Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.06.2026 – 18 L 594/26
18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0602.18L594.26.00
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2026 gegen die ihm mit Bescheid vom 12. Februar 2026 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme des D. der Stadt Z. (Überweisung in eine parallele Klasse) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie hier - von Gesetzes wegen nicht besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SchulG NRW). Der Maßstab, der für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung anzulegen ist, folgt aus § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Danach haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG NRW - um eine solche geht es hier - keine aufschiebende Wirkung. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Dementsprechend kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Dieser Maßstab entspricht demjenigen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls darauf abstellt, ob im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die eine diesen Vorrang ausnahmsweise überwindende Eilentscheidung rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - 19 B 470/24 -, juris, Rn. 4 ff., vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 3 und vom 31. Oktober 2016 - 19 B 1188/15 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 12. Februar 2026 verfügte Ordnungsmaßnahme „Klassenwechsel“ nicht anzuordnen. Die von der Schulleiterin des D. der Stadt Z. (nachfolgend: Gymnasium) beschlossene Ordnungsmaßnahme erweist sich nach der hier einzig möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch sind anderweitig besondere gewichtige Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers ersichtlich.
Die angeordnete Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse seiner Jahrgangsstufe - hier die Klasse 10d der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums - findet ihre gesetzliche Grundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 SchulG NRW.
Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme bestehen nicht. Nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die sich aus § 53 Abs. 6 und Abs. 9 SchulG NRW ergebenden formellen Anforderungen eingehalten bzw. geheilt wurden oder zumindest noch geheilt werden könnten.
Die in Rede stehende Schulordnungsmaßnahme ist mit Bescheid vom 12. Februar 2026 von der zuständigen schulischen Stelle, hier der Schulleiterin des Gymnasiums, erlassen worden (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW).
Die Ordnungsmaßnahme erweist sich auch als frei von Verfahrensfehlern, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW erfolgt die Entscheidung über die jeweilige Ordnungsmaßnahme nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Ferner ist den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW).
Hierbei ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die genannten Personen mit dem schulischen Fehlverhalten und der Möglichkeit hieraus resultierender Ordnungsmaßnahmen konfrontiert werden und ihnen ausreichend Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme eingeräumt wird.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2025 - 18 L 2503/25 -, Entscheidungsabdruck S. 3 f. (n.v.).
Der Antragsteller und seine Eltern hatten eine derartige hinreichende Möglichkeit zur inhaltlichen Stellungnahme. Nachdem ihnen bereits mit der schriftlichen Einladung zur Anhörung durch die Schule vom 29. Januar 2026 die unerlaubte Handynutzung des Antragstellers sowie - nicht näher konkretisierte - „weitere Vorfälle und Regelverstöße“ aus den vorangegangenen Wochen benannt wurden, konfrontierten die Lehrkräfte E. und S. den Antragsteller bei der Anhörung mit dem unerlaubten Handyumgang und weiteren Vorfällen, insbesondere aus dem Zeitraum vom 8. Januar 2026 bis zum 28. Januar 2026 (hierzu sogleich). Ausweislich des Protokolls „der Ordnungsmaßnahme von H. Y.“ haben der Antragsteller und seine Eltern zu diesen Vorwürfen und auch zu einer möglichen Überweisung in die Parallelklasse Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sie - konfrontiert mit diesen Vorwürfen, die auch hinsichtlich der Klassenbucheinträge offenbar schlagwortartig erläutert wurden - nicht hinreichend informiert gewesen wären, um sich zu den einzelnen Vorwürfen zu äußern. Vielmehr zeigen die dokumentierten Stellungnahmen des Antragstellers, der im Übrigen bereits aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung an den Vorfällen Kenntnis von diesen hatte, dass die Vorfälle während der 75-minütigen Anhörung eingehend zwischen den Beteiligten erörtert wurden. Von dem thematisierten Vorfall am 8. Januar 2026 im Biologieunterricht sowie dem Vorfall in der Mensa (hierzu sogleich) waren die Eltern ferner bereits zuvor telefonisch in Kenntnis gesetzt worden (S. 3 der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. April 2026 und S. 3 der Stellungnahme vom 29. Mai 2026). Soweit im gerichtlichen Verfahren gerügt wird, das Protokoll stelle „die Teilkonferenz“ nur unzureichend dar, wird schon nicht dargelegt, welche konkreten Aussagen der Eltern bzw. des Antragstellers nicht protokolliert worden sein sollen. Auch im Schriftsatz vom 29. Mai 2026 bleibt der Antragsteller diesbezüglich vage: „Einige Punkte wurden verwechselt und andere ungenau wiedergegeben.“ Selbst wenn - wie der Antragsteller meint - die Beteiligung anderer Schüler im Rahmen der Pflichtverletzungen genauer hätte dokumentiert werden können, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies die Verantwortung des Antragstellers für die im Rahmen der angegriffenen Ordnungsmaßnahme maßgeblichen Pflichtverletzungen (hierzu sogleich) ausschlösse. Soweit im Schriftsatz vom 29. Mai 2026 nunmehr zudem gerügt wird, der Antragsteller habe - anders als es im Protokoll lautet - dem Klassenwechsel im Rahmen der Anhörung nicht offen gegenübergestanden, ist dies als verfahrensangepasste, nicht durchgreifende Behauptung zu werten, da ihm bereits am 23. März 2026 Akteneinsicht gewährt worden war und insoweit ein vorheriger Widerspruch zu erwarten gewesen wäre. Zudem wurde im Protokoll die Aussage der Mutter „Ich bin überrascht. H. sagte mir gerade, dass er einen Klassenwechsel gar nicht schlecht finden würde.“ sogar wörtlich wiedergegeben. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine derart konkrete Aussage seitens des Erstellers des Protokolls pflichtwidrig erfunden werden sollte. Neben den Eltern des Antragstellers erhielt auch der Klassenlehrer S. die nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme, indem er ausweislich des Protokolls sogar an dem Vorschlag der Maßnahmen gegenüber der Schulleiterin mitgewirkt hat. Schließlich ist es für die hier erfolgte Anhörung des Antragstellers auch unbeachtlich, dass sie nicht unmittelbar durch die Schulleiterin selbst durchgeführt wurde. Indem die Anhörung protokolliert wurde, hat die Schulleiterin die Möglichkeit erhalten, das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW durch sie vorzunehmenden (Ermessens-)Entscheidung zu berücksichtigen. Hierfür ist eine unmittelbare Anhörung durch die Schulleiterin selbst nicht erforderlich.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2025 - 18 L 2503/25 -, Entscheidungsabdruck S. 3 f. (n.v.).
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, spricht Überwiegendes dafür, dass eine bislang unterbliebene Anhörung durch die Schulleiterin dadurch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG,
zur Anwendbarkeit im Rahmen von Schuldordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 - 19 A 124/25 -, Entscheidungsabdruck S. 3 (n.v.),
geheilt wurde, dass diese im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2026 ausführlich zu dem weiteren Vorbringen des Antragstellers insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Regelverstößen Stellung genommen und ausgeführt hat, dass „ausdrücklich und mit Nachdruck an dem Klassenwechsel von der Klasse 10a in die Klasse 10d“ festgehalten werde.
Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG setzt voraus, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris, Rn. 64.
Vorliegend hat die Schulleiterin durch die Wendung, ausdrücklich und mit Nachdruck an dem Klassenwechsel festzuhalten, aber zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern - wenngleich ohne für den Antragsteller positiven Ausgang - ihre Entscheidung nochmals überdacht hat.
Jedenfalls könnte eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des Hauptsacheverfahrens noch nachgeholt werden. Entsprechend kann im Rahmen der hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung nicht schon wegen der vermeintlich fehlerhaften Anhörung von hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache ausgegangen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2025 - 5 B 1049/25 -, juris, Rn. 5 und vom 27. November 2025 - 5 B 1229/25 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2025 - 18 L 2503/25 -, Entscheidungsabdruck S. 4 (n.v.)
Insbesondere ist zu erwarten, dass die Bezirksregierung X. als Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid, der der streitgegenständlichen Schulordnungsmaßnahme die für ihre gerichtliche Überprüfung in einem Klageverfahren maßgebende Gestalt verschafft (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und so Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung bietet, unter Berücksichtigung des gesamten Widerspruchsvorbringens des Antragstellers erlässt.
Ein durchgreifender Verfahrensfehler folgt auch nicht daraus, dass vorliegend keine ordnungsgemäß besetzte Teilkonferenz bestand, die die Schulleiterin nach § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW hätte beraten können.
Auch wenn insoweit zugunsten des Antragstellers angenommen wird, dass die mündliche Anhörung am 4. Februar 2026 zugleich - anders als der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 behauptet - eine Teilkonferenz darstellen sollte, die in Ansehung der alleinigen Beteiligung von zwei nicht der Schulleitung angehörenden Lehrer unzweifelhaft nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre, folgt hieraus kein Verfahrensfehler, der die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung von der zuständigen Teilkonferenz gemäß § 53 Abs. 7 SchulG NRW beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Im Falle einer entsprechenden Beratung muss die Teilkonferenz - wenngleich es sich lediglich um eine Beratungsoption handelt - auch grundsätzlich ordnungsgemäß besetzt sein.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2024 - 18 L 1177/24 -, juris, Rn. 9.
Indes spricht Überwiegendes dafür, dass die Schulleiterin hier jedenfalls mit dem Schreiben vom 5. Mai 2026, in dem ausdrücklich und mit Nachdruck an dem Klassenwechsel festgehalten wird, die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW allein ihr zustehende Entscheidung nochmals eigenständig bekräftigt hat und die vorherige Beratung durch die Teilkonferenz nunmehr ohne Relevanz ist. Hinzu tritt, dass sie die Lehrkräfte E. und S. ohne Weiteres im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung - insbesondere zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts - hätte konsultieren können. Bei dem Klassenlehrer S. war dies sogar - wie ausgeführt - von Gesetzes wegen erforderlich (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW).
Jedenfalls könnte ein Besetzungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW im Verlauf des Hauptsacheverfahrens geheilt werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 28,
wodurch ein etwaiger formeller Fehler wiederum keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen könnte.
Schließlich ist die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme dem Antragsteller auch schriftlich bekannt gegeben und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden (§ 53 Abs. 9 SchulG NRW).
Die Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Abs. 1 Satz 2). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Abs. 1 Satz 3). Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere nur zulässig, wenn - wie in § 53 Abs. 2 SchulG NRW exemplarisch genannt - erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (Abs. 1 Satz 4). In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind - abschließend - die gesetzlich vorgegebenen Ordnungsmaßnahmen aufgeführt; als solche sieht § 53 Abs. 3 SchulG NRW u. a. die Überweisung in eine parallele Klasse vor (Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift).
Die beiden in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW genannten Teilzwecke qualifizieren schulische Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm Einsicht und Besserung zu bewirken (Spezialprävention) und/oder Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Es steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 6 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung erweist sich die hier von der Schulleiterin beschlossene Ordnungsmaßnahme nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig.
Für den Einzelrichter steht zunächst mit einem für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit fest, dass der Antragsteller bereits seit geraumer Zeit seine sich aus dem Schulverhältnis gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW ergebenden Pflichten verletzt hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen (Satz 2). Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen (Satz 3). Diese schulischen Pflichten hat der Antragsteller nach Aktenlage seit geraumer Zeit nachdrücklich verletzt.
Zu diesen maßgeblichen Pflichtverletzungen zählt zunächst die unerlaubte Handyaufbewahrung des Antragstellers am 22. Januar 2026, die nach vorangegangenen Verstößen am 5. Juni 2025, 16. Juni 2025, 26. Juni 2025 und 5. September 2025 bereits zum fünften Mal innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten eine Auffälligkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit einem Handy darstellt. Die Schule hat insoweit hinreichend dokumentiert, dass dem Antragteller an diesen Tagen das Handy von einer Lehrkraft weggenommen und es anschließend von den Eltern im Sekretariat abgeholt wurde. Unabhängig von den konkreten Anlässen für die vorherigen Wegnahmen des Mobiltelefons konnte die Schulleiterin insoweit berücksichtigen, dass der Antragsteller offenbar die hinreichende Einsicht bzw. Akzeptanz für die seitens der Schule aufgestellten Regelungen zum Umgang mit Mobiltelefonen fehlt. Da ihm in den Monaten zuvor bereits viermal das Handy abgenommen wurde, was von ihm im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten wird, genügt der nunmehr am 22. Januar 2026 festgestellte Verstoß bereits für sich, um eine Pflichtverletzung zu begründen, auf die - jedenfalls in der Zusammenschau mit anderen Pflichtverletzungen (hierzu sogleich) - rechtsfehlerfrei mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert werden kann. Dass in dem seitens der Schule vorgelegten „Originalauszug“ aus dem Schuljahr „2025/2026 1. Halbjahr“ auch drei Vorfälle aus dem Monat Juni 2025 und damit entgegen der Überschrift auch aus dem Schuljahr 2024/2025 enthalten sind, stellt die Aussagekraft des Auszugs nicht durchgreifend in Frage. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Antragsteller insbesondere bislang nicht vorgebracht, dass ihm das Handy an diesen Tagen zu unrecht weggenommen wurde. Soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, dem Antragsteller sei das Handy am 22. Januar 2026 schlicht aus der Hose gefallen, hat er gleichwohl gegen die „Regeln zur Handynutzung“ der Schule verstoßen, da nach dieser bereits mit Stand vom 7. April 2025 untersagt war, das Handy während des Unterrichts in der Hosentasche aufzubewahren. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Nutzung mit dem „bloßen Mitführen“ gleichgesetzt werde, da auch das Mitführen einen Verstoß darstellt und das fünfmalige Auffallen des Antragstellers Ausdruck davon ist, dass er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Regelungen der Schule nicht respektiert hat. Dass auch noch schwerere Verstöße vorstellbar sind, entkräftet nicht die Renitenz seitens des Antragstellers, die dazu geführt hat, dass seine Eltern das Handy mehrfach im Sekretariat abholen mussten, ohne dass dies offenbar etwas an seinem Verhalten geändert hat. Der Antragsteller kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass seitens der Schule die Regelungen zur „Nutzung privater Endgeräte am D. (Stand: 28.08.2025) aktualisiert wurden. Es ist unstreitig, dass der Umgang mit Handys am Gymnasium spätestens seit dem 7. April 2025 reguliert war. Insoweit ist kein Rechtssatz ersichtlich, der ausschlösse, Pflichtverletzungen, die aus Verstößen gegen unterschiedliche Regelwerke resultieren, gemeinsam als Anlass für eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW aufzugreifen.
Hinzu tritt ein vom Antragsteller nicht bestrittener Vorfall im Biologie-Unterricht am 8. Januar 2026, bei dem er äußerte, die Lehrkraft würde immer zu seiner - den gestellten Arbeitsauftrag missachtenden - Gruppe von Schülern kommen, weil sie sie „geil“ fände. Hierdurch hat der Antragsteller während einer Unterrichtsstunde der Klasse 10a erheblich gegen seine schulischen Pflichten verstoßen. Ein Zehntklässler an einem Gymnasium muss sich bewusst sein, dass eine entsprechende Aussage jedenfalls auch die Deutungsmöglichkeit beinhaltet, dass er der Lehrerin ein - nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Missbrauchsfall strafbewehrtes - sexuelles Interesse an den Mitgliedern der Schülergruppe unterstellt.
Vgl. zur Strafbarkeit Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1178.
In jedem Fall handelt es sich aber um einen Verstoß gegen schulische Pflichten, weil es sich um ein respektloses Verhalten gegenüber der Lehrkraft handelt, das insbesondere durch den Schulvertrag des Gymnasiums unterbunden werden soll.
Vgl. https://www.avhgneuss.de/wp-content/uploads/2019/11/Sc-hulvertrag.pdf: „1. Ich bin höflich und freundlich. 2. Ich respektiere Bedürfnisse, Gefühle und Ansichten anderer.“
Der Berücksichtigung dieses Vorfalls im Rahmen der hier angegriffenen Ordnungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Nachgang des Vorfalls bei der Lehrkraft - unter ausdrücklicher Einräumung der „völlig falsche[n] Wirkung“ der Aussage - schriftlich um Entschuldigung gebeten hat. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass sein Entschuldigungsschreiben Ausdruck ehrlicher Reue ist, macht es den von ihm begangenen Pflichtverstoß nicht ungeschehen. Soweit er im Schriftsatz vom 9. April 2026 vorbringt, die Sache sei geklärt gewesen, ist dies seine alleinige Interpretation und „neutralisiert“ das respektlose Verhalten nicht dahingehend, dass es nicht mehr Grundlage einer Ordnungsmaßnahme sein könnte.
Ebenfalls unstreitig hat der Antragsteller am 9. Januar 2026 gegen seine Pflicht aus § 42 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW verstoßen, wonach u.a. die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen sind. Denn nach der Dokumentation der Schule hat der Antragsteller während einer Darbietung von schauspielernden Mitschülern trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung sein iPad nicht weggelegt und stattdessen gelacht, bis das iPad daraufhin von der Lehrkraft eingezogen wurde.
Ein weiterer Pflichtverstoß des Antragstellers folgt bei summarischer Prüfung daraus, dass er jedenfalls den begründeten Verdacht erweckt hat, innerhalb der Mensa der Schule stehlen zu wollen. Straftaten auf dem Schulgelände sind unzweifelhaft zugleich ein Verstoß gegen die schulischen Pflichten. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Stellungnahme der namentlich nicht benannten Mitarbeiterin vom 29. Januar 2026 schildert nachvollziehbar, dass der Antragsteller ein Schnitzelbrötchen in die Tasche seines Pullovers gesteckt habe und erst „[b]eim Ausgang“ von ihr aufgehalten worden sei. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch das - durch ihn nicht bestrittene - Einstecken des Brötchens in seine Pullover-Tasche bereits eine Wegnahme im Sinne des objektiven Tatbestands von § 242 Abs. 1 StGB vollendet hatte,
vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18 -, juris, Rn. 5,
und indem er sich sodann unstreitig in Richtung des Ausgangs bewegte, jedenfalls einen berechtigten Diebstahlsverdacht erweckt hat. Entsprechend erweist es sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig, dass die Schulleiterin den schriftlich bekräftigten Aussagen der nach ihren Angaben erfahrenen Mitarbeiterin Glauben schenkt und nicht dem Antragsteller, der u.a. im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, nicht zum Ausgang gegangen zu sein, sondern lediglich den (ausweislich einer vorgelegten Skizze in Richtung des Ausgangs befindlichen) Getränkekühlschrank habe aufsuchen wollen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterin den Antragsteller grundlos dieses strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigen sollte. Im Übrigen konnte die Schulleiterin bei der Bewertung der Aussage der Mitarbeiterin, die hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs vom Antragsteller bestritten wird, auch berücksichtigen, dass der Antragsteller im schulischen Kontext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zuvor durch eine erhebliche, potenziell ehrverletzende und die Gefahr disziplinarischer und strafrechtlicher Maßnahmen begründende Lüge zulasten einer Lehrkraft aufgefallen war. Ausweislich des Protokolls der weiteren Teilkonferenz vom 28. August 2025 hatte der Antragsteller eine Lehrkraft bezichtigt, ihn geschlagen zu haben, obwohl eine Zeugin der zugrundeliegenden Situation dies widerlegt haben soll. In der Teilkonferenz hatten die Eltern des Antragstellers behauptet, es bestünden den Schlag stützende Chat-Nachrichten von Freunden des Antragstellers. Vorlegen wollten sie diese Nachrichten dann jedoch nicht. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wurden keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, die dafür sprechen könnten, die Lehrkraft habe den Antragsteller tatsächlich geschlagen. Im Gegenteil: Haben die Eltern den Vorfalls ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 28. August 2025 noch dergestalt geschildert, dass der Lehrer den Antragsteller während er ihn festgehalten habe, mit der Faust auf die Schulter geschlagen und ihn zu Boden gebracht, heißt es in der Antragsbegründung nunmehr hiervon nicht nur unerheblich abweichend: „Dieser holte ihn ein, hielt ihn an seiner Kleidung fest und schlug ihn auf den Rücken.“ Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Folgerung der Schule, der Antragsteller habe gelogen - unabhängig davon, dass die sodann ausgesprochene angedrohte Entlassung von der Schule wegen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig ist - ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig und ist die Glaubhaftigkeit des Antragstellers im Rahmen schulischer Konflikte damit beeinträchtigt.
Hinzu treten weitere im Klassenbuch dokumentierte Vorfälle, die zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller insbesondere die Pflicht, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW) sowie die ordnungsgemäße Bildung anderer nicht zu beeinträchtigen,
vgl. Bülter, in: Jekuhl/Kumpfert u.a., SchulG NRW-Kommentar, April 2021, § 42 Rn. 3.1,
regelmäßig und vielgestaltig verletzt hat. So habe er mit Papier geworfen und massiv die Vertretungsstunde gestört (15. Januar 2026) und sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach vorne gedreht, sondern weiter geredet (5. November 2025). Zudem sei er wiederholt während des Unterrichts durch die Klasse gelaufen (3. November 2025 und 29. August 2025). Wenngleich diese Vorfälle für sich betrachtet keine gravierende Schwere erreichen, vervollständigen sie den nach den dokumentierten Vorfällen bestehende Eindruck, dass der Antragsteller - wie er im Rahmen der Anhörung am 4. Februar 2026 auch eingeräumt hat („er räumt ein, häufig gegen Regeln verstoßen zu haben“) - in regelmäßigen Abständen bereit ist bzw. war, seine schulischen Pflichten - gerade innerhalb der eigenen Klasse - zu verletzen.
Durfte die Schulleiterin gestützt auf die ihr vorliegende Dokumentation und die mit dem Antragsteller und seinen Eltern durchgeführte Anhörung davon ausgehen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten nachhaltig gegen die ihm obliegenden schulischen Pflichten verstoßen hat, erweist sich die daraufhin ergriffene Ordnungsmaßnahme in Gestalt der Überweisung in eine parallele Klasse auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig.
Dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Schulleiterin wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe nicht zunächst nur erzieherische Einwirkungen i.S.d. § 53 Abs. 2 SchulG NRW ergriffen hat. Die Bewertung der Schulleiterin, dass im vorliegenden Fall erzieherische Einwirkungen nicht mehr ausreichend seien (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW), um eine nachhaltige positive Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Dies folgt insbesondere daraus, dass bereits in der Vergangenheit erzieherische Maßnahmen gegen den Antragsteller erfolgt sind. Hierzu zählen mündliche Gespräche im Februar 2024 nach wiederholtem Aufenthalt in einem nur für Schüler der Sekundarstufe II zugelassenen Bereich, eine schriftliche Missbilligung und die schriftliche Reflexion des Verhaltens durch einen Aufsatz aufgrund des unerlaubten Verlassens des Schulgeländes in der Mittagspause im März 2025 sowie die Unterstützung des Hausmeisters und die schriftliche Reflexion zum Thema „Wie verhalte ich mich richtig am XxX?“ im August 2025 aufgrund des nach Wertung der Teilkonferenz durch eine Zeugin widerlegten - und auch in diesem Verfahren nicht weiter untermauerten - Vorwurfs, er sei durch einen Lehrer mit der Faust geschlagen worden. Diese erzieherischen Maßnahmen haben in Ansehung der vielfältigen nachfolgenden Regelverstöße zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung geführt. Entsprechend rechtsfehlerfrei erweist sich insoweit die pädagogische Einschätzung der Schulleiterin, dass ausschließlich weitere erzieherische Maßnahmen für die bezweckte positive Verhaltensentwicklung des Antragstellers nicht ausreichend seien.
Die Überweisung in eine Parallelklasse als Neuanfang mit neuen sozialen Strukturen erscheint auch geeignet, eine dauerhafte positive Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen. Durch die räumliche und organisatorische Trennung vom alten Klassenverband und einem Großteil der dortigen Lehrkräfte wird dem Antragsteller nachdrücklich verdeutlicht, dass die Schule nicht länger gewillt ist, sein regelwidriges Verhalten zu dulden und er sein Verhalten zwingend ändern muss, um seine Schullaufbahn erfolgreich an dieser Schule fortsetzen zu können. Auf diese Weise erhält der Antragsteller im Sinne eines „Warnschusses“ die Gelegenheit, sein bisheriges Verhalten zu überdenken und nachhaltig positiv zu verändern. Die Ordnungsmaßnahme ist ebenfalls geeignet, soweit sie erfolgt ist, um der „Unruhe innerhalb der Klasse“ zu begegnen, die im Rahmen der Anhörung auch von den Eltern geschildert worden sei, und deren pädagogische Annahme in Ansehung der Regelverstöße des Antragstellers in Gestalt der vielfältigen Unterrichtstörungen - am 8. Januar 2026 auch aus einer störenden Gruppe heraus - bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die im angegriffenen Bescheid genannte Unruhe wird - ohne dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit darauf ankommt - auch nachträglich dadurch bestätigt, dass sich das Arbeitsklima in der ehemaligen Klasse nach Angaben der Schulleiterin im Schreiben vom 5. Mai 2026 nach dem Klassenwechsel des Antragstellers spürbar verbessert habe. Dass der Antragsteller - wie das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Lichtbild einer Gruppe von neun Schülern vor einer Tafel mit dem Schriftzug „in GEDANKEN an (…)!! XXXX 10A“ nahelegt - auch Freunde bzw. Unterstützer in seiner alten Klasse hat, steht dessen dokumentierten störenden Wirkung auf den Unterricht nicht entgegen. Überdies setzt eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW - anders als der Antragsteller meint - auch nicht zwingend voraus, dass die zu beseitigende Störung auf einem Konflikt innerhalb der Klasse beruhen muss. Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Diesen Zielen kann vorliegend nicht nur durch eine Störungsbeseitigung innerhalb der besuchten Klasse, sondern auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller bedingt durch das neue Umfeld und die für ihn spürbaren Konsequenzen im Wege der Spezialprävention zu einer Verhaltensänderung ohne neue Regelverstöße veranlasst wird. Ohne dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme darauf ankommt, bestätigt diese pädagogische Einschätzung der Schulleiterin auch ihr nachträgliches Vorbringen, wonach sich der Antragsteller seit dem Klassenwechsel regelkonformer verhalte. Soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, der Antragsteller benehme sich absichtlich unauffällig, um nicht aufzufallen, entspricht es gerade dem mit der Ordnungsmaßnahme verfolgten Zweck, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr durch Regelverstöße auffällt.
Die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse ist zur Zweckerreichung auch erforderlich und angemessen. Gleich geeignete mildere Mittel, um den vielfältigen und regelmäßigen Regelverstößen des Antragstellers wirksam zu begegnen, liegen unter Berücksichtigung des pädagogischen Ermessens der Schulleiterin nicht vor. Wie bereits ausgeführt, haben erzieherische Einwirkungen auf den Antragsteller in der Vergangenheit keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat die Schulleiterin in Ausübung des ihr obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. Dabei ist sie nicht gehalten, stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW enumerativ aufgezählten Ordnungsmaßnahmen zu durchlaufen, sondern kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch eine mildere Ordnungsmaßnahme überspringen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5 f.
Die aufgeführten Pflichtverstöße entfalten jedenfalls in der Zusammenschau auch ein derartiges Gewicht, dass es sich - ungeachtet der bereits im August 2025 bekanntgegebenen aber noch nicht bestandskräftig angedrohten Entlassung von der Schule - nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist, dass die Schulleiterin nicht zunächst einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW ausgesprochen hat. Da ausweislich des angegriffenen Bescheides vom 12. Februar 2026 gerade ein Neuanfang mit neuen sozialen Strukturen ermöglicht werden sollte, wäre ein schriftlicher Verweis mit vergleichsweise geringer Einwirkung auf den Antragsteller und ohne Konsequenzen für das unmittelbare schulische Umfeld hierzu nicht geeignet gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein solcher Klassenverbandswechsel - gerade wie vorliegend im Vorfeld von Abschlussprüfungen - naturgemäß mit gewissen Unannehmlichkeiten für den betroffenen Schüler verbunden sein dürfte. So wird er sich an die neue Lern- und Lehrumgebung ebenso gewöhnen müssen wie an (teilweise) neues Lehrpersonal und andere, ihm bislang ggf. nicht bekannte Mitschüler. Zudem verliert er - jedenfalls während der Unterrichtszeit - den Kontakt zu der alten Klasse, in der er nach eigenen Angaben beliebt sei. Gleichwohl fällt die vorliegend anzustellende Gesamtwürdigung angesichts der hier zu schützenden gewichtigen Rechtsgüter, die von den vielfältigen Regelverstößen des Antragstellers betroffen waren, zu seinen Lasten aus. Dies hat zur Folge, dass er die ihm etwaig entstehenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen hat. Zudem betrifft der Klassenwechsel im Ergebnis auch nur ein Halbjahr, da nach Abschluss des 10. Schuljahres mit dem Übertritt in die Sekundarstufe II ohnehin eine Auflösung des bisherigen Klassenverbandes erfolgen wird. Über die vorgenannten marginalen Unannehmlichkeiten hinausgehende nennenswerte schulische Beeinträchtigungen oder sonstige Nachteile für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers sind - insbesondere mit Blick auf den identischen Lernstoff in beiden Klassenverbänden - demgegenüber nicht zu erwarten. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht.
Erweist sich die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme nach alledem nicht als offensichtlich unverhältnismäßig, ist auch nichts dafür dargetan, dass die Maßnahme offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einschreitens- als auch des Auswahlermessens, das die Schulleiterin ausweislich der Begründung des Bescheides auch ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang hat die Schulleiterin auch - anders als der Antragsteller meint -eine Abwägung vorgenommen. Dass die Belastungen, die naturgemäß mit einem Klassenwechsel einhergehen und die Kehrseite der hier bezweckten Neustarts sind, nicht ausdrücklich benannt werden, ist insoweit unbeachtlich. Soweit der Antragsteller in der Sache einen Ermessensfehlgebrauch insbesondere dadurch nahelegt, dass seit dem „Zwischenfall“ mit dem Lehrer, den der Antragsteller einer Gewalttat bezichtigt, am 9. Juli 2025 eine Vielzahl von Klassenbucheinträgen vorgenommen worden seien und einzelne Vorkommnisse gesammelt werden sollten, um weitere Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorzubereiten, dringt er damit nicht durch. Naheliegend ist vielmehr, dass der Antragsteller seitdem in einem erhöhten Ausmaß gegen Regeln verstoßen hat und dies entsprechend dokumentiert worden ist. Der Schule kann nicht vorgehalten werden, dass sie regelwidriges Verhalten dokumentiert, für das grundsätzlich allein der Antragsteller verantwortlich ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus den dokumentierten Toilettengängen, da diese nach Angabe der Schule aufgrund von Vandalismus in den sanitären Anlagen bei der gesamten Schülerschaft erfolgen. Insoweit begegnet es auch keinen Bedenken, dass insoweit das Klassenbuch zum Zwecke der Dokumentation genutzt wird. Anders als der Antragsteller meint, ist nicht ersichtlich, dass dieses nicht allgemein, sondern gerade „als negatives Fehlverhalten in der Beiakte vermerkt wird.“ Schließlich ist es für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung im Bescheid vom 12. Februar 2026 auch unbeachtlich, inwieweit sich der Antragsteller im Nachgang hierzu am 19. März 2026 (erneut) pflichtwidrig verhalten und dies zutreffend dokumentiert wurde oder - wie der Antragsteller meint - der Klassenbucheintrag zu unrecht erfolgt ist. Denn dieser nachträgliche Vorfall kann keine Relevanz für die bereits getroffene Ermessensentscheidung entfalten.
Erweist sich die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme nach alledem nicht als offensichtlich rechtswidrig, hat der Antragsteller auch anderweitige besondere gewichtige Gründe für einen ausnahmsweisen Vorrang seines privaten Aussetzungsinteresses nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.