Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.05.2026 – 29 K 8330/23
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0513.29K8330.23.00
Tatbestand
Der Kläger, eine international tätige und in Deutschland als eingetragener Verein organisierte Umweltvereinigung, begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).
Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des T.-Konzerns. Sie ist ein internationales Energieunternehmen mit Aktivitäten in mehr als 40 Ländern und mit rund 7000 Beschäftigten. Das Geschäft der Beklagten besteht in der Bereitstellung von Energie und von damit verbundenen Dienstleistungen. Die Hauptaktivitäten in Deutschland betreffen Energiehandel, Energiespeicherung sowie Stromerzeugung. Im Bereich der europäischen Erzeugung betreibt die Beklagte verschiedene Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen in Europa. Im bisherigen Segment Globaler Handel werden die Energiehandels- und Vertriebstätigkeiten der Beklagten gebündelt, die für die Stromerzeugung benötigten Brennstoffe beschafft und der erzeugte Strom global vermarktet. Hierzu zählen auch die Gasbeschaffung und -versorgung. Auf der Basis langfristiger Verträge mit Lieferanten im In- und Ausland liefert die Beklagte Gas an Weiterverteiler (insbesondere Stadtwerke), industrielle Großkunden und Kraftwerksbetreiber. Darüber hinaus umfassen die Tätigkeiten der Beklagten den Betrieb von Gasspeicheranlagen. Die Beklagte ist nach eigenen Angaben wegen ihrer erheblichen Bedeutung für den deutschen Gas- und Energiemarkt als Gasimporteur von systemischer Relevanz.
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 und der daraufhin erfolgten Einstellung der Gaslieferungen durch Russland musste die Beklagte zu erheblich höheren Preisen auf alternativen Wegen ausreichende Gasmengen beschaffen, um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden einhalten zu können. Durch die damit verbundenen erheblichen finanziellen Verluste geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Die Beklagte beantragte deshalb am 8. Juli 2022 bei der Bundesregierung Stabilisierungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 29 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Der Bund beschloss daraufhin, die Beklagte durch eine umfassende Eigenkapitalzufuhr zu stabilisieren und Verluste aus der Gasersatzbeschaffung auszugleichen, um auf diese Weise die deutsche und europäische Energieversorgung absichern zu können.
Die Stabilisierungsmaßnahme wurde vom Bund nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der EU-Kommission als staatliche Beihilfe notifiziert. Am 20. Dezember 2022 genehmigte die EU-Kommission den Verlustausgleich und die Beteiligung des Bundes als Beihilfe. Die Genehmigung enthielt eine Reihe von Kompensationsmaßnahmen in Form von Veräußerungen von Geschäftsteilen der Beklagten. Ferner enthielt sie unter anderem die Zusage durch den Bund gegenüber der EU-Kommission, den Anteil an der Beklagten bis Ende 2028 wieder auf 25 % und eine Aktie zu senken.
Der Bund erwarb daraufhin in der Hauptversammlung am 21. Dezember 2022 neben den im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien auch weitere Anteile des Unternehmens und ist seitdem mit einem Anteil von rund 99 % Mehrheitseigner der Beklagten.
Mit Schreiben vom 14. August 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie aufgrund von allen weiteren in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen die nachfolgend näher bezeichneten Informationen zugänglich zu machen:
1. Auflistung und Einsicht in Form von digitaler Übermittlung in alle bestehenden und beendeten Verträge zwischen T., die mit K. G. geschlossen wurden, die Gaslieferungen an oder über T. enthalten.
2. Auflistung und Einsicht in Form von digitaler Übermittlung in alle bestehenden und beendeten Verträge zwischen T., die mit K. G. geschlossen wurden, die das „S.“-Projekt von K. G. zum Gegenstand haben und/oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass Gaslieferungen aus Gasfeldern des „S.“-Projekts (Scarborough und Browse) geliefert werden oder wurden.
3. Auskunft auf die Frage, welche Gasabnahme- bzw. Handelsverträge T. seit dem Einstieg des Bundes bzw. des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Juli 2022 in die Erschließung neuer Gasfelder getätigt hat oder für die Zukunft, auch aufgrund von Entscheidungen vor der Übernahme, plant. Bitte in einer Tabelle geordnet unter Darstellung der Investitionsvolumina und vertraglich vereinbartem bzw. erwarteten Bezugsvolumina darstellen.
4. Auskunft auf die Frage, ob und welchen Einfluss der Bund bzw. das BMF auf die unter 3. genannten Entscheidungen genommen hat. Digitale Einsicht in Unterlagen darüber, welche umwelt- und klimaschutzrelevanten Erwägungen hierzu angestellt wurden.
5. Auskunft auf die Frage: Nimmt T. eigene Prüfungen im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Gasgeschäfte auf das globale Klima oder die Umwelt und Biodiversität vor? Tut dies der Bund bzw. das BMF?
6. Falls Nr. 5 zutreffend ist, Auskunft auf die Frage: Wurde eine eigene Umweltprüfung bzw. Prüfung der Umweltauswirkungen von T. oder dem Bund bzw. dem BMF hinsichtlich der Tätigkeiten von T. hinsichtlich des S.’-Projekts vorgenommen, die insbesondere die Auswirkungen eines möglichen Unfalls in Form von Gasaustritt oder Ölunfällen entlang der diesbezüglichen Wertschöpfungskette auf das Meer und Lebewesen untersucht hat?
7. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung bzgl. der angesprochenen Prüfung unter Nr. 5 und 6, insbesondere alle Stellungnahmen, E-Mail-Verkehr, Risikoprüfungen, Schadensvermeidungs- bzw. -verminderungskonzepte sowie Pläne und Darstellungen, die entsprechende Umweltauswirkungen zum Gegenstand haben.
8. Auskunft auf die Frage: Welche zusätzlichen direkten und indirekten Emissionen (Lebenszyklusanalyse, Scope 1 bis 3 nach dem GHG Protocol) werden aufgrund der Verträge wie unter 2. und 3. beschrieben verursacht? Es wird eine quantitative Darstellung in CO2-Äquivalenten und Aufschlüsselung in jeweilige Treibhausgase erbeten.
9. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung, die eine Darstellung, Überprüfung und/oder Bewertung der Auswirkungen auf das globale Klima durch Abschluss und Durchführung von Verträgen, inklusive Vertragsoptionen, die Gaslieferungen aus dem Burrup-Hub-Projekt zum Gegenstand haben, dies entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Lebenszyklusanalyse, Scope 1 bis 3).
10. Auskunft auf die Frage: Welche Informationen und/oder Risikoeinschätzungen bzgl. der Gefährdung der Gewässer und der Meeresumwelt vor der westaustralischen Küste wurden oder werden von K. G. an T. übermittelt?
11. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung, in denen die K. G. T. über die Gefährdung der Gewässer und der Meeresumwelt vor der westaustralischen Küste informiert hat, einschließlich der Bewertungen dieser Informationen durch K. G..
12. Angaben Unipers zufolge wurde K. im Zuge ihrer ESG-Due Diligence Prüfung durch die Firma RepRisk als Handelspartner der Stufe CCC („high ESG risk exposure“) eingruppiert. Es wird Einsicht in alle damit zusammenhängenden Unterlagen verlangt in Form digitaler Übermittlung sowie um Auskunft, wann die letzte Analyse von RepRisk für T. in Bezug auf K. stattfand.
13. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung, in denen T. die von K. G. übermittelten oder zu übermittelnden Informationen wie unter Nr. 12 genannt selbst bewertet hat.
14. Auskunft auf die Frage: In welche Zielländer oder Zielregionen wird LNG aus Woodsides globalem LNG-Portfolio durch T. geliefert? In welche Zielländer oder Zielregionen soll insbesondere in Zukunft das Gas, das aus den Scarborough-Gasfelder stammen wird, geliefert werden?
15. Einsicht in Form von digitaler Übermittlung in den Liefervertrag/die Lieferverträge zwischen T. und K. G. (Vertragslaufzeit bis 2039), aufgrund dessen Gas aus Woodsides globalem Portfolio nach Europa geliefert werden soll.
16. Auskunft auf die Frage: Aus welchen Quellen stammt das Gas aus dem vorbezeichneten Liefervertrag (Ziff. 15) aus dem globalen Portfolio von K.? Besteht die Möglichkeit, dass Gas auch aus Scarborough und perspektivisch aus Browse geliefert wird?
17. Auskunft auf die Frage: Hat T. im Rahmen oder anlässlich unternehmerischer Entscheidungen und/oder geschlossenen Verträge über die Gas- oder Gaskondensatlieferungen, die aus den Scarborough-Gasfeldern, land shares erworben? Wenn ja, exakte Bezeichnung der Lage und Größe dieser.
18. Einsicht in Form von digitaler Übermittlung jeglicher Unterlagen, die der Informationsermittlung und -aufbereitung für die Erstellung der Berichte nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 und 4, sowie Abs. 3 in Bezug auf Abs. 2 Nr. 1 und 4 HGB bzw. § 315c Abs. 1 HGB durch T. dienen oder dienen können, enthalten im Zeitraum von 2018 bis zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens.
19. Einsicht in Form von digitaler Übermittlung jeglicher Unterlagen, die in Zusammenhang mit sonstigen Klima- und Umweltschutzkonzepten und/oder Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf das Klima und die Umwelt stehen.
20. Auskunft auf die Fragen: Erkennt T. die Ziele des Pariser Übereinkommens von 12. Dezember 2015, insbesondere Art. 2 Abs. 1, an? Sind diese leitend für jegliche unternehmerischen Entscheidungen des Konzerns? Wenn nein, für welche? Wie wird der Klimaschutz bei diesen Entscheidungen berücksichtigt? Hat der Bund insoweit Einfluss auf T. ausgeübt, und wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?
21. Auskunft auf die Fragen: Erkennt T. die Ergebnisse des aktuellen Standes der Wissenschaft an, die notwendig sind, um das langfristige Temperaturziel des Pariser Übereinkommens von möglichst 1,5 °C und deutlich unter 2,0 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, einzuhalten? Hat der Bund insoweit Einfluss ausgeübt, und wenn ja, wie?
22. Falls 20. und 21. negativ beantwortet werden, Auskunft auf die Frage: Welche Ziele hat T., mit denen es einen Beitrag zur Begrenzung des Klimawandels zu leisten beabsichtigt?
23. Folgende klimabezogene Fragen:
a. Welche konkreten unternehmerischen Entscheidungen hat T. getroffen, um dem wissenschaftlichen Stand entsprechend der Ziele des Pariser Übereinkommens von 2015, oder falls zutreffend nach dem eigenen Ziel im Sinne von Nr. 21, einzuhalten?
b. Auf welcher Methodik beruhen diese Annahmen und welcher Modelle und Szenarien hat T. sich dahingehend bedient?
c. Welche globalen, jährlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele hat T. sich bis zu einer globalen Treibhausgasneutralität gesetzt, die nicht auf dem Verkauf von emittierenden Assets (Lebenszyklusbetrachtung, Scope 1 bis 3) oder Konzern- und Unternehmensteilen beruhen?
d. Welche Zwischenziele hat sich T. für 2030 und 2045 sowie 2050 gesetzt?
e. Wann wird T. treibhausneutral sein (Nettonull und Bruttonull)?
24. Hat die Bundesrepublik Deutschland bzw. die zuständigen Stellen im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung für die Übernahme der T.-Anteile eine Rentabilitätsbewertung an die EU-Kommission übergeben? Falls ja, wird Einsicht in diese, einschließlich einer etwaigen Risikoanalyse in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken, in Form von digitaler Übermittlung gefordert.
25. Welche Umstrukturierungspläne bzw. entsprechende Entwürfe für die T. SE liegen in Bezug auf die am 01.08.2023 veröffentlichten Punkte zur überarbeiteten Unternehmensstrategie und darüber hinaus vor? In diese wird Einsicht in Form von digitaler Übermittlung gefordert.
26. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung, die T. der Bundesregierung bzw. dem BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und/oder BMF zur Mitteilung an die Kommission zur fusions-, kartell- und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle insbesondere nach der EG-Fusionskontrollverordnung (VO (EG) Nr. 139/2004) bzw. der Kommission direkt übermittelt hat, einschließlich dieser Mitteilung im vollen Wortlaut.
27. Einsicht in alle Unterlagen in Form von digitaler Übermittlung, die dem BMF zur Erstellung der Mitteilung an die Kommission zur fusions-, kartell- und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle insbesondere nach der EG-Fusionskontrollverordnung (VO (EG) Nr. 139/2004) der T.-Übernahme dienten, einschließlich dieser Mitteilung im vollen Wortlaut.
Als ein in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen sei die Beklagte richtige Anspruchsgegnerin. Sie nehme auch öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahr.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023, das dem Kläger am 16. Oktober 2023 zuging, lehnte die Beklagte das Informationsbegehren ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG. Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG gehe dahin, staatliches Handeln umfänglich zu erfassen, falls dieses privatwirtschaftlich organisiert sei und so eine Flucht ins Privatrecht zu verhindern. Dies sei hier aber nicht der Fall, da es sich bei der Anteilsübernahme durch den Bund um eine Notfallmaßnahme zur Sicherung der bundesweiten Energieversorgung gehandelt habe. Die Übernahme sei daneben lediglich eine vorübergehende Kriseninterventionsmaßnahme und auch nur als solche beihilferechtlich genehmigt.
Der Kläger hat am 16. November 2023 Klage erhoben, mit der er die Gewährung des Zugangs zu den Informationen begehrt, die in seinem Schreiben vom 14. August 2023 genannt sind. Er macht geltend, die auf Zugang zu Umweltinformationen gerichtete allgemeine Leistungsklage sei zulässig, insbesondere sei kein Vorverfahren notwendig gewesen. Die Beklagte sei informationspflichtige Stelle, weil sie der Kontrolle des Bundes unterliege. Dieser besitze zum einen die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten und verfüge zum anderen auch über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte. Die Beklagte nehme auch öffentliche Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Nach der maßgeblichen materiell-funktionellen Betrachtungsweise reiche es aus, dass ein Bezug zur Umwelt hergestellt werden könne oder die Aktivitäten Auswirkungen auf die Umwelt haben. Kern des Geschäftsmodells der Beklagten seien der Gashandel und Investitionen in fossile Infrastruktur. Die damit verbundenen Emissionen seien unmittelbar umweltbezogen, da direkte und indirekte Emissionen verursacht würden. Die Mitwirkung der Beklagten an der Daseinsvorsorge durch Bereitstellung von Energie sei umweltbezogen und eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Beklagte habe es durch ihre Investitions- und Geschäftsentscheidungen in der Hand, ob Verbraucher und Verbraucherinnen Energie mit klimaschädlichen Emissionen bezögen oder aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energieträger nutzen (können). Investitionen in oder der Bezug von Gasvolumina schon ohne die Verfeuerung zur Energiegewinnung hätten unmittelbare Emissionen zur Folge (sog. methane leakage). Auch indirekte Emissionen wie der CO2-Ausstoß in der Nutzungsphase der Gase seien die Folge der Tätigkeiten der Beklagten (sog. Scope 3-Emissionen). Bei der Bewertung, ob eine informationspflichtige Stelle vorliege, komme es auf die Umstände des Zustandekommens einer mehrheitlichen Beteiligung nicht an. Auch auf die geplante Dauer der staatlichen Kontrolle in Form ihrer Mehrheitsanteile könne es bei der Frage nach der informationspflichtigen Stelle nicht ankommen. Das EU-Beihilferecht sperre nicht die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes. Im Rahmen der §§ 8 und 9 UIG werde die Möglichkeit der Verweigerung der Zugangsverschaffung gewährleistet, womit eine darüberhinausgehende Sperrwirkung überflüssig und nicht begründbar sei. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen. Ausschlussgründe könnten nicht entgegengehalten werden. Die gestellten Fragen würden durch die öffentlich verfügbaren Informationen, die zum Teil zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht veröffentlicht gewesen seien, nicht erschöpfend beantwortet. Die Anfragen seien auch nicht unbestimmt, es sei eindeutig abgrenzbar, auf welche Themen sie sich bezögen. Die Beklagte verfüge über die Informationen. Dies gelte auch für die Informationen des BMF. Wenn sie nicht über diese Informationen verfüge, hätte sie den Antrag an das BMF weiterleiten müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mache die Beklagte keinerlei konkrete Angaben, aus welchem Grunde sie bei Bekanntgabe der Informationen einen Nachteil im Wettbewerb fürchten solle. Sie habe zudem nicht geprüft, dass bestimmte Passagen im Zweifelsfall geschwärzt werden dürfen, sodass die Unterlagen trotzdem herauszugeben seien. Soweit es sich um ältere Informationen vor der Zeit der Privatisierung handele, bestehe aufgrund des Zeitablaufs schon kein Geheimnisschutz mehr. Die nichterfüllten Mitwirkungspflichten der Beklagten in Bezug auf eine Beteiligung von K. oder sonstiger Dritter könnten nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Es bestehe ein überwiegendes Interesse an den angefragten Informationen. Es stelle sich die Frage, inwieweit ein Staatsunternehmen ein bisher privates fossiles Geschäftsmodell weiter betreibe und inwiefern sich nicht schon aus der Rechtsgrundlage der Verstaatlichung eine Pflicht zur Beachtung von Klimabelangen ergebe. Ferner sei für das öffentliche Interesse relevant, dass sich Deutschland nicht mehr im Paradigma der Emissionsverteilung, sondern in der Schadensbegrenzung befinde. Jede verursachte Immission durch die Beklagte sei aufgrund des Klimaschutzgebotes nur durch Grundrechte zu rechtfertigen. Ferner habe die Emissionsklausel nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausschließende Wirkung auf die Ablehnungsgründe mindestens in Bezug auf die Anfragen zu Ziffern 1-3, 5-11 sowie Ziffern 18 und 24. Hilfsweise werde der Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Zugang zu den Informationen zu gewähren, die auf S. 3 ff (Ziffern 1-27) des Schreibens des Klägers vom 14.08.2023 genannt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor: Sie sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Sie nehme keine öffentlichen Aufgaben wahr und erbringe keine öffentlichen Dienstleistungen. Kern ihres Geschäftsmodells seien vornehmlich der Gashandel sowie Investitionen in fossile Infrastruktur. Sie sei bis vor kurzem ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen gewesen. Die temporäre Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Rahmen der Beihilfemaßnahme sei mit dem spezifischen Zweck der Stabilisierung der deutschen Gasversorgung erfolgt. Es gehe um privates Handeln, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorübergehend staatlich gestützt werden müsse. Bei der Mehrheitsbeteiligung sei es nie um die staatliche Beeinflussung von Entscheidungsprozessen gegangen. Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes, eine im Lichte des Umweltschutzes wirksamere Beteiligung an der Lenkung Privater durch den Staat, lasse sich aufgrund der von Beginn an nur temporär angelegten Staatsbeteiligung und des zeitnahen Ausstiegs des Bundes in ihrem Falle nicht erreichen. Die Beihilfemaßnahme habe die Stabilisierung des Unternehmens, nicht aber die Verstaatlichung des Gashandels als solchem als öffentliche Aufgabe bezweckt. Das Verfahren nach § 29 EnSiG ziele nicht auf eine Übernahme des Unternehmens als öffentliche Institution. Entscheidend für eine etwaige Informationspflicht sei aber, dass die staatliche Kontrolle gerade bei der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bestehe. Selbst für den Fall, dass bestimmte ihrer Aktivitäten als unter staatlicher Kontrolle stehende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eingeordnet würden, beschränke sich die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes auf diese und umfasse nicht etwa durch dieses „Einfallstor“ ihre gesamten Geschäftsaktivitäten. Teilweise betreffen die Einzelanfragen bereits keine Umweltinformationen. Bestimmte Informationen seien bei der Beklagten zudem nicht verfügbar. Für die Beantwortung der Einzelanfragen Ziffern 1, 2, 3 und 8 würden Auflistungen, tabellarische Ausarbeitungen und eine Zusammenstellung von Unterlagen verlangt, in den Einzelanfragen Ziffern 7, 9, 11, 13 und 18 müsse eine Aufarbeitung vorgenommen werden. Hierzu sei sie nicht verpflichtet. Außerdem bezögen sich einige der Einzelanfragen auf Informationen, die den Bund bzw. das BMF betreffen und daher an diese zu richten seien. Hilfsweise lägen Ausschluss- und Ablehnungsgründe vor. Bei dem europäischen Beihilferegime handele es sich um ein abschließendes, in sich geschlossenes Regelungsregime mit genau ausdetaillierten Sonderregelungen zu Beteiligungsrechten Dritter, welches als lex specialis den allgemeinen Informationsansprüchen nach dem Umweltinformationsgesetz vorgehe. Soweit der Kläger Informationen begehre, die aus der Zeit vor der Anteilsübernahme herrührten, scheide ein Informationsanspruch generell aus. Teilweise seien Vorgänge betroffen, die keinen territorialen Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes aufwiesen, sodass fraglich sei, ob überhaupt dessen Anwendungsbereich eröffnet sei. Jedenfalls sei insoweit aber vom Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auszugehen. Auch seien Informationen betroffen, die bereits öffentlich verfügbar seien. Dies betreffe insbesondere die Einzelanfragen Ziffer 5 sowie 19 bis 23. Soweit allgemein jegliche Unterlagen angefragt würden, sei diese Formulierung inhaltlich völlig unbestimmt. Unklar sei auch, was die Beklagte nach der Ziffer 21 anerkennen solle. Einem Großteil der Einzelanfragen stehe außerdem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Die Berufung auf diesen Ablehnungsgrund sei ihr nicht aufgrund der Bundesbeteiligung verwehrt. Der Kläger begehre zum ganz wesentlichen Teil auch nicht den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen. Soweit die Vorlage von Vertragsunterlagen begehrt werde, ließen sich den entsprechenden Verträgen Informationen über Bezugsquellen, Konditionen bzw. Geschäftsbedingungen und Vertragsstandards der Beklagten entnehmen sowie Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit, Kalkulationsgrundlagen etc. ziehen. In Bezug auf Einzelanfragen zu internen Prüfungen im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen sowie im Vorfeld von Berichtspflichten und Genehmigungsverfahren (Ziffern 7, 9, 13, 14, 16, 18 und 19) sei festzuhalten, dass Bewertungsgrundlagen und interne Vorbereitungsunterlagen, die diesen Prozessen zugrunde lägen, gerade nicht veröffentlicht werden müssten. Im Übrigen beinhalteten die entsprechenden Unterlagen auch insoweit Erkenntnisse über Marktstrategien und vertragliche Abreden, die Auskunft über das Marktverhalten der Beklagten und/oder unternehmerische Risikoeinschätzungen gäben. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter seien betroffen. Diese seien vor der Entscheidung über die Offenbarung anzuhören. Hierfür habe bislang kein Anlass bestanden. Auch überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Geschützt seien zudem freiwillig übermittelte Informationen privater Dritter. Die Einzelanfragen Ziffern 1, 2, 7 sowie 9-17 beträfen Informationen, die K. G. der Beklagten übermittelt habe, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass sie über die mit Ziffer 5 Satz 2, Ziffer 6, soweit der Bund bzw. das BMF betroffen ist, Ziffer 20, letzter Satz, Ziffer 24 und Ziffer 27 erbetenen Informationen nicht verfügt.
Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juni 2024 nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Beschwerde der Beklagten ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 3. Januar 2025 zurückgewiesen worden (15 E 445/24).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegenden Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat teilweise einen Anspruch auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen aus dem Umweltinformationsgesetz, teilweise hat er einen Anspruch auf Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Im Übrigen besteht kein Informationszugangsanspruch.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Die gegen eine juristische Person des Privatrechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft,
vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 6 UIG Rn. 15, m.w.N.
Ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO war, wie sich § 6 Abs. 3 UIG entnehmen lässt, entbehrlich.
Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 6 UIG Rn. 12.
Die Klage ist ganz überwiegend auch begründet.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein das Umweltinformationsgesetz in Betracht. Auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kann sich der Kläger nicht berufen, weil dieses keinen Anspruch gegen Privatrechtssubjekte gewährt.
Vgl. Rechtswegbeschluss des OVG NRW im vorliegenden Verfahren vom 3. Januar 2025 - 15 E 445/24 -, juris Rn. 32 f. m.w.N.
Die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes ist nicht durch das europäische Beihilferecht gesperrt. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes enthält das Umweltinformationsgesetz keine Subsidiaritätsklausel zugunsten spezial- oder bereichsspezifischer Zugangsansprüche. Ebenso wenig ist der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL), deren Vorgaben das Umweltinformationsgesetz umsetzt, zu entnehmen, dass besondere Rechtsvorschriften - wie etwa das europäische Beihilferecht - den Zugang zu Umweltinformationen von vornherein sperren. Wäre dies im Sinne des EU- Gesetzgebers gewesen, hätte eine entsprechende Regelung in der Umweltinformationsrichtlinie nahegelegen. Ungeachtet dessen könnten die Regelungen des europäischen Beihilferechts auch nur dann leges speciales zum Umweltinformationsgesetz sein, wenn es sich dabei um Rechtsvorschriften handelte, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Dies ist nicht der Fall. Die Beihilfevorschriften betreffen gänzlich verschiedene Sachverhalte. Sie haben vor dem Hintergrund der Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs allein die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 AEUV durch einen EU-Mitgliedstaat zum Gegenstand. Das in der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte Prüfverfahren über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EU-Binnenmarkt findet zudem im Verhältnis zwischen der EU-Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat statt. Der Beihilfeempfänger - hier: die Beklagte - ist schon nicht Beteiligter dieses Verfahrens, geschweige denn enthalten die Beihilfevorschriften Regelungen über den Zugang zu (Umwelt-)Informationen über den Beihilfeempfänger. Selbst der Zugang zu den bei der beteiligten EU-Kommission vorhandenen Unterlagen aus dem Beihilfeverfahren ist nicht in den Beihilfevorschriften geregelt, sondern in der davon unabhängigen Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der sog. Transparenzrichtlinie.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 2 UIG gilt das Gesetz für informationspflichtige Stellen des Bundes. Darunter fällt nach den nachfolgenden Ausführungen die Beklagte.
Der Kläger ist als eingetragener Verein anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG.
Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sind informationspflichtige Stellen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren des Klägers betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.
Soweit die Beklagte mit der Beschaffung und Bereitstellung von Gas befasst ist, stellt ihre Tätigkeit insgesamt sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.
Das Umweltinformationsgesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL) um. Daher ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UI-RL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind.
Unter dem übereinstimmend in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Erfasst ist der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 42; siehe auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 22; Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1. Mai 2025, § 2 UIG Rn. 53; Schomerus/Clausen, ZUR 2005, 575, 578.
Bei der Energieversorgung handelt es sich um eine typische Aufgabe der Daseinsvorsorge und um eine öffentliche Aufgabe.
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -, juris Rn. 39; EU-Kommission, Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, 20. September 2000, KOM (2000) 580, 19 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 22, 29; Theobald, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 133. EL Januar 2026, EnWG § 1 Rn. 15; Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1. Mai 2025, § 2 UIG Rn. 53.1. Engel, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 49; Kment, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2023, § 1 Rn. 3. Vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 -, juris Rn. 37; fortgeführt in: BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris Rn. 17, sowie Bechtold/Bosch/Brinker, in: Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 106 AEUV Rn. 43 mit Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - C-159/94, C-157/94 und C-158/94.
Die Beklagte liefert Gas an Weiterverteiler (insbesondere Stadtwerke), industrielle Großkunden und Kraftwerksbetreiber und versorgt damit die Allgemeinheit, zu der auch die Wirtschaft gehört, mit Energie. Die Erfüllung dieser Aufgabe liegt im öffentlichen Interesse. Sie ist der Daseinsvorsorge zuzurechnen.
Dasselbe gilt für das Gashandelsgeschäft der Beklagten. Die Beschaffung bzw. der Bezug von Gas dient der Sicherstellung der Gasversorgung. Bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit handelt es sich um eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgabe, die von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden ist.
Die sichere Erdgasversorgung liegt in der Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission. In Deutschland sind an der sicheren Erdgasversorgung verschiedene Akteure beteiligt, unter anderem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesländer, die Bundesnetzagentur, der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe, die Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber sowie die Gasimportunternehmen.
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Dossier/Energieversorgungssicherheit/versorgungssicherheit-erdgas-faq.html, letzter Abruf aller Websites: 26. Mai 2026.
Für die Versorgungssicherheit bei Erdgas ist die hohe Importabhängigkeit von Bedeutung. Gas muss also über Pipelines nach Deutschland strömen bzw. an Flüssigerdgas-Terminals angelandet werden. Die Gaslieferverträge werden von den Gasversorgungsunternehmen geschlossen.
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Dossier/Energieversorgungssicherheit/versorgungssicherheit-erdgas-faq.html
Dementsprechend legt das deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fest, dass die Verantwortung für eine sichere Energieversorgung zunächst eine Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen ist. Diese sind nach § 2 i.V.m. § 1 EnWG zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten, umweltverträglichen und treibhausgasneutralen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff verpflichtet, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Als juristische Person, die Energie an andere liefert, ist die Beklagte ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 39 EnWG.
Das Energiewirtschaftsgesetz verfolgt insbesondere den Zweck, eine sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Gas zu gewährleisten. § 1 EnWG normiert die Gemeinwohlbindung des Energiewirtschaftsrechts.
In der Gesetzesbegründung zu § 1 EnWG heißt es, dass unter anderem die Sicherheit der Gasversorgung ein unverzichtbares Ziel sei, zu deren Verwirklichung das Gesetz im Interesse der Allgemeinheit beitragen soll. Das Interesse der Allgemeinheit sei berührt, weil es sich bei der Gaswirtschaft um eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, für alle privaten und öffentlichen Verbraucher von Gas handele.
Vgl. BR-Drs. 806/96, S. 27 f.
In der gesamten Europäischen Union wird die Sicherung der Strom- und, wo vorhanden, der Gasversorgung zu vernünftigen Preisen als eine der wichtigsten gemeinwirtschaftlichen Aufgaben angesehen.
Mitteilung der Kommission vom 20. September 2000, Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa.
Entsprechend stuft das Bundesverfassungsgericht die Sicherstellung der Energieversorgung als eine „öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung“ ein,
BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 -, juris Rn. 37; fortgeführt in: BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris Rn. 17,
und unterliegt die Versorgungssicherheit als solche der der Daseinsvorsorge zuzuordnenden Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes, der Länder und der Kommunen.
Vgl. zum Schienennetz und zum Schienenwegebau durch die Deutsche Bahn: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 43.
Es kann dahinstehen, ob es sich, wie die Beklagte vorträgt, beim Gashandel nicht um eine üblicherweise von staatlichen Stellen wahrgenommene Aufgabe handelt, sondern um eine Aufgabe privatwirtschaftlicher, nicht öffentlich beherrschter Unternehmen. Die Wahrnehmung des Gashandels durch privatwirtschaftliche Unternehmen ändert nichts daran, dass mit der Beschaffung von Energie die im Interesse der Allgemeinheit liegende Versorgungssicherheit gewährleistet wird.
Dazu passt, dass der Bund gerade im Krisenfall nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) weitreichende Maßnahmen ergreifen kann, um die Versorgungssicherheit im Elektrizitäts- und Erdgasbereich zu gewährleisten (vgl. § 1 EnSiG). Nicht zuletzt zeigt gerade die von der Bundesregierung zugunsten der Beklagten ergriffene Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 EnSiG, dass es sich bei der von der Beklagten wahrgenommenen Gasbeschaffung und -versorgung um eine öffentliche Aufgabe handelt. Es bestand eine konkrete Gefahr für die Versorgungssicherheit. Wenn die Beklagte kein Gas mehr hätte beschaffen und liefern können, hätte ein signifikantes Insolvenzrisiko für ungezählte kommunale Energieversorger sowie andere direkte oder indirekte Geschäftskunden bestanden. Es drohte die Einstellung der Produktion durch die Industrie und ein Versorgungsengpass für große Teile der deutschen Bevölkerung.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sind erfüllt. Die öffentliche Aufgabe der Versorgungssicherheit steht im Zusammenhang mit der Umwelt. Sowohl die Gasbeschaffung als auch dessen Bereitstellung erzeugen umweltrelevante Emissionen.
Ferner steht die Beklagte unter Kontrolle des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) UIG. Dieser ist mit einem Anteil von rund 99 % Mehrheitseigner der Beklagten.
Der Qualifizierung der Beklagten als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Einflussmöglichkeiten des Bundes aufgrund seiner Beteiligung an der Beklagten nur Nebeneffekt, nicht aber Ziel der staatlichen Beihilfe seien, und dass die Beklagte nur vorübergehend staatlich gestützt werden müsse.
Eine dahingehende teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten.
Schon nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UIG kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund, zu welchen Zwecken oder für welchen Zeitraum die Person des Privatrechts der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt. Wann Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG vorliegt, ist detailliert und abschließend in § 2 Abs. 2 UIG geregelt. Kontrolle ist gegeben, wenn die Privatrechtsperson bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt (Nr. 1), oder wenn ein beherrschender Einfluss des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristische Person des öffentlichen Rechts besteht (Nr. 2 und 3). Keiner der Tatbestände enthält subjektive oder zeitliche Voraussetzungen.
Der Normtext, der uneingeschränkt sämtliche natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG erfasst, die einer Kontrolle im Sinne von § 2 Abs. 2 UIG unterliegen, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes auf bestimmte Personen des Privatrechts ausgedehnt werden. Mit der Neufassung sollten nicht nur solche Privatrechtspersonen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet sein, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, sondern darüberhinausgehend auch solche, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG genannten Behörden oder ihrer Träger unterstehen. Dabei hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Kontrolle als Eingrenzung des informationspflichtigen Kreises der Personen des Privatrechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG angesehen und festgestellt, dass die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle unterliegen, für die Annahme einer Kontrolle in diesem Sinne nicht ausreiche.
Vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 17.
Eine weitere Eingrenzung der informationspflichtigen Privatrechtspersonen im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich dem gerade auf Erweiterung des informationspflichtigen Kreises gerichteten Gesetzeszweck nicht entnehmen.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Hintergrund der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Umweltinformationsgesetzes über den Behördenbereich hinaus die fortschreitende Verlagerung von staatlichen Aufgaben auf juristische Personen des Privatrechts war. Das stellt die Qualifizierung der Beklagten als informationspflichtige Stelle aber nicht infrage. Denn bei den von ihr unter anderem wahrgenommenen Aufgaben der Gasbeschaffung und -bereitstellung handelte es sich schon vor der Mehrheitsbeteiligung des Bundes um eine öffentliche Aufgabe bzw. Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Energieversorgung durch die Beklagte wurde nicht dadurch zur öffentlichen Aufgabe, dass der Bund die Kontrolle über die Beklagte übergenommen hat. Vielmehr fand eine Aufgabenverlagerung oder „Flucht ins Privatrecht“ bereits zuvor mit der Liberalisierung einzelner Leistungen der Daseinsvorsorge in der Europäischen Union wie etwa im Energiebereich statt. Es entspricht gerade dem Zweck der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes, dass solche Privatrechtssubjekte unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UIG nunmehr selbst Adressaten der Informationspflicht sind.
Von vornherein unerheblich ist, ob es bei der Mehrheitsbeteiligung des Bundes um die staatliche Beeinflussung von (umweltbezogenen) Entscheidungsprozessen ging. Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen ab.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 51.
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Bund (aktien-)gesellschaftsrechtlich die Möglichkeit hat, auf den Vorstand einzuwirken.
Schließlich ist es für die Einstufung als informationspflichtige Stelle auch nicht von Bedeutung, ob und wann die Beklagte reprivatisiert wird. Abgesehen davon, dass weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Zeitvorgabe entnommen werden kann, ergibt sich dies auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes. Der Zugangsanspruch aus § 3 Abs. 1 UIG erstreckt sich auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle. Das gilt auch für die Feststellung der Passivlegitimation.
Vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2016, 7 C 2/15 Rn 41.
Der Umstand, dass die Beklagte zukünftig möglicherweise keine informationspflichtige Stelle mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist, ist für den vorliegend geltend gemachten Informationszugangsanspruch daher nicht erheblich.
Die begehrten Informationen beziehen sich letztlich insgesamt auf die sichere Energieversorgung durch die Beklagte und damit einen Tätigkeitsbereich, der der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe oder der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung dient.
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nur informationspflichtig, „soweit“ sie die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt. Notwendig ist also, dass die Umweltinformation einen Tätigkeitsbereich betrifft, der erstens der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe oder der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung dient, zweitens ein Zusammenhang mit der Umwelt besteht und der drittens der Kontrolle des Bundes oder einer beaufsichtigten juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt. Fehlt es für den konkret angefragten Unternehmensbereich an einer dieser Voraussetzungen, ist die Privatperson auch nicht informationspflichtige Stelle.
Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 28b, m.w.N.
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten Stellen sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich beziehen. Ist nicht sicher, ob dies der Fall ist, sind die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 -, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012CJ0279, Rn. 82.
Nach diesem Maßstab beziehen sich sämtliche mit Schreiben vom 14. August 2023 vom Kläger gestellten Fragen, Auskunfts- und Einsichtsanträge auf den Aufgabenbereich der Gasbeschaffung und -versorgung der Beklagten bzw. könnten diesen Bereich betreffen.
Die Ziffern 1-3 des Antrags betreffen Gaslieferungen und Gasabnahme- bzw. Handelsverträge zwischen der Beklagten und Dritten. Ziffer 4 nimmt auf Ziffer 3 Bezug und hat den Einfluss des Bundes bzw. des BMF auf Entscheidungen der Beklagten zum Abschluss von Gasabnahme- bzw. Handelsverträgen zum Gegenstand. Ziffer 5 betrifft ebenfalls die Gasgeschäfte der Beklagten, auch soweit sich die Frage darauf richtet, ob der Bund bzw. das BMF Prüfungen im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Gasgeschäfte auf das globale Klima oder die Umwelt und Biodiversität vornehmen.
Dementsprechend ist die Beklagte auch hinsichtlich der Ziffer 6 des Informationsbegehrens insgesamt informationspflichtige Stelle, weil es um eine Umweltprüfung bzw. Prüfung der Umweltauswirkungen hinsichtlich des S.- Projekts des Vertragspartners K. G. geht, sei es durch sie selbst, sei es durch den Bund bzw. das BMF. Entsprechendes gilt für die mit Ziffer 7 beantragte Einsicht in alle Unterlagen zu Prüfungen der Auswirkungen der Gasgeschäfte insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Beklagten bezüglich des S.-Projekts. Insoweit geht es um die Beschaffung von Gas.
Ziffer 8 bezieht sich auf die unter Ziffern 2 und 3 beschriebenen Gaslieferverträge und damit den Bezug von Gas. Dasselbe gilt für die Ziffern 9 bis 17. Sie stehen im Zusammenhang im Zusammenhang mit Gaslieferverträgen der Beklagten mit K. G. bzw. der Lieferung von LNG durch K. G. und betreffen damit den der Versorgungssicherheit dienenden Tätigkeitsbereich der Beklagten.
Ziffer 18 zielt auf die Einsichtnahme in die Lageberichte der Beklagten ab. Diese umfassen im Zweifel auch den Geschäftsbereich, der im Interesse der Allgemeinheit liegt. § 315c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) betrifft den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung, auf den § 289c entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift regelt den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung. Darin ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich unter anderem auf Umweltbelange (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB) und die Achtung der Menschenrechte (§ 289c Abs. 2 Nr. 4 HGB). Nach Abs. 3 sind zu den in Abs. 2 genannten Aspekten jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Abs. 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
Die Ziffern 19, 20, 21, 22, 23 und 25 haben Klima- und Umweltschutzkonzepte sowie allgemeine klimabezogene Fragen und Umstrukturierungspläne bzw. die Unternehmensstrategie zum Gegenstand. Diese zielen zwar nicht unmittelbar auf die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Gasbeschaffung und -bereitstellung. Sie stehen damit aber im Zusammenhang. Denn die Klima- und Umweltschutzziele respektive Konzepte der Beklagten beeinflussen deren unternehmerische Entscheidungen und damit auch die Frage, mit wem Gaslieferverträge geschlossen werden. Selbst wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob die Umstrukturierungspläne der Beklagten das gesamte Unternehmen und damit auch die Sparte Globaler Energiehandel betreffen, ist die Beklagte wegen des möglichen Zusammenhangs mit der Erbringung der öffentlichen Aufgabe auch insoweit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtig.
Ziffer 24 betrifft die Übermittlung einer Rentabilitätsbewertung durch die Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission. Die Rentabilität der Beklagten umfasst auch und gerade ihren Geschäftsbereich der Energieversorgung.
Mit der Ziffer 26 begehrt der Kläger Einsicht in alle Unterlagen, die die Beklagte der Bundesregierung bzw. dem BMWi und/oder BMF zur Mitteilung an die Kommission zur fusions-, kartell- und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle übermittelt hat. Ziffer 27 zielt auf Einsichtnahme in die Unterlagen ab, die dem BMF zur Erstellung der Mitteilung an die Kommission zur fusions-, kartell- und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten dienten. Auch diese Unterlagen beziehen sich zumindest teilweise auf die Tätigkeit der Beklagten als Energieversorger.
Keine Frage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist hingegen, ob die Beklagte auch Umweltinformationen herauszugeben hat, die aus der Zeit vor der Anteilsübernahme durch den Bund herrühren.
Die Einschränkung des Umfangs der Informationspflicht natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, „soweit“ sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen, bezieht sich ersichtlich nur auf den Tätigkeitsbereich der Privatrechtsperson. Betrifft die Umweltinformation inhaltlich diesen Tätigkeitsbereich, ist die Privatrechtsperson unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UIG eine informationspflichtige Stelle. Über den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe oder Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung hinaus enthält § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG keine Regelung zum Gegenstand des Informationsbegehrens. Dass es für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe nicht darauf ankommt, wann sie erbracht wird, zeigt auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) UIG. Nach dieser Vorschrift gehören oberste Bundesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Die Bereichsausnahme greift nicht mehr, wenn das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Danach ist die Behörde wieder eine informationspflichtige Stelle und kann der Zugang zu den die Gesetzgebung betreffenden Informationen nicht mehr verwehrt werden.
Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 12 unter Bezugnahme auf das der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Urteil des EuGH vom 14. Februar 2012 - Rs. C-204/09, NVwZ 2012, 491 Rn. 52 ff., m.w.N.
Gegenstand des Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehrens des Klägers sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Ziffer 8 des Informationszugangsantrags zielt auf den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG ab. Mit seinen übrigen Fragen begehrt der Kläger Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 5 UIG.
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Umweltinformationen alle Angaben zu Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 - also Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume etc. - auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Als Beispiele werden Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei Emissionen handelt es sich um Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Freisetzung von Chemikalien, wie Pflanzenschutzmitteln und ähnliche Erscheinungen.
Mit Ziffer 8 seines Informationszugangsantrags möchte der Kläger Auskunft darüber erhalten, welche zusätzlichen direkten und indirekten Emissionen durch die Gaslieferverträge zwischen der Beklagten und K. G. aus den Gasfeldern des S. Projekts oder der Erschließung neuer Gasfelder verursacht werden. Mit dieser Frage begehrt er Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Bei der Produktion und Verteilung von Erdgas tritt Methan in die Atmosphäre aus (methane leakage). Dabei handelt es sich um Emissionen, die sich auf Luft und Atmosphäre und damit auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Gegenstand des Informationszugangsantrags zu Ziffer 1 bis 7 und 9 bis 17 sowie zu Ziffer 18, soweit sich die nichtfinanzielle Erklärung auf Umweltbelange bezieht, sind Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG. Nach der dortigen gesetzlichen Definition sind Umweltinformationen unabhängig von ihrer Art der Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG - unter anderem Luft und Atmosphäre - oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG - unter anderem Emissionen - auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit ist - wie der Begriff der Umweltinformationen insgesamt - weit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e) UI-RL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert.
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris Rn. 54; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 40 ff.
Der Begriff Tätigkeit meint jede menschliche Aktivität, unabhängig von Grund und Ursache und von Ziel und Zweck, die auf gewisse Dauer angelegt ist.
Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 43 m.w.N.
Die Verträge mit K. G. über Gas- und LNG-Lieferungen an die Beklagte und andere bereits getätigte oder geplante Gasabnahme- bzw. Handelsverträge in die Erschließung neuer Gasfelder und die damit zusammenhängenden Entscheidungen, umwelt- und klimaschutzrelevanten Erwägungen, Klima- und Umweltprüfungen, Bewertungen und Analysen der Beklagten, des Bundes bzw. des BMF (Ziffern 1-7 und 9-17) stellen Daten über nicht nur vorübergehende menschliche Aktivitäten dar, die sich durch die Emission von Kohlenstoffdioxid und Methan auf die Umweltbestandteile von Luft und Atmosphäre auswirken. Bei Gas und Flüssiggas (LNG) handelt es sich um fossile Energieträger, die bei der Verbrennung zur Emission von Kohlenstoffdioxid und damit zu Auswirkungen auf das Klima führen.
Zum von Luft und Atmosphäre mitumfassten Klima Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Ed. 1. Mai 2025, UIG § 2 Rn. 81 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - 10 C 1.22 -, juris Rn. 19.
Um Daten über Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinsichtlich der konkreten Vertragsinhalte bzw.- modalitäten zwischen der Beklagten und K. G. (Ziffern 1, 2 und 15) sowie der Herkunft und Zieldestinationen von Gas aus K. Energys Portfolio (Ziffern 14 und 16). Die Verträge zwischen der Beklagten und K. G. haben die Lieferung von Gas und LNG zum Gegenstand und wirken sich deshalb auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre aus. Ist der einzelne Liefervertrag eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG, sind sämtliche Angaben in diesem Vertrag ihrerseits Umweltinformationen. Dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen.
Vgl. zu einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) UIG: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32.
Der mögliche Erwerb von land shares aus den Scarborough-Gasfeldern durch die Beklagte (Ziffer 17) stellt selbst eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG dar. Die damit eröffnete Förderung von Gas beeinträchtigt die Umwelt.
Der Zugangsantrag zu Ziffer 18 zielt auf Einsicht in jegliche Unterlagen, die der Informationsermittlung und -aufbereitung für die Erstellung der Berichte nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie nach Abs. 3 in Bezug auf Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 315c Abs. 1 HGB dienen. Nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB muss sich die nichtfinanzielle Erklärung der Kapitalgesellschaft in ihrem Lagebericht zumindest auf Umweltbelange beziehen, wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können. Unterlagen, die der Erstellung dieser Berichte über Umweltbelange dienen, sind als Daten über Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG zu qualifizieren.
Soweit sich die nichtfinanzielle Erklärung auf die Achtung der Menschenrechte (§ 289c Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 in Bezug auf Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 315c Abs. 1 HGB) bezieht, handelt es sich um Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie die Lebensbedingungen der Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG und mithin ebenfalls um Umweltinformationen.
Die übrigen Ziffern des Antrags betreffen den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) UIG bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) UIG zählt Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken, zu den Umweltinformationen. Beispielhaft genannt werden politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Klima- und Umweltschutzkonzepte der Beklagten und/oder Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf das Klima und die Umwelt (Ziffer 19), die Frage der Anerkennung der Ziele des Pariser Übereinkommens und des aktuellen Standes der Wissenschaft dazu (Ziffern 20 und 21), die unternehmerischen Ziele und Entscheidungen der Beklagten zur Begrenzung des Klimawandels (Ziffer 22) sowie die mit Ziffer 23 gestellten klimabezogenen Fragen zählen vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses der Umweltinformationen zu Tätigkeiten, die dem Klimaschutz dienen. Insoweit geht es entweder unmittelbar um klimapolitische Fragestellungen oder um eigene klimarelevante Tätigkeiten der Beklagten.
Vgl. Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, 15. Akt. Juli 2006, § 2 UIG Rn. 340; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 33 und BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 - 7 C 28/17 -, juris Rn. 24.
Mögliche Umstrukturierungspläne der Beklagten (Ziffer 25) sind als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG in Gestalt von sonstigen wirtschaftlichen Analysen oder Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, zu qualifizieren. Die Strukturierung eines Unternehmens ist bedeutsam für die Finanzkraft dieses Unternehmens und damit die (weitere) wirtschaftliche Realisierbarkeit der umweltrelevanten Tätigkeiten der Beklagten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13.
Schließlich stellen auch die Unterlagen, in die der Kläger mit Ziffern 24, 26 und 27 Einsicht begehrt, Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG dar. Es handelt sich um Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden. Die Übernahme der Beklagten durch den Bund ist als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG zu qualifizieren. Mit 99 % der Anteile kann der Bund - unabhängig von aktienrechtlich zu bewertenden etwaigen unmittelbaren Einflussnahmen auf den Vorstand - Einfluss auf die Energiebeschaffung und -bereitstellung durch die Beklagte nehmen, was sich auf die Luft und Atmosphäre auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Eine etwaige Rentabilitätsbewertung, die im Rahmen der Übernahme der Anteile der Beklagten an die EU-Kommission übergeben wurde, sowie Unterlagen, die der Erstellung der Mitteilung an die Kommission nach der EG-Fusionskontrollverordnung dienten, sind Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahme verwendet wurden.
Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt, erstreckt sich auch auf die Informationen, die aus der Zeit vor der Anteilsübernahme herrühren.
Einzige Voraussetzung ist nach der eindeutigen Regelung in § 3 Abs. 1 UIG, dass die informationspflichtige Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über die Umweltinformationen verfügt. Dies ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG der Fall, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Wann die vorhandenen Umweltinformationen entstanden sind, ist unerheblich. Weder sind gesetzliche Anhaltspunkte für eine zeitliche Einschränkung zu entnehmen noch entspräche dies dem Leitbild eines freien Zugangs zu Umweltinformationen. „Frei“ ist im Sinne von voraussetzungslos zu verstehen.
Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 3 UIG Rn. 10 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung.
Auch insoweit kann auf die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) UIG verwiesen werden. Der Gesetzgeber bestimmt darin explizit, dass eine Behörde auch solche Informationen herauszugeben hat, die entstanden sind, als sie nicht informationspflichtige Stelle war.
Ebenso wenig lässt sich dem Umweltinformationsgesetz eine räumliche Beschränkung dergestalt entnehmen, dass die begehrten Informationen einen Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder wegen der unionsrechtlichen Prägung zum Gebiet der Europäischen Union aufweisen müssen. Weder enthält der in § 1 UIG geregelte Anwendungsbereich des Gesetzes eine entsprechende Einschränkung, noch finden sich in den Begriffsbestimmungen in § 2 UIG Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines räumlichen Bezugs zum Bundesgebiet. Im Gegenteil umfassen Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre. Diese Umweltbestandteile sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an Landesgrenzen keinen Halt machen. Dasselbe gilt etwa für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG genannten Faktoren wie Lärm und Strahlung. Auch der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG genannte Ablehnungsgrund des Schutzes internationaler Beziehungen weist darauf hin, dass der Zugang zu Umweltinformationen Auswirkungen über die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Europäische Union hinaus haben kann.
Dem Informationszugangsanspruch stehen nur zu einem geringen Teil Ausschlussgründe entgegen.
Auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG kann die Beklagte die Ablehnung des Antrags nicht stützen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Hierfür genügt der pauschale Verweis der Beklagten darauf, dass sich die Anfragen teilweise auf die Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten von K. G., einem ausländischen Unternehmen, auf die Gewässer und die Meeresumwelt vor der westaustralischen Küste beziehen, nicht. Es ist nicht ansatzweise erkennbar oder auch nur vorgetragen, inwiefern sich diese Informationen nachteilig auf die Beziehungen zum - allein als Betroffenem in Betracht kommenden - Staat Australien auswirken könnten.
Eine Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU mit Blick auf das Beihilfeverfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es gibt schon keine Berührungspunkte zwischen dem Gegenstand des UIG-Zugangsantrags und dem des Beihilfeverfahrens. Über die mit den Ziffern 24 und 27 erbetenen Unterlagen, die allein einen Bezug zum Beihilfeverfahren aufweisen, verfügt die Beklagte nicht. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Informationszugangsantrag zu Ziffer 4, Ziffer 5 Frage 2, Ziffer 6, soweit sie sich auf die Prüfung durch den Bund bzw. das BMF bezieht, Ziffer 20 vorletzte und letzte Frage, Ziffer 21 Satz 2 sowie Ziffern 24 und 27 kann nicht unter Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG abgelehnt werden.
Soweit ein Antrag bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, ist er nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Eine informationspflichtige Stelle verfügt nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 UIG über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Maßgeblich ist allein, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Stelle befindet. Auf die rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde in dem Sinne, dass sie „aktenführende Stelle“ sein muss, kommt es für die Frage des Vorhandenseins nicht an.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/03 -, juris Rn. 112.
Es muss sich auch nicht um eigene, d.h. von der Stelle selbst erstellte Informationen handeln.
Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 2 UIG Rn. 53.
Daher ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob das Informationszugangsbegehren (auch) gegen eine andere informationspflichtige Stelle - hier: das BMF - gerichtet werden kann oder bereits gerichtet worden ist.
Die mit der Ziffer 5 Satz 2, Ziffer 6, soweit sie sich auf den Bund bzw. das BMF bezieht, Ziffer 20, letzter Satz sowie Ziffern 24 und 27 begehrten Informationen sind bei der Beklagten nicht vorhanden. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Bei dem hier allein in Rede stehenden Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG kommt im jetzigen Verfahrensstand eine Abweisung des vom Kläger aufrechterhaltenen Antrags auf Zugang zu den genannten Informationen mangels Spruchreife gleichwohl nicht in Betracht.
Wenn der Informationszugangsantrag bei einer Stelle gestellt wird, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, bestimmt § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG, dass diese den Antrag gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiterleiten muss, wenn ihr - was hier der Fall ist - diese bekannt ist, und die antragstellende Person hierüber zu unterrichten hat. Dieses Verfahren ist vor einer Ablehnung des Antrags durchzuführen. Dies hat die Beklagte unterlassen. Der Kläger hat danach bezüglich der Ziffern 5 Satz 2, Ziffer 6, soweit sie sich auf den Bund bzw. das BMF bezieht, Ziffer 20, letzter Satz, sowie Ziffern 24 und 27 allein einen Anspruch auf Neuentscheidung über den Antrag durch die Beklagte, die dabei die Maßgaben des § 4 Abs. 3 UIG zu beachten hat. Die Neuentscheidung, die als Minus im auf Zugang zu den Umweltinformationen gerichteten Leistungsklageantrag enthalten ist, ist notwendig, da einerseits der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ohne vorheriges Vorgehen nach § 4 Abs. 3 UIG ausgeschlossen ist, andererseits eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung mangels Verfügbarkeit der Informationen bei der Beklagten ausscheidet und eine Verpflichtung zur Weiterleitung aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 UIG ein Auswahlermessen besteht nicht in Betracht kommt.
Soweit die Beklagte im Übrigen darauf verweist, dass die Anfrage an das BMF zu richten sei, greift der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ungeachtet der Frage der Weiterleitung von vorneherein nicht durch. Ob und welchen Einfluss der Bund bzw. das BMF auf die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten seit dem Einstieg des Bundes genommen hat (Ziffer 4), ist eine Information, die sich im räumlichen Verfügungsbereich der Beklagten befindet, weil sie Adressatin einer möglichen Einflussnahme ist. Auch Informationen, die vom Bund bzw. dem Bundesministerium der Finanzen herrühren, aber der Beklagten vorliegen, unterliegen nach obigem Maßstab dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch. Aus denselben Erwägungen verfügt die Beklagte über die unter Ziffer 20, vorletzte Frage sowie Ziffer 21 Satz 2 begehrten Informationen, ob der Bund insoweit Einfluss auf die Beklagte ausgeübt hat, und wenn ja wie.
Soweit sich die Beklagte zur Ablehnung des Informationszugangsantrags gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG darauf stützt, dass bestimmte Informationen deswegen nicht verfügbar seien, weil sie zuvor aufzuarbeiten seien, dringt sie damit nur bezogen auf Ziffern 3 Satz 2 sowie Ziffer 8 durch. Über die mit Ziffer 3 Satz 2 des Antrags begehrte Darstellung der Investitionsvolumina und vertraglich vereinbarten bzw. erwarteten Bezugsvolumina in einer Tabelle verfügt die Beklagte im Rechtssinne nicht. Dasselbe gilt für die mit Ziffer 8 Satz 1 erbetene Auskunft dazu, welche zusätzlichen direkten und indirekten Emissionen aufgrund der Verträge wie unter Ziffern 2 und 3 beschrieben verursacht werden, einschließlich der darüber hinaus erbetenen quantitativen Darstellung in CO2 Äquivalenten und Aufschlüsselung in jeweilige Treibhausgase (Ziffer 8 Satz 2). Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Verfügbarkeit berufen, soweit mit den Einzelanfragen in Ziffern 1 und 2 Auflistungen sowie mit den Einzelanfragen in Ziffern 7, 9, 11, 13 und 18 Einsicht in alle bzw. jegliche Unterlagen begehrt werden. Ebenso wenig muss bei Ziffer 5 eine Aufarbeitung von Informationen vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist die Behörde nicht verpflichtet, bestimmte vorhandene Daten so aufzuarbeiten, dass aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse zu schöpfen sind. Ebenso wenig ist sie gehalten, umfangreiche oder schwer verständliche Daten in eine auf die individuelle Verständnisfähigkeit des Antragstellers abgestellte Form zu bringen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers, sich den erforderlichen Sachverstand zu beschaffen. Die Behörde verfügt jedoch über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2558/08 -, juris Rn. 122 ff. m.w.N.
Ausgehend hiervon verfügt die Beklagte nicht über die mit Ziffer 3 Satz 2 erbetene, in einer Tabelle geordneten Darstellung der Investitionsvolumina und vertraglich vereinbarten bzw. erwarteten Bezugsvolumina. Mit dem Antrag zu Ziffer 3 geht es dem Kläger zunächst um eine Auskunft über die seit dem Einstieg des Bundes bzw. des BMF im Juli 2022 getätigten oder künftig geplanten Gasabnahme- bzw. Handelsverträge der Beklagten in die Erschließung neuer Gasfelder. Diese Informationen sind bei der Beklagten vorhanden und müssen lediglich zusammengestellt werden. Mit dem zweiten Teil dieses Antrags verlangt der Kläger der Sache nach aber zusätzlich, dass die Beklagte die vorhandenen Informationen über Verträge nach vom Kläger bestimmten Kriterien aufarbeitet, indem sie das jeweilige Investitionsvolumen sowie das jeweils vertraglich vereinbarte bzw. erwartete Bezugsvolumen darstellt. Es ist Aufgabe des Klägers, diese Informationen selbst aus den Verträgen zu extrahieren.
Auch die unter Ziffer 8 erbetene Auskunft auf die Frage nach den zusätzlichen direkten und indirekten Emissionen einschließlich der erbetenen quantitativen Darstellung in CO2-Äquivalenten und Aufschlüsselung in jeweilige Treibhausgase erfordert eine von der Beklagten nicht geschuldete Aufarbeitung vorhandener Informationen.
Soweit mit den Einzelanfragen Ziffer 1 und 2 Auflistungen sowie mit den Einzelanfragen Ziffern 7, 9, 11, 13 und 18 Einsicht in alle bzw. jegliche Unterlagen begehrt werden, verfügt die Beklagte über diese Informationen im Rechtssinne. Zwar existieren die begehrten Auflistungen noch nicht, und muss sich die Beklagte zunächst einen Überblick verschaffen, welche Unterlagen von den Einzelanfragen in Ziffern 7, 9, 11, 13 und 18 erfasst werden. Sämtliche Informationen, die für die vom Kläger gewünschte Zusammenstellung bzw. Bereitstellung erforderlich sind, sind bei der Beklagten jedoch vorhanden. Es ist weder die Beschaffung weiterer Daten noch eine Aufarbeitung von Daten erforderlich. Auch die mit Ziffer 5 erbetene Auskunft auf die Frage, ob die Beklagte eigene Prüfungen im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Gasgeschäfte auf das globale Klima oder die Umwelt und Biodiversität vornimmt, verlangt lediglich ein Heraussuchen vorhandener Informationen.
Eine Ablehnung des Antrags auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Einzelanfragen Ziffer 7, 18, 19 und 21 Satz 2 nicht unbestimmt. Hinsichtlich Ziffer 21 Satz 1 muss die Beklagte über den Antrag neu entscheiden.
Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen setzt einen Antrag voraus, der gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG erkennen lässt, zu welchen Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG der Zugang gewünscht wird. Die an den Antrag zu stellenden Anforderungen finden ihre Grenze dort, wo der Antragsteller mangels Kenntnis nicht in der Lage ist, die begehrten Informationen durch die Benennung von Unterlagen zu konkretisieren. Aus diesem Grund sind an die Bestimmtheit des Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen.
BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 6 A 2/17 -, NVwZ 2019,1211, Rn. 7 m.w.N.
Mit Ziffer 7 des Antrags verlangt der Kläger Einsicht in alle Unterlagen bezüglich der unter Ziffern 5 und 6 im Einzelnen bezeichneten (Umwelt)Prüfung, die entsprechende Umweltauswirkungen zum Gegenstand haben. Diesem Antrag ist wegen der Bezugnahme auf Ziffern 5 und 6 sowie der inhaltlichen Konkretisierung der begehrten Dokumente ohne weiteres zu entnehmen, welche Informationen erfasst werden. Mit „alle“ sind eindeutig sämtliche Unterlagen gemeint. Dass es sich um umfangreiche Informationen handelt, stellt die Bestimmtheit nicht infrage. Auch die Ziffern 18, 19 und 21 Satz 2 des Zugangsantrags lassen erkennen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Der Kläger nennt jeweils den Bezug der begehrten Dokumente (Ziffer 18: Informationsermittlung und -aufbereitung für die Erstellung der im Einzelnen genannten Berichte; Ziffer 21 Satz 2: Einflussnahme des Bundes zur Einhaltung des Temperaturziels des Pariser Übereinkommens) oder den Zusammenhang, in dem diese stehen (Ziffer 19: Zusammenhang mit sonstigen Klima- und Umweltschutzkonzepten und/oder Due-Diligence-Prozessen in Bezug auf das Klima und die Umwelt).
Der Zugangsantrag zu Ziffer 21 Satz 1 ist hingegen nicht hinreichend bestimmt. Dass der Kläger, wie er im gerichtlichen Verfahren konkretisiert hat, damit den Zugang zu Unterlagen begehrt, die intern die Frage der Ausrichtung der Beklagten am Pariser Übereinkommen behandeln, lässt sich der Ausgangsfrage nicht entnehmen. Mit dieser wollte der Kläger eine Auskunft dazu, ob die Beklagte die Ergebnisse des aktuellen Standes der Wissenschaft anerkennt. Gleichwohl kann die Beklagte das dahingehende Informationsbegehren des Klägers nicht ohne die Durchführung eines auf Präzisierung gerichteten Zwischenverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG als zu unbestimmt ablehnen. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die informationspflichtige Stelle den Antragsteller hierauf gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Bei der Präzisierung des Antrags muss sie ihn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG unterstützen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. Da dieses Verfahren vor einer Ablehnung des Antrags als zu unbestimmt nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG durchzuführen ist, kommt vorliegend insoweit nur die Verurteilung zur Neuentscheidung in Betracht, damit die Präzisierung des Antrags mit Unterstützung der Beklagten zum Abschluss gebracht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 6 A 2/17 -, NVwZ 2019, 1211, Rn. 10 m.w.N.
Hinsichtlich der Ziffern 5 Satz 1, 19 bis 23 sowie Ziffer 12 kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, diese Informationen seien öffentlich zugänglich. Es kann daher offenbleiben, ob im Falle der öffentlichen Verfügbarkeit der Informationszugangsantrag auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG als offensichtlich missbräuchlich abgelehnt werden kann, wie die Beklagte meint. Sofern relevante (Teil-)Informationen bereits veröffentlicht sind, kann der UIG-Antragsteller von der informationspflichtigen Stelle zwar gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG auf diese Veröffentlichungen verwiesen werden; insoweit bedarf es jedoch einer konkreten Benennung der Aktenteile oder Informationen sowie gegebenenfalls analog § 5 Abs. 3 UIG einer Aussonderung der bereits veröffentlichten Daten. Eine pauschale Bezugnahme auf veröffentlichte Unterlagen kann den Anspruch auf Akteneinsicht nicht ausschließen.
Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z -, NVwZ 2014, 533 Rn. 13 f.
So liegt es hier. Bei den von der Beklagten genannten Veröffentlichungen auf ihrer Webseite handelt es sich um allgemein gehaltene Verlautbarungen zur Konzernpolitik. So heißt es dort beispielsweise zum Thema Klimaschutz: „Menschliche Aktivitäten, vor allem Treibhausgasemissionen (THG), haben eindeutig zur globalen Erwärmung geführt. Die Reduzierung dieser Emissionen hat daher oberste Priorität, um die globale Erwärmung zu verlangsamen. Als Energiekonzern sehen wir es deshalb als eine unserer dringlichsten Aufgaben, aktiv und im Einklang mit den Rahmenbedingungen der Europäischen Union zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beizutragen. Wir sind fest entschlossen, unser Portfolio schnellstmöglich zu dekarbonisieren und die Energiewende in Europa mit voller Kraft voranzutreiben bei gleichzeitiger Versorgungssicherheit.“
https://www.uniper.energy/de/nachhaltigkeit/umwelt/klimaschutz
Inwiefern diese Darstellung etwa die vom Kläger unter Ziffer 5 erbetene Umweltinformation, ob die Beklagte eigene Prüfungen im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Gasgeschäft auf das globale Klima oder die Umwelt und Biodiversität vornehme, beantworten könnte, ist ohne konkrete Bezeichnung nicht ersichtlich. Es lässt sich nicht feststellen, ob die im Internet enthaltenen Angaben denselben Informationsgehalt aufweisen wie die vom Kläger begehrten Auskünfte. Ebenso wenig lässt sich der pauschalen Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 14. April 2026 genannten, öffentlich zugänglichen Unterlagen (Climate Transition Plan, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Nachhaltigkeitsbericht, Grundsatzerklärung zu Menschenrechten, Verhaltenskodex für Lieferanten, Berichte nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie den „Capital Markets Stories“) entnehmen, ob überhaupt, und wenn ja, wo die vom Kläger mit dem Zugangsantrag zu Ziffern 5 und 19-23 angeforderten Informationen zu finden sind. Ungeachtet dessen werden die gestellten Anfragen durch die öffentlich verfügbaren Informationen nach Angaben des Klägers auch nicht erschöpfend beantwortet.
Soweit die Beklagte bezogen auf den Antrag zu Ziffer 12 darauf verweist, die ESG-Risikobewertung durch die Firma RepRisk stütze sich auf ein Online-Tool, ist diese Information gerade nicht allgemein zugänglich, weil die Plattform nach eigenen Angaben der Beklagten nur für Nutzer mit einem RepRisk-Konto zugänglich ist.
Schließlich greift der darüber hinaus geltend gemachten Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht durch.
Der Umweltinformationszugangsantrag zu Ziffern 1 bis 3, 7 sowie 9-17 kann nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 bezogen auf die beendeten Verträge sowie der Ziffern 3, 12, 13, 14 und 16 bis 19 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten nicht plausibel dargelegt oder liegen nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die der Ziffer 14 des Antrags entgegengehaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter bzw. Informationen privater Dritter. Hinsichtlich der Ziffern 7, 9, 10, 11 und 18 bezogen auf die Berichte nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB kann der Zugang zu den damit begehrten Informationen ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten oder von Dritten oder um Informationen privater Dritter handelt, nicht abgelehnt werden, weil es sich um Umweltinformationen über Emissionen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handelt. Mit der Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter - dies betrifft die Anfragen zu Ziffern 1, 2, 13, 15, 16 und 17 - kann die Beklagte nicht durchdringen, weil das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren bislang nicht durchgeführt wurde. Soweit durch das Bekanntgeben der mit dem Antrag zu 1, 2 und 15 begehrten Informationen zu bestehenden Verträgen der Beklagten mit K. G. geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, fehlt es an der notwendigen Prüfung durch die Beklagte, ob die Informationen teilweise zugänglich gemacht werden können, und auch an der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und dem privaten Interesse an der Geheimhaltung.
Grundsätzlich kann die Beklagte dem Informationszugangsantrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenhalten. Sie kann sich als juristische Person des Privatrechts, die der Kontrolle des Bundes unterliegt, auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießt. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nach tradiertem Verständnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht.
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris Rn. 90.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris Rn. 91.
Diese Voraussetzungen liegen bei der auf dem Energiemarkt unter Wettbewerbsbedingungen tätigen Klägerin unzweifelhaft vor.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützt von einem Informationszugangsbegehren betroffene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dies können insbesondere Informationen über Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- oder Forschungsprojekte sein. Das erforderliche berechtigte Interesse des Geheimnisträgers an der Geheimhaltung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 38 m.w.N.
Nach diesem Maßstab liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten teilweise nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3, mit dem der Kläger Auskunft auf die Frage möchte, welche Gasabnahme- bzw. Handelsverträge die Beklagte in die Erschließung neuer Gasfelder getätigt hat oder für die Zukunft plant, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, welche nachteilige Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens dieser Informationen prognostisch zu erwarten sind. Sie hat insoweit vorgetragen, den entsprechenden Verträgen ließen sich Informationen über Bezugsquellen, Konditionen bzw. Geschäftsbedingungen und Vertragsstandards entnehmen sowie Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit, Kalkulationsgrundlagen etc. ziehen. Bei Ziffer 3 geht es aber nicht um die Inhalte der Verträge, sondern nur um die Benennung bestimmter Gasabnahme- bzw. Handelsverträge. Allenfalls beinhalten diese Informationen Erkenntnisse über Marktstrategien. Hierzu hat die Beklagte aber keinerlei Angaben gemacht.
Dass es sich bei den Informationen, zu denen der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 14, 16 und 17 Zugang begehrt, um solche handelt, an deren Geheimhaltung die Beklagte ein berechtigtes Interesse hat, ist nicht plausibel. Die Frage nach den Zielländern oder Zielregionen der Lieferung von LNG aus Woodsides globalem LNG-Portfolio durch die Beklagte (Ziffer 14) mag zwar Auskunft über ihr Marktverhalten bzw. Marktstrategien geben. Welche marktrelevanten Vorteile Konkurrenten der Beklagten aus einer Offenlegung dieser Information ziehen und welche Aufwendungen sie insoweit ersparen könnten, ist aber weder vorgetragen noch ohne weiteres ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sich schon den öffentlich zugänglichen Informationen entnehmen lässt, in welche Zielländer die Beklagte Gas liefert. Dieselben Erwägungen gelten für den Antrag zu Ziffer 16. Aus welchen Quellen das Gas (bzw. LNG) aus Verträgen mit K. G. stammt, gibt die Beklagte jedenfalls teilweise selbst bekannt, wie sich beispielsweise deren Pressemitteilung vom 17. April 2024 entnehmen lässt.
https://www.uniper.energy/news/de/uniper-und-woodside-unterzeichnen-lng-liefervereinbarungen
Ohnehin ist eine prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Beklagten im Falle des Bekanntwerdens der Quellen, aus denen das gelieferte Gas stammt, nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
Ziffer 17 des Zugangsantrags zielt auf den Erwerb von land shares durch die Beklagte sowie deren Lage und Größe. Auch insoweit ist von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen, inwiefern das Bekanntwerden dieser Information wettbewerbsrelevant sein könnte.
Zu den Einzelanfragen Ziffern 13, 18 und 19 macht die Beklagte geltend, die entsprechenden Unterlagen enthielten Erkenntnisse über Marktstrategien und vertragliche Abreden und gäben Auskunft über das Marktverhalten der Beklagten und/oder unternehmerische Risikoeinschätzungen. Hinsichtlich Ziffer 13 ist jedoch unklar geblieben und auch nicht plausibel, dass und inwiefern die eigene Risikobewertung von K. als Handelspartner die Wettbewerbsposition der Beklagten nachteilig beeinflussen könnte, wenn doch die Eingruppierung von K. als Handelspartner der Stufe CCC öffentlich bekannt ist. Soweit mit der Anfrage zu Ziffer 18 Einsicht in die Unterlagen zur Ermittlung der Menschenrechtslage gemäß § 289c Abs. 2 Nr. 4 HGB begehrt wird, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese Informationen marktrelevant sind. Ohnehin stellt sich die Frage, ob die auf den Bericht bezogenen Vorgänge nicht bereits offenkundig sind, weil diese Belange bereits Gegenstand der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind. Dann fehlt es bereits an einem Geheimnis. Der Umstand, dass insoweit nach dem Handelsgesetzbuch keine Offenlagepflicht besteht, besagt wegen der völlig unterschiedlichen Zielrichtungen nicht, dass ein Umweltinformationsanspruch nicht gegeben sein kann. Dass die aus dem Umweltinformationsgesetz resultierenden Verpflichtungen von Kapitalgesellschaften, die auch informationspflichtige Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UIG sind, unberührt bleiben, hat der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ausdrücklich erwähnt.
BT-Drucksache 18/9982, S. 46.
Bezogen auf den Zugangsantrag zu Ziffer 19 ist offengeblieben, welche Wettbewerbsrelevanz Unterlagen haben könnten, die in Zusammenhang mit Klima- und Umweltschutzkonzepten und/oder Due-Diligence-Prozessen in Bezug das Klima die Umwelt stehen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, welche Vorteile andere Energieunternehmen aus einer Offenlegung solcher Konzepte ziehen oder welche Aufwendungen sie in Bezug auf die Entwicklung eigener Strategien ersparen könnten.
Soweit sich der Zugangsantrag zu Ziffer 1 und 2 auch auf beendete Verträge zwischen der Beklagten und K. G. bezieht, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen der Beklagten.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf eine Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2/20 -, juris Rn. 26.
Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Die Wettbewerbsrelevanz bei unternehmensbezogenen Informationen, die abgeschlossene und gegebenenfalls lange zurückliegende Vorgänge betreffen, ist jedenfalls nicht evident.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 35 f.
Die Beklagte hat bereits keinerlei Angaben zu eventuell beendeten Verträgen mit K. G. gemacht, geschweige denn zu deren Alter. Umso mehr fehlt es vollständig an den erforderlichen Darlegungen zur fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz.
Ob auch durch das Bekanntgeben der Informationen, die Gegenstand des Antrags zu 7, 9, 10, 11 und 18 bezogen auf die Berichte nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB sind, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, von Dritten oder auch Informationen privater Dritter zugänglich gemacht würden, kann offenbleiben. Insoweit kann der Informationszugangsantrag von vornherein nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden, weil damit Umweltinformationen über Emissionen begehrt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG).
Vom Begriff der „Emissionen“ erfasst werden sowohl Emissionen von Gas oder anderen Stoffen in die Atmosphäre als auch ein sonstiges Freisetzen oder sonstige Ableitungen wie das Freisetzen von Stoffen, Zubereitungen, Organismen, Mikroorganismen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Umwelt, insbesondere in die Luft, das Wasser oder den Boden. Ob die Emissionen durch Industrieanlagen oder durch ein Freisetzen von Produkten oder Stoffen aus anderen Quellen stammen, ist unerheblich.
Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 8 UIG Rn. 46.
Es muss sich um Emissionen handeln, die bei der Anwendung des fraglichen Produkts oder Stoffes tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden, oder um vorhersehbare Emissionen dieses Produkts oder Stoffes in die Umwelt, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird. Rein hypothetische Emissionen können dagegen vom Begriff der Emissionen nicht erfasst werden.
Vgl. zur VO Nr. 1367/2006: EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - Rs. C-442/14 -, NVwZ 2017, 380 Rn. 79 f.
Mit Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG - was in gleicher Weise für § 9 UIG gilt - sind sowohl Angaben über die Emissionen, das heißt zur Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der Emissionen, als auch Informationen über die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt gemeint. Denn das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt besteht nämlich gerade darin, nicht nur zu erfahren, was in die Umwelt freigesetzt wird oder wahrscheinlich freigesetzt werden wird, sondern auch zu verstehen, wie die Umwelt von den fraglichen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht.
Vgl. zur VO Nr. 1367/2006: EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - Rs. C-442/14 -, juris Rn. 86 f.
Auch Studien, die zum Ziel haben, Emissionen im oben genannten Sinne zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren, stellen Umweltinformationen über Emissionen dar.
Vgl. zur VO Nr. 1367/2006: EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - Rs. C-442/14 -, juris Rn. 89.
Andererseits ist nicht jede Information erfasst, die irgendeinen - selbst unmittelbaren - Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist. Sonst würde das Gleichgewicht, das der Richtliniengeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Emittenten in Art. 4 Abs. 2 UI-RL sicherstellen wollte, gefährdet.
So zur VO Nr. 1367/2006: EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - Rs. C-673/13 P, juris Rn. 81.
Mit seinem Antrag zu Ziffer 7 beantragt der Kläger Zugang zu einer Umweltinformation über Emissionen, soweit die unter Ziffer 5 angesprochene Prüfung erfasst ist. Indem der Kläger Einsicht in alle Unterlagen bezüglich der Prüfungen der Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Gasgeschäfte auf das globale Klima oder die Umwelt und Biodiversität erhalten möchte, will er Zugang zu Informationen zu den mit den Gasgeschäften verbundenen Emissionen. Prüfungen der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf das Klima oder die Umwelt haben unmittelbar die Beurteilung von Emissionen zum Gegenstand und beziehen sich nicht nur auf Emissionen. Soweit mit dem Zugangsantrag zu Ziffer 7 Einsicht in alle Unterlagen bezüglich der unter Ziffer 6 angesprochenen Prüfung erbeten wird, handelt es sich ebenfalls um Umweltinformationen über Emissionen. Insoweit möchte der Kläger wissen, ob die Beklagte eine eigene Umweltprüfung bzw. Prüfung der Umweltauswirkungen hinsichtlich des Burrup-Hub-Projekts vorgenommen hat, die insbesondere die Auswirkungen eines möglichen Unfalls in Form von Gasaustritt oder Ölunfällen entlang der diesbezüglichen Wertschöpfungskette auf das Meer und Lebewesen untersucht hat. Zwar handelt es sich bei den Auswirkungen eines möglichen Unfalls um rein hypothetische Emissionen, die nicht vom Begriff der „Emissionen“ umfasst werden. Ein möglicher Unfall wird jedoch nur beispielhaft („insbesondere“) als eine Auswirkung des S.-Projekts genannt.
Gegenstand der Ziffern 9, 10 und 11 sind ebenfalls Umweltinformationen über Emissionen. Unterlagen, die eine Darstellung, Überprüfung und/oder Bewertung der Auswirkungen auf das globale Klima durch Abschluss und Durchführung von Verträgen, die Gaslieferungen aus dem Burrup-Hub-Projekt zum Gegenstand haben (Ziffer 9), stellen Informationen darüber dar, welche Emissionen in die Umwelt infolge der Gaslieferungen wahrscheinlich freigesetzt werden. Mit den Ziffern 10 und 11 beantragt der Kläger Zugang zu Informationen bezüglich der Gefährdung der Gewässer und der Meeresumwelt und die Bewertung dieser Informationen. Das sind Informationen über die Auswirkungen der vorhersehbaren Emissionen, die durch die Gasförderung entstehen, auf die Umwelt, nämlich die Gewässer und die Meeresumwelt vor der westaustralischen Küste.
Schließlich sind auch die Unterlagen, die der Informationsermittlung und -aufbereitung für die Erstellung der Berichte nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie Abs. 3 in Bezug auf Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 315c Abs. 1 HGB dienen oder dienen können, als Umweltinformationen über Emissionen einzustufen, soweit die darin zu beschreibenden Umweltbelange sich auf Angaben zu Emissionen beziehen. Das Gesetz führt zum Inhalt der Umweltbelange im Sinne von § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB beispielhaft die Angabe von Treibhausgasemissionen auf. Soweit die nichtfinanzielle Erklärung solche Angaben enthält, unterliegen die Unterlagen zu Ermittlung und Aufbereitung dieser Daten dem uneingeschränkten Zugangsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG.
Soweit demgegenüber die bestehenden Verträge zwischen der Beklagten und K. G., in die der Kläger mit den Zugangsantrag zu Ziffern 1, 2 sowie 15 Einsicht nehmen möchte, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten darstellen, unterliegen diese nicht der absoluten Zugangspflicht.
Zu diesen Verträgen hat die Beklagte vorgetragen, dass sich ihnen Informationen über Bezugsquellen, Konditionen bzw. Geschäftsbedingungen und Vertragsstandards entnehmen sowie Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit, Kalkulationsgrundlagen etc. ziehen lassen. Es ist auch ohne Darlegungen näherer Einzelheiten plausibel, dass die Wettbewerbsposition der Beklagten nachteilig beeinflusst werden kann, wenn diese Verträge vollständig Konkurrenten bekannt werden.
Die Lieferverträge weisen nur einen nicht ausreichenden Bezug zu Emissionen auf, sodass sie nicht der Einschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG unterliegen.
Das gilt zunächst für die Einzelanfrage Ziffer 1, mit der Einsicht in die Verträge zwischen der Beklagten und K. G. begehrt wird. Auch die mit Ziffer 2 beantragte Einsicht in die Verträge, die das S.-Projekt zum Gegenstand haben und/oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass Gaslieferungen aus Gasfeldern dieses Projekts geliefert werden, richtet sich nicht auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen. Wird Gas aus Gasfeldern des S.-Projekts bezogen, haben die entsprechenden Verträge auch dann nur einen mittelbaren Bezug zu Emissionen, wenn durch die Förderung von Erdgas Methan in die Atmosphäre gelangt. Gegenstand der Verträge sind Gaslieferungen. Dass aus dem Umfang dieser Lieferungen die daraus resultierenden Emissionen errechnet werden können, genügt nicht.
Die Lieferverträge, in die der Kläger seinem Antrag zu Ziffer 15 Einsicht begehrt, betreffen ebenfalls keine Emissionen. Auch soweit sich daraus ergeben sollte, aus welchen Quellen das Gas stammt, weisen diese Verträge höchstens einen mittelbaren Bezug zu Emissionen auf.
Eine Ablehnung des Antrags des Klägers zu 1, 2 und 15 unter Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG kommt gegenwärtig gleichwohl nicht in Betracht. Dies gilt wegen möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von K. G. auch, soweit sich der Antrag auf die beendeten Verträge bezieht. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) über den Zugangsantrag zu entscheiden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ist der Antrag nur abzulehnen, „soweit“ durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die von der Beklagten als informationspflichtige Stelle vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung ist bislang noch nicht erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen. Diese durch die informationspflichtige Stelle vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 67.
Im Rahmen der Abwägung bedarf es in jedem Einzelfall einer Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der einem Informationsbegehren gegenüberstehenden Ablehnungsgründe. Auch ist zu klären, ob und inwieweit die nur teilweise Stattgabe zu einem gestellten Antrag in Betracht kommt, ob durch Anonymisierungen berechtigten Geheimhaltungsansprüchen Rechnung getragen werden kann u. ä. Ebenso kann in geeigneten Fällen durch Vorlage einer Zusammenfassung die Offenlegung der gesamten Betriebsgeheimnisse abgewendet werden.
Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 9 UIG Rn. 34.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch mit ihrer Klageerwiderung vom 14. April 2026 keine diesen Anforderungen genügende Abwägung vorgenommen. Sie hat weder die Herausgabe teilweise geschwärzter Verträge in Betracht gezogen noch die Vorlage einer Zusammenfassung der relevanten Inhalte. Zudem hat die Beklagte auch nicht das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt und die Firma K. G., die von der Bekanntgabe der Informationen betroffen wäre, vorher angehört, wie es in § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG vorgesehen ist. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen. In dieser Situation ist es geboten, die Grundsätze des sog. steckengebliebenen Verfahrens,
vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28. Juli 2017 - 7 C 7.14 -, juris Rn. 30 ff.,
entsprechend anzuwenden und der Beklagten aufzugeben, das Drittbeteiligungsverfahren nachzuholen und die ausstehende Abwägungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die hier erhobene allgemeine Leistungsklage auch auf die Verurteilung zu einer (Neu-)Entscheidung.
Bei der von der Beklagten danach vorzunehmenden Abwägung ist nach Auffassung des Gerichts die weitreichende Zielsetzung der dem Umweltinformationsgesetz zugrunde liegenden Umweltinformationsrichtlinie zu berücksichtigen, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern. Hiernach ist für die Abwägung zunächst maßgeblich, dass der Kläger keine eigenen Interessen verfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine internationale Umweltorganisation, die sich insbesondere für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch und Natur einsetzt. Dies umfasst den Kampf gegen die Klimakrise, den Erhalt der Biodiversität, die Förderung erneuerbarer Energien und den Einsatz für soziale Gerechtigkeit. Mit seinem Antrag verfolgt der Kläger mithin ein Interesse, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt.
Dem Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, ob und wie die Beklagte mit den Klimaschutzzielen umgeht und ob sie zielführende Maßnahmen/Entscheidungen zur Einhaltung der Klimaschutzziele getroffen hat, kommt ein erhebliches Gewicht zu.
Für ein besonderes öffentliches Interesse an der Zugänglichmachung der begehrten Unterlagen spricht in erster Linie, dass mit dem Informationszugang die öffentliche Kontrolle des Handelns einer mehrheitlich unter Kontrolle des Bundes stehenden juristischen Person des Privatrechts ermöglicht wird, die mit öffentlichen Geldern in Höhe von rund 8 Milliarden Euro stabilisiert wurde. Die begehrten Unterlagen betreffen darüber hinaus die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Gelder nachvollziehen zu können, sondern bezieht sich auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist, da vertragliche Bindungen Auswirkungen sowohl auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung als auch auf andere vom Staat zu erfüllende öffentliche Aufgaben haben können.
Vgl. zur Verwendung öffentlicher Gelder durch Kommunen: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, juris Rn. 22.
Hinzu kommt das gestiegene öffentliche Interesse an der Prüfung, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang durch Unternehmen wie die Beklagte dem Klimaschutz Rechnung getragen wird. Die Wichtigkeit, die der Gesetzgeber selbst den Umweltbelangen beimisst, zeigt sich u.a. in der für Unternehmen gesetzlich vorgegebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), sogenannte nichtfinanzielle Informationen zu Themen wie die Achtung der Menschenrechte, Umweltbelange oder soziale Belange bildeten einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmenskommunikation. Investoren, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher verlangen insoweit vor allem mehr und bessere Informationen über die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, um zu entscheiden, ob sie investieren, Lieferbeziehungen eingehen oder Produkte erwerben und nutzen. Dies ist auch auf die zunehmende Medienberichterstattung über Arbeits- und Lebensbedingungen in Drittstaaten zurückzuführen, die zu einer Sensibilisierung von Investoren, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen im Hinblick auf nichtfinanzielle Belange geführt hat. In § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB sind bestimmte Umweltaspekte beispielhaft aufgezählt, über die im Einzelfall zu berichten sein kann. Dazu zählen neben Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung und Schutz der biologischen Vielfalt gerade auch die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien. In der Begründung zu § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB heißt es explizit, in Betracht komme zudem eine Berichterstattung über Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt. Das schließe weitere Angaben, etwa zu Auswirkungen der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft auf die Gesundheit und die Umweltsicherheit oder auf Bodenbelastungen, nicht aus, falls diese im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit relevant sind. Zudem könnten im Ermessen des berichtenden Unternehmens auch globale Umwelt- und Klimaziele berücksichtigt werden.
BT-Drucksache 18/9982 vom 17. Oktober 2016, S. 1, 46.
Auch Art und Umfang der unbestrittenermaßen negativen Auswirkungen fossiler Energie auf die Umwelt sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Auf der anderen Seite wird eine Rolle spielen, dass das finanzielle Engagement der Bundesregierung von vorneherein zeitlich begrenzt ist. Bei der Abwägung ist ferner das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zu gewichten. Neben dem Alter der Verträge ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Geheimhaltungsinteresse an Informationen etwa zur Laufzeit der Verträge, dem Lieferumfang sowie der Herkunft des Gases ein geringeres Gewicht zukommen wird, als etwa die Bekanntgabe von Kalkulationsgrundlagen oder Vertragsbedingungen und - gestaltungen. Das zeigt sich schon daran, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Unternehmenskommunikation selbst Angaben zu Vertragsabschlüssen, Lieferumfang und Herkunft des Gases macht. Insoweit ist schon die wettbewerbliche Relevanz der in Rede stehenden Informationen herabgestuft.
Die Beklagte wird in ihre Abwägung zudem einstellen müssen, dass dem Antrag zu Ziffern 1, 2 und 15 nicht mehrere Ablehnungsgründe entgegenstehen, sondern lediglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insoweit allerdings möglicherweise auch solche von K. G.. In den Blick zu nehmen ist ferner, dass sich anhand des Lieferumfangs ermitteln lassen dürfte, welche Emissionen hierdurch verursacht werden. Insoweit ist die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG in die Abwägung einzubeziehen.
Hinsichtlich der Anfragen zu Ziffern 12, 13, 16 und 17 hat der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Informationszugang. Zwar hat die Beklagte insoweit eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht oder nicht nachvollziehbar geltend gemacht. (Insbesondere) die Firma K. G., die von dem Informationszugang betroffen ist, wurde jedoch bislang weder gefragt, ob sie dem Informationszugang zustimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG), noch wurde sie, wie gesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG vorgesehen, vor der Entscheidung über die Offenbarung zur Frage der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angehört. Die Beklagte ist daher gehalten, die Anhörung nachzuholen und insoweit im Anschluss (erneut) nach obigen Maßstäben zur Abwägung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit dem öffentlichen Informationsinteresse über den Zugangsantrag zu entscheiden.
Demgegenüber hat die Beklagte dem Kläger Zugang zu den mit Ziffer 14 des Antrags erbetenen Informationen zu gewähren, obwohl sie insoweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von K. G. sowie freiwillig übermittelte Informationen privater Dritter entgegenhält. Mit Ziffer 14 begehrt der Kläger Auskunft auf die Frage, in welche Zielländer oder Zielregionen LNG aus Woodsides globalem LNG-Portfolio durch die Beklagte geliefert wird, sowie in welche Zielländer oder Zielregionen in Zukunft das Gas, das aus den Scarborough-Gasfeldern stammen wird, geliefert werden soll. Gegenstand dieses Antrags sind ausschließlich Lieferungen durch die Beklagte. Selbst wenn das gelieferte LNG oder zukünftig zu liefernde Gas ursprünglich von K. bezogen wurde, ist nicht zu erkennen, dass dadurch exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen von K. G. den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht würde. Die Interessen dieses Unternehmens können nur betroffen sein, soweit es um ihre Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten geht, nicht aber um die sich daran anschließenden unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten. Daran ist K. nicht beteiligt. Da der Kläger mit diesem Antrag nur wissen will, in welche Zielländer oder Zielregionen die Beklagte liefert bzw. in Zukunft liefern wird, ist auch nicht plausibel, dass insoweit freiwillige Umweltinformationen privater Dritter eine Rolle spielen könnten.
Schließlich dürfte, soweit es sich um K. G. handelt, nicht der Ausschlussgrund freiwillig übermittelter Informationen privater Dritter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG durchgreifen. Nach dieser Vorschrift dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Insoweit dürfte es bereits es an der Tatbestandsvoraussetzung freiwillig übermittelter Informationen fehlen. Als Geschäftspartnerin der Beklagten ist K. G. zur Übermittlung der Informationen rechtlich verpflichtet. Eine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung kann sich aus Rechtsvorschriften, aus Verwaltungsakten oder auch aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem privaten Dritten und der informationspflichtigen Stelle ergeben.
Vgl. Reidt/Schiller Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 9 UIG Rn. 45.
Dies kann jedoch dahinstehen. Auch die sich hieran anschließende Frage, ob etwas anderes gelten könnte, wenn ein privater Dritter vertragliche Beziehungen mit einem Unternehmen eingeht, das zu diesem Zeitpunkt noch keine informationspflichtige Stelle war, kann offenbleiben. Sollte K. G. im Rahmen der bestehenden Verträge oder jenseits der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten freiwillig Umweltinformationen übermittelt haben, ist die Beklagte verpflichtet, auch insoweit K. G. anzuhören und deren Belange ggf. im Rahmen der nachzuholenden Abwägung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich von der Beklagten nicht näher bezeichneten anderen Dritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 VwGO. Soweit die Beklagte zur Neuentscheidung verurteilt wurde, geht die Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 4 VwGO zu ihren Lasten, weil es ihr oblegen hätte, vor einer Entscheidung über den Informationszugangsantrag das Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sowie die erforderliche Abwägung vorzunehmen. Der Kläger unterliegt im Übrigen nur in geringem Umfang. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.