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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
2. Landesdisziplinarkammer · ECLI:DE:VGD:2026:0528.35L495.26O.00
Gründe
I.
Die am 00. 00. 0000 geborene Antragstellerin steht als Polizeikommissarin im Dienst des Antragsgegners. Dienstlich verwendet wird sie im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Y. im Bezirksdienst des Stadtteils E..
Mit E-Mail vom 15. Januar 2025 teilte die Antragstellerin dem Bürgerservice der Stadt O. ihre Absicht mit, ihren Geschlechtseintrag sowie ihren Vornamen „gem. Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Personenstandsregister ändern zu lassen.
Am 7. Mai 2025 wurden im Personenstandsregister der Geschlechtseintrag der Antragstellerin auf „weiblich“ und ihr Vorname auf „B.“ geändert. Diesen Umstand teilte sie der Zentralabteilung des Polizeipräsidiums Y. mit E-Mail vom 7. Mai 2025 mit und bat um „entsprechende Anpassung der Beförderungsrangliste für Mai 2025“.
Aufgrund eines Vermerks der Leiterin des Bezirksdienstes Y.-E., PHKin P., vom 9. Mai 2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, erstattete das Polizeipräsidium Y. am 13. Mai 2025 gegen die Antragstellerin Strafanzeige wegen Betrugs.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 leitete die Polizeipräsidentin Y. gegen die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich wegen der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW aus. Zur Begründung führte sie aus: Aus dem Vermerk von PHKin P. vom 9. Mai 2025 gehe hervor, dass die Antragstellerin seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 wiederholt zur Irritation ihrer Kolleginnen und Kollegen aus dem Bezirksdienst geäußert habe, dass sie „ihr Geschlecht“ ändern lassen werde, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden. Aufgrund dieser Äußerungen bestehe der Verdacht, dass die Änderung des Geschlechtseintrages lediglich im Hinblick auf statusrechtliche Vorteile erfolgt sei. So bewirke die Änderung einen Aufstieg der Antragstellerin in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze mit der Konsequenz, dass sie an sich Ende Mai 2025 von der Besoldungsgruppe A 9 LBesO A NRW in die Besoldungsgruppe A 10 LBesO A NRW zu befördern sei. Hingegen käme die Beförderung ohne „die Geschlechtsänderung“ nicht in Betracht. Aus den Äußerungen der Antragstellerin lasse sich schließen, dass ihr dieser Umstand bewusst gewesen sei. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, hätte sie gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Y. vom 27. Mai 2025 sowie vom 6. und 25. November 2025 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass ihrer Beförderung eine „Beförderungssperre“ infolge der laufenden straf- sowie disziplinarrechtlichen Ermittlungen entgegen stehe. Im Zusammenhang mit ihrer unterbliebenen Beförderung begehrte die Antragstellerin beim hiesigen Gericht wiederholt erfolglos Eilrechtsschutz (Az.: 2 L 2512/25, 2 L 3913/25, 2 L 4140/25 und 2 L 134/26 - juris). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die hiergegen erhobenen Beschwerden zurück (Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 6 B 234/26, 6 B 235/26 und 6 B 236/26 - juris).
Die Staatsanwaltschaft Y. stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und führte aus:
„Die Beschuldigte bestreitet, die ihr zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
Auch wenn die Tatverdächtige zunächst mehrfach gegenüber Kollegen geäußert haben sollte, eine Eintragung der Geschlechtsänderung lediglich zu Beförderungszwecken veranlassen zu wollen[,] und überdies bereits die Rückgängigmachung für das Folgejahr angekündigt haben sollte, lässt sich ihre jetzige Einlassung, die vorgenommene Änderung entspreche in Wahrheit ihrem langgehegten, ihrem Selbstbild folgenden Wunsch, nicht zweifelsfrei widerlegen.
Überdies ist der Verteidigung aber auch insoweit zu folgen, dass bereits rein rechtlich eine Strafbarkeit nicht vorliegt.
Nach § 169 StGB wird wegen Personenstandsfälschung lediglich bestraft, wer den Personenstand eines anderen gegenüber der zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt. Falschangaben in Bezug auf die eigene Person sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht erfasst.
Aber auch eine Strafbarkeit wegen § 263 StGB kommt nicht in Betracht. Nach der Konzeption des zum 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist die Eintragung der eigenen Geschlechtsidentität keine überprüfbare Tatsache, sondern eine rechtlich akzeptierte Selbsterklärung. Mit der Vorlage der staatlichen Urkunde gegenüber ihrer Dienststelle hat die Beschuldigte keine falsche Angabe gemacht. Sie war rechtlich weiblich. Es mangelt daher bereits objektiv an einer Täuschung über Tatsachen.“
Nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unterrichtete die Polizeipräsidentin Y. die Antragstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens.
Mit E-Mail vom 13. Januar 2026 kündigte die Ermittlungsführerin der Antragstellerin die zeugenschaftliche Vernehmung von sechs Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten am 11. Februar 2026 sowie 3. März 2026 an. Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 19. Januar 2026 Stellung. Hierbei erklärte sie, sie werde an den ihrer Meinung nach rechtswidrigen Vernehmungen nicht teilnehmen.
Am 11. Februar 2026 vernahm die Ermittlungsführerin in Abwesenheit der Antragstellerin zwei Zeugen (PHKin P., PHK X.).
Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2026 mit dem Ziel, die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zu verhindern, den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
Die im Disziplinarverfahren durchgeführte „Gesinnungsprüfung“ stelle eine geschlechtsbezogene Benachteiligung dar. Zudem werde das Disziplinarverfahren in geschlechterdiskriminierender Weise als Mobbinginstrument mit dem alleinigen Ziel eingesetzt, an ihr ein Exempel zu statuieren und ihre Beförderung möglichst lange zu verzögern. Daher stehe ihr gemäß §§ 12 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG i.V.m. § 45 BeamtStG ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Verfahrenshandlungen - vor allem der Vernehmung weiterer Zeugen - zu. Insbesondere könne sie nicht gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO darauf verwiesen werden, den Ausgang des behördlichen Disziplinarverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls das Disziplinargericht um Rechtsschutz gegen die in diesem getroffene Abschlussentscheidung zu ersuchen. Vielmehr erfordere Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise die Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes bereits gegen behördliche Verfahrenshandlungen. Durch deren Vornahme - insbesondere durch weitere Zeugenvernehmungen - werde sie im Kollegenkreis verächtlich gemacht und vorgeführt; psychische Schäden seien nicht mehr auszuschließen.
Es sei zu betonen, dass die Änderung ihres Geschlechtseintrages nicht zur Erlangung dienstlicher Vorteile erfolgt sei, sondern ihrem lang gehegten Wunsch entsprochen habe. Allein aus dem Grund, nicht ihr tiefstes Seelenleben nach außen tragen zu müssen, habe sie gegenüber einigen Kollegen aus ihrem direkten Arbeitsumfeld geäußert, dass sie die Änderung des Geschlechtseintrags lediglich „wegen der Beförderungsreihenfolge“ habe vornehmen lassen. An den exakten Wortlaut ihrer Äußerungen erinnere sie sich nicht mehr. Hätte der Antragsgegner sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht vor Erstattung der Strafanzeige und Einleitung des Disziplinarverfahrens angehört, wäre es ihr möglich gewesen, die Vorwürfe zu entkräften.
Die Beweggründe für die Änderung ihres Geschlechtseintrages beträfen ihren höchstpersönlichen Lebensbereich sowie ihre Menschenwürde und dürften damit vom Antragsgegner nicht im Ansatz hinterfragt werden. Jedenfalls nach Einstellung des Strafverfahrens erweise sich das Disziplinarverfahren als willkürlich und missbräuchlich, denn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Dies gelte selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Änderung tatsächlich zweckwidrig allein zum Aufstieg in der Beförderungsrangliste erfolgt sei. Gäbe man dem Dienstherrn in diesem Fall die Möglichkeit, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens einen etwaigen Rechtsmissbrauch - und damit zugleich inzident die Motivation zur Änderung des Geschlechtseintrages - zu erforschen, stünde dies dem Willen des Gesetzgebers, dritte Personen genau davon auszuschließen, entgegen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschlossen, alle rechtlichen Wirkungen der getätigten Selbsterklärung auch dann gelten zu lassen, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags zweckwidrig erklärt werde.
Schließlich unterlaufe der Antragsgegner die vom Gesetzgeber gewollte alleinige Prüfungskompetenz des jeweils zuständigen Standesamtes.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im gegen sie geführten Disziplinarverfahren weitere Verfahrenshandlungen - mit Ausnahme der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW -vorzunehmen, und zwar insbesondere die Vernehmung weiterer Zeugen,
hilfsweise,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls die Vernehmung weiterer Zeugen zu untersagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Haupt- sowie den Hilfsantrag abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stehe bereits die prozessuale Sperrwirkung des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folge nichts anderes, denn der Antragstellerin entstehe durch den Ausschluss isolierten Rechtsschutzes gegen behördliche Verfahrenshandlungen kein irreparabler Nachteil. Insbesondere schaffe die geplante Vernehmung von Zeugen zu bereits aktenkundigen Äußerungen der Antragstellerin keine vollendeten Tatsachen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei aufgrund des in § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verankerten Legalitätsprinzips erfolgt. Dem Untersuchungsgrundsatz (§ 21 Abs. 1 LDG NRW) werde insbesondere durch die geplanten Zeugenvernehmungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LDG NRW Rechnung getragen. Die Antragstellerin verkenne, dass die von ihr zitierten Normen des AGG keinen Unterlassungsanspruch begründeten. Bei Vorliegen eines - hier zu bejahenden - hinreichenden Verdachts müsse der Dienstherr in der Lage sein, mögliche Dienstpflichtverletzungen auch dann aufzuklären, wenn Bezug zu einem Merkmal des § 1 AGG bestehe. Eine unzulässige Gesinnungsprüfung scheide hierbei aus, zumal die Antragstellerin den Verdacht einer missbräuchlichen Änderung ihres Geschlechtseintrags durch ihre eigenen - unbestrittenen - Äußerungen im Kollegenkreis selbst herbeigeführt habe. Ihrer Argumentation, das Disziplinarverfahren betreffe ihren höchstpersönlichen Lebensbereich sowie ihre Menschenwürde, könne nicht gefolgt werden, weil dessen Gegenstand explizit nicht die Änderung ihres Geschlechtseintrages als solche sei, sondern vielmehr die im Kollegenkreis offen kommunizierte Motivation, hierdurch eine zeitnahe Beförderung zu erwirken.
Der Antragsgegner hat zugesagt, bis zur Entscheidung der Disziplinarkammer über den vorliegenden Eilantrag im behördlichen Disziplinarverfahren keine weiteren Verfahrenshandlungen (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW) - insbesondere nicht die ursprünglich für den 3. März 2026 geplanten Zeugenvernehmungen - vorzunehmen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Disziplinarvorgangs sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betreffend die Verfahren 2 L 2512/25, 2 L 3913/25, 2 L 4140/25 und 2 L 134/26 (einschließlich der hierzu ergangenen Entscheidungen des OVG NRW) Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Anträge sind zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit § 44a Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDG NRW nicht entgegen. Demnach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt gemäß § 44a Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDG NRW nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
a. § 44a VwGO stellt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dar.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 3 CE 13.1453 -, juris Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 17 B 3/25 -, juris Rn. 7.
Für die Anwendbarkeit der Vorschrift im behördlichen Disziplinarverfahren spricht neben dem insoweit nicht eingeschränkten Verweis gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW insbesondere auch der disziplinarrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 4 Abs. 1 LDG NRW). Denn Regelungszweck von § 44a VwGO ist es, die Sachentscheidung im behördlichen Verfahren nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 16b DC 22.2489 -, juris Rn. 10.
Durch den grundsätzlichen Ausschluss isolierten Rechtsschutzes gegen behördliche Verfahrenshandlungen wird zudem sichergestellt, dass der Beamte eine aus seiner Sicht negative Abschlussentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verhindert. Vielmehr wird ihm grundsätzlich zugemutet, diese zunächst abzuwarten und gegebenenfalls sodann vermeintliche Verfahrensfehler im Rahmen des gegen die Disziplinarverfügung möglichen Rechtsbehelfs oder im Rahmen der Verteidigung gegen die Disziplinarklage geltend zu machen.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2010 - OVG 80 DB 2.10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 17 B 3/25 -, juris Rn. 9.
Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat; neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2025 - 6 B 22.25 -, juris Rn. 15, und vom 18. Januar 2022 - 6 B 21.21 -, juris Rn. 12.
Zu den Verfahrenshandlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, welche somit grundsätzlich nicht isoliert überprüft werden können, zählt - etwa neben der Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge und Akteneinsichtsgesuche - insbesondere auch die Vernehmung von Zeugen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LDG NRW.
b. Allerdings ist die Überprüfung behördlicher Verfahrenshandlungen im gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarverfahren abweichend vom dargestellten Grundsatz angesichts des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise zulässig.
Aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruchs des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung kann es ausnahmsweise über den Wortlaut des § 44a Satz 2 VwGO hinaus - dessen Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen - notwendig sein, Verfahrenshandlungen einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, wenn der Ausschluss für den Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die in einem späteren Prozess gegen die Sachentscheidung nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2010 - OVG 80 DB 2.10 -, juris Rn. 3; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 17 B 3/25 -, juris Rn. 8.
Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles kommt im Disziplinarrecht etwa dann in Betracht, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf offensichtlich abwegigen oder willkürlichen Erwägungen beruht,
vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 8 B 9/15 -, juris Rn. 7,
oder seine Durchführung derart in materielle Rechtspositionen des Beamten eingreift, dass hierdurch eine zusätzliche, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige und schwerwiegende - insbesondere grundrechtsrelevante - Beschwer begründet wird.
Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 -, juris Rn. 13 (Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht); Posser in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 1.10.2025, § 44a VwGO, Rn. 31; Stelkens/Schenk in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, § 44a VwGO, Rn. 32.
Letzteres ist hier der Fall.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist laut der Einleitungsverfügung der Polizeipräsidentin Y. vom 27. Mai 2025 ausschließlich (hierzu s.u.) der Vorwurf, die Antragstellerin habe ihren Geschlechtseintrag mit der alleinigen Intention ändern lassen, hierdurch einen Vorteil im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung zu erlangen („Aufgrund der getätigten Äußerungen besteht der Verdacht, dass die Änderung des Geschlechtseintrages Ihrerseits lediglich im Hinblick auf statusrechtliche Vorteile erfolgte. Aufgrund der Änderung des Geschlechtseintrages zu „weiblich“ steigen Sie in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze nach oben und würden dadurch Ende Mai 2025 von der Besoldungsgruppe A09 LBesO A NRW zu A10 LBesO A NRW befördert werden.“). Die disziplinarischen Ermittlungen des Antragsgegners stehen somit in engem Zusammenhang mit den (vermeintlichen) Beweggründen der Antragstellerin, ihren Geschlechtseintrag gemäß § 2 SBGG im Personenstandsregister ändern zu lassen. Dies zeigt sich auch in dem Beweisthema, welches den bereits vernommenen bzw. nach Absicht des Antragsgegners noch zu vernehmenden Zeugen in den Ladungsschreiben mitgeteilt wurde („Gegenstand der Anhörung ist der Vorwurf, dass [die Antragstellerin] die Änderung ihres Geschlechtseintrags nur zur Erlangung eines Beförderungsvorteils vorgenommen haben soll.“). Das behördliche Disziplinarverfahren berührt damit die Geschlechtsidentität der Antragstellerin, welche unmittelbarer Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) ist.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, juris Rn. 37 ff.
Hierdurch erfährt die Antragstellerin unabhängig von ihrer tatsächlichen Geschlechtsidentität eine grundrechtsrelevante Belastung, welche über die mit einem Disziplinarverfahren üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen hinausgeht und auch in einem späteren Gerichtsverfahren - selbst bei aus ihrer Sicht erfolgreichem Ausgang - nicht mehr beseitigt werden könnte.
2. Die Anträge sind indes nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDG NRW kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDG NRW sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) voraus, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDG NRW.
a. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, dem Antragsgegner mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW die Durchführung von Verfahrenshandlungen - insbesondere die Vernehmung weiterer Zeugen - zu untersagen, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der in § 45 BeamtStG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach dieser Vorschrift hat selbiger im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Satz 1); er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Satz 2). Im disziplinarrechtlichen Zusammenhang verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten rechtsmissbräuchlich oder willkürlich ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Zugleich folgt aus ihr das Gebot, den Beamten im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht solchen Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen, welche ihn in seinen (Grund-)Rechten verletzen.
Indes scheidet eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch Einleitung sowie Durchführung eines Disziplinarverfahrens aus, wenn der Dienstherr hierzu aufgrund des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW (Legalitätsgrundsatz) bzw. § 21 Abs. 1 LDG NRW verpflichtet ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist ausschließlich der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung ihres Geschlechtseintrags gemäß § 2 SBGG allein zur Erlangung von Vorteilen im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung vornehmen lassen (hierzu unter aa.). Ein derartiges Verhalten stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Gestalt einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) dar (hierzu unter bb.). Es bestehen überdies zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin besagtes Dienstvergehen begangen hat (hierzu unter cc.). Die von ihr vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht (hierzu unter dd.).
aa. Nach dem Inhalt der Einleitungsverfügung der Polizeipräsidentin Y. vom 27. Mai 2025 wird der Antragstellerin - wie ausgeführt - disziplinarrechtlich zur Last gelegt, sie habe ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister allein deshalb auf „weiblich“ ändern lassen, um hierdurch einen Vorteil im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung zu erlangen.
Dass der Antragstellerin überdies vorgeworfen wird, durch diverse Äußerungen im Kollegenkreis den Betriebsfrieden beeinträchtigt bzw. gefährdet zu haben, kann der Einleitungsverfügung indes nicht entnommen werden.
Die für den Gegenstand des Disziplinarverfahrens konstitutive Einleitungsverfügung muss den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegen, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, sind in der Einleitungsverfügung die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach so weit wie nach dem Aufklärungsstand möglich zu konkretisieren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66/16 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 78; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. November 2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 22d A 1663/03.O -, juris Rn. 43, und vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff. (zu § 33 DO NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2012 - 31 K 3121/12.O -, juris Rn. 69.
Hieraus folgt zugleich, dass die Einleitungsverfügung den Beamten nicht im Ungewissen lassen darf, ob ein bestimmtes Verhalten Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist oder nicht. Erweist sie sich insoweit als unklar, gehen die hierdurch verursachten Zweifel dergestalt zulasten des Dienstherrn, dass sich das Disziplinarverfahren nicht auf besagtes Verhalten erstreckt.
So verhält es sich im Hinblick auf vermeintliche Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis. Nach dem Inhalt der Einleitungsverfügung bestehen Zweifel, ob der Antragsgegner der Antragstellerin insoweit eine eigenständige Verletzung von Dienstpflichten zur Last legt. Soweit auf deren Seite 1 f. ausgeführt wird, die Antragstellerin habe „[…] wiederholt zur Irritation und zum Unverständnis (i)hrer Kolleginnen und Kollegen aus dem Bezirksdienst geäußert […], dass (s)ie (i)hr Geschlecht ändern lassen [werde], um von der Frauenförderung profitieren zu können und um dadurch schneller befördert zu werden“, und in diesem Zusammenhang auch der Wortlaut angeblicher Äußerungen zitiert wird („Das mache ich auch“, „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“, u.a.), erschöpfen sich die Ausführungen in der Wiedergabe des Vermerks von PHKin P. vom 9. Mai 2025. Dass ihnen nach dem Willen des Antragsgegners über die Darstellung des dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung im Sinne eines (weiteren) disziplinarrechtlichen Vorwurfs zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 3 (zweiter Absatz) der Einleitungsverfügung. Betreffend die dortige Feststellung, „ein solches Verhalten“ könne den Betriebsfrieden beeinträchtigen, ist ebenfalls bereits ungewiss, ob hierdurch ein disziplinarrechtlicher Vorwurf formuliert werden soll. Abgesehen hiervon scheint sich besagte Feststellung ihrem Kontext nach nicht auf vermeintliche Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis zu beziehen, sondern auf einen - vom Antragsgegner als Wohlverhaltenspflichtverletzung qualifizierten - Verstoß gegen Strafgesetze durch Polizeibeamte („Zu Ihren wesentlichen Pflichten als Polizeibeamtin, die Kraft ihres Amtes strafbare Handlungen verhindern, aufklären und verfolgen soll, gehört auch die Pflicht, nicht selbst gegen Strafgesetze zu verstoßen.“). Auch im Hinblick auf die hieran anknüpfende Feststellung, eine Ankündigung im Kollegium, sich „eben diesen persönlichen Vorteil vorübergehend zu verschaffen“, wirke „unmittelbar als weitreichende Provokation im Gesamtkollegium der Behörde“, ist unklar, ob der Antragsgegner hierdurch einen selbstständigen - weiteren - disziplinarrechtlichen Vorwurf formulieren wollte.
bb. (1) Das der Antragstellerin disziplinarrechtlich zur Last gelegte Verhalten stellt einen Verstoß gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte Wohlverhaltenspflicht dar. Danach muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei der Wohlverhaltenspflicht handelt es sich um einen Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor, so dass die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig sind. Unter anderem folgt aus der Pflicht zum Wohlverhalten die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens sowie zur Kollegialität, die Achtung, Rücksicht, Hilfsbereitschaft und einen respektvollen Umgang gegenüber jedem Angehörigen der Dienststelle verlangt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2022 - 31 A 691/21.O -, juris Rn. 84; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2024 - 35 K 5731/22 -, juris Rn. 278.
Zudem haben Beamte aufgrund ihrer Wohlverhaltenspflicht solche Belange des Dienstherrn zu beachten, welche der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erfüllung dienstlicher Aufgaben dienen. Hiermit ist es unvereinbar, wenn sich ein Beamter in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft. Ein derartiges Verhalten verhindert nicht nur, dass Beförderungsstellen nach anerkannten beamtenrechtlichen Maßstäben - insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese - vergeben werden, sondern gefährdet überdies den Betriebsfrieden und damit die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
(2) Ein durch die Änderung des Geschlechtseintrages gemäß § 2 SBGG bewirkter Aufstieg in der Beförderungsrangfolge - im Falle der Antragstellerin um 43 Plätze - stellt eine vorteilhafte Rechtsposition dar. Diese ist dann nicht gerechtfertigt und begründet die Annahme einer Wohlverhaltenspflichtverletzung, wenn der Änderung allein die Intention zugrunde liegt, hierdurch berufliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen.
Dieser Feststellung steht das mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) nicht entgegen. Zwar sieht dieses zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 SBGG formulierten Ziele vor, dass der Geschlechtseintrag allein aufgrund einer Erklärung der betroffenen Person gemäß § 2 Abs. 1 SBGG gegenüber dem Standesamt im Personenstandsregister zu ändern ist, und schließt damit eine Überprüfung der Beweggründe („Gesinnungsprüfung“) durch das Standesamt grundsätzlich aus.
Vgl. auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 20/9049, S. 35 („gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz“).
Allerdings normiert § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG als materielle Voraussetzung für die Änderung, dass die Geschlechtsidentität der betroffenen Person von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht. Die betroffene Person hat gegenüber dem Standesamt zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag (bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG). Hieraus folgt, dass nach den Vorgaben des SBGG eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 SBGG gegenüber dem Standesamt dann zweckwidrig ist, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient. Dies stellt auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum SBGG klar (BT-Drucks. 20/9049, S. 36):
„Die Erklärung dient der Vorbeugung einer etwaigen zweckwidrigen Inanspruchnahme, die in Betracht kommt, wenn zum Beispiel die betreffende Person mündlich oder schriftlich zu erkennen gibt, dass sie eine Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Scherz, zu betrügerischen Zwecken oder auf eine andere nicht ernsthafte Weise abgeben möchte. In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen […]“.
Dies berücksichtigend ist der Grund, aus welchem der Betroffene seinen Geschlechtseintrag gemäß § 2 SBGG im Personenstandsregister ändern lässt, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin für die Frage nach dem Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung gerade nicht „vollkommen belanglos“ (vgl. Seite 7 der Antragsschrift). Vielmehr stellt sich eine Änderung, welche nach dem SBGG zweckwidrig ist, weil durch sie ausschließlich berufliche Vorteile im Hinblick auf eine erstrebte Beförderung erzielt werden sollen, als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar.
So im Ergebnis auch betreffend die von der Antragstellerin initiierten Konkurrentenstreitverfahren OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 6 B 236/26 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 2 L 134/26 -, juris Rn. 29.
cc. Es bestehen auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, dass die Antragstellerin ihre Wohlverhaltenspflicht in vorbezeichneter Weise verletzt hat. Diese ergeben sich daraus, dass sie - wie von ihr selbst eingeräumt - unmittelbar nach erfolgter Änderung ihres Geschlechtseintrages gegenüber Arbeitskollegen sinngemäß erklärt hat, sie habe die Änderung allein mit dem Ziel vorgenommen, von der „Frauenförderung“ zu profitieren und somit schneller befördert zu werden. Hieran ändert auch ihre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens abgegebene Erklärung nichts, besagte Äußerungen seien zum Selbstschutz erfolgt, weil sie ihr wahres Seelenleben nicht habe offenbaren wollen. Die Frage, ob diese nachträgliche Äußerung glaubhaft ist oder als Schutzbehauptung gewertet werden muss, ist vom Antragsgegner im Rahmen seiner disziplinarischen Ermittlungen zu beantworten.
So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 6 B 236/26 -, juris Rn. 32.
dd. Die Antragstellerin dringt auch mit ihren weiteren Einwendungen nicht durch.
(1) Soweit sie geltend macht, dem Dienstherrn sei es in jedem Fall - also selbst bei bestehenden Anhaltspunkten für eine Zweckwidrigkeit im vorbezeichneten Sinne - untersagt, ihre Beweggründe für die Änderung ihres Geschlechtseintrages in einem Disziplinarverfahren zu erforschen, verfängt dies mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen nicht. Wie ausgeführt trifft den Antragsgegner in Fällen, in denen - wie hier - zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens bestehen, gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 LDG NRW die Verpflichtung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.
(2) Die Vornahme von disziplinarrechtlichen Ermittlungen verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen des SBGG. Die Antragstellerin misst diesen vielmehr eine Reichweite zu, die sie nicht haben: Das SBGG erschöpft sich auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien in Regelungen betreffend die „personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl“ (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBGG). Beides ist nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Insbesondere wird weder die personenstandsrechtliche Wirksamkeit der Erklärungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner in Frage gestellt noch bezieht sich der disziplinarrechtliche Vorwurf auf die von ihr veranlassten Änderungen im Personenstandsregister als solche.
Auch kann - anders als die Antragstellerin meint - ein Verstoß gegen das „Offenbarungsverbot“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG nicht festgestellt werden, denn dieses untersagt allein die Offenbarung und Ausforschung früherer Eintragungen zu Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister. Hierum geht es vorliegend ersichtlich nicht.
(3) Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen des Antragsgegners verstoßen auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot gemäß §§ 7 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG. Das Disziplinarverfahren stellt keine Benachteiligung im Sinne von § 3 AGG „wegen“ des Geschlechts (s. § 1 AGG) dar, denn dieses knüpft nicht an die geschlechtliche Identität der Antragstellerin (Transgeschlechtlichkeit, s. Seite 6 der Antragsschrift) als solche an und macht ihr diese nicht zum Vorwurf. Vielmehr wird ihr - wie ausgeführt - zur Last gelegt, sie habe versucht, unter zweckwidriger Inanspruchnahme des SBGG eine schnellere Beförderung zu erreichen.
(5) Soweit die Antragstellerin moniert, das Disziplinarverfahren werde als „Mobbinginstrument“ mit dem alleinigen Ziel eingesetzt, an ihr ein Exempel zu statuieren und ihre Beförderung möglichst lange zu verzögern, sind hierfür Anhaltspunkte weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
(6) Auch ihr weiterer Einwand, der Antragsgegner habe sie bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens anhören müssen, verfängt nicht. Die Vorschriften des LDG NRW sehen eine derartige Verpflichtung des Dienstherrn nicht vor. Vielmehr hat dieser den betroffenen Beamten gemäß § 20 LDG NRW grundsätzlich erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens über diesen Umstand zu unterrichten und ihm in diesem Rahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die auf Seite 12 der Antragsschrift in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris) verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit Gegenstand dieser Entscheidung die fehlende disziplinarrechtliche Relevanz von „Vorgesetztenbeleidigungen […] ohne echten Kundgabewillen“ in Chats im engsten Familien- und Freundeskreis ist (s. Rn. 47 ff.), kann die Antragstellerin hieraus für sich bereits deshalb nichts herleiten, weil sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf einen mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Lebenssachverhalt beziehen.
So im Ergebnis betreffend die von der Antragstellerin initiierten Konkurrentenstreitverfahren auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 6 B 236/26 -, juris Rn. 36 ff.
Die Antragstellerin legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb ein ihrer Ansicht nach vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter „Grundsatz eines höchstpersönlichen Lebensbereiches“ im vorliegenden Disziplinarverfahren gleichwohl - sogar „erst recht“ - Geltung beanspruchen soll.
b. Auch im Hinblick auf ihren Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls die Vernehmung weiterer Zeugen zu untersagen, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat der Dienstherr zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Hierzu zählt auch die Vernehmung von Zeugen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LDG NRW). Dass die Antragstellerin durch die zeugenschaftliche Vernehmung weiterer Kolleginnen und Kollegen in ihren (Grund-)Rechten verletzt würde, ist weder vorgetragen noch unter Zugrundelegung der vorangehenden Ausführungen im Übrigen ersichtlich. Im Hinblick auf ihren Einwand, durch die Vernehmungen werde sie im Kollegenkreis verächtlich gemacht und vorgeführt, ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie besagte Ermittlungsmaßnahme durch ihre - unstreitig erfolgten - Äußerungen im Kollegenkreis selbst provoziert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die, falls ihr nicht abgeholfen wird, der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.