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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 11.05.2026 – 16 K 8669/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0511.16K8669.25.00

Tatbestand

Der Kläger, der im Unternehmensverbund mit der H. Sportwetten GmbH und der G. UG ein Automatenaufstellgewerbe, eine Spielhalle sowie Sportwettenvermittlung betreibt, begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden ÜBH II) beziehungsweise der NRW Überbrückungshilfe Plus (im Folgenden NRW ÜBH Plus).

Am 1. März 2021 beantragte der Kläger über seinen sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) bei der Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH II und NRW ÜBH Plus in Höhe von insgesamt 24.172,41 Euro, wobei 1.000,00 Euro auf die NRW ÜBH Plus entfielen.

Mit Bescheid vom 28. April 2021 bewilligte die BezReg dem Kläger unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung aufgrund der noch vorzulegenden Schlussabrechnung ÜBH II und NRW ÜBH Plus in beantragtem Umfang. Die bewilligte Summe wurde dem Kläger ausgezahlt.

Am 30. September 2024 reichte der prD für den Kläger die Schlussabrechnung ein, welche einen Förderbetrag von lediglich 392,000 Euro ausweist.

Im Rahmen einer von der BezReg angestoßenen Kommunikation nach Schlussabrechnung führte der prD mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 unter Beifügung entsprechender Umsatzberechnungen (vgl. Bl. 73 ff. des Verwaltungsvorgangs mit dem Geschäftszeichen SAR1-2085154) aus:

„bezüglich der oben genannten Schlussabrechnungen möchte ich noch einige ergänzende Informationen nachreichen und stelle nachstehende Änderungsanträge.

Allgemeines

Bei dem oben genannten Antragsteller handelt es sich um einen Unternehmensverbund, sodass die Umsätze der Förder- und der Vergleichsmonate kumuliert betrachtet wurden. Ich möchte hier zu den Umsätzen der H. Sportwetten GmbH (im folgenden auch „H.“ genannt) Informationen nachreichen. Die H. hat in den Fördermonaten eine Spielhalle (Aufstellung von Geldspielgeräten) und mehrere Wettbüros betrieben. Die Wettanbieter sitzen auf Malta. Die H. vermittelt in ihren Ladenlokalen (Wettbüros) die Wettumsätze dieser Anbieter und erhält für diese Vermittlung eine Provision. Sie muss die Wetteinnahmen abzgl. der Wettauszahlungen (die Differenz wird auch als „Hold“ bezeichnet) abzgl. der vorgenannten Provision an den Wettanbieter zahlen.

Des Weiteren ist sie als Zwischenvermittler aufgetreten. Das bedeutet, dass die Provisionsabrechnungen zwar über die H. gelaufen sind, die Ladenlokale aber nicht alle durch diese, sondern teilweise auch durch sogenannte Untervermittler betrieben wurden. Die Untervermittler erhalten im Anschluss eine Provisionsabrechnung durch die H. als Zwischenvermittler, bei der die Provision etwas geringer ausfällt. Diese von der H. an die Untervermittler geleisteten Provisionen stellen bei der H. Betriebsausgaben dar. Der Untervermittler muss dann die auf ihn entfallenden Wetteinnahmen abzgl. der Wettauszahlungen (Hold) abzgl. der auf ihn entfallenden Provision an die H. zahlen. Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Provisionsabrechnung vom Wettanbieter sowohl die Provision für die Standorte der H. als auch der Untervermittler enthält und deren Anteil anschließend an die Untervermittler unter Berücksichtigung eines Abschlags weitergeleitet werden […]

Einleitung zu den Änderungsanträgen

Ich habe auf den letzten drei Seiten jeweils die ungekürzten Umsätze im Gesamtverbund sowie die gekürzten Umsätze im Gesamtverbund dargestellt. Die ungekürzten Umsätze sind jeweils grün und die gekürzten Umsätze blau unterlegt. Aufgrund des Wegfalls von Standorten sind in der Übersicht ggf. abweichende Werte bei den Vergleichsmonaten (2019) zwischen den verschiedenen Überbrückungshilfen zu verzeichnen.

Änderungsantrag 1

Im Rahmen des Schlussabrechnungspakets 2 (XXX0-0000000) habe ich aus Vorsichtsgründen die Umsätze der Vergleichsmonate aus 2019 und die Umsätze der Fördermonate aus 2021 um die an die Untervermittler geleisteten Provisionen gekürzt (blaue Werte). Bei nochmaliger Überprüfung der beiden Schlussabrechnungen habe ich festgestellt, dass dies im Rahmen des Schlussabrechnungspakets 1 (XXX-0000000) nicht vollständig gekürzt wurde. Für die Zeiträume bis Dezember 2020 wurden die ungekürzten Werte (grün) übernommen, da bis dahin noch die meisten Untervermittler vorhanden waren. Das gilt daher für die Überbrückungshilfe 2 sowie für die Monate November bis Dezember 2020 im Rahmen der Überbrückungshilfe 3. Allerdings ändert sich an der Förderung meines Erachtens nichts, wenn eine Kürzung (Übernahme der blauen Werte) vorgenommen würde. Der Vollständigkeit halber möchte ich dies jedoch mitteilen und bitte um entsprechende Änderung, falls notwendig. Zuvor bitte ich jedoch um Überprüfung meines Änderungsantrags 3, da bei Ihrer Zustimmung eine Änderung unterbleiben würde.

[…]

Änderungsantrag 3

Im Folgenden möchte ich meine Ansicht bzgl. der Umsätze der Vergleichs- und Fördermonate darlegen. Die vom Wettanbieter aus Malta an die H. geleisteten Provisionen enthalten auch die an die Untervermittler (nach Vornahme eines Abschlags) weiterzuleitenden Provisionen sowie den auf sie entfallenden Hold. Die H. trägt somit ein Risiko für diese Umsätze, da sie diese Beträge an den Wettanbieter schuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Untervermittler seiner Zahlungspflicht an die H. nachkommt oder nicht. Des Weiteren handelt es sich bei den von der H. an die Untervermittler gezahlten Provision um Aufwand/Betriebsausgaben und damit eben nicht um einen negativen Umsatz, sodass dieser meines Erachtens eigentlich nicht gekürzt werden dürfte. Ich möchte Sie um Überprüfung meiner Ausführungen und - falls Sie diesen zustimmen - um Änderung der eingereichten Schlussabrechnungspakete 1 (XXX0-0000000) und 2 (XXX2-0000000) hinsichtlich der Vergleichsumsätze bitten. Hilfsweise bitte ich Sie bei Zustimmung zu meinen Ausführungen um Öffnung der Fälle im Portal zwecks Korrektur/Änderung der Schlussabrechnungen. Sollten Sie meinen Ausführungen nicht entsprechen wollen, bitte ich vor Erlass eines Schlussbescheids um erneute Anhörung bzw. Rücksprache zu diesem Sachverhalt. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, können Sie sich gerne bei mir melden.“

(Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichters).

Weiterhin legte er mit Schreiben vom 7. April 2025 dar:

„WICHTIG IN DIESEM ZUSAMMENHANG: Ich hatte bei der Einreichung der Schlussabrechnung lediglich aus Vorsichtsgründen einen anderen Umsatzvergleich genutzt, als er meines Erachtens genutzt werden müsste. Darauf hatte ich bereits mit meinem Änderungsantrag vom 15.10.2024 hingewiesen. Das Schreiben hatte ich an diesem Tag zur Post aufgegeben und aus Sicherheitsgründen außerdem per Mail an Sie gesendet. Außerdem hatte ich es Ihnen mit meinen letzten Antworten am 12.03.2025 zukommen lassen. Der Vollständigkeit halber hänge ich dieses Schreiben erneut an (siehe Anlage 1a). Ich bitte Sie, als Vergleichsumsatz und tatsächlichen Umsatz die in roter Schrift, aber grün hinterlegten Werte zu übernehmen. Dabei handelt es sich um den Umsatz ohne Abzug der Untervermittler-Anteile, aber jeweils korrigiert um die Umsätze der G. UG (siehe dazu Erläuterungen in Punkt II). Zur Begründung verweise ich auf die Ausführungen in ‚Änderungsantrag 3‘ meines Schreibens (siehe Anlage 1a).“

(Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichters).

Mit Schlussbescheid vom 12. August 2025 bewilligte die BezReg dem Kläger ÜBH II in Höhe von 392,00 Euro und NRW ÜBH Plus in Höhe von 0,00 Euro. Zugleich stellte sie fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28. April 2021 ersetzt worden sei und setzte einen Betrag von 23.780,41 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids fest. Der Bescheid enthält keine Begründung bezüglich der Reduktion gegenüber dem vorläufigen Bewilligungsbescheid, beziehungsweise in Ansehung der Ausführungen/Änderungsanträge aus den Schreiben des prD vom 15. Oktober 2024 und vom 7. April 2025.

Dagegen hat der Kläger am 12. September 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden. Die Schreiben des prD vom 15. Oktober 2024 und vom 7. April 2025 seien offenbar nicht gewürdigt worden, da der streitgegenständliche Bescheid unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW keine Begründung (zu einer Teilablehnung) enthalte, wodurch es auch an Gründen zur Ermessensausübung fehle. Zudem sei es willkürlich, eine Förderung erst ab einem Umsatzeinbruch von 30% zu gewähren. Überdies verstoße der streitgegenständliche Bescheid gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. August 2025 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 1. März 2021 in der Fassung seiner Endabrechnung vom 30. September 2024 und den Schreiben vom 15. Oktober 2024 sowie vom 7. April 2025 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat dem Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 23. April 2026 zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass es an einem über das Bewilligte hinausgehenden Antrag fehlen würde. Entsprechende Anträge hat der prD mit seinen Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 7. April 2025 gestellt.

Daran ändert es nichts, dass die BezReg womöglich nur unter Nutzung der entsprechenden Eingabemasken gestellte (und keine freitextlichen) Anträge berücksichtigt, zumal ein vollständig automatisierter Erlass mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig gewesen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zahlenmäßigen Ausweisungen am Ende der Schlussabrechnung. Diese Ausweisungen bestimmen jedenfalls dann nicht den Antragsinhalt, wenn sie im Widerspruch zu ausdrücklichen Textpassagen an anderen Stellen stehen.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH II nebst NRW ÜBH Plus auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“,

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf;

im Folgenden FRL;

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html;

im Folgenden FAQs ÜBH II;

und mit Blick auf die seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten „FAQS ZUR ‚NRW ÜBERBRÜCKUNGSHILFE PLUS‘“,

https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2;

im Folgenden FAQs NRW ÜBH Plus.

Die Gewährung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung.

Der Schlussbescheid ist jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Hinsichtlich der aufgrund des Antragsumfangs und der Bewilligung von lediglich 392,00 Euro letztlich konkludent erfolgten Teilablehnung sind keinerlei Ermessenserwägungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid ersichtlich, weshalb auf sich beruhen mag, ob insoweit ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, weil der Antragsumfang verkannt worden ist, oder, ob ein Ermessensausfall vorliegt, weil zwar der Antragsumfang erkannt worden ist, man allerdings der Ansicht gewesen ist, hinsichtlich des übergangenen Teils keinerlei Ermessen ausüben zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

23.780,41 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.