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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.06.2026 – 41 K 11517/25.A

41. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0601.41K11517.25A.00

Tatbestand

Der am 00. Mai 0000 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. April 2019 einen Asylantrag.

Der Kläger gab bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. April 2019 an, dass sein Heimatdorf, in dem er zuvor gewohnt habe, 2015 von einem Investor für einen anderen Zweck gekauft worden sei. Eine Entschädigung sei versprochen worden, allerdings seien die Anwohner mit dem Angebot nicht einverstanden gewesen. Der Investor sei häufiger in seine in Dalian ansässige Firma, wo er als Koch gearbeitet und werktags in einer Dienstwohnung gewohnt habe, gekommen und habe ihn dort gestört; man habe versucht, ihn dazu zu bewegen, dem Angebot zuzustimmen. Daraufhin sei er im August 2016 von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Im September 2016 sei seine Wohnung bzw. das Dorf abgerissen worden, obwohl er und andere Anwohner dem Angebot nicht zugestimmt hätten. Da es sein Dorf nicht mehr gegeben habe, sei er in einen anderen Ortsteil von Dagushanzhen - einem Stadtteil von Zhuanghe - gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise zur Miete gewohnt habe. Nach seiner Entlassung habe er ca. ein Jahr lang als Tagelöhner gearbeitet. Einen neuen Job als Koch habe er nicht finden können, da er dafür nicht ausreichend qualifiziert sei. Er fühle sich weiterhin durch den Investor bedroht. Letztlich sei ihm nur eine Entschädigung von 10.000 Yuan von den örtlichen Behörden ausgezahlt worden; die vom Investor versprochenen 600.000 Yuan seien bis heute nicht ausgezahlt worden. Der Versuch, gerichtlich Abhilfe zu schaffen, sei bereits vor dem Beginn eines Verfahrens gescheitert, da der Investor ihn und seine Mitstreiter daran gehindert habe, das Gerichtsgebäude zu betreten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sein Leben durch den Investor in Gefahr sei. Dieser sei eine prominente Person, der seine Finger überall habe und ihn überall erwischen könne. Er habe China dann am 26. Dezember 2018 verlassen. Die Ausreise habe ca. 50.000 Yuan gekostet. Das Geld sei von vielen Freunden zusammen gekommen. Das Geld sei zinslos, er müsse es aber zurückzahlen. Verwandte habe er in China keine mehr. Seine Eltern seien verstorben. Am 00. Februar 0000 sei seine Tochter verstorben. Seine Frau sei dann am 00. Juli 0000 verstorben.

Mit Bescheid vom 11. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach China auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 30. Juli 2019 (13 K 2591/19.A) ab. In der taggleich durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass ihm seine Verwandten und Familienangehörigen gesagt hätten, dass er immer noch in Lebensgefahr sei und weiter bedroht werde. Auch Einwohner aus dem Wohngebiet hätten ihm dies gesagt. Seine Tochter sei im Jahr 2015 an Leukämie erkrankt und dann auch daran verstorben, woraufhin seine Frau geisteskrank geworden und ebenfalls verstorben sei.

Am 7. März 2025 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Zur Begründung gab der Kläger an, dass er sich seit geraumer Zeit wegen verschiedener Krankheiten in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befinde. Er leide u.a. an folgenden Krankheiten:

- „Chronische Myeloproliferative Systemerkrankung bei ED 04/23, JAK 2 Mutation

- Diabetische Polyneuropathie, nicht primär insullinabhängiger Diabetes Typ2

- Diabetes mit diabetischem Fußsyndrom als entgleist bezeichnet

- Hyperurikämie

- Thrombozytopenie

- Hypertonie

- Polyglobulie

- Herzinfarkt

- Ein-Gefäß-Erkrankung der atheroskierischen Herzkrankheit

- Schwindel“

Aufgrund der vorbezeichneten Erkrankungen sei er chronisch erkrankt und befinde sich u.a. in fortlaufender hausärztlicher Behandlung. Seine Abschiebung nach China führe zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner bereits vorliegenden schwerwiegenden Erkrankungen und ihm drohe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Denn eine medizinische Versorgung wäre im Falle seiner Rückführung in sein Heimatland gar nicht gewährleistet. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall in China nach wie vor ungenügend sei. Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellten Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erforderten, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar. Zudem sei die medizinische Infrastruktur auf dem Land weiterhin lückenhaft und leistungsschwach. Im Übrigen wäre er als Rückkehrer in sein Heimatland nicht in das dortige Netzwerk des Krankenversicherungssystems eingebettet. Dies hätte zur Folge, dass er sowohl für die Kosten der notwendigen Medikamente als auch für die notwendigen ambulanten bzw. stationären Krankenhausaufenthalte vollständig selbst aufkommen müsste, wozu er finanziell nicht in der Lage wäre. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger ein Schreiben des Z.-Hospital W. vom 30. Mai 2022 und vom 29. März 2023 sowie eine ärztliche Bescheinigung des MV-Zentrums für Hämatologie und Onkologie U. vom 27. März 2024 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 12. November 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt ein Schreiben des MV-Zentrums für Hämatologie und Onkologie U. vom 7. Januar 2025 sowie eine ärztliche Bescheinigung des MV-Zentrums für Hämatologie und Onkologie U. vom 30. Mai 2025 und vom 14. Oktober 2025 nebst eines Laufzettels des Dr. med. Y. M. vom 27. November 2025 und eines Behandlungsplans vor. Ergänzend macht der Kläger geltend, dass seine unbestritten vorliegenden Erkrankungen in China nicht behandelbar und finanzierbar seien. Die Angaben des Bundesamts in dem angefochtene Bescheid zu den Behandlungsmöglichkeiten in China und zu der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente würden mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei davon auszugehen, dass weder in den von der Beklagten aufgeführten Krankenhäusern noch sonst in China eine sachgemäße Behandlung gerade seiner chronischen Myeloproliferativen erfolgen könne. Ohnehin stelle sich die Frage, wo er bei einer Rückkehr hinkommen, ob es eine Stadt oder ein Dorf sein werde. Jedenfalls aber wäre eine Behandlung nicht finanzierbar, zumal er über keinerlei Ersparnisse oder Vermögen verfüge. Er habe zurzeit keine Verwandte ersten Grades in China. Er habe nur Verwandte zweiten und dritten Grades, die Schwierigkeiten bekämen, wenn er nach China zurückkehren würde. Zudem werde bestritten, dass er die Möglichkeit hätte, sich überall in China niederzulassen, um die beste Versorgung zu erhalten, und sich auch wieder im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 überreicht der Kläger einen Arztbericht des MV-Zentrums für Hämatologie und Onkologie in U. vom 19. Mai 2026, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und trägt hierzu weiter vor, dass sich daraus ergebe, dass seine bösartige hämatologische Erkrankung unter anderem regelmäßige Kontrollen von Blutbild und Organfunktionen, Aderlasstherapie sowie eine orale Behandlung mit Ruxolitinib erforderten. Ohne diese Behandlung sei nach Ansicht der behandelnden Ärzte ein unaufhaltsames Fortschreiten der Erkrankung mit Versterben wahrscheinlich. Laut seinem Patientenpass / Therapieplan betrage die täglich einzunehmende Gesamtdosis des Medikaments Jakavi 20 mg, welche derzeit auf 30 mg erhöht worden sei. Der günstigste Preis für eine Packung Jakavi 20 mg Tabletten (56 Stück) betragt laut einem aktuellen Online-Preisvergleich 3.953,87 Euro. Eine solche Behandlung könne er sich, selbst wenn diese in China verfügbar wäre, gar nicht leisten. Selbst wenn es ihm gelingen sollte, eine Krankenversicherung abzuschließen, würde diese lediglich bis zu 75 Prozent erstatten. Die Eigenanteile könne er nicht tragen. Aufgrund der dargelegten verschiedenen Erkrankungen sei er nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch ein Verweis auf ggf. vorhandene Ersatzpräparate in China sei verfehlt, da sich den eingereichten Arztberichten ergebe, dass dieser bereits mit verschiedenen anderen Medikamenten behandelt worden sei, die nicht ausreichend gewirkt hätten.

In der mündlichen Verhandlung gab der informatorisch angehörte Kläger an, dass er ein bis zweimal pro Monat zum Arzt gehe. Obwohl die Dosierung nun höher sei, habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er bekomme nachts Nasenbluten und sei nicht mehr in der Lage spazieren zu gehen. Zudem sehe er auf dem rechten Auge kaum etwas. Morgens und abends nehme er Medikamente, die ihn Müde machten, weshalb er sich danach hinlegen müsse. In der Zwischenzeit gehe er zum Supermarkt, um etwas einzukaufen und koche dann für sich selbst. Er müsse ja überleben. Er sei auf keinen Fall in der Lage zu arbeiten, er könne sich nicht um sich selber kümmern. Ihm helfe niemand. Einen Schwerbehinderten- oder Pflegegrad habe er nicht. Sein Hausarzt habe ihm eine Adresse genannt, wo er auch hingegangen sei. Dort sei ihm gesagt worden, sie seien nicht zuständig. Er habe keine sozialen Kontakte und auch keinen Kontakt mit Familienangehörigen im Heimatland. Zuletzt hätten ihn seine Verwandten ungefähr 2020 kontaktiert, um mitzuteilen, dass ein Verwandter wegen Corona verstorben sei. Er habe sich von seinen Verwandten Geld geliehen. Sie wollten keinen Kontakt mehr mit ihm haben, weil sie ihm nicht wieder Geld leihen wollten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. des Klägers hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich China (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.

Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in "einer besonders gravierenden Lage" befinden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.

Eine Abschiebung ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.

Vgl. OVG NRW; Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 106 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 -, juris Rn. 27 und vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14.

Örtlicher Bezugspunkt für diese Prognose ist der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt auch dann nicht in Betracht, wenn jemand infolge eines bewaffneten Konflikts den Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Etwas anderes gilt aber insbesondere dann, wenn sich jemand schon vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 210.

a. Hier ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach China Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch Akteure im Sinne von § 3c AsylG drohen.

Insbesondere hält der Kläger offenbar nicht mehr an seinem Vorbringen im Asylerstverfahren fest, wonach er von einem Investor bedroht werde, da er hierauf nicht mehr zurückgekommen ist. Im Übrigen wird insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juli 2019 Bezug genommen (13 K 2591/19.A), das davon ausgegangen ist, dass für den Kläger erkennbar keine Lebensgefahr bestehe, insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Investor den Kläger umbringen wolle, erst recht nicht ihn im ganzen Land finden und verfolgen werde.

b. Es bestehen auch keine erheblichen Gründe dafür, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in China im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausnahmsweise von der Abschiebung des Klägers abgesehen werden muss.

Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 11 A 2027/19.A -, juris Rn. 38.

Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist erreicht, wenn beachtlich wahrscheinlich ist, dass sich der Ausländer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 40.

Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit seiner Kernfamilie, ist hiernach der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in China im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung dazu führen, dass nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von seiner Abschiebung abgesehen werden muss.

China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 Prozent pro Jahr und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist - auch für Rückkehrende - gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral-sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas - kontinuierlich verbessert und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen, wenngleich dieser Gesamterfolg durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt wird. Für den Zugang zu den meisten staatlichen Sozialleistungen ist ein Meldeheft (Hukou) erforderlich. Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im Hukou-System registrieren zu lassen. Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung des Arbeitgebers. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region. Ferner können Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt, eine Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) erhalten, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 Chinesische Yuan (CNY) pro Person und Monat, was 9 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckte statistisch 12 Prozent der Ausgaben der Landbewohner ab. Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 2. April 2025 (Stand: März 2025), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - China vom 13. Mai 2025, S. 78 ff.

aa. Nach den vorstehend beschriebenen Maßgaben ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach China in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften.

Der 57-jährige Kläger hat nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt die Mittelschule abgeschlossen, ist Koch und arbeitete noch bis 2016 in Dalian in der Kantine einer Logistikfirma, die ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt hat. Sein Einkommen in Höhe von 3.700 Yuan bezeichnete der Kläger selbst als durchschnittlich bzw. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht U. vom 30. Juli 2019 als gut. Der Kläger ist darauf zu verweisen, auf seine in der Vergangenheit gesammelte berufliche Erfahrung zurückzugreifen und sich eine vergleichbare Anstellung zu suchen. Soweit der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass er keinen neuen Job als Koch habe finden können, da er nicht ausreichend qualifiziert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm bereits einmal gelungen ist, in einer Kantine eine entsprechende Anstellung zu finden und damit ein gutes Einkommen zu erwirtschaften. Gründe, warum ihm dies nicht erneut gelingen sollten, sind nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet nicht, dass der Kläger unter nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Denn er Kläger hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Insbesondere ergeben sich hinreichende dahingehende Anhaltspunkte nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers drängt sich zudem auch nicht mit Blick auf seine Erkrankungen ohne weiteres auf, weshalb auch der mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 unterbreiteten Beweisanregung zu 2., durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen erwerbsunfähig ist, nicht nachzugehen war. Insbesondere die Myeloproliferative Neoplasie spricht nicht aus sich heraus für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Vielmehr hängt die Arbeitsfähigkeit von an Myeloproliferative Neoplasien Erkrankten von den jeweiligen Auswirkungen ab.

Vgl. hierzu auch MPN-Netzwerk.de, Rehabilitation und Schwerbehinderung, abrufbar unter https://www.mpn-netzwerk.de/mpn-verstehen/rehabilitation-schwerbehinderung/.

Dass die Auswirkungen den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, ist wie ausgeführt nicht hinreichend substantiiert dargetan. Vielmehr heißt es in dem vorgelegten Arztbericht des MV-Zentrums vom 14. Oktober 2025 (Bl. 97 der Gerichtsakte), dass es dem Kläger gut gehe. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er sich nicht in der Lage sehe, arbeiten zu gehen und zur Begründung ausgeführt hat, dass er sich nicht um sich selber kümmern könne. Dies erschließt sich der Kammer aber nicht. Im Gegenteil: Der auf sich allein gestellte Kläger ist in der Lage, selbstständig seinen Alltag zu organisieren, für sich einkaufen zu gehen und zu kochen. Zudem ist er in der Lage, sich in einem fremden Land, dessen Sprache er nicht spricht, um seine persönlichen Belange zu kümmern, indem er Arzttermine wahrnimmt und seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange betraut. Allein der Umstand, dass er die Erlangung eines Pflege- oder Schwerbehindertengrads nicht weiterverfolgt hat, nachdem die Behörde, zu der ihn sein Hausarzt geschickt hat, sich für unzuständig hielt, steht hierzu nicht im Widerspruch. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger in China nicht auf eine Sprachbarriere trifft und zudem auch mit den dortigen behördlichen Abläufen und sonstigen Gepflogenheiten vertraut ist bzw. diese in Erfahrung bringen kann.

Nach alldem ist der Kläger bei einer Rückkehr nach China darauf zu verweisen, sein Existenzminimum durch Ausübung einer Beschäftigung - beispielsweise als Koch - zu erwirtschaften.

Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner chronischen Erkrankungen auf eine kostenpflichtige medizinische Behandlung und Versorgung angewiesen ist, die eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, die hierfür erforderlichen Zuzahlungen zu leisten, ist aber weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen; dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Beweisanregung zu 3., der die Kammer nicht gefolgt ist.

bb. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung läge auch dann nicht vor, wenn der Kläger entgegen der vorstehenden Ausführungen arbeitsunfähig sein sollte.

In diesem Fall wäre er auf das chinesische Sozialversicherungssystem zu verweisen. Dieses deckt Senior/-innen: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können, Waisen ohne Verwandtschaft ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, ab.

Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Länderinformationsblatt 2025 China, Oktober 2025, S. 6.

Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - China vom 13. Mai 2025, S. 80 m.w.N.

Da die Sozialleistungen verhältnismäßig niedrig sind und häufig nicht ausreichen, bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - China vom 13. Mai 2025, S. 80 m.w.N.; Tagesschau, Wer soll das bezahlen, Stand: 12. September 2025, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/china-sozialversicherung-100.html.

Selbst wenn beim Kläger entgegen der vorstehenden Ausführungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorläge, wäre er nach dieser Erkenntnislage zumindest auf die Inanspruchnahme der verfügbaren Sozialleistungen sowie ergänzend auf den Rückgriff finanzieller Unterstützung durch seine Verwandten und Freunde zu verweisen,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2,

weshalb der Beweisanregung zu 2. ebenfalls nicht nachzugehen war.

Dass das soziale Umfeld des Klägers dazu in der Lage und gewillt ist, ihn in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich zu unterstützten, zeigt, dass er sich bereits in der Vergangenheit 50.000 Yuan für seine Ausreise von vielen Freunde geliehen hat, wie er beim Bundesamt bei seiner Anhörung vom 9. April 2019 geltend gemacht hat.

Gründe, aus denen er bei einer Rückkehr nicht auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, keinen Kontakt zu Familienangehörigen oder Verwandten zu haben. Dies wird jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen. Bereits der Vortrag des Klägers, seine Eltern, seine Tochter und seine Ehefrau seien verstorben, ist nicht durchgehend konsistent geblieben. Während der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor Kammer - angab, dass seine Tochter 2008 und seine Ehefrau 2009 verstorben sei, gab er hiervon abweichend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht U. vom 30. Juli 2019 an, dass seine Tochter im Jahr 2015 an Leukämie erkrankt und daran verstorben sei. Das Vorbeingen des Klägers in Bezug auf seine weiteren Familienangehörigen zeigt weitere Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Während der Kläger beim Bundesamt in seiner Anhörung vom 9. April 2019 noch angab, keine Verwandten mehr zu haben, machte er hiervon abweichend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 30. Juli 2019 aber geltend, dass ihm seine Verwandten und Familienangehörigen gesagt hätten, dass er immer noch in Lebensgefahr sei und weiter bedroht werde. Damit einhergehend gibt er auch in seiner mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 übersandten Erklärung an, dass er in China lediglich keine Verwandten ersten Grades, sehr wohl aber noch Verwandte des zweiten und dritten Grades habe. Schließlich antwortete er auf die Nachfrage der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung - nach weiteren Familienangehörigen wie zum Beispiel Onkel oder Tanten - nur ausweichend und wenig nachvollziehbar. Er sprach zunächst von seinem bereits 90 Jahre alten Onkel, um dann pauschal von seinen Verwandten zu sprechen, die keinen Kontakt zu ihm haben wollten, weil er sich Geld geliehen habe. Dies steht zudem im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt bei seiner Anhörung vom 9. April 2019, wo der Kläger - wie bereits ausgeführt - noch angegeben hat, dass er sich von Freunden Geld geliehen habe.

Aber auch dann, wenn der Kläger seit ca. 2020 keinen Kontakt mehr zu seinen in China lebenden Verwandten mehr haben sollte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger diesen Kontakt bei einer Rückkehr nach China wiederaufleben lassen könnte. Gründe, warum dies nicht der Fall sein sollte, hat er nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit er angegeben hat, dass er sich vor seiner Ausreise von seinen Verwandten Geld geliehen habe, ist dies aus den bereits genannten Gründen unglaubhaft. Aber auch dann, wenn seine Verwandten ihm tatsächlich bereits in der Vergangenheit Geld geliehen haben sollten, ließe sich daraus allein nicht schließen, dass sie ihm bei einer Rückkehr nach China nicht erneut zur Seite stehen und - im Bedarfsfall - finanziell aushelfen würden. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die familiäre Solidarität aufgrund der Gesundheitssituation des Klägers - wie in China üblich - wiederaufleben würde und sie ihn (erneut) finanziell unterstützen würden.

cc. Darüber hinaus stellt die Kammer selbstständig tragend darauf ab, dass ein Investor dem Kläger nach seinen eigenen Angaben noch 590.000 Yuan schuldet. Er ist darauf zu verweisen, dieses Geld notfalls unter Inanspruchnahme von Rechtsmitteln in Anspruch zu nehmen und - mittel- und langfristig - zur Begleichung seiner Lebenshaltungskosten - einschließlich Behandlungskosten - in Anspruch zu nehmen.

2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort „für diesen Ausländer“ eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung in einer Weise verschlechtern würden, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben für den Ausländer führt.

Das kann zum einen der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versor­gungsstan­des generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hin­aus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwen­dige Be­handlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem be­troffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9.

Für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrschein­lichkeit,

vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, juris Rn. 14 und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 20,

das heißt, die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen lie­gen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17.

„Konkret“ ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15.

Eine drohende Gesundheitsgefahr ist „erheblich“, wenn aufgrund zielstaatsbezogener Um­stände eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, na­mentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich ver­schlechtern würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13.

Das bedeutet, dass von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren.

Der Ausländer muss eine geltend gemachte Erkrankung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachener­hebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Er­krankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe­dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, ein krankheitsbedingtes Abschie­bungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begrün­den. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich bei einer Rückkehr nach China alsbald derart verschlechtern würde, dass für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde.

a. Zwar leidet der Kläger unstreitig unter diversen Erkrankungen, darunter einer chronisch myelcproliferativen Systemerkrankung, bei der zu viele Blutzellen - vor allem rote Blutkörperchen (Erythrozyten) - produziert werden, wodurch er bereits eine TIA (ein "Schlägelchen" oder Vorbote eines Schlaganfalls) im Februar 2023 und einen schweren Herzinfarkt erlitten hat. Dabei kann auch als wahr unterstellt werden, dass er - wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf dem rechten Auge kaum sehen kann. Darüber hinaus kann auch als wahr unterstellt werden, dass dem Kläger bei Nichterlangung der notwendigen medizinischen Versorgung eine wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr droht, weshalb der Beweisanregung zu 1., ein Sachverständigengutachten einzuholen, um zu klären, dass eine unterlassene Behandlung der Krankheiten des Klägers eine erhebliche konkrete Gefahr für sein Leib und Leben zur Folge hat und ihm bei Nichterlangung der notwendigen medizinischen Versorgung eine wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr droht, nicht gefolgt wird.

b. Allerdings steht nach der vorliegenden - vom Kläger nicht substantiiert angezweifelten - Erkenntnislage zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Erkrankungen des Klägers in China behandelbar sind.

In der Regel wird es allen chinesischen Staatsbürgern ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation China, 13. April 2023.

Allerdings herrscht im Gesundheitswesen ein starkes Stadt-Land-Gefälle vor: Während in den Metropolen sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung angesiedelt sind, ist die medizinische Versorgung auf dem Land oft noch sehr einfach und die Auswahl an Medikamenten begrenzt. Zudem kann es vorkommen, dass medizinisches Personal nicht ausreichend geschult ist. Da es kein System niedergelassener Ärztinnen und Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. Die in den großen Städten verfügbare hochwertige medizinische Versorgung ist der Bevölkerung mit einem städtischen Hukou (Haushaltsregistrierung) vorbehalten.

Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderanalysen, Kurzinformation - China. Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, Mai 2023, S. 1 m.w.N.

In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, China, 13. Mai 2025, S. 81 m.w.N.

Insbesondere sind in China auch stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kardiologen verfügbar.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - CHINA Morbus Basedow und weitere diverse Erkrankungen, vom 25. November 2024.

Der Markt für Medikamente ist in China recht gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land verfügbar.

Vgl. IOM Länderinformationsblatt China 2023, Juli 2023.

Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine medizinische Behandlung und Versorgung des Klägers in China möglich sein wird.

Dabei ist der Kläger darauf zu verweisen, sich bei einer Rückkehr nach China in einer der größeren Städte niederzulassen, in denen nach der vorstehend dargestellten Erkenntnislage eine gute medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dass ihm dies nicht möglich sein wird, hat er schon nicht dargetan, sondern lediglich die Frage aufgeworfen, wohin er letztlich zurückkehren wird. Diese Frage stellt sich aus Sicht der Kammer aber schon nicht. Da der Kläger nach seinen Angaben beim Bundesamt bis zu seiner Ausreise aus China - und damit auch schon nach dem 2016 erfolgten Abriss seines Heimatdorfs - vor seiner Ausreise in Zhuanghe, einer in der Provinz Liaoning liegenden kreisfreien Stadt gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er dorthin zurückkehren wird. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Stadt nicht zumindest die in Deutschland vom Hausarzt durchgeführten regelmäßigen Kontrolluntersuchungen von Blutbild und Organfunktion, Aderlasstherapie und oraler Behandlung mit Ruxolitinib - sofern und soweit erforderlich - durchgeführt werden können, sind weder geltend gemacht, noch sonst erkennbar. Vielmehr gibt es dort laut Internetrecherchen zumindest ein Krankenhaus (Zhuanghe Central Hospital).

Ansonsten ist der Kläger jedenfalls darauf zu verweisen, in eine andere größere Stadt - wie z.B. die in der Provinz Liaoning liegende Hafenstadt Dalian - zu ziehen, um die erforderliche medizinische Versorgung zu erhalten. In Dalian, wo der Kläger bis 2016 als Koche gearbeitet und werktags in einer Dienstwohnung seines Arbeitsgebers gewohnt hat, gibt es laut Internetrecherche mehrere Krankenhäuser, wie z.B. das „Dalian Jinshitan Hospital“, das „The Second Affiliated Hospital of Dalian Medical University“ mit einem Schwerpunkt in der Neurochirurgie, das „Raffles Medical Dalian“ und das „Dalian Friendship Hospital“.

Vgl. allgemein zu den Krankenhäusern in Dalian: China Services Info, Hospitals in Dalian, Update 21. Mai 2019, abrufbar unter https://www.chinaservicesinfo.com/s/201905/21/WS5ce3a894498e079e680214ac/hospitals-in-dalian.html; zum „The Second Affiliated Hospital of Dalian Medical University“ vgl. https://hospitals-travel.ru/en/hospitals/2-ja-affilirovannaja-bolnitsa-meditsinskogo-universiteta-goroda-daljan und https://english.dmu.edu.cn/info/1015/1143.htm; zum Dalian Jinshitan Hospital vgl. http://en.jsthospital.com/, zum Raffles Medical Dalian vgl. https://www.rafflesmedicalchina.com/en/site/dalian-clinic und zum Dalian Friendship Hospital vgl. https://baike.baidu.com/en/item/Dalian%20Friendship%20Hospital/655807.

Dass dort die erforderliche medizinische Betreuung und Versorgung nicht gewährleistet ist, ist nach alldem nicht ansatzweise erkennbar.

Andenfalls wäre der Kläger darauf zu verweisen, in eine andere chinesische Großstadt - wie z.B. Peking - zu ziehen, in der seine Erkrankungen behandelt werden können. Aus der vom Bundesamt eingeholten Auskunft der Europäischen Asylagentur EUAA vom 4. November 2025 (vgl. Bl. 40 bis 46 Heft 2 der Beiakte) folgt, dass im China-Japan Friendship Hospital in Peking sowohl stationär als auch ambulant Onkologen, Kardiologen, Herzchirurgen und Hämatologen zur Behandlung der Erkrankungen des Klägers bereitstehen und dort auch Knochenmarkpunktionen sowie diverse Laboruntersuchungen möglich sind. Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit dieser vom Kläger lediglich mit Nichtwissen bestreiten Erkenntnislage zu zweifeln und weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Sofern vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die Registrierung des Klägers im Hukou-System nach seiner Rückkehr eine Voraussetzung für eine medizinische Versorgung sein sollte, macht der Kläger schon nicht geltend, dass ihm dies nicht möglich sein wird. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger die Erlangung eines Pflegegrads oder Schwerbehindertengrads in Deutschland nicht weiterverfolgt hat, spricht aus den genannten Gründen auch an dieser Stelle nicht dafür, dass es ihm nicht gelingen wird, sich bei einer Rückkehr nach China in dem Hukou-System zu registrieren. Im Übrigen wurde das Hukou-System seit 2014 schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, China, 13. Mai 2025, S. 82 m.w.N.

Gleichfalls geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in China die erforderliche medikamentöse Behandlung erhalten wird. So sind nach der Bundesamt eingeholten Auskunft der Europäischen Asylagentur EUAA (vgl. Bl. 40 bis 46 Heft 2 der Beiakte), die der Kläger ebenfalls allein mit Nichtwissen und damit nicht ansatzweise substantiierte bestreitet, die überwiegende Anzahl der ihm verschriebenen Medikamente im China-Japan Friendship Hospital in Beijing verfügbar, nämlich ropeginterferon alfa-2b; metformin; - simvastatin; - bisoprolol; - acetylsalicylic acid; ramipril. Lediglich die Wirkstoffe Robeginterferon und interferon alfa-25 sind aktuell nicht in China erhältlich. Insoweit macht der Kläger aber schon nicht geltend, dass er nicht auf die vom Bundesamt genannten Alternativen, d.h. die Wirkstoffe Ruxolitinib oder Busulfan, verwiesen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf andere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit verwiesen werden kann, liegen auch sonst nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht den eingereichten ärztlichen Unterlagen entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit dem in China verfügbaren die Wirkstoff Ruxolitinib behandelt wird.

c. Schließlich steht nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die erforderliche medizinische Behandlung und Versorgung für den Kläger auch erreichbar und finanzierbar sein wird.

Es gibt in China eine relativ erschwingliche staatliche Krankenversicherung. Mit dieser können teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie Medikamente in staatlichen Krankenhäuser gedeckt werden. Rückkehrende sollten sich bezüglich der Einschreibe- und Verfahrenskritierien an die örtlichen Sozialversicherungsämter wenden, da diese der örtlichen Verwaltung unterliegen. Je nach Status gibt es dann zwei verschiedene Optionen: Die Basis-Krankenversicherung für Angestellte im städtischen Raum. Zu den Begünstigten gehören alle Arbeiter/- innen, inklusive solcher von Unternehmen, Institutionen, NGOs etc. Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin 8 Prozent der Grundkrankenversicherung (in den meisten Städten wie Shanghai wurde dieser Anteil auf 9 Prozent erhöht). Rentner/-innen müssen nichts bezahlen. Der Erstattungssatz dieser Versicherung liegt bei ca. 90 Prozent der Kosten. Als weitere Option gibt es die medizinische Grundversicherung für Stadt- und Landbewohner. Versichert sind alle nicht städtischen Arbeitnehmer, Studenten, Kinder, Arbeitslose und Landbewohner. Die Kommunalverwaltungen legen auf der Grundlage der lokalen wirtschaftlichen Bedingungen angemessene Prämien fest. In einigen Gebieten kann der Erstattungssatz bis zu 80 % betragen. Da das öffentliche Krankenversicherungssystem eine Grundversicherung darstellen soll, deckt es nicht alle Kosten ab und enthält eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze (jährliche Kosten bis 1.300 Renminbi (RMB) (etwa 170 Euro)). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor erhebliche finanzielle Belastung dar.

Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Länderinformationsblatt 2025 China, Oktober 2025, S. 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 2. April 2025 (Stand: März 2025), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - China vom 13. Mai 2025, S. 81 f.

Die Grundversicherung für städtische Arbeitnehmer (UEBMI) wird durch die „Medizinische Subvention für hohe Krankheitskosten“ (MSLME) ergänzt. Die MSLME bietet eine zusätzliche Erstattung bei erheblichen medizinischen Ausgaben. Sie fungiert nicht als eigenständige Versicherungsleistung, die eine gesonderte Anmeldung oder zusätzliche Beitragszahlungen erfordern würde. Demgegenüber wird die Grundsicherung für städtische und ländliche Einwohner (URRBMI) wird durch die „Versicherung gegen schwere Krankheiten“ (MII) ergänzt. Diese Programme sind darauf ausgelegt, den Versicherten einen umfassenden Schutz zu bieten, mit dem Ziel, die finanzielle Belastung durch hohe medizinische Ausgaben abzumildern. Grundsätzlich sollte die Obergrenze für jährliche Erstattungsleistungen im Rahmen dieser kombinierten Systeme das Sechsfache des lokalen durchschnittlichen Jahreseinkommens bei Arbeitnehmern (UEBMI mit MSLME) bzw. das Sechsfache des jährlichen verfügbaren Pro-Kopf-Einkommens bei Einwohnern (URRBMI mit MII) erreichen.

Vgl. National Library of Medicine, PubMed Central, Should annual cost of the drug inform reimbursement decisions? A perspective from China’s healthcare security system, 2. China’s basic medical insurance system and reimbursement benefits m.w.N. in Fn. 27, vom 4. April 2025, zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2026, abrufbar unter https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12006103/.

Ausgehend hiervon ist der Kläger nach seiner Rückkehr nach China darauf zu verweisen, sich an die örtlichen Sozialbersicherungsämter zu wenden, um darüber Zugang zu einer der beiden genannten Krankenversicherungsoptionen zu erlangen. Dabei hat er auch wenn er (vorübergehend oder aber auch dauerhaft) beschäftigungslos sein sollte, zumindest einen Anspruch auf eine Grundversicherung. Insoweit steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach China trotz seines Gesundheitszustand in der Lage sein wird, sich um die Erlangung einer Krankenversicherung zu kümmern. Wie bereits ausgeführt, gelingt es dem Kläger selbst in Deutschland, wo er komplett auf sich allein gestellt ist und die Sprache nicht spricht, sich - mit Ausnahme der Erlangung eines Pflege- und/oder Schwerbehindertengrads - um seine Belange zu kümmern und seinen Alltag zu bewältigen. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies erst recht in China gelingen wird, da er Chinesisch spricht, dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und daher mit den dortigen Verhältnissen und Abläufen vertraut ist. Notfalls kann er - worauf die Kammer selbstständig tragend abstellt - wie bereits ausgeführt auf seine dortigen Verwandten 2. und 3. Grades zurückgreifen.

Soweit auch die medizinische Grundversicherung für Stadt- und Landbewohner Zuzahlungen vorsieht, können diese zwar - wie ausgeführt - zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Allerdings mildert die ergänzende Versicherung gegen schwere Krankheiten die finanzielle Belastung durch hohe medizinische Ausgaben ab. Zudem ist der Kläger - wie bereits ausgeführt - darauf zu verweisen, die dennoch erforderlich werdenden Zuzahlungen durch die Ausübung einer Beschäftigung zu erwirtschaften, jedenfalls aber - wie auch schon in der Vergangenheit und wie in China bei einer Erkrankung innerhalb der Familie üblich - finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist der Kläger - wie bereits ausgeführt - selbstständig tragend darauf zu verweisen, die vom Investor noch offenen 590.000 Yuan zu beanspruchen und diese für seine medizinische Versorgung und Behandlung zu verwenden.

Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bietet auch nicht das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung. Soweit er geltend macht, dass er auf die Einnahme des Medikaments Jakavi angewiesen sei, legt er nicht dar, dass dieses in China nicht verfügbar ist. Anhaltspunkte dafür liegen dem Gericht auch sonst nicht vor. Im Gegenteil. Bei dem Medikament Jakavi handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit dem Wirkstoff Ruxolitinib, der - wie bereits ausgeführt - in China verfügbar ist. Das 2017 in China zugelassene Produkt wurde 2019 in das chinesische Krankenversicherungssystem aufgenommen und wird zur Behandlung von Myelofibrose mit mittlerem bis hohem Risiko eingesetzt.

Vgl. Yahoo!Finance, China Ruxolitinib Market Report 2021-2025: An Orally Bioavailable Janus-associated kinase (JAK) Inhibitor with Selectivity for Subtypes JAK1 and JAK2, vom 18. Juni 2021, abrufbar unter https://finance.yahoo.com/news/china-ruxolitinib-market-report-2021-115300261.html.

Ausgehend hiervon ist davon auszugehen, dass der Kläger in China das Medikament Jakavi erhalten wird und die Kosten hierfür von der Krankenversicherung - in der vorstehend genannten Höhe - übernommen werden, wobei - wie ausgeführt - eine Obergrenze für jährliche Erstattungsleistungen bei dem Sechsfachen des lokalen durchschnittlichen Jahreseinkommens bei Arbeitnehmern (UEBMI mit MSLME) bzw. bei dem Sechsfachen des jährlichen verfügbaren Pro-Kopf-Einkommens bei Einwohnern besteht.

d. Nach alldem ist auch nicht der Beweisanregung zu 3., durch eine Anfrage beim Auswärtigen Amt zu klären, ob eine Behandlung der Krankheiten des Klägers in China möglich ist und ob diese für den Kläger finanzierbar wäre, insbesondere wie hoch die Kosten des Medikaments Jakavi 20 mg in China sind und in welcher Höhe die Kosten von einer staatlichen Krankenversicherung übernommen würden, zu folgen.

Soweit sich die Beweisanregung auf die Frage der Behandelbarkeit der klägerischen Krankheiten in China bezieht, besitzt die Kammer eigene Sachkunde. Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der vorstehend aufgeführten, vom Kläger allenfalls mit Nichtwissen bestreiten Erkenntnislage zu zweifeln und weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Soweit die Beweisanregung auf die Frage zielt, ob die Behandlung der Krankheiten des Klägers für ihn finanzierbar wäre, handelt es sich um eine allein dem Gericht - und gerade nicht dem Auswärtigen Amt - vorbehaltene rechtliche Subsumtionsfrage.

Soweit der Kläger die Höhe der Kosten für das Medikament Jakavi 20 mg aufklären lassen möchte, hat er weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass es hierauf ankommt. Entgegen seiner Behauptung ergibt sich insbesondere nicht aus den eingereichten Arztberichten, dass er nicht auf andere Medikamente verwiesen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus seiner Behandlungshistorie, dass er in der Vergangenheit auch schon mit anderen Medikamenten behandelt worden ist, ohne dass dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Gesundheitszustand des Klägers vor der Behandlung mit Jakavi wesentlich - im oben genannten Sinne - schlechter gewesen ist bzw. nunmehr sich entsprechend verschlechtern würde. Vielmehr klagt der Kläger in der mündlichen Verhandlung über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, obwohl die Dosis der medikamentösen Versorgung mit Jakavi nach den Angaben des Klägers zwischenzeitlich von 20 mg auf 30mg erhöht worden ist.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die Kosten von einer staatlichen Krankenversicherung übernommen würden, wird schließlich auf die vorstehend dargestellte Erkenntnislage verwiesen. Im Übrigen fehlt es aus den zuvor genannten Gründen auch insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

Zur weiteren Begründung folgt die Kammer den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.