Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.06.2026 – 41 K 1596/24.A
41. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0608.41K1596.24A.00
Tatbestand
Der am 00. Juli 0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 1. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vom 21. Dezember 2022 vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass er in Mazar-e-Sharif zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Schwestern und zwei Brüder) in einem Haus gelebt habe, das seinen Eltern gehöre. Zudem lebe auch die Großfamilie in Afghanistan. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Wegen der Taliban habe er nicht weiter zur Schule gehen können. Sein Vater habe eine Bäckerei. Er kenne sich mit diesen Beruf aus. Sie hätten alle zusammen in der Bäckerei geholfen. Davon hätten sie gelebt. Ihre wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen. Auch könne er Fahren. Zu dem Grund seiner Ausreise gab der Kläger folgendes an: Sein Vater habe einen deutschen General namens L. gekannt. Er habe sie auch zu Hause besucht und für sie eingekauft. Sie hätten Fotos und Dokumente gehabt. Es seien ein paar Fotos gewesen, auf denen sein Vater mit diesem General und einem Dolmetscher zu sehen gewesen sei. Sein Vater habe auch die Telefonnummer des Generals gehabt. Er habe ihm gesagt, dass er ihn benachrichtigen solle, wenn er die Taliban oder andere verdächtige Leute sehe. Als die Taliban ihr Haus im Mai oder Juni 2022 durchsucht hätten, hätten sie die Fotos mitgenommen und seinen Vater misshandelt. Er sei einige Tage gefangen gehalten und gefragt worden, was er mit den Ausländern zu tun gehabt habe. Das nächste Mal seien sie dann seinetwegen dort gewesen, weil er ebenfalls auf diesen Fotos mit den Deutschen zu sehen gewesen sei. Er sei - anders als bei der ersten Durchsuchung - nicht zu Hause gewesen, sondern beim Fußball. Nachbarn hätten ihn angerufen und erzählt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da sie ihn sonst mitnähmen. Aus diesem Grund sei er nicht nach Hause gegangen. Zunächst sei er nach Kabul gereist, wo er zwei oder drei Tage gewesen sei, und dann nach Herat, wo er sechs oder sieben Tage bei seinem Onkel geblieben sei. Von dort aus sei er ausgereist. Er habe Afghanistan am 8. November 2021 legal mit einem Visum verlassen. Er habe von einer Agentur ein von der iranischen Botschaft ausgestelltes Krankenvisum besorgt bekommen. Für die Reise nach Deutschland habe er 3.500 Euro bezahlt. Sein Vater und sein Onkel in Herat hätten die Koste übernommen. Zudem habe er im Iran und in der Türkei auch etwas gearbeitet. In der Vergangenheit habe es auch schon Probleme mit den Taliban in der Provinz Ghor gegeben. Sie hätten dort einige aus seiner Verwandtschaft getötet und sie von dort vertrieben. Dass sei in der Zeit gewesen, als in Amerika diese zwei Türme angegriffen worden seien. Er sei da zwei oder zweieinhalb Jahre alt gewesen. Sie hätten diesen Fall auch der Regierung mitgeteilt, da sie im Besitz von Urkunden gewesen seien. Sie hätten Anträge gestellt und seien beim Gericht gewesen. Das sei ein weiterer Grund gewesen, weshalb die Taliban sie aufgesucht habe. Sie hätten ihnen vorgeworfen, Taliban umgebracht zu haben und mit ausländischen Kräften zusammenzuarbeiten. 40 bis 50 Prozent seiner Regierung habe für die Regierung gearbeitet. Ein Onkel, der bei der nationalen Armee gearbeitet habe, sei beim Kampf mit den Taliban ums Leben gekommen. Vor der Hausdurchsuchung seien sie von den Taliban belästigt und verprügelt worden. Sie hätten ihnen vieles vorgeworfen, unter anderem, dass sie keinen Bart und keine traditionelle Kleidung tragen würden. Das sei im letzten Jahr gewesen, als die Taliban dagewesen seien. Sie Hazara würden wegen ihrer Volksgruppe angegriffen und erfuhren Gewalt. Die Taliban fahre durch die Stadt. Wenn sie sähen, dass Männer keinen Bart tragen oder keine traditionelle Kleidung, dann schlugen sie diese Menschen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Februar 2024 zugestellt (Bl. 160 Heft 1 der Beiakte).
Der Kläger hat am 6. März 2024 Klage erhoben.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass es beim Bundesamt vorgetragen habe, dass seine Familie aufgrund individueller Umstände von den Taliban als Kollaborateure wahrgenommen würden. So hätten etwa seine Verwandten (Cousins) gegen die Taliban gekämpft und seien infolgedessen ums Leben gekommen. Auch sein Vater habe in der Vergangenheit als Bäcker mit westlichen Militärakteuren kooperiert. So sei unter anderem ein Foto entstanden auf dem er als zwölfjähriger mit seinem Vater und einem deutschen General zu sehen sei. Familienmitglieder von Kämpfern oder Kollaborateuren würden in Sippenhaft genommen. Die Taliban hätten seine Familie nach seiner Ausreise in den Iran drangsaliert. Sie sei enteignet worden und er habe eine Vorladung der Taliban erhalten. Seine Familie sei aus Afghanistan ausgereist. Für ihn, dessen Familie sich in der Vergangenheit bereits aktiv gegen die Machtübernahme der Taliban eingesetzt habe, besteht eine Verfolgungsgefahr in besonders hohem Maße. Unabhängig von der individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban sei er jedoch ohnehin nicht in der Lage bei einer Rückkehr in die prekäre Situation Afghanistans ohne familiäre oder soziale Netzwerke die Existenzgrundlage zu sichern. Seine nächsten Verwandten hätten Afghanistan verlassen. Bei einer Eingliederung in ein neues soziales Umfeld würden die Taliban in kürzester Zeit und überall Kenntnis von seinem Aufenthaltsort erlangen. Aus die vom Kläger übersandten Unterlagen wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung gab der informatorisch angehörte Kläger folgendes an: Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er seinen Reisepass abgegeben, um ein Visum zu bekommen. Das habe er mehrfach versuchen müssen, bis es schließlich geklappt habe. Er habe Afghanistan dann auf dem Landweg in den Iran verlassen. Als er das Visum bekommen habe, sei er in Kabul gewesen. Dort habe er sich ungefähr 20 Tage oder einen Monat lang aufgehalten. Er sei dann mit dem Auto in die Stadt Herat gefahren, wo er sich zwischen drei bis vier Wochen aufgehalten habe. Von dort aus sei er dann zur Grenze gefahren, wo sie kontrolliert worden seien. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger beim Bundesamt noch angegeben hat, zwei oder drei Tage in Kabul und sechs oder sieben Tage in Herat gewesen zu sein, gab der Kläger an, dass er nicht die ganze Zeit in Kabul oder in Herat gewesen sei. Er habe auf das Visum warten müssen und sei hin- und hergereist. Er habe sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten können, weil er Angst vor den Taliban gehabt habe. Auf die Frage, wo sich der Kläger zwischenzeitlich aufgehalten hat, gab er an, dass er in Kabul und dann bei seinem Onkel in Herat gewesen sei. Als er das Visum bekommen habe, habe er das Land verlassen. An der Grenze sei in seinen Rucksack reingeschaut worden. Auf dem Weg nach Kabul und Herat habe es keine ernsthaften Kontrollen gegeben. Die Taliban hätten damals noch nicht das ganze Land unter Kontrolle gehabt. Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Vater und er bei den Deutschen gearbeitet hätten. Diesbezüglich hätten sie von den Taliban auch ein Schreiben bekommen. Einige Deutsche seien in ihre Bäckerei gekommen und hätten gesagt, dass sie Bescheid geben sollten, wenn sie jemand Verdächtiges oder die Taliban sähen. Das hätten sie dann auch getan, sodass zwischen ihnen eine gute Beziehung entstanden sei. Wenn der General ohne Dolmetscher gekommen sei, dann habe er für seinen Vater das ganze ins Englische übersetzt. Zudem hätten sie aufgefundene Granaten übergeben und dafür Sachen wie zum Beispiel einen Ball oder ein Radio bekommen. Die Taliban hätten von der Zusammenarbeit mit den Deutschen entweder durch ihre Leute oder ihren Geheimdienst erfahren. Daraufhin hätten sie sehr viel Angst gehabt. Es habe Fotos von den Deutschen gegeben. Weil sein Vater darauf zu sehen gewesen sei, habe er diese Fotos und andere Beweismittel vernichtet, bevor es zu einer Durchsuchung gekommen sei. Als sie es erfahren hätten, seien sie vorbeigekommen und hätten nicht nur ihr Haus, sondern auch die anderen in Verdacht gekommenen Häuser in der Gegend durchsucht. Daher habe sein Vater alles ins Feuer geworfen. Das sei vor der Durchsuchung, die im März oder April 2022 stattgefunden habe, gewesen, weil er Angst gehabt habe, dass man sie finde. Dadurch, dass alles ins Feuer geworfen worden sei, hätten sie nichts gefunden. Sie seien dann wieder gegangen. Sie hätten den Vorsteher des Dorfes mitgenommen und ihm viele Frage bezüglich der Zusammenarbeit seines Vaters mit den Deutschen gestellt. Seinen Vater hätten sie mitnehmen wollen. Aber dadurch, dass der Vorsteher des Dorfes und einige Leute mit ihnen gesprochen hätten, hätten sie das nicht getan. Als sie dann gegangen seien, seien sie alle 20 oder 30 Tage zurückgekommen und hätten nach verdächtigten Sachen geschaut und die Gegend kontrolliert. Er sei zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr dort gewesen, da er bereits das Land verlassen habe. Zuvor seien sie aber auch schon mehrfach in der Bäckerei seines Vaters gewesen und hätten ihm Fragen gestellt, wie z.B., ob er Söhne habe, die mit den Deutschen zusammengearbeitet hätten. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass sein Vater im Rahmen der Durchsuchung festgenommen und anschließend gefangen gehalten worden sei, berief sich der Kläger auf ein Problem bei der Verdolmetschung. Auch auf den Vorhalt des Gericht, dass der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, das die Taliban bei ihnen zum Beispiel Fotos und Unterlagen des Generals gefunden hätten, gab der Kläger an, dass falsch übersetzt worden sei. Dies sei ihm während der Rückübersetzung nicht aufgefallen, sondern erst nach Erhalt des Bescheids, was er seinem Anwalt dann berichtet habe. Falls er zurückkehren müsse, werde er wegen dieses Problems wahrscheinlich noch einmal verfolgt. Zudem werde er Probleme haben, weil er Hazara sei. Falls er zurückkehren müsse, wäre er schließlich ganz auf sich alleine gestellt, weil er dort keine Familie habe. Er kenne dort niemanden. In Afghanistan habe er nur noch einen Onkel väterlicherseits, der in Herat lebe. Ihn habe er zuletzt vor seiner Ausreise aus Afghanistan gesehen. Seine restliche Familie habe das Land verlassen. Sie lebten im Iran. Dort gehe es ihnen gut. Ihre wirtschaftliche Situation sei normal. Er schicke alle zwei oder drei Monate Geld, wenn er gefragt werde. Seit Februar dieses Jahres arbeite er in einer Firma, wo er einen Kran fahre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. Februar 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass darin berücksichtigt worden sei, dass Verwandten des Klägers mit ausländischen Kräften zusammengearbeitet hätten. Aus den nun vorgelegten Dokumente in Kopien, ergebe sich keine andere Bewertung des Fluchtschicksals.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogene Ausländerakte der Ausländerbehörde der Stadt Y. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) nicht zu. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (III.). Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (V.) keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b AsylG konkretisiert. Unter dem - vom Kläger herangezogenen - Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 13.
Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss damit auch in Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 4 A 3787/19.A -, juris, Rn. 11 m.w.N.
Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Ihm droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne.
1. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Afghanistan verlassen hat, ohne unter dem Einfluss einer objektiv feststellbaren Vorverfolgung gestanden zu haben.
a. Soweit der Kläger angibt, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, weil er wegen der Zusammenarbeit mit den Deutschen von den Taliban verfolgt worden sei, steht nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist.
Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Umstände ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 - 19 A 531/22.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris Rn. 15.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Klägers, wonach er Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban habe verlassen müssen, weil sie mit den Deutschen gearbeitet hätten, als unglaubhaft zu bewerten.
Zunächst steht das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in seinem Kerngeschehen in unauflösbaren Widersprüchen gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt. Während der Kläger beim Bundesamt noch angab, dass es im Mai oder Juni 2022 eine Durchsuchung seines Elternhauses durch die Taliban gegeben habe, bei der sie Fotos und Unterlagen des deutschen Generals L. gefunden hätten, gibt er in der mündlichen Verhandlung hierzu abweichend an, dass sein Vater vor der Durchsuchung alle Fotos und andere Beweismittel ins Feuer geworfen habe, weshalb sie bei ihrer Durchsuchung im März oder April 2022 nichts gefunden hätten. Auch macht der Kläger anders als noch beim Bundesamt nicht mehr geltend, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen, einige Tage gefangen gehalten und misshandelt worden sei, sondern gibt hierzu abweichend an, dass die Taliban den Vorsteher des Dorfes mitgenommen und ihm viele Fragen bezüglich der Zusammenarbeit seines Vaters mit den Deutschen gestellt hätten. Seinen Vater hätten sie zwar mitnehmen wollen, dies aber nicht getan, weil der Vorsteher des Dorfes und einige Leute sich für ihn eingesetzt hätten und sie nichts bei seinem Vater gefunden hätten. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger beim Bundesamt noch angab, dass er bei der ersten Durchsuchung anwesend gewesen sei, während er in der mündlichen Verhandlung angibt, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Insoweit ist auch schon sein Vorbringen beim Bundesamt widersprüchlich, da der Kläger dort angab, dass die von ihm beigewohnte Durchsuchung „im 5. oder 6. Monat im Jahr 2022“ stattgefunden haben soll, er aber schon nicht November 2021 ausgereist sei. Dabei ist es ihm auch auf entsprechende Nachfrage des Bundesamts nicht gelungen, diese Ungereimtheit zu erklären. Vielmehr wich der Kläger auf den entsprechenden Vorhalt dahingehend aus, dass ihm das genaue Datum nicht in Erinnerung geblieben sei, er nur geschätzt habe und die Hausdurchsuchung dann wahrscheinlich erst im Oktober oder November gewesen sei. Genauso wenig berichtet der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einer zweiten Durchsuchung der Taliban, die - so noch sein Vorbringen beim Bundesamt - eine Woche danach erneut da gewesen seien, um dieses Mal ihn - den Kläger - mitzunehmen, weil er auf dem Fotos mit dem General zu sehen gewesen sei. Vielmehr kommt er in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr darauf zu sprechen, dass es überhaupt jemals ein Foto gegeben hat, auf dem er und sein Vater zusammen mit einem deutschen General zu sehen gewesen seien. Stattdessen gab er erstmals in der mündlichen Verhandlung in Steigerung seines bisherigen Vorbringens an, dass sie zuvor - sprich vor seiner Ausreise - mehrfach in der Bäckerei seines Vaters gewesen seien und ihm Fragen gestellt hätten, wie zum Beispiel, ob er Söhne habe und ob diese mit den Deutschen zusammengearbeitet hätten. Dem Kläger ist es nicht ansatzweise gelungen, diese eklatanten Widersprüche aufzuklären. Auf die entsprechenden Vorhalte des Gerichts berief er sich allein auf Übersetzungsfehler, ohne plausibel dargetan zu haben, warum er diese nicht im Rahmen der Rückübersetzung beim Bundesamt beanstandet oder zumindest im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Es ist im Übrigen auch sonst nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass diese gravierenden Widersprüche im Kernvorbringen des Klägers auf Übersetzungsfehler zurückgeführt werden können.
Zudem widerspricht sich der Kläger auch in Bezug auf seine Ausreise aus Afghanistan hinsichtlich der zeitlichen Abläufe. Während der Kläger beim Bundesamt noch angab, zwei oder drei Tage in Kabul und sechs oder sieben Tage in Herat gewesen zu sein, macht er in der mündlichen Verhandlung geltend, dass er sich ungefähr 20 Tagen oder einen Monat in Kabul und zwischen drei und vier Wochen in Herat aufgehalten habe. Auch diesen Widerspruch vermag der Kläger auf entsprechenden Vorhalt hin nicht auszuräumen. Vielmehr gibt er hierauf angesprochen erstmals an, hin- und hergereist zu sein, während er auf das Visum gewartet habe. Auf die Frage, was hin- und herreisen bedeutet und wo er sich dann zwischenzeitlich aufgehalten hat, antwortete der Kläger lediglich ausweichend bzw. ließ die Frage letztlich unbeantwortet.
Darüber hinaus blieb das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung derart vage und detailarm, dass er nicht den Eindruck erweckte, von tatsächlich Erlebtem zu berichten. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen plausibel und nachvollziehbar darzulegen, warum er die Taliban in verfolgt haben sollen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung - anders als noch beim Bundesamt - nicht mehr geltend machte, dass es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen sei, bei der die Taliban wegen ihm da gewesen seien, weil er auf diesen Fotos mit den Deutschen zu sehen gewesen sei. Auch ansonsten hat er von keinen Ereignissen oder Umständen berichtet, die darauf schließen lassen, dass die Taliban nach ihm gesucht haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Taliban seinen Vater nach seinen Söhnen gefragt haben sollten. Es erschließt sich schon nicht, warum die Taliban ein Interesse an dem Kläger haben sollten, selbst wenn er - wie er in der mündlichen Verhandlung geltend macht - ab und an für seinen Vater übersetzt und aufgefundene Granaten übergeben hätte. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt 12 Jahre alt gewesen sein soll, als er zuletzt Kontakt mit dem General gehabt hat. Erst recht erschließt sich nicht, dass ihm beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im vorstehend genannten Sinne durch die Taliban gedroht hat. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal sein Vater eine solche Behandlung erfahren hat.
Anlass zu einer abweichenden Beurteilung folgt nach alldem auch nicht aus der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vorladung vom 1. Juni 2023 (Bl. 62 der Gerichtsakte). Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nur um eine Kopie handelt, die keine Überprüfung der Echtheit ermöglicht, würde dies auch dann gelten, wenn man von ihrer Echtheit ausginge. Denn es ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen. Denn ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13 vom 7. November 2025, S. 254 m.w.N.; vgl. zudem auch schon Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (S. 26) und vom 15. Juli 2021 (S. 25).
Vorliegend kommt hinzu, dass in der vorgelegten Kopie einer Ladung schon kein Geburtsdatum aufgeführt wird und diese auch sonst so allgemein gehalten ist, dass sie keine genaue Zuordnung zu der Person des Klägers erlaubt und auch sonst nicht dazu geeignet ist, sein unglaubhaftes Vorbringen zu stützen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht ansatzweise plausibel dargelegt hat, warum die Taliban überhaupt nach ihm suchen sollten. Damit einhergehend erschließt sich auch nicht, warum er erst am 1. Juni 2023 zur Suche ausgeschrieben sein soll, wenn die Taliban ihn - so zumindest noch sein Vorbringen beim Bundesamt - bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan gesucht hätten.
Die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Kläger trotz der behaupteten Suche nach ihm Afghanistan mit einem gültigem Visum auf legalem Wege hat verlassen können. Genauso wenig ist es dem Kläger gelungen plausibel darzulegen, wie es ihm gelungen ist, Mazar-e-Sharif auf dem Landweg zuerst in Richtung Kabul und danach in Richtung Herat zu verlassen, ohne an einen der Check Points der Taliban vorbeigekommen und überprüft worden zu sein. Genauso wenig ist es ihm gelungen nachvollziehbar zu schildern, wie er das Land auf legalem Wege hat verlassen können, wenn nach ihm gesucht worden sein soll. Hierzu gab der Kläger lediglich an, dass die Taliban im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht das ganze Land regiert, also noch nicht alles unter Kontrolle gehabt hätten.
b. Soweit der Kläger beim Bundesamt noch angab, dass seine Familie bereits in der Provinz Ghor Probleme mit den Taliban gehabt habe, die sie von dort vertrieben hätten, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass diese Umstände kausal für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sind.
Vgl. zum Erfordernis eines Kausalzusammenhangs BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 73.90 -, juris, Rn. 13.
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die Länderstreitigkeiten nach den Angaben des Klägers im Jahr 2001 ereignet haben. Dass die damaligen Probleme bis zu der im November 2021 erfolgten Ausreise des Klägers aus Afghanistan fortgewirkt haben, hat er weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst erkennbar. Erst recht hat er nicht dargetan, dass die Taliban daher nach dem damals erst zwei bzw. zweieinhalb Jahre alten Kläger gesuchten haben. Wäre das der Fall gewesen, dann hätten die Taliban ihn im Übrigen - wie bereits ausgeführt - nicht einfach auf legalem Wege aus dem Land ausreisen lassen.
c. Soweit der Kläger beim Bundesamt behauptete, dass er von den Taliban aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Hazara belästigt und verprügelt worden sei, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren von einer Handlung berichtet, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine gravierende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte darstellt.
Vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 51 ff.
Es ist zwar festzustellen, dass Angehörige des Volkes der Hazara insbesondere auch von Teilen den Taliban gezielt marginalisiert und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Nach der Erkenntnislage spricht jedoch nichts dafür, dass es sich hierbei generell umso gravierende Handlungen handelt, dass diese auf Grund ihrer Art oder in ihrer Kumulierung bereits einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gleichkommen.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3163/19.A -, juris, Rn. 93 ff.
Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass er Afghanistan aufgrund des Umgangs der Taliban mit den Hazara verlassen hat.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 73/90 -, juris, Rn. 13.
Maßgeblich für die Ausreise aus Afghanistan war nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers vielmehr der - unglaubhafte - Umstand, dass die Taliban ihn aufgrund der Zusammenarbeit mit den Deutschen gesucht hätten.
2. Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung steht auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon (bis September 2025 fast 6 Millionen Menschen) sind Afghanen, die zuvor in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan aufgrund interner Regularien des Umsetzungspartners der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seit August 2022 nicht mehr über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP) abgewickelt wurde, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen. Mit Stand 15. Mai 2025 wurden 67 Anträge für 69 Personen beim BAMF eingereicht; 18 Personen sind ausgereist. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen. So wurden etwa am 30. August 2024 erstmalig seit Machtübernahme der Taliban 28 verurteilte Straftäter aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt. Einzelne betroffene Personen wurden in Afghanistan kurzzeitig in Haft genommen, kamen aber anschließend wieder frei. Der Bundesregierung liegen keine sonstigen Erkenntnisse über den weiteren Verbleib der Personen vor. Am 18. Juli 2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurde. Die Tagesschau berichtete, dass die afghanischen De-facto-Behörden diese Gelegenheit genutzt hätten, um ein positives Bild von sich zu vermitteln, indem sie Videos veröffentlichten, in denen diese Personen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan willkommen geheißen werden. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 34 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 221 f. und 224; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 46 und 50.
Es liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der De-facto-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person ist vielmehr die Frage, wie die Person von der De-facto-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 32; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 225 f.
Von dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte Quellen gaben nicht an, dass die De-facto-Behörden an Luft- oder Landgrenzübergängen Festnahmen vornahmen oder Rückkehrer misshandelten. Stattdessen gaben die meisten Quellen an, dass Rückkehrer im Allgemeinen gut behandelt wurden und nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer Misshandlungen ausgesetzt waren. Zwei Erhebungen zur Lage von Rückkehrern in Afghanistan, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. vom Mixed Migration Centre (MMC) durchgeführt wurden, ergaben, dass 98 Prozent der Befragten „keine Probleme mit der physischen Sicherheit in ihren Gemeinden/Dörfern erlebt“ hatten und 80 Prozent sich sicher und geborgen fühlten.
Vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S.47 f.
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den Geheimdienst der Taliban General Directorate of Intelligence (GDI) durchgeführt. Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle komme. Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt. Eine Quelle des belgischen Centre de documentation et de recherches (CEDOCA) berichtete Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 228 f.
Ausgehend von dieser Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund seiner Rückkehr nach Afghanistan beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorstehend dargestellten Sinne durch die Taliban droht.
a. Es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, dass jeder - aus Sicht der Aufnahmegesellschaft - „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3163/19.A -, juris, Rn. 119 unter Bezugnahme auf EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12.
Dass der Kläger während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat, ist nicht ersichtlich.
Vgl. zum Begriff der Verwestlichung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 65.
Hierzu ist vom Kläger, der sich zwar seit November 2022 im Bundesgebiet aufhält und hier einer Tätigkeit nachgeht sowie die deutsche Sprache erlernt, aber in Afghanistan aufgewachsen ist und dort prägend sozialisiert wurde, nichts Substantiiertes vorgetragen worden.
b. Auch im Übrigen liegen keine Einzelfallumstände vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten.
aa. Insbesondere bietet das - außerhalb der mündlichen Verhandlung gemachte - Vorbringen des Klägers, seine Verwandten- wie zum Beispiel seine Cousins - hätten gegen die Taliban gekämpft und seien infolgedessen ums Leben gekommen sowie der geltend gemachte Umstand, dass ein Onkel bei der nationalen Armee gearbeitet habe, keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Zum einen hat der Kläger bereits nicht glaubhaft vorgetragen, dass seine Verwandten gegen die Taliban gekämpft haben und bzw. oder sein Onkle bei der nationalen Armee gearbeitet hat. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Diesen können auch nicht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 2024 vorgelegten Fotos seiner Cousins sowie Unterlagen zu deren Tod ersetzen. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass weder nachgewiesen noch sonst erkennbar ist, dass es sich hierbei tatsächlich um seine Familienangehörigen handelt. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet auch nicht die am 13. November 2024 übersandte Erklärung, aus der sich ergibt, dass ein Herr W. M. 2018 als Märtyrer im Krieg gestorben sei. Denn es in Afghanistan ist wie bereits ausgeführt relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen. Zudem ergibt lässt sich der Erklärung auch nicht entnehmen, dass es sich bei dem Verstorbenen um einen Verwandten des Klägers handelt.
Zum anderen ist die Kammer aufgrund der Erkenntnisse nicht davon überzeugt, dass jedem Angehörigen des afghanischen Militärs, des Widerstands oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung in Afghanistan droht.
Eine hinreichende Verfolgungsdichte in Bezug auf Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist nicht zu erkennen. Auch Familienangehörige von ehemaligen Regierungsbeamten können verschiedenen Formen der Misshandlung durch die Taliban ausgesetzt sein, darunter Schikanen, Verhaftungen und in einigen Fällen auch Tötungen. Quellen beschreiben, dass Familienangehörige von Personen, die Afghanistan verlassen hatten, ins Visier genommen wurden, darunter Ehefrauen, Kinder und Brüder ehemaliger Sicherheitsbeamter sowie Brüder ehemaliger ziviler Regierungsangestellter. Diese Organisationen dokumentierten zudem Fälle, in denen Familienangehörige zusammen mit ehemaligen Militärangehörigen festgenommen und getötet worden waren. Familienangehörige würden auch ins Visier genommen, um Druck auf sich versteckt haltende ehemalige Sicherheitsbeamte auszuüben. In neueren Berichten über gezielte Tötungen und Festnahmen ehemaliger Beamter haben UNAMA und Rawadari keine Fälle beschrieben, in denen Familienangehörige ins Visier genommen wurden, während afghanische Exilmedien über Einzelfälle berichtet haben, in denen Familienangehörige ehemaliger ziviler und Sicherheitsbeamter verhaftet wurden.
Vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 102.
Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Fall des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Nach den vorliegenden Einzelfallumständen ist selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers, dass seine Cousins gegen die Taliban gekämpft hätten und infolgedessen ums Leben gekommen seien noch aufgrund des - ebenfalls als wahr zu unterstellenden - Vorbringens, wonach ein Onkel bei der nationalen Armee gearbeitet habe, von einem Verfolgungsinteresse der Taliban an dem Kläger auszugehen. Vielmehr hätte der Kläger nach der Machtübernahme der Taliban das Land schon nicht auf legalem Wege verlassen können, wenn ein solches bestanden hätte. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Aus den dargelegten Erkenntnismitteln ergibt sich zudem auch nicht, dass etwaige Verfolgungshandlungen der Taliban hinsichtlich der Familienangehörigen der erwähnten Personengruppen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpfen würden.
So auch VG Meinigen, Urteil vom 28. August 2025, - 9 K 281/25 Me -, juris, S. 15 des UA.
bb. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine Familie aufgrund der Zusammenarbeit mit den Deutschen auch schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban gekommen sei, handelt es sich aus den bereits genannten Gründen um ein unglaubhaftes Vorbringen. Insbesondere ist aus den bereits genannten Gründen unglaubhaft, dass die Taliban den Kläger schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan gesucht haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner - legalen - Ausreise aus Afghanistan festnehmen werden. Dies gilt im Übrigen - selbstständig tragend - auch dann, wenn seine Familie - wie vom Kläger behauptet - eine gute Beziehung zu den deutschen Soldaten gepflegt haben sollte. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - von keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen berichtet, die seiner Familie, geschweige denn ihm selbst durch die Taliban zugestoßen sind.
cc. Soweit der Kläger schließlich beim Bundesamt angab, dass die Taliban sie in der Provinz Ghor enteignet hätten, ist dies nach seinen eigenen Angaben bereits mehr als 25 Jahre her und weder plausibel dargetan noch sonst erkennbar, inwieweit er selbst bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grunde eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er geltend macht, dass bei den Landkämpfen auch Taliban getötet worden seien und dass seine Familie sich danach bei der Regierung beschwert habe.
dd. Aus den bereits genannten Gründen droht dem Kläger auch nicht beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit.
II. Dem Kläger ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet - ebenso wie derjenige auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - aus, wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und der Staat oder Parteien oder Organisationen, die dem Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen.
Insbesondere droht dem Kläger in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne der § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AsylG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und bzw. oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan.
1. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ebenfalls auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Darüber hinaus bestehen auch keine erheblichen Gründe dafür, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausnahmsweise von der Abschiebung des Klägers abgesehen werden muss.
Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 11 A 2027/19.A -, juris Rn. 38.
Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist erreicht, wenn beachtlich wahrscheinlich ist, dass sich der Ausländer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 40.
Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit seiner Kernfamilie, ist hiernach der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht davon auszugehen, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung dazu führen, dass nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von seiner Abschiebung abgesehen werden muss.
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhing. 2021/22 brach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 26 Prozent ein. Seit 2023 nimmt es jedoch wieder leicht zu. Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, wenngleich die Aussichten aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit ungewiss bleiben. Seit 2021 ist in Afghanistan zudem eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen Die Lebensmittelpreise sinken seit Mitte 2022 wieder. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Häufige Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren, Wasserknappheit sowie die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan und Iran verschärfen die humanitäre Lage im Land. Anfang 2025 waren 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen. 79 Prozent der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Dies Hilfe schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Humanitäre Mittel für Afghanistan sinken jedoch kontinuierlich. USAID hat alle Programme in Afghanistan 2025 beendet. Die Vereinten Nationen priorisierten ihre Programme aufgrund akuter Finanznot bereits neu und haben ihre Zielmarke für die humanitäre Unterstützung der Bevölkerung im Mai 2025 auf 12,5 Mio. Personen in 2025 reduzieren müssen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 7 f. und 31; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 189 f. und 198 f.
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig. Rückkehrer, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr die Hilfe und Unterstützung ihrer (auch erweiterten) Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 190 und 225.
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 206.
Auch der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Auch Rückkehrer aus dem Ausland versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 208; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 48.
Ausgehend hiervon ist in der Gesamtschau nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr eine Verelendung droht.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen wird. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt vom 21. Dezember 2022 lebt noch seine Großfamilie in Afghanistan, darunter auch seine Eltern und Geschwister in einem eigenen Haus in Mazar-e-Sharif. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet, seine Familie sei - entgegen der Annahme des Bundesamts - aus Afghanistan ausgereist, handelt es sich um eine rein asyltaktisch motivierte, unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Kläger hat keinerlei Nachweise für seine durch nichts weiter substantiierte Behauptung vorgelegt, die sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt erheblich steigert. Es erscheint ohne weiteres auch nicht nachvollziehbar, dass die gesamte Großfamilie des Klägers Afghanistan in der Zwischenzeit verlassen hat und er dort keinerlei Verwandte mehr hat. Hierzu fügt sich, dass der Kläger auf entsprechende Nachfragen des Gerichts nur unsubstantiiert und abermals widersprüchlich antwortete. Während er beim Bundesamt noch von seiner ganzen Großfamilie sprach, die in Afghanistan lebe, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Eltern und Geschwister im Iran seien, er abgesehen von einem Onkel väterlicherseits keine weitere Familie mehr habe. Zudem spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner Behauptung, seine Familie habe Afghanistan verlassen, dass er in seiner Klagebegründung vom 2. April 2024 als Grund hierfür anführte, dass die Taliban seine Familie nach seiner Ausreise drangsaliert hätten. Ungeachtet dessen, dass der Kläger hierauf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu sprechen gekommen ist, ist - wie bereits ausgeführt - schon unglaubhaft, dass die Taliban nach dem Kläger gesucht haben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, warum die Taliban sich an seine Familie gewendet haben sollen, nachdem er ausgereist ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt hiervon nicht berichtet hat.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls vorrübergehend bei seinen Eltern Obach finden wird. Dass es ihm dort nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei dem im Juli 1999 geborenen Kläger um einen gesunden Mann, der 12 Jahre lang die Schule besucht und in der Bäckerei seines Vaters Berufserfahrungen gesammelt hat sowie nach eigenen Angaben auch Fahren kann. Nach alldem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Kläger möglich sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine vergleichbare oder aber auch anderweitige Beschäftigung zu finden. Er ist dort sozialisiert, kennt die Lebens- und Arbeitsbedingungen und spricht die Landessprache Dari. Zudem ist er aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner bisherigen Berufserfahrung gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil. Hinzukommt, dass er in Afghanistan - wie bereits ausgeführt - über Kontakte und Netzwerke verfügt, die ihm dabei behilflich sein werden, eine neue Beschäftigung zu finden. Dass der Kläger in der Lage ist, sich schnell an neue Umstände anzupassen und eine Beschäftigung zu finden, zeigt zudem auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen beim Bundesamt sowohl im Iran als auch in der Türkei, mithin in ihm fremden Ländern, in denen er niemanden kennt und wo er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zusätzliche Hürden zu überwinden hat, gelungen ist, eine Beschäftigung zu finden. Auch in Deutschland ist es ihm gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich auf die im Ausland gesammelten Berufserfahrungen zurückgreifen.
Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung böte der Fall schließlich auch dann nicht, wenn es dem Kläger - entgegen der vorstehenden Ausführungen - nicht möglich sein sollte, bei seinen Eltern Obdach zu finden, weil diese Afghanistan - wie behauptet - verlassen hat. Denn der Kläger wäre auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte zumindest auf die Unterstützung seines in Herat lebenden Onkels zurückgreifen, bei dem er sich nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten hat. Aus den bereits genannten Gründen ist zudem auch davon auszugehen, dass es dem Kläger auch bei einer Rückkehr nach Herat gelingen wird, eine Beschäftigung zu finden.
Jedenfalls aber ist der Kläger im Bedarfsfall, beispielsweise während einer vorrübergehend beschäftigungslosen Zeit auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Großfamilie sowie bzw. seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen zu verwiesen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2.
Dass das soziale Umfeld des Klägers dazu in der Lage und gewillt ist, ihn in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich zu unterstützten, zeigt, dass sein Vater und Onkel die nicht unerheblichen Kosten für seine Ausreise nach Deutschland übernommen haben. Gründe, aus denen er bei einer Rückkehr nicht mehr auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt an, dass die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan durchschnittlich gewesen sei, die eine Bäckerei sowie ein Haus besessen habe. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren angab, dass seine Familie das Land verlassen habe, handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Daneben könnte er - bei zu Grundlegung dieser Sachverhaltsvariante - auf finanzielle Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen zurückgreifen. Dass sie hierzu nicht in der Lage wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr gibt er in der mündlichen Verhandlung an, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Iran „normal“ sei und sie einer Beschäftigung nachgingen. Allein der Umstand, dass er ihnen ab und an Geld schickt, bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist schon nicht erkennbar, dass seine Familie hierauf angewiesen ist. Genauso wenig lässt sich daraus allein ableiten, dass sie nicht in der Lage wäre, dem Kläger im Bedarfsfall finanziell zu unterstützen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sein finanzieller Unterstützungsbedarf aus den genannten Gründen (allenfalls) vorrübergehend sein wird. Jedenfalls aber lebt sein Onkel - wie bereits ausgeführt - weiterhin in Afghanistan und wäre - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - dazu in der Lage, den Kläger erneut vorrübergehend aufzunehmen und zu unterstützen.
Zusätzlich wird der Kläger - selbständig tragen - darauf verwiesen, Hilfen aus dem Bund-Länderprogramm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen, da das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen worden ist. Danach wird eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,00 Euro pro volljähriger Person sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,00 Euro pro Person gewährt. 1.000,00 Euro entsprechen etwa 81.880,00 Afghani und damit etwa dem dreifachen eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Afghanistan.
Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. März 2026, - 7 A 3394/24 -, S. 18 f.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 24.
Soweit es in der Rechtsprechung heißt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand zu würdigen ist,
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. März 2026 - A 11 S 2544/25 -, juris, Rn. 13,
besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass um daran zu zweifeln, dass es dem Kläger in seiner konkreten Lebenssituation möglich und zumutbar ist, die - regelmäßig bei freiwilliger Ausreise - bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen,
vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 25 des bei juris abgedruckten Urteils,
nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs oder zum Aufbau einer beruflichen Existenz zu nutzen. Da nach den dargestellten Gesamtumständen des Einzelfalls zudem auch davon auszugehen ist, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, eine Beschäftigung zu finden, ist auch davon auszugehen, dass die nach dem Programm „REAG/GARP“ möglichen finanziellen Rückkehrhilfen bis dahin noch nicht verbraucht sein werden. In einem solchen Fall würde der Kläger wiederum - aus den bereits genannten Gründen - auf die vorrübergehende finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können.
Andere Gründe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst sowie insbesondere auch solche auf Grund von Krankheit.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris, Rn. 272 ff. m.w.N.
Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien, begründet regelmäßig Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist. Diesen Gefahren kann grundsätzlich nur durch eine politische Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Nur wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa wenn das Fehlen eines Abschiebungsstopps dazu führen würde, dass ein Ausländer im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus verfassungsrechtlichen Gründen durchbrochen und es ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition Stand: 31. Oktober 2024, § 60 AufenthG Rn. 44 m.w.N.
Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der allgemeinen schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
IV. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Nach alledem hat das Bundesamt den Kläger, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zu Recht zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG die Abschiebung nach Afghanistan angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebung des Klägers Kindeswohlbelange, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen.
V. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids.
Insoweit - und auch im Übrigen - wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, denen der Kläger schon nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.