Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 05.05.2026 – 29 K 5394/23
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0505.29K5394.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Informationszugang im Zusammenhang mit sogenannten „Cum/Cum-Geschäften“. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Form der Wertpapiertransaktion, deren steuerrechtliche Bewertung umstritten ist.
Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Informationszugangsantrag betreffend
„[…] alle Informationen zu den folgenden beiden BMF-Schreiben:
1) Dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02)
2) Dem BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005)
Damit meine ich insbesondere, aber nicht nur, folgende Informationen mit Bezug zu den oben genannten Schreiben:
- Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Nordrhein-Westfalen (z.B. die Nachfolgeinstitute der WestLB, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, etc.).
- Gutachterliche Stellungnahmen oder juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in NRW.
- Jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016.“
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl 2016 I S. 1324) betrifft die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften und die Anwendung der Grundsätze eines BFH-Urteils, wonach das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sogenannten Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben kann. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 (BStBl 2017 I S. 986) betrifft die steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“.
Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 setzte der Beklagte den Bund und die anderen Länder von dem klägerischen Antrag in Kenntnis mit der Bitte um Mitteilung, ob vergleichbare Anfragen auch an den Bund bzw. die anderen Länder gerichtet worden seien und welche Beantwortung der Anfragen beabsichtigt sei. Auf die E-Mail vom 15. Mai 2023 folgten Stellungnahmen seitens des Bundes und der Länder, wobei nur Schleswig-Holstein seine Zustimmung ausdrücklich verweigerte und im Übrigen eine Stellungnahme zur Frage der Zustimmung unterblieb.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der Thematik Cum/Cum gebe es Informationen zu laufenden Verwaltungsverfahren, die Eingang in die Akten des Ministeriums der Finanzen gefunden hätten. Die Bekanntgabe dieser Informationen beeinträchtige diese Verfahren, da zum Beispiel Informationen zum Erkenntnisstand der Verwaltung preisgegeben würden. Im Übrigen hätten weder der Bund noch die anderen Länder einer Offenbarung der von ihnen stammenden Angaben und Informationen zugestimmt. Auch bezöge sich der Inhalt der begehrten Informationen teilweise auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen. Hierzu gehörten vor allem Entwürfe und Abstimmungsprozesse zu Entwürfen mit einzelnen Beiträgen auf den jeweils betroffenen Fachebenen. Der Antrag sei auch abzulehnen, da durch die Übermittlung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werde und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstünde.
Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der begehrte Informationszugang sei nicht bzw. nicht vollständig ausgeschlossen. Soweit sich der Beklagte auf die Vertraulichkeit der Bund-Länder-Sitzungen bzw. schriftlichen Beratungen auf dem Gebiet des Steuerrechts berufe, ergebe sich daraus kein Ausschlussgrund. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthalte keine Rezeptionsnorm für Regelungen über Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten. Die von dem Beklagten angeführte Vertraulichkeitspflicht sei bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht anwendbar. Im Übrigen sei weder dargelegt, dass die begehrten Dokumente im Zusammenhang mit Bund-Länder-Sitzungen erstellt worden seien, noch seien Urheber und Datum dieser Dokumente ersichtlich. Es lasse sich nicht erkennen, dass überhaupt vertrauliche Sitzungen stattgefunden haben. Aufgrund fehlender Zeitangaben sei nicht ersichtlich, ob es sich um Dokumente zur Beratung handele oder ob die Dokumente etwa im Nachgang die Umsetzung der BMF-Schreiben betreffen. Die von dem Beklagten verwandten Begriffe „hilfreich oder erforderlich“ seien bei der Einordnung eines Dokumentes als vertraulich ungeeignet. Auch könnten die Unterlagen teilweise geschwärzt herausgegeben werden. Der Beklagte könne einen Informationszugang nicht mit Hinweis auf den Schutz von Verwaltungsverfahren versagen. Es sei unklar, um welche Verwaltungsverfahren es sich konkret handele. Es sei nicht ersichtlich, dass und inwieweit ein Informationszugang zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs eines anhängigen Verwaltungsverfahrens führe. Ein Ausschluss des Informationszugangs komme auch nicht im Hinblick auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen in Betracht. Es sei nicht vorgetragen, dass die betreffenden Unterlagen Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren beteiligten Stellen enthielten. Insbesondere sei nicht dargelegt, welchen Dokumenten im Einzelnen variierende Rechtsauffassungen zu entnehmen seien. Auch sei der Ausschlussgrund in Fällen der intraföderalen Willensbildung nicht anwendbar. Die in den Unterlagen enthaltenen Schreiben des Beklagten an den Bund und die Länder seien von dem Ausschlussgrund nicht erfasst, da diese das Ergebnis der Willensbildung des Beklagten widerspiegeln. Schreiben anderer oberster Bundes- oder Landesbehörden seien von dem Ausschlussgrund nicht erfasst, da damit nicht die Willensbildung zwischen öffentlichen Stellen des Beklagten betroffen sei. Es liege ein atypischer Fall vor, da die begehrten Informationen von großem öffentlichen Interesse seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe einem Informationszugang nicht entgegen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Verschwiegenheitspflicht bei Aufsichtsratsmitgliedern und Berichtsempfängern berufen. Diese Pflicht greife nicht für alle Informationen des Aufsichtsrates.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 hat der Beklagte zwei als Anlage B 1 und B 2 bezeichnete Listen vorgelegt, in denen die von dem Antrag des Klägers umfassten Dokumente jeweils einzeln und unter Zuordnung zu einem bzw. mehreren Ausschlussgründen aufgeführt sind. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage auf Informationen bezieht, die öffentlich zugänglich sind. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, soweit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren, jeweils ohne Angabe zu konkreten Steuerpflichtigen und unter Unkenntlichmachung einzelner Informationen, die unter § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW fallen:
Alle Informationen zu den folgenden beiden BMF-Schreiben:
a) Dem BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02)
b) Dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005)
insbesondere, aber nicht nur
- Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Nordrhein-Westfalen (z.B. die Nachfolgeinstitute der WestLB, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, etc.),
- Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen und juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in NRW,
- jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 1. Dezember 2016.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid im Wesentlichen vor, der Informationszugang sei ausgeschlossen, da die Vertraulichkeitspflicht des Beklagten aus dem Finanzverwaltungsgesetz entgegenstehe. Die Vorschrift sei anwendbar. Ein umfassender Informationsanspruch liefe dem Schutzzweck dieses Gesetzes zuwider. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, da alle in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung entsprechend gekennzeichneten Dokumente unmittelbar oder mittelbar Stellungnahmen von Behörden des Bundes oder anderer Länder enthielten. Soweit das Begehren des Klägers Unterlagen betreffe, die den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten unterfielen, sei die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung betroffen und insoweit ein Ausschlussgrund gegeben. Die in den Dokumenten 1 bis 3 der Anlage B 2 zur Klageerwiderung enthaltenen Informationen gingen über bloße Ergebnisdarstellungen hinaus. Der Informationszugang sei aus Gründen des Schutzes von Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, da diverse Verfahren, wie zum Beispiel Einspruchs- und Klageverfahren anhängig seien. Konkrete Verfahren könnten wegen des Steuergeheimnisses nicht genannt werden. Darüber hinaus hätten weder der Bund noch die anderen Länder ihre Zustimmung zur Herausgabe von Informationen an den Kläger erteilt. Hinsichtlich solcher Informationen, die den Prozess der Willensbildung beträfen, werde eingeräumt, dass sich aus diesen Unterlagen variierende Rechtsauffassungen ergäben. Da es sich bei dem Ausschlussgrund um eine Soll-Vorschrift handele, werde der Informationszugang in der Regel abgelehnt. Die Annahme eines atypischen Falles überschreite die Grenzen der Auslegung hinsichtlich des Ausschlussgrundes. Der Informationsgewährung stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Schließlich habe der Kläger Angaben zu konkret Steuerpflichtigen von seinem Informationsbegehren ausgenommen, sodass die in der Anlage B 2 enthaltenen Dokumente, die sich auf die Portigon AG als steuerpflichtiger juristischer Person beziehen, nicht mehr Gegenstand des Informationsbegehrens des Klägers seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die darüber hinaus noch anhängige Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang und auf Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2023 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid ist nur teilweise materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Ministerium der Finanzen ist eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen und damit anspruchsverpflichtet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die von dem Kläger begehrten Dokumente sind amtliche Informationen, die bei dem Beklagten vorhanden sind.
Dem Informationszugang des Klägers stehen jedoch teilweise Ausschlussgründe entgegen.
Zunächst ist ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang bezogen auf die Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023,
Band 1, Bl. 1-4, 5-6, 24-26, 31, 33, 34-37, 38, 39-41, 42-46;
Band 2, Bl. 1, 2, 3, 4, 5-8, 9-10, 11-12, 13-14, 14, 15-16, 17-19, 20, 30-78, 79-81, 82-91, 92-93, 110-114, 115-117, 118, 119, 120, 121, 122-123;
Band 3, Bl. 16-22, 23-24, 25-28, 29-32, 33-34, 35-41, 42, 43-47, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 88-98, 99-100, 107-114, 115-124, 125-132, 134, 135-156, 170-171, 172-177;
Band 4, Bl. 1-5, 8-10, 11-12, 13-14, 15-46, 47-48, 49-54, 55-61, 62-63, 69-72, 75-76, 78-82, 83-108, 109-135, 136-149, 150-155, 156-160, 169-230, 231-233, 234-240;
Band 5, Bl. 1-4, 5-6, 7-8, 9-10, 11-12, 13, 14-15, 16, 17-18, 19, 20-21, 22-29, 41-49, 52-53, 64-65, 66-67, 68-69, 70-71, 72-73, 74-76, 77-79, 80-81, 82-85, 86-87, 88-89, 90-91, 92-93, 94-99, 105-109, 110-119, 162-165, 177-193, 194-195, 196-197, 198-199, 200-202, 203-204, 205-207, 208-209, 210-211, 215-216, 217-218, 219, 220-221, 222-223;
Band 6, Bl. 128-131, 132-136, 137-139, 140-143, 153-156, 157-158, 159-161, 186-189, 190-193, 202-203, 213-217, 226-230, 231-236, 237-245, 256-286, 287-290, 320-334, 337-340, 344-347, 348-353, 354-355, 356, 357-359, 360-361, 362-363, 364-365, 366-367, 368-370, 371-372, 373-376, 376-379, 380-382, 392-395;
Band 7, Bl. 29, 30, 31-32, 36, 37, 38-39, 40, 43, 44, 45, 55, 56, 57, 58, 61, 62-63, 64, 65, 66-73, 74-89, 94-101, 116-125;
Band 8, Bl. 3-48, 58-59, 60, 61-62, 63, 64-65, 66-67, 69-70, 71-72, 73-74, 75-76, 77-78, 79-80, 84-85, 86-87, 88-89, 90-91, 92, 93-94, 95-108, 109-110, 111-112, 113-114, 115-116, 117-131, 133-138, 139-153, 156-169, 170-171, 172-186, 188-201, 202-205, 222-239, 254-255, 275-287, 288-289, 290-301;
Band 9, Bl. 1-14, 15-16, 17-18, 31, 32, 33-34, 35, 36-37, 38, 39, 40, 41, 42, 43-55, 56, 57, 58
infolge der Vertraulichkeitsregelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ausgeschlossen.
Dies folgt jedoch nicht bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Danach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor.
Unter Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Dies ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2022 - 15 A 4113/19 -, juris Rn. 48 f., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 - 29 K 4616/22 -, juris Rn. 19.
Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift in diesem Sinne. Die Vorschrift regelt die Vertraulichkeit von Sitzungen und von Beratungen im schriftlichen Verfahren betreffend bestimmte Beratungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Ein Informationszugangsanspruch wird durch das Finanzverwaltungsgesetz hingegen nicht eröffnet.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2025 - 14 K 3443/23 -, juris Rn. 39.
Etwas Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes, nach der es sich bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sich die Entscheidung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern bezog,
vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 - IX R 1/24 -, juris Rn. 18,
ergibt sich aus ihr nicht, dass § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG neben einer Vertraulichkeitspflicht auch eine Zugangsregelung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW beinhaltet. Eine solche wäre erst dann gegeben, wenn sich etwa im Falle der einstimmigen Aufhebung des Vertraulichkeitserfordernisses nach § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG ein Zugangsanspruch nach dem Finanzverwaltungsgesetz ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Antrag des Klägers ist jedoch in Bezug auf die eingangs genannten Dokumente gemäß § 6 Satz 1 Buchst. a) Alt. 3 IFG NRW ausgeschlossen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land beeinträchtigen würde. Nach der Gesetzesbegründung entspricht dies der im politischen Raum erhobenen Forderung, den Informationsfluss zwischen Nordrhein-Westfalen und den übrigen Ländern, die teilweise keine entsprechenden Informationszugangsrechte kennen, sowie dem Bund nicht durch die Verabschiedung eines nordrhein-westfälischen Informationszugangsgesetzes zu beeinträchtigen.
Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2007, § 6 Rn. 710.
Wenn die betroffenen Stellen (sowohl aus Nordrhein-Westfalen als auch des Bundes oder eines anderen Bundeslandes) die fraglichen Informationen von vorneherein als geheimhaltungsbedürftig eingestuft haben, wird in der Regel auch eine Beeinträchtigung der Beziehung vorliegen.
Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2007, § 6 Rn. 710.
Obwohl § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW kein Einwilligungserfordernis des betroffenen Landes vorsieht, besteht dann ein erhöhter Prüfungsbedarf für die anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle, wenn das betroffene Bundesland der beabsichtigten Preisgabe der Information widerspricht. Dabei ist die (einvernehmlich) beschlossene Vertraulichkeit sowie die ausdrücklich versagte Zustimmung eines Bundeslandes zur Weitergabe der Information ein wesentlicher Anhaltspunkt für eine drohende Schädigung der Beziehungen.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005 - 4 LB 26/04 -, juris Rn. 52; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2007, § 6 Rn. 715.
An eine Beeinträchtigung der Schutzgegenstände des § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW setzt die Bestimmung keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine solche einfacher Art genügen. Diese liegt dann vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rn. 16, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 44 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 70.
Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschluss-tatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, gegebenenfalls nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Die Behörde muss die Umstände für einen Ablehnungsgrund jedoch nicht so detailliert schildern, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2020 - 29 K 13336/17 -, juris Rn. 35, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 29 L 1319/24 -, juris Rn. 48 f., m. w. N.
Danach ist ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den genannten Dokumenten nach § 6 Satz 1 Buchst. a) Alt. 3 IFG NRW ausgeschlossen. Ihr Bekanntwerden würde die Beziehungen des Beklagten zum Bund und den anderen Ländern beeinträchtigen. Der Beklagte hat insoweit ein öffentliches Interesse daran, seine Beziehungen zum Bund und zu den anderen Bundesländern nicht zu belasten und dieses Interesse nicht durch Herausgabe der genannten Materialien zu gefährden.
Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - 4 K 1332/16 -, juris Rn. 21.
Eine Beeinträchtigung der Beziehungen des Beklagten zum Bund und den Ländern liegt insbesondere darin, dass die Herausgabe der von dem Kläger begehrten Dokumente gegen die Vertraulichkeitspflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG verstieße. Ein solcher Verstoß indiziert eine Beeinträchtigung der Beziehungen des Beklagten zum Bund oder zu einem anderen Bundesland.
Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG können zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder unter anderem einheitliche Verwaltungsgrundsätze bestimmt werden. Damit soll der bundeseinheitliche Verwaltungsvollzug bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern und bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern im Landeseigenvollzug geregelt werden.
Vgl. BT-Drucks. 16/814, S. 19; 19/13436, S. 183 f.
§ 21a Abs. 1 Satz 4 FVG bestimmt, dass die Vertraulichkeit zugehöriger Sitzungen zu wahren ist, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas Anderes beschlossen wurde. Entsprechendes gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG für Beratungen im schriftlichen Verfahren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ein wesentlicher Bestandteil der bundesstaatlichen Ordnung und betrifft zugleich die Kernbereiche der exekutiven Eigenverantwortung der Finanzverwaltungen. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidung erfolgt stets einheitlich für die gesamte Finanzverwaltung. Hierdurch wird dem Grundsatz einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung Rechnung getragen. Die Sitzungen der Gremien erfordern einen freien und vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten und sind nicht öffentlich. Vorbereitende und nachbereitende Sitzungen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse sind daher, soweit nicht anders beschlossen, vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der (Finanz-)Verwaltung bestimmt. Das gleiche gilt für Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen und Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann.
Vgl. BT-Drs. 19/13436, S. 183 f.; BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 - IX R 1/24 -, juris Rn. 19.
Eine Einschränkung der Vertraulichkeit in Bezug auf bestimmte in der Sitzung angesprochene Themen ist dem Wortlaut von § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG nicht zu entnehmen. Auch wenn man das Sitzungsgeheimnis unter Berücksichtigung der in § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG genannten Ziele und Maßnahmen einengt, folgt daraus keine Beschränkung auf Verfahrensfragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 10 B 18.24 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2024 - 12 B 1/23 -, juris Rn. 27.
Vor diesem Hintergrund beeinträchtigt das Bekanntwerden vertraulicher Unterlagen im Sinne von § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG die Beziehungen des Beklagten zum Bund und zu den anderen Bundesländern. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Schutz eines vertrauensvollen Austauschs im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Vollzugs von Steuergesetzen eine allgemeine Vertraulichkeitspflicht geschaffen. Ein abweichender Beschluss über das Vorliegen der Vertraulichkeit im Sinne von § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG liegt nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, aus der Darstellung der Unterlagen werde kein Bezug zu Bund-Länder-Sitzungen ersichtlich, da die von dem Beklagten gebrauchten Begriffe unbestimmt seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt, soweit der Kläger das Fehlen von Datumsangaben, von Angaben zu dem jeweiligen Ersteller und einer konkreten Beschreibung des Inhaltes der Dokumente rügt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass Bund-Länder-Sitzungen im Zusammenhang mit der Erstellung der BMF-Schreiben stattgefunden haben. Hierzu wurden teilweise auch Datumsangaben gemacht. Weiterhin hat der Beklagte geschildert, dass die begehrten Unterlagen Informationen aus vertraulichen Sitzungen und Stellungnahmen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen des Abstimmungsprozesses der BMF-Schreiben enthalten. Konkret hat er Ergebnisse über Arbeitsgruppensitzungen, Besprechungen und schriftliche Abstimmungen auf Referats-, Abteilungsleiter- und Finanzministerebene genannt. Alle in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung mit „§ 6 Satz 1 lit. a)“ als Ausschlussgrund gekennzeichneten Dokumente enthielten unmittelbar oder mittelbar Stellungnahmen von Behörden des Bundes oder anderer Länder. Weiterhin hat er unter Darlegung des Verfahrensablaufes vorgetragen, dass für den Schriftverkehr zur Abstimmung eines BMF-Schreibens ein Vorgang angelegt werde. Darin würden alle Dokumente abgelegt, die nach Ansicht des Beklagten für die Abstimmung des BMF-Schreibens erforderlich oder hilfreich bzw. im Zusammenhang mit der Abstimmung entstanden seien. Ohne die BMF-Schreiben hätte es den in der Anlage B 1 dargestellten Vorgang bei dem Beklagten nicht gegeben. Damit hat der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass alle in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung mit dem Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a) und c) IFG NRW in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG bezeichneten Schreiben im Zusammenhang mit der Abstimmung der BMF-Schreiben stehen.
Soweit der Kläger vorträgt, hinsichtlich des Dokumentes „Erlass an OFD“ (Anlage B 1, Bd. 1, S. 31) sei eine Zuordnung zu dem Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a) und c) IFG NRW und § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG offensichtlich unzutreffend, da dem diesbezüglichen Verfügungsteil der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW zugeordnet werde, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, dass allein der Beklagte in Kenntnis des Inhaltes der Unterlagen ist und daher eine Zuordnung zu den jeweiligen Ausschlussgründen vornehmen kann, sind die Dokumente „Erlass an OFD“ und die entsprechende Verfügung bereits unterschiedlich bezeichnet. Ferner hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in dem Erlass Bezug auf Inhalte anderer Unterlagen der Länder bzw. des Bundes genommen wird. Auch hinsichtlich weiterer Dokumente (insbesondere Band 8, Bl 139 bis 153 ff.) hat der Beklagte dargelegt, dass darin Dokumente anderer Länder bzw. des Bundes enthalten sind.
Die begehrten Informationen fallen auch in zeitlicher Hinsicht und nach ihrem Umfang unter den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW. Danach ist ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, „soweit und solange“ ihr Bekanntwerden ein Schutzgut beeinträchtigen würden. Die informationspflichtige Stelle darf Informationen nur in dem Umfang zurückhalten, wie dies zu einer Schadensvermeidung unerlässlich ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zeitliche Eingrenzung des Tatbestandes „solange“ dazu führen kann, einem zunächst abgelehnten Antrag auf Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt zu entsprechen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2019 - 29 K 13562/16 -, juris Rn. 57; Schwartmann, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 6 IFG NRW Rn. 3a.
Danach ist ein Informationsanspruch des Klägers auch weiterhin ausgeschlossen. Der Beklagte hat dargelegt, dass die gekennzeichneten Unterlagen von der Vorschrift des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfasst sind. Auch dauert die Umsetzung der BMF-Schreiben in Bezug auf Cum/Cum-Geschäfte noch an. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie lange eine Vertraulichkeit im Sinne der Norm fortbestehen kann.
Hinsichtlich der Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023, Band 6, Bl. 144-152, 335-336 (jeweils Kurzprotokoll Deutscher Bundestag) kann sich der Beklagte dagegen nicht auf den geltend gemachten Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 Buchst. a) und c) IFG NRW in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG berufen. Hierzu hat er nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die Dokumente der Vertraulichkeitspflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG unterliegen. Beim Deutschen Bundestag handelt es sich nicht um eine Finanzbehörde. Die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, das Protokoll habe den Vermerk „nur zur dienstlichen Verwendung“ enthalten, führt allein nicht zur Annahme einer Vertraulichkeit. Es liegt insbesondere kein Sperrvermerk bzw. eine Kennzeichnung als Verschlusssache vor. Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, inwiefern Bl. 144 bis 152 sowie Bl. 335 bis 336 ein- und dasselbe Protokoll betreffen können, da die Dokumente in Anbetracht der Blattzahlen einen erheblich voneinander abweichenden Umfang aufweisen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Dokumente könnten auch teilweise geschwärzt herausgegeben werden, ist dem nicht zu folgen. Es lassen sich nach dem Vortrag der Beklagten gerade nicht einzelne Stellen schwärzen, um der Vertraulichkeit Rechnung zu tragen. Vielmehr unterliegen die Dokumente insgesamt der Vertraulichkeit und lassen sich nicht in schutzbedürftige und nicht schutzbedürftige Inhalte aufteilen.
Einer Herausgabe der Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023,
Band 1, Bl. 32, 47-51;
Band 2, Bl. 26, 96-103, 124-127;
Band 3, Bl. 14-15, 50, 62-72, 86, 87, 158-169;
Band 4, Bl. 64-65, 66-68, 73-74, 77, 161-164, 241, 242-245;
Band 5, Bl. 30-32, 33, 34-40, 50-51, 54-57, 58-60, 100-101, 125-130, 131-137, 143-145, 146-149, 150-155, 158-159, 160, 161, 166, 214;
Band 6, Bl. 1-13, 14-27, 28-31, 32-39, 112-119, 125, 162-185, 196, 197-199, 200, 205-207, 208-212, 246-249, 250-251, 255, 343, 384-390;
Band 7, Bl. 1-12, 13-17, 27, 42, 49-51, 52-54, 93, 126-127;
Band 8, Bl. 1-2, 56-57, 154-155, 187, 256-274;
Band 9, Bl. 19, 22-23, 24-30
steht der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW entgegen. Danach soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2013 - 8 A 809/12 -, juris Rn. 60 und vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 106, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2026 - 29 K 9511/24 -, juris Rn. 47.
Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2013 - 8 A 809/12 -, juris Rn. 62, 69 (Rechtsgutachten) und vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 106, 111, 115 (Aktenvermerke) sowie Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 A 2701/08 -, juris Rn. 8, 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch); VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 29 L 1319/24 -, juris Rn. 90.
Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2013 - 8 A 809/12 -, juris Rn. 64 m. w. N. und vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 117 sowie Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F 3/11 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 29 L 1319/24 -, juris Rn. 92.
Ausgehend davon fallen die genannten Dokumente unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW. Bei ihnen handelt es sich um Verfügungen, Berichte der OFD, Sitzungsunterlagen, interne Vermerke und E-Mails sowie Schreiben bzw. einen Erlass an die OFD. Der Beklagte hat dargelegt, dass es sich hierbei um Anordnungen, Äußerungen und Hinweise handelt, die die Willensbildung im Zusammenhang mit der Erstellung der BMF-Schreiben steuern sollen. Es handelt sich auch nicht um Dokumente, die den Inhalt der Entscheidung selbst oder die Entscheidungsgrundlagen betreffen. Auch hat der Beklagte ausdrücklich eingeräumt, dass den Dokumenten variierende Rechtsauffassungen zu entnehmen seien. Anders als der Kläger annimmt, ist damit die Schwelle zu einer Meinungsverschiedenheit überschritten.
Es liegt auch kein atypischer Fall vor, in dem der Ausschlussgrund ausnahmsweise nicht einschlägig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW vor, soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden. Das bedeutet, dass der Antrag in der Regel abzulehnen ist und die Behörde nur in atypischen Fällen von der Informationsverweigerung absehen darf. Da die Vorschrift den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses bezweckt, sind atypische Ausnahmefälle selten.
Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 4 Rn. 32; Zilkens, ZD 2012, 215, 216.
Das Vorliegen eines solchen Falles hat weder der Kläger dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Allein das von dem Kläger abstrakt dargelegte „enorme öffentliche Interesse“ an dem Themenkomplex der Cum/Cum-Geschäfte ist nicht geeignet, von dem gesetzgeberisch vorgesehenen Regelfall abzusehen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Abschluss des Willensbildungsprozesses. Insoweit bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW, dass lediglich die nach § 7 Abs. 1 IFG NRW vorenthaltenen Informationen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen sind.
Soweit der Beklagte darüber hinaus eine Herausgabe der Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023,
Band 2, Bl. 21-25, 27-29, 104-109;
Band 3, Bl. 48-49;
Band 4, Bl. 6-7, 165-168;
Band 5, Bl. 61-63, 102-104, 138-142, 156-157, 212-213;
Band 6, Bl. 120-124, 194-195, 201, 252-254, 314-319, 341-342, 383, 391;
Band 7, Bl. 28, 33-35, 41, 59-60, 90-92;
Band 8, Bl. 82-83, 132, 206-221, 240-253;
Band 9, Bl. 20-21
unter Berufung auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW verweigert, begegnet dies dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Schreiben des Beklagten an Empfänger im Bund und in anderen Bundesländern betreffen nicht den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen des Beklagten. Dieser ist im Zeitpunkt der Erstellung eines Schreibens, welches die Einflusssphäre des Beklagten verlässt, abgeschlossen. Anders als im Hinblick auf die den Schreiben zugrundeliegenden Verfügungen liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Reinschriften bzw. an Empfänger außerhalb der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung gerichtete Schreiben mehr als eine Ergebnisdarstellung enthalten.
Im Übrigen sind die mit „Schreiben einer Obersten Behörde des Bundes oder Länder“ bezeichneten Dokumente nicht vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW erfasst. § 7 IFG NRW dient nach seiner Überschrift dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses. Behörden in diesem Sinne sind solche des beklagten Landes (vgl. § 2 Abs. 1 IFG NRW). Auf den Beitrag des beklagten Landes lassen sich die vorgenannten Dokumente jedoch nicht beziehen. Auch ist nicht vorgetragen, dass ein etwaiger Arbeitsbeitrag des nordrhein-westfälischen Ministeriums der Finanzen aus den vorgenannten Schreiben herausfiltert werden könnte.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2020 - 29 K 1634/19 -, juris Rn. 38 f.
Soweit darüber hinaus durch die Freigabe der Dokumente der intraföderale Entscheidungsfindungs- und Willensbildungsprozess als solcher berührt sein sollte, ist § 7 IFG NRW in dem vorliegenden Einzelfall nicht anwendbar. Geschützt wird die intraföderale Zusammenarbeit vielmehr durch § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2020 - 29 K 1634/19 -, juris Rn. 63.
Auch der Herausgabe des Dokumentes in Band 7, Bl. 28 steht der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW nicht entgegen. Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei um eine E-Mail aus dem Pressereferat des nordrhein-westfälischen Ministeriums der Finanzen. Dass damit die Steuerung des Willensbildungsprozesses betroffen ist, hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt. Gleiches gilt für das Dokument in Band 6, Bl. 314 bis 319. Die Auswechslung des Ausschlussgrundes durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgte ohne nähere Substantiierung. Eine solche wäre jedoch in Anbetracht des zuvor ausschließlich genannten anderen Ausschlussgrundes (Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW) erforderlich gewesen.
Einer Herausgabe der Dokumente in Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023 (Auszug aus der Niederschrift des Aufsichtsrats der Portigon AG vom 5. Dezember 2016, 29. März 2017 und 27. September 2017) stehen die Rechtsvorschriften der §§ 93, 116 Satz 2, 395 des Aktiengesetzes (AktG) entgegen.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 und 2 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Sie betrifft jede Offenbarung von vertraulichen Angaben und Geheimnissen an Dritte durch Erklärung, Weitergabe von Schriftstücken oder Gestatten der Einsichtnahme. Auch den Aktionären gegenüber sind die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nach § 394 Satz 1 und 2 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Die Vertraulichkeitspflicht wird jedoch nur insoweit durchbrochen, als vertrauliche Informationen Eingang in die Berichte finden dürfen. Diese Berichte unterliegen ihrerseits der Vertraulichkeitspflicht aus § 395 Abs. 1 AktG. Danach haben Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 AktG bekanntgeworden sind, mit Ausnahme von Mitteilungen im dienstlichen Verkehr Stillschweigen zu bewahren.
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854 Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 - 2 K 41/13 -, juris.
Die durch die gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten eines Berichtsempfängers nach §§ 93, 116 Satz 2, 395 AktG begründeten Grenzen sind in der vorliegenden Konstellation auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend. Die in § 395 AktG geregelte Verschwiegenheitspflicht stellt eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar.
Vgl. Mohamed, in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 394 Rn. 39.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht nach § 395 Abs. 1 AktG und andererseits aus dem Willen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers.
Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 9 A 574/18 -, BeckRS 2023, 45739 Rn. 99; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854 Rn. 46; Schockenhoff, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2024, § 395 Rn. 14; Koch, Aktiengesetz, 20. Auflage 2026, § 394 Rn. 92; Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2025, § 395 Rn. 218; Mohamed, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 394 Rn. 39.
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach einer Entscheidung der Kammer vieles dafürspricht, dass §§ 93, 116 AktG den Zugang zu vorhandenen Informationen nach § 4 IFG NRW von vorneherein nicht ausschließen können.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 - 29 K 4616/22 -, juris Rn. 21, 49.
Denn in dem zugrundeliegenden Fall, in dem es um den Zugang zu einem Rechtsgutachten betreffend die Beteiligung an einem Unternehmen ging, konnte sich die Beklagte jedenfalls nicht auf §§ 93, 116 AktG berufen, da sie weder Vorstandsmitglied noch Aufsichtsratsmitglied und demzufolge nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet war.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 - 29 K 4616/22 -, juris Rn. 52.
Auch hatte sich die Beklagte darauf berufen, dass der durch §§ 93, 116 AktG vermittelte Schutz sich auch auf jede Art der Weitergabe von Informationen erstrecke, die mit Bezug auf die geschützten Informationen erstellt worden seien.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 - 29 K 4616/22 -, juris Rn. 12.
Damit ist die vorliegende Konstellation, in der sich der Beklagte auf die Vertraulichkeitspflicht eines Berichtsempfängers nach § 395 Abs. 1 AktG beruft, nicht vergleichbar. Zweck der Vorschrift ist es, dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen und so deren Interessen angemessen zu wahren. Deshalb wird nach dieser Vorschrift in der Sache die organschaftliche Pflichtenstellung des Aufsichtsratsmitglieds auf die für die Gebietskörperschaft tätigen Personen erstreckt.
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854 Rn. 44; Mohamed, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 395 Rn. 1
Dabei ist die Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht nach § 395 AktG das notwendige Korrelat zur Befreiung der Aufsichtsratsmitglieder von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Sie stellt sicher, dass die Befreiung nach § 394 AktG nicht in eine endgültige Lücke des Geheimnisschutzes gegenüber Dritten mündet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 15 A 2689/20 -, juris Rn. 73; Schall, in: Stilz/Veil, BeckOGK AktG, Stand: 1. Februar 2026, § 395 Rn. 2; Mohamed, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 395 Rn. 1; Schockenhoff, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2024, § 395 Rn. 1.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraussetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2024 - 8 C 3/23 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 15 A 2689/20 -, juris Rn. 69, 71.
Der damit ausnahmsweise anzunehmende Vorrang des öffentlichen Kontrollinteresses vor den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertraulichkeitsgrundsätzen ist Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Denn auch bei der Beteiligung an privaten Unternehmensformen unterliegt die öffentliche Hand demokratischer Kontrolle, deren effektive Wahrnehmung nur dann gewährleistet ist, wenn dem zuständigen Kontrollorgan die nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2024 - 8 C 3/23 -, juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 218 ff., insbesondere Rn. 219, 225; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 15 A 2689/20 -, juris Rn. 81.
Dieses Verhältnis von ausnahmsweise anzunehmendem Vorrang des öffentlichen Kontrollinteresses und den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertraulichkeitsgrundsätzen würde jedoch in sein Gegenteil verkehrt, wäre im Fall der Geltendmachung eines Informationszugangsanspruchs gegenüber einem Berichtsempfänger im Sinne von § 395 AktG durch Dritte - und damit durch eine Stelle ohne besondere demokratische Legitimation - die Berufung auf gesellschaftsrechtliche Vertraulichkeit ausgeschlossen.
Vgl. zum Verhältnis zu Dritten: Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2025, 144, unter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854.
Der Anwendungsvorrang der bundesgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten nach §§ 394, 395 AktG entspricht auch dem Willen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers. Dieser kann mit dem Informationsfreiheitsgesetz über diese gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht hinausgehen (vgl. auch Art. 31 des Grundgesetzes).
Vgl. zu Art. 31 GG: OVG Koblenz, Urteil vom OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854 Rn. 46; Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2025, § 395 Rn. 218.
Damit übereinstimmend heißt es in der Begründung im Gesetzentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2001, dass der Informationszugang nicht greifen kann, soweit bundesgesetzliche Sonderregelungen gelten.
Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, BeckRS 2016, 48854 Rn. 46.
Die in Anlage B 2 genannten Dokumente betreffen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft im Sinne von § 395 Abs. 1 AktG.
Die in dieser Vorschrift geregelte Verschwiegenheitspflicht der betrauten Person erstreckt sich auf alle vertraulichen Informationen, für die nach § 394 Satz 1 AktG die Verschwiegenheitspflicht der auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft bestellten Aufsichtsratsmitglieder aufgehoben wurde. Vertrauliche Angaben sind alle Informationen, an deren Geheimhaltung die Gesellschaft ein bei objektiver Betrachtung schützenswertes Interesse hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Begriffe „vertrauliche Angaben“ und „Geheimnisse“ in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG insofern auch ein subjektives Element enthalten, als sich die Vertraulichkeit einer Angabe unter Umständen erst aus einem ausdrücklichen Hinweis ergeben kann und zu einem Geheimnis der (geäußerte oder mutmaßliche) Wille zur Geheimhaltung gehört. Das entscheidende Merkmal für die Beurteilung der Schweigepflicht ist aber ein objektives, nämlich das Bedürfnis der Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens. Bei der Prüfung, ob dieses Merkmal im Einzelfall gegeben ist, können gegebenenfalls der mit einer Mitteilung verbundene Wunsch nach Geheimhaltung oder, soweit der Aufsichtsrat in Betracht kommt, eine mehrheitliche Äußerung seiner Mitglieder einen wichtigen Hinweis auf die Notwendigkeit vertraulicher Behandlung geben.
Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156/73 -, juris Rn. 12.
Zwar hat der Kläger die in der Anlage B 2 genannten Dokumente nicht von seinem Begehren dadurch ausgenommen, dass er keine Einsicht in Unterlagen begehrt, die konkrete Steuerpflichtige betreffen. Denn nach seinem Vortrag sind damit lediglich steuerliche Daten im Sinne von personenbezogenen Daten betroffen, wozu die Aufsichtsratssitzungen der Portigon AG nicht gehören.
Bei den Aufsichtsratsprotokollen handelt es sich jedoch um vertrauliche Informationen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Diese Regelung dient der Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates und der Erhaltung der Vertraulichkeit seiner Sitzungen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - II ZB 20/11 -, NZG 2012, 347, 349; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 - 2 K 293/12 -, juris Rn. 19, 21; Breuer/Fraune, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 109 AktG Rn. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Geheimhaltungswillen auch ausdrücklich bekundet. Nach Darlegung des Beklagten handelt es sich bei den Informationen nicht um bloße Ergebnisdarstellungen in Protokollen, sondern um Wortprotokolle von Aufsichtsratssitzungen, bei denen das Thema Dividendenarbitragegeschäfte Gegenstand der Erörterungen war. Die Informationen sind nach Angaben des Beklagten auch nicht publikationspflichtig, öffentlich zugänglich oder ihrer Natur nach nicht vertraulich. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Dem Auskunftsbegehren des Klägers steht nicht der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW entgegen. Insoweit hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023, Band 1, Bl. 52-149, Band 2, Bl. 27-29, Band 3, Bl. 73-81, Band 4, Bl. 248.
Nach § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargelegt. In der Begründung des angegriffenen Bescheides führt er aus, die Bekanntgabe von Details im Zusammenhang mit der Thematik Cum/Cum, die Eingang in die Akten des Ministeriums der Finanzen gefunden hätten, beeinträchtige laufende Verwaltungsverfahren, da etwa Informationen zum Erkenntnisstand der Verwaltung preisgegeben würden. Sofern die von dem Kläger erbetenen Informationen bekannt würden, könnten sich hieraus möglicherweise Argumentationshilfen für die Einspruchsführer bzw. Kläger in den noch anhängigen Verwaltungsverfahren ergeben. Dem lässt sich insbesondere die zu fordernde „erhebliche Beeinträchtigung" des Verfahrensablaufs in einem der genannten Verfahren nicht entnehmen. Auch hat der Kläger von seinem Informationszugangsantrag Informationen zu konkreten Steuerpflichtigen ausgenommen. Eine Bezugnahme auf konkrete Verfahren ist damit von vornherein nicht möglich.
Nichts Anderes gilt, soweit sich der Beklagte auf eine erhebliche Beeinträchtigung von Klageverfahren beruft. Dabei kann dahinstehen, ob laufende Gerichtsverfahren unter den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW fallen, und es sich bei der Nichtberücksichtigung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt.
Offengelassen in: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2023 - 8 A 809/12 -, juris Rn. 34 ff.
Denn auch insoweit ist keine erhebliche Beeinträchtigung eines gerichtlichen Verfahrens dargelegt.
Hinsichtlich der Dokumente in Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023, Band 3, Bl. 73-81, Band 4, Bl. 246-247, 248, Band 5, Bl. 102-104, Band 7, Bl. 46-48 besteht ebenfalls ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang. Den in der Aufstellung der Anlage B 1 zur Klageerwiderung ohne konkrete Begründung geltend gemachten Ausschlussgrund gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW hat der Beklagte auch nach Hinweis des Klägers im Hinblick auf die bezeichneten Unterlagen nicht weiter konkretisiert. Ein pauschaler Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genügt den Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten ersichtlich nicht.
Soweit der Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2023 teilweise nicht beschieden hat, ist er gehalten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) über den Zugangsantrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. §§ 6 bis 9 IFG NRW regeln Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Informationsherausgabe verweigert werden kann. Das Vorliegen von Ausschlussgründen hat der Beklagte jedenfalls hinsichtlich eines Referats jedoch nicht geprüft, soweit der (umfassend gestellte) Antrag des Klägers auch solche Informationen betrifft, die sich nicht auf die Erstellung der BMF-Schreiben beziehen. In dieser Situation ist es geboten, die Grundsätze des sog. steckengebliebenen Verfahrens,
vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, juris Rn. 3,
entsprechend anzuwenden und dem Beklagten aufzugeben, die ausstehende Prüfung von Ausschlussgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Bei der von dem Beklagten danach vorzunehmenden Prüfung sind die oben genannten Ausführungen zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Kläger hinsichtlich 36 der in den Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung insgesamt aufgeführten 370 Dokumente einen Anspruch auf Informationszugang hat. Weiterhin ist berücksichtigt worden, dass der Beklagte hinsichtlich der Verpflichtung zur Neubescheidung unterlegen ist. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die Bezeichnung der öffentlich zugänglichen Dokumente dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Betroffen hiervon sind 37 der insgesamt 370 Dokumente.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG und § 395 AktG besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sind.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.