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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2026 – 9 K 7345/23

9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0512.9K7345.23.00

Gründe

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO zwar statthaft, aber verfristet. Nach § 151 S. 1 VwGO muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung gestellt werden. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Der - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. April 2026 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 17. April 2026, zugestellt. Die Zweiwochenfrist endigte daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des Montags, den 4. Mai 2026. Die Erinnerung des Klägers ist in der gemäß § 165 i.V.m. § 151 S. 2 VwGO gebotenen Schriftform jedoch erst am 11. Mai 2026 bei Gericht eingegangen. Nichts anderes würde jedoch gelten, wenn man insoweit auf die Vorab-Übersendung der Erinnerung durch einfache E-Mail am 8. Mai 2026 abstellen würde.

Die vom Kläger in der Antragsschrift begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, da der Kläger nicht - wie nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO erforderlich - glaubhaft gemacht hat, im Sinne dieser Vorschrift ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Erinnerungsfrist einzuhalten. Der bloße Vortrag, aufgrund einer akuten, kurzfristigen Erkrankung an der Einhaltung der Frist bzw. der Beantragung einer „Fristverlängerung“ verhindert gewesen zu sein, genügt hierfür nicht.

Im Übrigen wäre die Erinnerung aber im Falle ihrer Zulässigkeit auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Die Kostenfestsetzung entspricht § 164 VwGO. Der Ansatz und die Berechnung der betreffenden Positionen der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten einschließlich der Zinsen lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sie knüpft an die wirksame Streitwertfestsetzung durch das erkennende Gericht in seinem mit dem ursprünglichen Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2025 verbundenen Beschluss auf, der auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2025 (Az.: 4 E 111/25) bestätigt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger im vorliegenden Erinnerungsverfahren mit Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung ebenso wenig gehört werden wie mit solchen gegen die Entscheidung in der Sache oder die damit verbundene rechtskräftige Kostengrundentscheidung.

Die Kostenentscheidung zum Erinnerungsbeschluss beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsge­richt für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwal­tungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und ju­ristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwal­tungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rah­menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elek­tronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli­chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.