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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2026 – 40 L 4159/25.PVL
Zweite Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen · ECLI:DE:VGD:2026:0512.40L4159.25PVL.00
Gründe
I.
Im parallel geführten Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums (40 K 11589/25) hat die Fachkammer nach mündlicher Anhörung am 12. Mai 2026 die Beteiligte zu 1) aus dem antragstellenden Personalrat ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt zugleich, der Beteiligten zu 1) im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig, d.h. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die Amtsausübung zu untersagen. Zu den Einzelheiten des Ausschlusses aus dem Personalrat wird auf den Beschluss im Hauptsacheverfahren vom 12. Mai 2026 verwiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat gegenüber dem Gericht am 8. Januar 2026 handschriftlich unterzeichnet das Folgende erklärt:
„Eidesstattliche Versicherung
Belehrt über die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erkläre ich, U. M.-straße 000, 00000 K., an Eides statt:
Ich kann mich nicht daran erinnern, das Protokoll der Personalratssitzung vom 01. 07. 2024 direkt an die GdS bzw. an Frau L. versandt zu haben. Ich habe dies überprüft und finde keine entsprechende E-Mail in meinem E-Mail-Postfach. Ich gehe deshalb davon aus, dass ich das Protokoll nicht an die GdS bzw. Frau L. versandt habe.“
Der Antragsteller hat anschließend zahlreiche eidesstattliche Versicherungen von Personalratsmitgliedern vorgelegt, die bestätigen, dass die Beteiligte zu 1) den Versand der EMail mit dem Protokoll vom 1. Juli 2024 an die GdS und den DBB in der Sitzung vom 4. November 2024 eingeräumt habe. Im Weiteren gestand die Beteiligte zu 1) im parallelen Hauptsacheverfahren über ihren Ausschluss aus dem Personalrat zu, dass sie die EMail nebst Anhang von ihrem privaten EMail-Account verschickt habe. Am 5. März 2026 hat sie einen Ausdruck der EMail vom 19. Oktober 2025 vorgelegt, der aus Gründen, die die Beteiligte zu 1) nicht endgültig klären konnte, den Namen und die EMail-Adresse ihres Ehemannes als Absenderangabe trägt.
II.
Der Antrag ist begründet.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass eine vorläufige Untersagung der weiteren Ausübung des Personalratsmandats durch die Beteiligte zu 1) zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sein, vgl. § 79 Abs. 2 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO.
1. Ein Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht, weil die Beteiligte zu 1) im Hauptsacheverfahren nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW durch Beschluss der Fachkammer vom 12. Mai 2026 aus dem Personalrat ausgeschlossen worden ist. Sind die Voraussetzungen eines endgültigen Ausschlusses erfüllt, dann erst recht die des weniger eingreifenden vorläufigen Verbots der Amtsausübung.
2. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Personalratsmitglied auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 17 PE 19.2232, NZA-RR 2020, 440; NdsOVG, Beschluss vom 20. September 1995 - 17 M 826/95, PersR 1996, 35.
Bei der Entscheidung ist einerseits abzuwägen, dass das vorläufige Amtsausübungsverbot für seine Dauer die Wirkung des Personalratsausschlusses im Kern vorwegnimmt, obwohl die Ausschlussentscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Andererseits ist einzustellen, dass dem Personalrat und der Dienststellenleitung bis zum Rechtskrafteintritt zugemutet wird, mit einem Personalrat zusammenzuarbeiten, der voraussichtlich seine Amtspflichten grob verletzt hat. Ebenfalls ist einzubeziehen, dass das Ausschlussverfahren, das spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode des Personalrats seine Erledigung findet, nicht durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens faktisch folgenlos bleibt, weil angesichts der unvermeidlichen Dauer des dreistufigen Instanzenzuges die Rechtskraft erst nach oder kurz vor dem Ablauf der Wahlperiode eintritt, somit auch grobe Pflichtverstöße faktisch (weitgehend) ohne Konsequenz bleiben.
Vgl. Schlatmann in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG (Sept. 2020), § 28 BPersVG, Rn. 42a.
Soweit die Rechtsprechung im einstweiligen Verfügungsverfahren einen strengen Maßstab anlegt und einen vorläufigen Ausschluss nur im Ausnahmefall vornimmt, ist das u.a. darauf zurückzuführen, dass in den zugrunde liegenden Fallgestaltungen das Hauptsacheverfahren über den Ausschluss aus dem Personalrat in derselben Instanz noch offen war, als über das vorläufige Amtsausübungsverbot zu entscheiden war. Aber selbst unter solchen Umständen kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit sprechen, dass der im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Ausschlussantrag offensichtlich begründet ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5.16, NVwZ 2017, 1707 Rn. 37.
Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - im Hauptsacheverfahren bereits eine instanzabschließende Entscheidung ergangen und der Ausschluss aus dem Personalrat nach mündlicher Anhörung gerichtlich beschlossen ist.
Selbst wenn man über die Ausschlussentscheidung im Hauptsacheverfahren hinaus weitere Gründe dafür verlangt, dass die Zusammenarbeit mit dem Ausgeschlossenen auch zwischenzeitlich für den Personalrat unzumutbar ist,
vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. April 2025 - 6 B 78/25, PersV 2025, 326,
liegen solche in der Person der Beteiligten zu 1) vor.
Die Beteiligte zu 1) hat durch ihre Prozessführung im Hauptsacheverfahren gezeigt, dass sie zur Verteidigung der eigenen Rechtsstellung vor unrichtigem Tatsachenvortrag im gerichtlichen Verfahren und aller Voraussicht nach sogar vor der Straftat einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht zurückschreckt. Hierdurch zeigt sie, dass sie bereit ist, um ihres personalvertretungsrechtlichen Vorteils willen (u. a. Freistellung und stellvertretender Personalratsvorsitz) gegen die (Straf-)Rechtsordnung zu verstoßen. Damit hat sie das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns zerstört. Dieses Vertrauen stellt jedoch die unersetzliche Mindestvoraussetzung einer gedeihlichen Zusammenarbeit im Personalrat dar.
Die Beteiligte zu 1) hat nach Aktenlage wider besseren Wissens bestritten, überhaupt eine EMail mit dem Protokoll der Personalratssitzung vom 1. Juli 2024 versandt zu haben. Zur Verstärkung der Überzeugungskraft dieser Angabe hat sie diese aus freien Stücken zusätzlich eidesstattlich versichert. Erst nachdem der Antragsteller zahlreiche eidesstattliche Versicherungen von anderen Personalratsmitgliedern vorgelegt hatte, die von einem Eingeständnis des EMail-Versands durch die Beteiligte zu 1) bereits im November 2025 berichten, hat die Beteiligte zu 1) die EMail vom 19. Oktober 2025 auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorgelegt und konnte ohne Erinnerungslücken detailliert darlegen, wann und unter welchen Umständen sie diese versandt hatte (damaliger Vortrag: Nutzung des EMail-Accounts des Ehemanns wegen Defekts des eigenen EMail-Accounts, Irrtum über die Berechtigung auch die GdS weiter zu informieren, Irrtum über den Umfang der Vorlage des Protokolls). Der geänderte Vortrag und die Vorlage des EMail-Ausdrucks stehen in offenem Widerspruch zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung. Es spricht mithin nach Aktenlage alles dafür, dass die Beteiligte zu 1) bewusst falsch vorgetragen, und mit dem Herunterladen des Protokolls auf den eigenen EMail-Account zwei Dienstvergehen im disziplinarrechtlichen Sinne begangen und sich zudem voraussichtlich nach § 156 StGB strafbar gemacht hat, um ihre Schweigepflichtverletzung zu verdecken und ihre personalvertretungsrechtlichen Positionen zu schützen. Damit hat die Beteiligte zu 1) gezeigt, dass sie ihre persönlichen Interessen aus ihrer Personalratsstellung über die Anforderungen der Rechts- und aller Voraussicht nach sogar der Strafrechtsordnung stellt.
Die Fachkammer ist auch zur Überzeugung gelangt, dass die weitere Zusammenarbeit mit ihr für den antragstellenden Personalrat unzumutbar ist, weil das zugrunde liegende tiefgreifende Zerwürfnis zwischen der Beteiligten zu 1) und der Mehrheit des Antragstellers fortbesteht und beständig Anlass zu Misstrauen geben wird, ob sich die Beteiligte zu 1) überhaupt an die Grundanforderungen an ein Mitglied eines Personalrats hält. Aus der Sicht des antragstellenden Personalrats ist zu befürchten, dass die eigentliche Personalratsarbeit hierüber zu weitgehend verdrängt und von der Auseinandersetzung überlagert wird.
Diese Unzumutbarkeit konnten die für die Beteiligte zu 1) sprechenden Gründe nicht aufwiegen. Für sie spricht, dass es sich um einen bislang einmaligen Verstoß gegen die Schweigepflicht handelt. Dieser wiegt jedoch aus den im Hauptsacheverfahren genannten Gründen besonders schwer. Zudem beruht die Unzumutbarkeit, sie vorläufig weiter in ihrem Personalratsamt zu dulden, wesentlich auf ihrem Nachtatverhalten, nämlich das Verhalten im gerichtlichen Verfahren, das negative Rückschlüsse auf ihre künftige Amtsführung nahelegt.
Soweit die Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass sie nicht auszuschließen, sondern ihr das Stellvertreteramt vorrangig zu nehmen sei, kann die Fachkammer dem nicht beitreten. Denn ihre Schweigepflichtverletzung weist keinen besonderen Bezug zum stellvertretenden Vorsitz auf, sondern liegt ausschließlich in ihrem Kampf um ihre persönliche Rechtsstellung begründet. Es würde das Misstrauen gegen ihre ordnungsgemäße Amtsführung als Personalrätin nicht mindern, wenn sie nicht mehr stellvertretende Vorsitzende des Personalrats wäre, sondern nur noch einfaches Mitglied. Hinzu tritt, dass der Antragsteller bereits vor Monaten beschlossen hat, ihr das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden zu entziehen. Die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung - die Beteiligte zu 1) übt bereits jetzt das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden nicht mehr aus.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dessen Gegenstandswert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung auf 2.500,- Euro festzusetzen wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss findet der Widerspruch statt, für den keine Frist besteht. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Der Widerspruchsführer hat in dem Widerspruch die Gründe für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung darzulegen.