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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.06.2026 – 6 L 1280/26
6. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0603.6L1280.26.00
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 27. Mai 2021 die Fahrerlaubnis der Klassen AM + B + L.
Am 00. Juni 0000 um 18:20 Uhr hielt die Polizei die Antragstellerin an einer eingerichteten Kontrollstelle (Schwerpunkteinsatz Verkehr Geschwindigkeitsüberwachung) an. Den Beamten fielen gerötete bzw. glasige Augen bei der Antragstellerin auf. Sonstige Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt. Die Antragstellerin bejahte die Frage nach einem möglichen, nahe zurückliegenden Konsum von Betäubungsmitteln. Die Antragstellerin gab an, gelegentlich Marihuana zu konsumieren. Der ärztliche Bericht stellte bis auf eine unsichere Finger-Finger-Prüfung keine Ausfallerscheinungen fest. Die um 19:25 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 0. November 0000 folgendes Ergebnis: Tetrahydrocannabinol (THC) 5,7 ng/ml, THC-11-OH 1,9 ng/ml und THC-COOH 41 ng/ml im Blutserum. Aus den Werten ergebe sich, dass die Antragstellerin zum Vorfallszeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand. Substanzspezifische Ausfallerscheinungen kognitiver bzw. motorischer Art zur Feststellung einer Fahrunsicherheit seien aus den Unterlagen nicht eindeutig abzuleiten.
Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin am 23. Januar 2026 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an und berief sich dabei auf § 13a Nr. 2 Buchstabe a) Alt. 2 FeV. An anderer Stelle des Bescheids wird allerdings auch auf § 13 Nr. 2 Buchstabe a) Alt. 2 FeV verwiesen. Die Antragsgegnerin begründete die Anordnung damit, dass Tatsachen vorlägen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen würden. Ein Cannabismissbrauch liege nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11-14 FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Von einer verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung sei ab einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum auszugehen. Zudem weise der THC-11-OH-Wert der Antragstellerin von 1,9 ng/ml auf einen Konsum wenige Stunden vor Fahrtantritt hin. Auch sei die Frage nach einem möglichen, nahe zurückliegenden Konsum von Betäubungsmitteln im Rahmen der Polizeikontrolle durch die Antragstellerin bejaht worden, weshalb der Antragstellerin vor Fahrtantritt bewusst gewesen sein müsse, dass sie unter dem Einfluss von Cannabis stehe. Das erforderliche Trennungsvermögen sei deshalb nicht erkennbar gewesen. Die Begutachtung solle klären, ob die Antragstellerin das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs hinreichend sicher trennen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung führen werde. Für die Beibringung des Gutachtens setzte die Antragsgegnerin eine zweimonatige Frist nach Zustellung.
Die Antragsteller legte das angeforderte Gutachten nicht vor. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 27. März 2026 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit Ordnungsverfügung vom 15. April 2026 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte sie zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung auf (Ziffer 2). Die Antragsgegnerin ordnete in Ziffer 3 die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 2 an. Darüber hinaus drohte die Antragsgegnerin für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Ziffer 4). Die Antragsgegnerin begründete die Entziehung mit der Nichtvorlage des Gutachtens und schloss aufgrund der fehlenden Mitwirkung darauf, dass die Antragstellerin Eignungsmängel verberge. Die sofortige Vollziehung begründete sie damit, dass unbefähigte Fahrzeugführer vom Straßenverkehr fernzuhalten seien. Die Möglichkeit, auch während des laufenden Verfahrens jederzeit am Straßenverkehr teilzunehmen, könne mit Blick auf die nicht mehr vorliegende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ermöglicht werden. Den Führerschein gab die Antragstellerin nach Aktenlage bislang nicht ab.
Die Antragstellerin hat am 24. April 2026 Klage gegen den Bescheid vom 15. April 2026 erhoben (6 K 4186/26), über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Parallel hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Ihr Rechtschutzbegehren begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Gutachtenanordnung rechtswidrig sei, da keine hinreichende Einzelfallprüfung hinsichtlich eines Cannabismissbrauchs bzw. Trennungsvermögens stattgefunden habe. Allein aufgrund der einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss könne nicht auf einen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Missbrauch geschlossen werden. Der Nachweis von erforderlichen zusätzlichen Tatsachen sei nicht erfüllt. Die seit 2024 veränderte Rechtslage sowie die Anforderungen an eine differenzierte Eignungsprognose seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Anordnung sei weiterhin fehlerhaft, da eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage genannt worden sei. Aufgrund der fehlerhaften Gutachtenanordnung sei auch ein Schluss auf die fehlende Fahreignung unzulässig. Die Maßnahme erweise sich auch als unverhältnismäßig. Eine weitere Aufklärung des Konsumverhaltens wäre angemessen gewesen. Ferner sei auch die Begründung der sofortigen Vollziehung unzureichend, da sie sich in formelhaften Erwägungen zur Verkehrssicherheit erschöpfe. Es würden Ausführungen zu der von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr, zu milderen Maßnahmen und dazu fehlen, weshalb das private Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis zurücktreten müsse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 4186/26) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin beruft sich im Wesentlichen auf die im Bescheid angegebene Begründung und führt weiter aus, dass zwar der einmalig bekannt gewordene Vorfall des Führens eines Fahrzeugs mit einer THC-Konzentration über 3,5 ng/ml allein nicht für die Annahme des Missbrauchs von Cannabis ausreiche. Es sei aber aufgrund der THC-11-OH-Konzentration von 1,9 ng/ml davon auszugehen, dass der letzte Konsum kurz vor der Verkehrsteilnahme stattgefunden habe. Die Klägerin selbst habe eine zeitliche Nähe auch eingeräumt. Das Führen des Kraftfahrzeuges ohne hinreichende Wartezeit indiziere ein wenig ausgeprägtes Bewusstsein hinsichtlich der möglichen Gefahren im Straßenverkehr, weshalb Zweifel an der Kraftfahreignung begründet seien. Die fehlerhafte Nennung des § 13 Nr. 2 Buchst a) Alt. 2 FeV als Ermächtigungsgrundlage mache die Untersuchungsanordnung nicht fehlerhaft, da klar erkennbar sei, dass sich die Anordnung auf § 13a FeV beziehen sollte und § 13a FeV als spezielle Regelung § 13 FeV verdränge.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 15. April 2026 abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im Tenor (Ziffer 3) angeordnet, sodass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft ist. Bezogen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar im Tenor nicht aufgeführt, aus dem Bescheid, insbesondere der Seite 2 unten, ergibt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie diese angeordnet hat. Der aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleiteten Anforderung, dass aus Sicht des Erklärungsempfängers hinreichend deutlich sein muss, dass eine Vollziehbarkeitsanordnung getroffen worden ist sowie zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie gilt, wird der Bescheid damit (noch) gerecht. Auch insofern ist somit ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der im Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bereits von Gesetzes wegen.
2. Der Antrag ist begründet.
Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.
Hinsichtlich der Anordnung der Abgabe des Führerscheins ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits fehlerhaft (a.), hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung (b.).
a. Hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins ist bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft. Zwar ordnet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entscheidungsformel des Bescheids an, begründet diese allerdings nicht. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.
Es liegt somit ein formeller Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, da überhaupt keine Begründung erfolgte. Der Verstoß führt zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht hingegen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
So die wohl herrschende Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2016 - 1 B 379/16 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2018 - 11 CS 18.300 -, juris, Rn. 6; umfassend zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80, Rn. 442 ff.
Bei Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt für eine Entscheidung über ein weitergehendes Aussetzungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses kein Raum.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 18 B 979/06 - und vom 16. September 2016 - 1 B 379/16 -, jeweils juris; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2018 - 11 CS 18.300 - juris, Rn. 6 f.; a.A.: u.a. OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2020 - 2 B 187/20 -, juris, Rn. 19.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat insoweit das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet.
Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5.
Diesen rein formellen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 15. April 2026 gerecht. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war, und unter Hinweis darauf, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, die Allgemeinheit unverzüglich vor Gefahren zu bewahren, die ihr von Verkehrsteilnehmern erwüchsen, die nicht mehr über die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügten, die Erwägungen dargelegt, die für sie maßgeblich waren, um die Antragstellerin sofort von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Dass diese Gründe sich mit denjenigen für die Ordnungsverfügung selbst teils decken, ist nicht zu beanstanden.
b. Im Übrigen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis (aa.) und die Zwangsgeldandrohung (bb.) offensichtlich rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht auf die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) gestützt werden. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die missbräuchliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung aus.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung und die Fahrerlaubnisbehörde hat die dort geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung für den Schluss auf die Nichteignung ist, dass die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Zudem muss die Weigerung der Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt sein.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3, vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris Rn. 3, und vom 25. August 2008 - 16 A 1200/07 -, juris Rn. 38.
Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14.
Nach den dargelegten Maßgaben durfte die Antragsgegnerin nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, weil die zugrundeliegende Gutachtenanordnung vom 23. Januar 2026 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin konnte die Anordnung nicht auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV stützen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
Da kein ärztliches Gutachten zur Cannabisabhängigkeit der Antragstellerin erstattet wurde, kam als Grundlage der Begutachtungsanordnung allein § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Var. FeV in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nach vorläufiger Bewertung nicht erfüllt. Die erforderlichen sonstigen Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, gibt die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin nicht an.
Ein Cannabismissbrauch liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und damit unter Cannabiseinfluss steht.
Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 23 und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris Rn. 3 ff.; Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 10 und vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 38 m. w. N. und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 36.
Diese Prognose künftiger Verstöße muss auf einer sonstigen Tatsache beruhen.
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oberhalb des in § 24a Abs. 1a StVG genannten Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum reicht allerdings nicht als „sonstige Tatsache“ für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV aus. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Ein einmaliger Verstoß reicht für sich genommen danach gerade nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 40 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 39.
Für dieses Verständnis spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, „die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen“ und dementsprechend „die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen“.
Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 41.
Bei Alkoholmissbrauch setzen die erforderlichen sonstige Tatsachen i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, Zusatztatsachen voraus, die die Annahme begründen, dass der Betroffene künftig erheblich alkoholisiert ein Fahrzeug führt. Dabei sind die Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV einzubeziehen. Es ist vorherzusagen („Prognose“), ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i. S. v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist. Der zurückliegende Alkoholkonsum und dessen Begleitumstände müssen nahelegen, dass der Betroffene künftig das Gebot missachtet, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gewertet werden kann. Denn § 13 FeV dient der Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 43.
Entsprechendes gilt für den Konsum von Cannabis und damit für § 13a FeV, der ebenfalls der Gefahrenabwehr dient. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wird daher nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV angeordnet, wenn zu klären ist, ob ein in der Vergangenheit erfolgter Cannabiskonsum und dessen Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots rechtfertigen. Wie beim Missbrauch von Alkohol müssen auch bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).
Wann solche Zusatztatsachen gegeben sind, lässt sich nicht allgemein umschreiben. Sie können sich aber beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.
Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 ff., abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 43 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 46 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 46.
Besondere Umstände der Verkehrsvorgeschichte, die vorliegend eine Wiederholungsgefahr begründen können, sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bedingungen der Verkehrsteilnahme vor, wie etwa die Tätigkeit als Berufskraftfahrerin o.ä., die Zweifel an der Umsetzung eines verlässlichen Trennverhaltens bei hochfrequentem Cannabiskonsum begründen können.
Umstände, die eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen wiederholten Verstoß gegen das Trennungsgebot begründen können, ergeben sich für die Antragstellerin weder aus Umständen des Tatgeschehens und somit einem mangelnden „Trennvermögen“ (i.), also der Fähigkeit der richtigen Einschätzung der Beeinträchtigung, noch einer fehlenden „Trennbereitschaft“, (ii.) d.h. der Einstellung und Motivation, das gebotene Trennverhalten auch tatsächlich auszuführen.
Vgl. zu diesen Kriterien DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 4 ff.
i. Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen. Das ist der Fall, wenn trotz einer THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann. Anknüpfungspunkt kann auch sein, wenn gleichzeitig eine THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml Blutserum als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 48 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 48; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 6; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9.
Das war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Anhaltspunkte für ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum sind bei ihr nicht ersichtlich. Die bei der Antragstellerin festgestellten Konzentrationen erreichen weder die Werte von mehr als 15 ng/ml THC noch von mehr als 8 ng/ml THC und gleichzeitig mehr als 150 ng/ml THC-COOH.
ii. Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots mangels Trennungsbereitschaft können grundsätzlich auch aus besonderen Umständen der Tatbegehung erwachsen, die auf ein gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, künftig die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 47 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 50 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 50.
Wer dem Gebot, seinen Cannabiskonsum vom Kraftfahren zu trennen, mit besonderer Gleichgültigkeit gegenübergetreten ist, offenbart eine gesteigerte Verantwortungslosigkeit, die es nahelegt, dass er erneut unter fahreignungsrelevanter Cannabiswirkung ein Fahrzeug führt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8/18 -, juris Rn. 38.
Als solche Anknüpfungspunkte sollen etwa der Cannabiskonsum im Vorfeld wichtiger Verpflichtungen, die Mitnahme Schutzbefohlener im Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Cannabiskonsum oder die Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome dienen. Ebenfalls die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit soll ein entsprechendes Indiz sein.
Vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 6 f.
Bei einem Verstoß gegen die Wartezeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass allein aus einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres auf eine künftig fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden kann, weil sonst dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zukäme. Eine ausreichende Zusatztatsache liegt hingegen vor, wenn die Wartezeit in gröblicher Weise missachtet worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 49 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris Rn. 13 f.; siehe auch DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 7.
Einen gröblichen Verstoß begeht, wer die erforderliche Wartezeit derart deutlich unterschreitet, dass sich ihm aufdrängen muss, dass er noch unter der fahreignungsrelevanten Wirkung von THC stehen kann. Führt er gleichwohl ein Fahrzeug, zeigt er damit, dass er die Anforderungen der Verkehrssicherheit in Gestalt des Trennungsgebots gering achtet. Das legt nahe, dass er den Verstoß künftig wiederholt.
Allein ein THC-Wert von über 3,5 ng/ml erlaubt bei Gelegenheitskonsumenten nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen groben Verstoß gegen die Wartezeit. Würde man nämlich bei Gelegenheitskonsumenten in jedem Fall der Überschreitung dieses Grenzwerts einen groben Verstoß gegen die Wartezeit annehmen, hingegen bei regelmäßigen/hochfrequenten Konsumenten zwar bei einem Wert von über 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht zwingend auf einen groben Verstoß gegen die Wartezeit schließen, weil hier höhere THC-Werte aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Abbaus vorliegen können, in diesen Fällen aber aufgrund der Regelmäßigkeit des Konsums ebenfalls grundsätzlich eine ausreichende Zusatztatsache annehmen, wäre im Ergebnis doch wieder jeder Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG ausreichend für die Gutachtenanordnung. Dies stünde im Widerspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV.
Vgl. zum regelmäßigen Konsum als Zusatztatsache VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Februar 2026 - 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17 und vom 11. Dezember 2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 16; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 3 ff.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 8 f.
Nach den bisherigen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Werte über 10 ng/ml THC sind bei einer hohen Dosierung von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht bei Gelegenheitskonsumenten bis etwa eine Stunde nach Rauchende festzustellen. Nach zwei Stunden ist im Mittel ein Wert von 5,9 ng/ml gemessen worden.
Vgl. J.G. Ramaekers et. al, Drug and Alcohol Dependence 85 (2006), 114 (Tabelle 1), sog. Maastricht-Studie. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 54 ff.; zur Definition des regelmäßigen Konsumenten, DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 5.
Hinsichtlich der THC-11-OH-Werte ist im Mittel in der Maastricht-Studie ein Wert von 1,4 ng/ml im Blutserum nach drei Stunden angenommen worden. Nach zwei Stunden lag der Wert im Mittel bei 2,2 ng/ml. Nach über vier Stunden lag der nachgewiesene Wert im Mittel unter 1,0 ng/ml. Hinsichtlich des länger nachweisbaren THC-COOH-Werts ist nach einer Stunde im Mittel ein Wert von 25,6 ng/ml im Blutserum gemessen worden und nach fünf Stunden noch ein Wert von 10 ng/ml.
Vgl. J.G. Ramaekers et al., Drug and Alcohol Dependence 85 (2006), 114, 117 (Tabelle 1).
Nach den „Empfehlungen einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme“ der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 16. Mai 2024, erreichen gelegentliche Konsumenten in der Regel nach sechs bis sieben Stunden einen Wert unter 1 ng/ml Blutserum und nach drei bis fünf Stunden kann bereits ein Wert unter 3,5 ng/ml im Blutserum vorliegen. Empfohlen wird eine Wartezeit von 12 Stunden bzw. 24 Stunden bei Unkenntnis des Wirkstoffgehalts oder dem Konsum einer größeren Menge Cannabis.
Abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/05/DGVP-DGVM-Stellungnahme_Wartezeit-nach-Cannabiskonsum.pdf; auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 60.
Bei einer Wartezeit von über fünf Stunden, kann der Gelegenheitskonsument im Normallfall von einem Wert von unter 3,5 ng/ml THC im Blutserum ausgehen. Nach sechs bis sieben Stunden kann der Konsument sogar von einem Wert unter 1 ng/ml THC im Blutserum ausgehen. Ein Wert von über 3,5 ng/ml THC nach 5-7 Stunden Wartezeit dürfte bei „normalem“ Konsum an physiologischen Besonderheiten des individuellen Abbauprozesses liegen, lässt aber nicht stets auf ein besonders risikoreiches Verhalten, das eine Wiederholungsgefahr indiziert, schließen. Wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt keine Ausfallerscheinungen zeigt oder sonstige Umstände vorliegen, die ihn zwingend von einem Fahrtantritt hätten abhalten müssen, kann somit von keiner Verletzung der Wartezeit in gröblicher Weise ausgegangen werden. Eine gröbliche Verletzung der Wartezeit ist vielmehr nur bei einem zeitlich engen Zusammenhang des „normalen“ Konsums mit dem Fahrtantritt (jedenfalls 1-3 Stunden vorher) bzw. selbstverständlich bei einem Konsum während der Fahrt anzunehmen.
Vgl. Zusatztatsache bei einem Konsum von weniger als einer Stunde vor Fahrtantritt Sächs. OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris Rn. 15; THC-Wert von 9,4 ng/ml im Blutserum und Konsum sogar während der Fahrt VG München, Beschluss vom 22. September 2025 - M 19 S 25.1277 -, juris Rn. 39 f.; THC-Wert von 3,6 ng/ml im Blutserum und damit anders als hier wohl jeden Verstoß gegen die Wartezeit ausreichen lassend VG Schwerin, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 B 187/26 SN -, juris Rn. 45 ff.; auch wohl jeden Verstoß ausreichen lassend, aber dort nicht entscheidungserheblich VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 27. Februar 2026 - 1 K 8756/25 -, Rn. 28, juris Rn. 28 ff.
Ein gröblicher Verstoß gegen die Wartezeit ist bei einem THC-Wert von 11 ng/ml Blutserum bei einem gelegentlichen Cannabiskonsummuster und einer Wartezeit von unter einer Stunde angenommen worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 62.
Ausgehend vom Vorstehenden lagen nach Aktenlage keine hinreichend aussagekräftigen Zusatztatsachen vor, die eine Wiederholungsgefahr aufgrund fehlender Bereitschaft der Antragstellerin, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, nahelegten. Angesichts des THC-COOH-Wertes der Antragstellerin ist bei ihr von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Der Antragstellerin ist am Tag der Verkehrskontrolle, dem 00. Juni 0000, um 19:25 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 0. November 0000 einen THC-Wert von ca. 5,7 ng/ml, einen THC-11-OH-Wert von 1,9 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 41 ng/ml im Blutserum ergeben hat. Eine gröblich Verletzung der Wartefrist durch ein bewusstes Hinwegsetzen über das Trennungsgebot oder durch eine besondere Gleichgültigkeit hinsichtlich ihrer Fahreignung kann bei einem THC-Wert von 5,7 ng/ml nicht sicher angenommen werden. Ein Fahrtantritt beispielsweise nur drei Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum ist nicht feststellbar. Die Datenlage zum Abbauverhalten der verschiedenen THC-Marker ist derzeit immer noch als dürftig anzusehen. Das Gericht kann aus der im Eilverfahren naturgemäß eingeschränkten Ermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht herleiten, dass ein zeitnaher Konsum überwiegend wahrscheinlich ist.
Siehe auch Studie Spindle et. al, Journal of Analytical Toxicology 2019, 233 ff., in der 10 bzw. 25 mg THC an Probanden verabreicht wurden und daraufhin die THC, THC-11-OH und THC-COOH-Werte im Vollblut bestimmt wurden. Auch hier ist sogar im Vollblut teilweise zwei Stunden nach Konsum noch ein THC-11-OH-Wert von 1 ng/ml messbar. Ein Nachweis im Blutserum in Höhe von 1,9 ng/ml über mehrere Stunden später erscheint damit möglich.
Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts ist ein THC-Wert von 5,7 ng/ml im Blutserum auch bei einem länger zurückliegenden Konsum von mehreren Stunden, etwa im Zeitraum zwischen 5-7 Stunden vor Fahrtantritt, denkbar und realistisch.
Auch die Durchschnittswerte zum THC-11-OH-Abbau lassen keinen sicheren Schluss auf einen zeitnahen Konsum der Antragstellerin zu. Zugunsten der Antragstellerin ist dabei von einem Zeitraum zwischen Konsum und Fahrtantritt von mehreren Stunden, ggf. von über fünf Stunden auszugehen. Auch die Angabe der Antragstellerin gegenüber der Polizei, dass sie möglicherweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahren Cannabis konsumiert habe, schränkt diesen Zeitraum nicht weiter ein. Mit dieser Aussage ist ein Konsum auch mehrere Stunden vor Fahrtantritt vereinbar. Zusätzlich gab die Antragstellerin bei der Polizeikontrolle an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre THC-Werte auch dann noch erhöht waren, obwohl sie mehrere Stunden mit dem Fahrtantritt gewartet hatte. Grund dafür könnte ein Kumulationseffekt sein, also die Anreicherung von THC im Körper bei wiederholtem Konsum.
Die Antragstellerin hat weiterhin weder im Rahmen der Verkehrskontrolle noch bei der ärztlichen Blutentnahme deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt, die bei gleichzeitiger Verkehrsteilnahme eine mangelnde Trennbereitschaft für die Zukunft indizieren könnten. Im Protokoll über die Verkehrskontrolle sind insoweit lediglich auffällige Augen und Pupillen vermerkt. Auch die im ärztlichen Bericht angegebene unsichere Finger-Finger-Prüfung bei einer sicheren Finger-Nase-Prüfung kann bei ausbleibenden weiteren Auffälligkeiten (Beiakte Heft 1 zu 6 K Bl. 12) zu keinem anderen Ergebnis führen. Weitere Anknüpfungspunkte, die auf ein mangelndes Trennungsvermögen bzw. Trennbereitschaft in Anlehnung an das Positionspapier der DGVP und der DGVM hinweisen, sind nicht ersichtlich.
bb. Durch die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ist die hierauf gerichtete Androhung des Zwangsgeldes nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW offensichtlich rechtswidrig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert (5.000 Euro) bemessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in qualifizierter Weise - etwa als Berufskraftfahrerin - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.
In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.