzu vor, dass in dem „Spendenformular“ keine voreingetragene Summe enthalten gewesen sei. Anders als in nachfolgenden Beitragsformularen, in denen die auszufüllenden Felder bereits standardmäßig angekreuzt und für den „einmaligen freiwilligen Beitrag“ bzw. den „freiwilligen monatlichen Beitrag“ bereits in gedruckter Form 800,- Euro bzw. 540,- Euro vorausgefüllt waren (vgl. Beiakte 4, Bl. 24), enthält das ab dem Jahr 2017 genutzte Blankoformular tatsächlich keine Vorausfüllung. Gleichwohl spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass mit den nachfolgenden vorgedruckten Orientierungswerten lediglich die bereits bestehende Praxis, die Spendenformulare hinsichtlich der Höhe des monatlichen Beitrags bereits handschriftlich vorausgefüllt zu übergeben, fortgesetzt wurde. Hierfür sprechen neben der auch tatsächlich erfolgten Orientierung am Orientierungswert im Haushaltsjahr 2018 (hierzu auch sogleich) insbesondere die beiden nachgereichten und händisch ausgefüllten Spendenformulare vom 6. September 2015 und 13. März 2016, in denen der monatliche Spendenbetrag eindeutig eine andere Handschrift aufweist als der Rest der Eintragungen. Angesichts dessen ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass sich die Eltern der Erwartung ausgesetzt sahen, mit der Annahme des Schulvertrages zugleich das Spendenformular ausfüllen zu müssen. Die Aufteilung des Schulvertrages und des Spendenformulars auf separate Dokumente schließt den für die Eltern klar erkennbaren Konnex zwischen Schulbesuch und den erwarteten Beiträgen nicht aus. Ausdrücklich klargestellt wurde dies seitens der Schule mit der auf den 28. August 2019 datierten „Checkliste“, die im Anschluss an eine bei der Schule durchgeführte „Qualitätsmanagement-Maßnahme“ an die Eltern ausgegeben wurde. Darin war vorgesehen, dass lediglich die „Beitrittserklärung Förderverein der Z.“ optional sei und hinsichtlich der übrigen angegebenen Unterlagen einschließlich „Schulvertrag“ und „Beitragsformular & SEPA-Lastschriftmandat einmalig & monatlich“ darauf geachtet werden solle, diese unterzeichnet im Original an die Schule zurückzugeben. Der Inhalt dieser „Checkliste“ wirft darüber hinaus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf, wonach sie den Eltern im Anschluss an die erfolgreichen Aufnahmegespräche die schulseits bereits unterzeichneten Schulverträge mitgegeben habe und damit das Ausfüllen des Spendenformulars aus Sicht der Eltern keine Auswirkungen auf die Aufnahme gehabt haben könne. Denn in der „Checkliste“ hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen heißt es dementgegen teils durch Fettdruck hervorgehoben: „Schulvertrag - zweifache Ausfertigung. Ein Exemplar erhalten Sie unterschrieben zurück.“

Im Übrigen ist es aus Sicht der Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass etwa die ausgefüllten „Spendenformulare“ der Eltern aus dem Jahr 2018 nicht mehr vorgelegt werden können. So war es für die Klägerin spätestens nach der örtlichen Prüfung durch die Bezirksregierung im April 2024 und damit noch vor dem Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss des Haushaltsjahres 2018 offenkundig, dass die im Zusammenhang mit den Elternzahlungen stehenden Unterlagen von weiterer ersatzschulfinanzierungsrechtlicher Relevanz sein würden. Im Übrigen sieht § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 AO vor, dass Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, was hier in Ansehung der im Jahr 2018 noch ausgestellten Spendenbescheinigungen nahe liegt, grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren sind.

Ferner dokumentiert auch der Schulvertrag die an die Eltern herangetragene notwendige Bedingung, dass sie für die Dauer des Schulvertragsverhältnisses finanziell leistungsfähig sind und bleiben, weil sie das seitens der Z. gebotene besondere Angebot finanzieren müssen. Anders lässt sich das Kündigungsrecht der Eltern nach Ziffer VI. 4 des Schulvertrags im Falle der „nachhaltige[n] Verschlechterung der wirtschaftlichen Einkommenssituation (z.B. Arbeitslosigkeit)“ nicht erklären.

Jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Eltern während des Anmeldeprozesses nicht den Eindruck gewinnen konnten, ihnen stehe die Zahlung des monatlichen Orientierungsbetrages auch tatsächlich der Sache und der Höhe nach frei, ist schließlich die E-Mail eines um Vertraulichkeit bittenden Vaters an die Bezirksregierung, in der dieser die Freiwilligkeit der Zahlungen unter Bezugnahme u.a. auf die bereits erwähnte Präsentation und den Schulvertrag eindrücklich bestreitet („Es soll durch die Eltern erklärt werden, dass über eine Freiwilligkeit der Zahlungen unterrichtet wurde. Dieser Behauptung kann ich nur widersprechen - zu keiner Zeit, weder bei Informationsveranstaltungen vor Einschulung noch während des Schulalltages wurde eine Freiwilligkeit betont.“).

Auch über den Anmeldeprozess hinaus ist die im Anschluss an das Haushaltsjahr 2018 dokumentierte Kommunikation der Z. gegenüber den Eltern weiterer Ausdruck der den Eltern übertragenen Finanzierungsverantwortung und zugleich durchgreifendes Indiz dafür, dass diese auch hinsichtlich der im Haushaltsjahr 2018 erfolgten Elternzahlungen entsprechend gelebt wurde und die nachfolgende, teils erst nach der Beanstandung der Elternbeiträge durch die Bezirksregierung erfolgte Kommunikation nicht Ausdruck eines - auch nicht behaupteten - Systemwandels wäre. Im Einzelnen:

Im Schreiben der Geschäftsführerin der Klägerin als Vorsitzende des Fördervereins vom 10. November 2020 an die Eltern nimmt sie zwar auf „Ihre freiwilligen Zahlungen an den Förderverein der Z.“ Bezug, setzt sodann jedoch bei der Erörterung des zukünftigen steuerrechtlichen Umgangs voraus, dass es zu weiteren Zahlungen kommen wird („Ihnen Ihre Zahlungen künftig nur noch als Beiträge bestätigen können.“). Zudem verweist sie auf die Möglichkeit, Beiträge zur weiteren Finanzierung eines Schulbetriebes als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Abzugsfähig seien in diesem Fall 30 % der Beiträge, bis zu einer maximalen Höhe von 5.000,- Euro im Jahr. Hierdurch wird der Sache nach auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Bezug genommen, wonach Sonderausgaben 30 % des Entgelts (höchstens 5.000,- Euro) sind, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet.

Vgl. auch zur Unschädlichkeit der Zwischenschaltung eines Fördervereins für die Einordnung als Entgelt FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 841/21 E -, juris, Rn. 38.

Die Ausweisung der Elternbeiträge als mögliche Sonderausgaben durch die Schule zeigt, dass sie selbst davon ausging und gegenüber den Eltern auch kommuniziert hat, dass die Zahlungen der Eltern - einen die Freiwilligkeit ausschließenden - Entgelt-Charakter aufweisen. Offenbar ist es auch nicht nur bei der Ankündigung geblieben, die Zahlungen der Eltern über § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Entgelt für den Schulbesuch zu bescheinigen. Dies zeigt anschaulich die E-Mail des Finanzamtes P.-Süd vom 21. Juli 2023 (Beiakte 4, Bl. 2): „Im Veranlagungsverfahren 2019 fiel auf, dass der Förderverein für die geleisteten Elternbeiträge Spendenbescheinigungen erstellt, was steuerlich nicht korrekt ist. Dieses Verfahren wurde inzwischen umgestellt auf Bescheinigungen, die Schuldgeldzahlungen ausweisen.“

Soweit die Klägerin die Freiwilligkeit der Elternzahlungen ferner mit einer E-Mail vom 1. März 2022 der Organisationsleiterin der Schule an den Zeugen J. zu unterstreichen versucht, dringt sie damit nicht durch. Zwar wird dort unter Verweis darauf, dass es sich um freiwillige Beiträge handelt, die „Reduzierung“ der monatlichen Zahlungen auf 100,- Euro für möglich erklärt. Abgesehen davon, dass in derselben E-Mail zugleich der Hinweis erfolgt, durch die Beitragsreduzierung könne die Sicherstellung des derzeitigen Leistungsumfangs gefährdet werden, wodurch die Elternzahlungen unmittelbar mit dem bestehenden Leistungsumfang der Z. verknüpft wurden, belegt eine weitere E-Mail in dieser Angelegenheit, dass der Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht ernst gemeint gewesen sein kann. Denn nur wenige Monate später führte dieselbe Mitarbeiterin in einer E-Mail an den Zeugen J. anlässlich einer Rückbuchung für den Monat Juli 2022 aus, dass sowohl der Schulbeitrag als auch das Essensgeld auf zwölf gleichmäßige Beträge aufgeteilt worden seien, die durchgehend für jeweils ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) „zu zahlen sind“ (Hervorhebung durch die Kammer). Sie bitte um Mitteilung, ob die „ausstehenden Beträge“ (Hervorhebung durch die Kammer) selbst überwiesen werden würden oder erneut abgebucht werden sollten. Als offenen Betrag für den Förderverein nannte sie sodann 105,11 Euro (100 Euro reduzierter Beitrag seit Mail vom 1.3. + 5,11 Euro Gebühren). Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die „Gebühren“ in Höhe von 5,11 Euro allein wegen der Rücklastschrift angefallen sein sollten und nicht eine Art Mahngebühr seitens der Schule darstellen, kann die E-Mail ausschließlich als Ausdruck dafür verstanden werden, dass die Schule von einer bestehenden (hier indes reduzierten) Zahlungspflicht der Eltern ausgeht und diese auch geltend macht. Darüber hinaus zeigt die vom Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail, dass der Vortrag der Klägerin, eine aktive Reaktion seitens des Fördervereins habe es ihrer Erinnerung nach nicht gegeben, wenn Eltern nicht gezahlt hätten, auf einer allenfalls kursorischen Recherche beruhen kann oder schlicht unwahr ist. Das Gericht hatte mit der Ladungsverfügung insoweit ausdrücklich nach einer Reaktion des Fördervereins bzw. des Schulträgers im Falle der Nichtzahlung gefragt. Dass es sich hierbei um keine einmalige Anmahnung von Elternbeiträgen handelt, legt auch nahe, dass Anlass für die E-Mail der Organisationsleiterin an die Familie J. wiederum eine E-Mail eines Mitarbeiters der Z. vom selben Tag war, in der dieser der Organisationsleiterin offenbar routinemäßig die „[o]ffene[n] Beträge“ mitteilte und mutmaßte, dass es sich um „das übliche Problem mit den Abgängern und Verteilung des Beitrags auf das gesamte Schuljahr“ handele. Nachdem der Zeuge J. diese E-Mail in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, wurde seitens der Klägerin auch nicht behauptet, dass dieses Vorgehen der Organisationsleiterin absprachewidrig erfolgt sei oder einen Ausnahmefall dargestellt habe.

Dass die Schule im Zusammenhang mit den Zahlungen der Eltern an den Förderverein zwar regelmäßig den Begriff der Freiwilligkeit genutzt, tatsächlich aber eine eindeutige Zahlungserwartung zum Erhalt des Schulbetriebes im Gegenzug für die Beschulung der Kinder zum Ausdruck gebracht hat, belegen auch die Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin an die Eltern vom 4. Mai 2022 und 16. April 2024, in denen dieser jeweils eine Erhöhung der „freiwilligen“ Beiträge ankündigt (vgl. das Schreiben vom 4. Mai 2022:

„Um die qualitativ hochwertige Betreuung unserer Schülerinnen und Schüler weiterhin gewährleisten zu können, werden wir zum 01.08.2022, also zum Schuljahr 2022/23 die Schulbeiträge um 7,5 % anheben müssen. Dies bedeutet eine reguläre Anpassung des monatlichen Schulbeitrages auf 581,-- Euro; bei Geschwisterkindern beträgt der Schulbeitrag dann 464,--Euro.“)

Diese Mitteilungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont als Ankündigungen einer rein betriebswirtschaftlich bedingten Preiserhöhung für eine Dienstleistung zu verstehen. Dass seitens der Schule davon ausgegangen wurde, dass es den Eltern freisteht, darüber zu entscheiden, ob sie - unabhängig von der angesprochenen Erhöhung - überhaupt eine Zahlung über den Förderverein an die Schule leisten wollen, ist auch hier nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist auch das Informationsschreiben des Fördervereins an die Eltern mit Stand April 2025 Ausdruck davon, dass seitens der Schule zwar regelmäßig der Begriff der Freiwilligkeit genutzt wird, die Gesamtumstände indes keinen Raum für eine tatsächlich freiwillige Zahlung zulassen. Sofern es dort teils mittels Hervorhebung heißt:

„Als Richtlinie für die Eltern, deren Kinder die Z. besuchen, gilt,

- dass bei Aufnahme eines jeden Kindes die einmalige freiwillige Zahlung an den Förderverein der Z. e. V. den Betrag von 800,-- € nicht unterschreiten sollte;

- dass folgende monatliche freiwillige Zahlungen nicht unterschritten werden sollten:

• 624,-- € monatlich für das erste Kind

• 499,-- € für das zweite oder dritte Kind, solange sie gleichzeitig die Z. besuchen“,

wird den Eltern in der Sache eindeutig vermittelt, dass ein kostenloser Schulbesuch grundsätzlich nicht vorgesehen ist und die Zahlung des Einmalbetrages bei Aufnahme sowie der monatlichen Beiträge die Regel darstellt.

Darüber hinaus ist auch die ausgeprägte Zahlungsmoral der Eltern im Haushaltsjahr 2018 ein weiteres Indiz dafür, dass die Zahlungen als faktische Gegenleistung für den Schulbesuch der Kinder erfolgt sind. Zwar konnte die Klägerin belegen, dass drei Elternpaare im Haushaltsjahr 2018 keine oder verminderte Beiträge gezahlt haben. Auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellte, dass es tatsächlich mehr nichtzahlende Eltern gab, weil die insoweit erstellte Liste lückenhaft war (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 27. März 2026, Seite 3), ergibt sich bei durchschnittlich ca. 103 Schülerinnen und Schülern im Haushaltsjahr 2018 (88 im Schuljahr 2017/2018 und 118 im Schuljahr 2018/2019), dass die Eltern im Durchschnitt und unter Einbeziehung der einmaligen Aufnahmebeiträge jeweils einen jährlichen Betrag von über 6.000,- Euro an den Förderverein geleistet haben. Auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbar geschilderten hohen Zufriedenheit der Eltern kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart hohe Zahlungsquote zustande gekommen wäre, wenn aus Sicht der Eltern die ernsthafte Alternative bestanden hätte, gar keine oder deutlich verminderte Zahlungen für den Schulbesuch zu leisten. Im Übrigen hat sich die hohe Zahlungsdisziplin auch in den Folgejahren fortgesetzt und im Schuljahr 2024/2025 sogar einen Wert von über 99 % erreicht.

Schließlich hat auch die Zeugenvernehmung von vier Eltern von Kindern der Z. ergeben, dass diese die Zahlungen der Sache nach als Gegenleistung insbesondere für die besondere Betreuung durch die Schule angesehen und sich für die finanzielle Aufrechterhaltung des Schulbetriebes verantwortlich gefühlt haben.

So führte die Zeugin X., deren Sohn im Haushaltsjahr 2018 die Z. besuchte, aus, dass sie im Rahmen einer Informationsveranstaltung gehört habe, wie hoch „die Kosten“ seien. Sodann sei ihr im Kennenlerngespräch mit der Schule erklärt worden, dass die Zahlungen zwar freiwillig seien und nicht eingefordert werden könnten, jedoch ohne die Zahlungen der Betrieb der Schule nicht aufrechterhalten werden könne. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, das Geld an die Schule zu zahlen, damit die Schule auch funktioniere. Hierdurch und durch die eingehende Beschreibung der besonderen Betreuung und Förderung der Kinder hat sie nach Ansicht der Kammer eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen aufgrund der unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Zahlungserwartung der Schule erfolgt sind und für sie ein Konnex zwischen dem Schulbesuch ihrer Kinder und den Zahlungen an den Förderverein bestand (und besteht). Dass sie die Zahlungen nach ihren Angaben gerne geleistet habe, weil sie ein großer Fan der Schule und mit dem dortigen Angebot sehr zufrieden sei, ist insoweit unerheblich.

Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung aus Sicht der Kammer schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Zahlungen freiwillig gewesen wären. Hierfür spricht maßgeblich seine Schilderung, dass innerhalb des erweiterten Familienkreises (Onkel der Frau nebst Schwiegereltern) Geld gesammelt worden sei, um die monatlichen Beiträge aufzubringen. Bei lebensnaher Betrachtung erfolgen derartige finanzielle Anstrengungen nicht - erst Recht nicht innerhalb des erweiterten Familienkreises -, wenn die eindeutig kommunizierte und folgenlose Alternative besteht, schlicht nicht zu zahlen. Auf Nachfrage gab er an, er hätte sich auch nicht getraut, der Schule mitzuteilen, dass er nicht zahlen würde. Es sei klar gewesen, zu zahlen. Der anschließende Nachschub „Auf freiwilliger Basis“ lässt sich mit den vorangegangenen Ausführungen nicht vereinbaren und wirkte für die Kammer nicht überzeugend, sondern vielmehr als Versuch, die Klägerin nicht in weitere Schwierigkeiten zu bringen.

Auch der Zeuge Dr. F. betonte zwar die seitens der Z. kommunizierte Freiwilligkeit der Zahlungen, brachte aber unter anderem unter Bemühung des hier treffenden Zitats „Freiheit ist die Einsicht in die Notwendigkeit“ zum Ausdruck, dass er zum einen von der Notwendigkeit der Zahlungen ausging, um den Schulbesuch seines Kindes zu sichern und zum anderen die Zahlungen eindeutig als Gegenleistung für das besondere schulische und außerschulische Angebot der Z. verstanden hat („man wusste ja, was man für Leistungen dafür erhält.“). Im Übrigen sei es auch nicht so gewesen, dass die Schule offensiv auf die Eltern zugegangen sei und mitgeteilt habe, dass man auch weniger oder gar nicht habe zahlen können. Die Aussage des Zeugen steht exemplarisch dafür, dass die Eltern zwar - jedenfalls teilweise - den Hinweis auf die Freiwilligkeit zur Kenntnis genommen, gleichwohl aber bei verständiger Einschätzung der Beschulungssituation („Das ist ja klar, wenn alle diese Freiwilligkeitskarte gezogen und nicht gezahlt hätten, dann würde das ganze System ja zusammenbrechen.“) von einer faktischen Zahlungspflicht ausgehen mussten, um nicht mitverantwortlich für eine Gefährdung des Schulbetriebes zu sein.

Schließlich hat auch der Zeuge J., dessen jüngster Sohn im Haushaltsjahr 2018 die Z. besucht hat, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die monatlichen Beiträge als Gegenleistung für den Schulbesuch verstanden hat. So sei Anlass für die einseitige - und unstreitig folgenlose - Reduzierung der Beiträge auf 100,- Euro insbesondere gewesen, dass während der Corona-Pandemie teilweise kein Präsenzunterricht stattgefunden habe und somit aus Sicht des Zeugen die seitens der Schule geschuldete Leistung nur anteilig erbracht worden sei. Im Übrigen hat auch er betont, dass etwa im Rahmen der von ihm besuchten Informationsveranstaltung und auch sonst nicht zu erkennen gewesen sei, dass man auch weniger bzw. gar keine Beiträge hätte zahlen können.

bb) Soweit diese geschilderte eindrückliche Zahlungserwartung der Z. hinsichtlich des „Orientierungswertes“ und die Übertragung der Verantwortung für den weiteren Erhalt des Schulbetriebes nicht bereits für sich die Freiwilligkeit der Elternzahlungen ausschließt, folgt dies aus der nach dem objektiven Empfängerhorizont seitens der Z. ausgelösten Unsicherheit bei den Eltern hinsichtlich möglicher Konsequenzen im Falle der Nichtzahlung des Orientierungswertes. Aus Sicht der Kammer waren die Eltern konkret mit der Unsicherheit konfrontiert, ob im Falle der Enttäuschung der eindrücklichen Zahlungserwartung zum einen unmittelbare negative Konsequenzen für die Schullaufbahn des eigenen Kindes zu befürchten wären oder zum anderen jedenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Beschulung im Raum stehen, weil durch die Nichtzahlung der Schulbetrieb in der bisherigen Form gefährdet wäre. Im Einzelnen:

In Ansehung der Tatsache, dass die Klägerin sich im Schulvertrag unter Ziffer VI. 2 ein ordentliches Kündigungsrecht jeweils zum Halbjahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorbehalten hat („Außer in den genannten Fällen kann der Schulvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres am 31. Januar oder zum Ende des Schuljahres am 31. Juli gekündigt werden.“), mussten die Eltern grundsätzlich mit einer Kündigung rechnen, wenn sie nicht zahlen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Angaben der Klägerin die in der Vergangenheit erfolgten Nichtzahlungen keine Konsequenzen gehabt hätten. Denn soweit seitens der Schule zwar auf die Freiwilligkeit der Beiträge hingewiesen, nicht aber zugleich transparent kommuniziert worden ist, dass auch weniger bzw. gar nicht hätte gezahlt werden können und Eltern - wie die Zeugen geschildert haben - allenfalls in vertraulichen Gesprächen untereinander und damit rein zufällig erfahren haben, dass in wenigen Einzelfällen nicht gezahlt worden sei, bestand jedenfalls - wie auch der Zeuge J. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt hat („Trotzdem macht man sich natürlich Sorgen, ob das Kind nicht gleichwohl Nachteile erfährt.“) - eine Unsicherheit hinsichtlich möglicher Konsequenzen im Falle der enttäuschten Zahlungserwartung. Wenngleich die Zahlungen der Eltern formal an den Förderverein und nicht die Klägerin erfolgt sind, mussten die Eltern auch damit rechnen, dass aufgrund der Personenidentität im Vorstand des Fördervereins und der Geschäftsführung der Klägerin ausbleibende Zahlungen auch der Schule bekannt werden. Exemplarisch hierfür steht die bereits angesprochene E-Mail der Organisationsleiterin der Z. vom 15. August 2022, in der die gegenüber dem Förderverein „ausstehenden Beträge“ angemahnt wurden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wird die berechtigte Unsicherheit der Eltern bezüglich möglicher Konsequenzen im Rahmen des Schulverhältnisses auch dadurch verstärkt, dass die Beliebtheit der Schule einhergehend mit in der mündlichen Verhandlung seitens der Geschäftsführerin ausdrücklich betonten Wartelisten offenkundig ist und insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle der Nichtzahlung das eigene Kind durch einen Schüler oder eine Schülerin mit zahlungswilligeren Eltern ersetzt wird. Gerade in einem sensiblen Bereich wie dem Schulverhältnis im Grundschulbereich, in dem das Kind für einen Großteil des Tages in die Obhut der Schule gegeben wird, wirken sich entsprechende Unsicherheiten besonders stark aus und kann von freiwilligen Leistungen nicht mehr die Rede sein.

Vgl. auch zu § 35a SGB VIII OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, Rn. 102.

Hinzu tritt, dass die - wie bereits ausgeführt - ausdrückliche Verknüpfung der Elternzahlungen mit dem besonderen Angebot der Schule, insbesondere der intensiven Betreuung in kleiner Klassenstärke, dazu führt, dass die Zahlungen erfolgen, um den Schulbetrieb in der konkreten Gestalt aufrecht zu erhalten (vgl. auch den Beitrag der Geschäftsführerin der Klägerin im Protokoll der außerordentlichen „V.“-Sitzung mit Lehrern, Elternvertretern und der Geschäftsführung der Klägerin vom 22. Mai 2024:

„Durch eine Refinanzierung von nur 87 % der Leistungen, die eine staatliche Schule erbringt, müssen alle Leistungen, die an der Z. darüber hinausgehen, durch freiwillige Zahlungen der Eltern an den Förderverein aufgebracht werden (z. B. kleine Klassen von nur 20 Kindern, 35 Unterrichtsstunden pro Woche, verlässlicher Ganztag ohne Unterrichtausfall, besonderes Forder- und Förderkonzept u.v.m.). Diese Erklärung erfolgt immer sehr transparent, allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Schule langfristig keinerlei Überlebenschance hat, sollten viele Eltern keine freiwilligen Zahlungen vornehmen oder diese einstellen“, Hervorhebungen durch die Kammer).

Würden Eltern insoweit die Zahlungserwartung enttäuschen, mussten sie befürchten, dass sie sich nicht nur der seitens der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Solidargemeinschaft entziehen, sondern gegebenenfalls mitverantwortlich dafür wären, dass der Schulbetrieb nicht mehr finanziert werden kann. Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge Dr. F. pointiert seine ihm durch die Schule vermittelte Sicht dargestellt, dass „das ganze System ja zusammenbrechen“ würde, „wenn alle diese Freiwilligkeitskarte gezogen und nicht gezahlt hätten.“ Da hieran seitens der Eltern, die sich gerade gezielt für das besondere Angebot der Z. entschieden haben, kein Interesse bestehen kann, erweist sich die Befolgung der Zahlungserwartung bei verständiger Würdigung grundsätzlich als alternativlos. Ein freiwilliges, unbedingtes Verhalten, das mit einem großzügigen Schenken vergleichbar wäre, wie es für Zuwendungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erforderlich ist (s.o.), stellen die Elternzahlungen nicht dar.

cc) Gegenteiliges folgt auch nicht aus den von der Klägerin ab dem Jahr 2024 eingeholten Erklärungen einer Vielzahl von Eltern, in denen diese erklären, es sei ihnen bewusst gewesen, dass es keine Verpflichtung gegeben habe, eine Zahlung an den Förderverein vorzunehmen. So heißt es wörtlich in der durch die Schule vorformulierten und durch einen Herrn S. unterschriebenen Erklärung vom 18. September 2025:

„Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr H.,

die freiwilligen Beiträge, die wir an den Förderverein im Zeitraum von 2014 bis 2022 vorgenommen haben, sollten durch Weitergabe an den Schulträger dessen Kosten abdecken, die nicht vom Land NRW refinanziert wurden. Nur dafür unterstützten wir den Förderverein. Wir wollten keineswegs, dass der Schulträger dadurch Nachteile erfuhr. Der Schulträger hat uns zum damaligen Zeitpunkt aufgeklärt, wie die Z. refinanziert wurde. Auch war uns bewusst, dass es keine Verpflichtung gab, eine Zahlung an den Förderverein vorzunehmen. Das Schulverhältnis unseres Kindes war davon unberührt. Wir haben uns damals aus freien Stücken entschieden, den Zweck des Fördervereins zu unterstützen.“

Auch hiermit kann die Klägerin die vermeintliche Freiwilligkeit der Elternzahlungen nicht belegen. Zunächst wurden die Empfänger dieses Schreibens nach Ansicht der Kammer dergestalt unter Druck gesetzt, dass eine Nichtunterzeichnung so verstanden werden konnte, dass sie Nachteile durch den Schulträger in Kauf nehmen. Darüber hinaus sorgt die Vorformulierung der einseitig und mit Dringlichkeit an die Eltern herangetragenen Erklärung dafür, dass ihr lediglich eine geringe Aussagekraft zukommt. Zudem zeigt die aus der Sicht der Schule offenbar bestehende Notwendigkeit, entsprechende Erklärungen einzuholen, dass sie keine anderweitigen hinreichenden Belege für die im Zeitpunkt der Zahlung bestehende Freiwilligkeit hat. Auch nachdem mit gerichtlicher Verfügung vom 24. April 2026 für das hier streitgegenständliche Haushaltsjahr 2018 Dokumente angefordert worden waren, in denen in der Kommunikation der Schule bzw. des Fördervereins mit den Eltern auf die Freiwilligkeit der Elternbeiträge hingewiesen wird, wurden solche - ebenso wie zuvor - nicht vorgelegt. Die Aussagekraft der vorausgefüllten Erklärung wird zusätzlich überdies dadurch eingeschränkt, dass die Eltern die Beiträge regelmäßig - zunächst als Spenden und sodann als Sonderausgaben - steuerlich geltend gemacht haben und deswegen auch ein eigenes Interesse daran haben dürften, dass die Finanzierungspraxis der Schule nicht näher hinterfragt wird. Darüber hinaus ist die bereits erwähnte E-Mail des um Vertraulichkeit bittenden Vaters, der sich zu dieser Eingabe gerade durch die an ihn herangetragene, seiner Meinung nach unzutreffende Erklärung zur Freiwilligkeit veranlasst sah, ebenfalls ein Indiz für die nur geringe Aussagekraft der Erklärungen („Es soll durch die Eltern erklärt werden, dass über eine Freiwilligkeit der Zahlungen unterrichtet wurde. Dieser Behauptung kann ich nur widersprechen - zu keiner Zeit, weder bei Informationsveranstaltungen vor Einschulung noch während des Schulalltages wurde eine Freiwilligkeit betont.“). Schließlich widerlegen die Erklärungen nicht, dass sich die Eltern - wie ausgeführt - für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes verantwortlich fühlen mussten. Die schlichte Bezeichnung der Zahlungen als „freiwillig“ ändert hieran nichts.

b) Sind die Leistungen der Eltern an den Förderverein nach alledem nicht als freiwillig anzusehen, wird diese unfreiwillige Leistung auch nicht dadurch „geheilt“, dass die Eltern nicht an den Schulträger selbst, sondern an den Förderverein gezahlt haben. Zwar leistet mit dem Förderverein eine von den Eltern rechtlich unabhängige juristische Person an den Schulträger, die grundsätzlich (freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW leisten könnte. Werden diese Zahlungen an den Förderverein jedoch wie hier aktiv durch den Schulträger veranlasst, indem etwa der Geschäftsführer der Klägerin über Erhöhungen der „Orientierungsbeiträge“ informiert oder bereits im Rahmen der Aufnahmegespräche der Schule über die an den Förderverein zu leistenden „freiwilligen“ Beiträge informiert wird, und leitet der Förderverein diese Zahlungen dann fortlaufend an den Schulträger weiter, ohne hiermit etwa eigene Projekte zu realisieren, tritt er der Sache nach für den Schulträger als bloße Zahlstelle im Sinne eines Durchlaufpostens und nicht als eigenständiger Dritter auf. Dies bestätigt auch die vorgelegte Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Förderverein vom 17. Februar 2015, in der es heißt: Soweit der Förderverein Zuschüsse zur Eigenleistung gewährt, „die durch ihn von den Eltern aufgebracht worden sind“ (Hervorhebung durch die Kammer). Eine insoweit rein formale Betrachtung des Dritten würde in Verkennung der hinter § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW stehenden Konzeption, nur freiwillige Beiträge zu privilegieren,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 1988 - 19 A 1232/87 -, juris, Rn. 48,

weitreichende, mit dem ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) unvereinbare Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Im Übrigen kommt es auch bei der rechtlichen Beurteilung, ob Schulgeld vorliegt, nicht darauf an, ob die Schulgelder an den Schulträger selbst gezahlt werden. Sofern ein entsprechender Konnex zum Schulbesuch vorliegt, der vorliegend jedenfalls faktisch gegeben ist (s.o.), genügen auch Beiträge an einen Förderverein oder eine vergleichbare Einrichtung mit Beitragspflicht.

Vgl. VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 2023/16 -, juris, Rn. 29; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 841/21 E -, juris, Rn. 38.

3. Schließlich stellen auch die weiteren, den grundsätzlich auf die Trägerleistung anrechenbaren Betrag übersteigenden Zahlungen in Höhe von 544.825,70 Euro, die nach dem Vortrag der Klägerin sinngemäß auf die nicht refinanzierungsfähigen Kosten der Klägerin gerichtet waren, den Haushaltsfehlbetrag mindernde fortdauernde Einnahmen dar. Sie können vorliegend insbesondere nicht gestützt auf den Regelungsgehalt des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW aus dem Einnahmenbegriff ausgenommen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift zwar über den allein die Eigenleistung betreffenden Wortlaut hinaus die Möglichkeit vorsehen, zweckgebundene Zuwendungen Dritter, die weder zu den laufenden Schulkosten noch zur Deckung der Eigenleistung gewährt werden, im Haushalt nicht nachzuweisen (hierzu unter a)). Hierauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da es auch insoweit an der Freiwilligkeit der Zahlungen fehlt (hierzu unter b)).

a) Da eine Ersatzschule neben der Aufbringung der Eigenleistung das erkennbare Bedürfnis hat, hinsichtlich der nicht refinanzierungsfähigen Ausgaben zusätzlich Einkünfte zu erzielen, die indes im Rahmen des Defizitdeckungsprinzips nach § 106 Abs. 1 SchulG NRW nicht zugleich als fortdauernde Einnahmen den Haushaltsfehlbetrag und damit den staatlichen Zuschuss verringern, besteht nach dem Willen des Gesetzgebers eine über den Wortlaut des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW hinausgehende weitere Privilegierung von Zuwendungen Dritter. So wurde im Rahmen der Novellierung des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2006 in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass § 105 Abs. 6 Satz 2 dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 EFG und den ergänzenden Bestimmungen der Nr. 6.31 bis 6.33 Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ersatzschulfinanzgesetzes (VV EFG) entspricht.

Vgl. LT Drs. 13/5394, S. 120.

Damit erfasst der Regelungsgehalt von § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW jedenfalls den Inhalt von Ziffer 6.33 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ersatzschulfinanzgesetzes, wonach zweckgebundene Zuwendungen Dritter (einmalige Einnahme), die weder zu den laufenden Schulkosten noch zur Deckung der Eigenleistung gewährt werden, im Haushalt nicht nachzuweisen sind. Hiernach erhalten die Ersatzschulen die Möglichkeit, auch über die Eigenleistung nach §§ 105 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, 106 Abs. 5 SchulG NRW hinaus zuschussunschädliche Zuwendungen Dritter zu erhalten. Entsprechend verfolgt § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW auch jenseits der Eigenleistung das Ziel, diejenigen Leistungen Dritter, die allein der Schule zugedacht sind, auch nur der Schule und nicht zugleich dem Staat zukommen zu lassen.

Vgl. zur Vorgängervorschrift OVG NRW, Urteil vom 22. April 1988 - 19 A 1232/87 -, juris, Rn. 48.

Eine darüberhinausgehende Einschränkung des Einnahmenbegriffs dergestalt, dass Zahlungen schon dann nicht als - in den Haushalt aufzunehmende - fortdauernde Einnahmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW in Betracht kommen, wenn mit ihnen - unabhängig davon ob freiwillig geleistet oder nicht - die Deckung der nicht refinanzierungsfähigen Ausgaben bezweckt ist, besteht demgegenüber nicht. Während die fortlaufenden Ausgaben nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW dadurch beschränkt werden, dass sie grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden, besteht weder im Wortlaut von § 106 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW noch an anderer Stelle im Schulgesetz NRW eine Einschränkung dahingehend, dass nur Zahlungen, die auf die refinanzierungsfähigen Ausgaben gerichtet sind, als Einnahmen gelten. Im Gegenteil sieht § 105 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW nur für ausgewählte Fälle - namentlich bestimmte Einnahmen einer Ersatzschule mit Internat - vor, dass diese nicht zuschussrelevant sein sollen. Ferner überlässt § 115 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule gerade der näheren Bestimmung auf Verordnungsebene. Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) sieht eine entsprechende Einschränkung des Einnahmenbegriffs indes nicht vor. Soweit es in § 1 Abs. 3 Hs. 1 FESchVO heißt, dass die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen ist, wenn die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben übersteigen, kann dem keine Beschränkung des Einnahmenbegriffs entnommen werden. Vielmehr wird hiermit zum Ausdruck gebracht, dass auch - nicht näher eingeschränkte - sonstige Einnahmen der Ersatzschule dazu führen können, dass die Finanzhilfe des Landes und damit der hier streitgegenständliche Landeszuschuss gekürzt werden kann. Die in Ziffer 1.3.2 Satz 5 VVzFESchVO in Anlehnung an Ziffer 6.33 VV EFG enthaltene Maßgabe, dass zweckgebundene Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis weder zu den berücksichtigungsfähigen laufenden Schulkosten noch zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden, im Haushalt nicht nachzuweisen sind, knüpft zum einen wiederum an die Freiwilligkeit der Zahlungen an und kann zum anderen als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht binden.

Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 14; Geis, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 40 Rn. 184.

Eine von der Freiwilligkeit der Zahlungen unabhängige Möglichkeit, zuschussunschädlich auf die nicht refinanzierungsfähigen Ausgaben zu leisten, würde im Übrigen die Möglichkeit eröffnen, Schulgeld zu erheben, ohne dass hierdurch der staatliche Zuschuss sinken würde. Dies würde jedoch der bereits dargestellten, den §§ 105 ff. SchulG NRW zugrundeliegenden Maßgabe, dass nicht freiwillig gegebene Leistungen vom Schulträger vorrangig vor staatlichen Zuschüssen zur Finanzierung der Schule einzusetzen sind,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1986 - 5 A 2634/82 -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 2023/16 -, juris, Rn. 28; LT Drs. 13/5394, S. 120;

widersprechen.

b) Auf die nach dem Willen des Gesetzgebers bestehende Möglichkeit, die auf die nicht refinanzierungsfähigen Ausgaben geleisteten Zuwendungen Dritter nicht im Haushalt aufzuführen, kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Auch nach der in § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW inkorporierten Ziffer 6.33 VV EFG (s.o.) muss es sich um Zuwendungen und damit um freiwillige Leistungen handeln. Die unter I.2.a) dargelegte Unfreiwilligkeit der Zahlungen betrifft jedoch die Elternzahlungen an den Förderverein in Gänze und führt damit auch hier zur Zuschussschädlichkeit.

II. Soweit die Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Rückforderung in Höhe von 543.000,- Euro gerichtet ist, ist sie ebenfalls unbegründet, da die Rückforderung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Rückforderung auf dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch beruht, wie der Beklagte geltend macht, oder in der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 6 SchulG NRW ihren Niederschlag gefunden hat.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Der diesem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in gesetzlichen Regelungen niedergeschlagen. Eine derartige Regelung könnte § 112 Abs. 6 SchulG NRW darstellen, nach dem der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen und Überschüsse unverzüglich zurückzuzahlen (§ 112 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchulG NRW).

Soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut. Danach sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen herauszugeben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 16 f. und vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 - OVG 4 N 1/22 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat an die Klägerin rechtsgrundlos einen Betrag in Höhe von 543.000,- Euro geleistet, da ihr für das Haushaltsjahr 2018 nach den obigen Ausführungen kein staatlicher Zuschuss zusteht.

Anders als die Klägerin meint, steht ihrer Rückzahlungsverpflichtung auch nicht § 112 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW entgegen. Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW soll die nach § 112 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Festsetzung zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach gerade nicht als Ausschlussfrist formuliert, vielmehr handelt es sich um eine sog. Sollvorschrift, sodass eine Festsetzung auch zeitlich nach Ablauf der genannten zwei Jahre grundsätzlich noch erfolgen kann.

So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2025 - 18 K 7184/23 -, Entscheidungsabdruck S. 15 (n.v.).

Es ist daher unbeachtlich, dass der Beklagte vorliegend die mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 erfolgte endgültige Festsetzung des Landeszuschusses erst nahezu sechs Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres 2018 vorgenommen hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Eine Berechtigung (hier zur Rückforderung) kann wegen Verwirkung nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie erstens längere Zeit nicht ausgeübt worden ist, obwohl Veranlassung zur Ausübung des Rechts bestanden hätte, zweitens Umstände die Annahme des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen und drittens der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hatte.

Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar, Stand: 98. Egl. August 2024, § 112 Rn. 5.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend fehlt es unzweifelhaft an Umständen, die die Annahme der Klägerin rechtfertigen, der Beklagte werde von seinem Recht auf Rückforderung von überhöht festgesetzten Abschlägen keinen Gebrauch mehr machen. Eine derartige außergewöhnliche Sachverhaltskonstellation hat die Klägerin nicht dargetan. Insbesondere bewirkt das bloße Verstreichenlassen der vorgesehenen Prüfungsfristen keine konkludente Festsetzung des Zuschusses. Wenn die Behörde dem Schulträger lediglich Abschlagszahlungen auf künftig festzusetzende Zuschüsse gewährt hat, kann schlichte Untätigkeit der Behörde allein keinen Vertrauensschutzbestand dahin begründen, dass die Festsetzung überhaupt und endgültig unterbleiben werde.

Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar, Stand: 98. Egl. August 2024, § 112 Rn. 5.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte im Rahmen der Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2012 bis 2017 die Elternzahlungen nicht als Einnahmen angerechnet hatte. Denn offenbar hat der Beklagte - anders als die Klägerin in der Klagebegründung vom 21. März 2025 zunächst noch behauptet hat - erst im Rahmen der örtlichen Prüfung im April 2024 zufällig von den als „Spenden“ ausgewiesenen Elternzahlungen erfahren (vgl. Vermerk der Bezirksregierung vom 27. März 2026: „Gegen Ende der Prüfung wurden in den von dem Schulträger bei der örtlichen Prüfung zur Verfügung gestellten Ordnern zu den Sachkosten die streitgegenständlichen Buchungsunterlagen über „Spenden“ […] aufgefunden.). Auch Einnahmen, die nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW zuschussneutral sein können, hatte die Klägerin in den Jahresrechnungen 2015 bis 2022 nicht eingetragen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Vorgehensweise der Klägerin, mittels eines Orientierungswertes monatliche Zahlungen der Eltern zu erwarten und hierauf maßgeblich die nicht refinanzierungsfähigen Angebote zu stützen, anerkannt hätte. Anlass für eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der Jahresrechnung mit Fristsetzung nach § 31 VwVfG NRW,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014  - 19 A 806/14 -, juris, Rn. 8,

bestand damit aus Sicht der Bezirksregierung - anders als die Klägerin in der Klageschrift nahelegt - nicht. Eine behördliche Billigung der Vorgehensweise der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem im Jahr 2012 vorgelegten Schulkonzept, in dem es u.a. heißt: „[F]inanzielle Unterstützung kommt vom Förderverein der Z., der durch Sponsorengelder, Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Schule beiträgt. Mitglieder des Fördervereins der Z. sind Bildungsinteressierte und Eltern, deren Kinder die Z. besuchen.“ Hieraus kann nicht ansatzweise gefolgert werden, dass die Z. die Eltern veranlassen würde, durch regelmäßige, faktisch im Konnex zum Schulbesuch stehende Zahlungen zusätzliche Einnahmen zu generieren, die die staatlichen Zuschüsse sogar übersteigen (s.o.). Eine vertrauensbegründende Billigung der Beitragspraxis der Z. durch die Bezirksregierung liegt auch insoweit fern.

Aus diesen Gründen konnte die entgegen der Vorgaben aus § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW und Ziffer 1.3.2 Satz 5 VVzFESchVO, wonach die nicht im Haushalt zu berücksichtigenden Zuwendungen auf freiwilliger Basis gewährt werden müssen, handelnde Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass die endgültige Festsetzung des Zuschusses in Höhe der erhaltenen Abschlagszahlungen erfolgen werde.

Schon aus Begriff und Wesen einer Abschlagszahlung ergibt sich im Übrigen, dass der Zuschuss erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig - mit Rückwirkung - festgesetzt wird. Wegen des Vorbehalts einer endgültigen Entscheidung kann eine später gegebenenfalls niedrigere Festsetzung der Zuschüsse auch bei höheren Abschlagszahlungen ohne Rücksicht auf die einschränkenden (Vertrauens-)Grundsätze der §§ 48, 49 VwVfG NRW erfolgen. Der Empfänger von Abschlagszahlungen muss daher mit einer Änderung rechnen und kann sich auf die Notwendigkeit einer Rückzahlung einrichten, weil für ihn klar ist, dass die endgültige Festsetzung erst noch erfolgen wird.

Vgl. VG Münster, Urteile vom 27. Februar 2018 - 1 K 2023/16 -, juris, Rn. 73, und vom 27. Februar 2018 - 1 K 3237/17 -, juris, Rn. 73; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2025 - 18 K 7184/23 -, Entscheidungsabdruck S. 20 (n.v.).

Im Übrigen hatte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 15. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Abrechnung erst nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung erfolgen werde und auch hierdurch einem für eine Verwirkung sprechenden Umstandsmoment entgegengewirkt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf

543.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.