Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
2. Landesdisziplinarkammer · ECLI:DE:VGD:2026:0511.35K11301.25O.00
Tatbestand
Der Beklagte wurde am 0. Februar 0000 in R. geboren. Er ist seit dem 0. August 0000 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.
[ …….. ]
Der Beklagte ist - abgesehen von den in Rede stehenden Vorwürfen - straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
Der Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) leitete am 11. September 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, durch passive Mitgliedschaft in den mutmaßlich inkriminierten WhatsApp-Chatgruppen „K." und „E." seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG sowie aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) verletzt zu haben (Teilsachverhalt 1). Ein am selben Tag bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gestellter Antrag auf Durchsuchung gemäß § 27 LDG NRW wurde am 14. September 2020 zurückgenommen und das gerichtliche Verfahren daraufhin am 15. September 2020 eingestellt (35 K 5434/20).
Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 16. September 2020 zugestellt und ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch das PP O. verhängt.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 erfolgte eine Konkretisierung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der mutmaßlich empfangenen Bilder.
Am 8. Oktober 2020 wurde ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB eingeleitet. Die Verdachtslage basierte auf der Aussage einer Polizeibeamtin, die in einer Verhandlung vor dem AG Duisburg am 31. Juli 2020 angegeben hatte, dass der Beklagte von mehreren ungerechtfertigten gewalttätigen Handlungen eines ihm unterstellten Polizeibeamten während eines Einsatzes gewusst habe. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde von der StA Duisburg (Az.: 110 Js 74/20) geführt.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 erfolgte eine Ausdehnung und Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 [richtig: Abs. 2] LDG NRW. Dem Beklagten wurde aufgrund des Anfangsverdachts der Strafvereitelung im Amt der Verdacht eines Verstoßes gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) vorgeworfen (Teilsachverhalt 2). Die Zustellung der Ausdehnungs- und Teilaussetzungsverfügung erfolgte am 3. Dezember 2020.
Am 9. Dezember 2020 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg erhob am 12. Juli 2022 beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Anklage gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 erfolgte eine Konkretisierung und Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens (Teilsachverhalt 2) aufgrund der erhobenen Anklage im Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW.
Das AG Mülheim an der Ruhr verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 24. Februar 2023 wegen gemeinschaftlicher Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten auf Bewährung (Az.: 14 Ds-110 Js 74/20-518/22).
Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 15. März 2023, ausgehändigt am 16. März 2023, gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben.
Das Landgericht Duisburg verwarf mit Urteil vom 20. November 2023 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Mülheim an der Ruhr vom 24. Februar 2023 und setzte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung fest (Az.: 53 NBs-110 Js 74/20-51/23).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf mit Beschluss vom 8. Mai 2024 die Revision gegen das Urteil des LG Duisburg vom 20. November 2023 (Az.: III-2 ORs 21/24).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2024, zugestellt am 15. Juni 2024, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024, zugestellt am 14. Dezember 2024, wurde die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW aufgehoben.
Das (teilweise) Ermittlungsergebnis i.S.d. § 31 LDG NRW in Bezug auf den Teilsachverhalt 1 vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2024 bekanntgegeben.
Nach erfolgter Stellungnahme des Beklagten zum Ermittlungsergebnis des Teilsachverhalts 1 vom 16. Januar 2025 wurde mit Verfügung vom 19. März 2025, zugestellt am 27. März 2025, das Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 LDG NRW betreffend Teilsachverhalt 1 beschränkt, nachdem sich der ursprüngliche Vorwurf inkriminierter Chatgruppen-Beteiligung nicht bestätigt habe. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist nunmehr ausschließlich Teilsachverhalt 2.
Das Ermittlungsergebnis zu Teilsachverhalt 2 vom 11. April 2025 wurde dem Beklagten am 19. April 2025 bekanntgegeben und das Recht auf abschließende Anhörung gemäß § 31 LDG NRW gewährt.
Der Beklagte nahm am 6. Juni 2025 abschließend Stellung und beantragte die Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW.
Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des PP O. am 14. Juli 2025 und Mitwirkung des Personalrates des PP O. zur Erhebung der Disziplinarklage am 14. November 2025 hat der Kläger am 28. November 2025 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, in seinem konkret-funktionellen Amt als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache H. beim Polizeipräsidium O., im Nachgang zu einer Einsatzlage vom 11. Januar 2019 Kenntnis von einer innerdienstlich begangenen Straftat (Körperverletzung im Amt) des nachgeordneten Mitarbeiters PK U. erhalten zu haben und es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemeinschaftlich handelnd mit dem Dienstgruppenleiter EPHK Z. wissentlich unterlassen zu haben, die zur Strafverfolgung gegen den nachgeordneten Beamten erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sondern stattdessen über den Sachverhalt einvernehmlich Stillschweigen zu wahren und hierdurch bewusst in Kauf genommen zu haben, dass die innerdienstliche Straftat des PK U. nicht verfolgt wird und ferner in Kauf genommen zu haben, dass der durch die Straftat Geschädigte trotz Unschuld einer Strafverfolgung ausgesetzt wird.
Der zugrunde liegende Sachverhalt ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen im sachgleich geführten Strafverfahren, die hier i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zugrunde gelegt würden, sowie den Einlassungen des Beklagten.
Das Amtsgericht Mülheim habe den Beklagten mit Urteil vom 24. Februar 2023 wegen Strafvereitelung im Amt verurteilt und ausgeführt:
„Der Angeklagte Z. hat angegeben, selber am Einsatzort gewesen zu sein, allerdings erst später dort eingetroffen zu sein und von möglichen Schlägen bzw. Widerstandshandlungen selber nichts mitbekommen zu haben. Er sei noch dorthin gefahren, da ein mögliches Tötungsdelikt nicht auszuschließen gewesen sei, da von einer schwer verletzten Person (Tochter des Zeugen F.) gesprochen worden war. Von Anfang an habe eine Widerstandshandlung des Zeugen F. im Raum gestanden. Als er sich anschließend wieder im Dienstleiterraum befunden habe, habe er die vom Zeugen U. gefertigte Anzeige gelesen. Daraus habe sich eine Widerstandshandlung des Zeugen F. ergehen, die der Zeuge U. durch Schläge abgewehrt habe. Kurz darauf habe sich die Zeugin W. vor dem Fenster des Dienstleiterraumes aufgehalten und verstört gewirkt. Er habe sie reingebeten und mit ihr gesprochen. Sie habe sich über den Verlauf des Einsatzes und das Verhalten des Kollegen U. beschwert. Das sei jedoch unspezifisch gewesen. Konkrete Handlungen durch den Kollegen U. seien nicht erwähnt worden. Es sei lediglich von der Zeugin W. erwähnt worden, dass der Zeuge F. Anzeige wegen der Schläge erstatten wolle. Dies habe er mit den Schlägen im Hinblick auf die erfolgte Widerstandshandlung in Verbindung gebracht. Sonst sei lediglich gesagt worden, dass der Zeuge U. nicht deeskalierend tätig gewesen sei. Der Angeklagte habe auch den auf dem Gang befindlichen jungen Kollegen L. hinzugerufen, da er schauen wollte, ob auch dieser Redebedarf nach dem eher intensiven und anstrengenden Einsatz gehabt habe. Auch dieser habe keine Besonderheiten erwähnt. Vor diesem Hintergrund habe er sich auch nichts weiter dabei gedacht, als am Folgetag der Zeuge F. Anzeige wegen der Schläge des Zeugen U. erstattet habe. Insofern sei es nicht ungewöhnlich, dass eine Person, die Widerstand gegen Polizeibeamte verübt habe, selber Anzeige erstatte, um so den Sachverhalt zu vertuschen. Diese Anzeige habe er sich selber auch nicht angesehen, zumal sie auf einer anderen Wache aufgenommen worden war. Einige Tage später habe er mit dem Angeklagten B. gesprochen, um ihn über die Beschwerde der Zeugin W. bezüglich des Zeugen U. zu informieren, da der Zeuge U. zur Dienstgruppe des Angeklagten B. gehört habe. Einen Tag später sei er zu einem Gespräch dazu gebeten worden, bei dem der Angeklagte B. und die Zeugen U. und W. [richtig wohl: I.] anwesend waren. Hier sei über mögliche dienstrechtliche Konsequenzen gesprochen worden, wenn es häufiger Beschwerden über den Kollegen U. gebe. Konkrete Handlungen des Zeugen U. seien in seinem Beisein nicht erwähnt worden. Einige Monate später - im Oktober 2020 - habe er ein weiteres Gespräch mit der Zeugin W. geführt, in der sie von ihrer Sorge berichtet habe, ihre Anstellung zu verlieren, da sie Beamtin auf Probe sei. Insofern habe sie angegeben, bei ihrer Version des Geschehens zu bleiben, wie sie es vor Gericht im Sommer 2020 geschildert habe.
Der Angeklagte B. hat angegeben, nur noch eine vage Erinnerung an die Gespräche rund um dieses Geschehen zu haben, da sie zu den Gesprächszeitpunkten für ihn keine besondere Brisanz gehabt haben. Insofern habe er erst einige Tage nach dem Vorfall von dem Angeklagten Z. über die Sache gehört. Hierbei sei er über den Einsatz, eine Widerstandshandlung und die Anzeige des Zeugen F. informiert worden sowie über die Tatsache, dass sich die Zeugin W. beschwert habe über ihren Kollegen U.. Schläge des Zeugen U. gegen den gefesselten Zeugen F. sind nicht erwähnt worden. Dennoch habe er mit dem Zeugen U. sprechen wollen, da dieser zu seiner Dienstgruppe gehört habe, Insofern habe er mit dem Zeugen U. und der Zeugin P. beim nächsten Dienstbeginn gesprochen. Der Zeuge U. habe ihn informiert, dass er nur den Widerstand des Zeugen F. gebrochen habe und insofern einen Schlag gegen den Zeugen ausgeführt habe. Das sei für den Angeklagten nachvollziehbar gewesen. Über die Anzeige des Zeugen F. habe er sich nicht weiter gewundert, da es häufig Gegenanzeigen gebe, wenn Widerstandshandlungen angezeigt werden. Einen Tag später habe es erneut ein Gespräch gegeben, an dem er, die Zeugen U. und P. und auch der Angeklagte Z. dabei gewesen wären. Der Zeuge U. habe sich beschwert, dass die Zeugin W. zu passiv gewesen sei. Dies habe die Situation unnötig gefährlich werden lassen. insgesamt habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Zeuge U. lüge und daher sei man übereingekommen, die Sache intern zu klären und es mit den Gesprächen gut sein zu lassen. Der Angeklagte habe sich auch nicht weiter informiert und auch nicht die Anzeige des Zeugen F. gelesen. Auf Nachfrage, warum er am Tag nach dem Vorfall den Zeugen U. auf dem Handy angeschrieben habe, ob sie telefonieren können, erklärte der Angeklagte, dass er den Zeugen U. lediglich daran habe erinnern wollen, dass er seine neue Handynummer bei der Führungsstelle melde. Dies sei wichtig, damit die Kollegen immer erreichbar seien.
Die Zeugin W. hat glaubhaft bekundet, bei dem Einsatz am 11.01.2019 gesehen zu haben, wie der Zeuge U. den von ihm gefesselten Zeugen F. mehrfach ins Gesicht geschlagen habe. Sie selber habe nur insofern eingegriffen, dass sie sich im Laufe des Einsatzes zwischen den Zeugen U. und den gefesselten Zeugen F. gestellt habe, um weitere Übergriffe zu verhindern, Ansonsten habe sie sich völlig überfordert gefühlt, da sie erst kurz bei der Polizei gewesen sei und mit einer solchen Ausschreitung nicht gerechnet habe. Später auf der Wache sei es im Schreibraum zu einem Streit zwischen ihr und dem Zeugen U. gekommen, da sie die Handfesseln des Zeugen F. habe lockern wollen, Dies habe der Zeuge U. nicht gewollt. Daraufhin habe sie den Schreibraum verlassen und habe völlig fertig im Flur vor dem Dienstgruppenleiterraum gestanden. Dieses habe ein großes Fenster und ihr Dienstgruppenleiter - der Angeklagte Z. - habe sie herein gewinkt. Sie habe unter Tränen erzählt, wie der Zeuge U. den gefesselten Zeugen F. in der Wohnung mehrfach geschlagen habe. Auch habe sie gesagt, dass sie sich Vorwürfe mache, nicht eingeschritten zu sein und Angst um ihren Job habe. Insofern habe sie auch gesagt, dass der Zeuge F. angekündigt habe, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Der Angeklagte Z. sei schockiert gewesen und habe ihr zugesichert, sich um die Sache zu kümmern und erst mal mit dem Angeklagten B. zu sprechen, da dieser der Dienstgruppenleiter des Zeugen U. sei. Sie selber habe gedacht, damit alle nötigen Schritte im Hinblick auf eigene Meldepflichten bei einem solchen Vorfall erfüllt zu haben. Eine eigene Anzeige bzw. einen Vermerk über das Geschehen habe sie nicht gefertigt. Sie habe lediglich einen Vermerk darüber gefertigt, dass der Zeuge F. sich entgegen der Angaben des Zeugen U. in der von ihm gefertigten Anzeige durchaus geäußert habe. Sie habe aber auch keine Aufforderung durch den Angeklagten Z. erhalten, einen Vermerk zu fertigen. Daher habe sie gedacht, dass er alles Nötige in die Wege leitet und sie irgendwann richtig vernommen werde. Letztendlich sei es ihr auch schwergefallen, einen Kollegen zu beschuldigen, da man schnell als „Kollegenschwein" gelte. Daher habe sie auf eine Aufforderung gewartet, sich weiter zu äußern und auch mit niemanden anderen darüber gesprochen. Tatsächlich habe es sich rumgesprochen, dass sie bei dem Angeklagten Z. Angaben gegen den Zeugen U. gemacht habe. Dies habe dazu geführt, dass sie von vielen Kollegen nicht mehr gegrüßt und gemieden worden sei. Daher sei sie froh gewesen, dass sie zu einer anderen Dienstgruppe habe wechseln können. Aber auch den Kollegen dort sei wohl mitgeteilt worden, dass man mit ihr nicht arbeiten könne, da sie eine „Petze" sei. Hier sei es sogar so gewesen, dass der Angeklagte Z. ein gutes Wort für sie eingelegt habe, damit sie in der neuen Truppe einen fairen und guten Start habe. Sie habe dann lange nichts von der ganzen Sache gehört. Darüber habe sie sich gewundert, aber nicht noch einmal nachgefragt. Erst mit der Ladung zu dem Termin im Sommer 2020 gegen den Zeugen F. habe sie wieder von der Sache gehört. Der Zeuge L. habe sie vor dem Termin angesprochen, ob sie auch eine Ladung bekommen habe. Nach dem Prozess gegen den Zeugen F. im Sommer 2020 sei gegen sie selber ermittelt worden. Daraufhin habe sie sich einen Anwalt genommen. Zudem habe sie noch einmal das Gespräch mit dem Angeklagten Z. gesucht. Natürlich sei sie geschockt gewesen, dass sie Beschuldigte gewesen sei. Insofern habe sie dem Angeklagten gesagt, dass sie nun sagen müsse, dass sie ihm alles von Beginn an gemeldet habe. Er habe das abgestritten und gesagt, dass sie ja sehen werden, wie es weiter geht. Hierüber sei sie völlig geschockt gewesen. Sie habe nicht glauben können, dass der Angeklagte so reagiert.
Auf Vorhalt gab die Zeugin an, dass es richtig sei, dass der Zeuge L. bei dem ersten Gespräch mit dem Angeklagten Z. kurz dabei gewesen sei. Sie vermochte sich aber nicht mehr daran zu erinnern, wann er gegangen sei. Letztendlich könne sie nicht sagen, was der Zeuge L. in der Wohnung von den Schlägen gesehen habe und was er im Dienstleiterraum gehört habe. Auch gab die Zeugin zu, dass ihr beim Lesen der Anzeige des Zeugen U. klar gewesen sei, dass das nicht stimme. Sie habe aber gedacht, dass der Angeklagte Z. das regele, nachdem sie ihm den Sachverhalt geschildert habe und es nicht mehr ihre Aufgabe sei, das richtig zu stellen. Auf Nachfrage gab die Zeugin an, selber über den Vorgang nie mit dem Angeklagten B. gesprochen zu habe.
Die Zeugin P. gab an, zusammen mit dem Zeugen U. zu dem Einsatz am 11.01.2019 gefahren zu sein. Hier habe sie auch Schläge des Zeugen U. gegen den gefesselten Zeugen F. gesehen. Widerstandshandlungen des Zeugen F. habe es nicht gegeben. Bereits kurz nach dem Vorfall auf der Wache habe der Zeuge U. ihr gesagt, dass er die Anzeige anders schreibe, als es gewesen sei. Sie habe das damals so hingenommen und keinerlei Einwände erhoben. Am nächsten Tag habe sie die Anzeige des Zeugen F. gelesen und dem Zeugen U. per WhatsApp geschickt. Gleichzeitig habe sie den Zeugen U. informiert, dass die Kollegin W. beim Dienstgruppenleiter gewesen sei. Kurz darauf - maximal eine Woche später - habe es ein Gespräch mit den beiden Angeklagten, dem Zeugen U. und ihr gegeben. Hier habe der Zeuge U. offen zugegeben, den gefesselten Zeugen F. geschlagen zu haben. Die Reaktion der Angeklagten sei gewesen, dass sie geäußert haben, dass man gefesselte Personen nicht schlage. Hierüber sei sie sehr geschockt gewesen, dass das alles keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Sie sei sich sicher, dass bei diesem Gespräch alle genannten Personen im Raum gewesen seien. Sie könne sich noch genau daran erinnern, wie alle gesessen haben. Letztendlich habe sie später selber zu dem Vorfall Stellung nehmen müssen wegen der Anzeige des Zeugen F.. Ihre Stellungnahme habe sie mit dem Zeugen U. abgesprochen. Sie habe die Version des bevorstehenden Angriffs durch den Zeugen F. bestätigt und dass sich der Zeuge U. nur dagegen gewehrt habe. Zu dem damaligen Zeitpunkt sei ihr das zwar alles komisch vorgekommen, aber sie habe große Sorge davor gehabt, als Verräter eines Kollegen dazustehen. Letztendlich habe sie ja auch gesehen, wie schlecht die Zeugin W. behandelt worden sei. Insofern sei für sie vorrangig gewesen, nicht als „Kollegenschwein" dazustehen. Mögliche eigene dienstrechtliche Konsequenzen habe sie nicht so wahrgenommen.
Der Zeuge L. hatte nach eigenen Angaben keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Er konnte sich weder an Besonderheiten bei dem Einsatz noch an mögliche Gespräche erinnern. Dies versuchte er damit zu erklären, dass er seit längerer Zeit die Dienststelle gewechselt habe. Auch habe er nichts von den Verfahren gegen die ehemaligen Kollegen U., P. und W. mitbekommen. Er betonte immer nur, dass er Vorfälle gemeldet hätte, wenn er Zeuge von Straftaten im Amt geworden wäre.
Der Zeuge U. berief sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht im Hinblick auf ein gegen ihn laufendes Verfahren als Mittäter/Anstifter zu den hier abgeurteilten Taten.
Der Zeuge S. gab an, dass er als Sitzungsvertreter und auch als Anklageverfasser bei dem Verfahren gegen den Zeugen U. am 06. Juni 2021 zugegen gewesen sei. Hier sei der Zeuge U. umfassend geständig gewesen und habe eingeräumt, den gefesselten Zeugen F. geschlagen zu haben. Am Rande sei auch über Absprachen geredet worden. Hier gab der Zeuge an, nur noch eine vage Erinnerung zu haben. Insofern sei es richtig, dass der damalige Angeklagte U. gesagt habe, dass der Dienstgruppenleiter gesagt habe, dass er das so umschreiben solle. Ob ein Name erwähnt worden sei, vermochte der Zeuge nicht mehr zu sagen. Vielmehr habe er sich nach der Verhandlung geärgert, hier nicht weiter nachgefragt zu haben, da diese Aussage für mögliche weitere Verfahren hätte relevant sein können. Insofern habe ihm die situative Wendigkeit gefehlt, da nach dem Geständnis das Verfahren recht schnell zum Abschluss gebracht werden sollte.
Ähnlich äußerte sich auch der Zeuge Dr. A., der der zuständige Richter in dem Verfahren gegen den Zeugen U. gewesen ist. Auch er konnte sich nur noch vage an das Gespräch um mögliche Absprachen erinnern. Aber er gab an, dass der damalige Angeklagte U. den Satz gesagt habe, ansonsten hätte er das Protokoll nicht unterschrieben. Das Thema sei jedoch nicht vertieft worden. Der Angeklagte habe aber auf den Vorwurf des Zeugen Dr. A., dass er als Richter ja auf die richtigen Angaben der Polizeibeamten angewiesen sei und ihn das Verhalten sehr erschüttere gesagt, dass man das halt so mache.
Auch die Zeugin Q. hatte keine konkrete Erinnerung an die Sitzung und an das von dem damaligen Angeklagten U. Gesagte. Aber auch sie gab an, dass der Satz im Protokoll so gesagt worden sei, ansonsten hätte sie ihn nicht so aufgeschrieben.
Die Angaben der Zeugen W. und P. sind nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeugin W. hat immer noch sehr beeindruckt von dem gesamten Geschehen geschildert, wie überfordert sie in der Situation am Einsatzort gewesen sei und wie sie sich selber Vorwürfe gemacht habe, nicht weiter eingeschritten zu sein. Auch habe sie anschließend nicht gewusst, wie sie mit der Situation habe umgehen sollen. Der Zeuge F. habe ihr schon an dem Tattag gesagt, dass er Anzeige erstatten werde. Sie habe ihm noch gesagt, dass er das ruhig machen solle, da auch sie das Verhalten des Zeugen U. falsch gefunden habe. Sie habe daher dienstrechtliche Konsequenzen befürchtet, da sie nicht eingegriffen habe. Aber sie habe auch nicht gewusst, wie sie das ganze melden solle, da sie nicht als „Kollegenschein" habe dastehen wollen. Insofern habe sie sich Hilfe suchend an ihren damaligen Dienstgruppenleiter gewandt, den Angeklagten Z.. Diesem habe sie sicher mitgeteilt, dass der Zeuge U. den gefesselten Zeugen F. mehrfach mit der Faust geschlagen habe. Der Angeklagte Z. sei geschockt gewesen. Er habe ihr auch leidgetan, da er nun in einer ähnlich schwierigen Lage gewesen sei wie sie selber. Er habe aber sicher gesagt, dass er sich kümmern werde. Insofern habe sie selber nichts weiter unternommen und mit niemanden weiter konkret über die Sache gesprochen. Zwar habe sie sich gewundert, als sie nicht weiter von der Sache gehört habe, sich aber nicht mehr getraut nachzufragen, da ihr das Leben auf der Wache nach dem Gespräch mit dem Angeklagten sehr schwer gemacht worden sei. Es habe sich rumgesprochen, dass sie den Zeugen U. gemeldet habe. Als dann das Verfahren gegen den Zeugen F. angestanden habe, sei ihr jedoch klargewesen, dass nichts gegen den Zeugen U. veranlasst worden sei. Sie habe aber weiterhin sagen wollen, was an dem Abend beim Zeugen F. passiert sei. Völlig schockiert sei sie über die Reaktion des Angeklagten Z. gewesen, als sie ihn erneut angesprochen habe, nachdem gegen sie selber ermittelt worden sei. Sie habe nicht glauben können, dass er alles abstreite. Letztendlich sei ihr Verfahren jedoch eingestellt worden. Auch wenn sich die Zeugin an einzelne Wortlaute nicht erinnern konnte, so konnte sie doch klar und nachvollziehbar die einzelnen Situationen schildern. Dass sie das Geschehen in der Wohnung richtig wiedergegeben hat, zeigt sich daran, dass der Zeuge U. dies letztendlich in seinem eigenen Verfahren eingeräumt hat. Und dass sie dieses Geschehen dem Angeklagten Z. mitgeteilt hat, wird von der Zeugin P. insofern bestätigt, dass diese ein Gespräch mit dem Zeugen U. und beiden Angeklagten geführt hat, in dem gerade die Ausschreitungen des Zeugen U. Thema gewesen sind. Hierzu hat die Zeugin P. glaubhaft geschildert, dass bei diesem Gespräch der Zeuge U. offen über sein Fehlverhalten gesprochen habe. Sie sei daraufhin völlig überrascht gewesen, wie die Angeklagten reagiert haben. Sie haben den Zeugen U. lediglich gesagt, dass man doch keine gefesselten Menschen schlage. Über dienstrechtliche Konsequenzen oder ähnliches sei nicht gesprochen worden. Sie selber habe damals nicht den Mut gehabt, etwas dazu zu sagen. Mittlerweile finde sie es jedoch genau richtig, wie sich ihre Kollegin, die Zeugin W., verhalten habe. Hierzu habe sie damals nicht den Mut gehabt, da schon eine besondere Stimmung in der Truppe geherrscht habe und sie Sorge gehabt habe, gemobbt zu werden. Es habe ihr auch leidgetan zu sehen, wie mit der Zeugin W. umgegangen worden sei. Auch hier hätte sie sich anders verhalten sollen und ihr den Rücken stärken müssen. Das sei ihr durch das ganze Verfahren klar geworden. Die Zeugin selbst ist wegen einer Falschaussage und einer Strafvereitelung im Amt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie bereut ihr Fehlverhalten offenkundig und es waren keine Anhaltspunkte für eine mögliche Falschaussage in diesem Verfahren erkennbar. Sie hat in ihrem eigenen Verfahren ihr Fehlverhalten vollumfänglich eingeräumt und in diesem Verfahren noch einmal bekräftigt, wie sehr sie es bereut. Irgendwelche Vorteile aus einer erneuten Falschaussage ergeben sich für die Zeugin nicht. Auch konkrete Belastungstendenzen im Hinblick auf die Angeklagten waren nicht erkennbar noch konnten solche von den Angeklagten benannt werden.
Auch bei der Zeugin W. wurde geprüft, ob Belastungstendenzen erkennbar waren. Dies war nicht der Fall. Vielmehr hat sie in Teilen sogar Verständnis für den Angeklagten Z. aufgebracht. Auch die Tatsache, dass sie selber dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten hatte und evtl. noch hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist ein Eigeninteresse daran gegeben, dass ihrer Version des Geschehens Glauben geschenkt wird, aber dies führt nicht dazu, dass ihr nicht geglaubt werden kann. Vielmehr ist die Zeugin offen und nachvollziehbar mit diesem Problem umgegangen und hat angegeben, von Anfang an Sorge gehabt zu haben, dass dieses Geschehen auch Konsequenzen für sie haben könne. Insofern habe sie sich ja an den Angeklagten Z. gewandt. Und obwohl sie diese Konsequenzen befürchtet hat, ist sie die gesamte Zeit bei der von ihr geschilderten Version geblieben. Es wäre ihr ebenso möglich gewesen, in dem Prozess gegen den Zeugen F. zu sagen, sie könne sich nicht erinnern. Genau dies hat sie nicht gemacht, da es ihr wichtig war, das Geschehen aufzuklären, wie sie es von Anfang an gewollt hatte durch die Information des Dienstgruppenleiters und Angeklagten Z.. Dass sie hiermit auch Verantwortung abgeben wollte und weiteres nötige Handeln in die Hände des Angeklagten legen wollte, hat sie eingeräumt. Letztendlich ist es jedoch trotzdem sie gewesen, die auf der Wache wegen dieser Weitergabe der Informationen an den Dienstgruppenleiter Mobbing erfahren hat, wie sie selber eindrücklich geschildert hat und wie es von der Zeugin P. bestätigt wurde. Auch dies erklärt sich nur damit, dass eben ein Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten Z. über das Fehlverhalten des Zeugen U. stattgefunden hat.
Viele von den Zeuginnen genannte Sachverhalte werden von den Angeklagten bestätigt. Insofern räumen sie beide verschiedene Gespräche ein, berufen sich jedoch darauf, dass hierbei nicht konkret über Schläge des Zeugen U. gesprochen worden sei. Diese Angaben sind teils lebensfremd und in vielen Teilen nicht nachvollziehbar. Zwar gibt der Angeklagte Z. an, direkt nach dem Vorfall die Anzeige des Zeugen U. gelesen zu haben, aber trotz eines Hinweises der Zeugin W. sich nicht für die Anzeige des Zeugen F. interessiert zu haben. Das Gleiche gilt für den Angeklagten B.. Auch dieser gibt an, die Anzeige nicht gelesen zu haben. Auf der anderen Seite wurde aber das Gespräch mit den Zeugen P. und U. gesucht. Warum die Zeugin W. nicht dazu gerufen wurde, da es gerade sie war, die sich beschwert hatte, vermochten die Angeklagten nicht zu erklären. Aufgrund der Aussagen der gehörten Zeugen sind die Angaben der Angeklagten daher widerlegt, lediglich an Schläge des Zeugen U. als Reaktion auf eine Widerstandshandlung geglaubt zu haben.
Die Angaben beider Zeugen werden letztendlich noch unterstrichen durch die Angaben der Zeugen S., Dr. A. und Q.. Alle haben angegeben, dass in dem Verfahren gegen den Zeugen U. dieser ausgesagt habe, dass der Dienstgruppenleiter gesagt habe, „er solle das so umschreiben". Auch wenn nicht geklärt werden konnte, wer das konkret gesagt hat, passt es zu den Angaben der Zeugin P. zu den Absprachen im Hinblick auf die anfänglichen Aussagen von ihr und dem Zeugen U. und dem von ihr geschilderten Gespräch mit den Dienstgruppenleitern, die offenbar keine Maßnahmen gegen den Zeugen U. ergreifen wollten. Der Zeuge U. selber hat keine Angaben gemacht, so dass eine weitere Aufklärung, was umschrieben werden sollte, nicht möglich war.
Zuletzt werden die Angaben auch durch die zum Gegenstand gemachte Handykommunikation indirekt bestätigt. Einen Tag nach dem Vorfall bittet der Angeklagte B. den Zeugen U. um ein Gespräch (Bl. 62 d.A.). Auch wenn es möglich ist, dass es um eine neue Handynummer gegangen ist, ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte B. mit dem Zeugen U. über den Vorfall vom 11.01.2019 sprechen wollte. In der Korrespondenz des Zeugen U. und seiner Freundin, der Polizeibeamtin (X.) über die Vorgänge schreibt der Zeuge U.: „Wir sollten uns dann absprechen, sagt D." (C. 61 d.A.). In einem weiteren Chatverlauf fragt ein Kollege den Zeugen U. über die Kollegin W. (ehemals N.): „Ist das die Geschichte, wo sie J. damals gepetzt hatte" (Bl. 128 d.A.).
Die Angaben des Zeugen L. waren unergiebig und führen zu keinem anderen Ergebnis.
Vor dem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagten beide wussten, dass der Zeuge U. den gefesselten Zeugen F. mehrfach geschlagen hat und beide Angeklagten keinerlei Schritte gegen den Zeugen U. eingeleitet haben.
Die Angeklagten haben sich daher einer gemeinschaftlichen Strafvereitelung im Amt nach §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 258a StGB war nicht anzunehmen, da allein die gravierende Vortat des Zeugen U. (Körperverletzung im Amt durch Faustschläge gegen eine gefesselte Person) im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führt, dass ein solcher nicht gegeben ist."
Das Landgericht Duisburg habe die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr nach den Hauptverhandlungen vom 30. Oktober 2023, 8. November 2023 und 20. November 2023 verworfen und den Beklagten mit Urteil vom 20. November 2023 wegen Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Ausweislich des Berufungsurteils sei folgender Sachverhalt erwiesen:
„2. Zur Sache
a) Zum Dienstbetrieb auf der Polizeiwache H.
Als Dienstgruppenleiter führten die Angeklagten Z. und B. seit Jahren ihre Dienstgruppen mit jeweils ca. 16 Polizeibeamten im Wege der Dienstaufsicht im Innen- und Außendienst der Polizeiwache H. Diese liegt im Dienstbereich des Polizeipräsidiums O.. Es gibt weitere Dienstgruppen mit Dienstgruppenleitern, die wechselnd Schichtdienst leisten und deren Dienste sich teilweise überlappen. Auf der Wache ist ferner ein Wachdienstführer eingesetzt, dem Berichte der Einsatzbeamten zugeleitet werden. Die Verantwortung des diensthabenden Dienstgruppenleiters erstreckt sich auf sämtliche Polizeibeamte, die gerade Dienst leisten, unabhängig von deren Dienstgruppenzugehörigkeit.
Die angeklagten Dienstgruppenleiter sind als Erste Polizeihauptkommissare führungsverantwortlich und dienstlich verpflichtet, Straftaten ihrer Mitarbeiter den dienstvorgesetzten Stellen der Polizeibehörden in NRW unaufgefordert offenzulegen. Außerdem sind sie nach § 163 StPO gesetzlich verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Im Januar 2019 waren in der Dienstgruppe des Angeklagten Z. (Dienstgruppe B) die damals 21 Jahre alte Zeugin N. (jetzt W.) und der damals 23 Jahre alte Zeuge L. tätig. Die Zeugin W. war erst vier Monate auf der Polizeiwache in H. eingesetzt und noch unerfahren. Auch bei dem Zeugen L. handelte es sich um einen jungen Polizeibeamten. Beide hatten bislang kaum Einsätze zusammen. (Sie sind seit Herbst des Jahres 2019 nicht mehr auf der Dienststelle in H. tätig. Die Zeugin W. wechselte zur Einsatzhundertschaft und der Zeuge L. auf die Wache in T.).
Die Dienstgruppe A wurde im Januar 2019 vom Angeklagten B. geführt. In dieser Gruppe leisteten unter anderem der damals 28 Jahre alte Zeuge U. und die damals 24-jährige Zeugin P. (jetzt I.) Dienst. Beide kannten sich gut aus der Zusammenarbeit im Streifendienst.
b) Einsatz häuslicher Gewalt am 11.01.2019 und Körperverletzung im Amt durch den Zeugen U. (verdeckte Straftat)
Der Angeklagte B. war am 11.01.2019 auf der Polizeiwache in H. als Dienstgruppenleiter A im Spätdienst tätig. Anwesend waren aus seiner Dienstgruppe der Zeuge U. und die Zeugin I.. Der Angeklagte B. beendete seinen Spätdienst regulär und der Angeklagte Z. übernahm als nachfolgender Dienstgruppenleiter B. Die Zeugen U. und Stormer aus der Dienstgruppe des B. leisteten weiter Dienst. Die Zeugin W. und der Zeuge L. aus der Dienstgruppe des Z. waren nun ebenfalls anwesend. Der Angeklagte B. verließ die Wache und hatte sodann vier Tage dienstfrei.
Am Abend erhielt die Polizeiwache in H. am 11.01.2019 Kenntnis von einer häuslichen Gewalt. Der Zeuge U. bekam den Einsatz von einer Kollegin gegen 21:00 Uhr zugeteilt. Der Zeuge U. wollte diesen Einsatz zum Ende seines Dienstes eigentlich nicht übernehmen und war darüber verärgert. Der Zeuge U. und die Zeugin I. begaben sich mit ihrem Dienstfahrzeug an die Anschrift eines unübersichtlichen hohen Mehrfamilienhauses V. 0 in H., in dem zahlreiche Familien wohnen. Sie trafen dort gegen 21:15 Uhr ein. Ihnen kam ein Rettungsteam entgegen und sie sahen eine blutende junge Frau, die in ärztliche Behandlung überführt wurde. Zwischenzeitlich erreichte auch das Dienstfahrzeug der Zeugen W. und L. den Einsatzort. Die vier Polizeibeamten begaben sich zur aufgefundenen Wohnungseingangstür der Familie F. und klopften.
Der Zeuge U. leitete den Einsatz als dienstältester Beamter. Der Geschädigte F., der Vater der blutenden jungen Frau, öffnete die Wohnungseingangstür und die Polizeibeamten verschafften sich zur Gefahrenabwehr berechtigterweise Zutritt zu der Wohnung, in der sich auch die Ehefrau des Geschädigten befand. Der Zeuge U. legte dem Geschädigten F. im Flur der Wohnung Handfesseln an und schlug diesen mit seiner Faust mehrfach in das Gesicht, was zu einer leicht blutenden Verletzung des F. führte. Der Zeuge U. handelte nicht in Notwehr, sondern aus Wut und Überforderung. Von dem Geschädigten F. war er nicht angegriffen worden. Mehrere Faustschläge wurden von der Zeugin W. gesehen, die mit der Situation überfordert war. Sie stellte sich im Verlaufe der Befragungen in einen Türrahmen zwischen den jetzt auf der Couch sitzenden Geschädigten F. und den Zeugen U., weil sie weitere Übergriffe wegen des aggressiven Verhaltens des Zeugen U., der den F. auch anschrie, befürchtete. Der Geschädigte F. sprach die Zeugin W. deswegen an und beschwerte sich über den Zeugen U.. Auch die Zeugin I. (vormals P.) hatte gesehen, dass der Geschädigte sich nicht zur Wehr setzte, Fesseln angelegt bekam und ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag vom Zeugen U. erhielt. Im weiteren Verlauf des Einsatzes kam der Angeklagte Z. in die Wohnung, da der Verdacht eines versuchten Tötungsdeliktes in Rede stand. Ihm wurde die vom Zeugen U. begangene Körperverletzung nicht berichtet. Der Angeklagte Z. bemerkte, dass der Zeuge U. aggressiv war, da er seiner Beobachtung nach den Geschädigten „hochsprach" und die Lage nicht beruhigte. Er sah auch die Verletzung des F.. Der in der Familie lebende Sohn des F. wurde in der Wohnung nicht angetroffen. Nach Einschätzung der Lage kam der Geschädigte F. als Täter der Körperverletzung seiner Tochter in Betracht.
c) Geschehen auf der Polizeiwache am 11.01.2019
Die Zeugin W. und der Zeuge L. verbrachten den gefesselten Geschädigten F. im Einsatzfahrzeug auf die Polizeiwache in H.. Die Zeugin W. wollte auf der Wache die eng sitzenden Handfesseln des Geschädigten lockern, was den Zeugen U., der damit nicht einverstanden war, zu einer barschen Ansprache vor Kollegen veranlasste. Dies empfand die Zeugin W. als herabsetzende Bloßstellung, worauf sie wegging und mit einem Gefühlsausbruch reagierte.
(Zweiergespräch) Der Angeklagte Z. hatte durch die Scheibe seines Büros gesehen, dass die Zeugin W. in einem aufgewühlten Zustand war und bat sie in sein Büro, wo er mit ihr über den Grund ihrer Reaktion sprach. Die Zeugin W. berichtete dem Angeklagten Z. in aufgelöstem Zustand unter vier Augen, dass der Zeuge U. in der Wohnung den gefesselten Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund und ohne dass dieser Widerstand geleistet habe, mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe; außerdem berichtete sie dem Angeklagten Z., dass der Geschädigte das Verhalten des Zeugen U. anzeigen wolle. Der Zeuge U. habe sie vor Kollegen wegen ihres Ansinnens, die Handfesseln des Geschädigten zu lockern, verbal angegangen. Der Zeuge Z., der in diesem Gespräch erstmals von einer Körperverletzung im Amt durch U. erfahren hatte, beruhigte die Zeugin W. und teilte ihr mit, er werde sich um die Sache kümmern und man wolle eine etwaige Strafanzeige des Geschädigten abwarten. Die Zeugin W. verliess das Büro des Angeklagten Z.. Zwischenzeitlich war der Zeuge L. hereingekommen, der die Gesprächsinhalte zu einer ungerechtfertigten Körperverletzung durch den Zeugen U. jedoch nicht mitbekam.
Der Zeuge U. begann noch am 11.01.2019 alleine die Abfassung einer Strafanzeige gegen den Geschädigten F. wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die er in den Nachtstunden des folgenden 12.01.2019 im Wesentlichen fertigstellte. Darin schrieb der Zeuge U., dass die Einsatzbeamten aufgrund des körperlichen Zustandes der Geschädigten mit äußerst aggressivem Verhalten sowie Widerstand gerechnet hätten. Sodann vermerkte der Zeuge U. der Wahrheit zuwider, dass F. nach Öffnen der Wohnungseingangstür „mit gehobenen Fäusten auf die Beamten bedrohlich" zugekommen sei. Mittels „dynamischer Kontaktaufnahme im Gesicht der Person" (wörtliche Zitate) habe der F. mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht werden können, im Anschluss daran seien ihm Handfesseln angelegt worden. Der Geschädigte habe sich dabei leicht verletzt und im Gesicht geblutet. Die Strafanzeige erwähnt Angaben der Ehefrau des Geschädigten F. und der im Gesicht blutenden Tochter, die von Übergriffen des Geschädigten F. auf sie berichten.
Die Strafanzeige gelangte in einer Ursprungversion zum Wachdienstführer, dem Zeugen Hadern, der Änderungen veranlasste. Der genaue Hergang und die genaue zeitliche Folge ist nicht aufklärbar. Die Zeugin W. fertigte einen auf den 12.01.2019 datierten ergänzenden Vermerk zu der von dem Zeugen U. verfassten Strafanzeige. Sie gab nur an, dass F. in der Wohnung gesagt habe, dass dessen Sohn, der geflüchtet sei, bevor die Polizei angeklopft habe, die Körperverletzung seiner Tochter zu verantworten habe. Eine Darstellung zu dem gewalttätigen Übergriff des Zeugen U. enthält die Zuschrift nicht. Die Zeugin traute sich als junge Polizeibeamte nicht, eine wahrheitsgemäße schriftliche Version des Geschehens in der Wohnung zu verfassen und den Dienstverantwortlichen vorzulegen. Auch traute sie sich nicht, andere Personen - mit Ausnahme des Angeklagten Z. - ins Vertrauen zu ziehen.
Die Zeugin I. fertigte nach dem Einsatz auf der Dienststelle noch in der dem 11.01.2019 folgenden Nacht eine Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und verfasste eine schriftliche Bestätigung zu der mündlichen Polizeiverfügung gegenüber dem Betroffenen F. nach § 34a PolG NRW. Nicht gerechtfertigte gewalttätige Übergriffe des Zeugen U. erwähnen diese Unterlagen nicht. Der Angeklagte Z. und der Zeuge [U.] sprachen noch in der Nacht auf der Wache über den Einsatz, genaues ist nicht aufklärbar. Der Angeklagte Z. las die vom Zeugen U. verfasste Strafanzeige und den von der Zeugin W. verfassten Vermerk, bevor er seinen Dienst beendete. Nach dem Einsatz äußerte der Zeuge U. um etwa 00:52 Uhr des 12.01.2019 seine Wut gegenüber der Kollegin, die ihm den Einsatz zugeteilt hatte, im Wege einer Messengernachricht.
d) Strafanzeige des Geschädigten F. vom 12.01.2023 [richtig: 2019]
Am 12.01.2023 [richtig: 2019] erschien der Geschädigte F. tagsüber auf der Polizeiwache in H., weil er Strafanzeige gegen den ihm namentlich nicht bekannten Zeugen U. erstatten wollte. Der Geschädigte wurde aus Neutralitätsgründen an das Polizeipräsidium O. verwiesen, wo er am 12.01.2019 mittags Strafanzeige erstattete: Ein Polizeibeamter habe ihn aufgefordert, sich umzudrehen, woraufhin ihm Handfesseln angelegt worden seien. Im Anschluss habe der Beamte ihn mit dem Rücken an die Wand gedrängt, ihn mit der rechten Hand fest an der Kehle gepackt und ihm mit der Faust mehrfach in das Gesicht geschlagen, wobei er eine Platzwunde unter dem rechten Auge erlitten habe. Er habe keinerlei Widerstand geleistet, sodass er das Verhalten des Beamten absolut nicht nachvollziehen könne. Im Anschluss an die Faustschläge sei er auf die Couch gedrückt worden mit der Aufforderung, sich still zu verhalten und abzuwarten.
Beim nächsten Dienst sprachen der Angeklagte Z. und die Zeugin W. kurz miteinander und der Angeklagte Z. informierte sie darüber, dass der Geschädigte F. Strafanzeige erstattet habe. Auch sagte der Angeklagte Z. der Zeugin W., dass er mit dem Angeklagten B. gesprochen habe. Weitere Informationen über die vom Angeklagten Z. veranlassten Schritte bzw. Gespräche teilte der Angeklagte Z. der Zeugin W. in der Folgezeit nicht mit. Die Zeugin W. fragte auch nicht nach, besprach sich nicht mit anderen und ging dem Zeugen U. und den Mitgliedern der anderen Dienstgruppe aus dem Weg. Zu persönlichen Gesprächen zwischen ihr und der Zeugin I. kam es nicht. (Erst im Oktober 2020 kam es zu einem erneuten Gespräch zwischen Z. und der Zeugin W. unter vier Augen über diese Angelegenheit (siehe unten)).
Die Zeugin I. erfuhr von der Strafanzeige des F. und sah diese am 13.01.2019 pflichtwidrig im System ein, fotografierte sie vom Bildschirm ab und übersandte diese per Messengerdienst an den Zeugen U., der sie las.
e) Telefonat zwischen B. und dem Zeugen U. am 12.01.2019
Am 12.01.2019 übersandte der Zeuge U. dem Angeklagten B. um 21:05 Uhr B. per Mobilfunk seine neue Telefonnummer. Um 21:12 Uhr fragte der Angeklagte B. den Zeugen U. auf diesem Wege, ob er ihn anrufen könne.
f) Kontaktaufnahme des Angeklagten Z. mit dem Angeklagten B. in den Folgetagen
Der Angeklagte Z. sprach etwa 4 Tage nach dem Einsatz mit dem wieder im Dienst befindlichen Angeklagten B. über den Einsatz wegen häuslicher Gewalt, dass eine Gegenanzeige wegen Körperverletzung erstattet worden sei und dass sich die Zeugin W. über den Zeugen U. beschwert habe. Weitere Inhalte sind nicht feststellbar.
Der Angeklagte B. sprach sodann mit dem Zeugen U. über den Einsatz, der sich seinerseits über das Verhalten der unerfahrenen Zeugin W. beschwerte, die überfordert und zu passiv gewesen sei. Weitere Inhalte sind nicht feststellbar.
g) Gespräch am 17.01.2019 der beiden Angeklagten mit dem Zeugen U. und der Zeugin I.
(Vierergespräch) Beide Angeklagte, der Zeuge U. und die Zeugin I. führten an diesem Tag ein Gespräch über den Einsatz vom 11.01.2019. Die Strafanzeige des Geschädigten wurde thematisiert. Das Verhalten des Zeugen U. wurde von den Angeklagten Z. und B. kritisiert, was die vom Zeugen U. ausgegangene Brüskierung der Zeugin W. vor Kollegen anlässlich des Lösens der Handfesseln anging. Der Angeklagte Z. sprach ihn auch auf sein aggressives Verhalten in der Wohnung an, wo er den Geschädigten „hochgesprochen" habe, statt die Situation zu beruhigen. Der Zeuge U. gab in diesem Gespräch zu, dass er den gefesselten F. mit der Faust ohne rechtfertigenden Grund in das Gesicht geschlagen habe. Er sagte beiden Angeklagten, dass er den Geschädigten gefesselt und ihn dann geschlagen habe. Dies führte zu dem Kommentar eines der Dienstgruppenleiter gegenüber U. „Gefesselte Leute schlägt man nicht". Beide Angeklagte, die dem Zeugen U. genau zugehört hatten, zogen aus dem Gespräch nicht die gebotenen dienstrechtlichen Konsequenzen. Weder vermerkten Sie den Inhalt noch informierten sie Dienstvorgesetzte. Sie hofften, dass die Strafanzeige des F. eingestellt und die Angelegenheit im Sande verlaufen würde. Auch gingen beide davon aus, dass die Zeugin N. von sich aus nichts offenbaren werde, zumal sie damit rechneten, dass diese die Dienstelle ohnehin im Verlaufe des Jahres verlassen würde.
h) Entwicklungen bis zum Freispruch des F. am 31.07.2020
Die wegen der Strafanzeige des F. aus Neutralitätsgründen ermittelnden Behörden in WU. forderten den Zeugen U. im Februar 2019 zu einer Stellungnahme auf, die dieser unter dem 12.02.2019 verfasste. Die Aufforderung hierzu überreichte ihm der Angeklagte B., der ihm den Vorwurf der Körperverletzung im Amt eröffnete.
In seiner Stellungnahme schilderte der Zeuge U. wahrheitswidrig eine Widerstandshandlung des F. und vertuschte die von ihm begangene Körperverletzung.
Die Zeugin W. war in der Folgezeit auf der Dienststelle verunsichert und ging dem in der anderen Dienstgruppe tätigen Zeugen U. aus dem Weg. In internen Chats des U. wurde sie als „Petze" bezeichnet. Bei ihr wurde auch über einen Kollegen angefragt, ob sie ihre Angaben nicht zurückziehen wolle, was sie aber verneinte. Darüber informierte der Kollege den Zeugen U. Anfang April 2019 per Messengerdienst. Sie wurde im Herbst des Jahres planmäßig zu einer Hundertschaft versetzt. Wegen der auf der Dienststelle kursierenden Gerüchte, sie sei eine „Petze", setzte sich der Angeklagte Z. für die Zeugin W. bei der Hundertschaft ein.
Die Zeugin I. wurde als Zeugin von den Polizeibehörden WU. am 09.04.2019 zur Strafanzeige des F. vernommen und vertuschte die Körperverletzung ihres Kollegen U.. Vielmehr berichtete sie von einem Faustschlag des Zeugen U., der nötig gewesen sei, weil der Geschädigte direkt mit erhobenen Fäusten auf den Kollegen zugekommen sei. Erst danach sei der Geschädigte gefesselt worden. Weitere Zeugen hatte das Polizeipräsidium WU. nicht vernommen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Zeugen U. am 04.06.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (StA Duisburg, Az.: 110 Js 20/19). Das Verfahren wäre nicht eingestellt worden, wenn auch nur einer der beiden Angeklagten sein Wissen dienstlich den zuständigen Stellen offenbart hätte.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschädigten F. wegen falscher Verdächtigung des Zeugen U. ein und erhob Anklage. Dies wäre nicht geschehen, wenn auch nur einer der beiden Angeklagten rechtzeitig sein dienstlich erlangtes Wissen um die Körperverletzung den zuständigen Stellen offenbart hätte. Der Hauptverhandlungstermin bei dem Amtsgericht H. betreffend F. fand am 31.07.2020 statt (Az.: 41 Ds - 110 Js 12/20 -388/20). In der Zeugenvernehmung dort blieb die Zeugin I. bei ihrer wahrheitswidrigen polizeilichen Zeugenaussage und deckte den Zeugen U., um ihn vor der Strafverfolgung zu schützen. Sie blieb nach Entlassung als Zeugin im Sitzungsaal und hörte der folgenden Zeugenvernehmung der Zeugin W. zu. Die Zeugin W., die nunmehr wahrheitsgemäß über die Körperverletzung im Amt und eine fehlende vorangehende Widerstandshandlung des F. berichtete, veranlasste das Gericht dazu, die Zeugin I. erneut als Zeugin aufzurufen. Die Zeugin I. revidierte ihre Falschaussage in zentralen Punkten und bestätigte erstmals eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung des Zeugen U.. Der Zeuge U. berief sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Der Geschädigte F. wurde am 31.07.2020 rechtskräftig freigesprochen.
i) Fortgang der Ermittlungen nach dem Freispruch des F. vom 31.07.2020
Anfang Oktober 2020 kam es zu einem Gespräch zwischen der Zeugin W. und dem Angeklagten Z. auf dessen Dienststelle, in dessen Verlauf der Angeklagte Z. ihr gegenüber abstritt, jemals etwas über die Körperverletzung im Amt erfahren zu haben. Der Zugführer der Zeugin W. erstattete danach im Oktober 2020 Strafanzeige gegen den Angeklagten Z., nachdem ihm die Zeugin W. am 08.10.2020 den Sachverhalt offenbart hatte. Sie wurde als Beschuldigte von den Polizeibehörden WU. am 14.10.2020 vernommen. Ein Ermittlungsverfahren gegen W. wurde eingestellt. Disziplinare Konsequenzen gegen die Zeugin W. wurden nicht veranlasst, befördert wurde sie noch nicht.
Im Zuge der Ermittlungen vernahm das Polizeipräsidium WU. den Zeugen L. am 02.11.2020 und am 11.03.2021 als Zeugen, wobei der Zeuge L. unergiebige Angaben zu Gesprächsinhalten betreffend den Angeklagten Z. und zu eigenen Beobachtungen der Körperverletzung im Amt machte. Die Zeugin I. (damals P.) wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 26.02.2021 wegen Strafvereitelung im Amt und uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (14 Cs - 110 Js 57/20 - 132/21). Die Entscheidung ist seit dem 20.03.2021 rechtskräftig. Die Zeugin erlitt keine disziplinaren Konsequenzen und wurde in den nächsthöheren Dienstgrad befördert.
Der Zeuge U. wurde am 07.06.2021 vom Amtsgericht Mülheim wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 13.06.2021 rechtskräftig (Az.: 41 Ds - 110 Js 20/19 - 184/21). Der Zeuge U. ist dauerhaft mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Polizeidienst suspendiert. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde er von den Polizeibehörden WU. am 12.08.2021 als Zeuge vernommen.
j) Subjektive Tatseite
Beide Angeklagten sahen als sichere Folge ihrer unterlassenen dienstlichen Mitteilungen eine ungerechtfertigte Besserstellung des Zeugen U. voraus und sie erstrebten diese, um Unruhe von der Dienstgruppe fernzuhalten, Sie erwarteten, dass die Strafanzeige des Geschädigten F. vom 12.01.2019 eingestellt werden würde. Ihnen war bewusst, dass sie als verantwortliche Dienstgruppenleiter dienstlich verpflichtet waren, das ihnen bekannte Wissen um die wahren Umstände der Körperverletzung des U. unaufgefordert und sofort dienstlich zu offenbaren. Ihnen beiden stand klar vor Augen, dass eine Ahndung der Tat durch ihre unterlassenen dienstlichen Mitteilungen die Aufklärung der Tat deutlich erschweren, verzögern und gegebenenfalls vollständig verhindern würde. Ferner nahmen sie als Folge ihres Handelns billigend in Kauf, dass der Geschädigte wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung eines Polizeibeamten und wegen Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt werden könnte. Mit ihrer Unterlassung riskierten die Angeklagten die Verurteilung eines Unschuldigen wegen falscher Verdächtigung."
Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8. Mai 2024 sei die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen worden, dass EPHK Z. und der Beklagte jeweils wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen verurteilt sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (Az.: III-2 ORs 21/24).
Soweit der Beklagte in seiner Einlassung Zweifel an der Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen, denen die strafgerichtlich getroffenen, tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt zugrunde liegen, erhebe, ergebe sich nichts anderes. Insofern gelte von Gesetzes wegen § 23 Abs. 1 LDG NRW, wonach der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt ohne nochmalige Prüfung oder Ermittlungen zum Sachverhalt im behördlichen Verfahren zugrunde zu legen sei.
Durch sein Verhalten habe der Beklagte seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) verletzt. Hiernach müsse das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere (Wohlverhalten).
Hierbei komme es nicht darauf an, dass eine Ansehensschädigung tatsächlich eingetreten sein müsse, um eine Pflichtverletzung zu begründen. Ausreichend sei hier, dass das Verhalten geeignet sein müsse, bei etwaiger Wahrnehmung eine solche Vertrauens- oder Ansehensschädigung herbeiführen zu können. Kernbestandteil der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sei insbesondere auch die Bindung an Recht und Gesetz. Straffälliges Verhalten innerhalb des Dienstes sei hierbei in besonderem Maße geeignet, sowohl das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre Amtsführung zu beeinträchtigen, als auch die Achtung des Polizeidienstes und des Beamtentums zu schädigen.
Zum innerdienstlichen Pflichtenkreis gehöre ferner die Wahrheitspflicht, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs diene. Es sei originäre Aufgabe eines Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen und drohende Straftaten zu verhindern. Die Verfolgung und Verhütung von Straftaten gehöre hierbei zu den Kernpflichten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Mit dieser Kernpflicht sei es mithin unvereinbar, als Polizeibeamter, der dienstlich zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (gemäß § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996) berufen sei, innerdienstlich selbst Straftaten zu begehen. Dies wiege umso schwerer, wenn diese innerdienstliche Straftat dazu diene, aus einer Eigenschaft als Führungskraft heraus eine durch einen anderen Polizeibeamten innerdienstlich begangene Straftat zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln. Im Kernbereich der dienstlichen Pflichten dürfe die Erfüllung der Aufgaben, die der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, nicht durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen wichtiger Umstände gefährdet werden oder gar Schaden nehmen. Die öffentliche Verwaltung sei zu ihrer Funktionsfähigkeit auf einen vertrauensvollen Umgang der Beamten mit der Auskunfts- und Wahrheitspflicht unabdingbar angewiesen. Strafverfolgung und Justiz seien hierbei in besonderem Maße auf wahrheitsgemäße Einlassungen und ordnungsgemäßes Einschreiten der gesetzlich bestimmten Ermittlungspersonen angewiesen, um rechtsstaatliche Urteile fällen zu können.
Polizeibeamten, die von Amts wegen zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten berufen seien, komme hierbei eine besondere Verantwortung und auch gesteigerte Sorgfaltspflichten zu. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssten sich auf rechtsstaatlich arbeitende und wahrheitsgemäß aussagende Ermittlungspersonen und verantwortliche Führungskräfte verlassen können.
Nach den strafgerichtlichen Feststellungen habe der Beklagte, mit Herrn EPHK Z. gemeinschaftlich handelnd, Kenntnis erlangt von einer durch einen zu diesem Zeitpunkt nachgeordneten Beschäftigten, Herrn PK U., begangenen Straftat und nicht die von Amts wegen erforderlichen Maßnahmen der Strafverfolgung veranlasst und habe sich wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen schuldig gemacht. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 a.F. (= § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) verletzt und damit ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Die Zurückstufung des Beklagten in ein niedrigeres Amt der LG 2.1 gemäß § 9 LDG NRW sei die angemessene disziplinarrechtliche Reaktion.
Eine Strafvereitelung im Amt verletze die einem Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, Straftaten zu verhindern und begangene Straftaten zu verfolgen und aufzuklären, in erheblicher Weise. Dies wiege umso schwerer, als hier eine dem Legalitätsprinzip unterliegende Führungskraft einer zur Strafverfolgung berufenen Behörde selbst strafbares Verhalten einer nachgeordneten Person deckt. Diese Handlung sei geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Strafverfahrens massiv zu beeinträchtigen. Die nachgeordnete Person habe im Fall des Beklagten durch eine Körperverletzung im Amt zudem ebenfalls eine Kernpflicht eines Polizeibeamten verletzt. Schwer wiege ferner, dass der Beklagte nach Feststellung des Strafgerichts in Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte selbst zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werden könnte und eine Verurteilung eines Unschuldigen riskierte. Schon die einmalige Tatbegehung sei geeignet, einen eklatanten Ansehensverlust zu verursachen, der auf die Polizei als Ganzes ausstrahle, wenn bekannt werde oder der Eindruck entstehe, dass die Begehung von Straftaten innerhalb der Polizei von Kollegen verheimlicht bzw. gedeckt werde.
Es bestehe in der Gesamtschau - trotz der Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens - ein Restvertrauen in den Beklagten, dass er nach der angestrebten einschneidenden Disziplinarmaßnahme künftig beanstandungsfrei seinen Dienst ausüben werde. Dies werde mit dessen überobligatorischen Leistungs- und Persönlichkeitsbild begründet. Allerdings sei die besondere dienstliche Stellung des Beklagten zu berücksichtigen. Eine von Amts wegen an das Legalitätsprinzip zur Strafverfolgung gebundene Führungskraft, die gleichsam im Rahmen ihrer Eigenschaft als Vorgesetzter dafür Sorge zu tragen habe, dass die nachgeordneten Beschäftigten rechtmäßig arbeiten und auch etwaiges Fehlverhalten eigener nachgeordneter Beschäftigter zu verfolgen habe, begehe einen besonders schwerwiegenden Verstoß in das Vertrauen in die Funktion als Führungskraft, wenn sie, statt entsprechende Verstöße zu verfolgen, vielmehr Handlungen eigener nachgeordneter Beschäftigter decke und Maßnahmen der Strafverfolgung vereitele. Einer Führungskraft komme hierbei eine gesteigerte Verantwortung und Vorbildfunktion zu. Insofern sei bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht nur die Kernpflichtverletzung der Begehung einer Straftat durch einen Polizeibeamten zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus vielmehr zusätzlich, dass dieses Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus - und insofern unter Missachtung dieses in die Führungsfunktion gesetzte Vertrauen - begangen wurde. Dieser Umstand führe zu einem derart starken Vertrauensverlust, dass es nicht mehr vertretbar sei, den Beklagten künftig in einer Führungs- oder anderweitigen Funktion mit hoher Verantwortung der LG 2.1 der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 einzusetzen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten in ein niedrigeres Amt der Laufbahngruppe (LG) 2.1 zurückzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Er stellt den Geschehensablauf aus seiner Sicht dar und bestreitet eine positive Kenntnis der begangenen Straftat. Zudem regt er eine weitere Sachverhaltsaufklärung an.
Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der Strafakten der StA Duisburg (Az.: 110 Js 74/20 und 110 Js 57/22) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage hat Erfolg, wobei der Beklagte nicht nur in ein niedrigeres Amt der Laufbahngruppe (LG) 2.1 zurückzustufen, sondern aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
A. Die Disziplinarklage ist zulässig.
Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
B. Die Disziplinarklage ist begründet.
Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie seines Persönlichkeitsbildes, nicht zur Zurückstufung, sondern zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
I. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer für die disziplinarrechtliche Beurteilung die im Tatbestand wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2023 zu Grunde.
Hiernach erhielt - zusammenfassend - der Beklagte als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache H. beim Polizeipräsidium O., im Nachgang zu einer Einsatzlage vom 11. Januar 2019 Kenntnis von einer innerdienstlich begangenen Straftat (Körperverletzung im Amt) des nachgeordneten Mitarbeiters PK U. und unterließ es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemeinschaftlich handelnd mit dem Dienstgruppenleiter EPHK Z. wissentlich, die zur Strafverfolgung gegen den nachgeordneten Beamten PK U. erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sondern wahrte stattdessen über den Sachverhalt einvernehmlich Stillschweigen und nahm hierdurch bewusst in Kauf , dass die innerdienstliche Straftat des PK U. nicht verfolgt wird und nahm ferner in Kauf, dass der durch die Straftat Geschädigte trotz Unschuld einer Strafverfolgung ausgesetzt wird.
Diese tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils sind bindend. Die Bindungswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bezieht sich auf sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch Feststellungen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Zueignungsabsicht oder Unrechtsbewusstsein.
Gleiches gilt für die Feststellungen des Strafgerichts zum Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris, Rn. 57.
Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 LDG NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ausgesetzten Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung grundsätzlich ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 B 59/17 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
Nach diesen Maßgaben ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der vom Beklagten begangenen Strafvereitelung im Amt für die Disziplinarkammer bindend festgestellt.
Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung, sich von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu lösen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies aber nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, denn das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Eine Lösung kann insofern nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges“ auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.
Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11/20 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2/17 -, juris, Rn. 29.
Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so ist das Disziplinargericht erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Nach diesen Maßgaben kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nicht in Betracht.
Eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen macht der Beklagte mit den vorgebrachten Zweifeln - auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung - selbst nicht geltend.
Unabhängig hiervon hat das Landgericht Duisburg seine tatsächlichen Feststellungen auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Beweisaufnahme und insbesondere die Zeugenvernehmungen gestützt. Es hat sich im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beschäftigt.
Diese tatsächlichen Feststellungen stehen zudem in Übereinstimmung mit den nach Beweisaufnahme erfolgten Feststellungen des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im erstinstanzlichen Urteil vom 24. Februar 2023.
Nicht zuletzt hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Mai 2024 die Revision als unbegründet verworfen worden, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben habe (Az.: III-2 ORs 21/24).
Der Vortrag des Beklagten, er bestreite positive Kenntnis von der durch PK U. begangenen Körperverletzung im Amt gehabt zu haben, stellt eine pauschale Behauptung und lediglich einen anderen möglichen Geschehensablauf dar. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - wie sie hier vom Beklagten geltend gemacht wird - reicht für einen Lösungsbeschluss indes grundsätzlich nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11/20 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 15.2416 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
Das Gericht war deshalb nicht berechtigt, den Beweisanregungen des Beklagten in der Klageerwiderung, PK U. als Zeugen zu hören und ihn oder den Netzbetreiber zu befragen, ob die Angaben des Beklagten „hinsichtlich des neuen Handys und der Dauer des Gesprächs“ der Wahrheit entsprächen, nachzugehen.
Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass PK U. naturgemäß nichts zu dem sog. Zweiergespräch zwischen EPHK Z. und der Zeugin W. am 11. Januar 2019 auf der Polizeiwache aussagen kann, als diese ihm unter vier Augen berichtete, dass der Zeuge U. in der Wohnung den gefesselten Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund und ohne dass dieser Widerstand geleistet habe, mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Gleiches gilt für das Gespräch zwischen EPHK Z. und dem Beklagten, weil PK U. auch bei diesem Gespräch nicht dabei war.
II. Der Beklagte hat durch die vorsätzlich begangene Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), wozu auch die Pflicht gehört, die Gesetze - insbesondere die Strafgesetze - zu beachten.
Der Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist als innerdienstlich zu bewerten. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern auf einer etwaigen kausalen und logischen Einbindung des maßgeblichen Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2026 - 2 B 1.26 -, juris, Rn. 25 m.w.N.
Zum innerdienstlichen Pflichtenkreis gehört ferner die Wahrheitspflicht, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs dient. Es ist originäre Aufgabe von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen und drohende Straftaten zu verhindern. Die Verfolgung und Verhütung von Straftaten gehört hierbei zu den Kernpflichten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten.
Mit dieser Kernpflicht ist es mithin unvereinbar, als Polizeibeamter, der dienstlich zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (gemäß § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996) berufen ist, innerdienstlich selbst Straftaten zu begehen. Dies wiegt umso schwerer, wenn diese innerdienstliche Straftat dazu dient, aus einer Eigenschaft als Führungskraft heraus eine durch einen anderen Polizeibeamten innerdienstlich begangene Straftat zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln.
Im Kernbereich der dienstlichen Pflichten darf die Erfüllung der Aufgaben, die der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, nicht durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen wichtiger Umstände gefährdet werden oder gar Schaden nehmen. Die öffentliche Verwaltung ist zu ihrer Funktionsfähigkeit auf einen vertrauensvollen Umgang der Beamten mit der Auskunfts- und Wahrheitspflicht unabdingbar angewiesen. Strafverfolgung und Justiz sind hierbei in besonderem Maße auf wahrheitsgemäße Einlassungen und ordnungsgemäßes Einschreiten der gesetzlich bestimmten Ermittlungspersonen angewiesen, um rechtsstaatliche Urteile fällen zu können.
Polizeibeamten, die von Amts wegen zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten berufen sind, kommt hierbei eine besondere Verantwortung und auch gesteigerte Sorgfaltspflichten zu. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen sich auf rechtstaatlich arbeitende und wahrheitsgemäß aussagende Ermittlungspersonen und verantwortliche Führungskräfte verlassen können.
Das Dienstvergehen des Beklagten führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände nicht nur zur Zurückstufung, sondern zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 12, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 25, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2018 - 3d A 2378/15.O -, juris, Rn. 101.
Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.
Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris, Rn. 96, und vom 28. April 2021 - 3d A 1650/20.O -, juris, Rn. 75.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist bei einem Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung des Unwerts eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensschadens am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 20.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Strafrahmen für die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB betrug im Tatzeitraum bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist im vorliegenden Fall für die disziplinarrechtliche Ahndung der Orientierungsrahmen bis zur disziplinarischen Höchstmaßnahme eröffnet.
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 109.
Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmenbemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 107.
Nach diesen Maßgaben kommt dem vom Beklagten begangenen Dienstvergehen ein solches Gewicht zu, dass der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist. Es gehört zu den leicht einsehbaren und selbstverständlichen Kernpflichten des Beklagten als Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Der Verstoß des Beklagten betrifft somit gerade den Pflichtenkreis, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne steht. Der Polizeibeamte, der eine Strafvereitelung im Amt begeht, missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Befugnisse und erschüttert in hohem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Strafvereitelung im Amt ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Strafverfahrens massiv zu beeinträchtigen. Dies gilt erst recht, wenn es um Ermittlungen gegen andere Polizeibeamte geht, die entgegen ihrer Kernpflicht, Straftaten zu verhindern, selbst solche begangen haben. Grundsätzlich ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn es sich - wie hier - um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Beamte, die bewusst und gezielt Verhältnisse schaffen, die zu verhindern ihres Amtes ist, sind regelmäßig untragbar. Vor diesem Hintergrund sind strafbare Handlungen eines Polizeibeamten im Rahmen seiner Dienstausübung generell geeignet, das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße zu schädigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - 16a D 10.1134 -, juris, Rn. 69; Urteil vom 4. Mai 2012 - 16a D 10.590 -, juris, Rn. 69; VG Wiesbaden, Urteil vom 21. Mai 2019 - 28 K 1380/18.WI.D -, juris, Rn. 104 f.; VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2018 - 10 K 286/15.D -, juris, Rn. 45 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2012 - 35 K 6370/11.O -, juris, Rn. 46.
Schon die einmalige Tatbegehung ist geeignet, einen eklatanten Ansehensverlust zu verursachen, der auf die Polizei als Ganzes ausstrahlt, wenn bekannt wird oder der Eindruck entsteht, dass die Begehung von Straftaten innerhalb der Polizei von Kollegen verheimlicht bzw. gedeckt wird.
Vgl. VG München, Urteil vom 3. September 2024 - M 19L DK 22.5856 -, juris, Rn. 89.
2. Nach diesen Maßgaben ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert.
Der Beklagte hat im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt, denn er hat seiner ureigensten Pflicht, Täter zu ermitteln und zu verfolgen, zuwidergehandelt.
Der Beklagte wusste als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache H. im Nachgang zu einer Einsatzlage vom 11. Januar 2019, insbesondere durch ein geführtes Mitarbeitergespräch vom 17. Januar 2019 und sodann durch fortwährendes Unterlassen bis zum 7. Oktober 2020, von einer durch den nachgeordneten PK U. begangenen Körperverletzung im Amt und unterließ es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - gemeinschaftlich handelnd mit dem Dienstgruppenleiter EPHK Z. - wissentlich, die zur Strafverfolgung gegen den PK U. erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wurde über den Sachverhalt einvernehmlich Stillschweigen bewahrt. Es kommt hinzu, dass der PK U. durch die Körperverletzung im Amt ebenfalls eine Kernpflicht eines Polizeibeamten verletzt hat, für die er strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Schwer wiegt ferner, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Strafgerichts in Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte selbst zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werden könnte und damit die Verurteilung eines Unschuldigen riskierte.
Erschwerend hinzu kommt, dass der Beklagte das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus - und insofern unter Missachtung dieses in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens - begangen hat.
3. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 18.
Im vorliegenden Fall liegen in der gebotenen Gesamtwürdigung keine Umstände vor, die zu einem Abweichen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führen.
4. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 155.
a) Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung.
Statt vieler BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2020 - 3d A 2713/19.BDG -, juris, Rn. 174.
Derartige Milderungsgründe liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
b) Stehen dem Beklagten damit keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürfen. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
Hiervon ausgehend kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Aspekten des Persönlichkeitsbildes des Beklagten kein durchgreifendes Gewicht zu.
(1) Die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten ist nicht geeignet, sich im Rahmen der Maßnahmenbemessung mildernd auszuwirken. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinarisch auffällig wird, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2019 - 3d A 2553/17.O -, juris, Rn. 106, und Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris, Rn. 126.
(2) Eine beanstandungsfreie Erfüllung der dem Beklagten übertragenen dienstlichen Aufgaben sowie die auch seitens des Dienstvorgesetzten hervorgehobenen positiven Leistungsbewertungen, die sich in guten dienstlichen Beurteilungen und den aus Anlass des Disziplinarverfahrens eingeholten Beiträgen zum Persönlichkeitsbild widerspiegeln, führen ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Milderung. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden, denn beide Aspekte sind nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2023 - 31 A 1054/22.BDG -, juris, Rn. 126; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 35 K 7816/19.O -, juris, Rn. 181.
5. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 -, juris, Rn. 15; Urteile vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 -, juris, Rn. 32, vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris, Rn. 44, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 15, und vom 20.Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 174.
a) Auch nach diesen Maßgaben hält die Disziplinarkammer die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens für geboten. Der Beklagte hat gravierend im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt und hierdurch jedwedes ihm durch den Dienstherrn sowie die Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen endgültig verloren. Die von ihm verursachte Ansehensschädigung wäre bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Der Beklagte hat das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert und sich als Beamter untragbar gemacht, so dass ein Restvertrauen in den Beklagten nicht mehr besteht. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund als Beamter nicht mehr tragbar.
b) Der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme steht der gestellte Sachantrag des Dienstherrn nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW kann das Gericht in dem Urteil auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Hiernach ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG NRW zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 88 VwGO im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht über die Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 LDG NRW anzuwenden ist.
Vgl. zur st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49/15 -, juris, Rn. 17; Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 18, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 11, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 16.
IV. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn - wie hier - gänzlich zerstört, ist die Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dementsprechend sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW für den Fall eines endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes einen Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts nicht vor.
Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf seiner schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.
Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2023 - 31 A 3005/19.O -, juris, Rn. 247.
2. Schließlich führt auch die - im Wesentlichen durch die Dauer des Strafverfahrens in drei Instanzen begründete - lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Dauer des Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Denn eine lange Dauer des Verfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2023 - 31 A 2306/22.O -, juris, Rn. 182; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2024 - 35 K 6629/22 -, juris, Rn. 317.
V. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags hat es mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.