Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2026 – 40 K 11589/25

Zweite Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen · ECLI:DE:VGD:2026:0512.40K11589.25.00

Gründe

I.

Der antragstellende Personalrat wählte die Beteiligte zu 1) im Juni 2024 zu seiner stellvertretenden Vorsitzenden. In der Personalratssitzung vom 1. Juli 2024 beschloss er, sie zur Freistellung vorzuschlagen. Über diese Personalratssitzung wurde ein 14-seitiges Protokoll angefertigt (VG Düsseldorf 40 K 9974/25.PVL, GA Bl. 21 ff.). Dieses enthält Angaben zu folgenden Tagesordnungspunkten:

TOP 1: Eröffnung der Sitzung / Beschlussfassung zur Tagesordnung

TOP 2: Genehmigung des Sitzungsprotokolls

TOP 3: Wahl über weitere stellvertretende Vorsitzende

TOP 4: Beschluss über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrates

TOP 5: Beschluss über die Geschäftsordnung des Personalrates

TOP 6: Besetzung von Ausschüssen

TOP 7: Benennung von Kassenprüfern

TOP 8: Personelle Einzelmaßnahmen

Zahlreiche Einzelentscheidungen zu Einstellungen, Weiterbeschäftigungen, Höhergruppierungen und Abordnungen für eine Vielzahl von Beschäftigten sowie Umgang mit verschiedenen Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren

TOP 9: Initiativanträge des Personalrates

TOP 10: Verbesserungsvorschläge

TOP 11: Erörterungssachverhalte

TOP 12: Evaluierung der externen Videoberatung

TOP 13: Entsendungsbeschluss für den Kollegen xxx zum B. Forum

TOP 14: Antrag auf Ausstattung mit Büromöbeln im Service-Zentrum A.

TOP 15: Verlagerung des Geschäftsprozesses Kinder-Rehabilitation von den Service-Zentren in die N. - Anpassung GDA

TOP 16: AGPV-Anhörung nach § 140 SGB VI - „Entwicklung rentenversicherungsbezogener Anwendungen“ und „Festlegung eines Beschaffungskonzepts“

TOP 17: Anfragen, Mitteilungen und Verschiedenes

Informationen zur Bewilligung von Telearbeit für verschiedene Personen

Bekanntgabe von Terminen für Auswahlgespräche und Benennung von zahlreichen Personen für den entsprechenden Auswahl-Pool.

In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen unter den Mitgliedern des Antragstellers. Nach seinem Vortrag hatte der Antragsteller das Vertrauen in die Beteiligte zu 1) vollständig verloren. Er wählte in seiner Sitzung vom 10.  Oktober 2025 die Beteiligte zu 1) als seine stellvertretende Vorsitzende ab. Außerdem entzog er ihr die Freistellung. Gegen beide Beschlüsse hat die Beteiligte das beschließende Gericht um Eil- und Hauptsacherechtsschutz angerufen; über die Anträge ist bislang nicht entschieden (40 K 9974/25.PVL, 40 L 3674/25.PVL, 40 K 11359/25.PVL, 40 L 4089/25.PVL).

Im Zuge der Vorbereitung dieser Verfahren, die auch von den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) geführt werden (G. Dienstleistungszentrum ….), übersandte die Beteiligte zu 1) am 19.  Oktober 2025 das Protokoll über die Sitzung vom 1.  Juli 2024 vollständig, d.h. auch ohne Schwärzungen/Weißungen der Einzelpersonalia, als EMail-Anhang an das EMail-Postfach des Dienstleistungszentrums … des G. „…..de“. Weiterer Empfänger der EMail war die Gewerkschaft der … (Xxx), der die Beteiligte zu 1) angehört, und zwar dort das Postfach „...@....info“. Die Beteiligte zu 1) verschickte diese EMail von einem EMail-Postfach, das als Absendeadresse die ihres Ehemannes, Herrn J. L. „...@....de“ (GA Bl. 232), ausweist. Der Internetauftritt der CDU E. weist diese EMail-Adresse als die des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU im Stadtrat von E., Herrn J. L., aus (https://www.cdu-e. .de/personen/

….). Die Beteiligte zu 1) erklärte in den vorbereitenden Schriftsätzen zunächst, ihr privates EMail-Postfach bei …. könne nur Nachrichten empfangen, aber nicht versenden. Zum Versenden nutze sie das Postfach ihres Ehemannes. Dieser habe von der EMail vom 19. Oktober 2025 aber keine Kenntnis. In der mündlichen Anhörung erklärte sie, sie habe ein eigenes EMail-Konto bei …, bei dem der Name und die EMail-Adresse ihres Ehemanns als Absender angegeben würden. Sie wisse nicht, wie das technisch zusammenhänge und welche Zugriffsrechte für wen bestünden.

Die Beteiligte zu 1) räumte ein, das Protokoll der Personalratssitzung aus dem internen System der O. heruntergeladen und an ihren privaten EMail-Account gesendet zu haben, und zwar unverschlüsselt.

Die EMail selbst enthielt im Textteil zahlreiche Einzelheiten aus der Geschäftsführung des Personalrats, u.a. Mitteilungen über eine „einstimmige“ Abstimmung „ohne Änderungswünsche“, die Behandlung eines Vierteljahresgesprächs, sowie Anforderungen der Personalratsmehrheit an die Amtsführung der Beteiligten zu 1).

In der Personalratssitzung vom 4.  November 2025 wurde der Beteiligten zu 1) die EMail als Pflichtverstoß vorgeworfen. Sie räumte nach dem Vortrag des Antragstellers ein, dass sie die EMail nicht verschlüsselt habe.

Am 17.  November 2025 beschloss der Antragsteller entsprechend der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung, den Ausschluss der Beteiligten zu 1) unter anwaltlicher Vertretung bei Gericht zu beantragen.

Am 5.  Dezember 2025 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Er beruft sich in erster Linie darauf, dass die Beteiligte zu 1) durch den Versand der unverschlüsselten EMail mit dem vollständigen Protokoll über die Personalratssitzung vom 1.  Juli 2024 an EMail-Postfächer der XxX und des G. Dienstleistungszentrum … gegen ihre Schweigepflicht als Personalratsmitglied verstoßen habe. Außerdem habe die Beteiligte zu 1) wiederholt ihre personalvertretungsrechtlichen Aufgaben vernachlässigt.

Der Antragsteller beantragt,

die Beteiligte zu 1) aus ihm auszuschließen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beteiligte zu 1) hält die Weitergabe des vollständigen Protokolls an die Gewerkschaft der … , der sie angehört und an das Dienstleistungszentrum … des G. , der den Rechtsschutz für die XxX leistet, für gerechtfertigt. Die Beteiligte zu 1) habe damit ihre berechtigten Interessen wahrgenommen. Zwar werde sie vom G. vertreten, sie habe es aber für erforderlich erachtet, auch die Stelle ihrer Gewerkschaft, die für den Rechtsschutz zuständig sei, davon zu informieren. Selbst wenn darin ein Pflichtverstoß liegen sollte, handele es sich nicht um ein grobes Fehlverhalten. Die ungeschwärzte Weiterleitung beruhe auf Unerfahrenheit der Beteiligten zu 1) und lasse kein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen. Sie bedauere im Nachhinein so gehandelt zu haben und verspreche, dass sich Ähnliches künftig nicht mehr wiederholen werde. Die Beteiligte zu 1) weist die übrigen Vorwürfe zurück und erklärt, sie habe ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten nicht vernachlässigt.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

zu entscheiden, was Rechtens ist.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Auf die O. ist das LPVG NRW nach dessen § 1 Abs. 1 anwendbar. Sie ist eine der Aufsicht des Landes (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 SGB IV i.V.m. § 144 SGB VI).

Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Personalratsmitglieds ist § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW. Danach kann der Personalrat bei dem Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzungen seiner Pflichten beantragen.

1. Der Ausschlussantrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wirksam. Ein Ausschlussantrag setzt einen aufgrund ordnungsgemäßer Tagungsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss ohne Mitwirkung des Auszuschließenden und daher aus rechtlichen Gründen zeitweilig verhinderten Mitglieds und unter Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieds voraus.

Vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2014 - 5 A 10386/14, PersV 2016, 15; VG Aachen, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 16 K 1957/18.PVL.

Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen fehlen. Insoweit kann auf das Protokoll der Sitzung vom 17. November 2025, dort TOP 22, verwiesen werden (GA Bl. 121). Zudem hat kein Verfahrensbeteiligter gerügt, die Antragstellung sei fehlerhaft.

2. Der Ausschlussantrag ist auch begründet. Die Beteiligte zu 1) hat ihre gesetzliche Schweigepflicht grob verletzt, indem sie das Protokoll der Personalratssitzung vom 1. Juli 2024 aus dem dienstlichen System unverschlüsselt heruntergeladen, an ihren eigenen EMail-Account versandt und die EMail vom 19. Oktober 2025 aus dem privaten EMail-Postfach, das an das EMail-Postfach ihres Ehemannes bei …...de angeschlossen ist, mit personalratsbezogenem Inhalt und das vollständige Protokoll der Personalratssitzung vom 1. Juli 2024 als Anhang an ihre Gewerkschaft XxX und an das Dienstleistungszentrum … des G. geschickt hat.

a) Die Schweigepflicht ist jedem Personalratsmitglied als gesetzliche Pflicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auferlegt. § 9 Abs. 1 LPVG NRW bestimmt: Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen. Absatz 2 macht davon Ausnahmen, die aber nicht einschlägig sind.

Die Verschwiegenheitspflicht ist eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts. Sie soll zum einen die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekanntgewordenen Informationen über Beschäftigte oder die Dienststelle und zum anderen die Funktionsfähigkeit des Personalrats gewährleisten. Um eine offene Diskussion innerhalb der Personalvertretung zu ermöglichen, muss unter den Mitgliedern die Gewissheit herrschen, dass Inhalt und Ablauf der Personalratssitzungen, die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder, feststehende Sachverhalte, Daten und Fakten, aber auch komplexe Vorgänge einschließlich des vorbereitenden Meinungsaustausches, der Abgabe von Werturteilen, Aufstellung von Prognosen und Vornahme von Spekulationen sowie alle Informationen, die über die reine Faktenbekanntgabe hinausgehen, nicht nach außen getragen werden. Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden. Denn Äußerungen im Personalrat und der Personalratsmitglieder untereinander verlangen strenge Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2006 - 6 PB 17.05, NVwZ-RR 2006, 333 (= juris, Rn. 17); OVG LSA Beschluss vom 6. Februar 2024 - 5 L 9/23, PersV 2024, 282; OVG RP, Beschluss vom 6. August 2014 - 5 A 10386/14, PersV 2016, 15, (= juris Rn. 39); Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in NRW, § 9 Rn. 28 ff. (Stand: März 2026).

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 17 P 10.2354, juris.

Sie gilt auch gegenüber der Gewerkschaft, der das Personalratsmitglied angehört.

Vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. August 1981 - BPV TK 2/81, ESVGH 31, 316.

Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber einem Rechtsanwalt, den ein Personalratsmitglied zur Beratung oder Prozessführung mandatiert hat.

Vgl. Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in NRW (März 2026), § 9 Rn. 39b.

Wer eine ihm bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Tatsache oder Angelegenheit offenbart, schweigt nicht mehr darüber, vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 203, 353b StGB.

Vgl. Cecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW (März 2026), § 9 Rn. 41 f.

Offenbaren bedeutet, dem Empfänger der Erklärung ein Wissen zu vermitteln, das diesem noch verborgen ist oder von dem dieser jedenfalls noch keine sichere Kenntnis hat.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 498/76, BGHSt 27, 120 (121); Fischer/Anstötz/Lutz, StGB, § 203 Rn. 33.

Das Mitteilen muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, wenn Unbefugten der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ermöglicht wird.

Vgl. Cecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW (März 2026), § 9 Rn. 42.

Maßgeblich ist, dass das Geheimnis in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt ist. Bei einem in einem Schriftstück verkörperten Geheimnis genügt das Verschaffen des Gewahrsams mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den anderen. Bei digital gespeicherten Geheimnissen genügt parallel dazu die Einräumung der Verfügungsgewalt über die Daten, z.B. Versenden per EMail.

Vgl. OLG München, Urteil vom 31. Juli 2024 - 7 U 351/23, NJW-RR 2025, 38 Rn. 89; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB (2025), § 203 Rn. 20, jeweils m.w.N.

Ein Offenbaren liegt auch in der Weitergabe an Familienangehörige bzw. in engen persönlichen Näheverhältnissen.

Vgl. Cierniak/Niehaus, in: Münchener Kommentar zum StGB (2025), § 203 Rn. 54 m.w.N.

Diese Maßgaben zugrunde gelegt, hat die Beteiligte zu 1) gegen ihre personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht in mehrfacher Hinsicht verstoßen, indem sie die EMail vom 19. Oktober 2025 und das Protokoll der Personalratssitzung vom 1. Juli 2024 vollständig (d.h. auch ungeschwärzt/ungeweisst und unverschlüsselt) versandte.

Zum mehrfachen Verstoß gegen die Schweigepflicht durch EMail-Versand eines Personalratsmitglieds: BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 17 P 21.3277, PersV 2022, 385.

Das Protokoll der Sitzung vom 1. Juli 2024 ist geheimhaltungsbedürftig und unterliegt der Schweigepflicht. Es enthält Angaben zu zahlreichen Angelegenheiten und Tatsachen aus der Geschäftsführung, Wahl, Diskussion usw. des antragstellenden Personalrats. Zudem enthält es zahlreiche sensible personenbezogene Daten von Beschäftigten. Diese sind nicht durch § 9 Abs. 2 LPVG NRW von der Geheimhaltung ausgeschlossen. Diese Angelegenheiten und Tatsachen sind der Beteiligten zu 1) bei der Wahrnehmung ihres Personalratsamtes bekannt geworden.

Dasselbe gilt für den Text der EMail, dem das Protokoll als Anhang beigefügt war. Der EMail-Text enthält ebenfalls geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten, wie Abstimmungsergebnisse („Protokolle wurden ohne Änderungswünsche einstimmig angenommen“) oder über die internen Anforderungen der Mehrheit des Antragstellers an ihre Amtsführung in den wöchentlichen Bürobesprechungen usw. berichtet.

Ob die Beteiligte zu 1) ihre Schweigepflicht dadurch verletzt hat, dass sie die EMail und das Protokoll ihrem Ehemann offenbart hat, indem sie die EMail vom 19. Oktober 2025 aus dem EMail-Account ihres Ehemannes versandte, lässt die Fachkammer offen. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag versandte sie die EMail aus dem Account Ihres Ehemannes, weil sie von ihrem Account aus zwar EMails empfangen, aber nicht versenden kann. In der mündlichen Anhörung hat sie vorgetragen, es sei ihr Account gewesen, der ihren Ehemann nur als Absender angebe. Trifft der ursprüngliche Vortrag zu, wurde dem Versand der EMail eine Kopie im Unterordner „Gesendet“ des EMail-Accounts von …..de gespeichert und für längere Zeit aufbewahrt. Da es sich um den Account des Ehemanns der Beteiligten zu 1) handelte, hätte dieser Zugriff auf die gesendete EMail und das Protokoll in deren Anhang gehabt. Trifft der Vortrag in der mündlichen Anhörung zu, bleibt offen, ob der Ehemann Zugriff auf die gesendete EMail hatte. Die Beteiligte zu 1) konnte sich dazu nicht erklären, es aber auch nicht ausschließen. Sie nahm damit in Kauf, dass auch ihr Ehemann Zugriff auf die EMail vom 19. Oktober 2025 nebst Inhalt gehabt hat.

Eine Schweigepflichtverletzung besteht auch darin, dass die Beteiligte zu 1) den Betreibern des …...de-Postfachs (sog. „Free-Mailer“) Zugriff auf die EMail und deren Anhang ermöglicht haben. Diese können bzw. konnten auch von dem Inhalt Kenntnis nehmen, weil die Beteiligte zu 1) weder die EMail noch den Anhang verschlüsselt hat.

Eine weitere Schweigepflichtverletzung besteht darin, dass die Beteiligte zu 1) die EMail nebst Protokoll auch an die Gewerkschaft der … versandt hat. Auch wenn die Beteiligte zu 1) dieser Gewerkschaft angehört, besteht die Schweigepflicht ihr gegenüber ungeschmälert. Am Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ändert nichts, dass die Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt, indem sie den G. als Dachorganisation im Einzelfall mit einem Rechtsschutzauftrag ausstattet, wenn eine Vorprüfung des Anliegens des Gewerkschaftsmitglieds positiv ausgefallen ist. Ob und in welchem Umfang ein Personalratsmitglied seiner nur mittelbar - etwa nach Art einer Rechtsschutzversicherung - rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte zum Zwecke der Vorprüfung offenbaren darf, kann offen bleiben. Denn diese Vorprüfung war zum Zeitpunkt des Versands der EMail schon zugunsten der Beteiligten zu 1) ausgefallen. Der G. war bereits mit der Prozessvertretung zugunsten der Beteiligten zu 1) beauftragt und hatte bereits einen Schriftsatzentwurf gefertigt. Das ergibt sich aus der EMail vom 19. Oktober 2025, in der die Beteiligte zu 1) einleitend schreibt:

„Mit Ihrem Antrag an das Verwaltungsgericht Y. bin ich einverstanden. Sie haben bereits in meinem Sinne die Vorhaltungen meiner Person gegenüber sehr gut entkräftet.“

Die Rechtsschutzgewährung durch die XxX konnte keinen Grund dafür bieten, der Gewerkschaft der Beteiligten zu 1) nach abgeschlossener Vorprüfung und während der bereits laufenden Rechtsschutzgewährung durch die Rechtsanwälte des G. NRW weitere geheimhaltungsbedürftige Umstände zu offenbaren.

Ein weiterer Schweigepflichtverstoß lag darin, dass die Beteiligte zu 1) das gesamte Protokoll an die Rechtsanwälte des tatsächlich Rechtsschutz gewährenden G. Dienstleistungszentrum … im Klartext und vollständig versandte. Der Verstoß liegt jedoch nur darin, dass die Beteiligte zu 1) das vollständige Protokoll übermittelte und nicht die Teile ausschied, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Rechtsschutzgewährung standen. An einem Schweigepflichtverstoß fehlt es, soweit den eigenen Rechtsanwälten geheimhaltungsbedürftige Umstände offenbart werden, die die Prozessführung des Übermittelnden betreffen. Insofern durfte die Beteiligte zu 1) sowohl den Text der EMail als auch die Teile des Protokolls, die aus ihrer Sicht ihre eigene Rechtsstellung betreffen konnten, an ihre ebenfalls schweigepflichtigen Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 BRAO) beim G. übermitteln.

Hinsichtlich der Protokollbestandteile, die offensichtlich die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) nicht betrafen, liegt allerdings ein Schweigepflichtverstoß vor. An einem solchen fehlt es bei Umständen, die aus der Sicht des Personalratsmitglieds mit der Prozessführung in Zusammenhang stehen könnten. Insofern kann nur der fachkundige Rechtsanwalt feststellen, welche Umstände in einer Rechtsangelegenheit relevant sind. Es gilt ein großzügiger Maßstab, im Zweifel darf das Personalratsmitglied einen Umstand offenbaren.

Das Recht zur Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Umstände zum Zweck der eigenen Rechtsverfolgung findet jedoch dort seine Grenze, wo diese für die eigene Prozessführung offensichtlich keine Bedeutung haben können und dieses auch aus der Sicht des Personalratsmitglieds auf der Hand liegt. Das war mindestens bei den TOP 8 bis 17 des Protokolls über die Sitzung vom 1. Juli 2024, insbesondere bei den zahlreichen personellen Einzelmaßnahmen von Beschäftigten der Fall, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) standen.

b) Die Verletzung der Schweigepflicht durch die Beteiligte zu 1) war grob im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW.

Nicht jede Verletzung gesetzlicher Pflichten rechtfertigt den Ausschluss eines Personalratsmitglieds. Erforderlich ist eine grobe, d.h. objektiv schwerwiegende Verletzung. Der Pflichtverstoß muss von solchem Gewicht sein, dass er vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Maßgeblich sind immer die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Das Personalratsmitglied muss außerdem subjektiv schuldhaft gehandelt haben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13/14, PersV 2014, 312, und vom 22. August 1991 - 6 P 10/90, PersV 1992, 158.

aa) Die Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht ist in der Rechtsprechung als ein Verhalten anerkannt, das - vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände - grundsätzlich schwer genug wiegt, um den Ausschluss eines Personalratsmitglieds zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2017 - 1 WB 30/16, BVerwGE 160, 247; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 6 LP 74/25, PersV 2025, 422 m.w.N.; Cecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW (März 2026), § 25 Rn. 32a Stichwort: Schweigepflicht m.w.N.

Mit dem Kriterium der „objektiven Schwere“ soll sichergestellt werden, dass nicht alle Pflichtverletzungen zum Ausschluss führen, sondern nur solche, die die Funktionsfähigkeit des Personalrats beeinträchtigen.

Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 6 LP 74/25, PersV 2025, 422; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht (2024), § 30 BPersVG Rn. 15.

Dies ist bei Pflichtverletzungen der Fall, die generell ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen, und bei Pflichtverletzungen, die auf die zukünftige Tätigkeit des Personalrats einen nicht unbedeutenden Einfluss haben können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1991 - 6 P 10.90, PersV 1992, 158.

Bei der gesetzlichen Schweigepflicht handelt es sich um eine zentrale personalvertretungsgesetzliche Pflicht.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 17 P 21.3277, PersV 2022, 385.

Es ist anerkannt ist, dass im Bereich der Verletzung der Schweigepflicht bereits ein einmaliger Verstoß den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16, BVerwGE 160, 247 Rn. 55 m.w.N.

Im Bereich des privaten Arbeitsrechts sowie des Betriebsverfassungsrechts wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die ohne Anweisung oder Einwilligung erfolgte Verarbeitung dienstlicher EMails/Informationen, die geheimhaltungsbedürftige Beschäftigtendaten enthalten, auf dem privaten EMail-Account des Schweigepflichtigen eine grobe Pflichtverletzung darstellt, die sowohl den Ausschluss aus dem Betriebsrat als auch die außerordentliche Kündigung eines Vorstandes nach § 626 BGB rechtfertigen.

Vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 10. März 2025 - 16 TaBV 109/24, juris; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2024 - 7 U 351/23, NJW-RR 2025, 38.

Ist der Tatbestand der groben Pflichtverletzung erfüllt, determiniert das die Rechtsfolge. Der Ausschluss oder Nichtausschluss des Personalratsmitglieds ist gesetzlich vorgezeichnet und nicht in das gerichtliche, unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stehende Ermessen gestellt. Nur das Tatbestandmerkmal „grob“ weist eine gewisse Wertungsbandbreite auf, in der Verhältnismäßigkeitsaspekte berücksichtigt werden können. Daher muss bei der Bewertung der Schwere des Pflichtverstoßes eingestellt werden, dass der Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats eine "Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter" darstellt. Durch die Sanktion des Ausschlusses bei grobem Pflichtverstoß soll anderen und künftigen Personalratsmitgliedern im Sinne generalpräventiver Einwirkung auf eigenes künftiges Verhalten vor Augen geführt werden, dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2004 - 6 PB 1.04, NVwZ-RR 2004, 666 und vom 27. November 1981 - 6 P 38.79, PersV 1983, 409.

Deswegen muss bei der Feststellung der Grobheit einbezogen werden, ob die Pflichtverletzung im Interesse der künftigen Integrität des Personalrats und seiner Mitglieder sowie mit Blick auf künftige Personalratsmitglieder nach einer vorbeugend generalpräventiv wirkende Sanktion verlangt.

Legt man diese Maßstäbe an, geben die Einzelfallumstände keinen Anlass, den Schweigepflichtverstoß der Beteiligten zu 1) als weniger schwerwiegend anzusehen. Die bereits dargelegten mehrfachen Verletzungen der Schweigepflicht durch die EMail vom 19. Oktober 2025 - Herunterladen des Protokolls vom dienstlichen IT-System und Versand an die eigene private EMail-Adresse, Verwendung des EMail-Accounts, der an den des Ehemanns angeschlossen ist, XxX als Adressat, ungeschwärztes Protokoll - erhalten durch die Streuung der Adressaten erhebliches Gewicht. Der Beteiligten zu 1) war außerdem bewusst, dass das Protokoll nur hinsichtlich des Beschlusses, sie als freigestelltes Personalratsmitglied vorzuschlagen, für ihren Rechtsstreit relevant war. Das ergibt sich aus der Einleitung der EMail:

„Anliegend übersende ich Ihnen das Protokoll vom 1. Juli 2024 über die Freistellung bis zum Ende der Wahlperiode am 30. Juni 2028“.

Trotzdem hat sie das gesamte Protokoll übersandt, obwohl es mit 14 Seiten und 17 Tagesordnungspunkten ganz überwiegend für den Rechtsstreit unerhebliche Informationen umfasste. Das lässt nur den Rückschluss auf mangelndes Pflichtbewusstsein, zumindest auf Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1) hinsichtlich ihrer Schweigepflicht zu, jedenfalls soweit sie eigene Interessen verfolgt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sie offenbar seit längerem wusste, dass sie entweder von ihrem eigenen EMail-Account bei …...de keine EMails versenden konnte oder dass sie nur ein Unterkonto des Accounts ihres Ehemannes verwendete. Statt sich um ein funktionsfähiges eigenes EMail-Postfach zu kümmern, hat sie den Account ihres Ehemannes genutzt und diesem damit tatsächlich oder zumindest möglicherweise Zugriff auf ihre versendeten EMails ermöglicht. Überdies war der Beteiligten zu 1) durch laufenden dienstlichen Einsatz u.a. bei ihrer Tätigkeit als Gesamtpersonalratsmitglied bekannt, dass im Bereich der O. beim EMail-Versand ein Verschlüsselungsprogramm („F.“) eingesetzt wird und werden muss. Auch in der Missachtung dieser dienstlichen Vorgabe kommt eine Gleichgültigkeit und Pflichtvergessenheit hinsichtlich der Vertraulichkeitsanforderungen zum Ausdruck, selbst wenn man außer Betracht lässt, dass EMails, die der Schweigepflicht nach dem LPVG NRW unterliegen, von privaten EMail-Postfächern aus generell nicht versandt werden dürfen.

In dieselbe Richtung weist, dass die Beteiligte zu 1) nicht den - unter dem Gesichtspunkt der Schweigepflicht/Vertraulichkeitsverpflichtung - naheliegenden Weg einer herkömmlichen Postsendung (Brief) an die Rechtsanwälte des G. gewählt hat, die den Geheimschutz - hinsichtlich der für die Beteiligte zu 1) relevanten Teile des Protokolls - ohne Weiteres gewährleistet hätte. Eine EMail kann leicht und schnell vervielfältigt und weitergeleitet werden, so dass die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung der authentischen Informationen besonders hoch ist. Die Mitteilung an die Rechtsanwälte war auch nicht besonders eilbedürftig, denn der EMail vom 19. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1) ein für den Rechtsstreit benötigtes weiteres Protokoll urlaubsbedingt erst in einiger Zeit erwartete. Die Versendung per Brief wäre ohne Weiteres möglich gewesen.

Mangelndes Pflichtbewusstsein bzgl. der Verschwiegenheitspflicht kommt auch in der Übersendung der EMail nebst Protokollanhang an die Gewerkschaft XxX zum Ausdruck. Da die Gewerkschaft der Beteiligten zu 1) bereits Rechtsschutz gewährte, liegt nahe, dass sich die Beteiligte zu 1) Unterstützung ihrer eigenen Gewerkschaft erwartete oder diese zumindest „auf dem Laufenden“ halten wollte, was aber ein mangelndes Pflichtbewusstsein in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Tätigkeit als (neutralem) Personalratsmitglied und der Tätigkeit für eine Gewerkschaft schließen lässt. Denn die Schweigepflicht besteht auch gegenüber der eigenen Gewerkschaft.

Das Fehlverhalten ist als Gesamtheit betrachtet auch deswegen als gravierend einzustufen, weil die Beteiligte zu 1) bereits seit langer Zeit als Personalrätin tätig ist und als solche wegen ihrer langjährigen Beschäftigung mit dem Personalvertretungsrecht auf zahlreichen Ebenen und in verschiedenen Gremien - während ihrer Freistellung sogar vollzeitig - sowohl über besondere personalvertretungsrechtliche Kenntnisse verfügt als auch besondere Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 1) dem Vorstand der XxX und des G. NRW angehört und Vorsitzende der XxX-Gruppe in der O. ist, also auch anderweitig in herausgehobener Position in der Vertretung von Beschäftigteninteressen tätig ist. Insofern darf von ihr die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der grundlegenden Schweigepflicht in besonderer Weise erwartet werden. Diese Erwartung hat die Beteiligte zu 1) enttäuscht.

Die Schweigepflichtverletzung der Beteiligten zu 1) kann auch aus generalpräventiven Gründen nicht als weniger schwerwiegend eingestuft werden. Würde es sanktionslos bleiben, dass ein Personalratsmitglied geheimhaltungsbedürftige Personalratsunterlagen mit umfangreichen personenbezogenen Daten unverschlüsselt von einem privaten EMail-Account, auf den möglicherweise ihr Ehemann Zugriff hat, an Dritte übersendet, stünde zu befürchten, dass andere sich das Verhalten zum Vorbild nehmen. Die Sanktionslosigkeit würde die personalvertretungsrechtlichen Vertraulichkeitsanforderungen in den Augen der übrigen Personalratsmitglieder zum Schaden für alle Anliegen des Personalvertretungsrechts untergraben.

Die von der Beteiligten zu 1) begangene Schweigepflichtverletzung könnte, wenn sie sanktionslos hingenommen würde, zudem dazu führen, dass sowohl im Personalrat als auch auf Seiten der Dienststellenleitung besondere Zurückhaltung bei der Diskussion und Information an den Tag gelegt wird. Wenn der Personalrat und die Dienststelle nicht mehr sicher sein können, dass geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten auch geheim bleiben, werden sie ihr Verhalten - mit negativen Folgen für die Beteiligung der Personalvertretung - danach ausrichten.

Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 6 LP 74/25, PersV 2025, 422.

bb) Die Beteiligte zu 1) hat ihre Schweigepflicht schuldhaft verletzt.

Schuldhaft bedeutet vorsätzlich oder fahrlässig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1969 - VII P 11.67, PersV 1970, 39; Kröll, in: Altvater/ Baden, BPersVG (2023), § 30 Rn. 16.

Nach der Überzeugung der Fachkammer hat die Beteiligte zu 1) ganz überwiegend vorsätzlich gehandelt. Sie wusste oder hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit der EMail vom 19. Oktober 2025 gegen ihre Schweigepflicht verstoßen würde. Ein „billigendes Inkaufnehmen“ liegt vor, wenn es der handelnden Person möglich erscheint, dass ihr Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt, dies ihr aber gleichgültig ist.

Diese schwere Verschuldensform ist überdies ein weiterer Umstand dafür, die Pflichtverletzung als grob einzustufen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 17 P 21.3277, PersV 2022, 385.

Die Beteiligte zu 1) kannte alle Umstände, die ihre Schweigepflicht hinsichtlich der EMail (Text und Protokoll) begründeten. Sie wusste auch, dass sie die EMail nicht vom privaten Account versenden durfte, auf den möglicherweise auch ihr Ehemann Zugriff hatte. Sie wusste, dass die XxX nicht mehr eingebunden werden durfte, nachdem diese den Rechtsschutzauftrag an den G. erteilt hatte. Die Beteiligte zu 1) wusste auch, dass ihre Rechtsanwälte beim G. nur den Teil des Protokolls benötigten, der sich auf ihre Freistellung bezog. Gleichwohl hat sie des Text und das gesamte Protokoll ungeschützt per EMail übermittelt.

Soweit die Beteiligte zu 1) ein bloßes Augenblicksversagen einwendet, kann die Fachkammer ihr nicht folgen. Sie ist vielmehr planvoll vorgegangen, indem sie zunächst das Protokoll von den gesicherten IT-Systemen der O. heruntergeladen und sodann an ihre private EMail-Adresse versandt hat. Sie hat also mehrere Schritte unternommen, um den Pflichtverstoß zu vollenden. Sie stand dabei auch nicht unter Zeitdruck, denn der 19. Oktober 2025 war ein Sonntag, an dem sie keine sofortige Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte erwarten konnte. Zudem geht aus der EMail selbst hervor, dass noch weitere Unterlagen abzuwarten waren.

cc) An der groben Pflichtverletzung ändert nichts, dass die Beteiligte zu 1) mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Vorgefallene bereut und sich Ähnliches nicht mehr ereignen werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nachträgliche Einsicht und Reue die einmal begangene grobe Pflichtverletzung nicht ungeschehen machen können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2004 - 6 PB 1.04, NVwZ-RR 2004, 666; OVG RP, Beschluss vom 6. August 2014 - 5 A 10386/14, PersV 2016, 15.

Abgesehen davon hatte die Fachkammer keinen Anlass, der Beteiligten zu 1) die vorgetragene Reue zu glauben. Der wechselnde Vortrag, die aller Voraussicht nach unrichtige eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren und der gesamte Auftritt der Beteiligten zu 1) in der mündlichen Anhörung haben bei der Fachkammer das Bild einer Person hinterlassen, der zur Verteidigung ihrer (personalvertretungsrechtlichen) Rechtsstellung alle Mittel Recht sind und die auch vor Dienstvergehen und Straftaten nicht zurückschreckt, wenn sie sich davon einen persönlichen Vorteil erhofft.

d) Liegt, wie hier, ein grober Pflichtverstoß eines Personalratsmitglieds im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW vor, „kann“ das Gericht das Mitglied aus dem Personalrat ausschließen. Das Wort „kann“ eröffnet dem Gericht jedoch keinen Ermessensspielraum. Vielmehr ist die Norm als Befugnisnorm ausgestaltet. Sie verleiht dem Gericht die Befugnis, den gesetzlich vorgezeichneten Ausschluss auszusprechen, wenn es eine grobe Pflichtverletzung feststellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981 - 6 P 38/79, PersV 1983, 408; Cecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW (März 2026), § 25 Rn. 7, 46.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dessen Gegenstandswert auf 5.000,- Euro festzusetzen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats durch Einreichen einer Be­schwerde­schrift bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe.