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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.05.2026 – 30 L 322/26.A

30. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0522.30L322.26A.00

Gründe

Der am 29. Januar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 30 K 1071/25.A gegen die Ab­schiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2026, zugestellt am 27. Januar 2026, anzuordnen,

über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters vom 21. Mai 2026 die Kammer entscheidet, hat Erfolg.

I. Der zulässige Antrag ist begründet.

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Angegriffener Verwaltungsakt in diesem Sinne und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung.

Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 36 AsylG Rn. 36 m.w.N.

Ernstliche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.

An der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. Januar 2026 beste­hen in dem für die tatsächliche und rechtliche Beur­teilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) solche Zweifel.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Hiernach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Auf­enthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier die Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

Jedenfalls am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 AsylG bestehen ernstliche Zweifel (1.) und die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann auch nicht im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG gestützt werden (2.).

1. Der bei Erlass des Bescheids am 19. Januar 2026 noch maßgebliche § 29a Abs. 1 AsylG kann nicht als Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils herangezogen werden, weil die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG durch die Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I S. 1) nach Auffassung der Kammer unionrechtswidrig ist. Denn die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 verkennt nach Auffassung der Kammer selbst im Falle eines Entscheidungs- und Wertungsspielraums des Gesetzgebers angesichts der nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 -, sowie vom 1. August 2025 - C-758/24 - zu berücksichtigenden Informationsquellen, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025, den in Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU aufgestellten Maßstab, dass sich anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen nachweisen lassen muss, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind, weil eine Vielzahl der nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8629) für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zentralen tatsächlichen Annahmen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr eine teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung erfahren haben.

Vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 13 ff.

Aus diesem Grund bestehen aber erst Recht ernstliche Zweifel im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 maßgebliche Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29b AsylG durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (im Folgenden: IntSchSiHerkStBestV). Anders als mit der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) lässt sich eine Veröffentlichung von Materialien zur IntSchSiHerkStBestV schon gar nicht ausmachen. Auch in der Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs des Gesetzes, mit dem § 29b AsylG und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der IntSchSiHerkStBestV eingeführt wurde (BT-Drs. 12/780, S. 8), heißt es lediglich: „Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.“ Gerade angesichts dessen, dass schon die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die die Bundesregierung zur Kenntnis genommen haben dürfte, als unionsrechtswidrig eingestuft wurde, hätte es einer solchen Begründung zur Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV jedoch bedurft, um selbst bei Annahme eines Entscheidungs- und Wertungsspielraums auch des Verordnungsgebers von der korrekten Ausübung eines solchen ausgehen zu können.

Vgl. ähnlich: VG Osnabrück, Beschluss vom 9. April 2026 - 7 B 39/26 -, juris Rn. 96 ff., m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rspr. unter Rn. 44 sowie unter weiterer Auswertung von Erkenntnisquellen unter Rn. 70 ff.

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es - selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer aufgrund der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung (vgl. § 80 AsylG) letztinstanzliches Gericht ist - nicht. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, Rn. 45 f. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 29. November 2001 - 2 BvR 1486/01 -, juris Rn. 2; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 27 ff.

Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aber auch nicht für erforderlich. Eine solche ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“).

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, Rn. 47 f. mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 BvR 1079/20 -, juris Rn. 68; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 33.

Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Die hier entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats und der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Bestimmung sind - wie bereits ausgeführt - durch die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 - und vom 1. August 2025 - C-758/24 - hinreichend geklärt.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 49 f. m.w.N.

Auch eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist nicht erforderlich. Zum einen handelt es sich beim hiesigen Verfahren nicht um ein Klageverfahren, sondern um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zum anderen bleibt die Berechtigung des Gerichts, die Regelung des § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Falle eines sog. „acte claire“ oder eines „acte éclairé“ von sich aus unangewendet zu lassen, unberührt (vgl. nur BT-Drucksache 21/3079, S. 10). Der nationale Gesetzgeber zielt mit der Neuregelung ersichtlich nicht darauf ab, das unionsrechtliche Gebot der Nichtanwendung unionsrechtswidrigen nationalen Rechts zu beschränken. Eine solche Auslegung würfe im Übrigen unmittelbar die unionsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen Norm auf.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 31 L 481/25 A -, juris Rn. 8.

Schließlich ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich. Die Nichtanwendung der Einstufung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch die auf § 29b AsylG beruhende IntSchSiHerkStBestV erfolgt hier allein wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, sodass die Verfassungsmäßigkeit der IntSchSiHerkStBestV sowie des § 29b AsylG und damit auch der Ausgang des von der Grünen-Bundestagsfraktion bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von § 29b AsylG eingeleiteten Organstreitverfahrens (Az. 2 BvE 1/26) nicht entscheidungserheblich i.S.d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 51 f. mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 27; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 15; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 46.

2. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann auch nicht im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 (a.) oder Nr. 2 AsylG (b.) gestützt werden.

Vgl. zur grundsätzlichen Austauschmöglichkeit ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.

a. Ein unbegründeter Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen zunächst dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. Der Tatbestand beschränkt sich aber nicht auf solch per se asylfremdes Vorbringen. Vielmehr sind die vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Eine Relevanz des Vorbringens für die Prüfung des Asylantrags ergibt sich dabei auch dann nicht, wenn offenkundig nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität, kein asylrelevanter Verfolgungsgrund, kein geeigneter Verfolgungsakteur oder keine Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennbar ist oder offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3c, 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

Vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris 60 ff. m.w.N.

Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag des Antragstellers - bei Wahrunterstellung - nicht als belanglos anzusehen, da hiernach der Antragsteller und seine Eltern sowie Verwandte aufgrund der politischen Aktivitäten des Antragstellers, insbesondere seiner Mitgliedschaft in der „Vereinten Nationalen Bewegung“ und seiner Teilnahme an Demonstrationen, zahlreichen Drohungen ausgesetzt waren, seine Eltern bis heute regelmäßig Schreiben verschiedener Behörden mit Fragen zu seiner Person erhalten und auch die Polizei regelmäßig bei seinen Eltern auftaucht, nach dem Antragsteller fragt und androht, seinen Eltern Probleme zu bereiten.

b. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.

Ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen fällt dabei nicht unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Als unsubstantiiert anzusehen sind oberflächliche und pauschale Angaben, die nicht ausreichend detailliert sind. Hingegen erfordert die Unstimmigkeit eine gewisse Widersprüchlichkeit, Inkohärenz oder Unschlüssigkeit des Vortrags. Es ist zudem - auch wenn dies sprachlich nicht eindeutig ist - davon auszugehen, dass § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drei Tatbestandsvarianten enthält (wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat), wobei sich das Erfordernis des Widerspruchs zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen nur auf die dritte Tatbestandsvariante der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben bezieht.

Vgl. zum Vorstehenden insgesamt ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 30 L 201/25.A -, n.v.

Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller - trotz Zweifeln an der Glaubhaftigkeit - zunächst keine eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen oder eindeutig falschen Angaben gemacht. Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Georgien und dem Vorgehen der Regierung gegen die Opposition,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 (Stand: April 2025), S. 8 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Georgien vom 7. Februar 2025, S. 25 f.,

stehen die Angaben des Antragstellers schließlich auch nicht im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).