Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.06.2026 – 6 L 716/26
6. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0605.6L716.26.00
Gründe
Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht lehnt den am 9. März 2026 - sinngemäß gestellten - Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 2392/26) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 2026 hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Blumenkübel auf dem Gehweg wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ab.
Der zulässige Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgemäß erhobenen Klage gegen die Aufforderung zur Beseitigung der Blumenkübel auf dem Gehweg (I.) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (II.) ist unbegründet.
I. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (1.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung überwiegt (2.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet, indem sie in der Ordnungsverfügung vom 2. März 2026 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Durch das Abstellen auf die möglichen Unfallgefahren für Verkehrsteilnehmer in Anbetracht des derzeitigen Standorts der Blumenkübel (Verkehrssicherheit) und die ungerechtfertigte Vorteilsverschaffung gegenüber Grundstückseigentümern, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, gibt sie hinreichend die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung anzuordnen. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N., vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3, sowie vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18.
2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Aufforderung zur Beseitigung der Blumenkübel auf dem Gehweg offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
Die Aufforderung, die Blumenkübel auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Antragstellerin zu entfernen, ist nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie kann jedenfalls auf § 22 Satz 1 StrWG NRW gestützt werden. Ob die Ordnungsverfügung zudem auch auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBW NRW i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO erlassen werden kann - so wie in dem streitgegenständlichen Bescheid zunächst geschehen -, insbesondere ob die Blumenkübel Verkehrshindernisse im Sinne dieser Vorschrift darstellen, bedarf keiner Entscheidung.
Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Auch das Verwaltungsgericht kann unter Beachtung der Grenze der Wesensveränderung alle einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO alle rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigen und damit prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 6 B 120.18 -, juris Rn. 27, Urteile vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2025 - 8 B 238/25 -, juris Rn. 21 ff., und vom 29. Mai 2024 - 11 A 119/23 -, juris Rn. 27, Urteil vom 21. November 2022 - 11 A 996/21 -, juris Rn. 31, und Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Oktober 2024 - 13 A 11176/23.OVG -, juris Rn. 57; VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 16 L 2481/25 -, juris Rn. 112.
Dass die streitgegenständliche Verfügung hier durch den Austausch bzw. die Ergänzung der Eingriffsnorm eine Wesensveränderung erfahren haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Verfügung bleibt im Wesentlichen unverändert; insbesondere wird der Tenor des Bescheides, die Aufforderung zur Beseitigung der Blumenkübel, unberührt gelassen. Des Weiteren erfordert die Ergänzung um eine weitere Ermächtigungsgrundlage keine wesentlich anderen Ermessenserwägungen. Die Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegen, tragen die Entscheidung auch auf der Grundlage der nunmehr (zusätzlich) herangezogenen Ermächtigungsgrundlage. Die Antragsgegnerin hat ihre Forderung nach der Entfernung der Blumenkübel bereits im angefochtenen Bescheid sowohl mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit als auch mit der fehlenden Sondernutzungserlaubnis begründet. Weiterhin beeinträchtigt der Austausch bzw. die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage die Antragstellerin nicht in ihren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten. Insbesondere ist ihrem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan worden, dass die Antragsgegnerin bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 7. August 2025 auf die unerlaubte Sondernutzung hingewiesen, diesen Aspekt zudem auch im streitgegenständlichen Bescheid erwähnt und schließlich im gerichtlichen Verfahren erneut explizit angesprochen hat. Die Antragstellerin hatte damit ausreichend Gelegenheit, auch hierzu vorzutragen.
Dies vorangestellt, kann die Antragsgegnerin ihre Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten drei Blumenkübel von der öffentlichen Straßenfläche (jedenfalls) auf § 22 Satz 1 StrWG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde - hier die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW - dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 1 StrWG NRW sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Die Antragstellerin übt durch das Aufstellen und Belassen der streitbefangenen Blumenkübel auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus.
Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Was Gemeingebrauch ist, definiert § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, was Straßenanliegergebrauch ist, § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Danach ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße. Im Rahmen des Straßenanliegergebrauchs dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.
Die im öffentlichen Straßenraum, zu dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege zählen, aufgestellten Blumenkübel verdrängen Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behindern damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Das Aufstellen der in der angegriffenen Verfügung genannten Blumenkübel, bei denen es sich nach Angaben der Antragstellerin um Gegenstände zur Gestaltung des Hauses („Verschönerung“) handelt, ist keine übliche Gehwegnutzung, vielmehr geht sie über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Die Antragstellerin benutzt daher den öffentlichen Straßenraum über den durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gestatteten Straßenanliegergebrauch hinaus.
Diese Sondernutzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG i.V.m. § 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt O. (Sondernutzungssatzung) erlaubnispflichtig; es handelt sich nicht um eine erlaubnisfreie Sondernutzung im Sinne des § 3 Sondernutzungssatzung. Die erforderliche Erlaubnis der Antragsgegnerin liegt nicht vor.
Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Blumenkübel ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.
Eine Maßnahme nach § 22 Satz 1 StrWG NRW ist nämlich regelmäßig allein schon wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis (sog. „formelle Illegalität“) ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2017 - 11 B 938/17 -, juris Rn. 21, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 -, juris Rn. 54, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, juris Rn. 16, und vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 6 L 316/13 -, juris Rn. 13; Sauthoff, Öffentliche Straßen (3. Auflage 2020), Rn. 466.
Dies gilt auch vorliegend, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - wie hier für das Aufstellen von Blumenkübeln - steht gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW im Ermessen der Straßenbaubehörde. Sie darf aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden.
Im Rahmen des von § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumten Ermessens hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Anlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und ähnliches).
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2024 - 11 A 2103/23 -, juris Rn. 49, vom 28. Mai 2021 - 11 A 390/19 -, juris Rn. 58, und vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. April 2024 - 2 L 444/24 -, juris Rn. 24.
Die hier - ursprünglich im Zusammenhang mit § 32 StVO - getroffene Erwägung der Antragsgegnerin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Aufstellen von Blumenkübeln höher zu gewichten, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Das von der Antragsgegnerin angeführte Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, welches mittelbar auch dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 1 GG) der (weiteren) Verkehrsteilnehmer zu dienen bestimmt ist, ist nach den vorstehenden Ausführungen in der Rechtsprechung als straßenbezogener Grund im Rahmen des von der Behörde auszuübenden Ermessens anerkannt. Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass aufgrund der aufgestellten Blumenkübel Fußgänger nicht mehr ungehindert den Verkehrsraum in seinem vollen Umfang nutzen können und der Verkehr dadurch erschwert werden kann. Darüber hinaus soll nach § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Die aufgestellten Blumenkübel bergen potentielle Gefahren für Menschen mit Sehbehinderungen sowie in der Dunkelheit, da die Blumenkübel, sofern sie übersehen werden, zu einer „Stolperfalle“ werden können. Darüber hinaus sind sie geeignet, durch die Gehwegverengung einen reibungslosen Begegnungsverkehr zu beeinträchtigen. Mit dem Einwand, in 20 Jahren sei es zu keinerlei gefahrgeneigten Vorkommnissen durch die in der Vergangenheit bereits über Jahre aufgestellten Blumenkübel gekommen, übersieht die Antragstellerin, dass es für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung keiner konkret eingetretenen (Personen-) Schäden bedarf, sondern die Antragsgegnerin in zulässiger Weise präventiv aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf die potentiellen abstrakten Gefahren für Fußgänger, die von auf dem öffentlichen Gehweg platzierten Blumenkübel ausgehen, abstellen darf. Zudem weiß die Antragstellerin nicht, ob es in der Vergangenheit zu Unfällen gekommen ist; ihr sind - wenn man ihr Glauben schenken will - lediglich keine Unfälle bekannt geworden. Dass die Blumenkübel nach den Angaben der Antragstellerin seit 20 Jahren vor ihrem Haus auf dem Gehweg stehen und aus ihrer Sicht die Antragsgegnerin diese geduldet habe, ändert nichts daran, dass ihnen die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehlt. Bloßes Nichtstun bzw. eine langjährige „faktische“ Duldung eines rechtswidrigen Zustands führt nicht zu einer Ermessensbindung oder Treuwidrigkeit späteren Einschreitens. Ebenso kann aus jahrelanger Hinnahme eines rechtswidrigen Zustands grundsätzlich keine „Legalisierungswirkung“ hergeleitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 547/10 -, juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 B 1864/19 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2010 - 9 L 1348/10 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2007 - 6 K 1523/04 -, juris Rn. 43.
Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin vorliegend ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch nicht in Kenntnis der Rechtswidrigkeit positiv zu erkennen gegeben, dass sie sich dauerhaft mit dem Zustand abzufinden gedenkt. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Aktenvermerk vom 27. März 2014 nicht, dass sich die Beteiligten dahingehend verständigt hätten, dass ein Aufstellen der Blumenkübel von der Antragsgegnerin geduldet werde. Ebenso wenig ist ein sonstiges vertrauensbegründendes Verhalten der Antragsgegnerin dahingehend ersichtlich, dass sie sich mit dem Aufstellen der Blumenkübel einverstanden erklärt; im Gegenteil geht aus dem Verwaltungsvorgang hervor, dass sie sich immer wieder Nachfristen zur Kontrolle gesetzt hat. Im Übrigen ist es nicht Sache der Antragstellerin, zu beurteilen, wie der Straßenraum zu gestalten ist oder ob ein ungehinderter Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr trotz der aufgestellten Blumenkübel (noch) ungehindert stattfinden kann. Schließlich hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen in einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ausgeübt hätte, da im Umfeld vereinzelt Eingangstreppen auf die Gehwege hinausragen würden und eine Laterne mitten auf dem Gehweg platziert sei. Unabhängig davon, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, fehlt es diesbezüglich bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit, da es sich hierbei nicht um verkehrsfremde Gegenstände handelt und jedenfalls der Laternenmast als Zubehör im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche ist.
Die von dem Gericht weiter vorzunehmende Interessenabwägung fällt angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides zu Lasten der Antragstellerin aus. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die öffentlichen Verkehrsflächen schnellstmöglich wieder zu ihrem öffentlich-rechtlichen Widmungszweck nutzen zu können und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber ist ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran nicht erkennbar, weiterhin die Blumenkübel im öffentlichen Straßenraum zum Zweck der Fassadengestaltung abzustellen, zumal es gerade nicht ihre Sache ist, den Straßenraum nach eigenem Gutdünken zu gestalten, und die mit der angeordneten Entfernung der Blumenkübel einhergehende Belastung für die Antragstellerin marginal ist. Denn von der Antragstellerin wird lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - keine Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung - verlangt. Der Einwand der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung sei unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht geboten, dringt ebenfalls nicht durch. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es nicht weniger dringlich, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu beseitigen.
II. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung seines Charakters als (wirksames) Beugemittel nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Die Androhung des Zwangsgeldes bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.