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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.05.2026 – 16 K 10918/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0506.16K10918.25.00

Gründe

Aufgrund des Status der Klägerin als seit dem 15. August 2024 im Handelsregister als erloschen eingetragene Gesellschaft hat das Gericht zunächst von Amts wegen klarstellend das Aktivrubrum entsprechend berichtigt. Ebenso von Amts wegen klarstellend berichtigt hat das Gericht das Aktivrubrum dahingehend, Herrn P. als vollmachtlosen Vertreter der Klägerin zu führen. Eine Gesellschaft, deren Liquidation beendet ist und die aus dem Handelsregister gelöscht ist, ist nämlich grundsätzlich als Rechtssubjekt nicht mehr existent und hat folglich grundsätzlich auch keinen gesetzlichen Vertreter mehr. Insbesondere wirkt die Vertretungsbefugnis des Liquidators - der Herr P. in Bezug auf die Klägerin bis zu deren Erlöschen war - nicht über den Erlöschenszeitpunkt hinaus fort. Vielmehr hat, wenn sich nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, eine Nachtragsliquidation stattzufinden, für die in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG) auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Liquidatoren neu zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen hat,

vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1970 - II ZB 5/69 -, BGHZ 53, 264 ff.; Koch in Bartl, GmbH-Recht, 9. Auflage, 12/2024, § 74 GmbHG, Rn. 6.

Letzteres ist in Bezug auf die Klägerin jedoch nicht erfolgt.

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem der vollmachtlose Vertreter der Klägerin, Herr P., mit Schriftsatz vom 30. April 2026 die Klage zurückgenommen hat. Im vorliegenden Fall der Erhebung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter war auch die Rücknahme der Klage durch denselben vollmachtlosen Vertreter möglich,

vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. August 1987 - 4 TE 1887/87 -, juris, Rn. 16.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung und § 179 Bürgerliches Gesetzbuch in entsprechender Anwendung. Hiernach sind dem vollmachtlosen Vertreter eines Klägers nicht nur generell die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn dieser das Verfahren veranlasst hat,

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2024 - 11 A 8/24, 11 A 25/24 -, juris, Rn. 3, m.w.N,

sondern insbesondere auch dann, wenn dieser einen Rechtsbehelf für ein nicht (mehr) beteiligtenfähiges Rechtssubjekt - wie hier die Klägerin nach erfolgter Löschung aus dem Handelsregister - erhoben hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1981 - 4 B 1643/80 -, NJW 1981, 2373; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 9 A 1440/18 -, DVBl 2022, 543 ff. = juris, Rn. 29.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.