Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2026 – 9 L 735/26
9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0526.9L735.26.00
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 9. März 2026 gestellten, bei Gericht am 10. März 2026 eingegangenen Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Ziffern 1 bis 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2026, Az. II.2/ab-00597-25 wiederherzustellen,
die aufschiebende Wirkung der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2026, Az. II.2/ab-00597-25 anzuordnen,
die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ziffern 1 bis 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2026, Az. II.2/ab-00597-25, wiederherzustellen,
die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2026, Az. II.2/ab-00597-25, anzuordnen.
Die so verstandenen Anträge sind unzulässig.
Der Antrag hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, ist bereits unstatthaft (dazu unter 1.). Darüber hinaus fehlt es der Antragstellerin hinsichtlich der übrigen Anträge an einem Rechtsschutzbedürfnis (dazu unter 2.).
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, wiederherzustellen, ist nicht statthaft.
Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und in Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Für die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist somit maßgeblich, dass eine in der Hauptsache erhobene oder zu erhebende Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die den Verwaltungsakt erlassene Behörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet. Dies ist in Bezug auf die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, angeordnete Schließung von Öffnungen der Gebäudeabschlusswand im 1. und 2. Obergeschoss des Gebäudes mit der postalischen Adresse Q.-straße 00 in J. sowie Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung über die brandschutztechnisch ordnungsgemäße Wiederherstellung der Gebäudeabschlusswand nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung lediglich für die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung die sofortige Vollziehung angeordnet. Auch liegen die Voraussetzungen für den Entfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO hinsichtlich einer Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, nicht vor.
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist daneben aufgrund der Subsidiaritätsregel des § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum.
Der Antragstellerin fehlt es für die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da die Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden ist.
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist, weil sie erkennbar nicht fristgerecht erhoben wurde. Ein ersichtlich unzulässiger Rechtsbehelf kann den mit einem Eilantrag begehrten Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslösen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 23.
Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 JustG NRW - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Diese Frist ist vorliegend mit Ablauf des 16. März 2026 abgelaufen, so dass die erst am 31. März 2026 im Wege der Klageerweiterung im Verfahren 9 K 2462/26 (hilfsweise) erfolgte Erhebung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25 verfristet ist. Die Klagefrist gegen die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, wurde durch die förmliche Zustellung des Bescheids an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin per Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2026 gem. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 LZG NRW i.V.m. §§ 180, 182 ZPO in Gang gesetzt. Sie endete dementsprechend gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 16. März 2026, da der eigentliche Tag des Ablaufs der einmonatigen Frist auf einen Samstag, den 14. März 2026, fiel. Innerhalb dieser Frist ist bei Gericht keine Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, eingegangen. Weder ist die vor Ablauf der Klagefrist der Ordnungsverfügung unter dem Aktenzeichen 9 K 2462/26 am 10. März 2026 beim hiesigen Gericht erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes Q.-straße 00 in Wohnnutzung und Ertüchtigung des Brandschutzes unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026, Az. II.2/kf-00573-23, dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin hiermit nicht nur gegen die Ablehnung ihres Bauantrags vom 11. August 2023, sondern auch gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, hinsichtlich der Schließung einer Gebäudeabschlusswand und Nutzungsuntersagung vermieteter Räume als Aufenthaltsräume wehren wollte (dazu unter a.)), noch ist der Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gem. § 60 VwGO zu gewähren (dazu unter b.)).
Die unter dem Aktenzeichen 9 K 2462/26 am 10. März 2026 erhobene Klage gegen die Ablehnung des Bauantrags der Antragstellerin vom 11. August 2023 erstreckt sich nicht auf den gesonderten Streitgegenstand der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr - gerade auch zur Gewährleistung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze entsprechend der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris, Rn. 9.
Allerdings erwächst aus § 88 VwGO keine Legitimation des Richters, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und (ohne Notwendigkeit einer Erörterung) an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 -, juris, Rn. 2.
Danach findet die Auslegung ihre Grenze in dem erklärten Willen des Klägers. Ist der Klageantrag schon dem Wortlaut nach eindeutig gestellt und wird dieser Wortlaut durch die Ausführungen des Klägers im Übrigen gestützt, so ist für eine Auslegung durch das Gericht kein Raum mehr. Anderseits unterscheidet auch § 88 VwGO zwischen dem Klagebegehren und der „Fassung der Anträge“ und stellt dabei letztlich auf das Klagebegehren ab.
Vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VII R 22/19 -, juris, Rn. 67 f.
Auch kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger - wie hier - bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten war.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, juris, Rn. 4.
Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, Rn. 8.
Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Klage mit dem Aktenzeichen 9 K 2462/26 nicht auch als Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, auszulegen.
Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Anträge in der Klageschrift vom 9. März 2026, bei Gericht eingegangen am 10. März 2026, ist diese Klage nur auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026, Az. II.2/kf-00573 und auf Verpflichtung zur Erteilung einer am 11. August 2023 beantragten Baugenehmigung gerichtet. Auch unter Berücksichtigung der Begründung der Klageanträge und dem erkennbaren Rechtsschutzziel ergibt sich keinerlei Auslegungsbedarf oder -spielraum. Schon im ersten Satz der Klagebegründung stellt die Klägerin klar, dass sie sich mit der Klage gegen die Ablehnung ihres Bauantrags vom 11. August 2023 wende. Sodann wird die Zulässigkeit der Klage dargestellt: soweit sich die Klägerin gegen den belastenden Ablehnungsbescheid wende, sei die Anfechtungsklage statthaft; soweit sie die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehre, sei die Verpflichtungsklage gegeben. Eine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, wird nicht erwähnt. In der Darstellung der rechtlichen Würdigung wird sodann auch lediglich der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geprüft.
Zwar nimmt die Klagebegründung an einigen Stellen Bezug zum Inhalt einer Ordnungsverfügung dergestalt, als dass die Klägerin ein „bauaufsichtliches Einschreiten“ erwähnt und ausführt, dass die Bauaufsicht, soweit sie brandschutzrechtliche Maßnahmen verlange, die Darlegungslast für eine konkrete Gefahrenlage sowie für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der angeordneten Maßnahmen trage und ein vollständiges Zumauern der Fenster nicht erforderlich sei. Die Klagebegründung erwähnt jedoch zum einen an keiner Stelle ausdrücklich, dass gegen die Klägerin auch eine Ordnungsverfügung ergangen ist. Zum anderen liegt in der Erwähnung der von der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, umfassten Schließung der Fensteröffnungen lediglich eine Überschneidung hinsichtlich der sowohl der Ordnungsverfügung als auch der Ablehnung des Bauantrags zugrundeliegenden Tatsachen, die allein darin begründet ist, dass sich die Ordnungsverfügung und der abgelehnte Bauantrag auf dasselbe Gebäude beziehen. Diese Sachverhaltsnähe kann allein noch keine so weitgehende Auslegung der Klage rechtfertigen, dass gleichzeitig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung auch eine Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, erhoben werden sollte. Die Verfahren hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung und hinsichtlich der Ergreifung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen sind getrennt voneinander zu betrachten. Es handelt sich hier um zwei voneinander getrennte und in ihren rechtlichen Voraussetzungen auch unterschiedliche behördliche Verfahren mit voneinander abzugrenzenden Maßnahmen. Während bei einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung von den zuständigen Behörden im - wie hier maßgeblichen - vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur ein beschränktes Normengefüge zu prüfen ist (§ 64 Abs. 1 BauO NRW), haben die Behörden bei Verstößen einer baulichen Anlage gegen jegliche Vorschriften des öffentlichen Rechts ein bauordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten und den Erlass geeigneter Maßnahmen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 BauO NRW). Dabei handelt es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung - entgegen der Einschätzung der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. S. 2 der Klagebegründung) - um eine gebundene Entscheidung, während der Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung im Ermessen der Behörde steht (vgl. §§ 58 Abs. 2 S. 2, 81 f. BauO NRW).
Anders als beim hier streitgegenständlichen Eilantrag, bei dem der Antragsschrift vom 9. März 2026 neben der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, auch der Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026, Az. II.2/kf-00573-23, hinsichtlich des Bauantrags der Antragstellerin beigefügt war, ist der Klageschrift vom 9. März 2026 lediglich der Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026, Az. II.2/kf-00573-23, beigefügt.
Das Begehren, gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, gerichtlich vorzugehen, ist auch nicht untrennbar mit dem der Verpflichtungsklage unter dem Aktenzeichen 9 K 2462/26 verbunden. Anders als in dem Fall, in dem ein Kläger zunächst lediglich eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Bescheid erhebt, jedoch zugleich das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs auf den begehrten Verwaltungsakt geltend macht und das Gericht gehalten ist, dieses Klagebegehren aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in eine Verpflichtungsklage umzudeuten,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 B 12/20, 3 PKH 1/20 -, juris, Rn. 5; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80, Rn. 3 m.w.N.,
geht es in der vorliegenden Fallkonstellation um zwei nicht aufeinander aufbauende oder rechtlich zusammenhängende Klagebegehren; auf der einen Seite steht der materiell-rechtliche Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW und auf der anderen Seite die begehrte Abwehr einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme nach § 58 Abs. 2 S. 2 bzw. § 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Dem Rechtsschutzziel, eine beantragte Baugenehmigung zu erhalten ist nicht das Begehren immanent, eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung aufheben zu lassen.
Der Antragstellerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist in Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten.
Vgl. zum für das Eilverfahren geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bzgl. einer Wiedereinsetzung OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris, Rn. 11 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 3 L 3015/25 -, juris, Rn. 9, 24.
Gem. § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - wie hier die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO - einzuhalten. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat kein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Klageerhebung auf dem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist trifft denjenigen, der insoweit diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, juris, Rn. 11; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60, Rn. 9.
Dabei ist dem Beteiligten ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin es unter Verstoß gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten versäumt, die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, fristgerecht zu erheben.
Vgl. zu den strengen Maßstäben zur Sorgfaltspflicht bei Rechtsanwälten Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60, Rn. 20.
Es war dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin möglich und zumutbar, innerhalb der Klagefrist eine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, zu erheben. Einem Rechtsanwalt muss - anders als einem juristischen Laien - bewusst sein, dass zwischen einem Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wird, und einem Bescheid, mit dem dem Adressaten ein Handeln oder Unterlassen - hier die Schließung der Öffnungen der Brandwand und die Nutzungsuntersagung von Aufenthaltsräumen - aufgegeben wird, ein rechtlich wie tatsächlicher Unterschied besteht und es sich hierbei um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Selbst für einen juristischen Laien ist durch die entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen unter den Bescheiden erkennbar, dass gegen jeden Bescheid gesondert Klage erhoben werden muss. Eine Verwechslung, gegen welchen Bescheid Klage erhoben werden muss, ist somit - auch bei Übereinstimmungen des den Bescheiden jeweils zugrundeliegenden Sachverhalts - bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts fernliegend. Auch die von der Antragstellerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten vorgebrachte Atypik des Sachverhalts, bei dem zwei Bescheide an einem Tag ergangen sind, ist für das Gericht nicht erkennbar. Auch wenn die Bescheide am gleichen Tag ergangen sind, so sind sie dennoch erkennbar getrennt voneinander in verschiedenen Schriftstücken unter unterschiedlichen Aktenzeichen ergangen. Zudem hat das Gericht in der Eingangsmitteilung vom 11. März 2026 zum vorliegenden Verfahren ausdrücklich und in Fettschrift darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, bei Antragstellung noch nicht anhängig war. Es wäre zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich gewesen, eine Klage gegen die Ordnungsverfügung noch fristgerecht vor Ablauf des 16. März 2026 einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte reagierte jedoch erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 18. März 2026, dass der Antrag unzulässig geworden sein dürfte. Er behauptete mit Schriftsatz vom 20. März 2026, die Klageschrift bereits am 10. März 2026 übermittelt zu haben und sandte auf die telefonische Aufforderung der Geschäftsstelle hin, die Klageschrift samt Übersendungsprotokoll erneut zu übersenden, lediglich die bereits bei Gericht eingegangene Antragsschrift. Auf nochmalige gerichtliche Aufforderung, die Klageerhebung gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, glaubhaft zu machen, beantragte die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die am 10. März 2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 2462/26 gegen die Ablehnung des Bauantrags vom 11. August 2023 erhobene Klage dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, umfasse, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.