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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.05.2026 – 15 K 400/24

15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0508.15K400.24.00

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweck der Betrieb von Abgrabungen, die Wiederaufbereitung und die Beseitigung von Abfällen jeglicher Art sowie die Rekultivierung und Auffüllung des Grundstücks Gemarkung Z. Flur 00 Flurstücke 00 und 00. Sie wendet sich gegen eine durch den Landesbetrieb U. Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) verfügte Entfristung einer Waldumwandlungsgenehmigung, die mit der Anordnung verbunden ist, anstatt eine Ersatzaufforstung anzulegen ein Ersatzgeld zu zahlen.

Der Q., zu dem unter anderem die vorgenannten Grundflächen der Klägerin gehören, umfasst mit dem dortigen, ca. 3 km südwestlich des Stadtzentrums von M.-Z. gelegenen Deponiebetrieb der Klägerin eine Grundfläche von insgesamt etwa 40 ha, von denen in der Vergangenheit ca. 12,5 ha für eine Auskiesung und Wiederverfüllung genutzt wurden. Erworben hatte die Klägerin die Flurstücke 00 (30,913 ha) und 00 (5,4119 ha) der Gemarkung Z. Flur 00 im Jahr 1993 von der Erbengemeinschaft Freiherr B..

Freiherr B. hatte im Jahr 1960 der Stadt M.-Z. vertraglich das Recht eingeräumt, Aufschüttungen auf den Auskiesungsflächen des Q.es vorzunehmen, und zwar dergestalt, dass der Stadt M.-Z. über der Aufschüttung der J. AG noch - von den Randzonen abgesehen - Füllraum für Müll, Sperrmüll, Erdaushub und Bauschutt in einer Tiefe von 5 m verbleibt. Ebenfalls im Jahr 1960 schlossen die J. AG und die Stadt M.-Z. eine Vereinbarung zur Regelung der mit dem Zukippen des Q.s verbundenen Fragen, die unter anderem eine räumliche Trennung der städtischen Kippstelle von derjenigen des Bergbauunternehmens vorsah.

Im Jahr 1964 schloss Freiherr B. als damaliger Eigentümer der den Q. bildenden Grundflächen mit der J. Bergwerk D. G. AG (J. AG) einen notariellen Vertrag, der seit dem Jahr 1909 geschlossene vertragliche Vereinbarungen ersetzte und die J. AG berechtigte, aus dem Gelände des Berges Sand, Kies und Anfüllmaterial sowie Ton zu gewinnen, abzufahren und zu verwerten und bis einschließlich 1990 die bis dato und in Zukunft ausgekiesten Teile des Q.-Geländes mit Bergen, Schlamm und Müll so hoch anzufüllen, dass darüber noch eine 5 m hohe Müllschüttung erfolgen kann.

Entsprechend der Befugnis, die ihr durch die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 1964 und den zuvor geschlossenen Verträgen eingeräumt worden war, übertrug die J. AG - bzw. die F. AG als ihre Rechtsnachfolgerin - ihr Auskiesungsrecht an den vorbezeichneten Flächen im Laufe der Zeit an verschiedene Unternehmen. Während danach zunächst der nördliche Teil des Q.s ausgekiest wurde, erwarben später das Recht zur Auskiesung im östlichen Teil des Q.s die B. und Y. GmbH und in bestimmten Bereichen des Westteils des Q.s eine weitere Firma. Sämtliche Verträge liefen zum 31. Dezember 1990 aus.

Zwecks Umsetzung der Auskiesungs- und Wiederverfüllungsvorhaben hatte Freiherr B. bereits am 15. Februar 1971 die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf einem Teil der Grundflächen der Gemarkung Z. Flur 00, Flurstücke 00 und 00 beantragt. Die Genehmigung erteilte ihm das Staatliche Forstamt E.-L. mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 nach Maßgabe des als Bestandteil des Bescheides beigefügten Lageplans befristet bis zum 1. Januar 2000 für 12,10 ha des Flurstücks 00 und 3,30 ha des Flurstücks 00. Der Genehmigungsbescheid war - unter anderem - mit der "Auflage Nr. 9" versehen, nach der die Wiederverfüllung und anschließende Rekultivierung der Oberfläche und deren Bepflanzung im Einvernehmen auch mit der unteren Forstbehörde zu erfolgen habe.

Auf Antrag der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Freiherr B. verlängerte das Staatliche Forstamt A. mit Bescheid vom 18. Januar 2000 die mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 ausgesprochene Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung bis zum 28. Februar 2005. Dem Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung half das Staatliche Forstamt A. mit Bescheid vom 1. März 2000 ab und verlängerte die am 7. Dezember 1972 durch das Staatliche Forstamt E.-L. verfügte Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung bis zum Ablauf von 2 Jahren, nachdem die Wiederauffüllung des Q.es mit Abfällen und die Gestaltung der wiederaufgefüllten Flächen - vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch abweichende Festlegung der einzuhaltenden Höhen seitens der Bezirksregierung Y.  - gemäß dem Höhenplan des J. AG (Zeichenp. Nr. 0000 vom 18. November 1969) abgeschlossen ist und nachdem die gestalteten Auffüllflächen mit der von der Bezirksregierung Y. bzw. der Bergbehörde bestimmten Oberflächenabdichtungsschicht und der erforderlichen Schicht kulturfähigen Bodens versehen sind.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (BGBl. I S. 875) im Juni 1972 und des nordrhein-westfälischen Abfallgesetzes im Jahr 1973 (GV. NRW. S. 562) traf der (frühere) Regierungspräsident Y. mit seinen Bescheiden vom 1. Dezember 1978, 25. Mai 1981 und 8. Juli 1983 erste abfallrechtliche Regelungen für den Deponiebetrieb.

Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bezirksregierung Y. unter Abänderung des Bescheides vom 8. Juli 1983 und der nachfolgenden Änderungsentscheidungen mit Bescheid vom 7. August 2006 die wesentliche Änderung der Deponie Q. zum Weiterbetrieb der Deponieabschnitte I bis IV bis zum 15. Juli 2009, zur Errichtung der Deponie in den östlichen Restflächen dieser Deponieabschnitte sowie weiterer Deponieabschnitte und zum unbefristeten Betrieb der Deponie in den östlichen Restflächen der Deponieabschnitte I bis IV sowie den Deponieabschnitten V bis VII. Nach Ziffer 6 des Bescheides vom 8. Juli 1983 in der Änderungsfassung des Bescheides vom 7. August 2006 umfasste die die Klägerin treffende Rekultivierungspflicht alle in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Y. liegenden Bereiche der Deponie (Ziffer 6.1), wobei die Klägerin der Bezirksregierung Y. bis zum 31. Juni 2007 - in Abstimmung unter anderem mit dem Staatlichen Forstamt A. (Ziffer 6.9) - unter Berücksichtigung der bis dato erforderlichen Wiederaufforstung die Planung für ein Oberflächenabdichtungssystem gemäß der Deponieverordnung vorzulegen hatte und der Rekultivierungsplan vom 29. Januar 1985 entsprechend zu aktualisieren war (Ziffer 6.7).

Meinungsverschiedenheiten mit der Bezirksregierung Y. über die bestehende Genehmigungslage machte die Klägerin vor dem OVG NRW zum Gegenstand der Verfahren 20 D 6/11.AK, 20 D 77/11.AK und 20 D 86/11.AK. Zur Beendigung der Rechtsstreitigkeiten schlossen die Klägerin und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Y. , einen Vergleich, den das OVG NRW ihnen mit Beschluss vom 20. August 2015 (Prozessvergleich vom 20. August 2015) unterbreitet hatte. Nach dem Beschlusstenor (Ziffer A.) vereinbarten sie "… zur Beseitigung bestehender Ungewissheiten und zur Ausräumung der bisherigen Unstimmigkeiten, dass die geltende Genehmigungslage in dem nachfolgend unter den Gliederungspunkten I. und II. niedergelegten Sinne auszulegen und anzuwenden …" ist.

Ziffer A.II.9. des Vergleichstenors bestimmt:

"Die Begrünung (Bepflanzung) der Deponie ist in Angleichung an den derzeitigen Zustand in den Altbereichen vorzunehmen."

Ziffer A.II.10. des Vergleichstenors bestimmt:

"Die Klägerin verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Vergleichs den Antrag auf "Entfristung" der ursprünglich vom 7. Dezember 1972 datierenden, mit Bescheid des Staatlichen Forstamts A. vom 1. März 2000 verlängerten befristeten Waldumwandlungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem durch den Entfristungsantrag in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren werden Art und Umfang der erforderlichen Ersatzaufforstung geklärt. Die Klägerin wird ein bestandskräftiges Ergebnis des zuvor genannten Verwaltungsverfahrens umsetzen."

In den Gründen seines Vergleichsvorschlagsbeschlusses führte das OVG NRW zu den Regelungen unter Ziffer A.II.9 und 10 aus:

"Die nach derzeitigem Stand beabsichtigte Herstellung eines OFA-Systems von 1,10 m Dicke ist gleichbedeutend mit einem Verzicht auf eine Bewaldung der Deponie. Ein solcher Verzicht erscheint aus mehreren Gründen nicht unbillig oder unangemessen. Erstens dürfte die Genehmigungslage kaum ausreichen, eine Bewaldung der Deponie gegenüber der Klägerin anzuordnen und durchzusetzen. Zweitens stellen die vorgeschlagenen Regelungen eine Angleichung an die Altbereiche sicher, die aufgrund der geringen Stärke der dortigen Rekultivierungsschichten ebenfalls keine Bewaldung zulassen. Drittens erscheint eine Bewaldung deponietechnisch im Hinblick auf damit verbundene Unsicherheiten und Risiken nicht erstrebenswert, auch wenn sie grundsätzlich machbar wäre und in gestalterischer Hinsicht wünschenswert erscheinen mag. Viertens ist ein Unterbleiben der Anlegung von Wald auf der Deponie nicht gleichbedeutend mit einem völligen Verzicht der Anlegung von Wald. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einem Unterbleiben der Anlegung von Wald auf der Deponie eine "Entfristung" der unter A.Il.10 genannten befristeten Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist und eine solche nach der insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 a. E. LFoG nur dann in Betracht kommt, wenn Ersatzaufforstungen geleistet werden. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in dem Verwaltungsverfahren, das durch den "Entfristungsantrag" in Gang gesetzt wird und in dem der von der Klägerin, dem Staatlichen Forstamt A. und der Deutsche Steinkohle AG geschlossene Umwandlungsvertrag vom 18. Februar 2002 zu berücksichtigen sein wird, zu klären."

Den Prozessvergleich vom 20. August 2015 machte die Klägerin vor dem OVG NRW zum Gegenstand des Verfahrens 20 D 180/22.AK mit dem - nach teilweiser Rücknahme der Klage - verbliebenen Begehren, den Vergleich anzupassen und die Bezirksregierung Y. zu verpflichten, dem Abschluss der Rekultivierung der Deponie bis zum 30. Juni 2031 sowie der automatischen Verlängerung der Frist bei Eintritt - im Klageantrag näher ausgeführter Umstände - ebenso zuzustimmen wie der Verpflichtung der Klägerin, die Rekultivierung der Deponie insgesamt bis zum 30. Juni 2031 abzuschließen, sofern bei Ende der Ablagerungsphase sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen, Zustimmung und Anderes von Behörden oder sonst zu Beteiligenden vorliegen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

In dem Verfahren OVG NRW 20 F 3/21.AK verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Y. eine Deponiefläche von 5 ha nach ihrer Wahl zu rekultivieren. Die entsprechend dem Vergleich durch die Bezirksregierung Y. mit Bescheid vom 10. März 2022 genehmigte Änderung des Plans zur Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems griff die Klägerin aufgrund eines Vorbehaltes vor dem OVG NRW (20 D 88/22.AK) an; das Verfahren ist noch anhängig. Im ebenfalls noch nicht entschiedenen Verfahren OVG NRW 20 D 8/21.AK begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Bezirksregierung Y. , das Oberflächenabdichtungssystem in einem Teilbereich der von ihr betriebenen Deponie Q. gemäß der vorgelegten Oberflächenabdichtungsplanung zu genehmigen.

Durch Vergleich vom 30. Dezember 2022 einigten sich die Klägerin und die Bezirksregierung Y. vor dem OVG NRW (20 F 43/22.AK) auf ein Ende der Ablagerungsphase der Deponie zum 31. Dezember 2022.

Bereits mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2016 hatte die Klägerin bei dem Landesbetrieb beantragt,

"die Befristung in der ursprünglich vom 07.12.1972 datierenden Waldumwandlungsgenehmigung des Staatlichen Forstamts E.-L., die mit Bescheid des Staatlichen Forstamts A. vom 01.03. 2000 verlängert worden ist, im Hinblick auf die im anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Flächen aufzuheben."

Unter Bezugnahme auf die Gründe des Prozessvergleichs vom 20. August 2015 führte die Klägerin aus, es sei nach Maßgabe des Vergleichs davon auszugehen, dass eine in der Vergangenheit behördlicherseits verschiedentlich geforderte Bewaldung des Q.es rechtlich wie tatsächlich insgesamt unmöglich sei. Da gemäß Ziffer A. II. 9 des Vergleichs vom 20. August 2015 die Begrünung der Deponie in Angleichung an den derzeitigen Zustand in den Altbereichen vorzunehmen sei, bedürfe es der Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung der betroffenen Fläche. Dem diene der Antrag auf "Entfristung" der zurzeit befristeten Umwandlungsgenehmigung, den sie als Deponiebetreiberin stelle, da sie als solche die Verfahren vor dem OVG NRW geführt habe. Der Lageplan zeige die mit Bescheid des Staatlichen Forstamtes E.-L. vom 7. Dezember 1972 genehmigte Waldumwandlungsfläche ohne den Flächenanteil, den die F. AG nach ihrer bergrechtlichen Verpflichtung aufzuforsten habe. Allerdings sei die Teilfläche der Gemarkung Z., Flur 00, Flurstück 00, auf die sich die mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung beziehe, mit 12,10 ha fehlerhaft bemessen. Ausweislich der Überprüfung durch ein Vermessungsbüro betrage ihre Größe lediglich 8,80 ha. Tatsächlich erfasse der Genehmigungsbescheid vom 7. Dezember 1972 damit eine Gesamtfläche von (8,80 ha +3,30 ha =) 12,10 ha, von denen lediglich eine Fläche von "ca. 9,7 ha" in den Antrag einbezogen werde, weil die weitere Fläche von 2,40 ha im Verantwortungsbereich der F. AG liege, die dort die für die Bergbaudeponie erforderlichen Nachsorgeeinrichtungen unterhalte und die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen durchzuführen habe. Zudem sei die in der „Auflage Nr. 9“ zu dem Bescheid vom 7. Dezember 1972 bezeichnete Fläche, deren Bepflanzung nach der Wiederverfüllung und anschließender Rekultivierung der Oberfläche im Einvernehmen auch mit der unteren Forstbehörde zu erfolgen habe, nicht Gegenstand der Umwandlungsgenehmigung und deshalb von dem Aufhebungsantrag nicht erfasst. Zugleich bat die Klägerin den Landesbetrieb um Mitteilung, in welchem Umfang eine Ersatzaufforstung für die Antragsfläche erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 27. November 2017 teilte der Landesbetrieb der Klägerin mit, es werde davon ausgegangen, dass sie den Antrag vom 23. Februar 2016 als Grundstückseigentümerin gestellt habe, da sie Rechtsnachfolgerin des Freiherrn B. als Adressat der Waldumwandlungsgenehmigung aus dem Jahr 1972 sei. Die in der Antragsschrift genannten Flächengrößen seien nachvollziehbar und würden akzeptiert. Da die Antragsflächen über einen langen Zeitraum unbestockt gewesen seien, seien je Hektar Waldumwandlungsfläche 1,5 ha Ersatzaufforstung zu leisten. Sofern die Klägerin nicht über Flächen für eine Ersatzaufforstung verfüge, werde gebeten, Einverständniserklärungen von Eigentümern in Betracht kommender Ersatzaufforstungsflächen vorzulegen. Alternativ möglich sei auch der Nachweis von Ersatzaufforstungen über ein Ökokonto.

Zudem wies der Landesbetrieb die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2018 unter Bezugnahme auf beigefügte Karten - unter anderem - darauf hin, dass sich ihre Wiederaufforstungsverpflichtung nicht nur auf die vom Entfristungsantrag erfassten, sondern auch auf die von der F. AG bewirtschafteten Flächen erstrecke. Eine Aufforstung dieser Flächen unterliege nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung T. vom 10. August 2017 nicht der Bergaufsicht.

Unter dem 21. April 2018 machte die Klägerin gegenüber dem Landesbetrieb - unter anderem - geltend, ein Ausgleichsverhältnis von 1:1,5 lasse sich nicht begründen. Die Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung aus dem Jahr 1972 sei mit Bescheid vom 1. März 2000 anknüpfend an Bedingungen verlängert worden, die bislang nicht eingetreten seien, ohne dass sie dies zu vertreten habe.

Unrichtig sei ferner die Auffassung, dass sie eine forstrechtliche Verantwortung auch für den in den Antrag vom 23. Februar 2016 nicht einbezogenen Flächenanteil von (12,1 ha - 9,7 ha =) 2,4 ha treffe. Diese liege allein bei der F. AG, auch wenn eine Aufforstung dieser Fläche nicht der Bergaufsicht unterliege, weil eine Aufforstung die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen beeinträchtigen würde.

Mit Schreiben vom 2. August 2018 teilte der Landesbetrieb der Klägerin mit, dass es bei dem Wiederaufforstungsverhältnis von 1:1,5 verbleiben werde. Der Funktionsverlust der Antragsfläche als Waldfläche sei bedeutend. Wie lange die Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung andauere, falle in ihr unternehmerisches Risiko. Auch bleibe die Klägerin für die von dem Entfristungsantrag nicht erfassten Teilflächen des Q.es forstrechtlich verantwortlich, da Freiherr B. als Voreigentümer sämtlicher Flächen die befristete Waldumwandlungsgenehmigung beantragt und erhalten habe.

Nachdem die Klägerin unter dem 9. Januar 2019 schriftsätzlich erneut ein Ersatzaufforstungsverhältnis von 1:1,5 kritisiert und sich nochmals gegen ihre forstrechtliche Verantwortlichkeit für andere als die in ihrem Antrag vom 23. Februar 2016 bezeichneten Flächen gewandt hatte und ein für Januar 2019 avisiertes Gespräch mit dem Landesbetrieb zur Klärung strittiger Punkte nicht zu Stande gekommen war, teilte der Landesbetrieb der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2022 mit, dass das Antragsverfahren nunmehr fortgeführt werde. Zugleich forderte das Landesamt die Klägerin auf, Ersatzflächen zu benennen, wies auf die Möglichkeit der Nutzung eines Ökokontos hin und bezifferte für den Fall der ebenfalls in Betracht kommenden Festsetzung eines Ersatzgeldes dessen Höhe auf voraussichtlich 15,00 Euro je Quadratmeter.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 machte die Klägerin gegenüber dem Landesbetrieb - unter anderem - geltend, Ersatzflächen könne sie erst anbieten, wenn behördlicherseits der betroffene Flächenumfang festgelegt sei. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass forstrechtlich für die Umwandlung von Wald Ersatz geleistet werden müsse. Dies gelte allerdings nur, wenn eine Wiederaufforstung unmöglich sei. Dass dies auf die Antragsfläche zutreffe, sei bislang indes nicht festgestellt. Auch fehle es weiterhin an tragfähigen Feststellungen zu der Frage, warum sie nicht in Anwendung der entsprechenden Regelungen des Landesforstgesetzes von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbunden werden könne. Das in dem Schreiben vom 2. August 2018 angegebene Ersatzaufforstungsverhältnis von 1:1,5 sei nur nachvollziehbar, wenn man die Begründung allein auf die Antragsfläche beschränke und sich daraus keine nachteiligen Folgerungen für die nicht verfahrensgegenständlichen Flächen ergäben. Zudem werde die Bedingung, unter der nach dem Bescheid vom 1. März 2000 durch das Staatliche Forstamt A. die verlängerte Frist zur Waldumwandlung ende, voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2033 eintreten.

Nachdem der Landesbetrieb die Klägerin unter dem 13. Januar 2023 auf die anstehende Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hingewiesen hatte, übersandte er der Klägerin deren Stellungnahmen zur Kenntnisnahme.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 "… entfristete …" der Landesbetrieb unter Bezugnahme auf die in der beigefügten Karte rot umrandeten Teilflächen der Gemarkung Z., Flur 00, Flurstücke 00 (tlw.) und 00 (tlw.) die am 7. Dezember 1972 vom Staatlichen Forstamt E. befristet erteilte Waldumwandlungsgenehmigung auf, wie beantragt, einer Fläche von 9,54 ha dauerhaft und stellte fest, dass die Umwandlung bereits vollzogen sei (Ziffer "1. Genehmigung"). Unter Ziffer 2. ("Nebenbestimmungen") setzte er ferner zum Ausgleich der "… nachteiligen Wirkungen der dauerhaften Waldumwandlung …" anstelle der Anlage einer Ersatzaufforstung die Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 16,50 Euro netto je Quadratmeter und damit insgesamt 1.873.179,00 Euro fest, zahlbar binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Zugleich bestimmte er, dass die Entfristung erst mit Zahlung des festgesetzten Ersatzgeldes wirksam wird, und sah für den Fall der Zahlung des Ersatzgeldes erst nach dem 31. Dezember 2025 die Anpassung des Zahlbetrages vor, und zwar auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes im Juni 2023 (116,7 Punkte, Basisjahr 2020 = 100 Punkte), wenn sich der Index um mehr als fünf Punkte ändert. Schließlich setzte der Landesbetrieb für seine Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 4.110,00 Euro (Ziffer "3. Kostentscheidung") fest.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Landesbetrieb im Wesentlichen aus, die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin des Freiherrn B., dem das Staatliche Forstamt E.-L. mit Bescheid vom 7.  Dezember 1972 die Genehmigung zur Umwandlung von 15,4 ha Wald am Q. befristet erteilt habe, wobei die Größe der in dem damaligen Bescheid bezeichneten Grundfläche tatsächlich lediglich 12,10 ha betrage. Die Befristung der Umwandlungsgenehmigung dauere nach deren Verlängerung im Jahr 2000 fort. In dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 habe sich die Klägerin verpflichtet, einen Entfristungsantrag zu stellen. Da sich der Antrag vom 23. Februar 2016 mit 9,54 ha allerdings nur auf eine Teilfläche der 12,10 ha beziehe, die der Genehmigungsbescheid vom 7. Dezember 1972 erfasse, sei über die Restflächen in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Dem Antrag der Klägerin vom 23. Februar 2016 sei zu entsprechen. Voraussetzung der beantragten dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sei jedoch die Kompensation der negativen Auswirkungen der Entfristung durch die Anlage einer Ersatzaufforstung. Die Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald ohne Ersatzleistungen sei nicht möglich.

Um den Besonderheiten des Verfahrens und den Interessen der Klägerin Rechnung zu tragen, werde ein Ausgleich von Waldumwandlungsfläche zu Ersatzaufforstungsfläche im Verhältnis von 1:1 als verhältnismäßig angesehen und dieses der Ersatzgeldberechnung zugrunde gelegt, obwohl wegen des umliegend geringen Waldanteils nach den örtlichen Verhältnissen an sich ein Kompensationsverhältnis von 1:1,5 angemessen sei.

Ersatzaufforstungsflächen habe die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht benannt. Da sie um den ursprünglich angedachten Kompensationsfaktor von 1:1,5 gewusst habe, sei ihr das Angebot geeigneter Ersatzflächen für eine Aufforstung möglich gewesen.

Mangels bereitgestellter Ersatzaufforstungsflächen müsse der forstrechtlich erforderliche Ersatz für den Verlust des Waldes in Geld geleistet werden. Der Umfang der Ersatzzahlung werde bestimmt durch die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich der notwendigen Kosten für deren Planung sowie die Flächengestaltung und deren Unterhaltung, die Personal- und sonstigen Verwaltungskosten eingeschlossen. Das Regionalforstamt müsse am Markt Flächen zur Erstaufforstung erwerben bzw. entsprechende Verträge mit Betreibern von Ökokonten abschließen.

Der Nachweis einer Ersatzaufforstung über ein Ökokonto im Bereich des Regionalforstamtes Niederrhein sei je Quadratmeter derzeit mit durchschnittlichen Nettokosten von ca. 16,50 Euro verbunden. Dies sei für die Klägerin günstig, da linksrheinisch der für eine Ersatzaufforstung anfallende Betrag teils bis zu 20,00 Euro pro Quadratmeter netto betrage. Ein niedrigerer Betrag als 16,50 Euro könne nicht festgesetzt werden, weil ansonsten die nach dem Gebot der Walderhaltung notwendige Schaffung von Wald nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt sei.

Die Höhe des Ersatzgeldes von 1.873.179,00 Euro errechne sich aus der Größe der Umwandlungsfläche (95.400 m²) multipliziert mit dem Nettobetrag von 16,50 Euro je Quadratmeter. Das Ersatzgeld könne auch in Raten gezahlt werden.

Eine Genehmigung der Entfristung ohne die Festsetzung des Ersatzgeldes komme als milderes Mittel nicht in Betracht, da nur durch die Zahlung des Ersatzgeldes der Waldverlust qualitativ und quantitativ ausgeglichen werden könne.

Gegenüber ihrer Zahlungspflicht könne die Klägerin nicht einwenden, dass das festgesetzte Ersatzgeld eine für sie unerwartete finanzielle Belastung bedeute. Der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger sei bekannt gewesen, dass die Nutzung der Fläche als Deponie in jedem Fall Folgekosten für die Umwandlung der Flächen nach sich ziehen werde.

Eine Entbindung der Klägerin von der Wiederaufforstungsverpflichtung komme nach dem nordrhein-westfälischen Forstrecht nicht in Betracht. Sie könne ohnehin nur widerruflich erfolgen und sei bei befristet erteilten Genehmigungen zur Waldumwandlung nach Ablauf der gesetzten Frist ausgeschlossen. Zudem fehle es auch an einem Entbindungsgrund, da es sich bei dem Abbau von Kies und der nachfolgenden Nutzung der Fläche als Deponie um eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung handele. Von den Gewinnen der wirtschaftlichen Betätigung seien Rückstellungen zu bilden, um die Wiederaufforstung bzw. die Verlagerung der Waldflächen finanzieren zu können. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass der Klägerin als Deponiebetreiberin eine Wiederaufforstung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden könne.

Trotz der Höhe des Ersatzgeldes sei dessen Festsetzung auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Ein Absehen von der Ersatzgeldforderung führe vielmehr zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Trägern langfristiger Vorhaben, für die eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden sei.

Die Klägerin hat am 18. Januar 2024 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 18. Dezember 2023 sei schon deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben, weil sie die unter Ziffer 1 erteilte Genehmigung nicht beantragt habe. Ihr Antrag vom 23. Februar 2016 sei nicht darauf gerichtet, eine Waldumwandlung zu genehmigen, sondern die Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 in der Fassung des Bescheides vom 1. März 2000 aufzuheben.

Eine Waldumwandlungsgenehmigung für den Deponiebereich gehe ins Leere, da sie gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) LFoG NRW bereits mit den deponierechtlichen Plangenehmigungen vom 8. Juli 1983 und 7. August 2006 durch die Bezirksregierung Y. erteilt worden sei. Sie regelten in Ziffer 6 bzw. den Ziffern 6.1 ff. die Rekultivierung des Deponiebereichs, enthielten mithin forstrechtliche Regelungen und entsprächen damit der Genehmigung einer unbefristeten Waldumwandlung.

Das deponierechtlich festgelegte Rekultivierungsziel sei durch den Prozessvergleich vom 20. August 2015 obsolet geworden. Für einen solchen Fall sehe die Plangenehmigung vom 7. August 2006 unter Ziffer 6.7 ein eigenständiges deponierechtliches Verfahren vor, in dem die deponierechtliche Genehmigung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ggfs. nachträglich mit Auflagen zu versehen sei.

Diese Rechtsauffassung liege auch dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 zugrunde. Dort habe das OVG NRW nicht festgestellt, dass eine Wiederaufforstung der Deponiefläche an Ort und Stelle ausgeschlossen sei, sondern unter A.II.9 und A.II.10 ausgeführt, dass "die Genehmigungslage kaum ausreichen dürfte, eine Bewaldung der Deponie gegenüber der Klägerin anzuordnen und durchzusetzen", und dass eine "Bewaldung … grundsätzlich machbar wäre". Ob einer Bewaldung der Deponiefläche möglicherweise Gründe der Deponiesicherheit entgegenstehen, sei deshalb deponierechtlich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu klären. Hierfür seien die Forstbehörden nicht zuständig.

Dementsprechend habe das OVG NRW in dem mit Beschluss vom 20. August 2015 vorgeschlagenen Vergleich auch keine Verpflichtung aufgenommen, eine unbefristete Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen, sondern diesbezüglich die allgemein gehaltene Formulierung "Entfristung" bzw. "Antrag auf Entfristung" verwandt und auch nicht von der Forstbehörde als zuständiger Stelle gesprochen, sondern formuliert, dass der Entfristungsantrag "bei der zuständigen Behörde" zu stellen sei. Hiermit korrespondiere das Ziel des Antrags vom 23. Februar 2016, die Befristung der vormals forstrechtlich erteilten Waldumwandlungsgenehmigung aufzuheben.

Die Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung lediglich aufzuheben, entspreche auch dem Sinn und Zweck des Prozessvergleichs vom 20. August 2015. Danach sei die mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung in der Gestalt des Bescheides vom 1. März 2000 anzupassen gewesen, weil dort eine Wiederaufforstung der Umwandlungsflächen ausdrücklich vorgesehen gewesen sei.

Dass das Landesforstgesetz die Aufhebung der Befristung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht vorsehe, stehe der Verbindlichkeit der Regelung in dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 nicht entgegen.

Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der in einem Prozessvergleich getroffenen Regelungen sei nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge zu bestimmen. Einen Nichtigkeitsgrund stelle es aber nicht dar, wenn der Prozessvergleich mit der Aufhebung der Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung eine Regelung enthalten sollte, die mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Forstrechts nicht übereinstimme. Sofern der Landesbetrieb den Aufhebungsantrag vom 23. Februar 2016 als unvereinbar mit dem Forstrecht ansehe, habe er den Antrag deshalb ablehnen müssen. Nicht befugt sei er gewesen, ihn als Entfristungsantrag auslegen und versehen mit Nebenbestimmungen positiv zu bescheiden. Allenfalls habe der Landesbetrieb in Betracht ziehen dürfen, die Entfristung unter der aufschiebenden Bedingung einer verbindlichen Regelung der Folgen einer unbefristeten Waldumwandlungsgenehmigung in dem deponierechtlichen Verfahren zu verfügen.

Aus der Rechtswidrigkeit der Entfristungsentscheidung folge notwendig, dass auch die in dem Bescheid vom 18. Dezember 2023 unter Ziffer 2 getroffenen "Nebenbestimmungen" rechtswidrig seien. Im Ergebnis gelte dies allerdings auch, wenn sich die in dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Entfristungsentscheidung entsprechend dem Antrag vom 23. Februar 2016 als Aufhebung der Befristung der im Jahr 1972 erteilten und durch den Bescheid vom 1. März 2000 verlängerten Waldumwandlungsgenehmigung begreifen ließe.

Auch in Folge einer solchen, in die Kompetenz des Landesbetriebes fallenden Aufhebungsentscheidung habe dieser die in dem Bescheid vom 18. Dezember 2023 unter Ziffer 2 getroffenen Nebenbestimmungen nicht erlassen dürfen.

Da gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) LFoG über die Waldumwandlung im Rahmen der deponierechtlichen Genehmigungen entschieden worden sei, habe die Bezirksregierung Y. auch im Rahmen der deponierechtlich vorgesehenen Planänderungsgenehmigung oder durch nachträgliche Auflagen zur Plangenehmigung über eine Ersatzaufforstung oder die Festsetzung eines Ersatzgeldes zu entscheiden. Die Notwendigkeit einer Kompensation der Waldumwandlung hänge nach Grund und Umfang entscheidend von der noch nicht bestandskräftigen Ausgestaltung der Oberflächenabdichtung und des auf der Deponiefläche aufzubringenden kulturfähigen Bodens ab. Für die Ausgestaltung der Rekultivierungsmaßnahmen seien die Forstbehörden indes nicht zuständig. Die Klärung der mit der Oberflächenabdichtung und Rekultivierung zusammenhängenden Fragen seien deshalb auch Gegenstand der vor dem OVG NRW geführten Verfahren 20 D 8/21.AK und 20 D 88/22.AK. Ihre Beantwortung sei im Hinblick auf das Ob und das Wie einer Ersatzaufforstung bzw. die ggfs. erforderliche Festsetzung eines Ersatzgeldes vorgreiflich. Nur in dem deponierechtlichen Verfahren sei die gebotene Gewichtung der durch die Waldumwandlung betroffenen Belange und die qualitative Gesamtbilanzierung zwischen Eingriff und Kompensation möglich. Art und Umfang einer Ersatzaufforstung hingen ab von den am Q. gegebenenfalls zu treffenden Rekultivierungsmaßnahmen, die ihrerseits abhängig seien von der auf die Oberflächenabdichtung der Deponie aufzubringenden Rekultivierungsschicht. Aus diesem Grund bestimme der forstrechtliche Änderungsbescheid vom 1. März 2000 auch, dass die Befristung der Umwandlungsgenehmigung erst mit Ablauf von zwei Jahren ende, nachdem die Wiederauffüllung des Q.es abgeschlossen und mit der planungsrechtlich erforderlichen Oberflächenabdichtungsschicht sowie der planungsrechtlich geforderten Schicht kulturfähigen Bodens versehen sei.

In den Verfahren OVG NRW 20 D 8/21.AK und OVG NRW 20 D 88/22.AK habe die Bezirksregierung Y. zwischenzeitlich die Bereitschaft signalisiert, der Oberflächenabdichtung der Deponie durch eine bestimmte Bentonitmatte zuzustimmen. In der danach anstehenden Plangenehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz solle auch die Folgenutzung der Deponieoberfläche durch eine Photovoltaikanlage verbindlich geregelt werden.

Deponie- und abfallrechtliche Regelungen seien der Genehmigung der Waldumwandlung zeitlich vorgelagert gewesen. Zwar habe erst die Plangenehmigung vom 8. Juli 1983 die Deponie als Altanlage in das Abfallrecht überführt. Der Deponiebetrieb reiche aber bis zu dem Abgrabungsvorgang im Jahr 1909 zurück. Zudem habe den Charakter als Altanlage und die Verpflichtung des früheren Grundeigentümers des Q.es, im Jahr 1972 die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen, bereits der Bescheid der Stadt M.-Z. vom 15. Dezember 1970 begründet.

Abgesehen davon seien die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2023 auch materiell rechtswidrig.

Eine Ersatzaufforstung bzw. die Zahlung eines Ersatzgeldes dürfe schon deshalb nicht gefordert werden, weil entsprechende Ermächtigungsgrundlagen erst im Jahr 1980 und damit erst nach Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 in das Landesforstrecht aufgenommen worden seien und zudem die auflösende Bedingung, unter der die Waldumwandlungsgenehmigung nach Maßgabe des Änderungsbescheides vom 1. März 2000 stehe, noch nicht eingetreten sei.

Zudem fehle es auch an einer eindeutigen flächenmäßigen Festlegung der Ersatzaufforstungsfläche. Diese sei nach dem Gewicht der abzuwendenden nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung zu bemessen. Hierzu verhalte sich der angegriffene Bescheid widersprüchlich. Einerseits weise er in der Begründung auf das vor Erlass des Bescheides mitgeteilte Kompensationsverhältnis von mindestens 1:1,5 hin, bezeichne dort aber andererseits das Verhältnis von 1:1 als verhältnismäßig, ohne dass deutlich werde, ob dies nur für die Ersatzaufforstung oder auch das Ersatzgeld gelte.

Ferner stehe der Forstbehörde zwar hinsichtlich der Einzelheiten der Ausgestaltung der Ersatzaufforstung ein Einschätzungsspielraum zu. Ihn auszugestalten erfordere aber eine nachvollziehbare Darlegung der Wirkungen sowohl der Umwandlung als auch der Ausgleichsmaßnahme sowie eine qualitative Gesamtbilanzierung zwischen Eingriff und Kompensation. Hierzu verhalte sich die Begründung des angegriffenen Bescheides indes nicht. Soweit der Landesbetrieb das Ersatzgeld für erforderlich halte, weil die vollständige Wiederaufforstung der Deponie aus deponietechnischen Gründen nicht möglich sei, sei diese Erwägung nicht an der objektiven Bedeutung der Einwirkungen auf den Wald ausgerichtet, sondern bürde ihr als Deponiebetreiberin einseitig die Folgen für die nicht mehr mögliche Wiederaufforstung der Antragsfläche auf. Da der Q. bereits seit dem Jahr 1909 bis in die 1960er Jahre zur Gewinnung von Sand und Kies sowie zur Verfüllung von Abfällen genutzt worden sei und eine Pflicht zur Wiederaufforstung gesetzlich erst seit dem Inkrafttreten des Landesforstgesetzes aus dem Jahr 1969 bestehe, müsse für die Beurteilung der Wertigkeit des verloren gegangenen Waldes zudem auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der Umwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 abgestellt werden. Ausweislich der vorgelegten Luftbilder habe die Umwandlungsfläche seinerzeit aber nur geringwertigen Bewuchs aufgewiesen, dem keine Schutz- oder Erholungsfunktion mehr zugekommen sei. So habe der in die Mediationsverhandlungen 50 MD 1/12 vor dem OVG NRW in einem deponierechtlichen Verfahren eingebunden gewesene Landesbetrieb dort ein Grobkonzept für die Bewaldung des Q.es vorgelegt. Danach hätten 15 % seiner Fläche nicht bepflanzt und die übrige Fläche zu 60 % mit Bäumen und zu 40 % mit Sträuchern aufgeforstet werden sollen.

Auch habe der Landesbetrieb übersehen, dass die Festsetzung eines Ersatzgeldes subsidiär gegenüber der Ersatzaufforstung sei. Dem zuwider gehe der angegriffene Bescheid davon aus, dass die Ersatzaufforstung alternativ durch ein Ersatzgeld ersetzt werden könne. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei indes die Festsetzung eines Ersatzgeldes nur zulässig, wenn eine Ersatzaufforstung nicht oder nicht fristgerecht erfolge.

Damit sei die Festsetzung eines Ersatzgeldes auch deshalb rechtswidrig, weil der Landesbetrieb ihr - trotz des in dem Antrag vom 23. Februar 2022 formulierten Begehrens - vorprozessual nicht mitgeteilt habe, in welchem Umfang eine Ersatzaufforstung erforderlich sei. Das ihr seinerzeit benannte Ausgleichsverhältnis von mindestens 1:1,5 sei aus der Luft gegriffen und habe sie nicht verpflichtet, vorsorglich eine Ersatzaufforstung in beliebiger Größe anzubieten.

Außerdem sei die Ersatzzahlung an den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bemessen. Hierzu sei nicht nur eine flächenmäßige Festlegung der Ersatzaufforstungsfläche erforderlich, sondern auch eine schlüssige Begründung für die Höhe der mit 16,50 Euro je Quadratmeter angesetzten Ersatzzahlung. An beidem fehle es.

Zudem sei das vom Landesbetrieb zur Ermittlung des Kompensationsumfangs verwaltungsintern in Gestalt einer Excel-Tabelle herangezogene Instrument "Herleitung des Kompensationsumfangs bei der Waldumwandlung" nicht Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch in der Anwendung nicht nachvollziehbar.

Nach allem entspreche der Quadratmeterpreis von 16,50 Euro nicht dem Wert des Funktionsverlustes des Waldes. Nicht erkennbar sei zudem, ob die anonymisiert aktenkundige Auswahl der Anbieter, die der Landesbetrieb zur Ermittlung des durchschnittlichen Quadratmeterpreises getroffen habe, repräsentativ sei. So habe der Landesbetrieb die Quadratmeterkosten denn auch im September 2022 noch mit 15,00 Euro beziffert.

Auch dürfe sich die Kostensteigerung, die die verzögerte Bescheidung des Antrags vom 23. Februar 2016 durch den Landesbetrieb verursacht habe, nicht zu ihren Lasten auswirken. Für die Bearbeitungsdauer von mehr als 8 Jahren sei sie nicht verantwortlich.

Rechtswidrig sei auch die ohne Rechtsgrundlage verfügte Anpassung des Zahlbetrages nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes. Zudem verkenne die Anpassungsklausel, dass eine Rekultivierungspflicht nach der Genehmigungslage erst zwei Jahre nach dem Aufbringen der genehmigten Oberflächenabdichtung und des kulturfähigen Bodens entstehe, also frühestens im Laufe des Jahres 2033. Sie missachte auch die Rechtsfolgen, die der Suspensiveffekt der Klage für ihre Zahlungsverpflichtung bedeute. Auch sei die Indexklausel unbestimmt. Aus ihr ergebe sich weder der konkrete Umfang der jeweiligen Anpassung, noch sei ihr zu entnehmen, ob eine solche Anpassung unter den genannten Voraussetzungen wiederholt erfolgen solle.

Da der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, könne auch die Gebührenfestsetzung keinen Bestand haben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landesbetriebes U. NRW vom 18. Dezember 2023 aufzuheben,

hilfsweise zu 1., die Nebenbestimmungen zu Ziffer 2. sowie die Kostenentscheidung zu Ziffer 3. im Bescheid des Landesbetriebes U. NRW vom 18. Dezember 2023 aufzuheben,

hilfsweise zu 2., das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes U. NRW vom 18. Dezember 2023 zu verpflichten, auf den Antrag vom 23. Februar 2016 in der Fassung des Schreibens vom 9. Januar 2019 die Befristung in der Waldumwandlungsgenehmigung des Staatlichen Forstamts E.-L. vom 7. Dezember 1972, die mit Bescheid des Forstamts A. vom 1. März 2000 verlängert worden ist, im Hinblick auf die in der Anlage zu dem vorgenannten Bescheid vom 18. Dezember 2023 rot gekennzeichnete Fläche aufzuheben, ohne die Nebenbestimmungen zu Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Dezember 2023 zu erlassen,

äußerst hilfsweise zu 2. und zu 3., das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes U. NRW vom 18.Dezember 2023 zu verpflichten, über den Antrag vom 23. Februar 2016 in der Fassung des Schreibens vom 9. Januar 2019, die Befristung in der Waldumwandlungsgenehmigung des Staatlichen Forstamts E.-L. vom 7. Dezember 1972, die mit Bescheid des Forstamts A. vom 1. März 2000 verlängert worden ist, im Hinblick auf die in der Anlage zu dem vorgenannten Bescheid vom 18. Dezember 2023 rot gekennzeichnete Fläche aufzuheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Landesbetrieb ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid vom 18. Dezember 2023 sei rechtmäßig.

Die gegen die Entfristungsentscheidung gerichtete Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Die Entfristungsregelung beschwere die Klägerin nicht, weil sie ihrem Antrag vom 23. Februar 2016 entspreche.

Das Landesforstgesetz kenne lediglich die befristete und die dauerhafte Genehmigung einer Waldumwandlung. Die von der Klägerin wörtlich beantragte Aufhebung der Befristungsentscheidung sehe das Gesetz nicht vor. Deshalb sei das Begehren der Klägerin als Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Waldumwandlung auszulegen gewesen.

Dieses Antragsziel entspreche auch der rechtlichen Verpflichtung, die die Klägerin mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 20. August 2015 eingegangen sei. Das OVG NRW habe dort den Begriff der Entfristung in Anführungszeichen gesetzt und damit verdeutlicht, dass mit dem Entfristungsantrag die seinerzeit bestehende Genehmigungslage einer lediglich befristeten Waldumwandlungsgenehmigung in einen dauerhaft unbefristeten Zustand habe überführt werden sollen. Dem allein rechtskonformen Ziel könne aber nur durch die Bescheidung eines Antrags entsprochen werden, der auf die dauerhafte Genehmigung der Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart abziele.

Zugleich habe das OVG NRW in dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 verdeutlicht, dass in dem Entfristungsverfahren über die Art und Weise der erforderlichen Ersatzaufforstung zu entscheiden sei. Damit habe das OVG NRW dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Umwandlungsgenehmigung ohne Kompensation der nachteiligen Folgen der dauerhaften Waldumwandlung dem Gesetz widerspreche. Dies erkenne die Klägerin, die eine Entfristung ohne den Erlass von Nebenbestimmungen auch nicht beantragt habe, dem Grunde nach selbst an, wenn sie die Auffassung vertrete, dass über die Kompensationsfragen die Bezirksregierung Y. deponierechtlich zu entscheiden habe.

Ebenso wenig wie die Genehmigungsentscheidung seien auch die angefochtenen Nebenbestimmungen rechtswidrig.

Ausweislich des Prozessvergleichs vom 20. August 2015 seien in dem Entfristungsverfahren Art und Umfang der erforderlichen Ersatzaufforstung zu klären gewesen.

Auf den Erlass der Nebenbestimmungen habe nicht verzichtet werden können. Folge der erteilten dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung sei, dass eine Wiederaufforstung an Ort und Stelle nicht mehr erfolgen könne, weil die umgewandelte Deponiefläche rechtlich die Waldeigenschaft verloren habe. Die hierdurch bedingten ökologischen Nachteile seien forstrechtlich durch Nebenbestimmungen, insbesondere die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung, abzuwenden.

Die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der Klägerin sei eine forstbehördliche Aufgabe und falle nicht in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Y. als Deponiebehörde. Hiervon gehe auch der Prozessvergleich vom 20. August 2015 zu Recht aus. An dem Inhalt des Vergleichs, dem die Klägerin zugestimmt habe, müsse sie sich festhalten lassen. Zudem habe sie ihren Antrag vom 23. Februar 2016 auch an die Forstbehörde gerichtet.

Über die Genehmigung der Waldumwandlung sei nicht in den deponierechtlichen Plangenehmigungsverfahren entschieden worden. Die ursprüngliche Plangenehmigung datiere aus dem Jahr 1983. Seinerzeit sei über die befristete Umwandlung der Waldflächen zur Nutzung als Deponieflächen durch die im Jahr 1972 bereits befristet erteilte Genehmigung, der entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin seitens der Forstbehörde kein Wiederaufforstungsplan beizufügen gewesen sei, schon entschieden gewesen. Habe im Zeitpunkt der Plangenehmigung aber kein Wald mehr vorgelegen, hätten in das Plangenehmigungsverfahren auch waldrechtliche Belange nicht eingestellt werden können.

Zu Unrecht mache die Klägerin deshalb auch geltend, dass die Dauer der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung erst mit Ablauf von zwei Jahren ende, nachdem die Wiederauffüllung des Q.es abgeschlossen sei und man die Oberflächenabdichtungsschicht sowie kulturfähigen Boden aufgebracht habe. Diese vormals getroffene Fristbestimmung sei nach Maßgabe des Prozessvergleichs vom 20. August 2015 zu beseitigen. Der Entfristungsantrag der Klägerin habe mit der unbefristet erteilten Umwandlungsgenehmigung ein abweichendes Ende der Befristung bewirkt. Weil der Prozessvergleich eine Wiederaufforstung der in Rede stehenden Grundflächen ausschließe, könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass nach Maßgabe der deponierechtlichen Planänderungsgenehmigung vom 7. August 2006 eine vorhandene Wiederaufforstung berücksichtigt werden müsse. Abgesehen davon sei auch deponierechtlich geklärt, dass Wald auf der Deponie nicht mehr entstehen könne. Dies habe notwendig zur Folge, dass der für die Deponie in Anspruch genommene Wald an anderer Stelle entstehen müsse oder aber hierfür eine entsprechende Geldzahlung zu leisten sei. Deshalb sei auch eine Entfristung der Waldumwandlungsgenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung einer verbindlichen Regelung der Kompensationsleistungen im deponierechtlichen Verfahren nicht in Betracht zu ziehen gewesen.

Ebenso wenig einschlägig seien die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die bezweckten, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Sinn und Zweck des Landesforstgesetzes sei es hingegen, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit und das Landschaftsbild zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren.

Die finanzielle Belastung, die mit der Anordnung der Zahlung des Ersatzgeldes einhergehe, belaste die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig.

Regelungen zur Waldumwandlung und Ersatzaufforstung habe das Forstrecht schon zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem die Klägerin die streitbefangenen Flächen erworben habe. Auch wenn der Begriff der Ersatzaufforstung erst in das Landesforstgesetz 1980 aufgenommen worden sei, habe es seit jeher die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald mit Auflagen und Bedingungen zu versehen. Deshalb habe es der Klägerin oblegen, für eine Ersatzaufforstung oder die Zahlung eines Ersatzgeldes finanzielle Rückstellungen zu bilden.

Die Festsetzung eines Ersatzgeldes, die nach Maßgabe des Forstrechts und nicht nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe und forstrechtlich gegenüber der Ersatzaufforstung auch nicht subsidiär sei, habe die Klägerin, worauf sie vor Erlass des angegriffenen Bescheides auch hingewiesen worden sei, durch die Bezeichnung von Ersatzflächen für eine Ersatzaufforstung abwenden können. Flächen hierfür habe sie indes nicht benannt. Mithin habe die Klägerin mit der Festsetzung eines Ersatzgeldes rechnen müssen. Diese Maßnahme sei auch ermessensgerecht, weil es gelte, den notwendigen Ausgleich für den Waldverlust anders als durch eine Ersatzaufforstung auszugleichen. Das festgesetzte Ersatzgeld gleiche nur die negativen Folgen der Waldumwandlung aus und beinhalte keinen (zusätzlichen) naturschutzrechtlichen Anteil.

Ferner bestimme der angefochtene Bescheid den Ausgleichsfaktor minimal denkbar mit 1:1 und dies auch konkret, wie sich aus der Begründung des angegriffenen Bescheides und der ihm beigefügten Karte ergebe. Die Begründung des Bescheides verhalte sich auch zum Funktionsverlust des Waldes, da dort zur Bemessung des Ausgleichsfaktors auf den Waldanteil in der Region abgestellt sei. Ebenso nehme er die Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes in Bezug. Das Ausmaß der vormaligen Bewaldung der Antragsflächen sowie der durch ihre anderweitige Nutzung im Laufe der Zeit eingetretene Verlust an Erholungsfunktion seien hingegen unerheblich, weil die Flächen Wald im Rechtssinne gewesen seien.

Zur Konkretisierung des Kompensationsumfangs, dessen Bemessung in das behördliche Ermessen gestellt sei, werde das verwaltungsinterne Instrument "Herleitung des Kompensationsumfangs bei der Waldumwandlung" in Gestalt einer excelbasierten Berechnungsdatei angewandt, das mit seiner unterstützenden Funktion eine landesweit gleichmäßige Berechnungspraxis sicherstellen solle, aber eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung nicht ersetze.

Obwohl danach für die Antragsfläche ein Ausgleichsverhältnis von 1:1,5 hätte angesetzt werden müssen, habe man der Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Ersatzgeldes ein Kompensationsverhältnis zwischen Umwandlungsfläche und Ersatzfläche von nur 1:1 zugrunde gelegt und damit ihre finanzielle Belastung erheblich gemindert.

Eine Kompensation durch die Rekultivierung der Deponiefläche habe nicht berücksichtigt werden müssen, da die Rekultivierung nicht der Wiederherstellung von Wald diene. Schon deshalb habe das Rekultivierungskonzept, das im Jahr 2012 im Rahmen der vor dem OVG NRW erfolglos gebliebenen Mediation im Verfahren 50 MD 1/12 diskutiert worden sei, keinen Eingang in die Bemessung des Kompensationsumfangs finden müssen.

Auch sei keine qualitative Gesamtbilanzierung zwischen Eingriff und Kompensation vorzunehmen gewesen. Eine solche sei nach der Rechtsprechung nur im Naturschutzrecht, nicht aber für die hier in Rede stehenden forstrechtlichen Aspekte von Bedeutung. Werde Wald für eine andere Nutzungsart in Anspruch genommen und könne an Ort und Stelle nicht wiederhergestellt werden, sei dieser Verlust andernorts auszugleichen.

Der für die Bemessung des festgesetzten Ersatzgeldes je Quadratmeter angesetzte Betrag orientiere sich in der Höhe an dem gemittelten Preis für den Erwerb von 1 m² Grundfläche sowie deren Aufforstung und Pflege durch ein Unternehmen, das solche Kompensationsleistungen als Wirtschaftsgut am Markt anbiete. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seien die diesbezüglich eingeholten Angebote nur geschwärzt in den Verwaltungsvorgang aufgenommen worden. Da die Klägerin im Jahr 2022 in einem anderen Umwandlungsverfahren 16,00 Euro je Quadratmeter an einen Ökokontobetreiber gezahlt habe, sei unter Berücksichtigung der Teuerungsrate für die hier in Rede stehende Fläche mit 16,50 Euro ein Quadratmeterpreis gewählt worden, der unter dem Mittelwert der eingeholten Angebote liege.

Auch die Indexklausel sei rechtlich nicht zu beanstanden. § 39 Abs. 3 LFoG eröffne durch die dortige Formulierung eines nicht abschließenden Regelbeispiels einen weitgehenden Handlungsspielraum bei der Festsetzung von Nebenbestimmungen. Im Übrigen wirke die Indexklausel ergebnisoffen, weil sie bei einer Indexminderung zu einer Begünstigung der Klägerin führe. Nachteile, die der Klägerin wegen der langen Verfahrensdauer durch die Anwendung der Indexklausel entstehen könnten, habe sie hinzunehmen.

Soweit die Klägerin sich gegen die Gebührenentscheidung wende, verkenne sie, dass nach der herangezogenen Tarifstelle - und zwar ungeachtet des Ergebnisses - schon die Bearbeitung und Bescheidung ihres Antrags die festgesetzte Gebühr auslöse.

Aus den vorstehenden Erwägungen folge zugleich, dass auch keiner der gestellten Hilfsanträge begründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Hauptantrag ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage zu, ob der Landesbetrieb ihren Antrag vom 23. Februar 2015 mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. Dezember 2023 in der Sache beschieden hat oder ob eine solche Entscheidung noch aussteht.

Der danach zulässige Hauptantrag ist weit überwiegend nicht begründet. Der Bescheid des Landesbetriebes vom 18. Dezember 2023 ist - bis auf die verfügte Anpassung des Ersatzgeldes nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 ("Genehmigung") getroffene Regelung des Landesbetriebes, nach der "… auf der beantragten Fläche (…) die am 07.12.1972 vom Staatlichen Forstamt E.-L. befristet erteilte Waldumwandlungsgenehmigung dauerhaft entfristet …" wird, ist frei von Rechtsfehlern.

Die Entscheidung entspricht unbeschadet ihrer Bezeichnung als "Genehmigung" bzw. "Entfristungsentscheidung" nach ihrem Regelungsgehalt (§ 35 S. 1 VwVfG NRW) dem Ziel des Antrages, den die Klägerin unter dem 23. Februar 2016 an den Landesbetrieb gerichtet hat. Sie greift gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW in Bezug auf die Antragsflächen das Waldumwandlungsverfahren wieder auf, das durch die Genehmigung, die das Staatliche Forstamt E.-L. mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 befristet erteilt und das Staatliche Forstamt A. unter dem 1. März 2000 verlängert hatte, abgeschlossen war, indem der Landesbetrieb gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), der Klägerin das Recht einräumt, die Antragsflächen fortan nicht mehr nur vorübergehend, sondern dauerhaft in eine andere Nutzungsart als Wald umzuwandeln.

Eben diese Änderung der zulässigen Nutzung der Antragsflächen in zeitlicher Hinsicht rechtssicher herbeizuführen, hatte die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. Februar 2016 auch bezweckt, weil sie nach dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 hierzu verpflichtet war. Nach der Ziffer A.II.10 des Vergleichs musste die Klägerin bei der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Vergleichs den Antrag auf "Entfristung" der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 in der Gestalt des Änderungsbescheides 1. März 2000 stellen.

Diese Bestimmung des Prozessvergleichs vom 20. August 2015 sowie seine weiteren für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Regelungen sind wirksam. Einwendungen hiergegen sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch sind die hier einschlägigen Vertragsregelungen nach dem Vortrag der Klägerin nicht Gegenstand des vor dem OVG NRW mit der Absicht einer Vergleichsanpassung geführten Verfahrens 20 D 180/22.AK.

Ziel des von der Klägerin nach dem Prozessvergleich zu stellenden "Entfristungsantrages" war die dauerhafte Umwandlung der Antragsflächen in eine andere Nutzungsart als Wald durch die Abänderung der bis dahin lediglich befristet erteilten Waldumwandlungsgenehmigung.

Dies ergibt sich aus dem in dem Prozessvergleich festgehaltenen Zweck der Vereinbarung. Danach sollte (Ziffer A, Vorspann) die geltende Genehmigungslage entsprechend dem Sinn der nachfolgenden Gliederungspunkte I. und II. des Vergleichs ausgelegt, angewandt und konkretisiert werden, um bestehende Ungewissheiten zu beseitigen und bisherige Unstimmigkeiten auszuräumen. Hierzu verhalten sich - soweit hier von Interesse - die in den Ziffern A.II.9 und A.II.10 des Prozessvergleichs in dem Beschluss vom 20. August 2015 festgehaltenen Erwägungsgründe.

Demnach war beabsichtigt, dass die Klägerin mit dem "Entfristungsantrag" die dauerhafte Umwandlung der von ihr zu Deponiezwecken genutzten Waldflächen herbeiführt, weil die auf den Deponieflächen "nach dem derzeitigen Stand beabsichtigte" Herstellung eines Oberflächenabdichtungs-Systems von 1,10 m Dicke einem Verzicht auf eine Bewaldung der Deponie im Wege der Wiederaufforstung gleichkomme, und ein solcher Verzicht nicht unbillig oder unangemessen sei. Ein dauerhafter Verzicht auf die Waldeigenschaft der Deponieflächen habe nämlich zur Folge, dass sich die Deponieflächen gleich den Altbereichen gestalten ließen, die aufgrund der geringen Stärke der dortigen Rekultivierungsschichten ebenfalls keine Bewaldung zuließen. Zudem sei nach der Genehmigungslage zweifelhaft, ob sich gegenüber der Klägerin eine Bewaldung der Deponie würde anordnen und durchzusetzen lassen. Ferner sei eine Bewaldung - auch wenn sie grundsätzlich machbar wäre und gestalterisch wünschenswert erscheinen möge - deponietechnisch im Hinblick auf damit verbundene Unsicherheiten und Risiken nicht erstrebenswert. Auch führe das Unterbleiben der Anlegung von Wald auf der Deponie nicht zu einem völligen Verzicht auf das Anlegen von Wald, da das Unterbleiben der Anlegung von Wald auf der Deponie eine "Entfristung" der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung erfordere, die nach § 39 Abs. 3 S. 1 LFoG nur dann in Betracht komme, wenn eine Ersatzaufforstung geleistet werde.

Mithin war die Klägerin nach dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 gehalten, einen rechtsverbindlichen Verzicht auf eine Wiederaufforstung der Deponieflächen zu bewirken und hierzu um die forstrechtliche Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung jedenfalls der in ihrem Antrag vom 20. Februar 2016 genannten Deponieflächen in eine andere Nutzungsart nachzusuchen. Eben dieses Verständnis der Vergleichsregelungen lag offensichtlich auch dem vorbezeichneten Antrag der Klägerin zu Grunde. In seinem Betreff hatte die Klägerin ihr Begehren als "Antrag auf Entfristung (Waldumwandlungsgenehmigung)" bezeichnet und in der Antragsbegründung ausgeführt, dass "... es der Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung der betroffenen …" Antragsflächen bedarf, und darum gebeten, ihr mitzuteilen, "… in welchem Umfang (…) eine Ersatzaufforstung für die von diesem Antrag betroffene Fläche (…) erforderlich ist …".

Über den inhaltlich dementsprechend zu verstehenden Antrag vom 20. Februar 2016 hat mit dem Landesbetrieb auch die zuständige Behörde entschieden.

Eine andere Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin als die des Landesbetriebes, der nach § 61 S. 2 LFoG die den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, ergibt sich aus § 61 S. 1 LFoG nicht, da trotz der befristet zulässigen Waldumwandlung die Befugnis, der Klägerin die Waldumwandlung dauerhaft zu genehmigen, weder gesetzlich noch durch Verordnung einer anderen Behörde zugewiesen ist.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung fiel die Entscheidung über ihren Antrag vom 20. Februar 2016 auch nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Y. als Abfallbehörde.

Eine solche Entscheidungskompetenz folgt nicht daraus, dass die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 7. August 2006 zur Änderung des Bescheides des (früheren) Regierungspräsidenten Y. vom 8. Juli 1983 und der hierzu ergangenen Änderungsentscheidungen, zuletzt vom 28. Oktober 2005, eine Plangenehmigung zur Regelung des Deponiebetriebes erlassen hat und diese Plangenehmigung auch Nebenbestimmungen zur Rekultivierung der Deponie ändert bzw. enthält. Denn sämtliche die Deponie der Klägerin abfallrechtlich betreffenden Bescheide lassen die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden forstrechtlichen Regelungen unberührt.

Ein Planfeststellungsbeschluss und eine Plangenehmigung umfassen gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, der seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum 1. Januar 1977 (GV. NRW. 1976 S. 438) unverändert gilt, wegen ihrer Konzentrationswirkung zwar die gesamte materiell-rechtliche Rechtsordnung, die von dem Vorhaben berührt wird, und damit, soweit betroffen, auch das materielle Forstrecht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 39.

Auch bestimmt § 43 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) LFoG - als § 45 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) und zunächst nur unter Bezeichnung des Planfeststellungsbeschlusses durch Artikel I Nr. 26 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 214) in das Landesforstgesetz eingefügt -, dass es einer Umwandlungsgenehmigung nach den §§ 39 und 40 LFoG bei Waldflächen nicht bedarf, für die in einem Planfeststellungsbeschluss in einer Plangenehmigung eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist.

Die Plangenehmigung vom 7. August 2006 enthält mit Blick auf die Frage einer - befristeten oder gar dauerhaften - Waldumwandlung jedoch keine forstrechtlichen Regelungen. Denn den Antragsflächen fehlte zu diesem Zeitpunkt bereits die Waldeigenschaft. Das Staatliche Forstamt E.-L. hatte ihre Umwandlung in eine andere Nutzungsart als Wald schon mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 genehmigt. Damit waren die Antragsflächen - für den in dieser Genehmigung sowie in der Genehmigung vom 1. März 2000 bestimmten Zeitraum - rechtlich kein Wald mehr.

Flächen eines Deponiegeländes, die im Zeitpunkt des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses aber kein Wald (mehr) sind, unterliegen aus Anlass der Planfeststellung für das Deponievorhaben jedoch keiner Regelung unter dem Blickwinkel der Umwandlung von Wald.

So OVG NRW Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 78.

Ebenso wenig enthielten die Bescheide des Regierungspräsidenten Y. vom 1. Dezember 1978, 25. Mai 1981 und 8. Juli 1983 Regelungen zu Waldumwandlungsfragen im Sinne der §§ 39 ff. LFoG. Dies folgt schon daraus, dass die Frage der (befristeten) Waldumwandlung im Zeitpunkt der ersten abfallrechtlichen Genehmigung bereits durch die forstrechtliche Genehmigung vom 7. Dezember 1972 - mit der Folge des Entfalls der Waldeigenschaft der Antragsflächen - geklärt war.

Nichts anderes ergibt sich aus den abfallrechtlichen Bescheiden aus den Jahren 1978, 1981 und 1983 selbst. Dies belegt der Umstand, dass die in dem die bestehende Deponie erstmals als "bestehende Abfallbeseitigungsanlage" einer abfallrechtlichen Regulierung zuführenden Bescheid vom 1. Dezember 1978 festgesetzten Nebenbestimmungen nicht (auch) auf forstrechtliche Normen gestützt sind, sondern - wie auch die Bescheide vom 29. Mai 1981 und 8. Juli 1983 - allein auf § 9 Abs. 2 des vormaligen Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) i. V. m. der Zuständigkeitsbestimmung in § 17 Abs. 1 S. 1 des früheren nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetzes vom 18. Dezember 1973 (GV. NRW. S. 562).

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 AbfG in der bei Erlass des Bescheides vom 1. Dezember 1978 geltenden Neufassung des Gesetzes vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) konnte die zuständige Behörde für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 9 Abs 1 AbfG oder für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen und (§ 9 Abs. 2 S. 2 AbfG) den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht zu verhindern war. Forstrechtliche Belange blieben danach von der Entscheidung unberührt. Denn Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 AbfG, denen nicht die Bedeutung einer Planfeststellung nach § 7 AbfG zukommt, konnten schon aus diesem Grund auf Basis des Abfallrechts keine forstrechtlichen Aspekte regeln.

Im Übrigen ist weder gesetzlich bestimmt, noch ergibt sich aus Grundsätzen des Planungsrechts, dass im Fall einer deponierechtlichen Plangenehmigung die Verantwortlichkeit für eine zuvor bereits forstbehördlich erteilte befristete Waldumwandlungsgenehmigung auf die Deponiebehörde übergeht. Die in § 43 Abs. 1 LFoG geregelten Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis dienen vielmehr der Verwaltungsvereinfachung. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass in den von der Vorschrift erfassten Verfahren regelmäßig die Forstbehörden zu beteiligen sind und die Belange, die durch die Genehmigung zu wahren sind, dadurch hinreichend Berücksichtigung finden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 43.

Einer solchen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bedarf es indes nicht, wenn die Waldumwandlungsgenehmigung - wie hier - bereits vor den abfallrechtlichen Genehmigungen erteilt ist.

Eine von den vorstehenden Erwägungen abweichende Rechtsauffassung liegt auch nicht dem Prozessvergleich zu Grunde, den das OVG NRW zur Beendigung des Verfahrens 20 D 6/11.AK mit Beschluss vom 20. August 2015 vorgeschlagen hat. Der dortigen Regelung in Ziffer A.II.10, nach der die Klägerin den Entfristungsantrag bei der "zuständigen Behörde" zu stellen hat, hätte es nicht bedurft, wäre nach Auffassung des Obergerichts die prozessbeteiligte Bezirksregierung Y. für die Entscheidung über den Entfristungsantrag zuständig gewesen. Dieses Verständnis der Vergleichsregelung entspricht auch dem Zweck des Prozessvergleichs, mit dem - wie dargelegt - die Wiederaufforstung der Deponiefläche als Option, deren Umsetzung rechtlich wie tatsächlich äußerst zweifelhaft erschien, ausgeschlossen und die Folgen hieraus nach § 39 Abs. 3 S. 1 LFoG durch eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle oder entsprechend gleichwertige Maßnahmen abschließend forstrechtlich geregelt werden sollten.

Eben diese Rechtsauffassung teilt auch die Bezirksregierung Y. , die dem Landesbetrieb unter dem 28. November 2016 mitgeteilt hatte, dass nach ihrem Verständnis des Prozessvergleichs "… eine Bewaldung [sc.: der Deponiefläche] zu unterbleiben …" habe, weshalb "… nunmehr über Kompensationsmaßnahmen der EBA in Form von Ersatzaufforstungen zu entscheiden …" sei, wofür sie "… aber nicht zuständig …" sei.

Die Genehmigung der dauerhaften Umwandlung der von dem Antrag der Klägerin erfassten Grundflächen in eine andere Nutzungsart als Wald ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtserhebliche Einwände hat die Klägerin insoweit substantiiert nicht geltend gemacht. Solche sind, da die Entscheidung dem Antragsziel der Klägerin entspricht und sie deshalb ausschließlich begünstigt, auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich kann offenbleiben, ob der hier in Rede stehenden Überführung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung in eine dauerhafte Genehmigung der Waldumwandlung gemäß § 39 Abs. 2 LFoG eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Waldbesitzers unter dem Gesichtspunkt vorauszugehen hat, welche Nutzungsart auf Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist.

Vgl. zu einer solchen Abwägung: OVG NRW, Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 40 ff.

Auch ist die Umwandlungsgenehmigung hinreichend bestimmt, da sie auf die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 23. Februar 2016 bezeichneten Grundflächen textlich sowie in der dem Bescheid anliegenden Karte Bezug nimmt.

Die Anordnung der Ersatzgeldzahlung in Ziffer 2 ("Nebenbestimmungen") des Bescheides vom 18. Dezember 2023 ist ebenfalls rechtmäßig.

Mit der dauerhaften Genehmigung einer Waldumwandlung gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG sind regelmäßig Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Waldverlust bewirkten nachteiligen Folgen zu verbinden. Dies folgt aus § 39 Abs. 3 S. 1 LFoG, der bestimmt, dass die Waldumwandungsgenehmigung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.

Auch für die Anordnung solcher Nebenbestimmung gegenüber der Klägerin war der Landesbetrieb zuständig.

Da gemäß der Sollvorschrift des § 39 Abs. 3 S. 1 LFoG die Genehmigung einer Umwandlung von Wald, den es im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erhalten gilt, in der Regel ausscheidet, wenn sich die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungsgenehmigung nicht durch ihr beizufügende Nebenbestimmungen abwenden lassen, obliegt es der für die Umwandlungsentscheidung zuständigen Behörde, im Umwandlungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob - und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen - die abträglichen Konsequenzen einer erteilten Waldumwandlungsgenehmigung abgewandt werden können. Mithin folgt aus der nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gegebenen Befugnis des Landesbetriebes, die bis dato befristete Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf den Flächen, die der Antrag der Klägerin vom Antrag 23. Februar 2016 erfasst, in eine dauerhafte Genehmigung der Waldumwandlung zu überführen, als Annexkompetenz auch die Kompetenz des Landesbetriebes, der Klägerin gegenüber Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 3 S. 1 LFoG zu erlassen.

Eben dieses Rechtsverständnis trägt auch den Prozessvergleich vom 20. August 2015. Ihm ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu entnehmen, dass jedenfalls über die Frage der Kompensation der Folgen einer dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf deponierechtlich zu entscheiden ist. Ausweislich der Gründe des Vergleichsvorschlagsbeschlusses kommt nämlich die "Entfristung" der Waldumwandlungsgenehmigung "… nach der insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 a. E. LFoG nur dann in Betracht (…,) wenn Ersatzaufforstungen geleistet werden ...", deren "… Einzelheiten (…) in dem Verwaltungsverfahren, das durch den "Entfristungsantrag" in Gang gesetzt wird (…), zu klären …" sind. Dieses Verwaltungsverfahren hatte indes - wie bereits dargestellt - der Landesbetrieb zu führen.

Die Anordnung der Ersatzgeldzahlung ist in formeller Hinsicht auch mit einer den Vorgaben des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Begründung versehen. Insbesondere bezeichnet der Bescheid vom 18. Dezember 2023 das der Ersatzgeldberechnung zu Grunde liegende Ausgleichsverhältnis zwischen der Antragsfläche und der Fläche, die an ihrer Stelle als Ersatzaufforstung anzulegen ist, mit 1:1 hinreichend konkret. Ferner legt er mit dem Umfang der Antragsfläche die Größe der Ersatzaufforstungsfläche fest und benennt mit 16,50 Euro den je Quadratmeter der Ersatzaufforstungsfläche zu zahlenden Betrag.

Der angegriffene Bescheid bezeichnet das vorgenannte Kompensationsverhältnis auch unzweideutig, obwohl in seiner Begründung auf Seite 4 im letzten Absatz das Verhältnis von Waldumwandlungsfläche zu Ersatzaufforstungsfläche mit 1 zu 1,5 beziffert wird. Diese Angabe beruht unter Berücksichtigung des Tenors des Bescheides und der übrigen Ausführungen des Landesbetriebes zur Begründung seiner Entscheidung offensichtlich auf einem Versehen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der Größe der Fläche, auf die sich die Entscheidung bezieht, dem der Entscheidung je Quadratmeter zu Grunde gelegten Zahlbetrag sowie der Höhe des festgesetzten Ersatzgeldes.

Die Befugnis, nach Erteilung einer Genehmigung zur dauernden Waldumwandlung eine Ersatzleistung in Geld festzusetzen, ergibt sich aus § 39 Abs. 5 LFoG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geänderten durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) und § 15 Abs. 6 S. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016, 3 B 22/15, juris Rdnr. 5; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2014, 16 A 1397/12, juris Rdnr. 21; Urteil der Kammer vom 7. Mai 2012, 15 K 5838/10, juris Rdnr. 17,

der - soweit hier von Interesse - bestimmt, dass Ersatz in Geld zu leisten ist, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG) zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind.

Die mit Bescheid des Staatlichen Forstamtes E.-L. vom 7. Dezember 1972 verfügte Befristung der Waldumwandlungsgenehmigung, die das Staatliche Forstamt A. mit Bescheid vom 18. Januar 2000 verlängert hatte, steht - anders als die Klägerin geltend macht - der Forderung des Ersatzgeldes nicht entgegen. Mit (Bestandskraft) der streitgegenständlichen Genehmigung der Waldumwandlung vom 18. Dezember 2023 sind die von dem Antrag der Klägerin vom 23. Februar 2016 erfassten Flächen nicht länger befristet, sondern dauerhaft in eine andere Nutzungsart als Wald überführt. Schon angesichts des hierdurch bewirkten Eingriffs in die Natur und Landschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 8 LNatSchG NRW ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin rechtlich unerheblich, ob es bei Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung im Jahr 1972 bereits Regelungen gab, auf die die Anordnung einer Ersatzaufforstung bzw. die Zahlung eines Ersatzgeldes gestützt werden konnte.

Der mit der dauerhaften Umwandlung der Antragsflächen in eine andere Nutzungsart bewirkte Verlust an Wald ist auch im Sinne des § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen.

Zu Recht ist der Landesbetrieb davon ausgegangen, dass zwecks Kompensation der nachteiligen Folgen der Waldumwandlung die Anordnung einer Ersatzaufforstung als Ausgleichsmaßnahme ausschied. Weder durch die Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass eine solche Anordnung geeignet gewesen wäre, den Kompensationszweck ebenso effektiv wie die Zahlungsanordnung herbeizuführen, und als milderes Mittel die Klägerin weniger belastet hätte.

Weder vorprozessual noch zur Begründung der Klage hat die Klägerin die ernsthafte Bereitschaft erkennen lassen, überhaupt eine Ersatzaufforstung vornehmen zu wollen. Ebenso wenig hat sie substantiiert dargetan, dass sie über Flächen verfügt oder solche - auch etwa durch den Nachweis von Ersatzaufforstungen über ein Ökokonto - beschaffen will, die sich nach Größe und Beschaffenheit für eine Ersatzaufforstung eignen. Entsprechende Flächen hat die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2023 dem Landesbetrieb trotz mehrfacher Aufforderung nicht benannt. Hierzu war sie indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren gehalten.

Ob der Klägerin Flächen zur Verfügung stehen, die aus ihrer Sicht für eine Ersatzaufforstung geeignet sind, entzieht sich der Kenntnis des Landesbetriebes. Ohne die Bezeichnung solcher Flächen war dem Landesbetrieb aber die Prüfung verwehrt, ob die Klägerin rechtlich befugt ist, diese aufzuforsten bzw. aufforsten zu lassen. Ebenso wenig konnte er beurteilen, ob die Flächen mit Blick auf Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit und andere in Betracht kommenden Kriterien geeignet waren, zwecks der Anlage von Wald dauerhaft mit Forstpflanzen bestockt zu werden (vgl. § 2 Abs. 1 BWaldG).

Um die Festsetzung eines Ersatzgeldes zu vermeiden, war es der Klägerin auch vorprozessual möglich und zumutbar, dem Landesbetrieb mögliche Flächen für eine Ersatzaufforstung zu benennen. Dem steht nicht entgegen, dass sie das Ausgleichsverhältnis, das ihr der Landesbetrieb vor Erlass des angegriffenen Bescheides mit 1:1,5 benannt hatte, für nicht plausibel erachtete. Hierdurch war die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, - etwa unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung einer entsprechenden Festsetzung - Flächen in dem geforderten Umfang oder aber in einer aus ihrer Sicht gerechtfertigten Größenordnung zu bezeichnen.

Rechtsfehlerfrei hat der Landesbetrieb der Berechnung des Ersatzgeldes mit dem bezeichneten Ausgleichsverhältnis von 1:1 auch die Größe der Antragsfläche von 9,54 ha zu Grunde gelegt.

Gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG ist die Höhe der Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bemessen. Maßgeblich ist deshalb, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher typischerweise aufbringen müsste, der die im Einzelfall gebotene Realkompensation leistet. Die Vorschrift stellt klar, dass zu den anzusetzenden Kosten auch solche für die "Flächenbereitstellung" gehören, das heißt, die Mittel, die ein Eingriffsverursacher durchschnittlich aufbringen müsste, um eine Fläche zu erwerben und auf ihr die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016, 3 B 22/15, juris Rdnr.  5.

Bei einer befristeten Umwandlung erscheint flächenmäßig die Wiederaufforstung des Geländes als ausreichend zur Erhaltung von Wald; eine weitergehend die beeinträchtigten Waldfunktionen ausgleichende Ersatzaufforstung wird - vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Erfordernisse (§ 39 Abs. 5 LFoG) - als entbehrlich betrachtet. Eine solche Bewertung kann auch bei einer längeren Dauer der anderweitigen Nutzung sachgerecht sein.

OVG NRW Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 62.

Ausgehend hiervon kann sich bei der Verpflichtung zur Ersatzaufforstung - anders als bei der Verpflichtung zur Wiederaufforstung, die bei befristet umgewandelte Flächen auf diese Flächen beschränkt ist (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 LFoG) - zwar die Notwendigkeit der Aufforstung einer größeren, nicht aber einer kleineren als der dauerhaft umgewandelten Fläche ergeben. Die Fläche zur Ersatzaufforstung muss notwendig mindestens so groß sein, wie die Fläche, für die eine andere Nutzungsart als Wald genehmigt wird. Da der Landesbetrieb seiner Ersatzgeldforderung ein Kompensationsverhältnis von 1:1 und damit die Mindestgröße einer Ersatzaufforstungsfläche zu Grunde gelegt hat, bedürfen die von ihm angestellten - und zwischen den Beteiligten umstrittenen - Erwägungen zur Bestimmung des flächenmäßigen Umfangs der Ersatzaufforstungsfläche,

vgl. hierzu etwa: OVG NRW Urteil vom 21. November 2019, 20 D 90/16.AK, juris Rdnr. 71 und Rdnr. 73,

hier keiner rechtlichen Überprüfung.

Der durch den Landesbetrieb zur Bemessung des Ersatzgeldes zu Grunde gelegten Flächengröße kann die Klägerin mit Erfolg auch nicht den Umfang der Bestockung der Antragsflächen mit Forstpflanzen bei Erteilung der befristeten Umwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 entgegenhalten. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG seit je her auch verlichtete Grundflächen als Wald gelten, und schon die §§ 41, 44 LFoG 1969 die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung von Kahlflächen und stark verlichteter Waldbestände vorsahen, steht die damalige Waldeigenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbescheides des Staatlichen Forstamtes E.-L. vom 7. Dezember 1972 bestandskräftig fest. Hieran muss sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des damaligen Adressaten der Umwandlungsentscheidung festhalten lassen.

Die im Rahmen der Ersatzgeldberechnung durch den Landesbetrieb in Ansatz gebrachte Flächengröße ist auch nicht mit Blick darauf zu mindern, dass die Klägerin nach den in dem Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 8. Juli 1983 festgesetzten Nebenbestimmungen deponierechtlich verpflichtet ist, die Antragsfläche zu rekultivieren.

Die Rekultivierungspflicht dient weder unmittelbar noch mittelbar der Kompensation der ökologischen Folgen, die der bereits durch die befristete Umwandlungsgenehmigung vom 7. Dezember 1972 bewirkte Verlust von Wald auf den Deponieflächen nach sich gezogen hat. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung beider Maßnahmen ist die Verpflichtung der Klägerin, für den umgewandelten Wald Ersatz zu leisten, gegenüber ihrer Pflicht, die Deponieflächen zu rekultivieren, deshalb ein aliud, das weder rechtlich noch tatsächlich Überschneidungen aufweist. Abgesehen davon hat sich die Klägerin aber auch in dem Prozessvergleich vom 20. August 2015 verpflichtet, in Bezug auf die Deponieflächen zusätzlich zu der deponierechtlichen Rekultivierung die dauerhafte Waldumwandlung mit den sich hieraus ergebenden forstrechtlichen Pflichten zu beantragen.

Auch der mit 16,50 Euro je Quadratmeter in Ansatz gebrachte Zahlbetrag begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.

Dass der Landesbetrieb danach die Durchschnittskosten für den Grunderwerb und die Aufforstung von Ersatzflächen auf der Grundlage eingeholter Angebote gewerblicher Anbieter unzutreffend ermittelt hat, ist nicht ersichtlich. Der Landesbetrieb hat nachvollziehbar dargetan, wie und unter Berücksichtigung welcher Annahmen er diesen Betrag ermittelt hat. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Ihr Vortrag, der von dem Landesbetrieb angegebene Quadratmeterpreis von 16,50 Euro sei überhöht, ist auf eine bloße Behauptung beschränkt geblieben.

Eine taugliche Substantiierung erfährt das Vorbringen der Klägerin nicht durch ihren Hinweis auf den Preis von 15,00 Euro je Quadratmeter, den der Landesbetrieb ihr vor Erlass des angefochtenen Bescheides als Zahlbetrag in seinem Schreiben vom 15. September 2022 benannt hatte.

Eine Zusage im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, die Quadratmeterkosten in Höhe von 15,00 Euro festzusetzen, enthält das vorbezeichnete Schreiben nicht. Dies folgt schon daraus, dass der dort genannte Geldbetrag mit dem Zusatz versehen ist, dass es sich um die Kosten nach „aktueller Berechnung“ handelt. Erkennbar beabsichtigte der Landebetrieb danach, die seinerzeitige Kostenberechnung vor Erlass der einer das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ebenso wenig hat die Klägerin ihr Bestreiten der Durchschnittskosten je Quadratmeter z. B. durch die Vorlage eines Angebots eines gewerblichen Anbieters substantiiert, aus dem sich ein niedrigerer Preis als 16,50 Euro für die Anlage von Ersatzaufforstungsflächen ergibt.

Nach allem bestand kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären und den Landesbetrieb zur Vorlage der von ihm zur Ermittlung der Durchschnittskosten eingeholten Angebote aufzufordern.

Der der Berechnung des Ersatzgeldes je Quadratmeter zu Grunde gelegte Preis von 16,50 Euro ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch dann nicht rechtswidrig, wenn bei einem früheren Erlass der Entfristungsentscheidung vom 18. Dezember 2023 ein niedrigerer Kostenbetrag hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Der Einwand der Klägerin ist als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) rechtlich unbeachtlich.

Für die Bemessung des Kostenbetrages sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der behördlichen Entscheidung maßgebend. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin und / oder die Beklagte Verantwortung dafür tragen, dass zwischen der Stellung des Entfristungsantrages vom 23. Februar 2016 und dem Erlass des Entfristungsbescheides vom 18. Dezember 2023 sieben Jahre und knapp zehn Monate vergangen sind. Selbst wenn sich ein (Mit-)Verschulden des Landesbetriebes hieran konstatieren und sich ein früherer Zeitpunkt festlegen ließe, zu dem der Antrag vom 16. Februar 2016 hätte beschieden sein können, und die Quadratmeterkosten zu diesem Zeitpunkt unterhalb von 16,00 Euro gelegen hätten, würde hieraus kein Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Minderung des dem Bescheid vom 18. Dezember 2023 zu Grunde gelegten Kostenansatzes folgen. Dem steht jedenfalls entgegen, dass die Klägerin es unterlassen hat, durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine frühere Entscheidung des Landesbetriebes über den Entfristungsantrag vom 23. Februar 2016 herbeizuführen. Dass sie hieran gehindert war, hat sie nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Klägerin aus der Dauer des Verwaltungsverfahrens auch selbst einen finanziellen Vorteil gezogen, da sie den Betrag zur Finanzierung der Ersatzaufforstung bislang nicht hat aufbringen müssen.

Zu Recht hat der Landesbetrieb schließlich der Forderung der Klägerin, ihr die Zahlung des Ersatzgeldes zu erlassen, nicht Rechnung getragen.

Gemäß § 44 Abs. 6 S. 1 LFoG kann die Forstbehörde den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuss zu den Kosten der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Offenbleiben kann, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - diese Bestimmung auf den hier vorliegenden Fall einer dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (analog) anzuwenden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung liegen jedenfalls nicht vor. Weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die geeignet sein könnten, eine Belastung der Klägerin mit der Ersatzgeldzahlung als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Dem durch die dauerhafte Umwandlung der Antragsflächen in eine andere Nutzungsart eingetretenen endgültigen Waldverlust ist eine jahrzehntelange wirtschaftliche Nutzung der vormaligen Waldflächen vorausgegangen, von der auch die Klägerin profitiert hat. Nachdem sie dabei von der im Jahr 1972 befristet erteilten Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat, musste ihr zudem bekannt sein, dass die Antragsflächen nach Auslaufen der befristeten Genehmigung von ihr jedenfalls würden zumindest wieder aufgeforstet werden müssen. Mithin hatte sie mit Aufnahme der wirtschaftlichen Betätigung auf den Antragsflächen Anlass, für eine Wiederaufforstung finanzielle Rückstellungen zu bilden. Damit fehlt es aber an einem sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Kostenlast für eine Ersatzaufforstung der Allgemeinheit aufzubürden.

Als rechtswidrig erweist sich hingegen die Bestimmung in dem angefochtenen Bescheid, die die Möglichkeit eröffnet, die Höhe des festgesetzten Ersatzgeldes auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes anzupassen, wenn die Klägerin das Ersatzgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt. Für eine solche Regelung bietet § 15 Abs. 6 BNatSchG keine Rechtsgrundlage. Sie widerspricht der Regelungssystematik der Norm.

Die Ersatzgeldzahlung ist gemäß § 15 Abs. 6 S. 4 BNatSchG - soweit hier von Interesse - von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen und (§ 15 Abs. 6 S. 5 BNatSchG) vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Zweck der Ersatzgeldfestsetzung ist mithin nicht der Ausgleich der durch die Ersatzaufforstung tatsächlich entstandenen Kosten, da diese sich erst nach Durchführung der Maßnahmen exakt bestimmen lassen. In Rechnung zu stellen ist vielmehr (hier) der Kostenaufwand, der ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass der dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung (§ 39 Abs. 1 S. 1 LFoG) prognostisch für das Anlegen der Ersatzaufforstung entsteht, mit der der Waldverlust zu kompensieren ist. Dementsprechend ist nach § 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung auch nicht anhand der Aufwendungen zu bestimmen, die die Ersatzaufforstung verursacht hat, sondern nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ersatzmaßnahme zu bemessen.

Ist aber nach § 15 Abs. 6 BNatSchG die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft durch Leistung einer Ersatzzahlung bereits mit der Zulassung des Eingriffs zu regeln und deshalb die Berechnung der Ersatzzahlung an den zu diesem Zeitpunkt zu verifizierenden Durchschnittskosten zu orientieren, bedeutet dies, dass nach der Vorstellung des Normgebers die Festsetzung des Ersatzgeldes dem Zahlungspflichtigen finanziell Planungssicherheit bieten soll und dass der Bemessung der Höhe des Ersatzgeldes ein hinzunehmendes Maß an Unsicherheit eigen ist, ob das festgesetzte Ersatzgeld die Kosten einer späteren Ersatzaufforstung auch tatsächlich deckt. Mit diesem normativen Regelungskonzept unvereinbar ist indes die behördliche Festsetzung eines Ersatzgeldes, die es erlaubt, dessen Höhe noch nach Erlass der Festsetzungsentscheidung anzupassen.

Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017, 4 LC 198/15, juris Rdnr. 137 f. zu § 15 BNatSchG und dem niedersächsischen Landesrecht.

Die in dem Entfristungsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr, die entgegen der Rechtsauffassung des Landesbetriebes der Klägerin nicht rechtmäßig auferlegt werden kann, wenn die Entscheidung, deren Verwaltungsaufwand sie in Rechnung gestellt hat, rechtswidrig ist, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 und 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524) in der bei Erlass der Gebührenentscheidung zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geänderten Fassung und Tarifstelle 7.5.1.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW) vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) in der hier anzuwendenden, durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) geänderten Fassung i. V. m. der Anlage Tarifstellen 1 bis 14 in der vom 28. September 2023 bis zum 29. Mai 2024 gültigen Fassung. Danach ist die Gebühr für die Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und die Zulassung einer befristeten Umwandlung von Wald nach den §§ 39 und 40 LFoG auf einen Betrag zwischen 325,00 Euro und 5.435,00 Euro festzusetzen und zwar unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GebG NRW), und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GebG NRW).

Angesichts des erforderlichen Verwaltungsaufwandes, der der Entscheidung über die dauerhafte Umwandlung der Antragflächen und der Festsetzung des Ersatzgeldes zu Grunde lag, und der Bedeutung, die dem in Höhe von 1.873.179,00 Euro bestimmten Ersatzgeld für die Klägerin wirtschaftlich zukommt, sind rechtserhebliche Einwände gegen die Höhe der Gebühr von 4.110,00 Euro weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

Dass der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2023 teilweise aufzuheben war, steht der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nicht entgegen. Der als rechtswidrig beanstandeten Regelung zur Anpassung des Ersatzgeldes kommt nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung für die Klägerin eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu.

Die Hilfsanträge bleiben sämtlich erfolglos. Sie sind zwar zulässig, nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zum Hauptantrag, auf die insoweit Bezug genommen wird, aber nicht begründet (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

1.877.289,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG. Zu dem Wert für den Streit um die Entfristungsentscheidung und deren Nebenbestimmungen in Höhe von 1.873.179,00 Euro waren hinsichtlich der in Streit stehenden Gebührenforderung weitere 4.110,00 Euro hinzuzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.