Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.05.2026 – 14 K 12353/25
14. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0512.14K12353.25.00
Tatbestand
Der am 00. November 0000 geborene Kläger war seit dem 14. Mai 2020 in Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar für in der Probezeit auffällig gewordene Fahranfänger an, nachdem der Kläger am 25. Januar 2022 die Vorfahrtsregeln missachtet hatte und es zum Unfall kam (1 Punkt, Rechtskraft am 21. Mai 2022). Zwischen dem 1. Juli 2022 und 18. Juli 2022 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar teil und reichte die Teilnahmebescheinigung beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 verwarnte der Beklagte den Kläger, nachdem dieser erneut eine Verkehrszuwiderhandlung (Rotlichtverstoß am 22. November 2022, 1 Punkt, Rechtskraft 24. Dezember 2022) begangen hatte. Nachdem der Kläger am 30. Oktober 2023 innerhalb der noch bis zum 14. Mai 2024 laufenden Probezeit eine weitere Verkehrszuwiderhandlung (Geschwindigkeitsverstoß, 1 Punkt, Rechtskraft 29. Dezember 2023) begangen hatte, ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2024 eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und forderte ihn auf, das medizinisch-psychologische Gutachten bis zum 17. März 2024 vorzulegen. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2024 sowie 22. August 2024 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich wies er den Kläger auf die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf seine Fahrerlaubnis hin.
Am 8. September 2024 ging der Original-Führerschein des Klägers beim Beklagten ein. Die am 17. September 2024 unterzeichnete schriftliche Verzichtserklärung übersandte der Kläger mit E-Mail vom 2. Januar 2025 an den Beklagten. Die Original-Verzichtserklärung ging am 13. Januar 2025 beim Beklagten ein.
Bereits unter dem 7. November 2024 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 2. Januar 2025 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und forderte ihn auf, das medizinisch-psychologische Gutachten bis zum 3. Juni 2025 vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe innerhalb der Probezeit mehrfach gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und der Sachverhalt gebe Anlass zu Bedenken an seiner Kraftfahreignung.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 bestellte sich der damalige Verfahrens- und jetzige Prozessbevollmächtigte und bat um Akteneinsicht. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2025 führte er im Wesentlichen aus, die Anordnung vom 17. Januar 2024 spreche stets von einer „Neuerteilung“ der Fahrerlaubnis, obwohl der Kläger zu dieser Zeit die Fahrerlaubnis nicht verloren habe. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt, die Anordnung sei gegenstandslos. Das Schreiben vom 2. Juli 2024 sei ihm nicht zugestellt worden. Erst durch das Schreiben vom 22. August 2024 habe der Kläger erfahren, dass die Angelegenheit offensichtlich nicht erledigt gewesen sei und er sei mit der Information konfrontiert worden, freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten zu können. Er habe sich genötigt gesehen, die Fahrerlaubnis freiwillig abzugeben und seinen Führerschein im September 2024 in amtliche Verwahrung gegeben, lediglich ohne die schriftliche Verzichtserklärung im Original zu den Fahrerlaubnisakten zu reichen, was er zu Beginn dieses Jahres nachgeholt habe. Sodann sei er damit konfrontiert worden, der Verzicht auf die Fahrerlaubnis wirke erst ab Zugang der Verzichtserklärung. Er habe demnach 4 Monate von der Abgabe des Führerscheins bis zur Einreichung der Verzichtserklärung verloren. Im Anschluss daran habe der Kläger mangels Fahrerlaubnis auch noch seinen Arbeitsplatz verloren. In der Gesamtschau sei die Sache aus der Sicht des Klägers so unglücklich gelaufen, dass beantragt werde, im Rahmen des bestehenden Ermessens auf die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu verzichten. Er habe zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine neue theoretische Fahrprüfung sowie eine praktische Fahrprüfung abzulegen. Im Rahmen dessen werde ausreichend Gelegenheit gegeben sein, sich von seiner Fahreignung zu überzeugen. Der Kläger sei ausreichend belehrt und durch das bisherige Geschehen beeindruckt. Zudem sei er auch empfindlich von den Folgen des Verlustes der Fahrerlaubnis getroffen worden. Einer weiteren Sanktion - die hohen Kosten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren Absolvierung - bedürfe es nicht.
Mit seiner am 22. Dezember 2025 erhobenen Klage vertritt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags die Auffassung, die Untätigkeitsklage sei geboten, da über seinen Antrag auf Verzicht der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden worden sei. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, denn die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei ein Verwaltungsakt mit konkreter Außenwirkung. Die Anordnung entfalte eine direkte, rechtlich durchsetzbare Wirkung, sei daher unmittelbar rechtsverbindlich und erfülle sämtliche Merkmale eines Verwaltungsakts. Die Anordnung sei nicht nur vorbereitend, sondern verpflichte den Kläger verbindlich, konkret und zwingend, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen. Ohne Vorlage der Ergebnisse könnten unmittelbare Maßnahmen gegen den Kläger ergriffen werden.
Doch auch wenn eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung keinen selbständigen Verwaltungsakt darstellen sollte, bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran habe, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme bestätigt zu bekommen, die seine rechtliche Situation belaste und finanzielle Folgen nach sich ziehe. Eine Maßnahme, die über die rechtliche Befugnis hinausgehe, auch wenn sie formell lediglich eine Aufklärungs- oder Vorbereitungshandlung sei, könne feststellungsfähig sein, wenn sie unmittelbare Nachteile oder Aufwendungen für den Betroffenen verursache.
In der Sache könne eine Maßnahme, die nur im Kontext eines Entzugsverfahrens vorgesehen sei, gegenüber einem Betroffenen, der keine Entziehungssituation mehr durchlaufe, nicht wirksam angeordnet werden. Die Anordnung stelle daher eine rechtswidrige Belastung des Klägers dar. Aufgrund der rechtswidrigen Anordnung sei der Kläger nun gezwungen, die Untersuchung durchzuführen, um die dringend benötigte Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers zum Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu bescheiden.
Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2026,
2. festzustellen, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 2. Januar 2025 rechtswidrig war;
3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sämtliche durch die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschließlich Untersuchungsgebühren, Fahrtkosten und sonstiger notwendiger Nebenkosten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits für unzulässig, da eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht im Wege einer Anfechtungsklage selbstständig angreifbar sei. Es handele sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt. Der Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung komme einer Aufhebung dieser im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung gleich. Eine Untätigkeitsklage gegen eine bloße Vorbereitungshandlung sei bereits unzulässig. Auch die weiteren Klageanträge seien nicht statthaft. Die Feststellungsklage sei als subsidiär anzusehen. Der Kläger könne sein Klageziel hier ebenso effektiv durch eine Gestaltungsklage erreichen. Hierzu müsse der Beklage zuerst eine anfechtbare Sachentscheidung treffen.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 10. März 2026 und 9. April 2026 auf die Unzulässigkeit der anwaltlich gestellten Klageanträge hingewiesen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. April 2026 (Beklagter) bzw. 30. April 2026 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht vorliegend durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat. Sie kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. März 2026 vorgenommene Klageänderung in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Aufwendungsersatz ist unzulässig. Dieser zusätzliche Streitgegenstand hätte nur im Wege einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden können,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 5.
Gem. § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Beklagte hat in Bezug auf den geänderten Klageantrag zu 3. weder eingewilligt noch - ohne der Klageänderung zu widersprechen - sich auf den geänderten Klageantrag zu 3. eingelassen.
Darüber hinaus ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Danach ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, dazu beizutragen, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen, und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, BVerwGE 176, 224-232 = juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 -, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris, Rn. 31.
Die Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, BVerwGE 176, 224-232 = juris Rn. 29.
So liegt der Fall aber hier. Eine Sachdienlichkeit scheidet aus, da der Antrag auf Aufwendungsersatz wegen des „rechtswidrigen behördlichen Handelns“ abgetrennt und an das zuständige Landgericht verwiesen werden müsste. Denn für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung), vgl. Art. 34 Satz 3 GG. Dabei sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erstinstanzlich die Landgerichte zuständig.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2026 zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 2. Januar 2025 beantragt hat, ist diese vorgenommene Klageänderung zulässig, da von der nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO erforderlichen Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage auszugehen ist, da der Beklagte sich hierzu, ohne der Klageänderung zu widersprechen, mit Schriftsatz vom 9. April 2026 eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da sie den bisherigen Streitstoff nicht wesentlich geändert hat.
Die so geänderte Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig.
Sowohl der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den klägerischen Antrag zum Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu bescheiden, als auch der Feststellungsantrag, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 2. Januar 2025 rechtswidrig war, sind nicht statthaft. Denn eine Klage zur Verhinderung einer fahrerlaubnisrechtlichen Beibringungsanordnung ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil es sich hierbei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 17; BVerwG, Beschuss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -, juris Rn. 2 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 11 CS 24.1155 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 11 CS 17.1821 -, juris Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarl.), Beschluss vom 21. Juni 2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 12; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 17; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 25 jeweils m.w.N.
um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO) handelt. Die von der Fahrerlaubnisbehörde an den Betroffenen gerichtete Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293-305 = juris Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2005 - 6 K 650/05 -, juris Rn. 17.
Dementsprechend ist Rechtsschutz gem. § 44a VwGO gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der behördlichen Sachentscheidung grundsätzlich nicht statthaft. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
Auch für eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern sie normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 11 CS 17.1821 -, juris Rn. 11.
Daran gemessen handelt es sich bei der Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung des Beklagten vom 2. Januar 2025, die der Kläger mit seiner Klage verhindern möchte, um eine behördliche Verfahrenshandlung, gegen die gem. § 44a VwGO Rechtsschutz grundsätzlich nicht statthaft ist. Die Anordnung des Beklagten dient der Vorbereitung einer Sachentscheidung über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren. Sie kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Sachentscheidung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - VII C 18.69, Leitsatz; OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2025 - 16 E 330/24 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 18, 23.
Eine Sachentscheidung ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen.
Der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet hier auch keine restriktive, verfassungskonforme Auslegung des § 44a VwGO, denn gegen die von dem Beklagten noch zu treffende Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis steht dem Kläger der Rechtsweg offen. Damit bleibt die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit aller die Sachentscheidung des Beklagten vorbereitenden Maßnahmen gegeben. Einwendungen gegen die Begutachtungsanordnung können insofern lediglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Versagungsgegenklage gegen eine erfolgte Ablehnungsentscheidung geltend gemacht und die Anordnung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Die anwaltlich gestellten Anträge waren hier auch nicht auszulegen bzw. umzudeuten in einen Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur (Wieder-)Erteilung seiner Fahrerlaubnis.
Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. § 88 VwGO verbietet dem Gericht, mehr oder andersartiges zuzusprechen, als begehrt wurde (ne ultra petita). Die Vorschrift ist Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes und begrenzt zugleich den Verfahrensstoff. Sie erfordert die Ermittlung des eigentlichen Klagebegehrens mittels Auslegung der Anträge und des Vortrags. Dabei darf das Gericht einen Antrag nicht nach eigenem Gutdünken umformen, sondern muss vorrangig durch richterlichen Hinweis auf das Stellen sachdienlicher Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) hinwirken. Erst danach fordert § 88 VwGO zur Auslegung bzw. Umdeutung auf.
Vgl. Fertig, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.10.2023, VwGO § 88.
Hieran gemessen war eine Auslegung nicht geboten. Die Einzelrichterin hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10. März 2026 und 9. April 2026 darauf hingewiesen, dass Rechtsschutz gem. § 44a VwGO gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der behördlichen Sachentscheidung grundsätzlich nicht statthaft ist und Einwendungen gegen die Begutachtungsanordnung insofern lediglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Versagungsgegenklage gegen eine noch ausstehende Ablehnungsentscheidung geltend gemacht werden können und die Anordnung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin an seinen Klageanträgen in Bezug auf die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung festgehalten. Eine Umdeutung entgegen des klar formulierten anwaltlichen Willens war daher nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Streitwerts aufgrund einer vorgelagerten Verfahrenshandlung ist nicht veranlasst,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 24 m.w.N.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.