Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.06.2026 – 19 L 1382/26.A
19. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0610.19L1382.26A.00
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mamet Acar aus C. wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO) vorgelegt hat und die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
II. Der am 4. Mai 2026 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4492/26.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2026 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (dazu 1.), in der Sache jedoch unbegründet (dazu 2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. April 2026 (Az.: 10937227-438) das dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 (Az.: 10307543-438) zuerkannte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen (Ziffer 1) und zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheides hat es die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid nicht.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheides keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG lässt - ungeachtet der hier nicht einschlägigen gesetzlich bestimmten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt - die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt, so dass die Antragsgegnerin grundsätzlich den Entfall der der in der Hauptsache erhobenen Klage 19 K 4492/26.A eigentlich zukommenden aufschiebenden Wirkung anordnen durfte. Durch das Anfügen des Satzes 3 an § 75 Abs. 2 AsylG wird deutlich, dass der Gesetzgeber sämtliche Rücknahme- und Widerrufsfälle im Hinblick auf die der Antragsgegnerin hier eingeräumten erweiterten Möglichkeiten der Nutzung verwaltungsprozessualer Befugnisse im Blick hatte.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2026 - 17 L 1132/26.A -, juris, Rn. 6 f., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5065, S. 220; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 267/20 -, juris, Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris, Rn. 9 ff., 18 m.w.N.
Der demgemäß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch im Übrigen zulässig.
2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom 21. April 2026 bleibt der Erfolg in der Sache versagt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Es entscheidet dabei auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aufgrund der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen oder wegen besonderer Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung nicht im Rahmen der Evidenzkontrolle hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der Interessen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris, Rn. 8 f., und vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 -, juris, Rn. 15 f.
Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist.
Gemessen daran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.
a) Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das Bundesamt hat das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 21. April 2026 hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Es hat auf Seite 10 des Bescheides deutlich gemacht, dass es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist. Es hat dazu ausgeführt, der Antragsteller stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar; in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller begehe auch in Zukunft Straftaten in erheblichem Umfang. Unter Berücksichtigung der sich aus der Verurteilung durch das Landgericht C. durch Urteil vom 7. März 2023 (Az. 65 KLs 70 Js 350/22-39/22) wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe ergebenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Straftat ein hohes Aggressionspotential gepaart mit großer Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Somit stehe zu erwarten, dass dieser auch zukünftig in Situationen wie die der Straftat zugrundeliegenden ähnlich gewaltbereit reagieren werde. Diesen Erwägungen stünden nach dem Akteninhalt keine persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüber, die eine andere Interessensabwägung nahelegen könnten. Daher überwiege aus spezialpräventiven Gründen aufgrund der Sicherheitsrelevanz das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides.
Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.
b) Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der angegriffene Bescheid vom 21. April 2026 erweist sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als offensichtlich rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende ausführliche Begründung des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 21. April 2026 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Im Übrigen gilt Folgendes:
Die Voraussetzungen für den Widerruf des durch das Bundesamt in zutreffender Weise als Rechtsgrundlage herangezogenen § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung ergeht als gebundene Entscheidung. Dementsprechend ist eine Widerrufsentscheidung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot entfallen sind und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 b -, juris, Rn. 15.
Entfallen sind die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots, sobald eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch die sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 b -, juris, Rn. 16.
Eine entsprechende Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Würdigung eines Nicht-mehr-Vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Die Änderung der Sachlage darf nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 20; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 73 AsylG Rn. 230.
Dabei hat das Verwaltungsgericht im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73 Abs. 6 AsylG den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - juris, Rn. 9.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 (Az.: 10307543-438) festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor (dazu aa)) und der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu bb)).
aa) Zunächst liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im dargelegten Sinne gegenüber der früheren Entscheidung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2023 zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
Das Bundesamt stützt den Widerruf des vormals zuerkannten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Wesentlichen darauf, dass betreffend den Antragsteller ein solches nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nur deshalb habe seinerzeit festgestellt werden können, weil er zum damaligen Entscheidungszeitpunkt minderjährig gewesen sei. Zwar habe seinerzeit in der Herkunftsprovinz Ninive (Irak) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestanden. Jedoch sei schon zum damaligen Zeitpunkt ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen gewesen, welcher - so die Ausführungen des Bundesamtes - die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund der Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dortigem Aufenthalt nicht gerechtfertigt hätte. Das Bundesamt führt zusätzlich erläuternd aus, bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt wäre die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgt, wäre der Antragsteller bereits volljährig gewesen. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit zum 3. Februar 2025 beurteile es die Umstände - bei gleichzeitig gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen in der Herkunftsregion - nun abweichend davon. Individuell gefahrerhöhende Umstände seien nunmehr in der Person des Antragstellers nicht mehr vorhanden.
Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des Alters des Antragstellers ist eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, durch die sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose ergibt. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet vorliegend aus, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist.
Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird.
Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG, Rn. 80.
Diese Gefahren müssen für den Schutzsuchenden konkret und individuell bestehen.
Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG, Rn. 82.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, bzw. - nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofes - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, Rn. 90 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12.
Gemessen daran droht dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Irak insbesondere nicht wegen der derzeitigen humanitären Bedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse sind zwar sowohl in der Provinz Ninive als auch in der Autonomen Region Kurdistan sowie im Irak insgesamt schwierig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris, Rn. 8 f.; zur Provinz Ninive OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 218 ff. und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 255 ff.; zur Autonomen Region Kurdistan OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 89 ff., vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 393 ff. und vom 25. März 2020 - 9 A 2113/18.A -, juris, Rn. 10.
Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen kann der irakische Staat die Grundversorgung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Zudem ist die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die Versorgungslage in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden, insbesondere im Distrikt Shingal in der Provinz Ninive, ist besonders prekär.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 21. Mai 2025, S. 16, 30 f.
Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive und der Autonomen Region Kurdistan begründen aber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht generell für jede dorthin zurückkehrende Person einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris, Rn. 8 f., Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 218 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 241 ff. und Rn. 429 f., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 393 sowie Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 89 ff., vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 393 ff. und vom 25. März 2020 - 9 A 2113/18.A -, juris, Rn. 10 (jeweils zur Situation der Minderheit der Yeziden).
Dies zugrunde gelegt begründen die schwierige wirtschaftliche Situation und die angespannte Versorgungslage im Fall des Antragstellers nicht die Annahme, dass er sich bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde.
Das Gericht geht davon aus, dass es ihm möglich sein wird, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche zu erwirtschaften. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 12.
Vorliegend steht zu erwarten, dass der alleinstehende Antragsteller durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zu Recht hat das Bundesamt dazu ausgeführt, bei dem Antragsteller handele es sich um einen 19-jährigen, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten, der die Landesprache spreche und im Irak den Kindergarten und die Grundschule besucht habe. Nach Aktenlage besuchte er von Anfang Mai bis Ende Juli 2017 die Grundschule in C. und bis Juli 2018 eine Integrationsklasse auf dem Gymnasium, bevor er auf die Hauptschule (bis Anfang 2022) wechselte. Im April 2022 absolvierte er ein Praktikum bei einem Hörakustik-Geschäft in C., das für ihn so erfolgreich verlief, dass ihm eine Ausbildungsstelle angeboten wurde (vgl. zum Werdegang näher die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. März 2023, Az.: 65 KLs-700 Js 350722-39/22). Das Gericht vermag sich auch nicht vor den Ausführungen des Bundesamtes zu verschließen, wonach unter Berücksichtigung der sich aus der Verurteilung durch das Landgericht Essen wegen Mordes an seinem älteren Bruder zu acht Jahren Jugendstrafe ergebenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person handele, die über eine besondere Robustheit, Widerstandsfähigkeit und individuelle Durchsetzungsfähigkeit verfüge. Diese Eigenschaften ließen es erwarten, dass es dem Antragsteller möglich sei, das Existenzminimum zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern.
In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Antragsteller - der im Übrigen weder die Klage noch den gerichtlichen Eilantrag begründet hat - als volljähriger Mann, der unverheiratet und kinderlos ist, auch ohne nennenswertes Vermögen oder abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, zumindest mit Gelegenheitsjobs sein Existenzminimum zu sichern. Dass er gesundheitsbedingt daran gehindert wäre, ist nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass bei dem Antragsteller bei der Begehung der Tat am 9. August 2022 - im Alter von 15 Jahren - weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, noch eine Intelligenzminderung, noch eine schwere andere seelische Störung vorgelegen hat (vgl. Seite 20 des Urteils des Landgerichts C., Bl. 49 der Beiakte 001 des Bundesamtes). Sonstige Umstände, die ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinderten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Zudem kann der Antragsteller für eine Übergangszeit im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, die ihm den Start deutlich erleichtern dürften. Eine Übersicht der Unterstützungsprogramme für eine Rückkehr in den Irak ist im Internet allgemein einsehbar.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq; siehe näher zu den Rückkehrhilfen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Januar 2025 - 15a K 4378/23.A -, juris, Rn. 66 ff.
Desweiteren hat das Bundesamt dazu ausgeführt: Die von REAG/GARP u.a. gewährten 1.000,00 Euro entsprächen ca. 20% des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Irak, so dass schon alleine dadurch das Existenzminimum für den erforderlichen Zeitraum nach einer Rückkehr gesichert sei, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohe (siehe dazu auch die ausführliche Auflistung von Rückkehrhilfen im Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2026, Seite 12 f.).
Schließlich kommt es bei der im Rahmen der Prüfung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose nicht darauf an, dass das Existenzminimum eines Ausländers nach Abschiebung in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Maßstab ist vielmehr grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Nach allem kommt es auf die von dem Bundesamt weiter angeführten Begründungselemente, etwa ob der Antragsteller bei einer Rückkehr auch auf ein familiäres Netzwerk im Irak bzw. auf unterstützungsbereite Familienangehörige im Bundesgebiet zurückgreifen könnte, nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Ob ihn die im Irak lebende älteste Schwester und die zwei ältesten Brüder unmittelbar nach der Rückkehr bei sich aufnehmen oder im Bundesgebiet lebende Verwandte ihn bei einer Rückkehr mit Geldmitten zusätzlich unterstützen würden, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beurteilt werden. An einem (weiterhin fortbestehenden) familiären Zusammenhalt können angesichts des brutalen Mordes an seinem älteren Bruder zumindest Zweifel aufkommen. Dies vermag jedoch an dem gefundenen Ergebnis - das Entfallen der Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nichts zu ändern.
bb) Auch die Voraussetzungen für das andere nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung der Norm (nur) ausnahmsweise beanspruchen, wer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dieser Maßstab ist strenger als der des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 13.
Dass dem Antragsteller für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage droht, ergibt sich aus den obigen Darlegungen, auf die insoweit verwiesen wird.
c) Gründe, die das besondere Vollzugsinteresse des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes entfallen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen ernstlich ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich nach § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).